Finanzielle Probleme! Wohin wende ich mich?

_Finanzielle Probleme!
Wohin wende ich mich?
Informationen für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1
_Editorial
Finanzielle Probleme spielen bei vielen Anliegen, mit denen sich
Frauen und Männer an private Beratungsstellen oder an die öffentliche Sozialhilfe wenden, die Hauptrolle. Das Geld reicht nirgends hin,
unerwartete Auslagen schaffen Bedrängnis, Einkommen fällt vorübergehend oder bei langem Arbeitsverlust ganz aus, Alimente oder andere Unterstützungsbeiträge treffen nicht ein, Schulden sind über den
Kopf gewachsen. «Wer kann weiterhelfen, wohin wende ich mich?»
Viele Betroffene wären durchaus in der Lage, die eigenen Verhältnisse wieder in den Griff zu bekommen, wenn sie sich auf leicht verständliche Informationen und Tipps verlassen könnten. Oft wissen sie
nicht, wie sie ihre Situation angehen sollen oder auf welche Leistungen sie Anrecht haben, denn sie kennen sich in den Zuständigkeiten
der Institutionen oder in den gesetzlichen Regelungen zu wenig aus.
So holen sie sich die fachliche Hilfe oft zu spät, und dann sind auch
die Institutionen kaum in der Lage, innert kürzester Frist die nötigen
Schritte in die Wege zu leiten.
Aus dieser Erfahrung der Sozialberatung heraus hat Caritas beider
Basel 1998 erstmals eine Informationsbroschüre herausgegeben.
Jetzt liegt sie in überarbeiteter Fassung neu vor.
Die Broschüre gliedert sich in sechs Teile. Den Anfang bildet ein Kapitel mit typischen individuellen Notsituationen, wie sie sich in der Beratungstätigkeit immer wieder präsentieren. Sie sollen als Orientierung
für das Auffinden von spezifischen Institutionen dienen. Es folgen die
beiden Hauptteile mit den öffentlichen Institutionen, die finanzielle Unterstützung gewähren können, sowie den privaten und kirchlichen. Eine Auswahl von Spartipps und Rechtsberatungsstellen ist im vierten
und fünften Teil aufgelistet. Den Abschluss bilden Hinweise zu Vorsorge und Planung, die aufzeigen sollen, wie finanzielle Notlagen verhindert werden können.
Damit steht weiterhin ein nützliches Instrument zur Verfügung, das die
eigenen Anstrengungen von Menschen, die von finanziellen Problemen bedrängt sind, unterstützen und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe
fördern kann. Gleichzeitig vermittelt es praktische Tipps, diesen
Schwierigkeiten vorzubeugen.
Caritas beider Basel konnte für die Aktualisierung der Broschüre vor
allem auf die eigene Mitarbeiterin Karin Vonwil und die Praktikantin
Valentina Ferraro bauen. Ihnen danke ich herzlich für die grosse Arbeit. Weiter geht mein Dank an alle Institutionen und Organisationen
für ihre Bereitschaft, uns die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Besonders möchte ich schliesslich der Christoph Merian Stiftung, den römisch- und christkatholischen Kirchen beider Basel sowie der reformierten Kirche Basel-Stadt danken, die mit namhaften Beiträgen die Herausgabe und die Gratisabgabe der ersten Broschüre ermöglicht hatten.
Basel, 17. Oktober 2013
2
Christoph Bossart
Geschäftsleiter Caritas beider Basel
_Inhalt
1 Was kann ich tun?
Arbeit
Wohnen
Familie
Rente
Schulden
und sonst noch
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7
7
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2 Öffentliche Institutionen
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Invalidenversicherung (IV)
Ergänzungsleistungen - Kantonale/kommunale Beihilfen
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)
Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen/Alimenten
Betreuungsbeiträge und Elternbeitragsreduktionen
Mietzinsbeiträge
Öffentliche Sozialhilfe
Ausbildungsbeiträge
Opferhilfe
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3 Kirchliche und private Beratungs- und Hilfsstellen
Caritas beider Basel
Sozialdienste der Pfarreien und Kirchgemeinden
Pro Juventute
Pro Senectute
Pro Infirmis
Beratungsstellen bei Behinderung und Krankheit
Sozialdienste der Spitäler und Polikliniken
Betriebliche Sozialdienste
Winterhilfe
Schweizerisches Rotes Kreuz
Frauenberatungsstellen
Beratungsstellen für Familien
Schuldenberatungsstellen
Beratungsdienste für Ausländerinnen und Ausländer
Verbürgte Mietkaution der Stiftung Edith Maryon
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43
4 Sparmöglichkeiten
Günstig Esswaren einkaufen
Günstig einkaufen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
Günstig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
Weitere Spartipps
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44
45
45
5 Rechtsberatung
Allgemeine Rechtsberatung
Sozialversicherungsrecht
Mietrecht
Ehe- und Familienrecht
Rechtsberatung für Frauen in Basel-Stadt
Asyl- und Ausländerrecht
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47
47
47
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48
6 Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen
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Vorsorge
Budgetplan
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_1 Was kann ich tun ?
www.sozialkompass.ch
_Arbeit
BS Kirchl./Priv. Beratungsstellen
BL Sozialdienst der Gemeinde
BL Sozialdienst der Gemeinde
Kantonale Rot-Kreuz-Stelle
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
BS Sozialberatung vom Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA)
BL Sozialdienst der Gemeinde
Mutterschaftsentschädigung
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Einige «typische» Krisensituationen sollen der einfacheren Orientierung
in dieser Broschüre dienen. Der Verweis erfolgt auf jene Stellen, die beim
jeweiligen Problem individuell angegangen und erste Ansprechpartner
sein können.
In Basel-Landschaft ist dies meist die Sozialhilfe der Wohngemeinde.
Sollte es unterschiedliche Vorgehen zwischen Stadt und Land geben, so
sind diese mit BS und BL bezeichnet.
Diese Broschüre beschränkt sich grundsätzlich auf die finanziellen Hilfsmöglichkeiten. Die meisten der kirchlichen und privaten Beratungs- und
Hilfsstellen sind nicht nur für finanzielle Belange zuständig, sondern bieten auch persönliche Beratung an. Darüber hinaus vermitteln sie weitere
spezialisierte Beratungsstellen, die hier nicht erwähnt sind.
Viele für Basel-Stadt und Basel-Landschaft relevante Stellen sind im Internet unter Sozialkompass aufgelistet.
Mein Lohn reicht nicht zum Leben
Anna Z. ist alleinerziehend und arbeitet Teilzeit, um mehr Zeit für ihren
Sohn zu haben. Nun wurde ihre Miete erhöht. Auch die Krankenkassenprämien sind gestiegen. Ihr Verdienst reicht kaum mehr zum Leben. Einsparungen kann sie nur wenige machen und eine Erhöhung ihres Arbeitspensum ist auch nicht möglich.
BS Anna vereinbart einen Termin bei einer privaten oder kirchlichen Beratungsstelle.
BL Anna meldet sich beim Sozialdienst ihrer Wohngemeinde.
Ein genaues Budget wird erstellt. Anna erfährt auch, bei welchen Ämtern
sie ihre Unterlagen zur Überprüfung von finanziellen Beiträgen einreichen
kann.
Mein Einkommen reicht nicht für die Zahnbehandlung
Silvan W. kann seinen Lebensunterhalt knapp bestreiten. Für Ersparnisse reichte es aber nie. Bei jeder unvorhergesehenen grösseren Ausgabe
wird es schwierig für ihn. Nun muss er seine Zähne behandeln lassen.
BS Silvan geht zur Volkszahnklinik.
BL Silvan erfährt vom Sozialdienst der Gemeinde, wo eine gute Behandlung kostengünstig durchgeführt werden kann.
Silvan wendet sich an das Rote Kreuz in seinem Kanton. Dieses prüft, ob
es einen Teil der Kosten über einen Schweizerischen Fonds übernehmen
kann.
Nach der Kündigung wurde ich schwanger
Erika T. kündigt ihre Arbeitsstelle. Während der Kündigung wird sie
schwanger. Sie möchte gerne bis zur Geburt ihres Kindes arbeiten.
Erika meldet sich beim zuständigen RAV an. Dort erfährt sie, dass sie nach Abzug von einigen Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit - Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann.
Ihre Ersparnisse reichen jedoch nicht zur Überbrückung der Einkommenslücke und für die nötigen Anschaffungen für ihr Kind.
BS Erika geht zum Sozialdienst des Arbeitsamtes.
BL Erika geht zum Sozialdienst der Gemeinde.
Dort wird sie über Fachstellen und Stiftungen informiert, die sie in dieser
Situation unter Umständen einmalig unterstützen können. Sie erhält auch
Formulare, damit sie nach der Geburt die Mutterschaftsentschädigung
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
BS Amt für
Ausbildungsbeiträge
BL Amt für Berufsausbildung
und Berufsberatung, Abteilung Ausbildungsbeiträge
Öffentliche Sozialhilfe
Sozialdienst der Klinik
Kantonale IV-Stelle
Öffentliche Sozialhilfe
beantragen kann.
Ich will wieder ins Arbeitsleben einsteigen
Carmela G. war die letzten drei Jahre Hausfrau. Die Firma, in der ihr
Mann Alberto seit Jahren arbeitet, wurde übernommen und der neue Arbeitgeber bezahlt einen deutlich tieferen Lohn. Durch seine Anfrage bei
der Gewerkschaft weiss Alberto, dass dieses Verhalten legal ist. Da das
Einkommen für das Paar und sein dreijähriges Kind jetzt sehr knapp ist,
sucht Carmela eine Teilzeitstelle. Dies ist jedoch schwieriger als erwartet.
Sie kann durch den Berufsunterbruch in den vergangenen Jahren nicht
genügend Praxis nachweisen.
Auf dem RAV erfährt Carmela, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Das Amt finanziert ihr auch einen Weiterbildungskurs, damit
sie ihre beruflichen Kenntnisse auffrischen und ihre Chancen auf dem
Arbeitsmarkt erhöhen kann.
Ich will eine Zweitausbildung machen
Hans N. arbeitet seit Jahren in seinem gelernten Beruf. Er möchte sich
beruflich weiterbilden.
Hans lässt sich von der kantonalen Berufsberatung, die auch Erwachsenen offen steht, beraten.
Nachdem er weiss, in welche Richtung er sich weiterbilden will, geht er
ins Berufsbildungszentrum, um sich dort Unterlagen über mögliche Ausbildungen zusammen zu suchen.
Hans besteht die Aufnahmeprüfung einer Höheren Fachschule. Seine
Ersparnisse reichen jedoch nicht für die Finanzierung des Studiums aus.
BS Hans wendet sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge.
BL Hans wendet sich an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
Abteilung Ausbildungsbeiträge.
Dort klärt er Ansprüche auf Stipendien ab. Er erfährt auch, dass es verschiedene private Fonds gibt, die allenfalls einen Teil der Kosten übernehmen.
Infolge Krankheit kann ich längere Zeit nicht arbeiten
Heinz L. erkrankt schwer. Da er noch nicht lange an dieser Stelle arbeitet, erhält er nur noch für kurze Zeit einen Lohn. Auch die Leistungen seiner Kranktaggeld-Versicherung decken seine Ausgaben nicht. Bis zur
Wiederaufnahme seiner Arbeit braucht er zusätzliche Unterstützung.
Heinz nimmt Kontakt mit der öffentlichen Sozialhilfe seines Wohnortes
auf und erkundigt sich, wie er sich anmelden kann und welche Unterlagen er mitbringen muss.
Infolge Krankheit bin ich (teilweise) erwerbsunfähig geworden
Fritz M. wird plötzlich schwer krank. Nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt ist klar, dass er höchstens teilweise oder vielleicht gar nicht
mehr arbeiten kann.
Der Sozialdienst der Klinik vermittelt Fritz an eine spezialisierte Beratungsstelle. Dort wird ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung
anzumelden und so abklären zu lassen, ob er Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Da bei Ablauf der Lohnzahlungen und der Leistungen der Taggeldversicherung sein IV-Antrag noch nicht entschieden ist, vereinbart Fritz einen
Termin beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde.
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht zum Leben
Giovanni O. verliert seine Stelle. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht, um die Miete, die Krankenkasse und den Lebensunterhalt zu decken.
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Öffentliche Sozialhilfe
Rechtsberatungsstellen
BS Gewerbliches Schiedsgericht
BL Bezirksgerichte
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Seite
Giovanni bespricht seine finanzielle Situation mit seinem RAV Berater.
Dieser rät ihm, sich an den öffentlichen Sozialdienst seiner Wohngemeinde zu wenden.
Mein Lohn wurde mir nicht korrekt ausbezahlt
Peter Y. erhält nach zwei Jahren die Kündigung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war nie ausgefertigt worden. Gegenüber der Arbeitslosenkasse
gibt der Arbeitgeber an, der vereinbarte Lohn habe rund 2'000 Franken
betragen. Peter macht geltend, dass mehr als das Doppelte ausgemacht
worden sei, er aber wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bereit gewesen sei, vorerst zuzuwarten.
BS Peter wendet sich an eine Rechtsberatungsstelle. Danach reicht er
eine Forderungsklage beim gewerblichen Schiedsgericht in Basel
ein.
BL Peter wendet sich an das Bezirksgericht.
Mir wurde gekündigt
Martina B. erhält die Kündigung.
Martina möchte die Bedingungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wissen, falls sie bei Ablauf der Kündigungsfrist
keine neue Arbeit hat. Deshalb nimmt sie noch während der Kündigungsfrist Kontakt mit dem Arbeitsamt auf.
Ich werde ausgesteuert
Armin K. hat vor fast zwei Jahren seine Arbeitsstelle verloren. Trotz vieler
Bewerbungen und Einsätzen in Beschäftigungsprogrammen habt er noch
keine neue Stelle gefunden. Von den 400 Taggeldern der Arbeitslosenversicherung hat er über 350 bezogen.
Armin fragt den RAV-Berater, womit er nach dem Bezug der verbliebenen Taggelder leben kann.
BS Arbeitslosenhilfe
Seite
BL Öffentliche Sozialhilfe
Seite
Sozialdienst der Gemeinde
Siehe Telefonbuch/ Internet
BS Armin erfährt, dass er bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse einen
Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen kann. Wenn er aber nach Ablauf
der Rahmenfrist immer noch ohne Arbeit ist, wird er sich bei der Sozialhilfe melden.
BL Armin soll sich beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde anmelden,
da der Kanton Baselland keine kantonale Arbeitslosenhilfe kennt.
_Wohnen
Wir suchen eine neue Wohnung
Pablo und Dolorez G. erwarten ihr viertes Kind. Sie wohnen in einer
günstigen 3-Zimmer-Wohnung. Schon jetzt sind die Platzverhältnisse beengend, weshalb sie schon längere Zeit eine grössere Wohnung suchen,
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BS Kirchl./Priv Beratungsstellen
ab Seite 32
Edith Marion Stiftung
Seite 44
BL Sozialdienst der Gemeinde
Siehe Telefonbuch/ Internet
eifam
Seite 41
Stiftungen und Fonds
Seite 32
BS Amt für Sozialbeiträge
Seite 24
BL Sozialdienst
oder
Gemeindeverwaltung der
Wohngemeinde
Siehe Telefonbuch
_Familie
BS Sozialdienst der
Universitäts-Frauenklinik
Seite 37
Plusminus - Budget und
Schuldenberatung
Seite 42
BL Beratungsstelle für
Schwangerschafts- und Beziehungsfragen
Seite 41
BS Frauenberatungsstellen
Seite 40
BL Beratungsstelle für
Schwangerschafts- und Beziehungsfragen
Seite 41
BS Alimentenhilfe
die sie auch bezahlen können.
BS Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin bei einer privaten oder
kirchlichen Beratungsstelle. Die Sozialarbeiterin informiert sie über IG
Wohnen und die Edith Marion Stiftung, welche vielleicht für die Mietzinskaution bürgen kann.
BL Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin beim Sozialdienst der
Gemeinde.
Ich kann den Umzug nicht bezahlen
Isabelle K. hat sich von ihrem Mann getrennt. Sie hat für sich und die
beiden Kinder eine neue Wohnung gefunden. Isabelle arbeitet teilzeitlich.
Zusammen mit den Kinderalimenten deckt ihr Einkommen gerade den
Existenzbedarf. Die Umzugskosten und das Mietzinsdepot belasten ihr
Budget übermässig.
Isabelle nimmt Kontakt mit eifam auf. Dort erhält sie Adressen von Beratungsstellen, die ihr beim Stellen von Gesuchen an Stiftungen helfen
können.
