Stand 07.07.2015 Realisierungskonzept Zulassungsverfahren für Ausbilder im Bereich Luftsicherheit Zukünftig sollte es eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Schulung für Ausbilder in den Tätigkeitsbereichen der Luftsicherheit mit und ohne behördlicher Prüfung geben. Die Qualifikationen, die im Rahmen dieser Schulungen erworben werden, unterscheiden sich im Umfang der Schulungszeiten als auch im Detailwissen, das vermittelt wird. Für die Schulung der Ausbilder mit behördlicher Prüfung, muss demzufolge ein höheres Anforderungsprofil erfüllt werden. Die Ausbilder für Schulungen mit behördlicher Prüfung sowie Schulungen nach 11.2.4 und 11.2.5 VO(EU)185/2010 Kapitel 111 (schulungsbefugt für: 11.2.3.1a und 11.2.3.1b sowie 11.2.3.2 bis 11.2.3.5) werden im Folgenden als Ausbilder Kategorie 1 bezeichnet. Ausbilder für Schulungen ohne behördliche Prüfung (schulungsbefugt für: 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 sowie 11.2.6 und 11.2.7) werden als Ausbilder Kategorie 2 bezeichnet. 1. Anforderungsprofil für Ausbilder Für die Tätigkeit als Ausbilder im Bereich der Luftsicherheit ist eine Schulung in der Luftsicherheitstätigkeit, die gelehrt werden soll und Berufserfahrung erforderlich. 1a. Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt: Nach bestandener Schulung, für die unter Kategorie 1 fallenden Tätigkeiten, ist der Nachweis über eine mindestens sechs monatige Tätigkeit (durchgehend) im zu lehrenden Bereich zu erbringen. Wird die Ausbildertätigkeit in einem weiteren Luftsicherheitsbereich angestrebt, ist hierzu der Nachweis der Tätigkeit im zu schulenden Bereich im Umfang von mindestens 160 Stunden zu erbringen. 1b. Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt: Nach bestandener Qualifikation, für die unter Kategorie 2 fallenden Tätigkeiten, (mindestens nach 11.2.3.5) ist der Nachweis über eine mindestens 80 Stunden umfassende Hospitation im zu lehrenden Bereich zu erbringen. 2. Zulassung für Ausbilder 1 2a. Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt: Der Ausbilder muss sich nach Erfüllen des Anforderungsprofils einer entsprechenden behördlichen Zulassung und Prüfung unterziehen. 2b. Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt: Der Ausbilder muss sich nach Erfüllen des Anforderungsprofils einer entsprechenden behördlichen Zulassung unterziehen. Alle im Text genannten Schlungseinheiten (?) beziehen sich auf die VO(EU)185/2010 Kapitel 11 Stand 07.07.2015 3. Kategorisierung der Schulungsinhalte 3a. Für die Schulung der Kategorie 1 gilt: Die Schulung zum Ausbilder der Kategorie 1 umfasst 160 Stunden, bestehend aus: - 40 Stunden Unterricht zu den vertieften Inhalten der 11.2.2 - 40 Stunden Unterricht im Fach Pädagogik - 80 Stunden Unterricht in den entsprechend zu lehrenden Personengruppe (inkl. Lehrprobe 2x 45 Minuten) 3b. Für die Schulung der Kategorie 2 gilt: Die Schulung zum Ausbilder der Kategorie 2 umfasst 40 Stunden, bestehend aus: - 16 Stunden Unterricht zu den vertieften Inhalten der 11.2.2 - 24 Stunden Unterricht im Fach Pädagogik Für beide Kategorien sind im Anschluss an die Schulung die entsprechenden Zulassungen zu beantragen. 4. Fortbildung der Ausbilder Alle Ausbilder müssen sich zur Aufrechterhaltung ihrer Ausbilderzulassung jährlichen Fortbildungen unterziehen. 4a. Für Ausbilder der Kategorie 1 gilt: Jährlich sind an mindestens 2 Tagen Fortbildungen zu besuchen. Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Inhalte gelehrt: 1 Tag (8 Std.)/Jahr – Pädagogische Kompetenzen 1 Tag (8 Std.)/Jahr – Fachkompetenzen Luftsicherheit 4b. Für Ausbilder der Kategorie 2 gilt: Jährlich sind an mindestens einem Tag Fortbildungen zu besuchen. Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Inhalte gelehrt: 1 Tag (8 Std.)/Jahr – Fachkompetenzen Luftsicherheit Der Nachweis über die zu erbringenden Fortbildungen muss der zuständigen Behörde jährlich rechtzeitig übermittelt werden.
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