Vertriebskonditionen

Foto: Deutsche Bahn AG / Max Lautenschläger
Foto: Deutsche Ba
Gültig ab 01.01.2014
Vertriebskonditionen
für DB-Agenturen
Nachstehende Konditionen gelten für alle Agenturpartner der DB in
Deutschland für die Vermittlung von Bahnwerten unter Einsatz des
agentureigenen GlobalDistributionSystem (GDS)1.
1
GDS (z.B. der Firmen Amadeus Germany GmbH, Galileo Deutschland GmbH und Sabre Deutschland Marketing GmbH).
A) Grafische Darstellung für die Agenturkategorien
2
B) Grundprinzip der Provisionsberechnung
1.
Die Agenturen werden nach Abschnitt C in Agenturkategorien eingeteilt.
2.
Die Art der verkauften Bahnwerte und die Agenturkategorie bestimmen die Provisionsbausteine und die Provisionshöhe.
3.
Die unterschiedlichen Provisionsbausteine sind:




4.
die Verbundprovision
die Grundprovision
der Einnahmebonus
der Standortbonus
Sonderprozesse und der Verkauf bestimmter Sonderwerte sind von den Provisionsregeln des Abschnitt E ausgenommen. Sie unterliegen eigenen Provisionsregeln nach Abschnitt F.
C) Einstufung in Agenturkategorien
1.
Die Einstufung der Agenturen erfolgt in eine der Kategorien:
a)
Präsenz
b) Leisure
c)
2.
Sonstige
Kriterien zur Einstufung in Kategorie Präsenz
a) Die Agentur befindet sich in einem der Allgemeinheit zugänglichen Ladenlokal in einer vom Fußgängerverkehr frequentierten typischen Lauflage mit erdgeschossigem
Eingang unmittelbar am Fußgängerstrom oder in einem Einkaufszentrum. Die Agentur kann auch als klassischer Fahrkartenschalter innerhalb eines Bahnhofsgebäudes
betrieben werden und
b) Kundenberatung sowie Verkauf erfolgen mit persönlicher Bedienung und
c) die Agentur hat ihr Ladenlokal im Außenauftritt deutlich und dauerhaft mit der aktuellen Wort-/Bildmarke „DB-BAHN“ gekennzeichnet und
d) Agenturen der Kategorie Präsenz verpflichten sich gegenüber der DB in einer gesonderten Nebenvereinbarung zum DB-Agenturvertrag zur Erfüllung bestimmter standortspezifischer Pflichten und Dienstleistungen am Kunden im Rahmen des personenbedienten Verkaufs von Nah- und Fernverkehrsprodukten.
Ein Anspruch der Agenturen zur Einstufung in die Kategorie Präsenz besteht nicht.
Die Kategorie Präsenz sowie Anzahl und Inhalt der im Einzelfall infrage kommenden
Agenturverpflichtungen werden von der DB nur dann angeboten, wenn dies aus Sicht
der DB zur Erreichung ihrer unternehmerischen Ziele geboten erscheint und am
Standort ein personenbedienter Vertrieb von der DB vertraglich gefordert ist.
e) Die Standortstufen bestimmen sich wie folgt:
 Standort-Stufe 1 entsprechen Agenturen, die die für ihren Standort zwischen den
Vertragsparteien vereinbarte Präsenz einer personenbedienten Vertriebsstelle erfüllen.
 Standort-Stufe 2 entsprechen Agenturen, wenn die Parteien zusätzlich zur Erfüllung der Präsenzverpflichtung mindestens zwei der nachgenannten Pflichten vereinbart haben.
3
 Standort-Stufe 3 entsprechen Agenturen, wenn die Parteien zusätzlich zur Erfüllung der Präsenzverpflichtung mindestens drei der nachgenannten Pflichten vereinbart haben.
Gegenstand der besonderen Pflichten können sein:
 Mindestöffnungszeiten oder feste Öffnungszeiten, die über vierzig Wochenstunden
hinausgehen oder Tagesrandlagen, bzw. Wochenendöffnung verpflichtend beinhalten.
 Kostenlose Beratung der Kundschaft im Nah- und Verbundverkehr mit Verzicht auf
die Erhebung gesonderter Serviceentgelte.
 Die Akzeptanz bestimmter Zahlungsarten und Zahlungsmittel, mit welcher besondere technische Anforderungen einhergehen.
 Andere in der Nebenvereinbarung definierte Pflichten betreffend Kundenberatung
und Verkauf.
3.
Kriterien zur Einstufung in Kategorie Leisure
a) Die Agentur befindet sich in einem der Allgemeinheit zugänglichen Ladenlokal in einer vom Fußgängerverkehr frequentierten typischen Lauflage mit erdgeschossigem
Eingang unmittelbar am Fußgängerstrom oder in einem Einkaufszentrum und
b) die Agentur ist weiter als 100m Luftlinie vom nächsten DB-Reisezentrum bzw. der
nächsten DB-eigenen personenbedienten Verkaufsstelle entfernt und