Unser Lohn ist knapp und der Mietzins ist gestiegen
Nach der Sanierung der Liegenschaft wurde der Mietzins von Christina
und Bruno M. erhöht. Nun wissen sie nicht, wie sie diese Mehrauslagen
bezahlen können.
BS Christina bestellt beim Amt für Sozialbeiträge ein Antragsformular für
Mietzinsbeiträge und das dazugehörige Merkblatt.
BL Christina reicht beim Sozialdienst ihrer Gemeinde einen Antrag ein.
Diese prüft, ob ein Beitrag von der Gemeinde an die Wohnungsmiete
möglich ist.
Ich bin schwanger geworden
Ruth M. ist schwanger. Ihr Freund ist noch in der Ausbildung. Sie wissen
nicht, ob sie mit ihrem Einkommen ein Kind durchbringen können.
BS Ruth wendet sich an den Sozialdienst der Universitäts-Frauenklinik,
wo sie in Behandlung ist oder an die Budgetberatung Plusminus.
BL Ruth wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und
Beziehungsfragen.
Dort kann die Frage zur unsicheren finanziellen Zukunft besprochen werden.
Der Vater meines Kindes will die Vaterschaft nicht anerkennen
Yvonne B. hat sich von ihrem Freund getrennt. Kurz darauf stellt sie fest,
dass sie schwanger ist. Ihr Ex-Freund streitet die Vaterschaft ab.
BS Yvonne bemüht sich um einen Termin bei der Juristin der familea
Frauenberatung.
BL Yvonne wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschaftsund Beziehungsfragen.
Dort erhält sie Informationen über die notwendigen rechtlichen Schritte
zur Vaterschaftsabklärung und über ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen für das Kind.
Ich erhalte die Alimentenzahlungen nicht
Nach der Scheidung wartet Gertrud P. vergeblich auf die Überweisung
der vereinbarten Unterhaltszahlungen.
BS Die Inkassostelle für Alimente klärt ab, ob sie die Kinderalimente be-
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Seite 21
BL Kantonales Sozialamt
Seite 21
BS Betreuungsbeitrag
Seite 22
Schweizerisches Rotes
Kreuz
Seite 39
Kantonale
Winterhilfe-Stelle
Seite 38
Regionale
Pro Juventute Stelle
Seite 33
BL Sozialdienst der Gemeinde
Siehe Telefonbuch
Stiftungen und Fonds
Seite 32
KulturLegi
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vorschussen kann. Sie hilft Gertrud auch, die Alimente, die ihr laut
Scheidungsurteil zusteht, über die Inkassostelle geltend zu machen.
BL Gertrud wendet sich an das Kantonale Sozialamt in Liestal.
Wir möchten unser Kind selbst betreuen
Franziska und Rudolf F. sind soeben Eltern geworden. Nach dem Mutterschaftsurlaub kann Franziska ihr Arbeitspensum auf 50% reduzieren. Da
auch die Schwiegermutter zwischendurch das Kind hütet, braucht das
Ehepaar keinen Tagesheimplatz.
Die finanzielle Situation wird jedoch eng. Da das Paar im Kanton BaselStadt wohnt, stellt es einen Antrag, um allenfalls Betreuungsbeiträge zu
erhalten.
Wir wissen nicht, wie wir in Ausnahmefällen die Betreuung unserer
Kinder organisieren sollen
Özlem und Ali C. sind beide berufstätig. Ihre beiden Kinder sind an drei
Tagen im Tagesheim. Die gelegentlichen Baby-Sittings sowie die Betreuung zu Hause, wenn die Kinder krank sind, sprengen das Budget der
Familie.
Özlem und Ali wenden sich an das Rote Kreuz in ihrem Kanton. Dort erhalten sie Informationen zu verschiedenen Entlastungsangeboten.
Unsere Kinder brauchen ein neues Bett
Die 5-jährigen Zwillinge von Susanne und Walter B. schlafen immer noch
in ihren kleinen Kinderbetten. Das Erwerbseinkommen von Walter reicht
gerade für den Lebensunterhalt, die Miete und die Krankenkassenprämien. Für spezielle Anschaffungen fehlt der Familie jedoch das Geld.
Susanne und Walter vereinbaren einen Termin bei der Winterhilfe. Die
Beraterin bestellt für die Familie ein Etagenbett aus dem Bettenfonds der
Winterhilfe Schweiz. Nach der Prüfung des Budgets kann sie die Kosten
aus dem Fond ihrer regionalen Winterhilfe begleichen.
Unser Kind braucht einen Beitrag ans Pfadilager
Anna Z., zehn Jahre alt, macht bei den Pfadi mit. Mit viel Freude trifft sie
sich mit ihren Freundinnen zum Spielen und Lernen in der Natur. Nun
naht das erste Sommerlager! Das Budget der Familie ist mit verschiedenen ausserordentlichen Belastungen momentan völlig ausgelastet. Maria
und Peter Z. wissen nicht, wie sie das Geld für das Lager aufbringen sollen.
Maria und Peter stellen bei der Einzelfallhilfe der Pro Juventute ein Gesuch für die Kosten des Lagers.
Unser Kind möchte Blockflöte spielen
Claudia A. besucht die 2. Primarschulklasse. Schon lange würde sie gerne Blockflöte spielen lernen. Das Geld der Familien reicht aber nur für
das Nötigste.
BS Claudias Mutter fragt bei der Musikschule wegen Kostenreduktion
nach.
BL Claudias Mutter fragt beim Sozialdienst der Gemeinde nach, ob die
Kosten von der Gemeinde übernommen werden.
Claudia stellt ein Gesuch an Stiftungen, die eventuell die restlichen Kosten für den Blockflötenkurs übernehmen.
Wir möchten gerne wieder einmal ins Kino gehen
Doris und Roland K. verdienen gerade so viel, dass es für den Alltag
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Familienpass
Seite 45
COLOUR KEY
Seite 45
BS Zivilgericht
Seite 46
BL Bezirksgerichte
Seite 47
BS Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung
Seite 41
BL Beratungsstellen für
Schwangerschafts- und Beziehungsfragen
Seite 41
_Rente
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Seite 14
Ergänzungsleistungen (EL)
Seite 18
Pro Juventute
Seite 33
Beratungsstellen bei Behinderung oder Krankheit
Seite 36
reicht. Gerne würden sie mit ihren jüngeren Kindern wieder einmal ins
Kino gehen. Auch der 17-jährige Sohn Peter kann sich den Eintritt kaum
leisten.
Doris und Roland stellen einen Antrag für den Familienpass, während
Peter sich für den COLOUR KEY anmeldet.
Mein Mann gibt mir zu wenig Haushaltsgeld
Lilian G. ist verheiratet. Sie führt den Haushalt und betreut ihre Kinder.
Das Haushaltsgeld, das sie von ihrem Mann bekommt, reicht nicht aus.
Sie hat auf der Beratungsstelle ein Budget erstellen lassen. Dort hat sie
auch erfahren, dass sie beim Gericht - im Rahmen der Eheschutzmassnahmen - das Begehren auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge stellen
kann.
BS Lilian meldet sich bei der Eheaudienz des Zivilgerichts.
BL Lilian geht an das Bezirksgericht.
Wir möchten wissen, welche finanziellen Folgen eine Trennung /
Scheidung für uns hat
Chantal und Andreas P. wollen sich trennen. Sie wissen nicht, wie sie
dabei vorgehen sollen und welche finanziellen Folgen zu erwarten sind.
BS Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Familien- und
Erziehungsberatung.
BL Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Beratungsstelle für Schwangerschafts- und Beziehungsfragen.
Ich bin Witwe geworden
Der Ehemann von Irene Z. ist gestorben. Sie steht mit ihren Kindern alleine da.
Irene beantragt für sich die Witwenrente und für ihre Kinder die Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Da die Pension der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Mannes nicht sehr hoch
ist, erhält sie zusätzlich zu den AHV-Renten Ergänzungsleistungen. Diese Gelder decken den bescheidenen Lebensunterhalt der Familie. Ausserordentliche Auslagen bringen sie aber immer wieder in einen Engpass.
Irene wendet sich an die Pro Juventute, die im Auftrag des Bundes einen
speziellen Fonds für Witwen und Waisen verwaltet.
Meine IV-Rente sichert meine Existenz nicht
Ivan K. erhält eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Trotzdem bringen ihn ausserordentliche Auslagen immer wieder in finanzielle Engpässe.
Ivan wendet sich an eine Beratungsstelle bei Behinderung. Dort wird mit
ihm ein Budget erstellt. Dieses dient als Grundlage für Gesuche an Stiftungen und Fonds, die eventuell finanzielle Hilfe leisten können.
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Unsere AHV-Rente deckt unsere Lebenskosten nicht
Nina und Peter I. sind im AHV-Alter. Als Selbständigerwerbender war es
Peter nicht möglich, für die 2. Säule zu sparen. Obwohl das Ehepaar die
Maximalrente der AHV erhält, deckt diese den Lebensbedarf nicht.
BS Amt für Sozialbeiträge
Seite 18
BL AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde
Siehe Telefonbuch
Regionale Pro Senectute
Stelle
Seite 34
_Schulden
BS Plusminus
Seite 42
BL Fachstelle für Schuldenfragen
Seite 42
BS Plusminus
Seite 42
BL Fachstelle für Schuldenfragen
Seite 42
Nina und Peter machen beim zuständigen Amt die ihnen zustehenden
Ergänzungsleistungen geltend. Sie wissen auch, dass KrankenkostenSelbstbehalte in der Regel im Rahmen der Ergänzungsleistungen rückvergütet werden.
Trotzdem reichen ihre finanziellen Mittel nicht aus, um unvorhergesehene
Rechnungen zu begleichen.
Sie wenden sich deshalb an die Beratungsstelle der Pro Senectute.
Ich habe Schulden
Carole V. zahlt in monatlichen Raten einen Konsumkredit ab. Nun wurde
ihr die Stelle gekündigt. Sie findet nur eine schlechter bezahlte Arbeit. So
schafft sie es nicht mehr, die fälligen Raten zu bezahlen.
Carole bittet ihre Freundin um ein Darlehen. Diese motiviert sie, eine
Fachstelle für Schuldenfragen aufzusuchen. Die Beraterin erstellt ein
Budget mit Carole und informiert sie über Sanierungsmöglichkeiten. Auch
erhält sie Tipps, wie sie ihre Ausgaben besser in den Griff bekommen
könnte.
Mir wird mit einer Betreibung gedroht
Ruth N. hat seit einiger Zeit Geldsorgen. Viele ihrer Rechnungen bleiben
unbezahlt. Als sie nach der dritten Mahnung Zahlungsbefehle erhält, befürchtet sie eine Betreibung.
Ruth wendet sich an eine Fachstelle für Schulden. Die Beraterin erstellt
mit ihr ein Budget und informiert sie über mögliche Vorgehensweisen zur
Begleichung der offenen Rechnungen. Auch erhält sie Hinweise, wie sie
ihre Einnahmen besser einteilen kann und wo es Sparmöglichkeiten gibt.
Wir möchten uns trennen, haben aber Schulden
Heidi und Heiri T. haben gemeinsam Kleinkredite aufgenommen und einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Sie möchten sich trennen, wissen aber nicht, was eine Trennung mit Schulden für Folgen hat.
BS Plusminus
Seite 42
BL Fachstelle für Schuldenfragen
Seite 42
Heidi und Heiri wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schuldenfragen.
Mein Mann verliert die Stelle
Das Ehepaar Anna und Karl B. hat vor einem halben Jahr gemeinsam einen Kleinkredit über mehrere 10'000 Franken aufgenommen. Karl hat
nun seine Arbeitsstelle verloren. Er hat zwar sofort wieder eine neue Arbeit gefunden, verdient dort aber deutlich weniger. Sein neues Einkommen und der Verdienst von Heidi reichen nicht, um alle laufenden Rechnungen und die vertraglich vereinbarten Abzahlungsraten zu begleichen.
BS Plusminus
Seite 42
BL Fachstelle für
Schuldenfragen
Seite 42
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Anna und Karl wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schuldenfragen.
_und sonst noch
Beratungsstelle Opferhilfe
beider Basel
Seite 30
Rechtsberatungsstellen
Seite 46
Ich bin Opfer einer Straftat geworden
Fatima K. wurde Opfer eines Raubüberfalls. Als Folge des Schocks und
der körperlichen Verletzungen ist sie für längere Zeit auf ärztliche und
therapeutische Betreuung angewiesen.
Fatima vereinbart einen Termin mit einer Opferhilfe-Beratungsstelle.
Ich brauche Rechtsauskünfte
Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten
Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden führen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften oder politische Parteien (siehe öffentliches Telefonbuch).
Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen könnte, ist es wichtig,
die Kosten im voraus abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt,
können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden.
Dies sollte indes vor dem Verfahren geschehen.
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_2 Öffentliche Institutionen
_Arbeitslosenversicherung
(ALV)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Diese Versicherung wird durch Lohnbeiträge der
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert.
Arbeitslosenentschädigung erhält, wer versichert und arbeitslos ist. Das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist zuständig für die Hilfe
bei der Arbeitsvermittlung und die Kontrolle der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenkasse prüft den Anspruch, berechnet die Taggelder und zahlt
sie aus.
Wer ist versichert?
Versichert ist, wer unter anderem
 innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung insgesamt mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin gearbeitet hat oder
 mehr als 12 Monate wegen Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung (dazu sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz notwendig), Mutterschaft, Krankheit, Unfall (dazu ist Wohnsitz in der Schweiz notwendig) oder Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte - oder
 wegen Scheidung, Trennung, Tod des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Wegfall einer IVRente oder ähnlicher Gründe gezwungen ist, eine Arbeit anzunehmen
oder zu erweitern (sofern das betreffende Ereignis nicht länger als 1
Jahr zurückliegt).
Für Personen, die sich vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw.
während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung eines unter 10 Jahre
alten Kindes gewidmet haben, gelten spezielle Bedingungen.
Wer kann Leistungen der ALV beantragen?
Arbeitslosenentschädigung erhält, wer
 ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine Voll- oder Teilzeitarbeit
sucht,
 einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen kann,
 in der Schweiz wohnt,
 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch nicht im AHVAlter steht,
 bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,
 entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnimmt und ferner
alles Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen (insbesondere sich um Stellen bemüht und eine
zumutbare Stelle annimmt).
Es ist wichtig, sich bei der Arbeitssuche sofort beim RAV zu erkundigen,
auch wenn man selber gekündigt hat (möglichst schon während der Kündigungsfrist, spätestens aber am ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beantragt wird).
Eine genügende Anzahl nachweisbarer Bewerbungen wird bereits für die
Zeit der Kündigungsfrist erwartet.
Leistungen werden erst ab Datum der Anmeldung und in den meisten
Fällen erst nach einer Wartefrist von Minimum 5 Tagen erbracht.
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Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich begrenzt. Nach
Ablauf des Anspruchs auf Taggelder kann der zuständige Sozialdienst
weiterhelfen.
Anmeldung / Auskunft
Welche Leistungen sind möglich?
Die ALV zahlt Arbeitslosentaggelder, kann bei gegebenen Voraussetzungen aber auch Weiterbildungskurse finanzieren, sofern dadurch die
Chancen auf eine neue Stelle erhöht werden ("Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit").
Auch Bemühungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
können unter bestimmten Voraussetzungen durch die ALV finanziell unterstützt werden.
Die Taggelder betragen 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Wenn vorher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde, werden
sie nach einem Pauschalansatz ausgerichtet.
Wer selber gekündigt hat, muss am Anfang - zusätzlich zur oben erwähnten Wartefrist von generell 5 Tagen - mit einer vorübergehenden Taggeldreduktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechnen. Einstelltage werden auch bei ungenügenden Bemühungen verfügt.
Die Anmeldung erfolgt entweder bei der Wohngemeinde oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses lädt zu einem Informationstag ein. Später finden das Beratungs- und Kontrollgespräch statt.
BS www.awa.bs.ch
BL www.baselland.ch
www.treffpunkt-arbeit.ch
Genauere Informationen bieten verschiedene Broschüren, welche beim
RAV oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhältlich sind oder auch im
Internet abgerufen werden können.
