Legal Risk Assessment in Privacy Impact

DATENÜBERMITTLUNG IN DRITTLÄNDER
IN DER PRAXIS
Gabriela Krader, LL.M
Konzerndatenschutzbeauftragte Deutsche Post DHL Group
4. Münchner Datenschutztag, TaylorWessing
München, 18. Februar 2016
Global Data Protection
Die Instrumente: “Something old – Something new”
EU Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
•
Standardvertragsklauseln
•
Verbindliche
Unternehmensregelungen (BCRs)
•
•
Genehmigte
Verhaltensregelungen
Einzelgenehmigungen (ad hoc
Verträge)
Vorzug/“Beliebtheit“
Angemessenheitsentscheidung
der Kommission (incl. SFH)
Kosten/Aufwand
•
EU DatenschutzgrundVO
•
Angemessenheitsentscheidung der
Kommission (incl. Privacy Shield?)
•
Rechtlich bindendes Instrument
zwischen Behörden
•
Verbindliche
Unternehmensregelungen (BCRs)
•
Standardvertragsklauseln der
Kommission
•
Standardvertragsklauseln der DSAufsichtsbehörden
•
Genehmigte Verhaltensregelungen
•
Genehmigte Zertifizierung
•
Einzelgenehmigungen (ad hoc
Verträge)
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der optimistische Blick: Was wird besser ?
• Angemessenheitsentscheidungen, Art. 41
 auch für Sektoren
• Standardvertragsklauseln, Art. 42 b,c
 Zwei geregelte Verfahren für
Standardvertragsklauseln (EU
Kommission, DPAs)
 Kommissionsklauseln bedürfen keiner
weiteren Genehmigung durch DPAs
 Bisherige Standardvertragsklauseln
haben Bestand (Ausnahme:
Rücknahme)
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der optimistische Blick: Was wird besser ?
• Binding Corporate Rules, Art. 43
 Ausdrückliche Regelung
 Einheitliche Genehmigung
• Verhaltenskodex/Zertifizierung, Art. 42 d,e
 Erweiterte/neue Möglichkeit auf der
Ebene einer Einzelgesellschaft Brücke
zwischen Rechtssystemen zu
schlagen
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der optimistische Blick: Was wird besser ?
• Ausnahmen, Art. 44
 Berechtigtes Interesse kann
ausnahmsweise begrenzte
Übermittlungen rechtfertigen
• Konzernprivileg?
 Rec 38a stellt Übermittlungen zu
administrativen Zwecken innerhalb
einer Unternehmensgruppe als
möglicherweise berechtigtes Interesse
heraus
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der pessimistische Blick: Was wird schwieriger ?
• Angemessenheitsentscheidungen, Art. 41
‒ Auswirkungen des Schrems-Urteils
(„essentielle Äquivalenz“ statt
Adäquanz)
‒ Ära der Privacy Shields?
‒ Periodische Überprüfung
• Standardvertragsklauseln, Art. 42 b,c
‒ Auswirkungen des Schrems-Urteils?
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der pessimistische Blick: Was wird schwieriger ?
• Ausnahmen, Art. 43 a
‒ Begrenzt: Herausgabe an DrittlandBehörden oder -Gerichte dürfen nur
noch auf der Grundlage einer
internationalen Vereinbarung (z.B.
Rechtshilfe-abkommen) erfolgen
• Informationspflichten, Art. 14
‒ Erweitert: Hinweis auf angemessene
Garantie oder Entscheidung der
Kommission, sowie Zugriffsmöglichkeit
für Betroffenen hierauf ist erforderlich
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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Der pessimistische Blick: Was wird schwieriger ?
• Sanktionen, Art. 79 Abs. 3a
‒ Erweitert: Verletzung der Vorschriften
der Art. 40-44 können mit Geldbußen
bis zu 20.000.000 Euro bzw. bis zu 4%
des weltweiten, vorangegangenen
Jahresumsatzes belegt werden
4. Münchner Datenschutztag, 18. Februar 2016
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