Vorschau Herbstsession 2015

Vorschau Herbstsession 2015
Empfehlungen von santésuisse
Geschäfte im Nationalrat
Datum
Vorlage
Empfehlung santésuisse
NR
7. Sept.
2015
15.020 : KVG. Steuerung des ambulanten
Bereichs
Nicht Eintreten. Minderheit SGK-N folgen
S.2
NR
7. Sept.
2015
14.418 : Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich analog zu Unfällen zu behandeln. Parlamentarische Initiative
Hardegger Thomas
Keine Folge geben. SGK-N folgen
S.3
NR
7. Sept.
2015
14.439 : Mitsprache und Rechtsstellung
der Patientinnen und Patienten bei der
Bestellung von Vertrauensärzten. Parlamentarische Initiative Hardegger Thomas
Keine Folge geben. SGK-N folgen
S.4
NR
ev.
14.3861 : Wirksame Taggeldversicherung
bei Erwerbsausfall durch Krankheit. Motion Humbel Ruth
Ablehnen. Bundesrat folgen
S.5
NR
ev.
22. Sept.
2015
08.047 : Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Revision zustimmen:
 Verlängerung der Karenzfristen
ablehnen
 Übergangsbestimmungen zum
Teuerungsfonds hinterfragen.
S.6
NR
ev.
22. Sept.
2015
12.080 : Heilmittelgesetz. Änderung (Differenzen)
Annehmen:
 Rabatte erhalten: Nationalrat folgen
 Marktexklusivität ablehnen: Ständerat folgen
S.7
NR
22. Sept.
2015
15.3797 : Angleichung der Preise für Leistungen nach UVG und KVG. Postulat
Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrats
Keine Empfehlung: Eine allfällige Harmonisierung darf in keinem Fall zu einem
Kostenschub in der Krankenversicherung
führen.
S.8
NR
25. Sept.
2015
10.407 : Prämienbefreiung für Kinder.
Parlamentarische Initiative Humbel Ruth.
Fristverlängerung
Fristverlängerung zustimmen
Die parlamentarische Initiative lehnt
santésuisse ab
S.9
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
1
Nationalrat, Montag, 7. September 2015
15.020 : KVG. Steuerung des ambulanten Bereichs
Inhalt der Vorlage
Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollen die Kantone das Angebot im ambulanten Bereich umfassend steuern können, damit eine Über- oder Unterversorgung verhindert werden kann. Die Kantone sollen
den spitalambulanten Bereich einbeziehen und neben den Ärzten auch die Zulassung weiterer ambulanter
Leistungserbringer einschränken können. Bevor ein Kanton Massnahmen ergreift, muss er die Meinung
einer Kommission einholen, in der die Versicherten, die Leistungserbringer und die Versicherer vertreten
sind.
Position santésuisse
Die Planwirtschaft von heute ist die Fehlplanung von morgen: Das gilt ganz besonders für diese Vorlage,
die weit über die bisherige Regelung nach Art. 55a KVG hinausgeht: Die Vorlage will künftig die umfassende staatliche Steuerung des gesamten ambulanten Leistungsbereichs durch die Kantone zulassen. Die
Kantone sollen die Berufszulassung aller ambulanten Leistungserbringer wie Apotheker, Physiotherapeuten oder Spitex-Personen usw. planen können.
Mit dieser Vorlage werden wettbewerbliche und kosteneffiziente Lösungen noch mehr eingeschränkt statt
gefördert. Insbesondere würden junge Ärzte systematisch benachteiligt. Die Qualität würde an Versorgungszahlen gemessen statt an der Güte einer medizinischen Massnahme.
Damit ist die Vorlage ein weiterer Schritt in Richtung Planwirtschaft bzw. Staatsmedizin. Auch die vorgeschlagene Konsultation der Leistungserbringer und Versicherer erweckt kein Vertrauen, da deren Empfehlungen von den Kantonen gar nicht berücksichtigt werden müssten. Ausserdem stehen die Spitäler der
Kantone im Wettbewerb mit den niedergelassenen Ärzten oder auch mit den privaten Spitälern. Die bereits
heute beträchtlichen Interessenkonflikte der Kantone würden nochmals verschärft.
Zusammenfassend
- Die Vorlage des Bundesrates ist gänzlich staatsinterventionistisch und planwirtschaftlich.
- Sie schafft private Kartelle und diskriminiert systematisch die Nachwuchskräfte.
- Ihre Annahme würde eine liberal-marktwirtschaftliche Entwicklung des ambulanten Bereichs verhindern
und die Interessenkonflikte der Kantone nochmals verschärfen.
