- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Wanderungsmonitoring:
Erwerbsmigration
nach Deutschland
1. Quartal 2015
3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Einleitende Hinweise
4
Zusammenfassung: Wesentliche Fakten zur
Erwerbsmigration im ersten Quartal 2015
5
1
Zuwanderung
8
2
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
10
2.1Aufenthaltserlaubnisse
14
2.1.1
Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung
14
2.1.2
Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Blaue Karten EU
17
2.1.3
Weitere Aufenthaltserlaubnisse
20
2.2
Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit
21
3
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
24
4
Inhaber einer Blauen Karte EU
29
Anhang: Nach Bundesländern differenzierte Statistiken
zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
31
4
Einleitende Hinweise
Einleitende Hinweise
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
nach § 75 Nr. 1 AufenthG die Aufgabe, Informationen
über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur
für Arbeit und den für Pass- und Visaangelegenheiten
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zu koordinieren. Zur Unterstützung dieser Aufgabe greift das Bundesamt auf statistische Auswertungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurück,
bereitet sie in Form des Wanderungsmonitorings auf
und veröffentlicht dieses vierteljährlich. Um den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit besser in den
Gesamtkontext des Wanderungsgeschehens einordnen
zu können, wird auch auf die Zuwanderung insgesamt
bzw. auf den Aufenthalt zu anderen Zwecken Bezug
genommen. Ziel ist die Gewinnung von Informationen
zum Zweck der Zuwanderungssteuerung und zur qualifizierten Beratung politischer Entscheidungsträger.
Gleichzeitig unterstützt das Wanderungsmonitoring
Wissenschaftler1, Studenten und Journalisten bei ihrer
Arbeit und informiert die Öffentlichkeit.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Wanderungszahlen auf Basis des AZR von den Zahlen der auf
An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zuund Fortzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes
unterscheiden, da die Daten des AZR personenbezogen
sind und Personen darin erst registriert werden, wenn
sie sich nicht nur vorübergehend (§ 2 Abs. 1 AZRG),
sondern länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
oder wenn bei ihnen ein sonstiger Anlass zur Speicherung besteht (§ 2 Abs. 2 und 3 AZRG, z.B. Stellung eines
Asylantrags).
Dieses Wanderungsmonitoring gibt zu Beginn einen
Gesamtüberblick über die aktuelle Entwicklung der
Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen nach
Deutschland. Bei EU-Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel benötigen, kann keine Differenzierung nach
Aufenthaltsgründen vorgenommen werden. Die Zu-
1
In diesem Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel bei nicht geschlechtsneutralen Bezeichnungen die männliche Form verwendet. Die weibliche
Form wird damit eingeschlossen.
wanderung von Drittstaatsangehörigen kann dagegen
differenziert nach Aufenthaltszwecken betrachtet
werden. Die von den örtlichen Ausländerbehörden
erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse und Blaue Karten EU) werden im
AZR registriert und umfassen den Aufenthalt aus familiären oder humanitären Gründen, zum Zweck der
Erwerbstätigkeit oder der Bildung. Betrachtet werden
im Folgenden sowohl die Zuzüge (Kapitel 1) als auch
die an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel
(Kapitel 2) im ersten Quartal 2015.
Drittstaatsangehörige Personen, die innerhalb der
ersten drei Monate 2015 nach Deutschland eingereist
sind, denen jedoch erst nach dem 31. März 2015 ein
Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind entsprechend der
Themenstellung zwar im Kapitel 1, nicht aber in den
Ausführungen der Kapitel 2 und 3 berücksichtigt.
Folglich divergieren die in Kapitel 2 ausgewiesenen
Erteilungszahlen aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen AZR-Auswertungssystematik auch von
den Zuwanderungsdaten in anderen Publikationen,
die ebenfalls vom Bundesamt erstellt werden („Migrationsbericht“, „Das Bundesamt in Zahlen“).
Bei den vorgestellten Daten handelt es sich stets um
reine Personenstatistiken. Sofern einem Drittstaatsangehörigen innerhalb des ersten Quartals 2015 mehrere
Aufenthaltstitel erteilt wurden, wurde bei der Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters jeweils
der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt.
Damit wird vermieden, dass eine Person mehrmals in
die Erteilungsstatistik eingeht.
Diesem Bericht liegt ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum 30. Juni 2015 zugrunde. Dadurch erhöht sich die Belastbarkeit der Daten, weil
längere Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden
Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass alle vom
1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 erteilten Aufenthaltstitel, auch wenn diese erst im zweiten Quartal
2015 im AZR erfasst wurden, ausgewiesen sind.
Zusammenfassung: Wesentliche Fakten zur Erwerbsmigration im Jahr 2014
Zusammenfassung:
Wesentliche Fakten zur Erwerbsmigration im ersten Quartal 2015
Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR)
sind im ersten Quartal 2015 insgesamt 313.163 ausländische Staatsangehörige nach Deutschland zu- und
112.138 abgewandert. Damit stieg die Zahl der ausländischen Zuzüge um 25,7 % und die Zahl der Fortzüge
um 6,9 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des
Vorjahres an.
Unter den im ersten Quartal 2015 zugewanderten
Personen befanden sich 152.629 EU-Bürger (ohne
Deutsche). Ihr Anteil an der Zuwanderung lag somit
bei 48,7 %. Im selben Zeitraum wurde die Abwanderung zu 55,6 % von EU-Staatsangehörigen bestimmt
(62.295 Personen).
Insgesamt lag der Gesamtwanderungssaldo (=Nettozuwanderung) in den ersten drei Monaten des Jahres
2015 bei +201.025 Personen (Staatsangehörige aus
Drittstaaten: +110.691, Staatsangehörige aus EU-Staaten: +90.334); dies bedeutet eine Steigerung der gesamten Nettozuwanderung um +56.737 Personen bzw.
+39,3 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Dabei ist anzumerken, dass im Gesamtjahr 2014
der bisher größte jährliche Wanderungsgewinn von
Ausländern auf Basis von AZR-Daten ermittelt wurde
(+676.730 Personen).
Während EU-Bürger i.d.R. freizügigkeitsberechtigt
sind, benötigen Drittstaatsangehörige für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der
von den Ausländerbehörden erteilt wird. Viele dieser
Aufenthaltstitel berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Im Zeitraum Januar bis März 2015 erhielten insgesamt
173.203 Drittstaatsangehörige (3,7 % mehr als im ersten Quartal 2014) eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Blaue Karte EU (beides zeitlich befristete Aufenthaltstitel). An 45.209 Drittstaatsangehörige (-8,7 %) wurde
eine Niederlassungserlaubnis und damit ein unbefristeter Aufenthaltstitel vergeben. Von diesen zusammengerechnet 218.412 Personen sind 11,2 % (24.567
Personen) im Jahr 2015 nach Deutschland eingereist.
Zum primären Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche wurden im ersten
Quartal 2015 an insgesamt 22.106 Personen Aufenthaltstitel erteilt (+6,7 % gegenüber dem gleichen
Vorjahreszeitraum); diese lassen sich wie folgt differenzieren:
„„ 1.838 Personen erhielten zu diesem Zweck eine
Niederlassungserlaubnis (+29,6 %). Da die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis i.d.R. bereits längere
Voraufenthalte in Deutschland voraussetzt, handelte es sich hier fast ausschließlich um Personen,
die schon vor dem Jahr 2015 zugewandert sind.
„„ An 3.753 Personen mit Hochschulabschluss wurde
eine Blaue Karte EU mit einer Geltungsdauer von
höchstens vier Jahren vergeben (+21,6 %); davon
sind 982 Personen im Jahr 2015 eingereist (26,2 %).
Zum AZR-Abfragezeitpunkt, d.h. am 30. Juni 2015,
waren insgesamt 23.396 Drittstaatsangehörige im
Besitz dieses Aufenthaltstitels.
„„ 14.797 Personen wurde eine zeitlich befristete
Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt (+198 Personen); davon ist ein
knappes Drittel (28,7 %) erst im Jahr 2015 eingereist. Von diesen 14.797 Erwerbspersonen erhielten
11.346 eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
oder selbständige Berufstätigkeiten (+42 Personen
mehr als ein Jahr zuvor). Die übrigen 3.451 Personen bekamen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt (+156 Personen).
5
6
Zusammenfassung: Wesentliche Fakten zur Erwerbsmigration im Jahr 2014
„ Hinzu kommen weitere 1.718 gut qualifizierte
Personen (+6,8 %), die im ersten Quartal 2015 eine
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in
Deutschland erhalten haben und hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium
vorzuweisen hatten. Der Großteil davon (97,2 %)
reiste bereits vor dem Jahr 2015 nach Deutschland
ein.
Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres
stieg damit die Gesamtzahl der drittstaatsangehö-
rigen Fachkräfte, die im Berichtszeitraum einen
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten/
hochqualifizierten Tätigkeit bzw. zur Suche eines entsprechenden Arbeitsplatzes erhalten haben, um +1.238
Personen (+7,1 %) auf 18.655 Personen an.
Nachfolgende Abbildung zeigt, wie sich die drittstaatsangehörigen Personen, die in den ersten drei Monaten 2015 einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche erhalten
haben, auf einzelne Aufenthaltstitel verteilen.
Abbildung 1: Verteilung der Personen mit einem im ersten Quartal 2015 zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche erteilten Aufenthaltstitel
Personen mit einem im ersten Quartal 2015 zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche erteilten Aufenthaltstitel:
22.106

3.451
1.718

Arbeitsplatzsuche nach
Studium
gem.
§ 16 Abs. 4
AufenthG:
1.602
 
Arbeitsplatzsuche nach
Berufsausbildung gem.