Basel-Stadt
AWA Amt für Wirtschaft und
Arbeit Basel-Stadt
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37
Postfach
4002 Basel
Tel 061 267 50 00
Fax 061 267 50 80
www.awa.bs.ch
Basel-Landschaft
Gemeindearbeitsamt des Wohnortes
AWA Amt für Wirtschaft und
Arbeit Basel-Stadt
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36
Postfach
4005 Basel
Tel 061 267 87 87
Fax 061 267 99 39
www.awa.bs.ch
oder
RAV Münchenstein
Grabenackerstrasse 8b
4142 Münchenstein
Tel 061 552 05 40
Fax 061 552 05 41
[email protected]
RAV Gelterkinden
Sissacherstrasse 2
4460 Gelterkinden
Tel 061 552 06 60
Fax 061 552 06 61
[email protected]
RAV Oberwil
Mühlemattstrasse 22
4104 Oberwil
Tel 061 552 05 80
Fax 061 552 05 81
[email protected]
RAV Liestal
Rufsteinweg 1
4410 Liestal
Tel 061 552 07 00
Fax 061 552 07 01
[email protected]
RAV Laufen
Bahnhofstrasse 30
4242 Laufen
Tel 061 552 06 20
Fax 061 552 06 21
[email protected]
RAV Liestal Süd
Gräubnerstrasse 14
4410 Liestal
Tel 061 552 07 40
Fax 061 552 07 41
[email protected]
RAV plus
Bahnhofstrasse 30
4242 Laufen
Tel 061 552 07 77
Fax 061 552 06 21
[email protected]
RAV Pratteln
Güterstrasse 107
4133 Pratteln 2
Tel 061 552 05 00
Fax 061 552 05 01
[email protected]
13
_ Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHV)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine staatliche Sozialversicherung. Sie wird hauptsächlich durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.
Die AHV soll den wegen Alter und Tod wegfallenden Arbeitsverdienst
wenigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei,
den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen
Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie
bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Wer kann eine Altersrente beantragen?
Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
 die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat - oder
 der erwerbstätige Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat - oder
 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats,
welcher dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt.
Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen werden.
In jedem Fall werden allfällige Kinderrenten erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausbezahlt.
Ebenso endet die Beitragspflicht, die erst beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Damit die Rentenberechnung bei geschiedenen Personen ohne Vorbezug vorgenommen werden kann, müssen die Einkommen aus früheren
Ehen vorgängig gesplittet werden. Es ist daher ratsam, das Splittingverfahren rechtzeitig vor dem Rentenalter zu verlangen.
Wer kann eine Alterszusatzrente beantragen?
Personen, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben,
können auch eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Dies unabhängig
vom Geburtsjahr des Ehegatten.
Wer kann eine Kinderrente beantragen?
Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente für Söhne
und Töchter bis sie
 das 18. Altersjahr beendet haben - oder
 ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich
aufgenommen wurden.
Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der
Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege
genommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.
Wer kann eine Hinterlassenenrente beantragen?
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin,
Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Stirbt bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der eingetragenen Personen, hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zu gleichen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie verwitwe-
14
te Ehegatten.
Witwenrente
Eine verheiratete Frauen, deren Gatte gestorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung
 das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals
verheiratet war.
Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn
 sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat - oder
 sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe
mindestens 10 Jahre gedauert hat - oder
 das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben
Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten
gemeinsamen Kindes.
Witwerrente
Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. ehemalige
Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie aus dieser
Ehe Kinder unter 18 Jahren haben.
Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente.
Waisenrente
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der
Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten.
Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder
bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen?
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV
geltend machen, wenn
 sie in leicht, mittel oder schwerem Grad hilflos sind,
 die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
 kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen
Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf Hilfe angewiesen ist, dauernder Pflege
oder persönlicher Überwachung bedarf.
Anmeldung / Auskunft
www.ahv.ch
Die Rentenanmeldung muss 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters erfolgen. Sie ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden. Erhält jedoch ein Ehepartner bereits eine Rente, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch für den anderen Ehepartner zuständig.
Die Anmeldeformulare sind bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Das
Verzeichnis der Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten
eines jeden Telefonbuchs oder im Internet.
Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, müssen sich bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle anmelden.
Basel-Stadt
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1
4001 Basel
Tel 061 685 22 22
Fax 061 685 23 23
Basel-Landschaft
AHV Ausgleichskasse BL
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel 061 425 25 25
Fax 061 425 25 00
15
[email protected]
www.ak-bs.ch
_ Invalidenversicherung
(IV)
www.sva-bl.ch
Die Invalidenversicherung (IV) ist eine staatliche Sozialversicherung. Sie
wird vor allem durch Lohnbeiträge finanziert.
Die IV deckt die finanziellen Folgen bei bleibender Erwerbsunfähigkeit
ab. Sie ist aber keine Versicherung für Behandlungskosten bei Krankheit
oder Unfall; diese fallen in das Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung.
Die IV gewährt in erster Linie Beiträge für Eingliederungsmassnahmen.
IV-Renten werden erst ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen
ihr Ziel nicht oder nur teilweise zu erreichen vermögen oder zum vornherein aussichtslos sind.
Zur IV-Rente können allenfalls Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden
Wer kann Leistungen der IV beantragen?
Anspruch auf Leistungen der IV haben versicherte Personen, die wegen
eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere
Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind. Minderjährige gelten als invalid, wenn der
Gesundheitsschaden ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlicher oder geistiger Natur ist, und
ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall
verursacht wurde.
Die IV kennt Eingliederungsmassnahmen, Renten und Hilfsmittel.
Wer kann Eingliederungsmassnahmen beantragen?
 Erwachsenen werden medizinische Massnahmen zur Integration ins
Erwerbsleben gewährt und Leistungen an die berufliche Eingliederung
ausgerichtet. Dazu gehören z.B. Berufsberatung, Umschulung, Arbeitstraining oder Einführung in einen Arbeitsplatz. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen wird in der Regel ein Taggeld
ausgerichtet. Dieses soll den Lebensunterhalt sichern.
 Versicherten unter 20 Jahren werden die notwendigen medizinischen
Massnahmen zur Eingliederung gewährt. Auch werden Leistungen für
Sonderschulung und Pflege, sowie für die nötigen Transporte ausgerichtet.
Wer kann eine Erwachsenenrente beantragen?
 Regelmässige IV-Renten können Versicherte erhalten, die über 18
Jahre alt sind und mindestens zu 40 Prozent dauerhaft erwerbsunfähig geworden oder während eines Jahres durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent erwerbsunfähig gewesen sind.
 Der Rentenanspruch richtet sich nach dem Grad der Invalidität und
wird von der IV-Stelle mit einem Einkommensvergleich ermittelt.
 Die Berechnung der Renten richtet sich einerseits nach den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits nach den Erwerbseinkommen sowie den eventuellen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Wer kann eine Kinderrente beantragen?
Die Kinderrente wird zur IV-Erwachsenenrente gewährt und zwar für Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahr, wenn sie in Ausbildung sind,
bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Dieser Anspruch gilt auch für Pflegekinder, die schon vor Entstehung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Pflege genommen wurden.
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Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen?
Als hilflos im Sinne der IV wird bezeichnet wer für alltägliche Verrichtungen wie z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen dauernd auf die Hilfe von
Dritten angewiesen ist oder wer aufgrund von seiner Behinderung dauernden Pflege und/oder Überwachung bedarf. Behinderte, die für ihre
persönlichen Lebensverrichtungen seit mindestens einem Jahr und dauernd auf die Unterstützung von Dritten angewiesen sind haben Anspruch
auf Hilflosenentschädigung.
Um eine Hilflosenentschädigung geltend zu machen müssen die oben
genannten Bedingungen erfüllt sein und die antragstellende Person muss
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Es wird unterschieden zwischen
Hilflosigkeit schweren, mittleren und leichten Grades.
Wer kann Hilfsmittel beantragen?
Hilfsmittel werden von der IV zur Verfügung gestellt, wenn diese für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit, bzw. der Tätigkeiten im gewohnten Aufgabenbereich, für Schulung oder Ausbildung nötig sind oder dazu dienen
den persönlichen Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen.
Die Anmeldung für IV-Leistungen hat bei der IV-Stelle des Wohnkantons
zu erfolgen. Die meisten Sozialberatungsstellen helfen, wenn nötig, beim
Beantragen der Leistungen oder verweisen an die zuständigen Stellen.
Beim Antrag auf IV-Leistungen ist auch die Mithilfe des behandelnden
Arztes notwendig.
Anmeldung / Auskunft
www.ahv.ch
Die IV-Stellen des jeweiligen Wohnortes können auch Fragen beantworten und Informationsbroschüren zustellen.
Basel-Stadt
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7
4052 Basel
Tel. 061 225 25 25
Fax 061 225 25 00
[email protected]
www.ivbs.ch
Basel-Landschaft
IV-Stelle Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel. 061 425 25 25
Fax 061 425 25 00
www.sva-bl.ch
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_ Ergänzungs
leistungen (EL)
_ Kantonale/
kommunale
Beihilfen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind Leistungen der öffentlichen Hand. Sie werden durch Bund und Kantone finanziert.
Sie helfen, wo Renten und sonstige Einkommen nicht ausreichen, um die
minimalen Lebenskosten zu decken. Sie sind weder Almosen noch Sozialhilfeleistungen. Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht
ein klagbarer Anspruch.
Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen?
 Anspruch haben Rentenberechtigte der AHV/IV, deren Einkommen
unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse den minimalen
Lebensbedarf nicht deckt.
 Der Wohnsitz muss in der Schweiz sein und man muss sich auch im
Land aufhalten.
 Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA Staaten müssen
seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben.
Wenn sie sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten,
beträgt die Frist 5 Jahre.
 Bürgerinnen und Bürger der EU-/EFTA Staaten müssen in der Regel
keine Karenzfrist erfüllen.
Welche Leistungen sind möglich?
EL werden aufgrund eines persönlichen Budgets berechnet. Den Einnahmen werden die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Pauschalbetrag
für Lebensbedarf, Mietzins, Krankheits- und Heimkosten usw.) gegenübergestellt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, und sind die
sonstigen Bedingungen erfüllt, werden monatliche EL ausgerichtet.
Auf der Homepage der Pro Senectute Schweiz kann die Höhe der EL
provisorisch berechnet werden.
Zusätzlich können sich Personen, die EL beziehen, folgende Kosten
rückerstatten lassen, falls sie nicht durch eine andere Versicherung gedeckt sind:
 Übernahme der Selbstbehalte der Krankenkasse und der Franchise
bis zur Höhe von CHF 1'000.-/Jahr,
 Zahnbehandlungen die einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind,
 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten,
 Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort,
 Beteiligung an den Kosten für ärztlich verordnete Kuren,
 Bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen werden eventuell auch
Kostenbeiträge an Hilfsmittel geleistet.
 In gewissen Situationen haben auch IV-/AHV Rentnerinnen und Rentner, die keine monatliche EL beziehen, Anspruch auf Rückerstattung von Krankheitskosten.
Wer kann kantonale/kommunale Beihilfen beantragen?
Basel-Stadt
Neben den EL werden im Kanton Basel-Stadt auch kantonale Beihilfen
ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
während 10 Jahren innerhalb der letzten 15 Jahre.
Basel-Landschaft
Im Kanton Baselland werden die Beihilfen, die zusätzlich zur EL ausgerichtet werden, gegebenenfalls von den Gemeinden geleistet. Ob die
Wohngemeinde diese Leistung erbringt, kann bei der Gemeindeverwaltung angefragt werden.
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62
4008 Basel
Tel. 061 267 86 65/66
Fax 061 267 86 44
18
Riehen, Bettingen
Gemeindeverwaltung Riehen
EL-Stelle Riehen Bettingen
Wettsteinstrasse 1
4125 Riehen
Tel. 061 646 82 97
Basel-Landschaft
Der Antrag auf EL muss bei der
AHV-Zweigstelle
der Wohngemeinde
gestellt werden.
[email protected]
www.asb.bs.ch
www.riehen.ch
_ Mutterschafts
entschädigung
(MSE)
Die Mutterschafts-Entschädigung ist eine Leistung der öffentlichen Hand.
Sie wird ausschliesslich durch Lohnbeiträge finanziert.
Erwerbstätige Frauen sollen bei Mutterschaft einen ausgewogenen, befristeten Schutz vor Lohnausfall erhalten.
Wer kann MSE beantragen?
Anspruch auf MSE haben Frauen, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt
des Kindes
 Arbeitnehmerinnen oder selbständig erwerbend sind - oder
 im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners
mitarbeiten und dafür einen Lohn vergütet erhalten - oder
 arbeitslos sind und entweder bereits Taggelder der ALV beziehen
oder die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Gelder erfüllen oder
 wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
Zudem müssen die Anspruchsberechtigten während der Schwangerschaft bei der AHV versichert sein und in dieser Zeit während mindestens
5 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeführt und/oder Leistungen aus einer Taggeldversicherung bezogen haben.
Der Anspruch auf MSE beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wird die Erwerbstätigkeit vorher
ganz oder teilweise wieder aufgenommen endet der Anspruch zu diesem
Zeitpunkt vollständig.
Die MSE beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Stand 2012).
Davon werden AHV/IV und EO Beiträge abgezogen.
Wenn die Bezugsberechtigte Frau weiterhin Lohn durch ihren Arbeitgeber erhält, wird die MSE in der Regel dem Arbeitgeber überwiesen. In
den übrigen Fällen wird der Betrag jeweils per Monatsende direkt der
Mutter bzw. dem auszahlungsberechtigten Dritten überwiesen.
Anmeldung / Auskunft
Ist die bezugsberechtigte Frau in einem Arbeitsverhältnis, reicht sie die
Anmeldung der MSE via ihren Arbeitgeber bei der zuständigen AHVAusgleichskasse ein.
Sollte sie die Einreichung des Antrags vergessen und der Arbeitgeber
richtet ihr weiterhin den Lohn aus, kann dieser die Anmeldung direkt der
Ausgleichskasse zustellen.
Frauen die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, melden sich direkt bei der
zuständigen Ausgleichskasse an.
Basel-Stadt
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1
4001 Basel
Tel. 061 685 22 22
Fax 061 685 23 23
[email protected]
www.ak-bs.ch
Basel-Landschaft
AHV Ausgleichskasse BL
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel. 061 425 25 25
Fax 061 425 25 00
www.sva-bl.ch
19
_ Individuelle
KrankenkassenPrämienverbilligung
(IPV)
Die Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV) ist eine Leistung der öffentlichen Hand. Sie wird durch Bund und Kantone finanziert.
Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Beiträge
und das Verfahren fest.
Ziel ist die finanzielle Entlastung von Personen und Haushalten mit tiefem
Einkommen.
Wer kann eine IPV beantragen?
Basel-Stadt
Alle im Kanton Basel-Stadt Krankenkassen-Versicherten haben Anspruch
auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen aller Haushaltmitglieder
unter Berücksichtigung des Vermögens sowie der Abzugsmöglichkeiten
die festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Besteht ein Anspruch auf Prämienbeiträge werden diese direkt an die
Krankenkasse vergütet. Die persönlichen Prämien werden entsprechend
reduziert. Der Abzug ist auf dem Krankenversicherungsausweis ersichtlich.
Um zu gewährleisten, dass die Berechtigten die Beiträge dann erhalten,
wenn sie benötigt werden, sind Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Einkommen, Zivilstand, Geburten, Erwerbslosigkeit etc.) laufend zu melden.
Spezielle Regelungen bestehen für Personen die Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen.
Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft stützt sich zur Beurteilung des Anspruches
auf die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Das
heisst konkret, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung für das
Kalenderjahr 2013 das Einkommen des Kalenderjahres 2011 massgebend ist. Wenn sich das massgebende Jahreseinkommen um mindestens 20% verändert, kann bei der Sozialversicherungsanstalt BaselLandschaft SVA-BL ein Gesuch zur Anpassung der Prämienverbilligung
gestellt werden.
Aktuell wird in der Regel die Prämienvergünstigung direkt der versicherten Person überwiesen. Bei Personen die Sozialhilfe beziehen wird die
Leistung der zuständigen Sozialbehörde gut geschrieben.
Voraussichtlich ab 1. Januar 2014 wird die Prämienverbilligung direkt an
die jeweilige Krankenkasse der versicherten Person ausgerichtet.
Anmeldung / Auskunft
BS www.asb.bs.ch
BL www.sva-bl.ch
20
Basel-Stadt
Für Beiträge an die Prämien der Grundversicherung der Krankenkasse
muss ein einmaliger Antrag an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) gestellt
werden. Da für die Beitragsberechnung die aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse massgebend sind, müssen dem Antragsformular
die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden.
Ein Merkblatt und das Antragsformular können beim ASB bezogen oder
auf dessen Internetseite abgerufen werden.
Basel-Landschaft
Personen, die ihren Wohnsitz schon im massgebenden Kalenderjahr im
Kanton Basel-Landschaft hatten und die Voraussetzungen erfüllen, erhalten automatisch ein Antragsformular von der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft (SVA BL) zugestellt, welches die Berechnung der Prämienvergünstigung bereits enthält.