Empfehlung santésuisse:
Nicht eintreten. Minderheit SGK-N folgen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
2
Nationalrat, Montag, 7. September 2015 (Liste Tagesordnung pa.Iv. EDI)
14.418 : Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich
analog zu Unfällen zu behandeln. Parlamentarische
Initiative Hardegger Thomas
Inhalt der Vorlage
Die parlamentarische Initiative verlangt, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) so zu ergänzen, dass Spitalinfektionen versicherungsrechtlich wie Nichtbetriebsunfälle behandelt würden, analog
zu Berufskrankheiten. Eine in einem Spital oder in einer vergleichbaren Institution erworbene Infektion
stelle ein unerwartetes und nicht beabsichtigtes Ereignis dar, wie dies in der Definition des Unfalls im UVG
formuliert sei. In der Gerichtspraxis sei beispielsweise auch ein Zeckenbiss oder ein gravierender Kunstfehler eines Chirurgen als Unfall anerkannt. Nicht so die Spitalinfektionen, die leichtfertig den Patientinnen
und Patienten als Spitalbehandlungsrisiko aufgebürdet würden.
Position santésuisse
Zwar betrachtet santésuisse Spitalinfektionen ebenfalls als ein grosses Problem, dem die Spitäler insgesamt noch zu wenig Beachtung schenken und das viel vermeidbares Leiden schafft. Dennoch lehnt
santésuisse den Vorstoss als systemwidrig ab.
Eine Abwälzung der Folgen auf das UVG wäre der falsche Weg. Die Forderung ist auch nicht kompatibel
mit den Versicherungskriterien für einen Unfall. Zwar würden die Patienten bei der Behandlung von Spitalinfektionen (finanziell) bessergestellt, aber der Handlungsbedarf der Spitäler würde nicht erhöht, um
Infektionen systematischer und konsequenter als heute zu verhindern.
Bei der Bekämpfung von Infektionen müssen direkt die Spitäler in die Pflicht genommen werden. santésuisse befürwortet deshalb eine Verschärfung der Haftpflichtvorgaben, die Umkehr der Beweislast sowie
insbesondere die Möglichkeit von Tarifabzügen.
Zusammenfassend
- Die Unfallversicherung ist der falsche Weg, um stärker gegen Spitalinfektionen vorzugehen.
- Es handelt sich nicht um Unfälle: Weder gemäss Unfallbegriff, noch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts.
- Personen, die weniger als acht Sunden pro Woche arbeitstätig sind, würden zudem ausgeschlossen.
Empfehlung santésuisse:
Keine Folge geben. SGK-N folgen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
3
Nationalrat, Montag, 7. September 2015 (Liste Tagesordnung pa.Iv. EDI)
14.439 : Mitsprache und Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten bei der Bestellung von Vertrauensärzten. Parlamentarische Initiative Hardegger Thomas
Inhalt der Vorlage
Die parlamentarische Initiative verlangt, dass Patientenvertretungen bei der Bestellung von Vertrauensärzten der Krankenkassen ein Mitspracherecht erhalten. Zudem soll die Patientin oder der Patient bei Streitigkeiten mit der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt das Recht auf eine Zweitmeinung erhalten.
Position santésuisse
Die Vertrauensärzte der Krankenversicherer geniessen eine hohe institutionelle Autonomie bei der Bewertung von Kostengutsprachen. Art. 57 KVG definiert diese Unabhängigkeit und formuliert u.a.: «Sie sind in
ihrem Urteil unabhängig. Weder Versicherer noch Leistungserbringer noch deren Verbände können ihnen
Weisungen erteilen».
Wenn ein Versicherter mit einem Entscheid seines Krankenversicherers nicht einverstanden ist, kann er
mit Unterstützung des behandelnden Arztes den Kontakt mit dem Versicherer suchen. Er kann sich auch
an die Ombudsstelle der sozialen Krankenversicherung wenden. Falls er immer noch nicht zufrieden ist,
kann er den Rechtsweg beschreiten.
Die Bewertung einer Kostengutsprache durch den Vertrauensarzt hat für die Krankenversicherer immer
Empfehlungscharakter. Die Initiative würde daran nichts ändern und zudem zu einer Vermischung von
Verantwortlichkeiten und Kompetenzen führen. santésuisse lehnt den Vorstoss deshalb ab.
Zusammenfassend
- Bei der Bewertung von Kostengutsprachen gewährt Art. 57 KVG den Vertrauensärzten die notwendige
Unabhängigkeit.
