Aon Hewitt 3. März 2016 I Nummer 1 I Jahrgang 6 Zu Ihren Interessensgebieten Wir halten Sie auf dem Laufenden! Weitere Informationen Aktuelles Gesetzesänderung zum HGB-Zins beschlossen Entwurf BMF-Schreiben „Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen“ Steuerliche Abzinsungsverpflichtung bei Wertguthaben Bundestagsanhörung zur doppelten Zahlung von Sozialbeiträgen im Rahmen der bAV Überschussbeteiligung der Lebensversicherer folgt weiter dem niedrigen Marktzins Die neue Produktwelt der Lebensversicherer – wie wird sie die betriebliche Altersversorgung verändern? Ein unverstellter Blick auf die ideale Kapitalanlage Möchten Sie mehr über Aon Hewitt wissen oder haben Sie Fragen an die Redaktion? Schreiben Sie uns: [email protected] Ihre Interessen Um in Zukunft noch besser informiert zu sein, können Sie über folgenden Link die Themen angeben, die Sie besonders interessieren. Sie erhalten dann Informationen und Einladungen zu Veranstaltungen oder zur Teilnahme an Studien zu Ihren Interessensgebieten. Zu Ihren Interessensgebieten Studien Aon Hewitt veröffentlicht die „Europäische Benefits- und HR PolicyStudie“ Aon Hewitt „Insurance Survey 2016 – Rethink Insured Pensions” gestartet Veranstaltungen, Vorträge und Weiterbildungen „Tag der Mathematik“ am 12. März 2016 Grundlagenseminar bAV 2016 Risk. Reinsurance. Human Resources. Aktuelles Gesetzesänderung zum HGB-Zins beschlossen In unserer Aon Hewitt aktuell Nr. 2/2016 hatten wir Ende Januar über den am 27. Januar 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf im Hinblick auf die Änderungen zur Bestimmung des HGB-Rechnungszinses informiert. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Februar 2016 in abschließender Lesung dem Gesetzentwurf unverändert zugestimmt, und das Gesetz hat am 26. Februar 2016 auch den Bundesrat erfolgreich passiert. Die Änderung tritt Anfang März mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es ist in diesem Zusammenhang damit zu rechnen, dass in Kürze auch eine entsprechend geänderte Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlicht wird sowie außerdem die sich auf Basis einer 10-jährigen Durchschnittsbildung ergebenden HGB-Zinssätze auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbar sein werden. Somit kommt es bei Altersversorgungsverpflichtungen (und nur bei diesen) zu einer Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung auf 10 Jahre. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag zwischen dem mit 7- und dem mit 10-jährigem Durchschnittszins ermittelten Verpflichtungsumfang. Die Neuregelungen sind zwingend anzuwenden für alle Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 enden, d. h. insbesondere für die Stichtage 31. Januar, 29. Februar und 31. März 2016. Für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2014 und Ende vor dem 1. Januar 2016 (also für Rumpfgeschäftsjahre im Kalenderjahr 2015 oder ein Geschäftsjahr, das sich mit dem Kalenderjahr 2015 deckt) können, sofern die Jahresabschlüsse noch nicht abschließend festgestellt und geprüft sind, die Neuregelungen optional angewendet werden. Um eine aussagekräftige Entscheidungsgrundlage zu haben, können sich hier Alternativberechnungen nach alter und neuer Gesetzesgrundlage anbieten. Gerne erstellen wir für Sie die erforderlichen Berechnungen und beraten Sie zu den Auswirkungen der Neuregelung. Allgemeine Fragen zur Änderung des HGB-Zinses beantwortet Björn Ricken, [email protected] Entwurf BMF-Schreiben „Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen" Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Dezember 2015 einen Entwurf eines BMF-Schreibens „Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen, Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 2013 (BStBl 2016 II, S. xxx) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10“ als Reaktion auf die beiden genannten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Thema „Altersgrenzen“ an die Verbände geschickt mit der Möglichkeit einer Kommentierung bis Ende Januar 2016. In dem BAG-Urteil aus 2012 ging es darum, dass die Vollendung des 65. Lebensjahres als in einer Versorgungsordnung genannte feste Altersgrenze regelmäßig als die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen ist (dynamische Auslegung). Das BFH-Urteil aus 2013 befasste sich mit mehreren steuerrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Altersgrenzen bei der Rückstellungsermittlung für (beherrschende) GesellschafterGeschäftsführer. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 2 von 11 Der größte Teil des Entwurfs des BMF-Schreibens befasst sich mit dem für die Teilwertberechnung maßgeblichen Pensionsalter für (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer sowie der anschließenden Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ein kleinerer Teil des Schreibens beschäftigt sich mit der dynamischen Auslegung der Altersgrenze nach dem BAG-Urteil. Unter anderem hat die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) zu dem Entwurf des BMFSchreibens Ende Januar Stellung genommen und begrüßt, dass das BMF bzgl. der Altersgrenze grundsätzlich auf den Wortlaut der Versorgungszusage abstellt. Unternehmen, die ihrer Versorgungszusage dynamisch auslegen oder auslegen wollen, müssen künftig - um dem Schriftformerfordernis zu genügen - die Anpassung des Pensionseintrittsalter aufgrund der Auslegung gem. BAG-Urteil durch eine schriftliche Änderung der Pensionszusage dokumentieren. Dies kann durch eine entsprechende schriftliche Klarstellung (z.B. eine betriebsöffentliche Erklärung) erfolgen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die eingegangenen Stellungnahmen vom BMF berücksichtigt und in die finale Fassung des BMF-Schreibens Eingang finden werden. Wir halten Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden. Weitere Details zum Entwurf des BMF-Schreiben erläutert Björn Ricken, [email protected] Steuerliche Abzinsungsverpflichtung bei Wertguthaben In den Bundesländern war jüngst bei Betriebsprüfungen ein uneinheitliches Verhalten der Finanzverwaltung in der Beurteilung der Rückstellungsbildung für Zeitwertkontenmodelle zu beobachten. Insbesondere bei Modellen, die eine ausschließliche Bindung der Wertentwicklung an Fondsprodukte ohne Zusage einer positiven Garantieverzinsung vorsehen, forderten Teile der Finanzverwaltung, die bis zu einem Bilanzstichtag gebildeten Verpflichtungen aus Wertguthaben, zum Zwecke der Rückstellungsbildung, einer Abzinsung zu unterziehen. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Gründen, die grundsätzlich gegen eine solche Abzinsung sprechen. Das uneinheitliche Verfahren ist in der Finanzverwaltung selbst nicht unumstritten, was zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung betroffener Arbeitgeber geführt hat. Anlässlich einer Erörterung der Thematik auf BundLänder-Ebene verzichtet das Bundesministerium der Finanzen ausweislich einer Äußerung vom Januar diesen Jahres nunmehr in all den Fällen auf die Abzinsung, in denen die Zeitwertkonten unter Einbindung eines Dritten regelmäßig eines CTA-Treuhänders - gesichert sind. Um etwaig weiterhin bestehenden Abzinsungsbestrebungen der Finanzverwaltung zu entgehen, können Arbeitgeber überdies auch eine Änderung ihres Zeitwertkontenmodells in Erwägung ziehen. Einzelheiten zur Rechtslage und den Gestaltungsspielräumen für Arbeitgeber im Hinblick auf die Abzinsungsverpflichtung bei Zeitwertkontenmodellen finden Sie im aktuell erschienenen und beigefügten Aufsatz von Dr. Judith May und Dr. Markus Bechtoldt. Auch falls die Finanzverwaltung insoweit im Rahmen einer Betriebsprüfung weiterhin eine Abzinsung fordern sollte, sprechen Sie uns gerne an. Ansprechpartner für alle Fragen und Beratungen zu Zeitwertkontenmodellen sind Dr. Judith May, [email protected] und Dr. Markus Bechtoldt, [email protected] Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 3 von 11 Bundestagsanhörung zur doppelten Zahlung von Sozialbeiträgen im Rahmen der bAV Viele Verbände unterstützen Beseitigung der Doppelverbeitragung In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages über einen Antrag der Fraktion „Die Linke“ nahmen am 27. Januar 2016 Vertreter verschiedener Verbände zur Doppelverbeitragung von