Zuzügerinnen und Zuzüger können bei der Verwaltung ihrer Wohngemeinde (Einwohnerkontrolle) ein Formular beziehen oder dieses auf der
Internetseite der SVA BL herunterladen.
Die Anträge müssen spätestens bis zum 31. Dezember des aktuellen
Bezugsjahr eingereicht werden. Wird diese Frist überzogen wird die
Prämienvergünstigung nicht mehr ausbezahlt.
Konto und Adressänderungen sind der Ausgleichskasse Basel-
Landschaft immer schriftlich mitzuteilen. Auch müssen die Angehörigen
einer verstorbenen Person dies der Ausgleichskasse mitteilen.
Basel-Stadt
Basel-Landschaft
Amt für Sozialbeiträge
Sozialversicherungsanstalt
Grenzacherstrasse 62
Basel-Landschaft
Postfach
Prämienverbilligung in der Krankenversi4005 Basel
cherung
Tel. 061 267 87 11
Hauptstrasse 109
Fax 061 267 86 44
4102 Binningen
[email protected]
Tel. 061 425 24 00
www.asb.bs.ch
Fax 061 425 25 00
[email protected]
www.sva-bl.ch
_Bevorschussung und
Inkas so von
Unterhaltsbei
trägen / Alimen
ten
Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen / Alimenten sind
Vorleistungen der öffentlichen Hand.
Ziel ist es, finanzielle Engpässe zu vermeiden, welche sich ergeben,
wenn die Zahlungen von berechtigten Unterhaltsbeiträgen/Alimenten
ausbleiben. Inkasso und Bevorschussung sind gesetzlich geregelt.
Wer kann Bevorschussung und Inkasso beantragen?
Im Kanton Basel-Stadt oder Kanton Basel-Landschaft wohnhafte unterhaltsberechtigte Personen können Hilfe beantragen, wenn sie Probleme
haben, um die gerichtlich oder durch eine Vormundschaftsbehörde festgelegten Unterhaltsbeiträge zu erhalten.
Welche Leistungen sind möglich?
Die zuständigen Stellen erbringen aufgrund der eidgenössischen und
kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen folgende Leistungen
 Inkassohilfe bei ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für Kinder und den
unterhaltsberechtigten Elternteil, die ihren Wohnsitz im Kanton haben.
 Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche
bis Erstausbildung, aber max. dem erreichten 25. Altersjahr, die ihren
Wohnsitz im Kanton BS haben und für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz im Kanton BL haben, bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in beiden Kantonen einerseits
nach der gerichtlichen Verfügung, bzw. der vormundschaftlichen Regelung ist aber nie höher als die maximale vollständige Waisenrente der
AHV.
Ob eine Bevorschussung gemacht wird, ist auch abhängig von der finanziellen Situation des nicht-unterhaltspflichtigen Elternteils.
Ebenfalls berücksichtigt wird ein eventuelles Einkommen des Kindes.
Anmeldung / Auskunft
Die Alimentenhilfe im Kanton Basel-Stadt bietet auch Beratung in rechtlichen Fragen, die im direkten Zusammenhang mit den Alimenten stehen.
Basel-Stadt
Alimentenhilfe
Hochstrasse 39
4002 Basel
Tel. 061 267 56 60
Fax 061 267 44 49
[email protected]
www.asb.bs.ch
Basel-Landschaft
Sozialamt des Kantons
Basel-Landschaft
Alimentenbevorschussung
Gestadeckplatz 8
4410 Liestal
Tel. 061 552 56 45
Fax 061 921 15 75
www.baselland.ch
21
_ Betreuungsbeiträge und
Elternbeitragsreduktion
Nur Basel-Stadt
Nur Basel-Stadt
Anmeldung / Auskunft
22
Betreuungsbeiträge für Eltern von noch nicht schulpflichtigen Kindern
sowie die Reduktion der Elternbeiträge für Kinderkrippen sind Leistungen
der öffentlichen Hand. Sie werden durch den Kanton finanziert.
Wer kann Betreuungsbeiträge beantragen?
Betreuungsbeiträge können von Eltern beantragt werden, welche die
Betreuung ihrer eigenen vorschulpflichtigen Kinder vermehrt selber übernehmen möchten, dazu jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind.
Voraussetzungen dazu sind:
 Ein Elternteil übernimmt mehrheitlich die Betreuung des Kindes oder
der Kinder.
 Das Arbeitspensum von zusammenlebenden Eltern beträgt insgesamt
mindestens 100% und höchstens 150%.
 Alleinerziehende dürfen höchstens zu 50% erwerbstätig sein.
 Der antragstellende Elternteil hat seit mindestens 2 Jahren Wohnsitz
im Kanton Basel-Stadt.
 Es wird kein vom Kanton subventionierter Platz in einer Krippe. in einem Tagesheim oder in einer Tagesfamilie beansprucht.
 Alle Einkunftsmöglichkeiten, für die ein Rechtsanspruch besteht, sind
geltend gemacht worden.
 Der Lebensbedarf muss mindestens zur Hälfte mit eigenen Einkünften
gedeckt sein.
 Es werden keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen.
Wer kann eine Elternbeitragsreduktion beantragen?
Eine Reduktion der Kosten der Spielgruppe kann von Eltern beantragt
werden, die im Kanton Basel-Stadt wohnen.
Für die Höhe der Beiträge der Elternbeiträge sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und die Kinderzahl massgeblich. Als Grundsatz
gilt: Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen bezahlen für die gleiche
Dienstleistung mehr als solche mit geringerem Einkommen oder Vermögen.
Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages bildet die Veranlagung
der kantonalen Steuern. Massgebend sind Einkommen und Vermögen
beider Elternteile einschliesslich Stief-eltern, sofern sie in ungetrennter
Ehe oder als nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt leben (Konkubinat). Bei getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen und das Vermögen desjenigen Elternteils massgebend, der die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat. Vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen können bestimmte Abzüge vorgenommen werden. Aus dieser Berechnung
resultiert das "massgebliche Einkommen", welches Basis für die Bemessung des Elternbeitrages ist.
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Auskünfte Elternbeiträge
Fachstelle Tagesbetreuung
Leimenstrasse 1
Postfach
4001 Basel
Tel. 061 267 46 10
www.ed-bs.ch
_ Mietzinsbeiträge
Mietzinsbeiträge sind Leistungen der öffentlichen Hand. Sie werden
durch die Kantone und/oder Gemeinden finanziert.
Ziel ist die Entlastung finanzschwacher Haushalte, primär Familien mit
Kindern.
Wer kann Mietzinsbeiträge beantragen?
Mietzinsbeiträge werden im Kanton Basel-Stadt an Familien mit Kindern,
im Kanton Basel-Landschaft an Familien mit Kindern und AHV-/IVRentenberechtigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgerichtet.
Sie sind einkommens- und vermögensabhängig. Das Einkommen ist die
Summe aller Einkünfte der im Haushalt wohnenden Personen.
Mietzinsbeiträge können nur geleistet werden wenn keine finanziellen
Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.
Die Bedingungen zum Bezug der Mietzinsbeiträge sind kantonal bzw.
kommunal geregelt.
Basel-Stadt
Das kantonale Gesetz und die dazugehörige Verordnung regelt die Voraussetzungen für alle Gemeinden des Kantons.
Familien (mindestens ein Elternteil mit mindestens einem Kind) müssen
folgende Bedingungen erfüllen um Mietzinsbeiträge beantragen zu können:
 Ein Elternteil, hat unmittelbar vor Antragstellung ununterbrochen während mindestens 5 Jahren im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz,
 Die Zimmerzahl darf diejenige der Haushaltsmitglieder nicht übersteigen. Wohnt nur ein Elternteil mit einem Kind im Haushalt wird der
Mietzinsbeitrag auch dann gewährt, wenn ein Zimmer mehr als Haushaltsmitglieder vorhanden ist.
Basel-Landschaft
Das kantonale Gesetzt regelt die Grundsätze zur Ausrichtung der Mietzinsbeiträge. Die konkrete Ausgestaltung und die Umsetzung wird jedoch
den Gemeinden übertragen. Das hat zur Folge, dass je nach Wohnort
leicht verschiedene Voraussetzungen und Berechnungsansätze angewendet werden und jede Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft ihr eigenes Reglement hat.
In der Regel müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
 Sämtliche Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen Verhältnissen entsprechenden Einkommens müssen ausgeschöpft sein.
Dazu gehören Erwerbseinkommen, Leistungen der Sozialversicherungen, Prämienvergünstigungen, Stipendien, Alimenten.
 Familien und Alleinerziehende müssen mit mindestens einem minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt leben.
 Der Wohnsitz muss seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen im Kanton Baselland sein. Einige Gemeinden verlangen unter gewissen Umständen einen mindestens 2-jährigen Wohnsitz in ihrer Gemeinde.
 Die meisten Gemeinden setzen eine Höchstgrenze beim Vermögen
fest. Wird diese überschritten besteht, unabhängig vom Einkommen
unter Umständen kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge.
 Besitzerinnen und Besitzer von Motorfahrzeugen haben keinen Anspruch auf Mietzinsbeiträge, wenn sie nicht nachweisen können, dass
sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf das Fahrzeug
angewiesen sind.
Wenn auf ein Gesuch positiv eingetreten wird, werden die Beiträge in der
Regel ab der Gesuchseinreichung bis höchstens zum Ende des aktuellen
Kalenderjahr gewährt. Änderungen der Einkommenssituation müssen jeweils sofort der zuständigen Stelle gemeldet werden.
23
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Ein Merkblatt und das Antragsformular können beim Amt für Sozialbeiträge bezogen werden. Da für einen eventuellen Mietzinsbeitrag die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend sind, müssen
die entsprechenden Beilagen dem Antrag beigelegt werden.
Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnissen sind dem
ASB jeweils sofort mitzuteilen.
Zudem gelten für die Beurteilung der Einzelfälle ausschliesslich die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften.
Basel-Landschaft
Zuständig ist die Gemeindeverwaltung des Wohnortes. Diese kann Auskünfte zum Vorgehen bei einer Anmeldung und den nötigen Unterlagen
geben und allenfalls weitere Fragen beantworten.
Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62
Postfach
4005 Basel
Tel. 061 267 87 11
Fax 061 267 86 44
[email protected]
www.asb.bs.ch
_Öffentliche
Sozialhilfe
24
Basel-Landschaft
Gemeindeverwaltung
der Wohngemeinde
Gemäss der Bundesverfassung, Art. 12, besteht in der Schweiz ein
Recht auf Hilfe in Notlagen: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für
sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Ziel der Sozialhilfe ist die
 Sicherung der Existenz bedürftiger Personen;
 Förderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Selbstständigkeit;
 Gewährleistung ihrer sozialen und beruflichen Integration.
Wer in eine Notsituation gerät, wird vom Sozialdienst der Wohngemeinde
unterstützt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe im Rahmen der Um-
stände des Einzelfalls und der örtlichen Verhältnisse.
In den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die jeweiligen
Sozialhilfegesetze sowie die kantonalen Unterstützungsrichtlinien fest,
was Sozialhilfe bedeutet.
Wer kann Sozialhilfeleistungen/Unterstützung beantragen?
Die öffentliche Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn alle Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, ALV usw.), alle anderen Versicherungsleistungen sowie andere Rechtsansprüche (zum Beispiel Alimente) ausgeschöpft sind und das Einkommen trotzdem nicht reicht.
Anrecht auf Hilfe haben Personen mit Wohnsitz in den Kantonen BaselStadt oder Basel-Landschaft ungeachtet der Ursache ihrer Notlage.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Sozialhilfe hilft Menschen in Notlagen durch Beratung, finanzielle Unterstützung und andere Dienstleistungen und ermöglicht ein menschenwürdiges Leben.
Wie wird die finanzielle Hilfe berechnet?
Die finanzielle Unterstützung bemisst sich am detailliert nachzuweisenden und geprüften Bedarf.
Die Höhe wird individuell in einem Gespräch zwischen einer Beraterin
oder einem Berater und der antragstellenden Person festgelegt. Als
Grundlage gelten dabei die kantonalen Richtlinien oder Verordnungen.
Der Entscheid liegt grundsätzlich bei der zuständigen Behörde.
Zunächst wird das verfügbare Nettoeinkommen berechnet. Dazu gehören
neben dem Erwerbseinkommen auch Versicherungsleistungen, Renten,
Alimente, Stipendien und das Vermögen, das CHF 4'000.00 (Freibetrag
für eine volljährige Einzelperson) übersteigt.
Bei einem Antrag auf Sozialhilfe wird die Verwandtenunterstützungspflicht abgeklärt. Laut Gesetz können Grosseltern, Eltern und Kinder bei
einer Notlage zu gegenseitiger finanzieller Hilfe verpflichtet werden.
Besorgt eine unterstützte Person in einer Lebens- oder Wohngemeinschaft den Haushalt, so muss sie dafür von den Mitbewohnerinnen und
Mitbewohnern angemessen entschädigt werden.
Nachträglich eingehende Einkommen, zum Beispiel Taggelder oder Renten aus Versicherungen, müssen zur Deckung der geleisteten Sozialhilfe
abgetreten werden.
Wer Leistungen der Sozialhilfe durch unwahre oder nicht vollständige
Angaben erhält oder aus Erbschaft oder Lotteriegewinn in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, kann zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge verpflichtet werden.
Auch bei mangelnder Kooperation und ungenügenden Integrationsanstrengungen kann eine Leistungskürzung vorgenommen werden.
Wer Sozialhilfe beansprucht, kann im Konfliktfall eine schriftliche Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung verlangen, damit Beschwerden und
Rekurse möglich sind.
www.skos.ch
www.sozialhilfe.bs.ch
(>Sozialhilfe > Unterstützungsansätze)
www.bl.ch
(>bl.ch von A-Z >G >Gesetzessammlung >Soziale Sicherheit
>Sozialhilfe >850.11)
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Als individuelle Orientierungshilfe können die Richtlinien der SKOS dienen. Darin umfasst die materielle Grundsicherung alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen:
 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
 die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten);
 die Kosten für die medizinische Grundversorgung.
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL):
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Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
Nahrungsmittel/Getränke/Tabakwa-ren,
Bekleidung/Schuhe, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von
Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B.
selbst gekaufte Medikamente), Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, U-Abo, Unterhalt Velo/Mofa), Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post), Unterhaltung/Bildung (z.B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino,
Haustierhaltung), Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel), persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial), auswärts eingenommene Getränke, übriges (z.B. Vereinsbeträge, kleine Geschenke).
Haushaltsgrösse
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
8 und mehr pro Person
*Junge Erwachsene
ohne Ausbildung
Obdachlose
Basel-Stadt
* 986.00
1'509.00
1'834.00
2'110.00
2'386.00
2'662.00
2'938.00
+ 276.00
Basel-Landschaft
1'077.00
1'650.00
2’008.00
2'305.00
2'579.00
2'853.00
3'127.00
+ 274.00
754.50
754.50
825.00
Wohnkosten
Basel-Stadt
Für Mietzinse oder Mietzinsanteile exkl. Nebenkosten werden die effektiven Kosten übernommen, aber maximal die in den Unterstützungsrichtlinien festgehaltenen Beiträge. Wer in einer zu teuren Wohnung lebt, wird
angehalten, eine günstigere zu suchen
Haushaltsgrösse
Kostengrenze
1 Person
700.00
2 Personen
1‘000.00
Alleinerziehende mit einem Kind
zwischen dem 3.-16. Lebensjahr 1‘150.00
3-4 Personen
1'350.00
4-5 Personen
1'600.00
5 und mehr
2'000.00
Basel-Landschaft
Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen. Jede Gemeinde legt die Beträge der Wohnungskosten selber fest. Die Sozialhilfebehörden der jeweiligen Wohngemeinde gibt über die Ansätze Auskunft
Kosten für den medizinischen Grundbedarf
Basel-Stadt
Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten von höchstens 90% der kantonalen
Durchschnittsprämie für die Grundversicherung.
Basel-Landschaft
In der Regel werden die durchschnittlichen Monatsprämien der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse gemäss KVG und der
Selbstbehalt übernommen.
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Zusätzliche Leistungen
Einkommensfreibetrag und Anrechnung von Einkommen
Basel-Stadt
Auf Erwerbseinkommen (nicht auf Renten, Ersatzeinkommen, Stipendien, Vermögenserträge etc.) wird ein Freibetrag von einem Drittel des
Nettoeinkommens, maximal CHF 400 pro erwerbstätige Person gewährt.
Bei monatlichen Arbeitseinkommen unter CHF 150.00 erfolgt keine Anrechnung.
