Realisierungskonzept zum Zulassungsverfahren für Ausbilder im

Stand 07.07.2015
Realisierungskonzept
Zulassungsverfahren für Ausbilder im Bereich Luftsicherheit
Zukünftig sollte es eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Schulung für Ausbilder
in den Tätigkeitsbereichen der Luftsicherheit mit und ohne behördlicher Prüfung geben. Die
Qualifikationen, die im Rahmen dieser Schulungen erworben werden, unterscheiden sich im
Umfang der Schulungszeiten als auch im Detailwissen, das vermittelt wird. Für die Schulung
der Ausbilder mit behördlicher Prüfung, muss demzufolge ein höheres Anforderungsprofil
erfüllt werden.
Die Ausbilder für Schulungen mit behördlicher Prüfung sowie Schulungen nach 11.2.4 und
11.2.5 VO(EU)185/2010 Kapitel 111 (schulungsbefugt für: 11.2.3.1a und 11.2.3.1b sowie
11.2.3.2 bis 11.2.3.5) werden im Folgenden als Ausbilder Kategorie 1 bezeichnet. Ausbilder
für Schulungen ohne behördliche Prüfung (schulungsbefugt für: 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 sowie
11.2.6 und 11.2.7) werden als Ausbilder Kategorie 2 bezeichnet.
1. Anforderungsprofil für Ausbilder
Für die Tätigkeit als Ausbilder im Bereich der Luftsicherheit ist eine Schulung in der
Luftsicherheitstätigkeit, die gelehrt werden soll und Berufserfahrung erforderlich.
1a.
Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt:
Nach bestandener Schulung, für die unter Kategorie 1 fallenden Tätigkeiten,
ist der Nachweis über eine mindestens sechs monatige Tätigkeit
(durchgehend) im zu lehrenden Bereich zu erbringen. Wird die
Ausbildertätigkeit in einem weiteren Luftsicherheitsbereich angestrebt, ist
hierzu der Nachweis der Tätigkeit im zu schulenden Bereich im Umfang von
mindestens 160 Stunden zu erbringen.
1b.
Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt:
Nach bestandener Qualifikation, für die unter Kategorie 2 fallenden
Tätigkeiten, (mindestens nach 11.2.3.5) ist der Nachweis über eine
mindestens 80 Stunden umfassende Hospitation im zu lehrenden Bereich zu
erbringen.
2. Zulassung für Ausbilder
1
2a.
Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt:
Der Ausbilder muss sich nach Erfüllen des Anforderungsprofils einer
entsprechenden behördlichen Zulassung und Prüfung unterziehen.
2b.
Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt:
Der Ausbilder muss sich nach Erfüllen des Anforderungsprofils einer
entsprechenden behördlichen Zulassung unterziehen.
Alle im Text genannten Schlungseinheiten (?) beziehen sich auf die VO(EU)185/2010 Kapitel 11
Stand 07.07.2015
3. Kategorisierung der Schulungsinhalte
3a.
Für die Schulung der Kategorie 1 gilt:
Die Schulung zum Ausbilder der Kategorie 1 umfasst 160 Stunden,
bestehend aus:
- 40 Stunden Unterricht zu den vertieften Inhalten der 11.2.2
- 40 Stunden Unterricht im Fach Pädagogik
- 80 Stunden Unterricht in den entsprechend zu lehrenden Personengruppe
(inkl. Lehrprobe 2x 45 Minuten)
3b.
Für die Schulung der Kategorie 2 gilt:
Die Schulung zum Ausbilder der Kategorie 2 umfasst 40 Stunden,
bestehend aus:
- 16 Stunden Unterricht zu den vertieften Inhalten der 11.2.2
- 24 Stunden Unterricht im Fach Pädagogik
Für beide Kategorien sind im Anschluss an die Schulung die entsprechenden
Zulassungen zu
beantragen.
4. Fortbildung der Ausbilder
Alle Ausbilder müssen sich zur Aufrechterhaltung ihrer Ausbilderzulassung jährlichen
Fortbildungen unterziehen.
4a.
Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt:
Jährlich sind an mindestens 2 Tagen Fortbildungen zu besuchen.
Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Inhalte gelehrt:
1 Tag (8 Std.)/Jahr – Pädagogische Kompetenzen
1 Tag (8 Std.)/Jahr – Fachkompetenzen Luftsicherheit
4b.
Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt:
Jährlich sind an mindestens einem Tag Fortbildungen zu besuchen.
Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Inhalte gelehrt:
1 Tag (8 Std.)/Jahr – Fachkompetenzen Luftsicherheit
Der Nachweis über die zu erbringenden Fortbildungen muss der zuständigen
Behörde jährlich rechtzeitig übermittelt werden.