Einkommen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Stellung. „Die Linke“ hatte in ihrem Entschließungsantrag beklagt, dass durch die Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes 2004, Mitarbeiter, die ihre betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg Direktversicherung mit Kapitalauszahlung gewählt hätten, auf die Kapitalauszahlung auch dann volle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hätten, wenn die Versicherungsbeiträge aus dem Einkommen bezahlt wurden, aus dem bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren (Doppelverbeitragung). Aufbauend auf dieser Feststellung fordert „Die Linke“, dass eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung nur einmal entstehen dürfe - entweder auf das Einkommen in der Einzahlungsphase oder aber auf die Auszahlung. Sie führt weiter aus, dass das Drei-Säulen-Modell gescheitert sei, und fordert die Einführung einer Bürgerversicherung. In der Anhörung nahmen verschiedene Verbände und Sachverständige zu dem Antrag Stellung. Folgende Fallkonstellationen für eine Doppelverbeitragung wurden in den Stellungnahmen der Verbände identifiziert: Bei pauschal versteuerten Direktversicherungen mit Beiträgen aus laufendem Einkommen (Altzusagen nach § 40b EStG) sind auf die Beiträge Sozialversicherungsabgaben fällig; zudem muss aber seit 2004 auch die Leistung verbeitragt werden. Ähnlich ist die Situation bei echten Eigenbeiträgen aus bereits verbeitragtem Einkommen. Während bei der Fortführung einer Direktversicherung mit eigenen Mitteln auf die daraus resultierenden Leistungen keine Beiträge zu zahlen sind, kann es bei der Fortführung einer Pensionskassen- bzw. Pensionsfondszusage mit eigenen Mitteln zu einer Doppelverbeitragung kommen. Bei Riester-Betriebsrenten müssen die Einzahlungen aus dem bereits verbeitragten Einkommen finanziert werden; auf die Auszahlungen sind ebenfalls Sozialversicherungsabgaben fällig. Wandelt ein Mitarbeiter Entgelt von mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung um, so ist der überschießende Teil in der Beitragsphase ebenso sozialversicherungspflichtig wie die spätere Auszahlung. Dieser Fall einer Doppelverbeitragung ist laut GKV-Spitzenverband aber selten. Weitere Probleme, die die betriebliche Altersversorgung unattraktiv machten, wurden identifiziert: die Tatsache, dass seit 2004 der volle Beitrag auf Versorgungsbezüge vom Betriebsrentner zu tragen ist, anstatt des halben Beitrags wie zuvor, sowie die Schmälerung der Beitragsbasis und damit der gesetzlichen Rente durch die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung Mehrere Verbände und Sachverständige führten aus, dass es - anders als bei der Doppelbesteuerung - kein verfassungsrechtliches Verbot einer Doppelverbeitragung gebe und die Logik der Sozialversicherung eine solche auch zuließe. Der GKV-Spitzenverband vertrat die Ansicht, dass das Problem der Doppelverbeitragung auf „wenige atypische“ Sachverhalte beschränkt sei und eine Beseitigung der doppelten Beitragszahlung auch im Hinblick auf den Zeitablauf unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erzeugen würde. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 4 von 11 Folgende Lösungsvorschläge wurden von den Verbänden und Sachverständigen vorgetragen: Beseitigung der Doppelverbeitragung; eventuell Abschaffung der Beitragsfreiheit für die Entgeltumwandlung mit daraus resultierender größerer Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Die Folge wäre die Beitragsfreiheit für die Auszahlung Entlastung der Betriebsrentner durch Wiedereinführung des halben Beitragssatzes wie vor 2004 Erhöhung der Grenze nach § 226 Abs. 2 SGB V, die kleine Versorgungsbezüge von der Krankenversicherungspflicht freistellt Der Vorschlag der Fraktion „Die Linke“ zur Einführung einer Bürgerversicherung wurde kontrovers diskutiert. Der Entschließungsantrag wird in nächster Zeit im Deutschen Bundestag beraten werden; es bleibt abzuwarten, inwieweit sich aus der Anhörung konkrete Gesetzesänderungen ergeben. Ansprechpartner zum Thema ist: Dr. Eike Biehler, [email protected] Überschussbeteiligung der Lebensversicherer folgt weiter dem niedrigen