Basel-Landschaft
An Erwerbseinkommen wird ein fördernder Freibetrag von mind. CHF
100.- und höchstens CHF 400.- pro Person oder CHF 700.- pro Haushalt
und Monat gewährt. Personen bis zum 20. Altersjahr und ohne eigenen
Haushalt, welche neben der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielen,
werden davon zusätzlich einen Freibetrag von CHF 3‘000.- pro Jahr angerechnet.
Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die einzelnen Gemeinden zuständig.
Integrationszulagen (IZU)
Basel-Stadt
Pro Monat wird eine Integrationszulage von CHF 100.00 ausgerichtet,
wenn eine unterstützte Person
 an einem Programm/Projekt zur beruflichen oder sozialen Eingliederung teilnimmt - oder
 eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolviert - oder
 eine andere unentgeltliche und regelmässige wiederkehrende gemeinnützige oder nachbarschaftliche Dienstleistung erbringt - oder
 sich der Pflege von Angehörigen widmet.
Voraussetzung für die Auszahlung der Integrationszulage ist die Bestätigung dieser Aktivitäten durch eine hierfür qualifizierte Institution.
Basel-Landschaft
Der zusätzliche Beitrag für unterstützungsberechtigte Personen im Rahmen eines Eingliederungsangebots beträgt CHF 250 monatlich.
Minimale Integrationszulage (MIZ)
Nur Basel-Stadt
Unterstützte, nicht erwerbstätige Personen über 16 Jahre, welche wegen
ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage
sind, eine der oben erwähnten Leistungen zu erbringen, erhalten eine
MIZ von CHF 100.00 pro Monat.
Integrationszulage für allein Erziehende
Nur Basel-Stadt
Alleinerziehende Personen, die wegen Betreuungsaufgaben für ein oder
mehrere eigene Kinder weder einer Erwerbstätigkeit, noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, erhalten eine monatliche Integrationszulage von CHF 200 bis zum 3. Geburtstag des jüngsten
Kindes. Sofern ein weiteres Kind noch nicht schulpflichtig ist, wird die Zulage bis zum Eintritt dieses Kindes in die Primarschule geleistet. Einkommensfreibeträge und / oder verschiedene Integrationszulagen können nicht kumuliert werden
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Basel
Sozialhilfe der Stadt Basel
Klybeckstrasse 15
Bei der Anmeldung bitte genau erfragen, welche Unterlagen mitzubringen
sind.
Basel-Landschaft
Riehen
Sozialhilfe der Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1
Kantonales Sozialamt
Gestadeckplatz 8
27
Postfach
4007 Basel
Tel. 061 685 16 00
Fax 061 685 16 03
[email protected]
www.sozialhilfe.bs.ch
4125 Riehen
Tel. 061 646 81 30
Fax 061 646 81 32
[email protected]
www.riehen.ch
4410 Liestal
Tel. 061 552 56 45
www.bl.ch
Bettingen
Gemeindeverwaltung Bettingen
Sozialhilfe
Talweg 2
Postfach 112
4126 Bettingen
Tel. 061 606 99 99
Fax 061 606 99 98
www.bettingen.ch
_Ausbildungsbeiträge
Das Stipendienwesen in der Schweiz ist kantonal organisiert. Welcher
Kanton zuständig ist, ergibt sich aus dem stipendienrechtlichen Wohnsitz:
 Personen in Erstausbildung haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton, in dem ihre Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz haben
 Personen mit abgeschlossener Erstausbildung erwerben stipendienrechtlichen Wohnsitz in einem Kanton, wenn sie in diesem vor Beginn
der geplanten Ausbildung ununterbrochen während zweier Jahre ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, dabei aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und nicht in Ausbildung standen.
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende staatliche Geldleistungen an Aus- oder Weiterbildungen, die bei einem normalen Ausbildungsverlauf nicht zurückbezahlt werden müssen.
Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Ausbildungsbeiträge, die
nach Abschluss der Ausbildung zurückbezahlt werden müssen. Darlehen
sind während der Ausbildung zinsfrei, danach wird ein Zins darauf erhoben und sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zurückbezahlt werden.
Wer kann Stipendien/Darlehen beantragen?
Ausbildungsbeiträge können von Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
beantragt werden. Ausländer und Ausländerinnen die seit 5 Jahren (bzw.
EFTA/EU-Bürger 2 Jahre), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen, sowie in der Schweiz anerkannte und wohnhafte Flüchtlinge und
Staatenlose, können ebenso Ausbildungsbeiträge beantragen.
 Bewerberinnen und Bewerber müssen unter anderem stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft
haben,
 in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben (gilt auch für die
Familie),
 eine staatlich anerkannte Ausbildung anstreben.
Für welche Ausbildung kann ein Gesuch eingereicht werden?
Grundsätzlich gilt, dass nur Ausbildungen nach Erfüllen der Schulpflicht
stipendienberechtigt sind.
Basel-Stadt
Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen
sind
 WBS II, Verkehrsschule, Handelsmittelschule, Fachmittelschule,
Übergangsklasse zum Gymnasium und die 3. Klasse des Gymnasiums - oder
 Beginn der Berufslehre - oder
 Besuch der höheren Schulen, der Fachhochschulen, der Eidgenössisch Technischen Hochschulen und der Universität - oder
 auf eine Erstausbildung aufbauende Weiterbildung.
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Stipendien für Zweitausbildungen sind prinzipiell möglich, aber es besteht
darauf kein Rechtsanspruch.
Basel-Landschaft
Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen,
sind
 als Vorbildung Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen
Schulzeit, die auf eine nachfolgende Hauptausbildung vorbereiten oder
 die Erstausbildung, die Vorbildung miteingeschlossen, in Schulen und
Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines
vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels - oder
 die Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen,
um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreiche, sofern diese
Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann
- oder
 die Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung oder
 die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte
Beruf nicht mehr ausgeübt und die Umschulung nicht durch andere
Institutionen finanziert werden kann.
Für die Beantragung von Darlehen gelten prinzipiell die gleichen Bedingungen wie für Stipendien.
Während der Ausbildung werden die Zinsen vom Kanton übernommen.
Bei Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung beginnt die
Verzinsung der Kapitalschuld. Die Darlehen werden zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss verzinst.
Neben den kantonalen Ausbildungsbeiträgen können allenfalls auch Stipendienfonds der Ausbildungsstätten oder von privaten Stiftungen angefragt werden.
Basel-Stadt
Das offizielle Anmeldeformular kann telefonisch oder persönlich beim
Amt für Ausbildungsbeiträge angefordert werden. Bei Unsicherheit soll
man sich persönlich am Informationsschalter oder telefonisch informieren.
Die Wegleitung gibt grundlegende Informationen.
Basel-Landschaft
Die Anmeldung erfolgt mit telefonischem Kontakt während den Bürozeiten mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Kantons Basel-Landschaft.
Anmeldung / Auskunft /
Unterlagen zur Anmeldung
Basel-Stadt
Amt für Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50
4001 Basel
Tel 061 201 31 81
[email protected]
www.ed-bs.ch/bildung
Basel-Landschaft
Ausbildungsbeiträge BL
des Amts für Berufsbildung
und Berufsberatung
Rosenstrasse 25
4010 Liestal
Tel. 061 522 79 99
[email protected]
www.baselland.ch
_Opferhilfe
Die Opferhilfe ist eine Leistung der öffentlichen Hand. Sie wird durch diese finanziert.
Ziel ist die Vermittlung und/oder Leistung von umfassender Hilfe an Opfer
von Straftaten und deren Angehörige.
Opfern einer Straftat wird empfohlen, sich mit einer der anerkannten Opferhilfe-Beratungsstellen in Verbindung zu setzen. Nebst Beratung, Information und Unterstützung findet man dort Verständnis für die belas-
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tende Situation und wird mit Fragen und Anliegen ernst genommen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen unterstehen einer
gesetzlichen Schweigepflicht. Bei allen Stellen besteht auch die Möglichkeit einer anonymen Beratung.
Wer kann Leistungen der Opferhilfe beantragen?
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
 die körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren
 die verletzt, überfallen oder beraubt wurden
 die Opfer eines schweren (Verkehrs-)Unfalles wurden
 die in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtig wurden
Ehegatten, Kinder, Eltern sowie andere enge Bezugspersonen werden
dem Opfer gleichgestellt.
Der Anspruch auf Beratung der Opferhilfeberatungsstellen ist unabhängig
davon:
 wie lange die Tat zurückliegt; respektive, ob sie noch andauert;
 ob eine Anzeige gemacht wurde;
 ob der Täter ermittelt worden ist, und ob er sich schuldhaft verhalten
hat.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Opferhilfeberatungsstellen bieten
 Beratung und Informationen über die Hilfe für Opfer
 Hilfe in Krisensituationen
 Begleitung zur Anzeige bei der Polizei, zu Einvernahmen bei der
Staatsanwaltschaft und zur Gerichtsverhandlung
 Leistung und Vermittlung medizinischer, psychologischer, sozialer,
materieller und juristischer Hilfe (zum Beispiel: Vermittlung von Anwältinnen oder Anwälten, Therapeutinnen oder Therapeuten)
 Unterstützung bei der eventuellen Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen.
Unter gewissen Umständen ist finanzielle Hilfe möglich: Entschädigungen
für Schaden der durch die erlittenen Straftat entstanden ist, falls das Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt. Genugtuungsleistungen
für erlittenes schweres Unrecht. Diese werden unabhängig von den finanziellen Verhältnissen ausgerichtet.
Die Beratungsstellen leisten Hilfe sofort oder, wenn nötig, über längere
Zeit. Die Leistungen der Beratungsstelle sowie die von ihnen vermittelte
Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Opferhilfeberatungsstellen unterstehen der Schweigepflicht.
Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an den Kanton läuft zwei Jahre nach der Tat ab. Sie werden
nur geleistet, wenn keine anderen Kostenträger, wie z.B. Krankenkasse,
Versicherungen, Täterin oder Täter, dafür aufkommt. Grundsätzlich ist es
möglich finanzielle Forderungen direkt und ohne Inanspruchnahme der
Beratung durch eine der Opferhilfestellen, an die kantonale Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde zu stellen.
Adressen
Anmeldung / Auskunft
Beratungsstelle Opferhilfe
beider Basel
Steinenring 53
30
Für Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen sind folgende drei
Abteilungen zuständig. Neben Informationen ist im Internet das Gesuchsformular für Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfe abrufbar:
Einreichen des Gesuchs:
Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
Rechtsdienst
Postfach
Basel-Landschaft
Sicherheitsdirektion
Rathausstr. 2
4410 Liestal
4051 Basel
Tel. 061 205 09 10
Fax 061 205 09 11
[email protected]
www.opferhilfebeiderbasel.ch
4005 Basel
31
_3 Kirchliche und private Beratungs- und Hilfsstellen
_Caritas
beider Basel
Caritas beider Basel ist als eigenständiges katholisches Hilfswerk Mitglied des nationalen Caritas-Verbandes und wird von der katholischen
Kirche der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mitgetragen. Caritas beider Basel leistet praktische Hilfe für den Mitmenschen aus einer
christlichen Grundhaltung heraus, plant und entwickelt karitative Projekte
und sensibilisiert die Öffentlichkeit für soziale Not und Ausgrenzung.
Die Mitarbeitenden der Ökumenischen Sozialberatung helfen Menschen
bei persönlichen und materiellen Problemen: Sie beraten in Armutsfragen
und bei migrationsspezifischen Themen, vernetzen zu amtlichen Stellen
und stehen den Rat Suchenden im Falle von administrativen Problemen
bei.
Wer wird unterstützt?
Die Ökumenische Sozialberatung der Caritas beider Basel berät und unterstützt Menschen nach klar definierten Richtlinien. Wo sinnvoll, werden
Rat Suchende an spezialisierte Stellen weitergeleitet. Wer längerfristige
finanzielle Unterstützung benötigt, wird an die zuständige Öffentliche Sozialhilfe verwiesen.
Welche Hilfe ist möglich?
Bei finanziellen Schwierigkeiten hilft die Sozialberatung der Caritas beider Basel beim Erfassen der Situation. Sie informiert Rat Suchende über
das breite Angebot sozialer Dienstleistungen in den beiden Basel und
prüft in Notlagen die Ausrichtung einmaliger Überbrückungshilfe. Durch
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wird versucht, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Die Sozialberatung vermittelt auch an die von Caritas beider Basel mitgetragene Fachstelle für Budget- und Schuldenfragen 'Plusminus'.
Caritas beider Basel führt ausserdem einen Kleiderladen, wo modische
Secondhand-Bekleidung, gut erhaltene Schuhe, Bettwäsche und
Schmuck sowie den Lebensmittelladen Caritas-Markt, wo Nahrungsmittel
zu günstigen Preisen erhältlich sind.
Im Stadtführer für das kleine Budget sind Adressen aufgelistet, welche
Möglichkeiten zu günstigem Einkauf und Ausgang bieten.
Mit der KulturLegi beider Basel erhalten Personen mit wenig Einkommen
vergünstigten Zugang zu Angeboten aus den Bereichen Kultur, Bildung,
Gesundheit, Sport und Freizeit.
Caritas beider Basel vermittelt Patinnen und Paten, welche mit Kindern
aus Familien in Not einen bis zwei Nachmittage pro Monat verbringen.
Schliesslich erstellt und verkauft Caritas beider Basel ein Verzeichnis der
Stiftungen und Fonds, welche Personen in finanziellen Notlagen unterstützen können.
Anmeldung / Auskunft
Caritas beider Basel
Lindenberg 20
4058 Basel
Tel. 061 691 55 55
[email protected]
www.caritas-beider-basel.ch
Offene Sprechstunde:
Montag-Freitag
09.30-11.30 Uhr
32
Secondhand-Kleiderladen
Lindenberg 18/20
4058 Basel
Tel. 061 685 97 17
[email protected]
www.caritas-beider-basel.ch
Öffnungszeiten:
Montag-Freitag 09.00-12.00
13.30-18.00 Uhr
Caritas-Markt
Ochsengasse 12
4058 Basel
Tel. 061 681 49 16
[email protected]
www.caritas-beider-basel.ch
Öffnungszeiten:
Montag-Freitag 14.00-17.30 Uhr
Samstag
09.00-12.00 Uhr
_Sozialdienste
der Pfarreien
und
Kirchgemeinden
Pfarreien und Kirchgemeinden haben zum Teil eigene Sozialdienste, die
unterschiedlich organisiert sind.
Wer wird unterstützt?
Grundsätzlich stehen die Einrichtungen allen Gemeindemitgliedern offen.
Basel-Stadt
Im Kanton Basel-Stadt werden Mitglieder der Pfarrei oder der Kirchgemeinde beraten. Die Zugehörigkeit ist dem Strassenverzeichnis zu entnehmen.
Basel-Landschaft
Falls die Pfarrei der Römisch Katholischen Kirche einen Sozialdienst anbietet werden alle Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen politischen Gemeinde von diesem Sozialdienst beraten.
www.kirche-heute.ch
www.caritas-beider-basel.ch
Welche Hilfe ist möglich?
Sozialdienste der Pfarreien und Kirchgemeinden bieten umfassende Sozialberatungen an. Sie helfen auch, den Kontakt zu öffentlichen Hilfsstellen und zu Einrichtungen der Sozialversicherungen herzustellen. In Notlagen leisten sie Überbrückungshilfen aus kircheneigenen Mitteln oder
anderen Fonds und Stiftungen.
Die Adressen der Sozialdienste der Pfarreien und Kirchgemeinden stehen im Telefonbuch unter „Kirche“ oder in Publikationen der Pfarreien
(„Kirche heute“) und Kirchgemeinden („Kirchenbote“).
Caritas beider Basel führt auf ihrer Homepage im Strassenverzeichnis eine Liste mit den Sozialdiensten der Pfarreien und Kirchgemeinden.
Der Kontakt kann auch über das zuständige Pfarramt oder die Kirchgemeinde hergestellt werden. Es empfiehlt sich, telefonisch einen Termin
zu vereinbaren
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
www.rkk-bs.ch
www.erk-bs.ch
Basel-Landschaft
www.kathbl.ch
www.refbl.ch
_Pro Juventute
Pro Juventute ist eine private Stiftung, die sich für die Bedürfnisse und
Rechte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien in der Schweiz
einsetzt. Sie sieht den Schwerpunkt ihrer Arbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Armut.
Pro Juventute fördert Kinder in ihrem Umfeld, hilft in Notsituationen und
setzt sich für bessere gesellschaftliche Rahmenbedingungen ein.
Wer wird unterstützt?
Pro Juventute unterstützt in der Schweiz lebende Kinder und Jugendliche. Ansprechpartner für Pro Juventute sind je nach Hilfeleistung die Eltern oder direkt die Kinder und Jugendlichen (z.B. Ferienpässe, Telefonhilfe 147, tschau.ch).
