Referat 521 en-de 8.12.2015 EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion B: Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik B.4 Bioprodukte Fassung vom 3. Dezember 2015 Leitlinien für offizielle Kontrollen von aus der Ukraine, Azerbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasakhstan, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan, Usbekistan und der Russischen Föderation eingeführten Bioprodukten Anzuwenden ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 Dieses Dokument wurde als Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission erstellt. Es wurde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet. Es hat nicht die Absicht, Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen und berührt, seinem Wesen nach, weder eine von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungs-Bestimmungen gemäß Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 1235/2008 ergriffene Maßnahme noch Rechtsprechung im Hinblick auf diese Bestimmung. Europäische Kommission, 1049 Brüssel, BELGIEN – Tel. +32 22991111 Leitlinien für offizielle Kontrollen von aus der Ukraine, Azerbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasakhstan, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan, Usbekistan und der Russischen Föderation eingeführten Bioprodukten Anzuwenden ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 Die zuständigen Behörden1 aller Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Abschnitten (2) und (3) dieser Leitlinien dargestellten Kontrollmaßnahmen bei allen in Abschnitt (1) genannten Sendungen durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden werden nur für die Sendungen die Genehmigung zum Verlassen des Firmengeländes des ersten Empfängers erteilen und werden die entsprechenden Erzeugnisse zur Vermarktung als Bioprodukte zulassen, sofern die in den Abschnitten (2) und (3) dieser Leitlinie dargelegten Kontrollmaßnahmen in ihrer Zuständigkeit durchgeführt und mit zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen wurden. (1) Rückverfolgbarkeit und Identifizierung aller eingeführten Sendungen von Bionahrungs- und Biofuttermitteln Die zuständigen Behörden verfolgen und identifizieren alle Sendungen biologischer Nahrungs- und Futtermittel mit folgenden KN-Codes2 aus den 10 im Titel dieser Leitlinien genannten Ländern: a. b. c. d. Kapitel 10 – Cerealien / Getreide Kapitel 11 – Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Weizengluten Kapitel 12 – Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter (einschließlich 12.06 – Sonnenblumenkerne) Kapitel 23 – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie, zubereitetes Futter (einschließlich 23.06 – Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 oder 23.05) Zudem wird der Einführer, wie in Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 festgelegt, die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung in Kenntnis setzen, die in die Europäische Union eingeführt wird. (2) Vollständige Papierprüfung am Ort der Einfuhr Die vollständige Dokumentation dieser Sendungen wird systematisch geprüft: a. b. c. d. Kontrollbescheinigung, Felder 1 bis 15 Dokumente der Zollerklärung Transportdokumente Wirtschaftsbeteiligte und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse: Überprüfung von Namen, Adressen und gültigen Zertifizierungen aller Wirtschaftsbeteiligten im Handelsstrom (3) Probenahme und Analyse zum möglichen Vorhandensein von Pestizidrückständen bei jeder ankommenden Sendung am Ort der Einfuhr Jeder dieser Sendungen ist am Ort der Einfuhr in die EU mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen. Proben werden mittels der in der Verordnung (EG) Nr. 691/2013 der Kommission über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für offizielle Kontrollen von Futtermitteln dargelegten Verfahren genommen. Diese Proben werden in einem akkreditierten Labor auf mögliche Pestizidrückstände hin untersucht. Die angewandten Analyseverfahren sollten alle Expertenwissen gemäß relevanten Pestizide abdecken. Der für jede Probe erstellte Probenahmebericht muss die Identifizierung der Sendung beinhalten: Partie-Nummer und Nummer der Kontrollbescheinigung. 1 Die gemäß Art. 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannten Behörden 2 Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=URISERV:|11003 Werden Pestizidrückstände festgestellt, wird eine Untersuchung stattfinden und das Organic Farming Information System (OFIS) der Kommission benachrichtigt.
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