Marktordnung - Markthalle Basel

Marktordnung Markthalle Basel
Fassung vom 10. Juni 2015
1. Verkaufsartikel und Zulassung
Stände mit Frischwaren aller Art (z.B. Gemüse, Früchte, Eier, Honig, Käse, Backwaren, Fische,
Fleisch, Charcuterie-Artikel und weitere Frischwaren) sowie Verpflegungsstände können zugelassen werden. Non-Food-Artikel können ebenfalls zugelassen werden, sofern ein Zusammenhang
zum Thema „Essen - Trinken - Geniessen“ besteht.
Das Marktangebot soll dazu beitragen, das Bewusstsein für Ernährung und Lebensmittelproduktion zu erhöhen, den Vertrieb authentischer, saisongerechter, sozial verträglicher, regionaler
und internationaler Produkte idealerweise aus biologischem Anbau zu fördern, die Ernährungskultur zu bereichern und der Basler Bevölkerung die Markthalle als traditionsreiche und historisch wichtige Drehscheibe der regionalen Lebensmittelversorgung zugänglich zu machen.
Grundsätzlich liegt die Zulassung eines Marktstands im freien Ermessen der Markthallen AG Basel. Bei der Auswahl der Stände sind insbesondere vorgenannte Kriterien relevant. Die Markthallen AG Basel kann weitere Kriterien geltend machen wie z.B. das Design eines Standes.
Für seinen Verkaufsstand ist der jeweilige Standbetreiber zuständig. Er hat sich an die Vorschriften gestalterischer, lebensmittelhygienischer und gesetzlicher Art sowie an die Marktordnung zu
halten. Die Markthallen AG Basel ist für die Sitzflächen und Tische zuständig.
2. Markttage und Verkaufszeiten
Die Markthalle Basel ist täglich von Montag bis Sonntag geöffnet.
Für den Verkauf am Markt ist eine regelmässige Präsenzzeit vorgeschrieben, zu welcher die
Markthallen AG Basel den Standplatz bilateral an den jeweiligen Standbetreiber vergibt. Die Präsenzzeit hält die Markthallen AG Basel mit den Betreibern in einem separaten Vertrag fest.
Sämtliche Stände müssen ihren Betrieb an den vereinbarten Präsenzzeiten geöffnet haben. Für
Änderungen der Präsenzzeiten bedarf es einer Vertragsänderung.
Vor und während Feiertagen sowie bei übergeordneten Anlässen gelten die von der Markthallen
AG Basel festgelegten Marktzeiten. Diese werden rechtzeitig kommuniziert. Die Markthalle kann
vorübergehend für ausserordentliche Veranstaltungen in Anspruch genommen werden (insbesondere während Basel World / Art Basel je zwei bis drei Wochen). In den entsprechenden Zeiten
findet der Markt nicht, oder eingeschränkt statt. Die entsprechenden Veranstaltungen werden
rechtzeitig kommuniziert.
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Für Samstag und Sonntag gelten besondere Regelungen betreffend Öffnungszeit und Warensortiment. Für Samstags-, Sonntags- und Sondermärkte sowie Spezialanlässe können eine alternative Marktordnung sowie andere Standplätze und Standgebühren definiert werden.
3. Platzordnung und Auf- und Abbau der Stände
Jeder Stand erhält einen definierten Standplatz zugeteilt, dessen Belegung gemäss Abs. 2 während der vereinbarten Präsenzzeiten eingehalten werden muss. Der Entscheid über die Zu- und
Anordnung der Stände obliegt der Markthallen AG Basel. Der zugeteilte Standplatz kann sich
bisweilen ändern, wenn dies die Gesamtmarktaufstellung erfordert.