Marktzins Das aktuelle Niedrigzinsumfeld prägt weiterhin die Überschussbeteiligung der Lebensversicherer. Während sich in der zweiten Hälfte des letzten Jahrzehnts die laufende Verzinsung marktweit noch relativ konstant in einem Bereich zwischen 4 % und 5 % bewegte, nehmen die Zinssätze seit dem Jahr 2012 spürbar auf immer breiter werdender Front ab. Ein Rückgang der Verzinsungen um insgesamt 1,5 %-Punkte und mehr in den letzten fünf Jahren ist keine Seltenheit. Damit folgen die Versicherer den rückläufigen Zinsen an den Anlagemärkten. In diesem Jahr bietet kaum ein Lebensversicherer für einen klassischen Tarif noch eine Verzinsung der Sparanteile oberhalb der 3 %-Marke an. Bei ungefähr der Hälfte der Versicherer beträgt die laufende Verzinsung im Jahr 2016 nur noch 2,75 % oder weniger; eine Verzinsung oberhalb von 3,25 % ist fast gar nicht mehr zu finden. Da in der laufenden Verzinsung auch die Garantieverzinsung in Höhe des Rechnungszinses (aktuell 1,25 %) enthalten ist, bedeutet dies, dass bei Verträgen, die in der Zeit von 1987 bis 2003 (Rechnungszins zwischen 3,25 % und 4 %) abgeschlossen wurden, i.d.R. keine zusätzlichen laufenden Überschüsse mehr anfallen. Wer einen Lebensversicherungsvertrag mit einer höheren Garantieverzinsung hat, muss sich um diese nicht sorgen. Mit der im Jahr 2011 durch die Aufsichtsbehörde eingeführten Zinszusatzreserve wird in Zeiten von Niedrigzinsen, in denen sich die zugesagten Garantien mit den tatsächlich am Markt erzielbaren Zinsen nicht erwirtschaften lassen, ein Sicherheitspuffer geschaffen, der die dauerhafte Erfüllbarkeit der eingegangenen Zinsversprechen garantieren soll. Als Referenzzinssatz gilt das über einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen. Dieser fällt von Jahr zu Jahr; er ist im Jahr 2015 auf einen Wert von 2,88 % gesunken. Dadurch sind von den Lebensversicherern nun auch die Tarife mit einem Garantiezins von 3,0 % in die Reservebildung einzubeziehen. Das Volumen der Zinszusatzreserve ist nach einer Schätzung der BaFin auf 32 Milliarden Euro angestiegen. Das vom Grunde her in der anhaltenden Niedrigzinsphase als positiv zu bewertende Instrument der Zinszusatzreserve hat allerdings auch eine Schattenseite. Die hohe Nachreservierung wird von den Lebensversicherern zum Teil über realisierte Bewertungsreserven finanziert. Der vorzeitige Verkauf hochverzinster Anlagen geht aber wie- Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 5 von 11 derum zu Lasten der künftigen Überschussbeteiligung. Auch die Tatsache, dass durch die Bedienung der Zinszusatzreserve aus den laufenden Erträgen der zu verteilende Rohüberschuss des Versicherers geschmälert wird, führt zu einer geringeren Erfolgsbeteiligung der Versicherungsnehmer. Seit dem 1. Januar 2016 schränkt zudem die europäische Aufsichtsrichtlinie Solvency II den Handlungsspielraum der Lebensversicherer bei der Kapitalanlage ein. In Zeiten niedriger Zinsen wird zur Sicherstellung der ausgesprochenen Garantien ein besonders hoher Kapitalpuffer erforderlich. Um diesen bereitstellen zu können, werden die Versicherer verstärkt in sichere Anlagen, bevorzugt langfristige Zinsanlagen wie Staatsanleihen und Pfandbriefe, investieren, die nur geringe Erträge abwerfen. Vom Tisch sind erst einmal die Pläne des Bundesfinanzministeriums (BMF), den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung abzuschaffen (wir berichteten in der letzten Ausgabe). Dieses Thema wird voraussichtlich erst im Jahr 2018 wieder aktuell werden, wenn der Gesetzgeber die Folgen aus der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) analysieren und bewerten wird. Für das Jahr 2016 gilt damit weiterhin der Höchstrechnungszins von 1,25 %. Im Laufe des Jahres wird das BMF prüfen, ob eine erneute Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 1. Januar 2017 vorgenommen wird, von der ab dann neu abgeschlossene Verträge betroffen wären. Diese verschiedenen Aspekte haben zur Folge, dass die Überschussbeteiligungen auch weiter unter Druck sein werden. Insbesondere die Zinszusatzreserve wird weiter ausgebaut werden müssen, da der Referenzzinssatz – sollte es keine Zinswende