Buchmäßige Behandlung von Niederschlagungen (von Thomas Gruner, Verfahrensprüfer) Charakter der Niederschlagung Die Niederschlagung kommunaler Ansprüche stellt keinen endgültigen Anspruchsverzicht der Kommune dar und wird nicht außenwirksam (kein Verwaltungsakt). Mit diesem Status versehene Ansprüche werden als momentan nicht durchsetzbar eingeschätzt, weil die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung unverhältnismäßig sein werden (vgl. § 32 Absatz 2 KomHVO (Sachsen)). Niedergeschlagene Ansprüche können jederzeit wieder aufleben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ihre Durchsetzbarkeit erneut eintritt. Tritt die Durchsetzbarkeit eines Anspruches gegenüber einem Zahlungspflichtigen wieder ein, so ist die Kommune gehalten, die Niederschlagung aufzuheben und den Anspruch weiter zu verfolgen. Hinsichtlich des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu überwachende Ansprüche sind in einer Niederschlagungsliste auszuweisen. Buchung der Niederschlagung Hinweise auf die buchungstechnische Abwicklung von Niederschlagungen gibt § 41 Absatz 1 Satz 2 KomHVO (Sachsen). Demnach sind Niederschlagungen in der Jahresrechnung nicht als Sollbeträge des laufenden Haushaltsjahres auszuweisen, sondern vom Soll des laufenden Jahres abzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch lediglich für die Fälle, in denen im aktuellen Haushaltsjahr fällige Einnahmen niedergeschlagen werden. Sollen Niederschlagungen von bereits in Vorjahren fälligen Einnahmen erfolgen, so sind diese als Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus dem Vorjahr zu buchen, da in Vorjahren fällige, noch nicht realisierte Ansprüche als Kasseneinnahmereste in das laufende Haushaltsjahr übernommen werden. Buchung der Aufhebung von Niederschlagungen Werden Niederschlagungen aufgehoben, so ist der Anspruch als Sollstellung des laufenden Haushaltsjahres zu buchen. Die Fälligkeit dieser Sollstellung entspricht der Fälligkeit des ursprünglichen Anspruchs, auch wenn diese Fälligkeit in einem zurückliegenden Kalender- und Haushaltsjahr liegt. Dies ist unzweifelhaft in folgenden Fällen: • • Sowohl die ursprüngliche Fälligkeit des Anspruchs, die Niederschlagung des Anspruchs und die Aufhebung der Niederschlagung finden in ein und demselben Haushaltsjahr statt. Die Niederschlagung selbst ist bereits in einem Vorjahr als Abgang auf Kassenrest gebucht worden, weil der ursprüngliche Anspruch wiederum aus einem weiteren Vorjahr stammt. Fraglich ist jedoch die buchungstechnische Abwicklung der Aufhebung von Niederschlagungen in den Fällen, in denen die Buchung einer Niederschlagung als Abgang auf Kassenrest und deren Aufhebung im selben Haushaltsjahr erfolgen. Es ist einerseits nicht einsichtig, dass für diesen Sonderfall eine spezielle buchmäßige Abwicklung in Form eines negativen Abgangs auf Kassenrest angezeigt ist. Auch kommt ein negativer Abgang auf Kassenrest dem Storno einer im selben Haushaltsjahr aus Versehen gebuchten Niederschlagung sehr nahe. Andererseits ist es für den Ausweis der bereinigten Soll-Einnahmen in der Haushaltsrechnung wegen Nummer 26. der Anlage der KomHVO (Sachsen) unerheblich, ob die Aufhebung der Niederschlagung aus Vorjahren als laufendes Soll oder als negativer Abgang auf Kassenrest gebucht wird, da die Summe des laufenden Soll (LS) abzüglich des resultierenden Abgangs auf Kassenrest (Summe aus Abgang auf Kassenrest und negativem Abgang auf Kassenrest) in beiden Fällen identisch ist. Im Ergebnis ist die SAKD der Auffassung, die Aufhebung von Niederschlagungen buchungstechnisch in allen Fällen stets einheitlich abzuwickeln und als Zugang zum laufenden Soll des Haushaltsjahres zu buchen (unabhängig davon, in welchem Jahr die ursprüngliche Fälligkeit, die Buchung der Niederschlagung sowie die Aufhebung der Niederschlagung lagen). Zur Veranschaulichung werden diese Aussagen noch einmal tabellarisch dargestellt: ursprüngliche Fälligkeit Niederschlagung Zeitpunkt Buchungsart Sollabgang lfd. Soll Aufhebung der Niederschlagung Zeitpunkt Buchungsart HHJ Sollzugang lfd. Soll HHJ* HHJ HHJ HHJ+1 Abgang auf Kasseneinnahmerest HHJ+1 Sollzugang lfd. Soll HHJ HHJ+1 Abgang auf Kasseneinnahmerest HHJ+2 Sollzugang lfd. Soll * Haushaltsjahr Verfolgung von wiederauflebenden Ansprüchen Wie oben dargestellt, leben Ansprüche, deren Niederschlagung aufgehoben wird, mit ihrer ursprünglichen Fälligkeit auf. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Fälligkeit in einem Vorjahr des laufenden Haushaltsjahres liegt. Im Rahmen der Mahnung werden wiederauflebende Ansprüche so behandelt, als wären sie nie niedergeschlagen worden. Die Säumniszuschlagsberechnung erfolgt ebenfalls ab der ursprünglichen Fälligkeit des Anspruchs.
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