Zwischen 11.00 und 14.00 Uhr und an Tagen mit Nachtmarkt zwischen 18.00 und 22.00 Uhr ist
generell kein Auf- oder Abbau erlaubt. Ausnahmen können von der Markthallen AG Basel auf
Anfrage erteilt werden. Gilt auf Grund ausserordentlicher Veranstaltungen eine andere Auf- und
Abbauregelung, wird diese rechtzeitig kommuniziert. Der Entscheid über die Auf- und Abbauregelung der Stände obliegt der Markthallen AG Basel. Sie kann weitere Zeitfenster bekannt geben,
in denen auf Auf- und Abbau zu verzichten ist, sowie Ausnahmen genehmigen. Die Standplätze
sind stets sauber zu halten und bei Abbau in gereinigtem Zustand – heisst nass aufgezogen – zu
hinterlassen.
In Vorbereitung auf Betriebsferien, Sondermärkte, Vermietungen, Spezialanlässe etc. sowie zur
ausserordentlichen Gesamtreinigung müssen alle Stände komplett leergeräumt und die Standplätze nass aufgezogen hinterlassen werden. In welchen Zeitfenstern die Räumung zu erfolgen
hat, gibt die Markthallen AG Basel jeweils frühzeitig bekannt. Werden Weisungen bezüglich Räumung, Auf- und Abbau- oder Reinigung nicht befolgt, kann die Markthallen AG Basel Auf- und
Abbauten sowie Reinigung übernehmen und der/dem Standbetreibenden den anfallenden Aufwand in Rechnung stellen.
Bleibt ein Stand geschlossen, dürfen aus hygienischen Gründen keine Lebensmittel ungesichert
darin gelagert werden. Das unbeaufsichtigte Stehenlassen des Standes geschieht auf Risiko des
Standeigentümers. Die Markthallen AG Basel lehnt jegliche Haftung für Schäden (Diebstahl, Beschädigung, Unterbruch der Stromzufuhr, Verderb der Waren) ab.
4. Lagerung und Entsorgung
Die Markthallen AG Basel stellt den Standbetreibenden auf Wunsch Lagerplatz gegen Gebühr zur
Verfügung. Dazu wird eine separate Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Steht auf Grund ausserordentlicher Veranstaltungen oder Platzmangel der Lagerraum nicht zur Verfügung, wird dies
frühzeitig kommuniziert. Eine stromgebührenpflichtige Positionierung von eigenen individuellen
elektrisch betriebenen Geräten im Lagerbereich ist möglich. Entstehen durch ungeeignete oder
defekte Infrastruktur Schäden im Lagerbereich, haften die Besitzer. Folgen werden ebendiesen in
Rechnung gestellt. Die Markthallen AG Basel lehnt für Schäden (insbesondere Diebstahl, Nichteinhaltung von Hygienevorschriften und Beschädigung) jegliche Haftung ab.
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Abfälle und Leergut sind durch die Standbetreibenden richtig und getrennt zu entsorgen. Die
Markthallen AG Basel stellt eine Entsorgungsstation für Standbetreibende zur Verfügung. Die
durch die Markthallen AG Basel aufgestellten Richtlinien zur Entsorgung müssen eingehalten
werden. Es ist den Marktständen nicht gestattet, ihre Abfälle in den öffentlichen Entsorgungsstellen auf der Freifläche zu deponieren. Fette, Öle und/oder stark fetthaltige Abwasser dürfen nicht
in die Kanalisation eingeleitet werden. Auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt durch
Abfälle ist zu achten. Die Markthallen AG Basel hält die Standbetreibenden an, allfällige Essensreste sinnvoll weiterzuverwenden. Die Markhallen AG Basel kann Gebühren für die Abfallentsorgung erheben.
5. Anlieferung
Anlieferungen am Haupteingang der Markthalle Basel sind von Montag bis Freitag zwischen
11.00 und 14.00 Uhr sowie ab 18.00 Uhr bzw. am Samstag und Sonntag zwischen 11.00 und
16.00 Uhr nicht gestattet. Fahrzeuge dürfen nicht vor den Eingängen parkiert werden. Die Markthallen AG Basel verfügt über keine Parkplätze, stellt aber auf Anfrage ein Infoblatt über Parkmöglichkeiten in der Umgebung zur Verfügung. Die Verkehrsregeln sind einzuhalten. Die Markthallen
AG Basel übernimmt keine Haftung für Verkehrsbussen.