§§ 16 Abs. 5b
und 17 Abs. 3
AufenthG:
25

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
von qualifizierten
oder selbständigen
Berufstätigkeiten:
11.346



Blaue Karte EU:
Niederlassungserlaubnis zum
Zweck der
Erwerbstätigkeit:
3.753
1.838



Aufenthaltserlaubnis
zur Arbeitsplatzsuche:
Fachkräfte:
18.655


keine qualifizierte
Beschäftigung:
Aufenthaltserlaubnis
gem.
§ 18 Abs. 3
AufenthG:
Arbeitsplatzsuche
gem.
§ 18c
AufenthG:
qualifizierte
Beschäftigung
gem.
§ 18 Abs. 4
AufenthG:
qualifizierte
Geduldete
gem.
§ 18a
AufenthG:
Forscher
gem.
§ 20
AufenthG:
selbständige
oder freiberufliche
Tätigkeit
gem.
§ 21 AufenthG:
91
9.858
20
168
1.300
Quelle: Ausländerzentralregister
Zusammenfassung: Wesentliche Fakten zur Erwerbsmigration im Jahr 2014
Neben den in dieser Abbildung dargestellten Personengruppen besteht für alle nachziehenden Familienangehörigen ein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Auch die meisten der aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilten Aufenthaltstitel berechtigen Drittstaatsangehörige zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. Dies muss berücksichtigt werden, wenn aus der Zahl erteilter Aufenthaltstitel auf
die Zahl potenzieller Arbeitskräfte geschlossen wird.
Deshalb betrachtet dieser Bericht auf den nachfolgenden Seiten die Gesamtzuwanderung (Kapitel 1), die
Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige nach einzelnen Aufenthaltszwecken (Kapitel 2;
nach Bundesland aufgeschlüsselte Statistiken im Anhang) sowie deren Statuswechsel im Zusammenhang
mit einer Erwerbstätigkeit (Kapitel 3) im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015.
Aufgrund der besonderen Relevanz der zum 1. August
2012 eingeführten Blauen Karte EU wird außerdem
in Kapitel 4 – über den Berichtszeitraum hinaus – die
(noch vorläufige) Zahl der Inhaber von Blauen Karten
EU zum aktuellen AZR-Abfragezeitpunkt 30. Juni 2015
statistisch analysiert.
Da außerdem ein großes Arbeitskräftepotenzial aus
der Zuwanderung von EU-Staatsangehörigen resultiert (laut AZR sind nahezu 90 % der derzeitigen EUZuwanderer im erwerbsfähigen Alter von 15 bis 64
Jahren), erscheint parallel zu diesem Bericht die Broschüre des Bundesamtes „Freizügigkeitsmonitoring:
Migration von EU-Bürgern nach Deutschland“. Dort
sind die AZR-Zahlen zur Zu- und Abwanderung von
Unionsbürgern im ersten Quartal 2015 in detaillierter
Form dargestellt.
7
8
Zuwanderung
1
Zuwanderung
In diesem Kapitel werden Wanderungszahlen auf Basis des AZR vorgestellt. Bei den Zuzügen sind alle im
ersten Quartal 2015 eingereisten Personen enthalten,
auch wenn die Erteilung eines spezifischen Aufenthaltstitels erst im zweiten Quartal 2015 erfolgte.2
Im ersten Quartal 2015 sind nach Angaben des AZR
insgesamt 313.163 ausländische Staatsangehörige nach
Deutschland zu- und 112.138 abgewandert. Damit
stieg die Zahl der Zuzüge im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1. Quartal 2014: 249.229 Personen) um
25,7 % an, die der Fortzüge um 6,9 % (1. Quartal 2014:
104.941 Personen).
Unter den im ersten Quartal 2015 zugewanderten
Personen befanden sich 152.629 Unionsbürger (ohne
2
Diese Zahlen können deshalb von den später in Kapitel 2
dargestellten Werten abweichen, da die Ausführungen im
nachfolgenden Kapitel 2 keine Personen beinhalten, die
erst nach Ende des Berichtszeitraums (31.03.2015) einen
Aufenthaltstitel erhalten haben.
Tabelle 1:
Deutsche) und 160.534 Staatsangehörige aus Nicht-EUStaaten. Damit beträgt der Anteil der Unionsbürger an
der Zuwanderung 48,7 %, derjenige der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten 51,3 %. Im vergleichbaren
Vorjahreszeitraum lag der Anteil der Unionsbürger
an allen ausländischen Zuwanderern noch bei 60,9 %;
der Rückgang des Anteils der Unionsbürger lag daran,
dass die Zahl der Zuwanderer aus Drittstaaten, insbesondere die Zahl der Asylbewerber überproportional
stark gestiegen ist. Die Fortzüge unterteilen sich in die
Abwanderung von 62.295 Unionsbürgern (55,6 %) und
49.843 Personen aus Nicht-EU-Staaten (44,4 %).
Insgesamt lag der Gesamtwanderungssaldo in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 damit bei +201.025
(Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: +110.691,
Staatsangehörige aus EU-Staaten: +90.334). Im ersten
Quartal 2014 betrug der Gesamtwanderungssaldo
+144.288.
Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die
Entwicklung der Außenwanderung seit 2010:
Zuzüge und Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen von 2010 bis zum ersten Quartal 2015
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
(=Drittstaatsangehörige)
Ausländer gesamt
Zuzüge
2010
475.840
Fortzüge
295.042
Wanderungssaldo
+180.798
Zuzüge
232.007
Fortzüge
138.404
Wanderungssaldo
+93.603
2011
622.506
302.171
+320.335
265.728
140.665
+125.063
2012
738.735
317.594
+421.141
305.595
141.490
+164.105
2013
884.493
366.833
+517.660
362.984
146.040
+216.944
2014
1.149.045
472.315
+676.730
518.802
181.381
+337.421
1. Quartal 2015
313.163
112.138
+201.025
160.534
49.843
+110.691
nachrichtlich:
1. Quartal 2014
249.229
104.941
+144.288
97.414
44.020
+53.394
Quelle: Ausländerzentralregister
9
Zuwanderung
Betrachtet man den Anteil der einzelnen Aufenthaltszwecke an den Zuzügen von Staatsangehörigen aus
Nicht-EU-Staaten, so zeigt sich folgendes Bild (vgl.
Abbildung 2):
7,6 % der Drittstaatsangehörigen zogen im ersten
Quartal 2015 zum Zweck der Ausbildung (Studium,
Sprachkurs, Schulbesuch, sonstige Ausbildung) nach
Deutschland (1. Quartal 2014: 12,1 %). 5,6 % der Drittstaatsangehörigen, die in diesem Zeitraum eingereist
sind, erhielten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Erwerbstätigkeit (1. Quartal 2014: 8,6 %). 8,8 % der
Drittstaatsangehörigen zogen aus familiären Gründen
nach Deutschland (1. Quartal 2014: 11,9 %). Der jeweilige Anteil dieser Aufenthaltszwecke ist im Vergleich
zum Vorjahreszeitraum zwar gesunken, in absoluten
Zahlen jedoch gestiegen – im Falle der Bildungsmigration von etwa 11.800 auf 12.100, im Falle der Erwerbsmigration von 8.400 auf 9.100 Zuwanderer aus
Drittstaaten. Die Zuwanderung im Rahmen des Familiennachzugs stieg von 11.600 auf 14.200 Drittstaats-
angehörige. Der Rückgang der jeweiligen Anteile an
der Gesamtzuwanderung von Drittstaatsangehörigen
ist insbesondere auf die überproportionale Zunahme
der Asylzuwanderung zurückzuführen.3 So erhielten
26,9 % der Zugewanderten der ersten drei Monate des
Jahres 2015 eine Aufenthaltsgestattung. Zusätzlich
wurde an 4,7 % der Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und an
6,3 % eine Duldung erteilt.
Insgesamt stieg die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen im ersten Quartal 2015 im Vergleich zum
ersten Quartal 2014 um 64,8 %. Die Erwerbsmigration
erhöhte sich um 2,7 %, die Zuwanderung zum Zweck
der (Aus-)Bildung um 8,0 %.
3
Laut der gesonderten BAMF-Asylstatistik stieg die Anzahl
der Asylbewerber im ersten Quartal 2015 um 127,8 %
gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (von
etwa 33.000 auf ca. 75.000 Erstantragsteller).
Abbildung 2: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im ersten Quartal
2015 nach ausgewählten Aufenthaltszwecken
Gesamtzahl: 160.534
6,1 % Studium
1,0 % Sprachkurs, Schulbesuch
0,5 % Sonstige Ausbildung
5,6 % Erwerbstätigkeit
8,8 % Familiäre Gründe
0,9 % Niederlassungserlaubnis
1,3 % EU-Aufenthaltsrecht
4,7 % Humanitäre Gründe
26,9 % Aufenthaltsgestattung
6,3 % Duldung
37,9 % Sonstige*
*
Darunter fallen u. a. Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt, aber
noch keinen erhalten haben.
Quelle: Ausländerzentralregister
10
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Erteilungen von
Aufenthaltstiteln
2
Im Fokus dieses Kapitels steht die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen innerhalb des ersten Quartals 2015 in Deutschland eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erteilt
wurde.4 Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren befinden oder sich mit einer
Duldung in Deutschland aufhalten, sind in den nachfolgenden Statistiken nicht enthalten. Entsprechende
Statistiken, in denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den einzelnen Bundesländern aufgeschlüsselt ist, finden sich im Anhang dieses Berichts.
4
Außerdem wird nachfolgend differenziert, ob die betreffenden Personen im Berichtszeitraum eingereist
sind oder sich schon zuvor in Deutschland aufgehalten
haben (Einreise im Jahr 2015/Einreise vor 2015).