- Trotz dieser Unabhängigkeit können die Vertrauensärzte der Versicherer nicht gleichzeitig die Vertrauensärzte der Patienten sein.
- Die Bewertungen der Vertrauensärzte haben nur empfehlenden Charakter. Daran würde die Initiative
nichts ändern.
- Wiedererwägungen, Zweitmeinungen und der Rechtsweg stehen dem Versicherten bereits heute zur
Verfügung.
Empfehlung santésuisse:
Keine Folge geben. SGK-N folgen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
4
Eventuell im Nationalrat (Liste behandlungsreife Geschäfte)
14.3861 : Wirksame Taggeldversicherung bei Erwerbsausfall durch Krankheit. Motion Humbel Ruth
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, welche allen Erwerbstätigen einen wirksamen Versicherungsschutz bei Erwerbsausfall durch Krankheit garantiert. Ob für das
Obligatorium eine KVG- oder eine VVG-Lösung in Betracht kommt, ist zu prüfen. Mit einer KVG-Lösung
könnten Behandlungskosten und Taggeld zusammengeführt und analog zur Unfallversicherung ganzheitlich beurteilt werden, was volkswirtschaftlich gewünscht und sinnvoll wäre.
Position santésuisse
Unterschiedliche privatwirtschaftliche Lösungen wie Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeits- und Einzelarbeitsverträge bieten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen guten Versicherungsschutz bei
krankheitsbedingten Lohnausfällen. Die Einführung eines neuen Obligatoriums würde die Existenz dieser
bewährten und freiheitlichen Lösungen in Frage stellen. Der überwiegende Teil der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ist im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung versichert. Das Übertrittsrecht
in die Einzelversicherung wird von den Versicherern gewährt. Zudem besteht unter den Versicherern ein
Freizügigkeitsabkommen, um Versicherungslücken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden.
Jedes Obligatorium schafft erfahrungsgemäss eine Vielzahl von neuen Problemen. Aus Sicht von
santésuisse ist die Sicherung der langfristigen Finanzierung der bestehenden Sozialwerke prioritär. Eine
allfällige Lösung über das KVG lehnt santésuisse entschieden ab. Dadurch würde ein Einheitstarif über
alle Versicherten angewendet werden und die Basisprämien könnten lediglich nach Alter unterschieden
werden. Das Verursacherprinzip würde damit vollständig ignoriert.
Zusammenfassend
- Der Handlungsbedarf für einen Systemwechsel zu einem Obligatorium ist nicht ausgewiesen.
- Für allfällig angezeigte Optimierungen braucht es keinen Systemwechsel zu einem Obligatorium.
- Priorität besitzt ohnehin die Sicherung der bisherigen Sozialwerke.
- Eine allfällige Lösung über das KVG lehnt santésuisse entschieden ab.
Empfehlung santésuisse:
Motion ablehnen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
5
Nationalrat, Dienstag, 22.September 2015
08.047: Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Inhalt der Vorlage
Das Parlament hat einen Teil des ersten Reformpaketes UVG im Frühjahr 2011 zurückgewiesen, um die
Revision aufs Wesentliche zu beschränken. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft erfüllt der Bundesrat
diesen Auftrag. Die Sozialpartner und Verbände waren in die Revisionsarbeiten einbezogen. Es konnte
eine tragfähige Reformvorlage erarbeitet werden, welche eine breite Zustimmung geniesst.
Die Änderungen der Zusatzbotschaft zur Vorlage 1 betreffen Leistungen, insbesondere sollen Überentschädigungen vermieden werden. Dabei wird auch die Koordination mit der obligatorischen beruflichen
Vorsorge geregelt. Weitere Vorschriften betreffen die Finanzierung und Durchführung des UVG sowie die
Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Zusätzlich soll die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert werden.
Die Änderungsanträge zur Vorlage 2 betreffen Aspekte der Organisation und der Corporate Governance
der Suva. Mit Blick auf deren besondere Organisationsform, die ihr eine hohe Autonomie und Selbstverwaltung einräumt und die Oberaufsicht durch den Bundesrat vorsieht, werden zur transparenten und effizienten Unternehmensführung Anpassungen gegenüber dem bisherigen Erlassentwurf vorgeschlagen.
Position santésuisse
Die Vorlage betrifft zwar nicht das Krankenversicherungsgesetz, allerdings sind viele Mitglieder von
santésuisse auch im privaten Unfallversicherungsgeschäft aktiv. santésuisse unterstützt die Vorlage, welche auch die Unterstützung der Sozialpartner geniesst.