6. Preisanschrift, Zahlungsmittel und Gestaltung Marktstand
Es gelten die Bestimmungen der Eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Die Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar
daneben durch Anschrift, Aufdruck, Preisschild usw. bekanntgegeben werden. Sie müssen leicht
sicht- und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekannt zu geben. Preise in Euro können zusätzlich
zur Angabe in Schweizer Franken kommuniziert werden. Der Name des Geschäftsinhabers ist gut
lesbar für den Kunden auf einem Schild, mindestens 30 x 20 cm, sichtbar am Geschäft anzubringen.
Die Marktstände dürfen eine Maximalhöhe von 2.40 Meter nicht übersteigen. Im Innenbereich ist
die Platzierung von Verkaufswagen in Form von Anhängern, Wohn- oder Bauwagen sowie mehrseitig geschlossenen Ständen nicht gestattet. Die Markthallen AG Basel kann nach Absprache
Ausnahmen erteilen. Die Markthallen AG Basel kann weitere Regeln zur Gestaltung der Marktstände aufstellen, die es einzuhalten gilt.
Alle Marktstände müssen NetzBons und Pro Innerstadt Basel-Gutscheine als Zahlungsmittel akzeptieren. Bei Pro Innerstadt Bons ist der Wert auf dem Gutschein vermerkt. Ein NetzBon der
lokalen Alternativwährung Basels hat den Wert von einem Schweizer Franken. NetzBons und Pro
Innerstadt-Gutscheine können zur Bezahlung der Standplatzgebühr eingesetzt werden.
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7. Kommunikation
Die Markthallen AG Basel versendet regelmässig Informationen per E-Mail an alle Standbetreibenden. Diese sind verpflichtet, die Berichte gründlich zu lesen. Die Markthallen AG Basel lädt die
Teilnehmenden am Markt regelmässig zu Informations- und Austauschrunden ein.
Die Markthallen AG Basel bemüht sich um eine erfolgsorientierte Gesamtkommunikation des
Marktangebots. Der Standbetreiber unterstützt sie darin, indem er die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt.
Die Markthallen AG Basel kann Gefässe und Flächen für die Kommunikation definieren und den
Standbetreibern unter Einhaltung vorgängig kommunizierter Regeln zur Verfügung stellen.
8. Produktfreigabe
In einem separaten Vertrag wird das Sortiment eines Standes nach Absprache festgehalten. Für
die genannten Produkte erhält der Stand eine Produktfreigabe durch die Markthallen AG Basel.
Sortimentsänderungen müssen mit der Markthallen AG Basel abgesprochen und eine Produktfreigabe erteilt werden. Anträge sind schriftlich zu richten an [email protected].
Für den Verkauf von Alkohol ist eine Genehmigung der Markthallen AG Basel einzuholen. Ist eine
Genehmigung erteilt, gilt: Der Ausschank von Spirituosen ist nur bei Konsumation vor Ort gestattet. Es ist ein Verbotsplakat mit dem Hinweis anzubringen, dass alkoholische Getränke an Jugendliche erst ab 16 Jahren und Spirituosen an Jugendliche erst ab 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Die Altersbeschränkungen beim Verkauf und Ausschank von Alkohol müssen eingehalten werden. Der Ausschank und die Abgabe alkoholischer Getränke an Betrunkene sind nicht
gestattet. Gemäss Weisung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung sind das Inverkehrbringen
sowie der Ausschank von unverzolltem Alkohol verboten.
Die Markthallen AG Basel kann Mindestpreise vorschreiben, die verbindlich sind.
