DRG-Entgelttarif - Sana Kliniken Solln Sendling

DRG-Entgelttarif für stationäre Leistungen ab 01.02.2015
1.
–
Sana Kliniken Solln Sendling
Fallpauschalen (DRGs) gem. § 17b KHG
Das Entgelt für die allgemeinen vollstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend
über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRGSystematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie ggf.
durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene
Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Feststellung der Diagnosen bzw. Prozeduren
stehen Kataloge mit ca. 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2015) und ca. 23.000 Prozeduren (OPS Version 2015) zur
Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z.B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung
auf die Zuweisung zu einer DRG haben.
Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels
textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.
Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich
variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung)
zugeordnet. Der gültige Basisfallwert unterliegt jährlichen Veränderungen.
Der Landesbasisfallwert in Bayern beträgt seit dem 01.02.2015:
3.255,50 Euro.
Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
Beispiel
DRG
I30Z
DRG-Definition
Komplexe Eingriffe
Kniegelenk
Relativgewicht/CM-Punkt
Belegarztabteilung 0,652
Hauptabteilung
1,146
Basisfallwert
3.255,50 Euro
3.255,50 Euro
DRG-Entgeltbetrag
2.122,59 Euro
3.730,80 Euro
Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Es kommt darauf an,
welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen bzw. therapeutischen
Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden.
2.
Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem.
§1 und 2 KFPV
Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die
Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern
werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu
regelt die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV).
3.
Zusatzentgelte gem. § 6 KHEntgG
Zusätzlich abrechenbar zur Fallpauschale wurden mit den Krankenkassen folgende Zusatzentgelte vereinbart:
Modulare Endoprothese Knie
Modulare Endoprothese Hüfte
4.
2.599,00 Euro
1.500,00 Euro
Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG
Für Aufnahmen seit dem 01.Januar 2014 wird ein Versorgungszuschlag nach § 8 Abs.10 Satz 2 KHEntgG in Höhe von 0,8 %
auf die abgerechnete DRG inkl. Zuschlag oberer Grenzverweildauer und Abschläge unterer Grenzverweildauer und
Verlegungen berechnet und gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
5.
Krankenhaushygienezuschlag nach § 4 Abs.11 KHEntgG
Durch den Hygienezuschlag nach § 4 Abs.11 KHEntgG werden dem Krankenhaus zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung
gestellt, um die nach dem Infektionsschutzgetz notwendigen hygienischen Standards einhalten zu können.
Für Aufnahmen ab dem 01.Januar 2015 wird ein Hygienezuschlag in Höhe von 0,22% auf die abgerechnete Höhe der DRGFallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß §7 Abs.1 Nr.1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach §6 Abs.1
und Abs. 2a KHEntgG berechnet und dieser gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
6.
Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5 KHG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach § 8
Abs. 4 KHEntgG
Für jede abgerechnete DRG eines ab dem 1.01.2015 vollstationär aufgenommenen Patienten erfolgt die Berechnung eines
Qualitätssicherungszuschlages in Höhe von 0,97 Euro. Von diesem Zuschlag werden 0,27 Euro an die Bayerische
Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung in der stationären Versorgung (BAQ) abgeführt.
Bitte wenden
7.
DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG
Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und
teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von DRGs berechnet das Krankenhaus für Aufnahmen ab dem
01.01.2015 einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von 1,13 Euro je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird
vom Krankenhaus an die in § 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene abgeführt.
8.
Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V und das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139a SGB V
Für alle ab dem 1.01.2015 aufgenommenen Patienten wird ein GBA-Zuschlag in Höhe von 1,36 Euro je voll- oder
teilstationärem Fall berechnet. Dieser Zuschlag wird in voller Höhe an den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 91
SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139 a SGB V abgeführt.
9.
Zuschlag zum Ausgleichsfond Ausbildung nach § 17 a KHG
Zur Finanzierung der Kosten für Ausbildungsstätten im Krankenhaus wird gemäß § 17 a KHG für Aufnahmen ab dem
01.01.2015 ein Zuschlag in Höhe von 72,95 Euro pro voll- bzw. teilstationärem Aufenthalt erhoben. Dieser Zuschlag wird über
die BKG als Fondsverwalter an aus-bildende Krankenhäuser weitergeleitet.
10. Zuzahlungen
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus von gesetzlich versicherten volljährigen Patienten von Beginn der vollstationären
Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Eigenbeteiligung in Höhe von
10,00 Euro je Kalendertag ein. Hierbei zählen der Aufnahme- und Entlassungstag jeweils als ein voller Tag, die zu bezahlen
sind. Dieser Betrag wird in voller Höhe vom Krankenhaus an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt.
11. Belegärzte, Beleganästhesisten
Mit den Entgelten nach Nr. 1 – 9 sind nicht abgegolten:
a)
b)
die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen
veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses;
die ärztlichen Leistungen der Beleganästhesisten.
Diese Leistungen werden vom Belegarzt und dem Beleganästhesisten gesondert berechnet.
12. Inkrafttreten
Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.02.2015 in Kraft.
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der
Verwaltung hierfür gerne zur Verfügung. Sie können in der Patientenverwaltung Einsicht in das DRGKlassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.
Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine
nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie
bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Vielen Dank!