c) Kundenberatung und Verkauf erfolgen mit persönlicher Bedienung
4.
Als Sonstige werden Agenturen eingestuft, die mindestens eines der folgenden
Kriterien erfüllen:
a) Agenturen ohne Ladenlokal sowie Agenturen, auf welche die in Ziffer 2. und 3. aufgeführten Kriterien nicht oder nicht vollständig zutreffen.
b) Agenturen in einem Umkreis von bis zu 100 Meter (Luftlinie) zu einem DB Reisezentrum, soweit nicht die Kategorie Präsenz vereinbart wurde.
c) Agenturen, welche regelmäßig Buchungen für andere Verkaufsstellen bzw. Dritte
vornehmen, welche keine Endkunden darstellen (sogenannte Unterbuchungen).
d) Agenturen mit Callcenterbetrieb.
e) Agenturen, die im vorangegangenen Umsatzbemessungszeitraum2 mindestens 60%
ihres Umsatzes über die Zahlungsart Kreditkarte abgerechnet haben,
f) Agenturen mit einem Umsatzanteil aus FKR3-rabattierten Angeboten im vorangegangenen Umsatzbemessungszeitraum2 von mindestens 50%.
Die Einstufung in die Kategorie Sonstige gemäß e) oder f) erfolgt fix für den Zeitraum 1.
Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
5.
Änderungen bei einer Agentur, die zu einer anderen Kategorieeinstufung führen können,
werden auf Antrag der Agentur durch die DB geprüft und führen ggf. zur Anpassung der
Agenturkategorie zum 01. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag mit Begründung ist schriftlich bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bei der DB zu stellen.
2
Der Umsatzbemessungszeitraum beginnt am 01.Oktober eines Jahres und endet am
30. September des darauf folgenden Jahres. Der in dieser Zeitspanne festgestellte maßgebliche Umsatz dient als Größe zur Ermittlung der Agenturkategorie für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Bei Ersteingruppierung bereits bestehender Agenturen nach diesen Konditionen wird auf die Vorvertragszeit abgestellt.
3
FKR: Angebotsgruppe FirmenKundenRabatt
4
6.
Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Ziffer 2 oder Ziffer 3 bzw. Eintritt der Kriterien
nach Ziffer 4 kann die DB die Kategorieeinstufung einer Agentur zum 1. Monatsbeginn
des folgenden Kalenderquartals ändern.
7.
Eine rückwirkende Änderung der Agenturkategorie ist ausgeschlossen.
D) Abrechnungsgrundsätze
1.
Provision wird gewährt für Verkäufe, die über ein in der Agentur von der DB zugelassenes Buchungssystem (GDS) gebucht werden.
Umsätze zu Buchungen, die anders als über GDS (z. B. Online-Buchung im Internet /
Partnerprogramme, BTM-Systeme) erzielt wurden, unterliegen nicht diesen Vertriebskonditionen. Etwaige Provisionszusagen zu diesen Buchungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung neben dem Agenturvertrag.
2.
Maßgeblich für die Berechnung der Provision ist der im betreffenden Abrechnungsmonat
erzielte Umsatz. Umsätze eines Abrechnungsmonats können von der Agentur nicht auf
einen anderen Abrechnungsmonat übertragen werden.
Die Abrechnung und Zahlung der Provision erfolgt grundsätzlich im Anschluss an den
Buchungsmonat des Verkaufs. Fehlbuchungskorrekturen und andere notwendig werdende von der Agentur zu vertretende Korrekturen erfolgen durch die DB in einer nachfolgenden Abrechnungsperiode.
3.
Eine Inkassoprovision bleibt ausgeschlossen.
4.
Auf die Vermittlung folgender Werte wird KEINE Provision gewährt:
 RIT-Fahrscheine,
 Fahrkarten im Abo-Verfahren, inkl. Verbund-Abowerte (Ausnahmen von diesem
Grundsatz sind möglich, sofern ein Verkehrsverbund dies verlangt),
 Die bloße Weiterleitung von BahnCard-Anträgen der Angebote BahnCard 25 und
BahnCard 50 ohne Erstellung einer vorläufigen BahnCard aus dem Buchungssystem,
 Bahnwerte mit FirmenKundenRabatt (FKR) und
 die Ausstellung von Gutscheinen.
5.
Zwischenabrechnungen und Abschlagszahlungen innerhalb eines laufenden Monats
sind möglich; näheres regelt der Railguide (www.railguide.de).
6.
Stornierungen führen zur Minderung des Umsatzes und des Provisionsanspruchs.
E) Provisionsberechnung für die Agenturkategorien
1.
Präsenz
Agenturen der Kategorie Präsenz erhalten