9. Produktion, Verkauf und Lebensmittelhygiene
Die Markthallen AG Basel verfügt im Bereich der Freifläche unter der Kuppel über die Nutzungsbewilligung für einen Markt.
Die Markthallen AG Basel stellt im Bereich der Freifläche und der weiteren Räumlichkeiten das
Mobiliar (Tische und Stühle) für die Kunden der Markthalle und verfügt über deren Nutzung.
Standbetreibenden ist es nicht erlaubt, selbständig Tischreservationen vorzunehmen. Tischreservationen müssen bei der Markthallen AG Basel per [email protected] angefragt werden und werden durch die Markthallen AG Basel ausgeführt.
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Die Einhaltung behördlicher Vorschriften insbesondere im Bereich der (Lebensmittel-)Hygiene ist
grundsätzlich Sache der Standbetreiber. Die Markthallen AG Basel kann beratend zur Seite stehen (siehe auch „Factsheet Hygienehinweise“).
Für Marktstände gelten folgende Vorschriften:
•
Marktstände müssen geeignete Bedienungswerkzeuge und eine Vorrichtung für die Aufnahme von Abfällen aufweisen.
•
Die Arbeits- und Verkaufstische müssen aus glattem, gut zu reinigendem Material bestehen und geeignete Schutzvorrichtungen gegen Verunreinigungen aufweisen. Die Waren
sind vor dem Publikum, vor Tieren und vor Umwelteinflüssen zu schützen.
•
Zur Vorratshaltung leicht verderblicher oder einer Kühlvorschrift unterstellter Lebensmittel
muss ein Kühlgerät inklusive Thermometer vorhanden sein.
•
Im Umgang mit Lebensmitteln müssen alle Massnahmen getroffen werden, damit diese
hygienisch einwandfrei sind und nicht nachteilig verändert werden (persönliche Hygiene,
sauberes Gebinde, Trennung rein/unrein, Spuckschutz).
•
Vor unverpackten Lebensmitteln ist ein Spuck- und Wärmeschutz gegen den Kundenbereich anzubringen. Besondere Beachtung muss den Vorschriften über Hygiene und
der Einhaltung der Kühlkette gegeben werden (Herstellung, Lagerung, Verarbeitung,
Transport, Abgabe).
•
Für alle Marktstände gilt eine Meldepflicht beim Lebensmittelinspektorat Basel-Stadt. Zur
Selbstkontrolle empfiehlt die Markthallen AG Basel nachfolgenden Link:
http://www.gesundheitsschutz.bs.ch/konsumumwelt/lebensmittel/betriebskontrolle/selbskontrollkonzept.html
•
Alle Marktstände müssen die Herkunftsländer von verwendetem Fleisch, Fisch und Geflügel für die Kundschaft deutlich sichtbar bekannt machen.
•
Gesetzlich vorgeschriebene Vorkehrungen zum Brandschutz müssen durch den Standbetreibenden getroffen werden - wenn nötig in Absprache mit der/dem Sicherheitsbeauftragten des Gebäudes.
•
In der Markthalle Basel ist im Bereich der Freifläche unter der Kuppel das Erwärmen von
Speisen unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften nur in den durch die
Markthallen AG Basel definierten Zeitfenstern erlaubt. Auf eine geringe Geruchsemission
ist Rücksicht zu nehmen. Die Markthallen AG Basel kann Zeiträume vorgeben, in denen
auf ein Erwärmen von Speisen zu verzichten ist. Bei Zubereitungsweisen mit sehr starker
Geruchsemission kann die Markthallen AG Basel Massnahmen wie den Einsatz einer
Abzugshaube oder die Zubereitung in einer Produktionsküche vorschreiben.
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•
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen und Packungen
müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Inhalt, Haltbarkeit usw. Anlass geben (z.B. unerlaubte Heilanpreisungen).