geben – weiter sinken wird. Schon für das Jahr 2016 wird erwartet, dass auch Verträge mit einem Garantiezins von 2,75 % in die Reservebildung einzubeziehen sein werden, was nach Berechnungen der Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH eine weitere Zuführung von etwa 12 Milliarden Euro zur Folge hätte. Unternehmen, die bei der Absicherung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen die Versicherungen auf die bei Vertragsabschluss hochgerechneten Ablaufleistungen abgestellt haben, sollten dringend den Stand ihrer Verträge überprüfen. Aufgrund der allgemeinen Zinssituation und deren Auswirkungen auch auf den Lebensversicherungsmarkt ist kurzfristig nicht mit einem Anstieg der Verzinsungssätze zu rechnen, sodass es bei unveränderter Fortführung der Versicherungen zu deutlichen Deckungslücken kommen kann. Aon Hewitt hilft ihnen dabei, die Versorgungssituation zu analysieren und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gravierenden Unterdeckungen entgegenzuwirken. Weitere Informationen zur aktuellen Überschussbeteiligung der Versicherer geben: Stefan Hillen, [email protected] Thomas Wiener, [email protected] Die neue Produktwelt der Lebensversicherer – wie wird sie die betriebliche Altersversorgung verändern? In den letzten Monaten mehren sich die Nachrichten, dass Lebensversicherer ihr Geschäft mit klassischen Produkten (Kapital- und Rentenversicherungen mit Garantiezins) einschränken oder ganz einstellen. Hierunter fallen nicht nur kleinere Gesellschaften, die verstärkt im Privatkundengeschäft aktiv sind. Auch etliche Versicherer, die im Markt der betrieblichen Altersversorgung bislang eine große Rolle spielten, ziehen sich aus dem klassischen Geschäft in Teilen oder ganz zurück, darunter z.B. ERGO, HDI, Generali und Swiss Life. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 6 von 11 Die Zukunft bei diesen Versicherern – aber auch bei vielen anderen Gesellschaften, die die klassischen Produkte weiterhin anbieten – gehört neuen Produkten mit reduzierten Garantien. Hierbei lassen sich zwei Gruppen unterscheiden, die sog. „neue Klassik“ und Produkte mit kapitalmarktnahem Anlagekonzept. Typisch für beide Gruppen ist, dass es sich um Rentenversicherungsprodukte handelt, die zum Rentenbeginn lediglich einen Kapitalerhalt in Höhe der für die Altersvorsorge gezahlten Beiträge und eine daraus abgeleitete Mindestrente garantieren. Die tatsächlich zur Auszahlung kommende Rente wird erst zum Altersrentenbeginn auf Basis des dann vorhandenen Kapitals und unter Anwendung dann gültiger Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rechnungszins und Sterbetafel) ermittelt. Das Besondere der „neuen Klassik“ ist, dass es sich vom Grunde her weiterhin um klassische Produkte handelt, bei denen die Anlage der Sparbeiträge komplett im Sicherungsvermögen des Versicherers erfolgt. Der Unterschied zu den bisherigen Produkten liegt in dem verminderten Garantieniveau, das dem Versicherer mehr Freiheiten bei der Kapitalanlage erlaubt. Dadurch erhält der Kunde im Gegenzug eine leicht erhöhte Überschussbeteiligung. Diese Produkte können sich dem Trend der sinkenden Verzinsung natürlich nicht entziehen, da angelegte Gelder ebenfalls den Marktgegebenheiten unterliegen. So ist es möglich, dass bei einem leistungsschwachen Anbieter diese Produkte eine schlechtere Rendite erbringen als das normale Klassik-Produkt eines Anbieters, der eine überdurchschnittliche Überschussbeteiligung deklariert. Bei Produkten mit kapitalmarktnahem Anlagekonzept richtet sich die Wertentwicklung nicht ausschließlich nach der Verzinsung, die der Versicherer auf die im Sicherungsvermögen angelegten Gelder gewährt. Je nach Produkttyp kann sie sich nach der Entwicklung von Wertpapier-Indizes, eines aus renditeträchtigeren Kapitalanlagen bestehenden Sondervermögens oder von Investmentfonds, in die direkt investiert wird, richten. Die Veränderungen auf dem Lebensversicherungsmarkt werden an der betrieblichen Altersversorgung vieler Unternehmen nicht spurlos vorübergehen. Arbeitgeber, deren Versicherer das bisher im Rahmen ihrer bAV eingesetzte Klassik-Produkt nicht mehr anbietet, müssen strategisch überlegen, wie sie hierauf reagieren. Eine Option ist der Wechsel zu einem anderen Lebensversicherer, der das zur Versorgung passende Produkt noch anbietet. