Leitlinien für offizielle Kontrollen von aus der Ukraine

Referat 521 en-de 8.12.2015
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Direktion B: Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik
B.4 Bioprodukte
Fassung vom 3. Dezember 2015
Leitlinien für offizielle Kontrollen von aus der Ukraine, Azerbaidschan, Weißrussland,
Georgien, Kasakhstan, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan, Usbekistan und der
Russischen Föderation eingeführten Bioprodukten
Anzuwenden ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Dieses Dokument wurde als Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission erstellt. Es wurde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet. Es hat nicht die Absicht, Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen und berührt,
seinem Wesen nach, weder eine von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungs-Bestimmungen gemäß Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 1235/2008 ergriffene Maßnahme noch Rechtsprechung im Hinblick auf diese Bestimmung.
Europäische Kommission, 1049 Brüssel, BELGIEN – Tel. +32 22991111
Leitlinien für offizielle Kontrollen von aus der Ukraine, Azerbaidschan, Weißrussland,
Georgien, Kasakhstan, Kirgistan, Moldawien, Tadschikistan, Usbekistan und der
Russischen Föderation eingeführten Bioprodukten
Anzuwenden ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Die zuständigen Behörden1 aller Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Abschnitten (2) und (3) dieser
Leitlinien dargestellten Kontrollmaßnahmen bei allen in Abschnitt (1) genannten Sendungen durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden werden nur für die Sendungen die Genehmigung zum Verlassen des Firmengeländes
des ersten Empfängers erteilen und werden die entsprechenden Erzeugnisse zur Vermarktung als Bioprodukte
zulassen, sofern die in den Abschnitten (2) und (3) dieser Leitlinie dargelegten Kontrollmaßnahmen in ihrer
Zuständigkeit durchgeführt und mit zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen wurden.
(1) Rückverfolgbarkeit und Identifizierung aller eingeführten Sendungen von Bionahrungs- und Biofuttermitteln
Die zuständigen Behörden verfolgen und identifizieren alle Sendungen biologischer Nahrungs- und Futtermittel
mit folgenden KN-Codes2 aus den 10 im Titel dieser Leitlinien genannten Ländern:
a.
b.
c.
d.
Kapitel 10 – Cerealien / Getreide
Kapitel 11 – Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Weizengluten
Kapitel 12 – Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen
zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter (einschließlich 12.06 – Sonnenblumenkerne)
Kapitel 23 – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie, zubereitetes Futter (einschließlich
23.06 – Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle,
auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 oder 23.05)
Zudem wird der Einführer, wie in Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 festgelegt, die Kontrollstelle
oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung in Kenntnis setzen, die in die Europäische Union eingeführt wird.
(2) Vollständige Papierprüfung am Ort der Einfuhr
Die vollständige Dokumentation dieser Sendungen wird systematisch geprüft:
a.
b.
c.
d.
Kontrollbescheinigung, Felder 1 bis 15
Dokumente der Zollerklärung
Transportdokumente
Wirtschaftsbeteiligte und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse: Überprüfung von Namen, Adressen
und gültigen Zertifizierungen aller Wirtschaftsbeteiligten im Handelsstrom
(3) Probenahme und Analyse zum möglichen Vorhandensein von Pestizidrückständen bei jeder ankommenden
Sendung am Ort der Einfuhr
Jeder dieser Sendungen ist am Ort der Einfuhr in die EU mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen.
Proben werden mittels der in der Verordnung (EG) Nr. 691/2013 der Kommission über Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für offizielle Kontrollen von Futtermitteln dargelegten Verfahren genommen.
Diese Proben werden in einem akkreditierten Labor auf mögliche Pestizidrückstände hin untersucht. Die angewandten Analyseverfahren sollten alle Expertenwissen gemäß relevanten Pestizide abdecken.
Der für jede Probe erstellte Probenahmebericht muss die Identifizierung der Sendung beinhalten: Partie-Nummer
und Nummer der Kontrollbescheinigung.
1
Die gemäß Art. 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannten Behörden
2
Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=URISERV:|11003
Werden Pestizidrückstände festgestellt, wird eine Untersuchung stattfinden und das Organic Farming Information System (OFIS) der Kommission benachrichtigt.