Buchmäßige Behandlung von Niederschlagungen

Buchmäßige Behandlung von Niederschlagungen
(von Thomas Gruner, Verfahrensprüfer)
Charakter der Niederschlagung
Die Niederschlagung kommunaler Ansprüche stellt keinen endgültigen Anspruchsverzicht der
Kommune dar und wird nicht außenwirksam (kein Verwaltungsakt). Mit diesem Status versehene
Ansprüche werden als momentan nicht durchsetzbar eingeschätzt, weil die Einziehung keinen Erfolg
haben wird oder die Kosten der Einziehung unverhältnismäßig sein werden (vgl. § 32 Absatz 2
KomHVO (Sachsen)).
Niedergeschlagene Ansprüche können jederzeit wieder aufleben. Dies ist in der Regel dann der Fall,
wenn ihre Durchsetzbarkeit erneut eintritt. Tritt die Durchsetzbarkeit eines Anspruches gegenüber
einem Zahlungspflichtigen wieder ein, so ist die Kommune gehalten, die Niederschlagung aufzuheben
und den Anspruch weiter zu verfolgen.
Hinsichtlich des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu überwachende Ansprüche sind in einer
Niederschlagungsliste auszuweisen.
Buchung der Niederschlagung
Hinweise auf die buchungstechnische Abwicklung von Niederschlagungen gibt § 41 Absatz 1 Satz 2
KomHVO (Sachsen). Demnach sind Niederschlagungen in der Jahresrechnung nicht als Sollbeträge
des laufenden Haushaltsjahres auszuweisen, sondern vom Soll des laufenden Jahres abzusetzen.
Diese Regelung gilt jedoch lediglich für die Fälle, in denen im aktuellen Haushaltsjahr fällige
Einnahmen niedergeschlagen werden.
Sollen Niederschlagungen von bereits in Vorjahren fälligen Einnahmen erfolgen, so sind diese als
Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus dem Vorjahr zu buchen, da in Vorjahren fällige, noch nicht
realisierte Ansprüche als Kasseneinnahmereste in das laufende Haushaltsjahr übernommen werden.
Buchung der Aufhebung von Niederschlagungen
Werden Niederschlagungen aufgehoben, so ist der Anspruch als Sollstellung des laufenden
Haushaltsjahres zu buchen. Die Fälligkeit dieser Sollstellung entspricht der Fälligkeit des
ursprünglichen Anspruchs, auch wenn diese Fälligkeit in einem zurückliegenden Kalender- und
Haushaltsjahr liegt. Dies ist unzweifelhaft in folgenden Fällen:
•
•
Sowohl die ursprüngliche Fälligkeit des Anspruchs, die Niederschlagung des Anspruchs und
die Aufhebung der Niederschlagung finden in ein und demselben Haushaltsjahr statt.
Die Niederschlagung selbst ist bereits in einem Vorjahr als Abgang auf Kassenrest gebucht
worden, weil der ursprüngliche Anspruch wiederum aus einem weiteren Vorjahr stammt.
Fraglich ist jedoch die buchungstechnische Abwicklung der Aufhebung von Niederschlagungen in den
Fällen, in denen die Buchung einer Niederschlagung als Abgang auf Kassenrest und deren
Aufhebung im selben Haushaltsjahr erfolgen. Es ist einerseits nicht einsichtig, dass für diesen
Sonderfall eine spezielle buchmäßige Abwicklung in Form eines negativen Abgangs auf Kassenrest
angezeigt ist. Auch kommt ein negativer Abgang auf Kassenrest dem Storno einer im selben
Haushaltsjahr aus Versehen gebuchten Niederschlagung sehr nahe. Andererseits ist es für den
Ausweis der bereinigten Soll-Einnahmen in der Haushaltsrechnung wegen Nummer 26. der Anlage
der KomHVO (Sachsen) unerheblich, ob die Aufhebung der Niederschlagung aus Vorjahren als
laufendes Soll oder als negativer Abgang auf Kassenrest gebucht wird, da die Summe des laufenden
Soll (LS) abzüglich des resultierenden Abgangs auf Kassenrest (Summe aus Abgang auf Kassenrest
und negativem Abgang auf Kassenrest) in beiden Fällen identisch ist.
Im Ergebnis ist die SAKD der Auffassung, die Aufhebung von Niederschlagungen buchungstechnisch
in allen Fällen stets einheitlich abzuwickeln und als Zugang zum laufenden Soll des Haushaltsjahres
zu buchen (unabhängig davon, in welchem Jahr die ursprüngliche Fälligkeit, die Buchung der
Niederschlagung sowie die Aufhebung der Niederschlagung lagen).
Zur Veranschaulichung werden diese Aussagen noch einmal tabellarisch dargestellt:
ursprüngliche
Fälligkeit
Niederschlagung
Zeitpunkt
Buchungsart
Sollabgang lfd. Soll
Aufhebung der
Niederschlagung
Zeitpunkt
Buchungsart
HHJ
Sollzugang lfd.
Soll
HHJ*
HHJ
HHJ
HHJ+1
Abgang auf
Kasseneinnahmerest
HHJ+1
Sollzugang lfd.
Soll
HHJ
HHJ+1
Abgang auf
Kasseneinnahmerest
HHJ+2
Sollzugang lfd.
Soll
* Haushaltsjahr
Verfolgung von wiederauflebenden Ansprüchen
Wie oben dargestellt, leben Ansprüche, deren Niederschlagung aufgehoben wird, mit ihrer
ursprünglichen Fälligkeit auf. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Fälligkeit in einem Vorjahr des
laufenden Haushaltsjahres liegt. Im Rahmen der Mahnung werden wiederauflebende Ansprüche so
behandelt, als wären sie nie niedergeschlagen worden. Die Säumniszuschlagsberechnung erfolgt
ebenfalls ab der ursprünglichen Fälligkeit des Anspruchs.