Welche Hilfe ist möglich?
Pro Juventute unterstützt Witwen oder Witwer mit Kindern und Waisen in
finanzieller Not als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen des Bundes und der Kantone.
Mit dem Basler Göttibatze werden Kinder anonym in den Bereichen
Sport, Musik und Freizeit allgemein unterstützt.
Anmeldung / Auskunft
www.projuventute-bb.ch
Pro Juventute beider Basel
Schlüsselberg 15
Postfach
4001 Basel
[email protected]
www.projuventute-bb.ch
Telefonzeiten Infostelle
33
Tel. 061 261 22 18
_Pro Senectute
Montag/Mittwoch
09.00-12.00 Uhr
Pro Senectute ist eine private Stiftung, die sich für ältere Menschen und
ihre Angehörigen einsetzt. Sie berät, informiert und vermittelt bei Fragen
rund ums Älterwerden.
Wer wird unterstützt?
Die Dienstleistungen richten sich an Menschen ab 60 Jahren sowie an
deren Angehörigen.
Zur Ausrichtung von finanzieller Hilfe muss das AHV-Alter erreicht sein.
Je nach Kanton und Aufenthaltsstatus müssen weitere Bedingungen erfüllt sein.
Welche Hilfe ist möglich?
Pro Senectute kann in vorübergehenden Notlagen einmalige Geldleistungen ausrichten. Möglich ist auch die Finanzierung von Sachleistungen
sowie Hilfsmitteln oder Gegenständen des persönlichen Bedarfs. Die
Höhe der Beiträge wird jährlich neu festgesetzt, und es besteht kein
klagbarer Anspruch darauf.
Neben individueller Finanzhilfe gehören Sozialberatung und Dienstleistungen wie Treuhand- und Steuererklärungsdienst, Wohnberatung, Umzugsdienst sowie diverse Kursangebote im Sport- und Bildungsbereich
dazu.
Gesuche können von den Betroffenen direkt und persönlich bei Pro Senectute oder über eine anerkannte Beratungsstelle eingereicht werden.
Anmeldung / Auskunft
www.bb.pro-senectute.ch
_Pro Infirmis
34
Pro Senectute beider Basel
Luftgässlein 3
4010 Basel
Tel. 061 206 44 44
[email protected]
www.bb.pro-senectute.ch
Telefonzeiten Infostelle
Montag-Freitag
08.00-12.00 Uhr
14.00-17.00 Uhr
Pro Infirmis bietet Menschen mit einer Behinderung bei persönlichen, familiären, finanziellen und anderen Problemen Sozialberatung an.
Bei finanziellen Problemen kann Pro Infirmis Beiträge aus den von ihr
treuhänderisch verwalteten Bundesgeldern 'Finanzielle Leistungen an
Behinderte' (FLB-Fonds) oder aus dem Pro Infirmis eigenen Fonds entrichten.
Wer wird unterstützt?
Die Angebote richten sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis
zum AHV-Alter, mit Wohnsitz in einem der beiden Kantone mit folgenden
Behinderungen:
 Geistige Behinderung
 Körperbehinderung
 Epilepsie
 Schwerhörigkeit
 Sprachbehinderung
 Hirnverletzung
 Mehrfachbehinderung
Im Kanton Basel-Landschaft zusätzlich
 Sehbehinderung
 Psychische Behinderung
Diese Aufgabe wird im Kanton Basel-Stadt von spezialisierten Stellen
wahrgenommen (Seite 56).
Welche Hilfe ist möglich?
Finanzielle Hilfen werden zur Behebung einer vorübergehenden Notlage
ausgerichtet. Es können auch Sachleistungen, wie zum Beispiel Hilfsmittel zur Förderung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, und Dienstleistungen, wie Haushaltshilfe oder Hauspflege, finanziert werden.
Anmeldung / Auskunft
www.proinfirmis.ch
Auskunft über das Vorgehen erteilen die Beratungsstellen. Gesuche für
FLB-Beiträge können auch durch andere Sozialberatungsstellen eingereicht werden. Andere Unterstützungen werden nur im direkten Kontakt
zur Pro Infirmis vermittelt. Auf die Leistungen besteht kein klagbarer Anspruch.
Basel-Stadt
Pro Infirmis Basel-Stadt
Bachlettenstrasse 12
4054 Basel
Tel. 061 225 98 60
Fax 061 225 98 65
[email protected]
www.proinfirmis.ch
Basel-Landschaft
Im Kanton Basel-Landschaft führt
die Stiftung Mosaik als Partnerorganisation von Pro Infirmis
Beratungsstellen für Menschen
mit Behinderung.
_Beratungsstellen
bei Behinderung
oder Krankheit
Zusätzlich zur Pro Infirmis und Stiftung Mosaik gibt es weitere Institutionen, die Beratung bei bestimmten Krankheiten und/ oder Behinderungen
und deren Folgen anbieten.
Stiftung Mosaik
Hohenrainstrasse 12c
4133 Pratteln
Tel. 058 775 28 00
Fax 058 775 28 01
[email protected]
www.stiftungmosaik.ch
Wer wird unterstützt?
Personen mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen können
sich an die entsprechenden Beratungsstellen wenden.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Beratungsstellen bieten meist umfassende Sozialberatung zum Umgang mit der Krankheit oder Behinderung an. Sie beraten und unterstützen in Fällen, in denen Ansprüche bei den Sozialversicherungen geltend
gemacht werden können (zum Beispiel IV-Anträge). Bei krankheits- oder
behinderungsbedingten Kosten, die weder durch die Sozialversicherun35
gen noch durch andere Versicherungen abgedeckt werden, leisten oder
vermitteln die Beratungsstellen Überbrückungshilfen.
Anmeldung / Auskunft
www.behindertenforum.ch
Beide Basel
Geschäftsstelle
Behindertenforum
Bachlettenstrasse 12
CH-4054 Basel
Tel. 061 205 29 29
Fax 061 205 29 28
[email protected]
www.behindertenforum.ch
Bürozeiten
Montag–Freitag
12.00 Uhr
09.00–
Basel-Stadt
Hier findet sich nur eine Auswahl von Beratungsstellen in den beiden Basel. Spezialärztinnen und -ärzte können weitere Adressen vermitteln.
Aidshilfe beider Basel
Clarastrasse 4
4058 Basel
[email protected]
www.ahbb.ch
Procap Nordwestschweiz
Beratungsstelle
St-Jakobs-Strasse 40
Postfach 3854
4002 Basel
Tel. 0848 776 227
Fax 061 685 93 60
[email protected]
www.procap.ch
Rheumaliga beider Basel
Beratung
Mittlere Strasse 35
4056 Basel
Tel. 061 269 99 50
Fax 061 269 99 59
[email protected]
www.rheumaliga.ch/blbs
Schweiz. Blinden- und Sehbehindertenverband
Sehberatungsstelle Basel
St. Galler-Ring 79
4055 Basel
Tel. 061 307 91 00
Fax 061 307 91 07
[email protected]
www.sbv-fsa.ch
Stiftung Rheinleben
Beratungsstelle
Clarastrasse 6
4058 Basel
Tel. 061 686 92 20
[email protected]
www.rheinleben.ch
Sehbehindertenhilfe Basel
Beratung und Rehabilitation
Zürcherstrasse 149
4052 Basel
Tel. 061 564 04 04
[email protected]
www.sbh-basel.ch
Krebsliga beider Basel
Mittlere Strasse 35
4056 Basel
Tel. 061 319 99 88
Fax 061 319 99 89
[email protected]
www.klbb.ch
Lungenliga beider Basel
Sozialberatung Basel
Mittlere Strasse 35
4056 Basel
Tel. 061 269 99 66
Fax 061 269 99 60
[email protected]
www.llbb.ch
Basel-Landschaft
Lungenliga beider Basel
Kanonengasse 33
4410 Liestal
Tel. 061 927 91 22
Fax 061 927 91 29
[email protected]
www.llbb.ch
_Sozialdienste
der Spitäler und
Polikliniken
Viele Spitäler und Polikliniken verfügen über einen Sozialdienst für ihre
Patientinnen und Patienten.
36
Welche Hilfe ist möglich?
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige bei Fragen in Zusammenhang mit der
Krankheit, bei persönlichen, beruflichen und familiären Schwierigkeiten,
in rechtlichen Fragen sowie bei finanziellen Problemen (zum Beispiel
Vermittlung von Überbrückungshilfen, Budget- und Schuldenberatung).
Die Sozialdienste arbeiten mit den Ärztinnen und Ärzten, dem Pflegepersonal sowie mit anderen Institutionen zusammen.
Anmeldung / Auskunft
Auskunft erhält man bei der Pflege oder direkt beim Sozialdienst des jeweiligen Spitals.
_ Betriebliche
Sozialdienste
Einige grosse Firmen haben eigene, betriebsinterne Sozialberatungen.
Sie beraten die Mitarbeitenden, deren Angehörige sowie die Pensionierten. Die Sozialberatungsstellen behandeln die Anliegen vertraulich. Einzelne Firmen bieten ihren Mitarbeitenden Beratung ausserhalb des eigenen Betriebes an.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bieten Hilfe bei finanziellen
Engpässen (Budgetberatung, Schuldensanierung und allenfalls Überbrückungshilfen), beraten bei persönlichen, beruflichen und familiären
Schwierigkeiten sowie bei langandauernder Krankheit oder vermitteln an
spezialisierte Institutionen weiter.
Anmeldung / Auskunft
Adressen und Telefonnummern der zuständigen Sozialberatungen erhält
man über den Personaldienst.
_Winterhilfe
Hauptzweck der Winterhilfe Schweiz und ihrer Kantonalorganisationen ist
die Linderung der Auswirkungen der Armut und die Überbrückung von
Notlagen in der Schweiz durch die Leistung von Einzelhilfen an Personen, welche aus finanziellen, sozialen oder anderen Gründen unterstützungsbedürftig sind. Nicht nur wirtschaftliche Probleme im engeren Sinn,
sondern auch andere Formen von menschlicher Not können Hilfeleistungen begründen.
In erster Linie will die Winterhilfe dringliche Notlagen mit punktuellen Unterstützungsleistungen wirksam überbrücken oder knappe Haushaltsbudgets gezielt entlasten.
Daneben strebt die Winterhilfe eine nachhaltige Hilfe an. Die Unterstützungsleistungen sollen im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe die Situation der
Gesuchsstellenden längerfristig verbessern und dem Entstehen von erneuten Notlagen vorbeugen.
Wer wird unterstützt?
Unterstützt werden Einzelpersonen, Familien sowie familienähnliche
Gemeinschaften. Hilfe erhalten in der Regel Personen, welche nahe am
37
sozialen Existenzminimum leben, nicht von der Sozialhilfe unterstützt
werden und schon mehrere Jahre in der Schweiz leben.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Einzelhilfe kann in einer finanziellen Zuwendung, der Übernahme einer Rechnung, in Einkaufsgutscheinen (Lebensmittel), in Sachleistungen
(Betten, Kleider, Schuhe), in Naturalien, in der Vermittlung von Gratisferien oder in Beratung bestehen. Je nach Verhältnissen können verschiedene Hilfeleistungen kombiniert werden.
Mit Unterstützung der Schweizer Reisekasse (Reka) vermittelt die Winterhilfe Gratisferien an Alleinerziehende oder Familien, deren Einkommen
trotz regelmässiger Erwerbstätigkeit für Ferien nicht ausreicht. Die Reka
übernimmt die Finanzierung und Organisation der Ferienaufenthalte (keine Winterferien).
Anmeldung / Auskunft
Wenn man die Hilfe der Winterhilfe beanspruchen möchte wendet man
sich an die Stelle des Wohnkantons.
Basel-Stadt
Winterhilfe Basel-Stadt
Geschäftsstelle
Claramattweg 8
4051 Basel
Tel. 061 261 30 61
Fax 061 261 30 62
[email protected]
www.winterhilfe-bs.ch
_Schweizerisches
Rotes Kreuz
Basel-Landschaft
Winterhilfe Basel-Land
Geschäftsstelle
Postfach 624
4242 Laufen
Tel. 061 781 14 81
[email protected]
www.winterhilfe.ch
Das Schweizerische Rote Kreuz bietet der Bevölkerung eine Vielzahl von
Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialwesen und allgemeine Lebenshilfe.
Wer wird unterstützt?
Das Dienstleistungsangebot richtet sich an Personen jeglichen Alters, die
sich in unterschiedlichen Lebenssituationen befinden: Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien, Alleinerziehende, Betagte, Migrantinnen und
Migranten, etc.
Wegleitend sind dabei die
sieben Rotkreuz Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit,
Einheit und Universalität.
38
Welche Hilfe ist möglich?
Die beiden rechtlich unabhängigen Vereine Schweizerisches Rotes
Kreuz Basel-Stadt und Rotes Kreuz Baselland bieten unter anderem
 einen Hütedienst für kranke Kinder berufstätiger Eltern und Entlastung
für Familien mit Kindern unter 12 Jahren bei denen die Erziehungsperson erkrankt oder verunfallt ist, bzw. sich in einer momentanen
Überforderungssituation befindet. Behinderte Kinder werden kurzoder langfristig gehütet. Die Tarife sind einkommensabhängig.
 Familienentlastung für Familien mit Kindern bis 12 Jahren, in denen
die Erziehungsperson verunfallt, körperlich/psychisch erkrankt ist. Das
SRK kümmert sich um die Kinderbetreuung und die abgesprochenen
Arbeiten im Haushalt. Es wird tatkräftige Hilfe und Unterstützung bei
der Planung und Durchführung eines gewöhnlichen Tagesablaufes
angeboten. Besteht eine Isolation der Erziehungsperson aus Gründen
der Fremdsprachigkeit, ist der Beizug einer Dolmetscherin vorgesehen.
 Betreuung für Alleinstehende, behinderte und kranke Menschen aller
Altersgruppen. Zur Entlastung von: Angehörige von betagten Personen, behinderten Kindern, Demenzkranken, Pflegepatienten etc. Vermittlung von SRK-Mitarbeiterinnen und SRK-Mitarbeitern, welche die
Betroffenen im Alltag begleiten, betreuen und unterstützen.
 eine Babysitterinnen- oder Babysitter-Vermittlung mit moderater Stun-
denlohnentschädigung. In Basel-Stadt haben nur Mitglieder Zugang
zu diesem Angebot, in Basel-Landschaft ist es allen Kantonseinwohnenden zugänglich.
Über den jeweiligen Rotkreuz-Kantonalverband (oder eine andere Sozialberatungsstelle) kann für Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ein Gesuch um einmalige finanzielle Unterstützung an
das Schweizerischen Rote Kreuz gestellt werden. Diese dient zur Begleichung von medizinisch notwendigen Gesundheitskosten, die nicht aus
eigenen Mitteln beglichen werden können und für die keine Versicherung
aufkommt.
Basel-Stadt
Das Schweizerische Rote Kreuz Basel-Stadt führt zwei Secondhand Läden, die allen Interessierten offen stehen. Am Standort Kleinhüningerstrasse 165 können armutsbetroffene Personen, die ihren Wohnsitz
im Kanton Basel-Stadt haben gratis Kleider beziehen. Dazu brauchen sie
eine Bestätigung einer anerkannten Beratungsstelle.
Am selben Standort existiert das Angebot „Hinterhof 165“. In diesem
Treffpunkt gibt es auch ein Nähatelier in dem Einwohnerinnen des Kanton Basel-Stadt eigene Kleider abändern oder gegen Bezahlung abändern lassen können.
Basel-Landschaft
Das Rote Kreuz Baselland leistet auf Gesuch hin einmalige Überbrückungshilfen an Einzelpersonen und Familien in finanziell bescheidenen
Verhältnissen im Kanton Baselland. Dies kann ein einmaliger Beitrag für
Einzelhilfe sein oder eine Unterstützung beim Bezug von Dienstleistungen.
Anmeldung / Auskunft /
Basel-Stadt
Schweizerisches Rotes Kreuz
Kanton Basel-Stadt
Bruderholzstrasse 20
4053 Basel
Tel. 061 319 56 56
Fax 061 319 56 57
[email protected]
www.srk-basel.ch
Schweizerisches Rotes Kreuz
Rotkreuzladen Gundeldingen
Bruderholzstrasse 20
4053 Basel
Tel. 061 319 56 70
[email protected]
Schweizerisches Rotes Kreuz
«Hinterhof 165»
Kleinhüningerstrasse 165
4057 Basel
Tel. 061 632 02 24
[email protected]
Schweizerisches Rotes Kreuz
Rotkreuzladen Kleinhüningen
Kleinhüningerstrasse 167
4057 Basel
Tel. 061 632 02 25
[email protected]
_ Frauenbera
tungsstellen
Für Frauen gibt es verschiedene spezialisierte Beratungsstellen.