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, die Versorgung neu zu konzipieren und ein alternatives Garantieprodukt einzubinden. Fallstricke ergeben sich dabei aus den stark unterschiedlichen Konzepten der alten und neuen Tarife. Zu prüfende Punkte sind beispielsweise die Einschränkungen in den einzelnen Durchführungswegen sowie die sich bietenden Möglichkeiten zur Absicherung von Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen. Der Umstieg auf ein alternatives Garantieprodukt bedarf einer guten Vorbereitung. Gute Marktkenntnisse sind hierbei ein wichtiger Faktor, damit Unternehmen das zu ihren Wünschen und Anforderungen passende Produkt in ihre betriebliche Altersversorgung einbinden können. Durch die intensive Beschäftigung mit der neuen Produktwelt der Lebensversicherer ist Aon Hewitt hierfür der ideale Partner. Fragen zu den neuen Produkten der Versicherer beantworten Stefan Hillen, [email protected] Thomas Wiener, [email protected] Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 7 von 11 Ein unverstellter Blick auf die ideale Kapitalanlage Stellen Sie sich vor, Sie stünden mit Ihrer Einrichtung auf der berühmten grünen Wiese: Wie sähe der ideale (Neu-) Start für die Kapitalanlagen aus? Zum einen ist es plausibel, eine Gruppe von Anlageprofis mit unterschiedlichem Erfahrungshintergrund mit der Festlegung einer angemessenen Zielsetzung, der Planung für deren Umsetzung sowie für Abläufe zur Erfolgskontrolle zu beauftragen. Diese Gruppe sollte dabei sowohl die Interessen des Unternehmens – z. B. möglichst geringe Kosten und möglichst geringe Kapitalzuführungen – als auch diejenigen der Begünstigten – z. B. größtmögliche Sicherheit der zukünftigen Pensionszahlungen – im Auge haben. Zum anderen ist es ebenso wichtig, dass das angesammelte Wissen und die vorhandenen Erfahrungen dieser Gruppe nicht mit einzelnen Personen abwandert, wenn sie das Unternehmen verlassen oder wenn gar das Trägerunternehmen durch Übernahmen oder Zusammenschlüsse starke Veränderungen erfährt. Auch die Anlage-Benchmark – also der Kompass für Anlageentscheidungen – sollte exakt auf die zu erfüllenden Ziele abgestimmt sein, so dass das Chance-Risiko-Profil sowohl das Ziel des Sponsors als auch das der Begünstigten widerspiegelt. In der geschilderten idealen Welt sind neben der eigentlichen Investmentexpertise auch die Verfügbarkeit von entsprechenden Systemen und ein adäquates Risikomanagement eine Selbstverständlichkeit. Zudem haben die Experten uneingeschränkten Zugriff auf ausgereifte Simulationsmodelle, um vielfältige Modellierungs- und Überwachungsaufgaben für die verschiedensten Strategien bestmöglich wahrnehmen zu können. Ergänzend setzt dies ebenfalls voraus, dass diese Experten ein umfassendes Verständnis und hinreichende Kenntnis über alle verfügbaren relevanten Investmentmöglichkeiten und ein klares Urteilsvermögen über deren jeweils sinnvolle Einsatzmöglichkeiten haben. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen im Tagesgeschäft gegeben sein sollten, muss ergänzend hinzugefügt werden, dass dies aufgrund der Schnelllebigkeit und der schieren Größe des potentiellen Anlageuniversums nicht von einer kleinen Gruppe von Anlegern allein beherrscht und umgesetzt werden kann. Folglich ist es eine Notwendigkeit, dass diese Experten über entsprechende Unterstützung durch ein ebenso professionelles (Investment-) Research verfügen, das ihnen in speziellen Anlagebereichen wie zum Beispiel Aktien, Private Equity und Infrastruktur die adäquate Wissenstiefe und -breite zur Verfügung stellt. So können diese Experten die Eignung der am Markt verfügbaren Produkte und Ansätze zielsicher vergleichen und für das bestmögliche Ergebnis auswählen und gewichten. Folglich kann sichergestellt werden, dass sich nur die bestmöglichen und entsprechend geprüften Produkte und Strategien in einem zielorientierten Anlageportfolio wiederfinden. Zur regelmäßigen Überprüfung der ausgewählten