•
Handwaschgelegenheiten werden von der Markthallen AG Basel gestellt. Die Benutzungshinweise sind strikt einzuhalten. Verfügt der Standbetreiber über eine eigene Spüleinrichtung, sind Wassertank, Wasseranschluss und die nötigen Zuleitungen selber zu
organisieren. Sämtliche hygienische Anforderungen sind beim Betrieb der Spüleinrichtung einzuhalten. Fette, Öle und/oder stark fetthaltige Abwasser dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Sie sind gesondert zu entsorgen.
•
Die Markthallen AG Basel stellt eine zentrale Waschstrasse. Der Abwaschdienst der
Markthallen AG Basel ist zu nutzen. Es ist den Standbetreibenden nicht erlaubt, Geschirr
anderswo zu reinigen. Die Bestimmungen zur Geschirreinigung sind einzuhalten. Das
Geschirr ist sauber und den lebenshygienischen Bestimmungen entsprechend zu lagern.
Gebrauchtes und sauberes Geschirr sind getrennt voneinander aufzubewahren. Die Abgabe von Speisen muss vollständig auf Mehrweggeschirr erfolgen. Eine Ausnahme bilden Take-Away-Gerichte, die von Gästen mitgenommen und ausserhalb der Markthalle
und ihrer Aussenflächen verzehrt werden. Die Markthallen AG Basel stellt den Standbetreibenden auf Wunsch ein Set an Mehrweggeschirr zur Verfügung. Die für die Geschirrreinigung anfallenden Kosten tragen die Standbetreibenden. Standbetreibende können
auch eigenes Geschirr anschaffen, herausgeben und in der zentralen Waschstrasse
durch die Markthallen AG Basel gegen Gebühr reinigen lassen.
10. Sicherheit
Wer in der Markthalle einen Stand betreibt, muss über eine der Natur seines Geschäftes entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für Drittschäden verfügen. Alle angestellten Personen
müssen gegen Unfall (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall) versichert sein. Diese Auflagen sind
durch das öffentliche Interesse geboten und erfolgen auch zum eigenen Schutz.
Es dürfen aus feuerpolizeilichen Gründen weder Gas noch offene Flammen eingesetzt werden.
Der Einsatz von Elektro-Geräten sowie Gelbrennern für Wärmeplatten oder Bain-Maries unter
dauernder Aufsicht ist erlaubt. Die elektrischen Einrichtungen müssen der Norm entsprechen. Der
Einsatz von Frittiergeräten sowie das Frittieren in Pfannen sind nicht zulässig.
Der Standbetreiber ist für den korrekten Anschluss an die von der Markthallen AG Basel bereitgestellten Stromleitungen verantwortlich. Es dürfen nur SEV-geprüfte Geräte in Betrieb genommen
werden. Die Elektrovorrichtungen am Stand sind so aufzustellen, dass durch sie keine Brandgefahr entstehen kann.
Schäden durch unsachgemässen Gebrauch der Infrastruktur werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Änderungen an der zur Verfügung gestellten Infrastruktur, insbesondere an der
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elektrischen, sind bei der Markthallen AG Basel zu beantragen und werden im Fall einer Gutheissung schriftlich genehmigt. Die Markthallen AG Basel kann jederzeit entsprechende Kontrollen
veranlassen.
Die Zuleitungen zur Energieverteilung, zu Wasser und Abwasser sind im Fussgängerbereich vom
Standbetreiber unfallsicher abzudecken. Gummimatten und Teppichstücke sind nicht zugelassen. Der Standbetreiber hat dafür zu sorgen, dass eine sichere Begehung dieser Stellen jederzeit
möglich ist. Bei ungenügender Befolgung dieser Vorschrift erfolgt die Abdeckung durch die
Markthallen AG Basel zu Lasten des Standbetreibers.
Bei Sicherheitsproblemen und Vorfällen jeglicher Art ist die Markthallen AG Basel sofort zu kontaktieren.