Bei einer Aufenthaltserlaubnis und einer Blauen Karte
EU handelt es sich um befristete, bei einer Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Tabelle 2:
Um sicherzustellen, dass keine Person mehrmals in die
Statistiken eingeht, wurde das Ausländerzentralregister nicht fall-, sondern personenbezogen ausgewertet.
Deshalb wurde bei Personen, die im Berichtszeitraum
(Januar bis März 2015) mehrere Aufenthaltstitel erhalten haben (etwa durch Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen), jeweils der zuletzt erteilte
Aufenthaltstitel berücksichtigt. Gesonderte Statistiken
zu ausgewählten Formen des Statuswechsels sind anschließend in den Kapiteln 3 und 4 dargestellt.
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU
oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach Aufenthaltszweck und Einreisejahr
Aufenthaltserlaubnis Ausbildung
1. Quartal 2015
gesamt
Einreise im Jahr 2015
Einreise vor 2015
Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit oder
Blaue Karte
EU
Aufenthaltserlaubnisvölkerrechtliche,
humanitäre,
politische
Gründe
Aufenthaltserlaubnis familiäre
Gründe
Aufenthaltserlaubnis besondere
Aufenthaltsrechte
Niederlassungserlaubnis
Gesamt
28.947
18.641
46.526
73.608
5.481
45.209
218.412
5.329
5.260
3.775
9.030
1.006
167
24.567
23.618
13.381
42.751
64.578
4.475
45.042
193.845
Quelle: Ausländerzentralregister
11
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Insgesamt wurden im ersten Quartal 2015 an 173.203
Drittstaatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse bzw.
Blaue Karten EU (1. Quartal 2014: 167.081 Personen)
sowie an 45.209 Drittstaatsangehörige Niederlassungserlaubnisse (1. Quartal 2014: 49.535 Personen) erteilt.
Von allen 218.412 Personen, denen in den ersten drei
Monaten des Jahres 2015 ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde, hielten sich 88,8 % bereits vor
2015 in Deutschland auf, 11,2 % reisten erst im Jahr
2015 ein. Von den 24.567 im Jahr 2015 eingereisten
Personen erhielten 24.400 eine Aufenthaltserlaubnis
und 167 eine Niederlassungserlaubnis.
Während die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse
und Blauen Karten EU zusammen im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahreszeitraum um 3,7 % anstieg,
sank die Zahl der erteilten Niederlassungserlaubnisse
um 8,7 %. Betrachtet man lediglich die Erteilungen
von Aufenthaltserlaubnissen und Blauen Karten EU
an Personen, die erst im Berichtszeitraum eingereist
sind, so zeigt sich ein Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert um 3.449 Personen (+16,5 %). Auch die Zahl der
erteilten Niederlassungserlaubnisse an Personen mit
Einreise innerhalb des Berichtszeitraums stieg um 40
(+31,5 %).
Nach wie vor liegt der Schwerpunkt der im Berichtszeitraum an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit 42,5 % bei den Aufenthaltstiteln
aus familiären Gründen. Nach § 27 Abs. 5 AufenthG
besteht seit September 2013 für die nachziehenden Familienangehörigen der uneingeschränkte Zugang zum
deutschen Arbeitsmarkt. Der Anteil der Erteilungen
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen an allen ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen beträgt aktuell 26,9 % und ist damit im Vergleich
zu den Vorjahren (Gesamtjahr 2013: 18,0 %; 2014:
22,1 %) deutlich gestiegen.
Der Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration
– insgesamt 47.588 Personen mit erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Ausbildung (28.947
Personen) bzw. der Erwerbstätigkeit (18.641 Personen;
inklusive Blaue Karten EU) – umfasst zusammen
27,5 % aller im ersten Quartal 2015 an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Sowohl bei
der Zahl der Erteilungen zum Zweck der Ausbildung
(+4,9 %) als auch bei der Zahl der Erteilungen zum
Zweck der Erwerbstätigkeit (+5,0 %) wurde ein Steigerung im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum verzeichnet. Nähere Analysen hierzu enthalten
die Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 dieses Berichts.
Allgemein ist zu erkennen, dass die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen im Berichtszeitraum hauptsächlich Personen betrifft, die sich bereits vor 2015 im
Bundesgebiet aufgehalten hatten. Allerdings ist dieser
Umstand bei den letztgenannten Bereichen (Bildung
und Erwerbstätigkeit) weniger stark ausgeprägt als bei
den anderen Aufenthaltszwecken. So reisten 18,4 %
der Drittstaatsangehörigen, denen von Januar bis März
2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, und 28,2 % derjenigen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bzw. eine Blaue Karte EU erteilt wurde, erst im Jahr
2015 ein.
Mit wenigen Ausnahmen setzt die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis einen längeren Aufenthalt
im Bundesgebiet voraus. Folglich reisten 45.042 von
45.209 Personen, denen eine solche im ersten Quartal
2015 erteilt wurde, bereits vor 2015 ein.
12
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Abbildung 3: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU
oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach Aufenthaltszweck und Einreisejahr (Angaben in
Prozent)
0,7
4,1
100%
90%
20,7
80%
2,5
23,2
36,8
2,3
70%
60%
33,7
33,3
15,4
50%
40%
30%
20%
10%
21,3
21,4
22,1
8,5
6,9
21,7
13,3
12,2
0%
1. Quartal 2015 gesamt
Einreise im Jahr 2015
Einreise vor 2015
Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit oder Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe
Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe
Aufenthaltserlaubnis - besondere Aufenthaltsrechte
Niederlassungserlaubnis
Quelle: Ausländerzentralregister
Betrachtet man die Staatsangehörigkeiten aller Personen, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, so zeigt sich, dass mehr als ein
Sechstel der Betroffenen aus der Türkei stammt (vgl.
Tabelle 3 und Abbildung 4). Auf den Plätzen 2 und 3
folgen Syrien und China. Gegenüber dem Gesamtjahr
2014 ist der Anteil der Syrer von 6,6 % auf 11,1 % gestiegen. Im Ranking der zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten hat sich der Irak von Platz 10 im Gesamtjahr
2014 auf Platz 6 im ersten Quartal 2015 geschoben.
Ansonsten bestätigen sich in den ersten drei Monaten
2015 im Wesentlichen die Anteilswerte des Vorjahres.
Bei den türkischen Staatsangehörigen dominiert die
Erteilung von Niederlassungserlaubnissen sowie von
aus familiären Gründen ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen; bei syrischen Personen sind es die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. Dagegen
stehen bei chinesischen Bürgern Aufenthaltstitel zum
Zweck des Studiums und der Erwerbstätigkeit im Vordergrund.
13
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Tabelle 3:
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU
oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen
für das Gesamtjahr 2014 im Vergleich)
Rang Staatsangehörigkeit
im ersten Quartal 2015
erteilte Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
im Jahr 2014 erteilte
Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
Rang
1
Türkei
37.855
17,3 %
151.432
19,4 %
1
2
Syrien
24.189
11,1 %
51.525
6,6 %
2
3
China
10.722
4,9 %
42.188
5,4 %
3
4
Russische Föderation
10.599
4,9 %
42.007
5,4 %
4
5
Kosovo
8.589
3,9 %
36.342
4,7 %
5
6
Irak
7.393
3,4 %
19.339
2,5 %
10
7
Indien
7.210
3,3 %
27.108
3,5 %
6
8
Serbien
6.410
2,9 %
24.572
3,2 %
7
9
USA
6.102
2,8 %
24.189
3,1 %
8
10
Ukraine
9
5.875
2,7 %
20.950
2,7 %
93.468
42,8 %
339.729
43,6 %
218.412
100,0 %
779.381
100,0 %
sonstige Drittstaatsangehörige
Insgesamt
Quelle: Ausländerzentralregister
Abbildung 4: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
Gesamtzahl: 218.412
17,3 % Türkei
11,1 % Syrien
4,9 % China
4,9 %
3,9 %
3,4 %
3,3 %
2,9 %
2,8 %
2,7 %
42,8 %
Russische Föderation
Kosovo
Irak
Indien
Serbien
USA
Ukraine
Sonstige
Quelle: Ausländerzentralregister
14
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
2.1Aufenthaltserlaubnisse
2.1.1 Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck
der Ausbildung
Tabelle 4:
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Ausbildung erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage* und Einreisejahr
nach § 16
Abs.1, 6
AufenthG
(Studium)
1. Quartal 2015 gesamt
23.953
216
1.602
1.814
1.337
25
28.947
4.052
39
16
766
451
5
5.329
19.901
177
1.586
1.048
886
20
23.618
Einreise im Jahr 2015
Einreise vor 2015
*
nach § 16
Abs. 1a
AufenthG
(Aufenthalt
zur Studienbewerbung)
nach § 16
Abs.4
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche
nach
Studium)
nach § 16
nach § 17
Abs. 5
Abs. 1
AufenthG
AufenthG
(Sprachkurse, (betriebliche
Schulbesuch) Ausbildungszwecke)
nach §§ 16
Abs. 5b und
17 Abs. 3
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche
nach Berufsausbildung)
Gesamt
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 Abs. 4, 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde, werden aufgrund
der Systematik des Aufenthaltsgesetzes unter den Bereich „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“ subsumiert, auch wenn ihre
Ausbildung bereits abgeschlossen ist.
Quelle: Ausländerzentralregister
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 28.947 Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung an
Drittstaatsangehörige erteilt (vgl. Tabelle 4); dies waren
1.344 Personen oder 4,9 % mehr als im ersten Quartal
2014. Der überwiegende Anteil der betreffenden Personen (81,6 %) reiste bereits vor 2015 nach Deutschland
ein.
dung gab es 1.337 solcher Erteilungen (-60 Personen
bzw. -4,3 %). Aufenthaltserlaubnisse für Studienbewerbungen wurden an 216 Personen erteilt.