Verbundprovision auf Werte des Verbundverkehrs und der Ländertarife in Höhe
von 5%.
Grundprovision auf die übrigen Werte, sofern diese keiner Sonderprovisionsregelung unterliegen in Höhe von 5%.
Standortbonus auf den der Grundprovision unterliegenden Umsatz entsprechend der vereinbarten Standort-Stufe.
Die Höhe des Standortbonus beträgt:



für Agenturen der Standort-Stufe 1 =
für Agenturen der Standort-Stufe 2 =
für Agenturen der Standort-Stufe 3 =
5
3,5%
4,0 %
4,5 %
2.
Leisure
Agenturen der Kategorie Leisure erhalten



Verbundprovision auf Werte des Verbundverkehrs und der Ländertarife in Höhe
von 2%.
Grundprovision auf die übrigen Werte, sofern diese keiner Sonderprovisionsregelung unterliegen in Höhe von 2%.
Einnahmebonus auf den gesamten der Grundprovision unterliegenden Monatsumsatz, sofern dieser die folgenden Umsatzstufen erreicht:




3.
ab 10.000 € bis < 20.000 €
ab 20.000 € bis < 30.000 €
ab 30.000 € bis < 40.000 €
ab 40.000 €
=
=
=
=
2,0 %
3,0 %
5,0 %
7,0 %
Sonstige
Agenturen der Kategorie Sonstige haben zwar das Recht zur Buchung und zum Verkauf
von Bahnwerten, erhalten jedoch keine Provision.
F) Vergütung für Sonderprozesse und den Verkauf von Sonderwerten
Agenturen der Kategorie Präsenz oder Leisure:
1.
Für BahnCard-Folgeverkäufe im Rahmen eines BahnCard-Abos wird einmalig auf den
Wert des ersten Folgeverkaufs einer BahnCard, der dem Abschluss des Abos unmittelbar folgt, Grundprovision gezahlt.
2.
Für Fahrkartenstornos und Fahrpreiserstattungen erhält die Agentur eine Provision in
Höhe des tariflichen Storno- und Erstattungsentgelts maximal jedoch 15,- € (Umsatzsteuer ist in diesen Beträgen bereits enthalten und kommt nicht hinzu).
3.
Der Verkauf von Angeboten zu BahnCard-Versicherungen, DB-Sparpreis-Versicherung
bzw. DB-Deutschland-Reiseschutz der Europäischen Reiseversicherung (ERV) wird mit
20% Provision auf die Nettoversicherungsprämie vergütet.
4.
Für die Bearbeitung eines Fahrgastrechte-Formulars mit Gutscheinerstellung oder Auszahlung erhält die Agentur den Satz der Grundprovision in der jeweiligen Agenturkategorie auf den Wert der Auszahlung bzw. des ausgestellten Gutscheins.
G) Inhaberwechsel
Findet in einer Agentur ein Inhaberwechsel statt, kann das bestehende Vertragsverhältnis nur dann unter neuem Namen und unter Beibehaltung der bisherigen Ausgabestellennummer weiter geführt werden, wenn der neue Inhaber das Vertragsverhältnis vom
alten Inhaber mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.
Bei Inhaberwechsel ohne eine solche verbindliche Übernahmeerklärung wird das alte
Vertragsverhältnis beendet. Zwischen DB und dem neuen Inhaber muss zunächst ein
neuer Vertrag geschlossen werden. Eine Übertragung alter Rechte in das neue Vertragsverhältnis findet in diesem Fall nicht statt.
6
H) Preisdifferenzierter Verkauf
1.
Die DB strebt an, den Aufschlag beim Verkauf des Angebots FERNVERKEHRSSPARPREIS im personenbedienten Vertrieb (sogenannte Preisdifferenzierung) abzuschaffen. Zum Redaktionsschluss dieser Vertriebskonditionen ist der exakte Zeitpunkt
noch nicht bekannt.
2.
Sollte nach dem 1. Januar 2014 die Preisdifferenzierung in Höhe von 5,- € pro Fahrt
beim Angebot FERNVERKEHRS-SPARPREIS unverändert fortbestehen, werden die in
den Abschnitten E) Pkt.1 und 2. aufgeführten Provisionsbausteine Einnahme- und
Standortbonus in allen Stufen um 0,5 % erhöht und wie folgt gewährt:
Einnahmebonus für Agenturen der Kategorie Leisure:




ab 10.000 € bis < 20.000 € =
ab 20.000 € bis < 30.000 € =
ab 30.000 € bis < 40.000 € =
ab 40.000 € oder höher
=
2,5 %
3,5 %
5,5 %
7,5 %
Standortbonus für Agenturen der Kategorie Präsenz:
 für Agenturen der Standort-Stufe 1 =
 für Agenturen der Standort-Stufe 2 =
 für Agenturen der Standort-Stufe 3 =
4,0%
4,5 %
5,0 %
I) Laufzeit
Diese Vertriebskonditionen gelten vom 01.01.2014 für den ‚Agenturvertrag 2014ff‘ und
sind für die einzelne Agentur an dessen Laufzeit gekoppelt.
7
www.db-agenturservice.de
Das Internetportal für DB Agenturen und
die, die es werden möchten.
Hier finden Sie
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Zugang zum RailGuide
(www.railguide.de)
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