Basel-Landschaft
Rotes Kreuz Baselland
Fichtenstrasse 17
4410 Liestal
Tel. 061 905 82 00
Fax 061 905 82 04
[email protected]
www.srk-baselland.ch
Welche Hilfe ist möglich?
Die Sozialarbeiterinnen beraten und begleiten Frauen in Krisensituationen, bei Beziehungskonflikten, Scheidung/Tren-nung, Schwangerschaft/Mutterschaft, sozialversicherungsrechtlichen Fragen und finanziellen Problemen. Bei ihrer Beratungsarbeit gehen sie von den Grundsätzen
der Freiwilligkeit, der Hilfe zur Selbsthilfe und der Parteilichkeit für Frauen
aus.
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Basel-Landschaft
39
www.frauenhandbuch.ch
familiea Frauenberatung mit Rechtsberatung
Gerbergasse 14
4051 Basel
Tel. 061 260 92 80
[email protected]
www.familea.ch
Beratungsstelle für Frauen KFB
Birmannsgasse 34
4055 Basel
Tel. 061 272 35 39
[email protected]
www.frauenbund-basel.ch
Öffnungszeiten
Dienstag
09.00-17.00 Uhr
Donnerstag
09.00-12.00 Uhr
Übrige Zeit Telefonbeantworter
_Beratungsstellen
für Familien
Die Beratungsstellen für Familien sind in der Regel konfessionell sowie
politisch neutral und bieten eine polyvalente Beratung.
Welche Hilfe ist möglich?
Beide Basel
Das eifam Infobüro konzentriert sich als Erstberatungs- und Kompetenzstelle auf Kernfragen von Alleinerziehenden. Ihre Ziele sind unter
anderem die Erhaltung und Förderung der Selbsthilfe, die Erleichterung
des Alleinerziehens und die Vermittlung der Übersicht über das Angebot
anderer spezialisierter Beratungsstellen.
Das eifam Infobüro arbeitet niederschwellig, ressourcenorientiert, präventiv, nachhaltig, vernetzend und parteilich. Die Beratungen finden telefonisch statt.
Basel-Stadt
Die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung bietet Hilfe für Familien
und Familienmitglieder bei sozialen, psychischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen sowie Beziehungsschwierigkeiten an.
Die Beratungsstelle arbeitet interdisziplinär (Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen).
Basel-Landschaft
Die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und Beziehungsfragen
bietet umfassende und unentgeltliche Beratung zu Fragen und Problemen rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt, Sexualität. Neben
Beratungsgesprächen und Informationsvermittlung kann die Stelle auch
einmalige finanzielle Hilfen vermitteln.
Ausserdem bietet die Stelle auch Beratungen bei Beziehungsfragen und
40
-konflikten.
Diese Beratungen sind kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich
nach dem Steuerbaren Einkommen.
Anmeldung / Auskunft
Beide Basel
eifam Infobüro
Tel. 061 333 33 93
[email protected]
www.eifam.ch
_Schuldenberatungsstel
len
Basel-Stadt
Familien-, Paar- und
Erziehungsberatung
Greifengasse 23
Postfach 189
4005 Basel
Tel. 061 686 68 68
Fax 061 686 68 69
[email protected]
www.fabe.ch
Basel-Landschaft
Beratungsstelle für Schwangerschaftsund Beziehungsfragen
Rathausstrasse 6
4410 Liestal
Tel. 061 921 60 13
[email protected]
www.bsb-bl.ch
Beratungsstelle für Schwangerschaftsund Beziehungsfragen
Hauptstrasse 85a
4102 Binningen
Tel. 061 413 24 00
[email protected]
www.bsb-bl.ch
Grundsätzlich bieten die meisten in dieser online Broschüre genannten
Stellen Beratungen zu Fragen rund um Schulden. In beiden Kantonen
gibt es jedoch auch eine Fachstelle, an die sich Personen wenden können, die im jeweiligen Kanton wohnen und die noch keinen Kontakt zu
einer anderen Beratungsstelle haben.
Wer wird unterstützt?
Die beiden Fachstellen beraten neben Betroffenen auch Behörden und
sozial Tätige.
Welche Hilfe ist möglich?
Bei einer Schuldenberatung werden nicht die Schulden übernommen.
Betroffene erhalten jedoch eine Übersicht über ihre finanzielle Situation
sowie Informationen zu möglichen Vorgehensweisen.
So wird gemeinsam ein Budget erarbeitet und, wenn möglich, ein Plan
zur Abzahlung der Schulden erstellt. Weiter können Verhandlungen mit
Gläubigern betreffend Zahlungsaufschub oder einer Ratenzahlung geführt werden.
Ist aufgrund der finanziellen Situation keine Sanierung möglich, thematisiert die Beratung, wie mit den Schulden oder dem Existenzminimum
weiterzuleben ist.
Basel-Stadt
Zu den Angeboten der Fachstelle für Budget- und Schuldenberatung,
Plusminus, gehört der Infoladen, Beratung von Direktbetroffenen und
Fachleuten, Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Infoladen bietet seine Dienstleistungen allen Interessierten unentgeltlich an. Anmeldung ist keine erforderlich. Verschuldete Personen erhalten Merkblätter, Formulare und kurze Hilfestellungen zu Budget- und
Schuldenfragen. Auch wird geklärt, ob Plusminus oder eine andere Beratungsstelle für eine weitergehende Beratung zuständig ist.
Informationsveranstaltungen finden in regelmässigen Abständen statt.
Anmeldungen sind im Infoladen oder online erhältlich.
Basel-Landschaft
Die Fachstelle für Schuldenfragen in Liestal bietet umfassende Beratung
bei Fragen und Probleme rund um Schulden.
41
Zu ihren Dienstleistungen gehören neben der Schuldenberatung sowie
der Planung und Durchführung von Schuldenregulierungen unter anderem auch Präventionsarbeit und Kurse.
Betroffene, die Hilfe suchen nehmen, in der Regel telefonisch Kontakt mit
der Fachstelle auf. Sie erhalten ohne lange Wartelisten erste Hilfestellungen. Merkblätter, Formulare und Briefvorlagen dienen als Hilfe zur
Selbsthilfe. Je nach Problemstellung bietet die Fachstelle nach den ersten telefonischen Abklärungen auch in ihren Büros Beratung und Begleitung an.
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Plusminus
Ochsengasse 12
4057 Basel
Tel. 061 695 88 22
Fax 061 695 88 23
[email protected]
www.plusminus.ch
Basel-Landschaft
Fachstelle für Schuldenfragen BL
Zeughausplatz 15
4410 Liestal
Tel. 061 462 03 73
Fax 061 462 03 82
[email protected]
www.schuldenberatung-bl.ch
Gratishotline
Tel. 0800 708 708 (Mo-Do 1013 Uhr)
Die Gratishotline bietet Ihnen
bei Bedarf eine weiterführende
persönliche Beratung. Die Beratungen finden in der Sprache
Ihres Wohnorts statt.
Infoladen Plusminus
Ochsengasse 12
4057 Basel
Telefonzeiten
Mo-Do 10.00-13.00 Uhr
Fr
09.00-11.00 Uhr
_Beratungsdienste für
Ausländerinnen
und Ausländer
Da diese online Broschüre nur in deutscher Sprache erhältlich ist, wird an
dieser Stelle auch auf die grössten Beratungsangebote für Ausländerinnen und Ausländer hingewiesen.
Finanzielle Hilfe können sie in der Regel nicht leisten, weisen aber Rat
Suchende an die entsprechenden Stellen weiter und informieren über
Fonds und Stiftungen.
Informationen sind auch im Internet
zu finden unter
www.schulden.ch
www.toolbox-schulden.ch
Öffnungszeiten
Mo/Di 14.00-17.00 Uhr
Mi-Fr 10.00-12.00 und 14-17 Uhr
Welche Hilfe ist möglich?
Ausländerberatung und Ausländerdienst bieten Migrantinnen und Migranten sowie ihren Angehörigen Beratung und Informationen bei folgenden
Themen
 Umgang mit den schweizerischen Behörden
 Fragen zu Sozialversicherungen und privaten Versicherungen
 Probleme bei der Aufenthaltsregelung
 Hilfe beim Ausfüllen von Formularen
 Fragen rund um Arbeit, Arbeitsamt, Weiterbildung
Mündliche Beratungen sind kostenlos. Für die Bearbeitung von schriftlichen Dokumenten wird ein Unkostenbeitrag berechnet.
Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt
Ausländerberatung der GGG
Eulerstrasse 26
4051 Basel
Tel. 061 206 92 22
[email protected]
www.auslaenderberatung-basel.ch
www.integration-bsbl.ch
Daneben gibt es noch viele kleinere Beratungsstellen, die sich an spezielle Migrantinnen- oder Migrantengruppen richten. Hilfreich bei der Suche nach der passenden Beratungsstelle, des passenden Kurses, einer
Dolmetscherin oder auch einer Veranstaltung ist die Integrationsdaten-
42
Basel-Landschaft
ald Ausländerdienst Baselland
Bahnhofstrasse 16
4133 Pratteln
Tel. 061 827 99 00
Fax 061 827 99 09
[email protected]
www.auslaenderdienstbl.ch
bank, die via Internet über bestehende Angebote in den Kantonen BaselStadt und Basel-Landschaft informiert.
_ Verbürgte
Mietkaution
der Stiftung
Edith Maryon
In der Regel wird beim Abschluss eines Mietvertrages ein Mietzinsdepot
verlangt. Dieses kann bis zu drei Monatsmieten betragen.
Anmeldung / Auskunft
Die Anmeldung zur Beantragung einer Verbürgung einer Mietzinskaution
erfolgt schriftlich mit dem dafür bestimmten Antragsformular, welches
beim Sekretariat der Stiftung Edith Maryon bezogen und ausgefüllt werden kann (>Bürgschaftsantrag).
Die Stiftung prüft jeden Antrag individuell und informiert die Antragsteller
anschliessend. Damit die Mietzinskaution durch eine Bürgschaft ersetzt
werden kann, braucht es auch das Einverständnis des Vermieters.
Welche Hilfe ist möglich?
Die Stiftung Edith Maryon bietet die Möglichkeit der Verbürgung von
Mietzinskautionen an. Die Mieterschaft beteiligt sich mit einer einmaligen
Einschreibgebühr und einem Prozentsatz der Kautionshöhe an den Kosten.
Stiftung Edith Maryon
Theaterstrasse 4
Postfach 2108
4001 Basel
Tel. 061 263 06 25
Fax 061 263 06 27
[email protected]
www.maryon.ch
_4 Sparmöglichkeiten
Mit preisbewusstem Verhalten kann Geld gespart werden. Grössere Einsparungen lassen sich allenfalls mit einer Anpassung der eigenen Versicherungen erreichen. Kleinere Einsparungen sind durch die Nutzung von
Sonderangeboten möglich.
_Günstig Esswaren einkaufen
Mit der speziellen Karte vom Caritas-Markt oder von Tischlein Deck Dich
können armutsbetroffene Menschen Lebensmittel günstiger einkaufen.
Die Karten werden von verschiedenen sozialen Einrichtungen ausgestellt.
Beide Basel
Caritas-Markt Basel
Ochsengasse 12
4058 Basel
Tel. 061 681 49 16
[email protected]
www.caritas-beider-basel.ch
Montag-Freitag 14.00-17.30 Uhr
Samstag
09.00-12.00 Uhr
Basel-Stadt
Tischlein Deck Dich
Offene Kirche Elisabethen
Elisabethenstrasse 14
4051 Basel
Dienstag 09.30-10.30 Uhr
Matthäus Kirche
Feldbergstrasse
4057 Basel
Freitag
10.00-11.00 Uhr
Basel-Landschaft
Tischlein Deck Dich
Abgabestelle Laufen
Pfarreiheim
Röschenzerstrasse 39
4242 Laufen
Donnerstag 14.00-15.00 Uhr
Abgabestelle Liestal
Die Lebensmittelverteilung der Abgabestelle Liestal findet halbjährlich wechselnd an
43
zwei unterschiedlichen Orten statt:
Zwinglihaus
Gundeldingerstrasse 370
4053 Basel
Dienstag 10.15-11.15 Uhr
Kirchgemeinde Martinshof
Rosengasse 1
4410 Liestal
Donnerstag 09.15-10.15 Uhr
:
Pfarreiheim der kath. Kirche
Bruder Klaus
Rheinstrasse 20
4410 Liestal
Donnerstag 09.15-10.15 Uhr
_Günstig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
Mit KulturLegi, Familienpass oder colour key können Klein und Gross von
tollen Vorteilen in den Bereichen Sport, Kultur und Unterhaltung, Kurse
und Weiterbildung, Messen und Ausstellungen, Shops und Soziales profitieren. Den Karteninhabenden werden vergünstigte Eintritte sowie
grosszügige Rabatte in Sportzentren und Shops angeboten.
Familienpass und colour key kosten CHF 30 pro Jahr. Die KulturLegi ist
kostenlos.
KulturLegi
Caritas beider Basel
Lindenberg 20
4058 Basel
Tel. 061 691 55 55
[email protected]
www.kulturlegi.ch
colour key
Theodorskirchplatz 7
4058 Basel
Tel. 061 683 72 09
Fax 061 683 72 15
[email protected]
[email protected]
www.colourkey.ch
44
Familienpass Region Basel
Feierabendstrasse 80
4051 Basel
Tel. 061 691 09 45
[email protected]
www.familienpass.ch
FamilienpassPlus
Für Familien mit kleinem Budget gibt es
den speziellen FamilienpassPlus. Er bietet
zusätzliche Vorteile und Vergünstigungen.
_Weitere Spartipps
Neben unzähligen anderen Hinweisen auf Sparmöglichkeiten finden sich
Internet auch die Spartipps der Fachstelle Plusminus oder des Dr. Budget.
Unter www.cartias-beider-basel.ch ist der online «Stadtführer für das
kleine Budget» publiziert. Darin findet man u.a. viele Ideen für Freizeitaktivitäten für das schmale Budget.
Spartipps ohne Ende
www.plusminus.ch
(>Tipps bei Geldproblemen)
Dr. Budget
www.facebook.com/Dr.Budget
_5 Rechtsberatung
Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten
Beratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinde führen unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen, ebenso Verbände, Gewerkschaften
usw.
Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen könnte, ist es wichtig,
die Kosten im Voraus abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt
können Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden.
Dies muss vor dem Verfahren geschehen.
_Allgemeine Rechtsberatung
Beide Basel
Basler Gewerkschaftsbund
Rebgasse 1, 4.Stock
4058 Basel
Tel. 061 681 73 81
Fischmarkt 13
4410 Liestal
Tel: 061 921 60 65
Basel-Stadt
Rechtsauskunft der Advokatenkammer
GGG Sekretariat
Gerbergasse 24 (4.OG)
4051 Basel
www.akbs.ch
Jeden Donnerstag, 17 Uhr bis 18.30 Uhr.
Anmeldung vor Ort ab 16.45 Uhr. Anzahl
auf 14 Personen pro Abend beschränkt.
Unkostenbeitrag CHF 10.00
Basel-Landschaft
Basellandschaftlicher Anwaltsverband
Beratung in Reinach
Gemeindeverwaltung
Hauptstrasse 10
4153 Reinach
www.akbs.ch
1. und 3. Dienstag im Monat
ab 17 Uhr
ohne Voranmeldung
Unkostenbeitrag CHF 10.00
Zivilgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 5,
4051 Basel
Tel: 061 261 81 81
www.gerichte.bs.ch
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
Arlesheim
Domplatz 5/7
4144 Arlesheim
Tel. 061 552 80 20 (Rechtsauskunft)
[email protected]
www.bgb-gbbl.ch
Travail Suisse
Region Nordwestschweiz
w.bgb-gbbl.ch
Byfangweg 30
4051 Basel
[email protected]
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost
Sissach
Hauptstrasse 108/110
4450 Sissach
Tel. 061 552 89 55 (Rechtsauskunft)
Freitag 08.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr
[email protected]
45
_Sozialversicherungsrecht
Behindertenforum
Bachlettenstrasse 12
4054 Basel
Tel. 061 205 29 29
Fax 061 205 29 28
[email protected]
www.behindertenforum.ch
Telefonische Rechtsberatung
Di + Mi 10.00-12.00 Uhr
Persönliche Rechtsberatung
Nur nach telefonischer Voranmeldung
Procap Nordwestschweiz
St. Jakobs-Strasse 40
Postfach 3854
4002 Basel
Tel. 0848 776 227
Fax 061 685 93 60
[email protected]
www.procap-nws.ch
Mo-Fr 08.30 -11.30 Uhr
Mo 13.30 -16.00 Uhr
_Mietrecht
Mieterinnen- und Mieterverband MV
www.mieterverband.ch
Der MieterInnenverband bietet Rechtsberatungen zu Fragen rund ums
Mietrecht an. Die Beratungen sind persönlich oder telefonisch möglich.