Anlagestrategie sollten globale volkswirtschaftliche Beurteilungen und Perspektiven in den Entscheidungsprozess integriert werden, um sicherzustellen, dass neue Anlagebestandteile identifiziert und eingesetzt werden, wenn sich die entsprechende Möglichkeit an den Kapitalmärkten bietet. Somit ergibt sich ein flexibler, aber dennoch strikt risikoorientierter Ansatz auf Ihrer grünen Wiese, der um geschickte Gebührenverhandlungen und ein klar strukturiertes Berichtswesens ergänzt wird. Zeit für Veränderungen? Die Gesetzgebung verändert sich, das zur Verfügung stehende Investmentuniversum expandiert und wird immer komplizierter. Dennoch müssen wir konzedieren, dass sich die bisherigen Ausgestal- Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 8 von 11 tungen der Kapitalanlagen für die Versorgungseinrichtungen noch nicht in ausreichendem Maß und Umfang in Richtung der beschriebenen idealen Welt entwickelt haben. Wenn Sie also morgen die Gelegenheit für einen Neustart hätten, würden Sie ihn in der beschriebenen Weise angehen wollen? Dann sollten wir uns über unsere Delegated Investment Consulting-Dienstleistungen unterhalten, denn genau diese haben wir soeben beschrieben. Tiefergehenden Einblick in das Thema Delegated Investment Consulting bietet Dr. Torsten Köpke, [email protected] Studien Aon Hewitt veröffentlicht die „Europäische Benefits- und HR Policy-Studie“ Aon Hewitts „Europäische Benefits- und HR Policy-Studie“ ist die bisher umfangreichste Studie zu Benefits und Nebenleistungen. Die Studie untersucht die neuesten Trends, sowie die Gestaltung von HR-Policies in sechs europäischen Kernmärkten (Deutschland, Frankreich, Irland, Schweiz, Österreich und UK). In der aktuellen Studie gaben 71 % der Unternehmen an, dass die Bedeutung von Nebenleistungen in den kommenden zwei Jahren zunehmen wird. Änderungen der bestehenden Nebenleistungen planen 36 % der befragten Unternehmen in den kommenden 12 bzw. 24 Monaten, wobei 36 % ein höheres Budget als bisher einplanen. 42 % der Unternehmen begründeten die Überarbeitung ihres Nebenleistungsangebots damit, ihre Arbeitgeberattraktivität gegenüber bestehenden Mitarbeitern und Bewerbern steigern zu wollen. Der Bericht enthält für jedes Land eine umfassende Analyse der folgenden Themen: Effektivität von Benefits (Nebenleistungen) Pensionen Versicherte Nebenleistungen Urlaub Fringe Benefits / Freiwillige Nebenleistungen Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüsse Vergütung und Anerkennung Mitarbeiterbeteiligungsprogramme Policies und Praxis Die geplante Veröffentlichung der Studie ist in der 11. Kalenderwoche. Weitere Informationen zur Studie und den Kosten erhalten Sie von Veronika Forster, [email protected]. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 9 von 11 Aon Hewitt „Insurance Survey 2016 – Rethink Insured Pensions” gestartet „Niedrigzins, Solvency II: Neue Garantieprodukte als Rettungsanker in der Lebensversicherung? - Was bringen diese wirklich und wie wird sich die Landschaft der betrieblichen Altersversorgung verändern?“ Der Lebensversicherungsmarkt ist im Wandel. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld und regulatorische Veränderungen, allen voran die europäische Richtlinie Solvency II, beeinflussen die Produktpolitik der Lebensversicherer. Langfristige Garantien standen bislang immer im Vordergrund und boten den Lebensversicherern ein Alleinstellungsmerkmal bei der Absicherung und Ausfinanzierung von Versorgungslücken. Nun reagieren die Versicherer auf die veränderten Rahmenbedingungen: neue Produkte mit weniger Garantien, die aber höhere Renditen in Aussicht stellen als die bisherigen Produkte. Einige Versicherer haben ihre klassischen Produkte sogar bereits vollständig vom Markt genommen. Aon Hewitt möchte mit dem Insurance Survey 2016 – Rethink Insured Pensions erfahren, welchen Einfluss die aktuelle Situation am Lebensversicherungsmarkt auf die Unternehmen hat. Wo sehen Sie Handlungsbedarf in Ihren Versorgungswerken? Welche Anforderungen stellen Sie an die Versicherungsprodukte für Ihre betriebliche Altersversorgung? Wie bewerten Sie die Vorsorgesituation im Hinblick