Hauptverantwortlich für den Anstieg war die größere
Zahl an erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck
eines Studiums in Deutschland gemäß § 16 Abs. 1, 6
AufenthG (+1.112 Personen; +4,9 %). Damit entfielen
82,7 % aller von Januar bis März 2015 zum Zweck der
Ausbildung erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Studierende.
Von den insgesamt 1.627 Aufenthaltserlaubnissen zur
Arbeitsplatzsuche (nach Studium oder Ausbildung)
entfielen lediglich 25 auf Personen, die nach einer
schulischen bzw. betrieblichen Berufsausbildung eine
Arbeit suchten (nach § 16 Abs. 5b bzw. § 17 Abs. 3 AufenthG). Einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
nach Abschluss des Studiums gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG erhielten im Berichtszeitraum insgesamt 1.602
drittstaatsangehörige Absolventen von Hochschulen
in Deutschland; dies waren 5,5 % mehr als im Vorjahresquartal (1. Quartal 2014: 1.519 Personen).
Für den Besuch einer Schule (schulische Berufsausbildung) oder eines Sprachkurses erhielten 1.814 Personen (+203 bzw. +12,6 % gegenüber Vorjahresquartal)
eine Aufenthaltserlaubnis. Für die betriebliche Ausbil-
Bei der Bewertung der oben dargestellten Größenordnungen ist anzumerken, dass es sich bei den Aufenthaltstiteln nach § 16 Abs. 1a, 4, 5b und § 17 Abs. 3
AufenthG um Aufenthaltserlaubnisse zur Studienbe-
15
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
werbung bzw. Arbeitsplatzsuche handelt, welche nur
kurz befristet sind (maximal 9, 12 bzw. 18 Monate).
Dementsprechend erhalten die betroffenen Personen
häufig noch innerhalb des Berichtszeitraums einen
anderen Aufenthaltstitel. Damit diese Personen nur
einmal in die Statistik eingehen, wird im Rahmen
dieses Wanderungsmonitorings stets nur der aktuellste Aufenthaltstitel einer Person am Ende des Berichtszeitraums berücksichtigt.5
5
Werden alle Personen berücksichtigt, die im Laufe des
Jahres einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben – ungeachtet davon, ob diese am Ende des
Berichtszeitraums noch aufhältig waren oder inzwischen
einen anderen Aufenthaltstitel hatten –, so zeigt sich
folgendes Bild:
Insgesamt wurde im ersten Quartal 2015 an 1.733 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG
und an 27 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16
Abs. 5b bzw. § 17 Abs. 3 AufenthG erteilt.
Abbildung 5: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Ausbildung erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr (Angaben in Prozent)
100%
90%
80%
0,1
4,6
6,3
5,5
0,7
0,1
3,8
4,4
6,7
0,7
0,1
8,5
14,4
0,3
0,7
70%
60%
50%
40%
82,7
84,3
76,0
30%
20%
10%
0%
1. Quartal 2015 gesamt
Einreise im Jahr 2015
Studium nach
§ 16 Abs. 1, 6 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Studium nach
§ 16 Abs. 4 AufenthG
betriebliche Ausbildungszwecke nach
§ 17 Abs. 1 AufenthG
Einreise vor 2015
Studienbewerbung nach
§ 16 Abs. 1a AufenthG
Sprachkurs, Schulbesuch nach
§ 16 Abs. 5 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung
§§ 16 Abs. 5b, 17 Abs. 3 AufenthG
Quelle: Ausländerzentralregister
Der größte Anteil (19,2 %) der Personen, denen im
ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Ausbildung erteilt wurde, stammte aus
China (5.556 Personen). Weitere Hauptherkunftslän-
der waren die USA (1.530 Personen) und Indien (1.515
Personen). Genaue Zahlen zu den wichtigsten Herkunftsländern sind der Tabelle 5 sowie der Abbildung
6 zu entnehmen.
16
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Tabelle 5:
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für das Gesamtjahr 2014 im
Vergleich)
Rang Staatsangehörigkeit
im ersten Quartal 2015
erteilte Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
im Jahr 2014 erteilte
Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
Rang
1
China
5.556
19,2 %
23.175
20,5 %
1
2
USA
1.530
5,3 %
5.955
5,3 %
3
3
Indien
1.515
5,2 %
7.152
6,3 %
2
4
Korea (Republik)
1.252
4,3 %
4.832
4,3 %
6
5
Russische Föderation
1.224
4,2 %
5.780
5,1 %
4
6
Brasilien
1.016
3,5 %
5.202
4,6 %
5
7
Indonesien
988
3,4 %
2.811
2,5%
11
8
Kamerun
979
3,4 %
3.405
3,0%
8
9
Tunesien
949
3,3 %
1.944
1,7 %
17
10
Ukraine
851
2,9 %
3.539
3,1 %
7
13.087
45,2 %
49.371
43,6 %
28.947
100,0 %
113.166
100,0 %
sonstige Drittstaatsangehörige
Insgesamt
Quelle: Ausländerzentralregister
Abbildung 6: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal
2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Ausbildung erteilt wurde, nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten
Gesamtzahl: 28.947
19,2 % China
5,3 % USA
5,2 % Indien
4,3 %
4,2 %
3,5 %
3,4 %
3,4 %
3,3 %
2,9 %
45,2 %
Korea (Republik)
Russische Föderation
Brasilien
Indonesien
Kamerun
Tunesien
Ukraine
Sonstige
Quelle: Ausländerzentralregister
17
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der
Erwerbstätigkeit und Blaue Karten EU
Tabelle 6:
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr
nach
§ 18 Abs. 3
AufenthG
(keine
qualifizierte
Beschäftigung)
nach
§ 18 Abs. 4
AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18a nach § 18c nach § 19a nach § 20 nach § 21
nach
erteilte
AufenthG AufenthG AufenthG AufenthG Abs. 1, 2 § 21 Abs. 5
Aufent(Aufent(Aufenti.V.m. § 2 (Forscher) und 2a
AufenthG
haltserhaltserhaltserBeschV
AufenthG (freibelaubnisse
laubnis für laubnis
(Blaue
(selbrufliche zum Zweck
qualifizur
Karte EU)
ständige Tätigkeit) der Erwerbszierte
ArbeitsTätigkeit)
tätigkeit/
Geduldete)
platzBlaue
suche)
Karten EU
insgesamt
1. Quartal 2015 gesamt
3.451
9.858
20
91
3.753
168
403
897
18.641
Einreise im Jahr 2015
1.290
2.699
0
27
982
50
88
124
5.260
Einreise vor 2015
2.161
7.159
20
64
2.771
118
315
773
13.381
Quelle: Ausländerzentralregister
In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 wurden
insgesamt an 18.641 Personen Aufenthaltserlaubnisse
zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Blaue Karten EU
erteilt; dies waren 881 Personen oder 5,0 % mehr als
im Vorjahresquartal.
Den Hauptanteil daran hatten weiterhin die Personen
mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG
(leichte Zunahme gegenüber dem Vorjahresquartal
um 88 Personen auf 9.858). Davon hielten sich fast drei
Viertel (72,6 %) schon vor 2015 in Deutschland auf.
Mit 3.451 Personen erhielten 156 Personen mehr
(+4,7 %) als im ersten Quartal des Vorjahres eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG zur
Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt. Mehr als ein Drittel
davon (37,4 %) reiste erst im Jahr 2015 nach Deutschland ein.
Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden in Deutschland für insgesamt 3.753 Drittstaatsangehörige Blaue
Karten EU ausgestellt; dies waren 667 Personen oder
21,6 % mehr als im gleichen Vorjahresquartal. Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU
waren ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsplatz mit einem Mindest-
gehalt (Jahresbrutto) von 48.400 Euro (vgl. § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a BeschV). Personen,
die diese Gehaltsschwelle nicht erreichten, konnten
dennoch eine Blaue Karte EU bekommen, wenn sie in
einem MINT-Beruf6 oder als Humanmediziner (Berufe,
für die in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht;
sog. Mangelberufe) tätig waren und dabei mindestens
37.752 Euro (hochgerechnet auf einen Zwölfmonatszeitraum) verdienten (vgl. § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Bst. b oder § 2 Abs. 2 BeschV).
Von den 3.753 Personen, denen im Berichtszeitraum
eine Blaue Karte EU erteilt wurde, waren 73,8 % bereits
vor 2015 eingereist. Mehr als die Hälfte der erteilten
Blauen Karten EU (2.034 Personen) entfiel laut AZR
auf Drittstaatsangehörige, die einen Mangelberuf
mit dem geringeren Mindestgehalt ausübten. Bei den
übrigen 1.719 Personen, die auf der Grundlage einer
Blauen Karte EU über einen Arbeitsplatz mit einem
Mindestjahresbruttogehalt von 48.400 Euro verfügten,
sind keine näheren Aussagen zum ausgeübten Beruf
möglich.
6
Der Ausdruck „MINT“ steht für ein Initialwort, das aus
den betreffenden Fachbereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik gebildet wurde. Alle
Berufe der ISCO-Gruppen 21, 221 und 25 stellen Mangelberufe im Sinne der Blauen Karte EU dar.
18
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Im Berichtszeitraum bekamen 168 Forscher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG; dies waren 45
Personen weniger als ein Jahr zuvor. Die Mehrheit von
ihnen war bereits vor dem Jahr 2015 eingereist.
Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach
§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) wurden vom 1. Januar
bis zum 31. März 2015 insgesamt 403 Aufenthaltserlaubnisse vergeben (32 Personen weniger als im
entsprechenden Vorjahreszeitraum). Hinzu kamen 897
Aufenthaltserlaubnisse für Personen mit freiberuflicher Tätigkeit (+30 Personen). Von diesen zusammengerechnet 1.300 Personen hielten sich 83,7 % bereits
vor 2015 in Deutschland auf.
