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DELEGATION VON UNTERNEHMERPFLICHTEN
Delegation von
Unternehmerpflichten –
Risiko und Chance
§
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ias Aktiengesellschaft
Gründung 1976 als ias Stiftung
Eines der führenden deutschlandweiten Dienstleistungsund Beratungsunternehmen für Gesundheits- und
Arbeitsschutz sowie Betriebliches Gesundheitsmanagement
Betreut über 1 Mio. Arbeitnehmer in nahezu 10.000
Kundenunternehmen
Hauptsitze Berlin und Karlsruhe
Mit PREVENT einer der führenden Anbieter für GesundheitsCheck-ups in Deutschland
Deutschlandweit
140 Standorte
im Verbund der IAS-Gruppe
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ias Aktiengesellschaft
Leistungsspektrum
Risiko- und Gesundheitsmanagement
Arbeitsmedizin
Verkehrsmedizin
Arbeitssicherheit
Psychologie
Sozialberatung
Führungskräfte-Check-ups
Akademie / Forschung
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RECHTE UND PFLICHTEN
Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers wie auch der
Versicherten sind im
Arbeitsschutzgesetz sowie in
der DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“
(ehem. BGV A 1) festgelegt.
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PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Pflichten des Arbeitnehmers nach DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“
• Befolgung von Weisungen des Unternehmers (des
Vorgesetzten) zum Zwecke der Unfallverhütung
• Unverzügliche Meldung arbeitsbedingter
Gesundheitsschäden
• Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen
• Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
• Beseitigung kleiner Mängel
• Unverzügliche Meldung größerer Mängel an den
Vorgesetzten
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GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Fürsorgepflicht
Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Arbeit
Organisationspflicht
Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation
mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen und
Bereitstellen der erforderlichen Mittel
Ermittlungspflicht
Ermittlung aller von verwendeten Arbeitsmitteln und
Anlagen, eingesetzten Materialien, den
Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation
ausgehenden Gefahren
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GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Beurteilungspflicht
Beurteilung der ermittelten Gefahren und Festlegung
geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung, mindestens
zur Minimierung der Gefahren
Auswahlpflicht
Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter
Direktionsrecht
und -pflicht
Erteilung geeigneter Anweisungen an die
Beschäftigten
Kontrollpflicht
Überwachung der Wirksamkeit ergriffener
Maßnahmen und der Einhaltung gegebener
Anweisungen
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GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Gleichbehandlungspflicht
Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur
zulässig, wenn diese aus biologischen/
arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sind.
Verhindern von
Diskriminierung
Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder
ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und
Weltanschauung, Behinderung, Alter (jedes
Lebensalter) oder sexueller Identität sind unzulässig.
Verkehrssicherungspflicht
Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss
die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen
treffen, um Schäden anderer (Fremdfirmen) zu
verhindern.
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FÜRSORGEPFLICHT
Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Arbeit.
Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich darauf verlassen
zu können, dass sein Arbeitgeber alle Maßnahmen
getroffen hat, die sicherstellen, dass er bei der Arbeit
keine Gesundheitsschäden erleidet.
Wer als Arbeitgeber oder als vom Arbeitgeber mit der
Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten Beauftragter
(= Vorgesetzter!) Weisungen zur betrieblichen Ordnung
erteilt, also anderen sagt, was sie wann und wie zu tun haben, muss für die
Richtigkeit dieser Anweisung bürgen.
Es ist verboten, Anweisungen zu erteilen, durch die ein Mitarbeiter in
Gesundheitsgefahr geraten kann.
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ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT
Ermittlungspflicht
Ermittlung aller von verwendeten Arbeitsmitteln und Anlagen, eingesetzten
Materialien, den Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation ausgehenden
Gefahren
Beurteilungspflicht
Beurteilung der ermittelten Gefahren
und Festlegung geeigneter Maßnahmen
zur Beseitigung, mindestens zur
Minimierung der Gefahren
Nach Änderungen betrieblicher Gegebenheiten ist die Gefährdungsbeurteilung
zu überprüfen.
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ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT
Es sind zu dokumentieren:
− Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung
− getroffene Maßnahmen
− Ergebnisse der Überprüfung
Alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
− können von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde verlangt werden;
− sind dem Unfallversicherungsträger auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
!
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfordert
entsprechende Fachkunde. Daher sind in der Regel u.a.
Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zu beteiligen.
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ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT
Spezielle Gefahren für
besonders schutzbedürftige
Beschäftigungsgruppen
sind zu berücksichtigen:
−
−
−
−
werdende und stillende Mütter
Jugendliche (bzw. Auszubildende)
behinderte Beschäftigte
Beschäftigte in Heimarbeit
Maßnahmen bei besonderen Gefahren treffen:
− Notfallmaßnahmen
− Erste-Hilfe-Maßnahmen
− Maßnahmen gegen Einflüsse des Wetters
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AUSWAHLPFLICHT
Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter
Es ist ausschließliche Verantwortung des Vorgesetzten, sicherzustellen, dass die
Mitarbeiter auch tatsächlich dazu in der Lage sind, die von ihnen durchzuführenden
Tätigkeiten auch durchführen zu können.
Das schließt unter anderem ein:
− Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen
− berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen
− formale Zulassungen, z.B. Führerschein ...
!
Die Beauftragung ungeeigneter Mitarbeiter/Fremdfirmen macht
den Beauftragenden für alle Fehler in der Arbeitsausführung
– mindestens mit – verantwortlich.
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DIREKTIONSRECHT- UND PFLICHT
Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten
Wer als Arbeitgeber oder als
vom Arbeitgeber mit der Wahrnehmung von
Arbeitgeberpflichten Beauftragter (= Vorgesetzter!)
