DELEGATION VON UNTERNEHMERPFLICHTEN Delegation von Unternehmerpflichten – Risiko und Chance § © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 1 ias Aktiengesellschaft Gründung 1976 als ias Stiftung Eines der führenden deutschlandweiten Dienstleistungsund Beratungsunternehmen für Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Betriebliches Gesundheitsmanagement Betreut über 1 Mio. Arbeitnehmer in nahezu 10.000 Kundenunternehmen Hauptsitze Berlin und Karlsruhe Mit PREVENT einer der führenden Anbieter für GesundheitsCheck-ups in Deutschland Deutschlandweit 140 Standorte im Verbund der IAS-Gruppe © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 2 ias Aktiengesellschaft Leistungsspektrum Risiko- und Gesundheitsmanagement Arbeitsmedizin Verkehrsmedizin Arbeitssicherheit Psychologie Sozialberatung Führungskräfte-Check-ups Akademie / Forschung © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 3 RECHTE UND PFLICHTEN Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wie auch der Versicherten sind im Arbeitsschutzgesetz sowie in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehem. BGV A 1) festgelegt. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 4 PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS Pflichten des Arbeitnehmers nach DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ • Befolgung von Weisungen des Unternehmers (des Vorgesetzten) zum Zwecke der Unfallverhütung • Unverzügliche Meldung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden • Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen • Benutzung persönlicher Schutzausrüstung • Beseitigung kleiner Mängel • Unverzügliche Meldung größerer Mängel an den Vorgesetzten © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 5 GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Fürsorgepflicht Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit Organisationspflicht Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen und Bereitstellen der erforderlichen Mittel Ermittlungspflicht Ermittlung aller von verwendeten Arbeitsmitteln und Anlagen, eingesetzten Materialien, den Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation ausgehenden Gefahren © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 6 GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Beurteilungspflicht Beurteilung der ermittelten Gefahren und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung, mindestens zur Minimierung der Gefahren Auswahlpflicht Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter Direktionsrecht und -pflicht Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten Kontrollpflicht Überwachung der Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen und der Einhaltung gegebener Anweisungen © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 7 GRUNDPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Gleichbehandlungspflicht Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen/ arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sind. Verhindern von Diskriminierung Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter (jedes Lebensalter) oder sexueller Identität sind unzulässig. Verkehrssicherungspflicht Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden anderer (Fremdfirmen) zu verhindern. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 8 FÜRSORGEPFLICHT Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass sein Arbeitgeber alle Maßnahmen getroffen hat, die sicherstellen, dass er bei der Arbeit keine Gesundheitsschäden erleidet. Wer als Arbeitgeber oder als vom Arbeitgeber mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten Beauftragter (= Vorgesetzter!) Weisungen zur betrieblichen Ordnung erteilt, also anderen sagt, was sie wann und wie zu tun haben, muss für die Richtigkeit dieser Anweisung bürgen. Es ist verboten, Anweisungen zu erteilen, durch die ein Mitarbeiter in Gesundheitsgefahr geraten kann. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 9 ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT Ermittlungspflicht Ermittlung aller von verwendeten Arbeitsmitteln und Anlagen, eingesetzten Materialien, den Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation ausgehenden Gefahren Beurteilungspflicht Beurteilung der ermittelten Gefahren und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung, mindestens zur Minimierung der Gefahren Nach Änderungen betrieblicher Gegebenheiten ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 10 ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT Es sind zu dokumentieren: − Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung − getroffene Maßnahmen − Ergebnisse der Überprüfung Alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung − können von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde verlangt werden; − sind dem Unfallversicherungsträger auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. ! Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfordert entsprechende Fachkunde. Daher sind in der Regel u.a. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zu beteiligen. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 11 ERMITTLUNGSPFLICHT, BEURTEILUNGSPFLICHT Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen: − − − − werdende und stillende Mütter Jugendliche (bzw. Auszubildende) behinderte Beschäftigte Beschäftigte in Heimarbeit Maßnahmen bei besonderen Gefahren treffen: − Notfallmaßnahmen − Erste-Hilfe-Maßnahmen − Maßnahmen gegen Einflüsse des Wetters © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 12 AUSWAHLPFLICHT Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter Es ist ausschließliche Verantwortung des Vorgesetzten, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter auch tatsächlich dazu in der Lage sind, die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten auch durchführen zu können. Das schließt unter anderem ein: − Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen − berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen − formale Zulassungen, z.B. Führerschein ... ! Die Beauftragung ungeeigneter Mitarbeiter/Fremdfirmen macht den Beauftragenden für alle Fehler in der Arbeitsausführung – mindestens mit – verantwortlich. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 13 DIREKTIONSRECHT- UND PFLICHT Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten Wer als Arbeitgeber oder als vom Arbeitgeber mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten Beauftragter (= Vorgesetzter!) Weisungen zur betrieblichen Ordnung erteilt, also anderen sagt, was sie wann und wie zu tun haben, muss für die Richtigkeit dieser Anweisung bürgen. Das Recht, Anweisungen zu geben, schließt auch die Pflicht ein, dies zu tun, wo immer es erforderlich ist, um den sicheren Ablauf aller Tätigkeiten garantieren zu können. Mitarbeiter müssen Anweisungen ihrer Vorgesetzten dann nicht befolgen, wenn sie sicherheitswidrig sind. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 14 KONTROLLPFLICHT Überwachung der Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen und der Einhaltung gegebener Anweisungen Werden keine Maßnahmen ergriffen, um die Abweichung zu korrigieren, macht sich der Arbeitgeber durch Duldung mitschuldig an den Konsequenzen des Fehlverhaltens! ! Die Aussage „Das habe ich dem doch hundertmal gesagt und er macht es einfach nicht.“ ist keine Entschuldigung für den Vorgesetzten, sondern Beweis für die Vernachlässigung seiner Kontroll- und Korrekturpflichten. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 15 KONTROLLPFLICHT Gleichbehandlungspflicht Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen/arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sind. Verhindern von Diskriminierung Benachteiligungen aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter (jedes Lebensalter) oder sexueller Identität sind unzulässig. © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 16 RECHTE UND PFLICHTEN Unternehmer sind : •im Sinne der Arbeitsschutzregelungen alle Personen in der Linienstruktur die weisungsbefugt sind •die Adressaten der Arbeitsschutzregelungen Geschäftsleitung Vorgesetzte © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 17 PFLICHTENÜBERTRAGUNG §13, ArbSchG Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm nach Arbeitsschutzvorschriften obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Verantwortungsbereich festlegen Pflichten und Befugnisse festlegen Mittel bereitstellen Beauftragung unterzeichnen eine Ausfertigung dem Beauftragten aushändigen Kontrolle der Durchführung der Pflichten bleibt Aufgabe des jeweiligen Vorgesetzten! © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 18 RECHTE UND PFLICHTEN Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Wer als Mitarbeiter/in Weisungsbefugnis erhält, wird dadurch Führungskraft Mitarbeiter(in) + Weisungsbefugnis = Führungskraft Jede Führungskraft ist Vorgesetzter – und umgekehrt Führungskraft = Vorgesetzter Die Verleihung von Weisungsbefugnis führt zur Eigenschaft als Vorgesetzter Also: Weisungsbefugnis Vorgesetzteneigenschaft Die Eigenschaft als Vorgesetzter begründet die Verantwortung für den Arbeitsschutz Also: Vorgesetzteneigenschaft Verantwortung Die Eigenschaft als Vorgesetzter schließt somit die Verantwortung für den Arbeitsschutz zwingend ein Also: Weisungsbefugnis Vorgesetzteneigenschaft Verantwortung für den Arbeitsschutz © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 19 Die Unternehmensleitung delegiert die Unternehmerverantwortung auf Führungskräfte. Diese können diese Pflichten (bzw. Teilpflichten) weiter auf andere (unterstellte) Führungskräfte oder Mitarbeiter übertragen. Da es jedoch keine „Frei-Delegation“, sondern nur ein Einbeziehen in die Gesamtverantwortung gibt, verbleibt beim Delegierenden (Unternehmensleitung und Führungskräfte) immer die eigene Verantwortung für Auswahl, Organisation und Kontrolle. § Jede Führungskraft, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verantwortung an andere weiterdelegiert, behält immer die eigene Verantwortung für: Auswahl („richtige Person am richtigen Platz“) ♦ Organisation („sagen, wo es lang geht“) ♦ Kontrolle („sich überzeugen, ob“) ♦ Meldepflicht („nach oben, wenn man nicht weiter kommt“) Unternehmer Arbeitnehmer Es ist wichtig, dass in jedem Unternehmen klare organisatorische Regelungen getroffen werden, insbesondere, dass die Verantwortung für den Arbeitsschutz geregelt ist. Irrige Meinung: Wenn ich delegiert habe, sind die anderen verantwortlich. ♦ Richtig: Weil ich andere führe, trage ich die Führungsverantwortung. ♦ Wenn ich delegiert habe, tragen andere mit mir die Verantwortung. Ich selbst bleibe aber verantwortlich. ♦ Die Aufgaben werden aufgeteilt. Ich mache nicht mehr alles allein, sondern lasse andere „(mit)machen“. ♦ Aber die Gesamtverantwortung bleibt immer bei mir. Wer haftet wann ? ? Schuldhafte Unterlassung Beispiel: (aus der Praxis in NRW) • Ein Meister hat sich geweigert seine Mitarbeiter zu unterweisen. Begründung: Zeitmangel – haben wir nie gemacht...! • Im Arbeitsvertrag des Meisters waren aber diese Unterweisungen vereinbart. • Dann geschah ein Arbeitsunfall bei einem seiner Mitarbeiter. (Der Mitarbeiter trug die erforderliche Schutzbrille nicht und verletzte sein Auge beim Schleifen durch einen Splitter.) Folge: Bußgeld für den Meister © 2014 ias-Gruppe | www.ias-gruppe.de 24
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