Im AZR wurden 91 Personen (davon 27 mit Einreise im
Jahr 2015) registriert, die im ersten Quartal 2015 eine
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c
AufenthG erhielten und bis zum 31. März zu keinem
anderen Aufenthaltstitel wechselten. Dies bedeutet
eine Zunahme um 16 Personen gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum.
Bei der Bewertung dieser geringen Fallzahl von 91
Personen sind jedoch folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die für einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG in
Frage kommenden Neuzuwanderer können sich auch
mit einem entsprechenden Langzeitvisum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, so dass für diese
Personen regelmäßig keine Eintragung im allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt.7
Außerdem wird im Rahmen der Auswertungssystematik dieses Wanderungsmonitorings bei Personen,
denen mehrere Aufenthaltstitel im Berichtszeitraum
erteilt wurden (Statuswechsel), jeweils der zuletzt
erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Dies ist notwendig, damit die einzelnen Personen nicht mehrmals
in die Statistiken in diesem Kapitel (Erteilung von
Aufenthaltstiteln) eingehen. Die kurze Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG
(maximal sechs Monate) befördert den Statuswechsel
zu anderen Aufenthaltstiteln und führt dazu, dass
die betreffenden Personen in die Erteilungsstatistik
anderer Aufenthaltstitel eingehen. Eine gesonderte
7
Nach Angaben der Visa-Statistik des Auswärtigen Amtes
wurden im ersten Quartal 2015 insgesamt 357 D-Visa zur
Arbeitsplatzsuche (entsprechend § 18c AufenthG) erteilt.
AZR-Auswertung zeigt, dass – unabhängig davon, ob
die Personen zum Ende des Berichtszeitraums noch
in Deutschland aufhältig oder im Besitz eines anderen
Aufenthaltstitels waren – insgesamt 131 Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG im ersten Quartal 2015 erhalten haben.
Auf den Statuswechsel von einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 18c AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel wird im Kapitel 3 näher eingegangen.
19
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Abbildung 7: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und
Einreisejahr (Angaben in Prozent)
100%
90%
4,8
2,2
0,9
80%
20,1
70%
0,5
0,1
2,4
1,7
1,0
5,8
2,4
0,9
18,7
20,7
0,5
0,0
0,5
0,1
60%
50%
51,3
52,9
40%
53,5
30%
20%
10%
24,5
18,5
16,1
0%
1. Quartal 2015 gesamt
Einreise im Jahr 2015
Einreise vor 2015
keine qualifizierte Beschäftigung nach
§ 18 Abs. 3 AufenthG
qualifizierte Beschäftigung nach
§ 18 Abs. 4 AufenthG
qualifizierte Geduldete nach
§ 18a AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach
§ 18c AufenthG
Blaue Karte EU nach
§ 19a AufenthG
Forscher nach
§ 20 AufenthG
selbständige Tätigkeit nach
§ 21 Abs. 1, 2, 2a AufenthG
freiberufliche Tätigkeit nach
§ 21 Abs. 5 AufenthG
Hauptherkunftsländer der Personen, die im Berichtszeitraum eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erhalten
Tabelle 7:
Quelle: Ausländerzentralregister
haben, waren Indien, China und die USA (vgl. Tabelle 7
und Abbildung 8).
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
(Zahlen für das Gesamtjahr 2014 im Vergleich)
Rang Staatsangehörigkeit
im ersten Quartal 2015
erteilte Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
im Jahr 2014 erteilte
Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
Rang
1
Indien
2.314
12,4 %
8.220
12,7%
1
2
China
2.133
11,4 %
7.349
11,4 %
3
3
USA
1.931
10,4 %
7.487
11,6 %
2
4
Bosnien und Herzegowina
1.159
6,2 %
3.493
5,4 %
5
5
Japan
1.031
5,5 %
3.844
6,0 %
4
6
Russische Föderation
864
4,6 %
3.089
4,8 %
6
7
Ukraine
818
4,4 %
2.758
4,3 %
7
8
Serbien
761
4,1 %
2.727
4,2 %
8
9
Türkei
584
3,1 %
2.583
4,0 %
9
10
Korea (Republik)
10
sonstige Drittstaatsangehörige
Insgesamt
488
2,6 %
1.623
2,5 %
6.558
35,2%
21.345
33,1 %
18.641
100,0%
64.518
100,0 %
Quelle: Ausländerzentralregister
20
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Abbildung 8: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt
wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
Gesamtzahl: 18.641
12,4 % Indien
11,4 % China
10,4 % USA
6,2 % Bosnien und Herzegowina
5,5 %
4,6 %
4,4 %
4,1 %
3,1 %
2,6 %
35,2 %
Japan
Russische Föderation
Ukraine
Serbien
Türkei
Korea (Republik)
Sonstige
Quelle: Ausländerzentralregister
2.1.3 Weitere Aufenthaltserlaubnisse
Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 wurde an insgesamt 73.608 Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt; dies waren
4,7 % weniger als im Vorjahreszeitraum (Januar bis
März 2014: 77.211 Personen). Davon hielten sich mit
64.578 Personen 87,7 % bereits vor 2015 im Bundesgebiet auf; die restlichen 12,3 % (9.030 Personen) sind im
Jahr 2015 eingereist.
Fast die Hälfte (45,7 %) der erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen wurde an Ehegatten von
Deutschen bzw. Ausländern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 AufenthG bzw. nach § 30 AufenthG erteilt (33.638
Aufenthaltserlaubnisse). Darunter befanden sich 896
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte
eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG erhielten. Zusätzlich wurde
an 1.056 Kinder von Inhabern einer Blauen Karte
EU eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 1a
AufenthG ausgestellt. Insgesamt belief sich der Anteil
der im Berichtszeitraum an nachgezogene Kinder von
Deutschen bzw. Ausländern erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf 17,6 % (12.931Personen) aller erteilten
Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen.
Von den 46.526 Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
erteilt wurde (+17,8 % gegenüber dem ersten Quartal
2014; damals 39.495 Aufenthaltserlaubnisse), sind
42.751 Personen (91,9 %) vor 2015 nach Deutschland
eingereist. Nahezu die Hälfte (48,8 %) der aus diesen
Gründen insgesamt erteilten Aufenthaltserlaubnisse
entfiel auf Personen, die einen Aufenthaltstitel nach
§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erhielten (22.721 Personen), weil ihnen das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt
hatte. Bei 7.391 Personen (15,9 %) wurden gemäß § 25
Abs. 5 AufenthG rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe für die Ausreise festgestellt. 3.805 Personen (8,2 %) haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs. 3 AufenthG erhalten, weil Abschiebungshindernisse vorlagen. Darüber hinaus haben innerhalb
der hier genannten gesamten Personengruppe rund
8,0 % (3.710 Personen) eine Aufenthaltsgewährung
durch die obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1
AufenthG erhalten. Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG wurden 3.814 Aufenthaltserlaubnisse (8,2 %) an Personen
erteilt, die aufgrund besonders gelagerter politischer
Interessen vorher eine Aufnahmezusage durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten
hatten.
21
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
2.2 Niederlassungserlaubnisse zum
Zweck der Erwerbstätigkeit
Tabelle 8:
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr
1. Quartal 2015 gesamt
Einreise im Jahr 2015
Einreise vor 2015
nach § 18b
AufenthG
(Absolventen
deutscher
Hochschulen)
nach § 19
AufenthG
gesamt
(Hochqualifizierte)
nach § 19a Abs. 6
AufenthG
(Inhaber
Blaue Karte EU)
nach § 21 Abs. 4
AufenthG
(3 Jahre
selbständige
Tätigkeit)
erteilte
Niederlassungserlaubnisse
zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
insgesamt
597
44
1.136
61
1.838
0
1
1
0
2
597
43
1.135
61
1.836
Quelle: Ausländerzentralregister
Von Januar bis März 2015 wurden an insgesamt 1.838
Personen Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der
Erwerbstätigkeit erteilt. Dies waren 420 Personen oder
29,6 % mehr als ein Jahr zuvor. Fast alle diese Erteilungen entfielen auf Personen, die bereits vor 2015
eingereist waren. Mit Ausnahme des § 19 AufenthG
setzen alle betreffenden Erteilungsgrundlagen (§§ 18b,
19a Abs. 6 und 21 Abs. 4 AufenthG) Voraufenthalte in
Deutschland voraus.
Der überwiegende Anteil dieser Niederlassungserlaubnisse entfällt auf 1.136 frühere Inhaber einer Blauen
Karte EU, die gemäß § 19a Abs. 6 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.8 Deren Zahl hat
sich gegenüber dem 1. Quartal 2014 mehr als verdoppelt (+632 bzw. +125,4 %).
8
Neben Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU werden
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
Abs. 4 AufenthG i.V.m. §§ 3, 4, 5, 7 oder 26 Beschäftigungsverordnung und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher nach § 20 AufenthG angerechnet,
wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit
die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Der Zeitraum
anrechenbarer Beschäftigungszeiten ist jedoch durch das
Datum des Inkrafttretens der Hochqualifizierten-Richtlinie beschränkt. Es werden somit nur Beschäftigungszeiten ab dem 19.06.2009 angerechnet.
Deutlich rückläufig hingegen war die Vergabe von
Niederlassungserlaubnissen an Absolventen deutscher
Hochschulen gemäß § 18b AufenthG (Rückgang um
228 auf 597 Personen, -27,6 % gegenüber dem gleichen
Zeitraum 2014).
61 Niederlassungserlaubnisse wurden an Personen
nach dreijähriger erfolgreicher selbständiger Tätigkeit
erteilt (+16 Personen). Mit 44 Personen wurde bei der
Ausstellung von Niederlassungserlaubnissen an Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG exakt derselbe Wert
wie ein Jahr zuvor ermittelt.