Weisungen zur betrieblichen Ordnung erteilt,
also anderen sagt, was sie wann und wie zu tun haben,
muss für die Richtigkeit dieser Anweisung bürgen.
Das Recht, Anweisungen zu geben, schließt auch
die Pflicht ein, dies zu tun, wo immer es erforderlich ist,
um den sicheren Ablauf aller Tätigkeiten garantieren
zu können.
Mitarbeiter müssen Anweisungen ihrer Vorgesetzten
dann nicht befolgen, wenn sie sicherheitswidrig sind.
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KONTROLLPFLICHT
Überwachung der Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen und der Einhaltung gegebener
Anweisungen
Werden keine Maßnahmen ergriffen, um die
Abweichung zu korrigieren, macht sich der
Arbeitgeber durch Duldung mitschuldig an den
Konsequenzen des Fehlverhaltens!
!
Die Aussage
„Das habe ich dem doch hundertmal gesagt
und er macht es einfach nicht.“
ist keine Entschuldigung für den Vorgesetzten, sondern
Beweis für die Vernachlässigung seiner Kontroll- und
Korrekturpflichten.
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KONTROLLPFLICHT
Gleichbehandlungspflicht
Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig,
wenn diese aus biologischen/arbeitsmedizinischen Gründen
erforderlich sind.
Verhindern von Diskriminierung
Benachteiligungen aufgrund von
Rasse und ethnischer Herkunft,
Geschlecht, Religion und Weltanschauung,
Behinderung, Alter (jedes Lebensalter)
oder sexueller Identität sind unzulässig.
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RECHTE UND PFLICHTEN
Unternehmer sind :
•im Sinne der Arbeitsschutzregelungen alle Personen in
der Linienstruktur die
weisungsbefugt sind
•die Adressaten der Arbeitsschutzregelungen
Geschäftsleitung
Vorgesetzte
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PFLICHTENÜBERTRAGUNG
§13, ArbSchG
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und
fachkundige Personen schriftlich beauftragen,
die ihm nach Arbeitsschutzvorschriften
obliegenden Aufgaben in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.
Verantwortungsbereich festlegen
Pflichten und Befugnisse festlegen
Mittel bereitstellen
Beauftragung unterzeichnen
eine Ausfertigung dem Beauftragten
aushändigen
Kontrolle der Durchführung der Pflichten
bleibt Aufgabe des jeweiligen Vorgesetzten!
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RECHTE UND PFLICHTEN
Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz
Wer als Mitarbeiter/in Weisungsbefugnis erhält, wird dadurch Führungskraft
Mitarbeiter(in) + Weisungsbefugnis =
Führungskraft
Jede Führungskraft ist Vorgesetzter – und umgekehrt
Führungskraft = Vorgesetzter
Die Verleihung von Weisungsbefugnis führt zur Eigenschaft als Vorgesetzter
Also: Weisungsbefugnis
Vorgesetzteneigenschaft
Die Eigenschaft als Vorgesetzter begründet die Verantwortung für den Arbeitsschutz
Also: Vorgesetzteneigenschaft
Verantwortung
Die Eigenschaft als Vorgesetzter schließt somit die Verantwortung für den Arbeitsschutz zwingend ein
Also: Weisungsbefugnis
Vorgesetzteneigenschaft
Verantwortung für den Arbeitsschutz
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Die Unternehmensleitung delegiert die
Unternehmerverantwortung auf Führungskräfte.
Diese können diese Pflichten (bzw. Teilpflichten)
weiter auf andere (unterstellte) Führungskräfte
oder Mitarbeiter übertragen.
Da es jedoch keine „Frei-Delegation“, sondern nur
ein Einbeziehen in die Gesamtverantwortung gibt,
verbleibt beim Delegierenden
(Unternehmensleitung und Führungskräfte) immer
die eigene Verantwortung für Auswahl,
Organisation und Kontrolle.
§
Jede Führungskraft, die in ihrem Zuständigkeitsbereich
Verantwortung an andere weiterdelegiert, behält immer
die eigene Verantwortung für:
Auswahl
(„richtige Person am richtigen Platz“)
♦
Organisation
(„sagen, wo es lang geht“)
♦
Kontrolle
(„sich überzeugen, ob“)
♦
Meldepflicht
(„nach oben, wenn man nicht weiter kommt“)
Unternehmer
Arbeitnehmer
Es ist wichtig, dass in jedem Unternehmen klare
organisatorische Regelungen getroffen werden, insbesondere, dass
die Verantwortung für den Arbeitsschutz geregelt ist.
Irrige Meinung:
Wenn ich delegiert habe, sind die anderen verantwortlich.
♦
Richtig:
Weil ich andere führe, trage ich die Führungsverantwortung.
♦
Wenn ich delegiert habe, tragen andere mit mir die Verantwortung.
Ich selbst bleibe aber verantwortlich.
♦
Die Aufgaben werden aufgeteilt. Ich mache nicht mehr alles allein,
sondern lasse andere „(mit)machen“.
♦
Aber die Gesamtverantwortung bleibt immer bei mir.
Wer haftet wann ?
?
Schuldhafte Unterlassung
Beispiel: (aus der Praxis in NRW)
• Ein Meister hat sich geweigert seine Mitarbeiter zu unterweisen.
Begründung: Zeitmangel – haben wir nie gemacht...!
• Im Arbeitsvertrag des Meisters waren aber diese Unterweisungen vereinbart.
• Dann geschah ein Arbeitsunfall bei einem seiner Mitarbeiter.
(Der Mitarbeiter trug die erforderliche Schutzbrille nicht und
verletzte sein Auge beim Schleifen durch einen Splitter.)
Folge: Bußgeld für den Meister
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