DRG-Entgelttarif für stationäre Leistungen ab 01.02.2015 1. – Sana Kliniken Solln Sendling Fallpauschalen (DRGs) gem. § 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen vollstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRGSystematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie ggf. durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Feststellung der Diagnosen bzw. Prozeduren stehen Kataloge mit ca. 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2015) und ca. 23.000 Prozeduren (OPS Version 2015) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z.B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung zu einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der gültige Basisfallwert unterliegt jährlichen Veränderungen. Der Landesbasisfallwert in Bayern beträgt seit dem 01.02.2015: 3.255,50 Euro. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel DRG I30Z DRG-Definition Komplexe Eingriffe Kniegelenk Relativgewicht/CM-Punkt Belegarztabteilung 0,652 Hauptabteilung 1,146 Basisfallwert 3.255,50 Euro 3.255,50 Euro DRG-Entgeltbetrag 2.122,59 Euro 3.730,80 Euro Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Es kommt darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen bzw. therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. §1 und 2 KFPV Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV). 3. Zusatzentgelte gem. § 6 KHEntgG Zusätzlich abrechenbar zur Fallpauschale wurden mit den Krankenkassen folgende Zusatzentgelte vereinbart: Modulare Endoprothese Knie Modulare Endoprothese Hüfte 4. 2.599,00 Euro 1.500,00 Euro Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG Für Aufnahmen seit dem 01.Januar 2014 wird ein Versorgungszuschlag nach § 8 Abs.10 Satz 2 KHEntgG in Höhe von 0,8 % auf die abgerechnete DRG inkl. Zuschlag oberer Grenzverweildauer und Abschläge unterer Grenzverweildauer und Verlegungen berechnet und gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. 5. Krankenhaushygienezuschlag nach § 4 Abs.11 KHEntgG Durch den Hygienezuschlag nach § 4 Abs.11 KHEntgG werden dem Krankenhaus zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die nach dem Infektionsschutzgetz notwendigen hygienischen Standards einhalten zu können. Für Aufnahmen ab dem 01.Januar 2015 wird ein Hygienezuschlag in Höhe von 0,22% auf die abgerechnete Höhe der DRGFallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß §7 Abs.1 Nr.1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach §6 Abs.1 und Abs. 2a KHEntgG berechnet und dieser gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. 6. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5 KHG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4 KHEntgG Für jede abgerechnete DRG eines ab dem 1.01.2015 vollstationär aufgenommenen Patienten erfolgt die Berechnung eines Qualitätssicherungszuschlages in Höhe von 0,97 Euro. Von diesem Zuschlag werden 0,27 Euro an die Bayerische Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung in der stationären Versorgung (BAQ) abgeführt. Bitte wenden 7. DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von DRGs berechnet das Krankenhaus für Aufnahmen ab dem 01.01.2015 einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von 1,13 Euro je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene abgeführt. 8. Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139a SGB V Für alle ab dem 1.01.2015 aufgenommenen Patienten wird ein GBA-Zuschlag in Höhe von 1,36 Euro je voll- oder teilstationärem Fall berechnet. Dieser Zuschlag wird in voller Höhe an den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach § 139 a SGB V abgeführt. 9. Zuschlag zum Ausgleichsfond Ausbildung nach § 17 a KHG Zur Finanzierung der Kosten für Ausbildungsstätten im Krankenhaus wird gemäß § 17 a KHG für Aufnahmen ab dem 01.01.2015 ein Zuschlag in Höhe von 72,95 Euro pro voll- bzw. teilstationärem Aufenthalt erhoben. Dieser Zuschlag wird über die BKG als Fondsverwalter an aus-bildende Krankenhäuser weitergeleitet. 10. Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus von gesetzlich versicherten volljährigen Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 Euro je Kalendertag ein. Hierbei zählen der Aufnahme- und Entlassungstag jeweils als ein voller Tag, die zu bezahlen sind. Dieser Betrag wird in voller Höhe vom Krankenhaus an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt. 11. Belegärzte, Beleganästhesisten Mit den Entgelten nach Nr. 1 – 9 sind nicht abgegolten: a) b) die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; die ärztlichen Leistungen der Beleganästhesisten. Diese Leistungen werden vom Belegarzt und dem Beleganästhesisten gesondert berechnet. 12. Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.02.2015 in Kraft. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Verwaltung hierfür gerne zur Verfügung. Sie können in der Patientenverwaltung Einsicht in das DRGKlassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Vielen Dank!
© Copyright 2025 ExpyDoc