22
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Abbildung 9: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach Erteilungsgrundlage und Einreisejahr (Angaben in Prozent)
100%
0,0
3,3
3,3
90%
80%
70%
50,0
61,8
60%
61,8
50%
40%
2,3
2,4
30%
50,0
20%
32,5
32,5
10%
0%
0,0
Einreise im Jahr 2015
1. Quartal 2015 gesamt
Einreise vor 2015
Absolventen deutscher Hochschulen nach § 18b AufenthG
Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG gesamt
Inhaber Blaue Karte EU nach § 19a Abs. 6 AufenthG
selbständige Tätigkeit nach § 21 Abs. 4 AufenthG
Quelle: Ausländerzentralregister
Hauptherkunftsländer der Personen, denen im ersten
Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck
der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, waren wie auch
Tabelle 9:
schon im Gesamtjahr 2014 China, Indien und die Russische Föderation (vgl. Tabelle 9 und Abbildung 10).
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten (Zahlen für das Gesamtjahr
2014 im Vergleich)
Rang Staatsangehörigkeit
im ersten Quartal 2015
erteilte Aufenthaltstitel
im Jahr 2014 erteilte
Aufenthaltstitel
Anzahl
Anteil
Anzahl
Anteil
Rang
1
China
238
12,9 %
1.095
17,6 %
1
2
Indien
220
12,0 %
625
10,0 %
2
3
Russische Föderation
183
10,0 %
607
9,7 %
3
4
Ukraine
105
5,7 %
347
5,6%
4
5
Syrien
95
5,2 %
221
3,5 %
6
6
Iran
91
5,0 %
205
3,3 %
8
7
Türkei
67
3,6 %
268
4,3 %
5
8
Ägypten
54
2,9 %
218
3,5%
7
9
Jordanien
49
2,7 %
126
2,0 %
13
10
Serbien
14
sonstige Drittstaatsangehörige
Insgesamt
47
2,6 %
123
2,0 %
689
37,5 %
2.398
38,5 %
1.838
100,0%
6.233
100,0 %
Quelle: Ausländerzentralregister
23
Erteilungen von Aufenthaltstiteln
Abbildung 10: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der
Erwerbstätigkeit erteilt wurde, nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
Gesamtzahl: 1.838
12,9 % China
12,0 % Indien
10,0 % Russische Föderation
5,7 % Ukraine
5,2 %
5,0 %
3,6 %
2,9 %
2,7 %
2,6 %
37,5 %
Syrien
Iran
Türkei
Ägypten
Jordanien
Serbien
Sonstige
Quelle: Ausländerzentralregister
24
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
3 Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
In diesem Abschnitt wird darauf eingegangen, wie sich
die Statuswechsel (Wechsel von einem Aufenthaltstitel
in einen anderen) insbesondere bei ausbildungs- und
erwerbsbezogenen Aufenthaltstiteln zwischen Januar
und März 2015 dargestellt haben. Hierzu werden folgende Statuswechsel berücksichtigt:
„„ Wechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) in
einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
„„ Wechsel von § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) in einen Aufenthaltstitel zum
Zweck der Erwerbstätigkeit
„„ Wechsel von § 18 AufenthG (nicht qualifizierte und
qualifizierte Beschäftigung) in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
„„ Wechsel von § 18c AufenthG (Arbeitsplatzsuche für
qualifizierte Fachkräfte) zu einem anderen Aufenthaltstitel
„„ Wechsel von § 16 Abs. 1, 4 AufenthG oder § 18
AufenthG zu einem Aufenthaltstitel aus familiären
Gründen
„„ Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck
der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
Tabelle 10: Wechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
im ersten Quartal 2015
aktuelles Aufenthaltsrecht
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
nach § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
Anzahl
40
544
8
2
407
nach § 20 AufenthG (Forscher)
11
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
11
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
34
sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
10
Insgesamt
1.067
Quelle: Ausländerzentralregister
25
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 wechselten
insgesamt 1.067 Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG direkt in einen
Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Etwa
die Hälfte dieser ehemaligen Studenten (51,0 %) erhielt
eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG (544
Personen). Zudem wurde an 407 Personen, die zuvor
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG
inne hatten, eine Blaue Karte EU erteilt (38,1 % dieser
Statuswechsler). Bei insgesamt 45 Personen kam es zu
einem Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (4,2 %). Insgesamt vollzogen damit 25 Personen
mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum (+2,4 %) einen
Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16
Abs. 1 AufenthG zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck
der Erwerbstätigkeit.
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 741 direkte
Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.
4 AufenthG in andere Aufenthaltstitel zum Zweck der
Erwerbstätigkeit registriert (117 Personen oder +18,8 %
gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum). Auch
hinsichtlich dieser Wechsel lässt sich erkennen, dass
sich die Veränderungen auf wenige Aufenthaltstitel
konzentrieren:
So fällt der Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Abs. 4 AufenthG mit 462 Personen hier
(genauso wie beim Statuswechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG in andere Aufenthaltstitel) am stärksten ins
Gewicht (62,3 % dieser Wechsel). 202 Personen (27,3 %)
erhielten eine Blaue Karte EU. In eine selbständige
bzw. freiberufliche Tätigkeit nach § 21 AufenthG wechselten insgesamt 68 Personen (9,2 %).
Tabelle 11: Wechsel von § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) in einen Aufenthaltstitel zum
Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Quartal 2015
aktuelles Aufenthaltsrecht
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
nach § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
Anzahl
462
3
0
202
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
37
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
31
sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Insgesamt
6
741
Quelle: Ausländerzentralregister
26
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
Tabelle 12: Wechsel von § 18 AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten
Quartal 2015
aktuelles Aufenthaltsrecht
Wechsel von
§ 18 Abs. 3
AufenthG
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
§ 18 Abs. 4
AufenthG
Summe
§ 18 AufenthG
(frühere Fassung)
-
94
5
99
122
-
57
179
nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen
deutscher Hochschulen)
4
394
0
398
nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
2
16
0
18
nach § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte)
0
13
0
13
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
5
583
17
605
nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Niederlassungserlaubnis an Inhaber
einer Blauen Karte EU)
1
105
0
106
nach § 20 AufenthG (Forscher)
0
7
0
7
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
1
7
0
8
nach § 21 Abs. 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren
selbständiger Tätigkeit)
1
1
0
2
37
17
1
55
173
1.237
80
1.490
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
Insgesamt
Quelle: Ausländerzentralregister
Aus § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) wechselten 173 Personen (11,6 % der Statuswechsler von Aufenthaltserlaubnissen von § 18 AufenthG insgesamt) im Zeitraum 1. Januar bis 31. März
2015 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der
Erwerbstätigkeit, darunter 122 Personen in eine qualifizierte Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG und
37 Personen in eine freiberufliche Tätigkeit nach § 21
Abs. 5 AufenthG.
Mit insgesamt 1.237 Personen besaß die große Mehrheit dieser Statuswechsler (83,0 %) zuletzt jedoch einen
Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 4 AufenthG; davon
wechselten 583 Personen zu einer Blauen Karte EU
und 394 Personen zu einer Niederlassungserlaubnis
für Absolventen deutscher Hochschulen nach § 18b
AufenthG.
Zudem wechselten 80 Personen aus einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Basis der früher geltenden Regelung
des § 18 AufenthG ausgestellt wurde, in einen anderen
Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (5,4 %
aller 1.490 Statuswechsler).
Zusammengerechnet erhielten von allen Personen, die
unmittelbar zuvor eine befristete Aufenthaltserlaubnis
nach den verschiedenen, oben dargestellten Tatbeständen des § 18 AufenthG inne hatten, 519 Personen im
Berichtszeitraum eine Niederlassungserlaubnis zum
Zweck der Erwerbstätigkeit und 605 Personen eine
Blaue Karte EU.
27
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
Tabelle 13: Wechsel von § 18c AufenthG (Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte) in einen anderen Aufenthaltstitel im ersten Quartal 2015
aktuelles Aufenthaltsrecht
Anzahl
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
18
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
18
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
1
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
2
Aufenthaltstitel aus familiären Gründen
9
sonstige Aufenthaltstitel
8
Insgesamt
56
Quelle: Ausländerzentralregister
Im AZR sind insgesamt 56 Personen registriert, die
innerhalb des ersten Quartals 2015 von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 18c AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel wechselten.
Davon erhielten 18 Personen eine Blaue Karte EU und
ebenfalls 18 Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß
§ 18 Abs. 4 AufenthG.9
9
Wie in Kapitel 2.1.2 erläutert, können sich Drittstaatsangehörige mit einem in Deutschland anerkannten
Hochschulabschluss zunächst auf Basis eines nationalen
D-Visums zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten. Diese erhalten (mit Ablauf des D-Visums) häufig von
den Ausländerbehörden einen anderen Aufenthaltstitel
(als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG) und
können somit an dieser Stelle nicht als Statuswechsler
ausgewiesen werden.
Tabelle 14: Wechsel von § 16 Abs. 1, 4 AufenthG oder § 18 AufenthG zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen im ersten Quartal 2015
aktuelles Aufenthaltsrecht
Wechsel von
Summe
§ 16 Abs.1 § 16 Abs.4 § 18 Abs.3 § 18 Abs.4 § 18 AufenthG
AufenthG AufenthG AufenthG AufenthG (frühere Fassung)
Ehegattennachzug zu Deutschen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
439
60
90
107
5
701
Nachzug eines Elternteils zu Deutschen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
79
7
13
22
2
123
Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer
Blauen Karte EU nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG
25
4
1
2
0
32
144
33
18
33
5
233
Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (Aufenthaltskarte/
Daueraufenthaltskarte)
78
12
13
30
1
134
sonstige familiäre Aufenthaltstitel (z.B. Kindernachzug)
8
1
3
2
0
14
773
117
138
196
13
1.237
Ehegattennachzug zu einem Ausländer nach
§ 30 AufenthG ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG
Insgesamt
Quelle: Ausländerzentralregister
28
Statuswechsel im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit
Von Januar bis März 2015 wurden insgesamt 1.237
Drittstaatsangehörige verzeichnet, die bislang einen
Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 oder 4 AufenthG oder
§ 18 AufenthG inne hatten und in einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen wechselten. Allein 439
Studierende (gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG) haben als
Ehegatten von Deutschen einen Aufenthaltstitel nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten (35,5 % dieser Statuswechsler).