Die Verlängerung der Karenzfrist ist abzulehnen: Die negativen Folgen (Abwanderung guter Risiken in
andere Rabattstufen, stärkere Belastung der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung, höhere Verwaltungskosten,
erschwertes Case Management) würden das geringe Einsparungspotenzial übersteigen. Die Übergangsbestimmungen zum Teuerungsfonds werden tendenziell kritisch beurteilt.
Zusammenfassend
- santésuisse unterstützt die Revision. Die vorliegenden Revisionspunkte sind im Grundsatz unbestritten
und entsprechen dem breiten Konsens der Versicherer und der Sozialpartner.
- Die Verlängerung der Karenzfrist ist abzulehnen. Die Übergangsbestimmungen zum Teuerungsfonds
werden tendenziell kritisch beurteilt.
Empfehlung santésuisse:
Änderungen zu Vorlagen 1 und 2 annehmen. Verlängerung der Karenzfrist ablehnen. Übergangsbestimmungen Teuerungsfonds hinterfragen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
6
Nationalrat, Dienstag, 22. September 2015
12.080 : Heilmittelgesetz. Änderung (Differenzen)
Inhalt der Vorlage
Das Heilmittelgesetz soll gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel
in Verkehr gebracht werden. Das Schweizer Heilmittelwesen soll internationalen Standards genügen. Zehn
Jahre nach dem Inkrafttreten sind die damals gesetzten Ziele weitgehend erreicht worden. Allerdings haben das Parlament und der Bundesrat Handlungsbedarf beim Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln,
bei der Überwachung des Marktes durch die Behörden, bei der Regelung der geldwerten Vorteile sowie
beim Vollzug geortet. Diese Punkte werden im Rahmen der vorliegenden 2. Etappe der Heilmittelgesetzesrevision angegangen. Aktuell findet die Differenzbereinigung statt.
Position santésuisse
In der Schweiz sind viele Medikamente zu teuer. Zuweilen stehen die hohen Preise in keinem günstigen
Verhältnis zur Wirksamkeit. Rabatte sind ein wichtiges Instrument, um wirtschaftlichere Medikamentenpreise zu erzielen. Die entsprechenden Anreize müssen deshalb erhalten bleiben. Die Verwendung der
Rabatte soll von den Tarifpartnern ausgehandelt und transparent ausgewiesen werden.
Die aktuelle HMG-Revision gewährt der Industrie einen zusätzlichen, aussergewöhnlich hohen Innovationsschutz. Innovationshemmend und kontraproduktiv ist die Marktexklusivität, die es abzulehnen gilt.
Die Empfehlungen santésuisse für die Differenzbereinigung HMG lauten:

Unterlagenschutz und Marktexklusivität Art. 11 und 12: Festhalten Ständerat

Frage, ob «Heilmittel« oder «Arzneimittel» in Art. 57a Abs. 1: Ständerat folgen («Arzneimittel»)

Geldwerte Vorteile Art. 57a Abs. 2: Nationalrat folgen

Transparenz, Offenlegung, Information der Öffentlichkeit (Art. 57c. Art. 67): Festhalten Ständerat

Art. 56 Abs. 3
bis
KVG (geldwerte Vorteile vertraglich regeln unter Tarifpartnern): Nationalrat folgen
Kurz zusammengefasst
- Die Rabatte und ihre Anreize erhalten: Die Rabatte sollen von Tarifpartnern ausgehandelt und transparent ausgewiesen werden (Nationalrat folgen).
- Die Marktexklusivität ablehnen: Sie ist innovationshemmend und preistreibend (Ständerat folgen).
Empfehlung santésuisse:
Revision annehmen. Bei Differenzen Empfehlungen santésuisse
folgen (Tabelle oben)
Weitere Auskünfte: Dr. Andreas Schiesser, santésuisse, 032 625 4287 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
7
Nationalrat, Dienstag, 22. September 2015
15.3797 : Angleichung der Preise für Leistungen
nach UVG und KVG. Postulat SGK-N
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie und mit welchen Massnahmen eine
Angleichung der Preise der eidgenössischen Sozialversicherungen UV/MV/IV und der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) erreicht und wie die Gleichbehandlung der Versicherten im Bereich der
Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sichergestellt werden kann. Es gibt keine sachlichen Gründe, weshalb für medizinische Leistungen unterschiedliche Preise vergütet werden, je nachdem, wer bezahlt.