auf die Risikoabsicherung in Ihrem Unternehmen? Alle Teilnehmer erhalten auf Wunsch den kostenlosen Ergebnisreport, mit der Auswertung und den Erkenntnissen aus allen anonymisierten Rückmeldungen. Die kostenlose Teilnahme an dem Survey ist noch bis zum 24. März 2016 möglich! Über den nachstehenden Link gelangen Sie zum Online-Fragebogen http://survey.clicktools.com/app/survey/go.jsp?iv=ipvywuel1lza Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Aon Hewitt Berater oder schicken Sie eine E-Mail an [email protected] Veranstaltungen, Vorträge und Weiterbildungen „Tag der Mathematik“ am 12. März 2016 Aon Hewitt unterstützt als Sponsor den „Tag der Mathematik“ an der Universität Ulm. Unter dem Motto „Mathematik zum Mitmachen“ bietet die Universität Ulm Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe die Möglichkeit, echte „Uni-Luft“ zu schnuppern, interessante Einblicke in die Welt der Mathematik zu erhalten und beim Wettbewerb ihr Wissen unter Beweis zu stellen. Bereits 180 Schüler haben sich angemeldet. Aon Hewitt unterstützt als Sponsor diesen wichtigen Wettbewerb zur Förderung junger Talente. Weitere Informationen: www.uni-ulm.de\tag-der-mathematik [email protected]. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 10 von 11 Grundlagenseminar bAV 2016 20. bis 22. Juni 2016, Aon Hewitt GmbH, St.-Martin-Straße 60, 81541 München Aon Hewitt bietet auch in 2016 ein Grundlagenseminar zur bAV an. Folgende Inhalte sind vorgesehen: Einführung in die rechtlichen Grundlagen (BetrAVG, EStG) Überblick über die unterschiedlichen Durchführungswege Einblicke in die Leistungsplangestaltung Durchsicht einer Versorgungsordnung Einführung in die Versicherungsmathematik Das Seminar ist modular aufgebaut: Modul 1: zweitägiges Seminar „Grundlagenwissen bAV“ (20. und 21. Juni 2016 / Gebühr: EUR 1.200,- zzgl. MwSt.) Modul 2: eintägiges Kompaktseminar „Pensionsversicherungsmathematik“ (22. Juni 2016 / Gebühr: EUR 600,- zzgl. MwSt.) Bei der Buchung von Modul 1 + Modul 2 beträgt die Gebühr EUR 1.500,- zzgl. MwSt. Die Gebühren beinhalten eine umfangreiche Dokumentation, Erfrischungen und Mittagessen. Anmeldung und Rückfragen zu beiden Modulen: Frau Melanie Vogt, Telefon: 0711/96030-4781 bzw. [email protected] Sollten Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf zu den dargestellten Themen haben, können Sie sich auch jederzeit an Ihren Ansprechpartner bei Aon Hewitt wenden. Aon Hewitt HR Newsflash | 3. März 2016 Seite 11 von 11 Unsere Standorte in Deutschland Hamburg München Wiesbaden Caffamacherreihe 16 20355 Hamburg Telefon + 49 40 3605 – 5302 St.-Martin-Straße 60 81541 München Telefon + 49 89 52305 - 5157 Dantestraße 4 - 6 65189 Wiesbaden Telefon + 49 611 17208 - 6742 Mülheim an der Ruhr Stuttgart Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Telefon + 49 208 7006 - 2256 Kleiner Schloßplatz 13 70173 Stuttgart Telefon + 49 711 96030 - 1068 Über Aon Hewitt Aon Hewitt ist weltweit führend in Sachen HR-Lösungen. Das Unternehmen konzipiert, implementiert, kommuniziert und verwaltet Lösungen und Strategien in den Bereichen Human Resources, Investment Consulting, Pension Administration, Vergütung und Talent Management. Weltweit ist Aon Hewitt mit mehr als 30.000 Mitarbeitern in 90 Ländern vertreten. In Deutschland arbeiten etwa 450 Mitarbeiter an den Standorten Hamburg, Mülheim an der Ruhr, München, Stuttgart, Wiesbaden. Weitere Informationen zu Aon Hewitt finden Sie unter www.aonhewitt.de. © Aon Hewitt 2016 Aon Hewitt HR Newsflash ist ein Informationsdienst von Aon Hewitt. In diesem Medium werden aktuelle Informationen zur betrieblichen Altersversorgung sowie zu HR-Themen aufbereitet. Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung der Daten, Texte und Grafiken bedarf der Zustimmung des Herausgebers. Aon Hewitt weist darauf hin, dass keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen gegeben wird und lehnt ausdrücklich jede gesetzliche Haftung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen für Verluste oder Schäden durch Nutzung dieser Inhalte ab. Risk. Reinsurance. Human Resources.
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