Tabelle 15: Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG im ersten Quartal 2015
vorheriges Aufenthaltsrecht
von § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
Anzahl
32
von § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
249
von § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
11
von § 20 AufenthG (Forscher)
1
von § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
4
von § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Insgesamt
12
6
315
Quelle: Ausländerzentralregister
Aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG sind im ersten Quartal 2015 insgesamt 315
Drittstaatsangehörige gewechselt, die überwiegende
Mehrheit davon aus einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 18 Abs. 4 AufenthG (79,0 % bzw. 249 Personen).
29
Inhaber einer Blauen Karte EU
4
Inhaber einer
Blauen Karte EU
Aufgrund der Relevanz der zum 1. August 2012 eingeführten Blauen Karte EU wird in der folgenden Tabelle
die Zahl der Inhaber von Blauen Karten EU und deren
Entwicklung über den Berichtszeitraum hinaus bis
Ende Juni 2015 betrachtet (siehe Kapitel 2.1.2 zur Erteilung von Blauen Karten EU im ersten Quartal 2015).
Zum Zeitpunkt 30. Juni 2015 waren 23.396 Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU in Deutschland
aufhältig. Davon erhielten 52,0 % bzw. 12.161 Personen
die Blaue Karte EU, weil sie als Akademiker ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung (2015: 48.400 Euro) vorweisen
konnten (vgl. § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst.
a BeschV). Die übrigen 11.235 Personen (48,0 %) verdienten weniger, erhielten aber dennoch eine Blaue
Karte EU, weil sie in einem Mangelberuf (MINT-Berufe
und Ärzte) tätig waren (vgl. § 19a AufenthG i.V.m. § 2
Abs. 1 Nr. 2 Bst. b oder § 2 Abs. 2 BeschV).10
Unter allen Drittstaatsangehörigen, die zum 30. Juni
2015 im Besitz einer Blauen Karte EU waren, befanden sich 17.369 Fachkräfte (74,2 %), die erstmalig eine
(hochqualifizierte) Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben, darunter 11.792 Neuzuwanderer
und 5.577 Drittstaatsangehörige, die zuvor in Deutschland ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung
absolviert hatten. 4.799 Personen konnten von einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG zu
einer Blauen Karte EU wechseln (vgl. Tabelle 16 und
Abbildung 11).
10 Auf die Ausführungen in Kapitel 2.1.2 bezüglich der unterschiedlichen Gehaltsschwellen bei der Erteilung von
Blauen Karten EU wird verwiesen. Das Mindestgehalt für
Mangelberufler beträgt 37.752 Euro seit dem 01.01.2015.
Tabelle 16: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. Juni 2015 in Deutschland aufhältig waren, und deren
vorheriger Aufenthaltsstatus
vorheriger Aufenthaltstitel
Anzahl
§ 16 Abs. 1, 6 AufenthG (Studium)
3.085
§ 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
1.298
§ 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch)
260
§ 17 Abs. 1 AufenthG (betriebliche Aus- und Weiterbildung)
928
§ 16 Abs. 5b, § 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung)
§ 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
§ 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
§ 18 AufenthG (Beschäftigung)
6
54
4.799
118
§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
97
§ 20 AufenthG (Forscher)
57
§ 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
21
§ 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
31
sonstiger Aufenthaltsstatus
850
Neuzuwanderer*
11.792
Insgesamt
23.396
*
Personen, die unmittelbar nach ihrer Zuwanderung eine Blaue Karte EU erhalten haben.
Quelle: Ausländerzentralregister
30
Inhaber einer Blauen Karte EU
Abbildung 11: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. Juni 2015 in Deutschland aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus
Gesamtzahl: 23.396
50,4 % Neuzuwanderer
20,5 % Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18 Abs. 4 AufenthG
23,8 % Aufenthaltstitel zum
Zweck der Ausbildung
5,2 % Sonstige
Quelle: Ausländerzentralregister
In der Gesamtzahl von 23.396 Personen (Blaue Karte
EU-Inhaber) nicht enthalten sind 2.156 Drittstaatsangehörige, die zuletzt mit einer Blauen Karte EU
im AZR registriert, zum Stichtag 30. Juni 2015 jedoch
nicht mehr in Deutschland aufhältig waren. Daneben
wurde an 5.518 Personen, die ab dem 1. August 2012
zunächst eine Blaue Karte EU erhalten haben, in der
Zwischenzeit ein anderer Aufenthaltstitel vergeben.
Von ihnen verfügen mittlerweile 5.018 Personen über
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht; den meisten davon
wurde eine Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6
AufenthG erteilt (4.354 Personen).
Hauptherkunftsländer der Inhaber von Blauen Karten
EU sind Indien, China und die Russische Föderation
(vgl. Tabelle 17).
Tabelle 17: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. Juni 2015 in Deutschland aufhältig waren, nach den
häufigsten Staatsangehörigkeiten
Rang
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Anteil
1
Indien
4.959
21,2 %
2
China
1.961
8,4 %
3
Russische Föderation
1.856
7,9 %
4
Ukraine
1.227
5,2 %
5
USA
1.190
5,1 %
6
Türkei
841
3,6 %
7
Syrien
804
3,4 %
8
Ägypten
796
3,4 %
9
Serbien
755
3,2 %
10
Iran
655
2,8 %
8.352
35,7 %
sonstige Drittstaatsangehörige
Insgesamt
23.396
100,0%
Quelle: Ausländerzentralregister
Anhang
Anhang:
Nach Bundesländern differenzierte Statistiken zur Erteilung
von Aufenthaltstiteln
„„ Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis/Blaue Karte EU
erteilt wurde
„„ Personen insgesamt
„„ Personen mit Einreise im Jahr 2015
„„ Personen mit Einreise vor dem Jahr 2015
„„ Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde
„„ Personen insgesamt
„„ Personen mit Einreise im Jahr 2015
„„ Personen mit Einreise vor dem Jahr 2015
31
nach § 20 AufenthG (Forscher)
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
nach § 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete)
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
Ausbildung gesamt
nach §§ 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Berufsausbildung)
nach § 17 Abs. 1 AufenthG (betriebliche Ausbildungszwecke)
nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
nach § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zur Studienbewerbung)
nach § 16 Abs. 1, 6 AufenthG (Studium)
42
12
11
3
2
6
25
0
14
19
0
3
18
7
3
3
168
41
53
50
6
12
40
48
3
13
85
26
2
3
2
15
4
403
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
15
601
19
807
17
346
0
41
1
35
1
147
4
311
1
33
5
317
17
722
1
112
2
31
1
103
0
44
4
47
3
56
91 3.753
Quelle: Ausländerzentralregister
81 3.237 3.976 10.736 1.171 24.252
42 3.112 4.365 8.766 1.096 20.007
488 2.194 4.000 7.815
568 17.833
18
165
754
731
44
2.018
1
164 1.005
988
19
2.532
55
869 2.770 3.623
186
8.446
36 2.397 3.959 7.770
665 17.468
1
103
765
419
23
1.607
18
983 4.895 5.149
272 13.065
118 3.740 12.375 20.131
962 44.157
9
618 1.983 2.705
236
6.439
1
123 1.056
577
21
1.950
18
370 1.042 1.322
51
4.380
4
159 1.135
727
28
2.811
4
235 1.690 1.479
110
4.006
3
172
756
670
29
2.232
897 18.641 46.526 73.608 5.481 173.203
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
3
6
0
0
0
1
1
0
1
7
1
0
0
0
0
0
20
Erwerbstätigkeit gesamt
1.641
1.590
1.049
61
88
479
1.557
50
403
2.168
271
64
171
89
97
80
9.858
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
3 5.132
813
7 2.668
583
3 3.256
233
0
324
36
0
356
25
2
998
140
4 2.677
415
0
297
15
3 1.766
212
2 6.949
604
0
897
198
1
173
20
0 1.595
56
0
762
13
0
492
65
0
605
23
25 28.947 3.451
familiäre Gründe gesamt
14
335
243
305
25
213
296
231
7
216
256
67
1
20
38
11
2
38
33
22
9
48
116
91
60
132
109
116
2
13
16
2
13
71
142
146
53
308
316
241
9
46
61
28
4
5
19
6
8
79
63
12
3
28
38
17
1
21
31
27
5
29
37
15
216 1.602 1.814 1.337
sonstige Aufenthaltserlaubnisse gesamt
4.232
1.896
2.707
254
261
732
2.256
264
1.391
6.029
753
138
1.433
676
412
519
23.953
Gesamtergebnis
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Gesamtergebnis
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis/Blaue Karte EU erteilt wurde
Personen insgesamt
32
Anhang
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
Ausbildung gesamt
nach §§ 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Berufsausbildung)
nach § 17 Abs. 1 AufenthG (betriebliche Ausbildungszwecke)
nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
nach § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zur Studienbewerbung)
nach § 16 Abs. 1, 6 AufenthG (Studium)
154
250
134
13
9
41
71
12
65
155
22
4
20
12
12
8
982
10
6
5
2
1
0
8
0
5
6
0
2
4
1
0
0
50
nach § 20 AufenthG (Forscher)
5
6
9
0
0
0
0
0
0
5
0
0
0
0
1
1
27
6
18
7
2
4
7
11
1
3
15
10
0
0
0
4
0
88
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
1 1.119
273
410
1
612
243
654
0
724
68
213
0
69
18
24
0
89
9
19
0
158
53
121
3
350
146
347
0
50
7
9
0
353
82
128
0
909
221
577
0
185
95
72
0
34
12
21
0
312
17
43
0
160
10
19
0
146
30
23
0
59
6
19
5 5.329 1.290 2.699
nach § 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete)
1.451
208 3.939
1.392
270 3.874
672
83 2.277
161
12
437
153
0
343
422
21
964
804
104 2.121
69
6
227
766
79 1.947
1.835
121 4.691
453
54 1.121
99
7
221
203
11
759
163
6
515
291
16
719
96
8
245
9.030 1.006 24.400
Quelle: Ausländerzentralregister
17
875
286
8 1.185
415
44
480
318
13
72
123
0
42
59
24
246
117
4
587
276
0
29
73
2
285
464
6
985
841
3
202
227
0
39
42
2
86
147
0
42
144
1
71
195
0
34
48
124 5.260 3.775
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
88
66
10
1
11
57
35
0
48
98
13
2
2
11
8
1
451
Erwerbstätigkeit gesamt
103
139
85
12
8
16
43
8
71
143
28
14
30
27
21
18
766
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
3
0
1
1
1
0
1
0
1
5
1
0
2
0
0
0
16
familiäre Gründe gesamt
4
13
1
0
0
3
5
0
1
5
2
1
2
1
0
1
39
sonstige Aufenthaltserlaubnisse gesamt
920
393
627
55
69
82
263
42
232
658
141
17
276
121
117
39
4.052
Gesamtergebnis
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Gesamtergebnis
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis/Blaue Karte EU erteilt wurde
Personen mit Einreise im Jahr 2015
Anhang
33
nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
nach § 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete)
nach § 18 Abs. 4 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
Ausbildung gesamt
nach §§ 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Berufsausbildung)
nach § 17 Abs. 1 AufenthG (betriebliche Ausbildungszwecke)
nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
nach § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zur Studienbewerbung)
nach § 16 Abs. 1, 6 AufenthG (Studium)
10
13
8
0
1
1
4
1
5
12
1
2
1
0
3
2
64
447
557
212
28
26
106
240
21
252
567
90
27
83
32
35
48
2.771
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 BeschV (Blaue Karte EU)
3
6
0
0
0
1
1
0
1
7
1
0
0
0
0
0
20
32
6
6
1
1
6
17
0
9
13
0
1
14
6
3
3
118
nach § 20 AufenthG (Forscher)
1.231
936
836
37
69
358
1.210
41
275
1.591
199
43
128
70
74
61
7.159
35
35
43
4
8
33
37
2
10
70
16
2
3
2
11
4
315
nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit)
540
340
165
18
16
87
269
8
130
383
103
8
39
3
35
17
2.161
Quelle: Ausländerzentralregister
64 2.362 3.690 9.285
963 20.313
34 1.927 3.950 7.374
826 16.133
444 1.714 3.682 7.143
485 15.556
5
93
631
570
32
1.581
1
122
946
835
19
2.189
31
623 2.653 3.201
165
7.482
32 1.810 3.683 6.966
561 15.347
1
74
692
350
17
1.380
16
698 4.431 4.383
193 11.118
112 2.755 11.534 18.296
841 39.466
6
416 1.756 2.252
182
5.318
1
84 1.014
478
14
1.729
16
284
895 1.119
40
3.621
4
117
991
564
22
2.296
3
164 1.495 1.188
94
3.287
3
138
708
574
21
1.987
773 13.381 42.751 64.578 4.475 148.803
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
2 4.013
6 2.056
3 2.532
0
255
0
267
2
840
1 2.327
0
247
3 1.413
2 6.040
0
712
1
139
0 1.283
0
602
0
346
0
546
20 23.618
Erwerbstätigkeit gesamt
217
165
57
10
11
34
81
2
98
143
15
4
10
6
19
14
886
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
332
140
213
157
215
171
19
26
37
25
48
100
131
66
13
8
70
71
303
173
45
33
5
5
77
33
28
11
21
10
29
19
1.586 1.048
familiäre Gründe gesamt
10
12
6
1
2
6
55
2
12
48
7
3
6
2
1
4
177
sonstige Aufenthaltserlaubnisse gesamt
3.312
1.503
2.080
199
192
650
1.993
222
1.159
5.371
612
121
1.157
555
295
480
19.901
Gesamtergebnis
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Gesamtergebnis
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Aufenthaltserlaubnis/Blaue Karte EU erteilt wurde
Personen mit Einreise vor dem Jahr 2015
34
Anhang
35
Anhang
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
familiäre Gründe gesamt
sonstige Niederlassungserlaubnisse
nach § 9 AufenthG (allgemein)
Gesamtergebnis
6
291
509
3.104
330
599
4.833
Bayern
98
2
202
3
305
462
2.946
331
869
4.913
Berlin
43
7
52
2
104
707
1.576
323
1.481
4.191
5
1
12
0
18
41
134
9
57
259
Brandenburg
Bremen
nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
178
nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU)
4
Baden-Württemberg
nach § 19 AufenthG gesamt (Hochqualifizierte)
103
nach § 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen)
Erwerbstätigkeit gesamt
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde
Personen insgesamt
6
0
31
3
40
109
277
44
132
602
Hamburg
40
2
49
8
99
805
1.496
93
1.252
3.745
Hessen
71
3
74
10
158
756
1.662
192
367
3.135
1
0
10
0
11
43
72
1
24
151
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
47
3
119
1
170
783
1.641
94
567
3.255
120
13
242
21
396
3.145
7.093
415
4.296
15.345
16
2
45
2
65
273
1.097
62
489
1.986
Saarland
3
0
24
0
27
67
203
4
39
340
Sachsen
21
4
29
1
55
84
250
19
50
458
Sachsen-Anhalt
9
2
21
1
33
148
160
1
44
386
Schleswig-Holstein
8
0
19
3
30
330
537
43
350
1.290
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Thüringen
Gesamtergebnis
6
1
29
0
36
80
149
6
49
320
597
44
1.136
61
1.838
8.342
22.397
1.967
10.665
45.209
Quelle: Ausländerzentralregister
36
Anhang
Gesamtergebnis
nach § 9 AufenthG (allgemein)
sonstige Niederlassungserlaubnisse
familiäre Gründe gesamt
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
Erwerbstätigkeit gesamt
nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU)
nach § 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen)
nach § 19 AufenthG (Hochqualifizierte)
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde
Personen mit Einreise im Jahr 2015
Baden-Württemberg
0
0
1
0
1
8
0
4
3
16
Bayern
0
0
0
0
0
14
3
7
5
29
Berlin
0
0
0
0
0
2
6
0
5
13
Brandenburg
0
0
0
0
0
0
1
0
0
1
Bremen
0
0
0
0
0
1
0
0
0
1
Hamburg
0
0
0
0
0
2
7
1
7
17
Hessen
0
1
0
0
1
5
1
2
2
11
Mecklenburg-Vorpommern
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Niedersachsen
0
0
0
0
0
1
1
1
1
4
Nordrhein-Westfalen
0
0
0
0
0
6
26
5
13
50
Rheinland-Pfalz
0
0
0
0
0
1
5
2
5
13
Saarland
0
0
0
0
0
0
0
1
0
1
Sachsen
0
0
0
0
0
0
1
0
0
1
Sachsen-Anhalt
0
0
0
0
0
3
0
0
0
3
Schleswig-Holstein
0
0
0
0
0
4
1
0
2
7
Thüringen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Gesamtergebnis
0
1
1
0
2
47
52
23
43
167
Quelle: Ausländerzentralregister
37
Anhang
Baden-Württemberg
Gesamtergebnis
nach § 9 AufenthG (allgemein)
sonstige Niederlassungserlaubnisse
familiäre Gründe gesamt
völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe gesamt
Erwerbstätigkeit gesamt
nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU)
nach § 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen)
nach § 19 AufenthG (Hochqualifizierte)
Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2015 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde
Personen mit Einreise vor dem Jahr 2015
103
4
177
6
290
501
3.104
326
596
4.817
Bayern
98
2
202
3
305
448
2.943
324
864
4.884
Berlin
43
7
52
2
104
705
1.570
323
1.476
4.178
5
1
12
0
18
41
133
9
57
258
Brandenburg
Bremen
6
0
31
3
40
108
277
44
132
601
Hamburg
40
2
49
8
99
803
1.489
92
1.245
3.728
Hessen
71
2
74
10
157
751
1.661
190
365
3.124
1
0
10
0
11
43
72
1
24
151
47
3
119
1
170
782
1.640
93
566
3.251
120
13
242
21
396
3.139
7.067
410
4.283
15.295
16
2
45
2
65
272
1.092
60
484
1.973
Saarland
3
0
24
0
27
67
203
3
39
339
Sachsen
21
4
29
1
55
84
249
19
50
457
Sachsen-Anhalt
9
2
21
1
33
145
160
1
44
383
Schleswig-Holstein
8
0
19
3
30
326
536
43
348
1.283
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Thüringen
Gesamtergebnis
6
1
29
0
36
80
149
6
49
320
597
43
1.135
61
1.836
8.295
22.345
1.944
10.622
45.042
Quelle: Ausländerzentralregister
Impressum
Herausgeber:
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
90343 Nürnberg
Verantwortlich:
Dr. Matthias Neske
Forschungsfeld III
Verfasser:
Hans-Jürgen Schmidt
Stefan Rühl
Layout:
Gertraude Wichtrey
Stand:
August 2015
Internet:
www.bamf.de