Hinweis zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes

Hinweis zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
V0090
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Grundregelung
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie bei vor dem
02.01.1961 geborenen Versicherten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Rente für Bergleute
wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau) erhält bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ein erwerbsgeminderter
Versicherter, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (z. B. Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung,
volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten (z. B. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit durch
Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist),
2. Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und einer Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung sowie der Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau,
3. Berücksichtigungszeiten (Berücksichtigungszeiten können vorliegen für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen
vollendetem 10. Lebensjahr sowie für die Zeit einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom
01.01.1992 bis 31.03.1995),
4. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der unter Ziffern 1. bis 3. genannten Zeiten liegt,
5. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,
6. Ersatzzeiten (z. B. Aussiedlung) und Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992.
2
Sonderregelung
Personen, die bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt haben, brauchen die
besondere Belegung mit Pflichtbeiträgen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) nicht zu erfüllen, wenn die Zeit vom
01.01.1984 bis zum Ende des Kalendermonats vor Eintritt der Erwerbsminderung voll mit Beiträgen (Pflichtbeiträge und freiwillige
Beiträge) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist.
Die Zahlung eines Beitrages ist für solche Kalendermonate nicht erforderlich, die ganz oder teilweise mit den zur Grundregelung
unter Ziffern 1. bis 4. und 6. genannten Zeiten belegt sind (Anwartschaftserhaltungszeiten). Anwartschaftserhaltungszeiten sind
außerdem Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992. Für Kalendermonate, die zum Zeitpunkt
des Eintritts der Erwerbsminderung noch mit freiwilligen Beiträgen belegt werden können, ist die tatsächliche Beitragszahlung
oder das Vorliegen einer Anwartschaftserhaltungszeit nicht erforderlich. Hierbei kann es sich auch um Kalendermonate handeln,
für die eine Beitragszahlung aufgrund von Sondervorschriften für zurückliegende Zeiten (z. B. für Ausbildungszeiten, die keine
Anrechnungszeiten sind) zulässig ist.
Eine beabsichtigte Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.
Hierzu stehen besondere Anträge zur Verfügung. Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes reicht die Zahlung des
Mindestbeitrages.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist allerdings ausgeschlossen, wenn und solange Rentenversicherungspflicht besteht.
Bitte beachten Sie:
- Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Sie kann
jedoch auch für Zeiten davor zulässig sein, sofern sie wegen eines anhängigen Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens in
diesen Zeiten bisher unterblieben ist. Soweit die Zahlung freiwilliger Beiträge für weiter zurückliegende Zeiten nach
Sonderregelungen möglich ist, sind besondere Fristen zu beachten.
- Sofern der Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung durch freiwillige Beiträge aufrecht erhalten werden
soll, führt bereits ein Kalendermonat, in dem nach dem 31.12.1983 weder Beiträge noch Anwartschaftserhaltungszeiten liegen,
zum Verlust dieses Versicherungsschutzes.
Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt
Bei im Ausland wohnenden Personen sind ggf. besondere Regelungen des für die Bundesrepublik Deutschland geltenden überund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechtes zu beachten. Nähere Auskünfte werden auf Anfrage erteilt.
Dieses Hinweisblatt kann nur eine allgemeine Information geben. Weitere Auskünfte und Beratung - auch zur Zahlung
freiwilliger Beiträge - erhalten Sie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
V0090-00 DRV
V003 - AGBGLBE 2/2015 - Stand: 27.10.2015