11. Bezug Elektrizität / Licht
Für eventuelle Energiezuleitungen zu den Marktständen sind die jeweiligen Standbetreiber zuständig und verantwortlich. Die Kabel sind so zu verlegen, dass keine Unfälle entstehen können.
Die Markthallen AG Basel stellt jedem Stand separat zugewiesene Anschlussmöglichkeiten zur
Verfügung. Der zugeteilte Steckdosenanschluss ist verbindlich. Für den Strombezug wird zusätzlich zur Standgebühr eine dem Verbrauch entsprechende Gebühr verrechnet.
Die Markthallen AG Basel stellt die Gesamtbeleuchtung der Markthalle zur Verfügung. Die Beleuchtung des einzelnen Standes ist Sache des Standbetreibers. Während des Nachtmarkts ist
eine eigenständige Standbeleuchtung für geöffnete Stände zwingend. Geschlossene Stände dürfen derweil nicht beleuchtet sein.
12. Abwesenheiten / Personalausfälle
Einmalige Abwesenheiten aufgrund von Ausfall oder Ferien, die eine Schliessung des Standes zur
Folge haben, müssen der Markthallen AG Basel per Mail an [email protected] gemeldet werden. Abwesenheiten mit Standschliessung von längerer Dauer als 4 Kalenderwochen
sind nicht erlaubt.
Bei Abwesenheiten mit Standschliessung muss die Markthallen AG Basel rechtzeitig benachrichtigt werden. Werden Abwesenheiten im Verhältnis 2:1 zwischen Abmeldefrist und Abwesenheitsdauer (Beispiele siehe unten) vorangemeldet, entfallen die Standgebühren für die erste Abwesenheitswoche. Erfolgt keine (rechtzeitige) Abmeldung, sind die Standplatzgebühren trotz Abwesenheit voll zu bezahlen.
Fixstandnutzende können Abwesenheiten von bis zu einer Woche mit oben erwähnter Vorlaufsfrist und auf oben erwähntem Kanal voranmelden. Bleiben Fixstände länger als 1 Kalenderwoche abgemeldet geschlossen, bezahlen sie pauschal CHF 200.- pro Woche ab der zweiten
Woche für die Belegung der Standfläche.
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Für flexible Stände fallen bei rechtzeitiger Abwesenheit auch nach 1 Kalenderwoche keine Gebühren an, wenn der Standplatz gereinigt und leergeräumt hinterlassen wird. Die Markthallen
AG Basel empfiehlt, geplante Abwesenheiten auf die Betriebsferien der Markthalle zu legen (Zeitfenster Basel World / Art Basel) und für weitere Abwesenheiten Stellvertretende einzusetzen.
Abwesenheiten im Krankheitsfall müssen bis 10.00 Uhr des Abwesenheitstages auf [email protected] gemeldet werden. Für den ersten Tag fallen damit keine Gebühren an.
Für allfällige weitere Abwesenheitstage werden 50% der Standplatzgebühren verrechnet. Die
Markthallen AG Basel kann ein Arztzeugnis verlangen. Bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen
(ab 1 Woche) sind Stellvertretende zu stellen und ist mit der Markthallen AG Basel Kontakt aufzunehmen bezüglich weiterer Planung.
Beispiele:
1 Tag Abwesenheit: 2 Tage vorher abmelden > keine Standgebühr
2 Tage Abwesenheit: 4 Tage vorher abmelden > keine Standgebühr
4 Tage Abwesenheit: 8 Tage vorher abmelden > keine Standgebühr
14 Tage Abwesenheit: 28 Tage vorher abmelden, Fixstandgebühr total CHF 200.- für die zweite
Woche. Keine Gebühr für flexible Stände.
28 Tage Abwesenheit: 56 Tage vorher abmelden, Fixstandgebühr total CHF 600.- für die zweite,
dritte und vierte Woche. Keine Gebühr für flexible Stände.
Längere Abwesenheiten: nur mit Stellvertretung möglich.