Position santésuisse
Das «Naturalleistungsprinzip» im UVG ist mit dem Einzelleistungsprinzip im ambulanten Bereich der OKP
nicht vergleichbar. Im UVG liegt der Fokus weniger auf möglichst wirtschaftlichen Leistungskosten als auf
der Vermeidung von langjährigen finanziellen Folgen für Umschulungen und Renten etc.
In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden die Tarife mit den Leistungserbringern im ambulanten und stationären Bereich ausgehandelt. Es gibt unterschiedliche Einkaufsgenossenschaften und
Wettbewerb ist erwünscht. Zu hoch sind aus Sicht von santésuisse vor allem die Preise, die staatlich ausgehandelt bzw. administriert werden, also diejenigen für die Medikamente und die medizinischen Hilfsmittel und Gegenstände.
Im Unfallbereich werden für grundsätzlich dieselben medizinischen Leistungen traditionell höhere Tarife
bezahlt. Unabhängig der unterschiedlichen Leistungsprinzipien der beiden Bereiche, dem «Naturalleistungsprinzip» im UVG und dem Einzelleistungsprinzip in der OKP, ist die Frage berechtigt, ob eine medizinische Leistung besser ist, wenn sie zu einem höheren Tarif abgerechnet wird.
Zusammenfassend
- Die beiden Bereiche Krankenversicherung und Unfallversicherung sind wenig vergleichbar, auch wenn
sie grundsätzlich dieselben medizinischen Leistungen umfassen.
- Das Harmonisierungsziel des Postulats trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung und ist nicht klar
formuliert.
- Eine allfällige Harmonisierung darf nicht zu einem Kostenschub in der Krankenversicherung führen.
Haltung santésuisse:
Keine Empfehlung: Eine allfällige Harmonisierung darf nicht zu einem
Kostenschub in der Krankenversicherung führen.
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
8
Nationalrat, Freitag, 25. September 2015
10.407 : Prämienbefreiung für Kinder. Parlamentarische Initiative Humbel Ruth (Fristverlängerung)
Inhalt der Vorlage
Mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollen Kinder von den Krankenkassenprämien befreit werden. Das von der Initiantin skizzierte Modell sähe so aus, dass Kinder bis 18 Jahre prämienfrei versichert würden. Die Kosten würden auf die Erwachsenenprämien übertragen und sozialgerecht
über die Prämienverbilligung abgefedert. Junge Erwachsene bis 25 Jahre hätten eine reduzierte Erwachsenenprämie zu bezahlen. Allenfalls können mit der Definition einer Einkommensobergrenze hohe Einkommen von der Prämienbefreiung der Kinder ausgenommen werden.
Position santésuisse
santésusise lehnt den Vorstoss ab.
In der Tat ist die zunehmende Belastung der Bevölkerung, insbesondere von Familien, durch die Krankenversicherung ein grosses und ungelöstes Problem. Die Prämienbefreiung von Kindern wäre aber der falsche Ansatz. Erstens bezahlen Kinder vergleichsweise tiefe Prämien, auch weil sie keine Zahlungen an
den Risikoausgleich leisten müssen. Zweitens würde es sich um eine undifferenzierte Massnahme nach
dem Giesskannenprinzip handeln. Drittens wäre es nur Symptombekämpfung, ohne jede Wirkung auf die
Ursachen.
Aus Sicht von santésuisse muss das Kostenwachstum an der Wurzel gepackt werden: Kosten sparen
heisst Vermeidung von unnötigen Arzt- und Spitalleistungen, ein Ende des planwirtschaftlichen Wettrüstens der Kantone bei ihren Spitälern und generell mehr freiheitlich-liberale Entwicklungen statt Planwirtschaft und Vertragszwang.
Zusammenfassend
- santésuisse lehnt den Vorstoss ab.
- Eine undifferenzierte Befreiung der Kinder und Überwälzung auf die Erwachsenen ist der falsche Weg.
- Die Sorge der Initiantin in Sachen zunehmender Belastung der Familien durch die Krankenversicherung ist aber berechtigt.
- Einer Fristverlängerung steht nichts entgegen.
Empfehlung santésuisse:
Fristverlängerung zustimmen
Weitere Auskünfte: Daniel Habegger, santésuisse Bern, 031 326 63 61 / [email protected]
santésuisse | Römerstrasse 20 | Postfach 1561 | 4502 Solothurn | T 032 625 41 41 | F 032 625 41 51 | [email protected] | www.santesuisse.ch
9