Spätere oder keine Abmeldungen: Standplatzgebühr wird auch bei Abwesenheit voll verrechnet.
Lagergebühren fallen unabhängig von Abwesenheit/Öffnungszeiten des Standes an.
Abwesenheiten der Standbetreibenden, die keine Standschliessung mit sich ziehen, können an
[email protected] gemeldet werden. Für die korrekte Einführung von weiterem
Standpersonal ist die/der unterzeichnende Standbetreibende zuständig.
13. Folgen bei Zuwiderhandlungen / Unregelmässigkeiten
Die Markthallen AG Basel ist befugt, Personen, die dieser Marktordnung zuwiderhandeln, die
Standbewilligung zu entziehen.
Die Standbewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere
in folgenden Fällen entzogen werden:
•
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Standbewilligung hätte verweigert werden müssen;
•
Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt;
•
Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden;
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•
Wenn von der Standbewilligung kein oder nicht gemäss den Vorgaben Gebrauch
gemacht wird;
•
Wenn die in der Marktbewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen
nicht befolgt werden.
Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahren drohen, kann der Stand überdies sofort
und entschädigungslos geschlossen werden. Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen
Anspruch auf Neuerteilung der Standbewilligung.
14. Standgebühren
Es wird in der Berechnung der Standgebühr zwischen Verpflegungs- und Warenständen sowie
Mischformen unterschieden. Die Einteilung in die jeweiligen Kategorien obliegt der Markthallen AG
Basel. Entscheidend für die Einteilung sind unter anderem Präsenzzeiten, Sortimentscharakter
und Verarbeitungsgrad der verkauften Speisen (Angebot zum Direktverzehr oder zur weiteren
Verarbeitung vor dem Verzehr). Getränkestände gelten als Warenstände.
Verpflegungsstände
Mindestbelegung:
4m
Preis pro m und Tag:
CHF 16.00, inkl. MwSt.
Standgebühren ab 1. September 2015 (Preiserhöhung):
CHF 18.00, inkl. MwSt.
Zusätzlich: Nebenkosten gemäss Verbrauch
Lagerkosten gemäss separater Nutzungsvereinbarung
Warenstände
Mindestbelegung: 2 Laufmeter (bis max. 3m Standtiefe)
Preis pro lfm und Tag:
CHF 10.00, inkl. MwSt.
Zusätzlich: Nebenkosten gemäss Verbrauch Lagerkosten gemäss
separater Nutzungsvereinbarung
Besteht das Sortiment eines Standes massgeblich sowohl aus Verpflegung als auch Waren, wird
entsprechend der belegten Verkaufsfläche eine Mischrechnung (m /lfm) vorgenommen. Dabei
wird der Standpreis eines reinen Verpflegungsstandes sowie eines reinen Warenstandes bemessen und der Mittelwert verrechnet.
Der effektive Platzbedarf wird von der Markthallen AG Basel regelmässig ausgemessen und die
Standgebühren vor Ort einkassiert. Die Markthallen AG kann alternative Zahlungswege definieren.
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Zum Platzbedarf eines Standes werden sämtliche vom Marktstand und Standbetreiber verwendeten Nutzflächen gemessen: Verkaufs- und Produktionsfläche, Aufbewahrungsfläche und Abstellplätze, Dekoration, Beschilderungen, Steh- oder Sitzfläche des Standpersonals. Gemessen
wird die Aussenkante der benutzten Fläche. Eine Grössenänderung der Marktstände muss von
der Markthallen AG Basel genehmigt werden. Anträge sind schriftlich zu richten an [email protected].
Anfallende Kosten für Entsorgung, Wasser, Abwasser und Energie können dem Standbetreiber
separat in Rechnung gestellt werden.
Erklärung
Hiermit bestätige ich, dass ich diese Marktordnung gelesen, verstanden und akzeptiert habe.
Ort, Datum _____________________________________
Unterschrift _____________________________________
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