Fragen können auch schriftlich eingereicht werden. Für Mitglieder sind
diese Beratungen kostenlos.
Basel-Stadt
Mieterinnen- und Mieterverband Basel-Stadt
Clarastrasse 2 (6. Stock)
4058 Basel
Tel.
061 666 60 90
[email protected]
www.mieterverband.ch/basel
www.mvbasel.ch
Basel-Landschaft
Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein
Pfluggässlein 1
4001 Basel
Tel. 061 555 56 50
[email protected]
www.mieterverband.ch
_Ehe- und Familienrecht
Juristische Fakultät
der Universität Basel
Kostenlose Rechtsauskunft
zum Familienrecht
Kollegiengebäude
Petersplatz 1,
4051 Basel
Jeden 2. Freitag
16.45-18.00 Uhr
Während dem Herbst- + Frühjahrsemester der Uni Basel
https//ius.unibas.ch/fakultaet/
angebote-derfakultaet/rechtsberatungfamilienrecht
Basel-Stadt
Zivilgericht Basel-Stadt
Rechtsauskunft zu ehe- und familienrechtlichen Fragen
Bäumleingasse 5, 2. Stock
4051 Basel
Tel: 061 267 64 32
Di + Do ab 14 Uhr (je max. 15 Minuten.)
Anmeldung ab 13.15-15.00 Uhr
(Während den Schulferien auf telefonische
Anfrage )
www.zivilgericht.bs.ch
_Rechtsberatung für Frauen
46
Basel-Landschaft
Rechtsauskunft der
Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft
Adressen siehe oben
Beide Basel
INFRA Basel
Rechtsberatung für Frauen
c/o Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53
4051 Basel
Tel. 061 205 09 10
Ohne Voranmeldung:
Mittwoch 18.00-20.00 Uhr
(Einlass bis 19.30 Uhr )
ausgenommen Schulferien
Unkostenbeitrag CHF 20.00
[email protected]
www.infra-basel.ch
Basel-Stadt
familea Frauenberatung
Gerbergasse 14
4051 Basel
Tel. 061 260 92 80
[email protected]
www.familea.ch
Basel-Landschaft
frauenplus Baselland
Büchelistrasse 6
4410 Liestal
Tel. 061 921 60 20
Donnertagnachmittag ab 13.30 Uhr
Unkostenbeitrag CHF 30.00
[email protected]
www.frauenplus.ch
_Asyl- und Ausländerrecht
Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erhalten von der Ausländerberatung der
GGG Auskünfte zu Rechtsfragen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Anlaufstelle Baselland Ansprechpartnerin für Ausländer und Ausländerinnen
wie auch für Menschen die sich im Asylverfahren befinden oder eine vorläufige Aufnahme im Kanton Basel-Landschaft haben. Personen aus
dem Asylbereich, die im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnen können sich auch an die Beratungsstelle für Asylsuchende BAS
wenden.
Beide Basel
Beratungsstelle für Asylsuchende BAS
der Region Basel
Schützenmattstrasse 16 a
Postfach 153
4003 Basel
Tel. 061 264 94 24
Fax 061 264 94 29
[email protected]
www.bas-basel.ch
Beratungszeiten
Mo + Mi 10.00-12.00 Uhr
Di + Do 16.00-18.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Basel-Stadt
GGG Ausländerberatung
Eulerstrasse 26
4051 Basel
Tel 061 206 92 22
[email protected]
www.auslaenderberatung-basel.ch
Persönliche Beratung nur
nach telefonsicher Vereinbarung.
Kostenlose Onlineberatung
Basel-Landschaft
Anlaufstelle Baselland
Beratung Asyl und Migration
Oberfeldstrasse 11 a
4133 Pratteln
Tel. 061 821 44 77
Fax 061 821 45 83
[email protected]
www.anlaufstellebl.ch
Öffnungszeiten
Dienstag 14.00-18.00 Uhr
Freitag 09.00-12.00 Uhr
Telefonische Auskünfte
Dienstag und Mittwoch 09.00-12.00 Uhr
Freitag 14.00-17.00 Uhr
47
_6 Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen
_Vorsorge
www.bag.admin.ch
>Themen >Krankenversicherung >Prämien >Prämienberatung
www.comparis.ch
48
Grundsätzlich ist es wichtig, seine finanziellen Verhältnisse zu kennen
und die Möglichkeiten realistisch einzuschätzen. Die Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben in einem Budget ist dabei ein nützliches
Hilfsmittel, um die aktuelle finanzielle Situation zu erfassen Darin sind
auch die Beträge für Steuern, Auslagen für Unvorhergesehenes und andere grössere Ausgaben - zum Beispiel Ferien - zu berücksichtigen.
Den Versicherungsschutz regelmässig überprüfen
Alle persönlichen Versicherungen sollten in regelmässigen Abständen zum Beispiel jährlich - überprüft werden. Entscheidend ist dabei die Existenzsicherung bei langwierigen Krankheiten, Unfällen, Schwangerund Mutterschaft. Sie kann durch die individuelle Krankenversicherung
als auch durch die entsprechenden Versicherungen bei der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber gewährleistet sein. Wichtig ist zu prüfen, wie lange
die Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gewährleistet ist, um allenfalls eine private Taggeldversicherung für die
Zeit danach abzuschliessen.
Bei Arbeitsunterbrüchen kann die Unfallversicherung der letzten Arbeitsstelle in der Regel bis maximal 180 Tage verlängert werden. Es
empfiehlt sich, eine sogenannte Abredeversicherung abzuschliessen,
da auch ein Taggeld mitversichert ist. Diese Versicherung muss innerhalb von 30 Tagen nach Austritt abgeschlossen und bezahlt werden. Wer
an eine Kollektiv-Krankenversicherung seines Arbeitgebers angeschlossen war, kann diese bei einer Kündigung in eine Einzelversicherung
umwandeln lassen. Diese Änderungen müssen allerdings innert bestimmter Fristen beantragt werden - weitere Auskunft erteilt der Personaldienst des Arbeitgebers. Da einige Versicherungen automatisch mit
dem Arbeitsvertrag gekoppelt sind, muss bei Eintritt einer Erwerbslosigkeit der Versicherungsschutz unbedingt überprüft werden.
Im Krankheitsfall muss vor der Wahl einer Klinik oder vor Beginn einer
Therapie - zum Beispiel Psychotherapie - überprüft werden, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist.
Die Prämien der Krankenkassen jährlich zu vergleichen, kann sich lohnen. Denn während die Leistungen in der Grundversicherung gesetzlich geregelt und verbindlich festgelegt sind, passen die Kassen ihre
Prämien jährlich individuell an, wobei sich teilweise beträchtliche Unterschiede in der Prämienpolitik feststellen lassen. Es ist möglich, die
Grundversicherung und allfällige Zusatzversicherungen bei unterschiedlichen Kassen zu führen. Beim Kassenwechsel für Zusatzversicherungen gilt es allerdings darauf zu achten, den Vertrag mit der bestehenden
Kasse erst zu kündigen, wenn die vorbehaltlose Aufnahme durch die
neue Krankenkasse schriftlich bestätigt ist. Für Personen mit bestehenden Krankheiten empfiehlt sich, einen Wechsel der Zusatzversicherung
sehr sorgfältig abzuklären und sich beraten zu lassen.
Wenn sich die finanziellen Verhältnisse geändert haben, sollte auch
überprüft werden, ob allenfalls ein Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie besteht.
Ebenso gilt es Hausrats- und Privat-Haftpflichtversicherungen an die
eigenen, sich allenfalls ändernden Verhältnisse anzupassen.
www.ahv.ch
Die Altersvorsorge nicht vernachlässigen
Allzu oft vernachlässigt wird die Altersvorsorge: Nur Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente bei der
AHV und IV. Wer nur ein geringes oder gar kein Einkommen erzielt, wie
beispielsweise geschiedene Frauen mit Kindern oder Studierende, sollte
sich deshalb bei der AHV-Ausgleichskasse erkundigen, ob Mindestbeiträge entrichtet werden müssen. Seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision
sind auch nichterwerbstätige Witwen sowie nichterwerbstätige Ehefrauen
beitragspflichtig. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehefrauen/Ehemänner gelten jedoch als bezahlt, wenn der Ehemann/die Ehefrau erwerbstätig ist und im Minimum den doppelten Mindestbetrag leistet. Dies gilt analog auch für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft.
Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern
Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung
berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16
Jahren hatten.
Betreuungsgutschriften sind wie Erziehungsgutschriften keine direkten
Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch
im individuellen AHV-Konto, das von den Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person geführt wird, vermerkt werden. Versicherte, welche
im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie
oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben
Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen
Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Ehegatten, Schwiegereltern und
Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt. Für Zeiten, in welchen gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine
Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
Für die Altersvorsorge kann man sich nicht allein auf die AHV abstützen,
weil diese kaum zum Leben reicht. Es ist deshalb wichtig, sich rechtzeitig
über die Leistungen der eigenen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse)
beim Arbeitgeber zu informieren sowie auf eigene Rücklagen zu achten
(3. Säule - individuelles Sparen mit Steuervergünstigung).
Beim Stellenwechsel ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die
Pensionskassengelder in die Kasse des neuen Arbeitgebers überwiesen
hat.
www.konkubinat.ch
www.ehescheidung.ch
Sich im Konkubinat absichern
Für Paare, die im Konkubinat leben, empfiehlt es sich, einen sogenannten Konkubinatsvertrag abzuschliessen, vor allem dann, wenn eine finanzielle Abhängigkeit besteht oder absehbar ist (zum Beispiel bei Erwerbsunterbruch oder Weiterbildung). Erbrechtliche Vereinbarungen sind
ebenfalls frühzeitig zu regeln.
Vorsorge bei Scheidungen
Falls für Kinder nicht ein gemeinsames Sorgerecht gesprochen wird,
müssen im Scheidungsurteil Höhe und Dauer der Kinderalimente festgelegt werden, und es sollte erwähnt sein, dass Kinderzulagen zusätzlich
ausbezahlt werden. Allfällige Kinderalimente sind von der Empfängerin
oder dem Empfänger zu versteuern, mit der Folge einer Mehrbelastung,
die das Budget Alleinerziehender schwer treffen kann. Diesen Mehrausgaben ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Rechnung zu tragen.
Der zukünftigen Altersvorsorge ist schon zum Zeitpunkt der Scheidung
49
besondere Beachtung zu schenken: Die spätere AHV-Rente soll durch
die Ausgleichskasse berechnet werden. Dies zeigt auf, ob weitere Forderungen an den Ehepartner nötig sind, zum Beispiel eine einmalige Geldleistung zur Einrichtung einer 3. Säule. Während der Ehe erzieltes Einkommen wird den Ehepartnern für die Berechnung der AHV-Rente und
der Altersleistungen aus der Pensionskasse je hälftig angerechnet: Die
Einkommen bzw. die während der Ehe erzielten Zuwächse in den Freizügigkeitsguthaben werden zusammengezählt und zwischen den Ehepartnern aufgeteilt (Splitting).
Wer beabsichtigt, wieder ins Berufsleben einzusteigen, sollte sich möglichst schnell beim Arbeitsamt bzw. RAV melden. Es bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Rechte auf Arbeitslosentaggelder und Weiterbildungsangebote auch für Frauen, die vor der Scheidung nicht erwerbstätig waren. Nichterwerbstätige Personen müssen sich bei der
Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons melden, um zu verhindern, dass
Beitragslücken entstehen, die zu Rentenkürzungen im AHV-Alter führen
würden.
www.schulden.ch
(> Tipps bei Geldproblemen
>Kredite/ Leasing)
Leasing und Kleinkredite
Besondere Umsicht ist geboten bei Leasing und Kleinkrediten. Wer in
Betracht zieht, ein solches Vertragsverhältnis einzugehen, sollte seine
eigenen finanziellen Verhältnisse sehr gewissenhaft einschätzen und
auch die längerfristigen Konsequenzen objektiv abwägen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, vorgängig eine Budgetberatungsstelle aufzusuchen.
Auskunft
www.beobachter.ch
Ausführlichere Informationen zu den genannten Themen und anderen
Rechtsfragen können den "Beobachter"-Ratgebern entnommen oder im
Internet aufgerufen werden.
_Budgetplan
Die Erstellung eines persönlichen Budgets dient dem Überblick über die
eigenen finanziellen Verhältnisse. In verschiedenen Situationen dient es
auch als Grundlage für die Berechnung von Hilfeleistungen.
www.budgetberatung.ch
Die meisten Beratungsstellen helfen ihrer Kundschaft bei der Erstellung
eines Budgets. Für Personen, die ausschliesslich Fragen zur Erstellung
ihres Budgets haben, steht in beiden Kantonen eine Fachstelle zur Verfügung, die kompetente Budgetberatung anbietet.
Auskunft
Wichtige Informationen und Hinweise zum
selbständigen Erstellen eines Haushaltbudgets bietet auch die Budgetberatung
Schweiz. Sie ist Dachorganisation von 37
Budgetberatungsstellen.
Budgetberatung Schweiz
Kramistrasse 12
6275 Ballwil
Tel. 062 849 42 45
Telefonzeiten:
Di 13:00 – 16:00 Uhr
[email protected]
www.budgetberatung.ch
Basel-Stadt
Plusminus
Budget und Schuldenberatung
Ochsengasse 12
4058 Basel
Tel. 061 695 88 22
Fax 061 695 88 23
[email protected]
www.plusminus.ch
Basel-Landschaft
Budgetberatung
Brühlweg 3
4132 Muttenz
Tel. 061 462 02 20
Fax. 061 463 00 27
[email protected]
www.frauenverein-muttenz.ch
Öffnungszeiten
50
Die Budgetberatung im Kanton Baselland
wird vom Frauenverein Muttenz und Frau-
Mo, Dien. 14.00-17.00 Uhr
Mi, Do, Fr. 10.00-12.00 Uhr und14.0017.00 Uhr
Plusminus ist die Fachstelle für Budgetund Schuldenberatung im Kanton BaselStadt und Mitglied der Budgetberatung
Schweiz. Für eine Budgetberatung kann telefonisch ein Termin vereinbart werden. Die
Kosten für eine persönliche Beratung sind
einkommens- und aufwandsabhängig.
enplus BL getragen. Sie ist Mitglied der
Budgetberatung Schweiz und bietet allen
Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern
Beratung bei privaten Problemen rund ums
Geld. Beratungen finden in Muttenz und
Liestal nach Vereinbarung statt. In der Regel wird für die Beratung ein Unkostenbeitrag verlangt. Die Höhe ist einkommensund aufwandabhängig.
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EINNAHMEN
Netto-Einkommen Mann/Kinderzulagen
Netto-Einkommen Frau/Kinderzulagen
13. Monatslohn Mann
13. Monatslohn Frau
Gratifikation/andere Einnahmen
Alimente
Total Einnahmen
Pro Monat
Pro Monat
Fr.
Fr.
Fr,
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
AUSGABEN
Feste Verpflichtungen
Miete (inkl. Nebenkosten)
Wohnkosten mit Haus/Eigentumswohnung
(Zins/Wasser/Versicherung/Unterhalt)
Energie: Heizung/Elektrizität/Gas
Kommunikation: Telefon/Internet/Handy/TV/Radio
Steuern
Versicherungen: Krankenkasse/Unfall/Hausrat
Vorsorge: Lebensversicherung/3. Säule
Öffentlicher Verkehr: Abonnemente
Privater Verkehr: Auto/Motorrad/Velo/Mofa
Verschiedenes: Zeitungen/Zeitschriften/ / /
Mitgliedschaften/Verbandsbeiträge
Schule/Aus- und Weiterbildung
Musik/Sport
Kinderbetreuung/Haushalthilfe
Kredit-Rückzahlungen
Alimente
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
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Fr.
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Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Haushalt
Nahrung/Getränke
Nebenkosten (Wasch-und Putzmittel, Drogerie, Körperpflege, Kleider- und Schuhpflege)
Gäste/Alkoholische Getränke
Haustiere
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Pro Monat
Pro Monat
Persönliche Auslagen/Taschengeld
Kleider/Wäsche/Schuhe
Taschengeld (Coiffeur/Freizeit/Rauchen)
Berufsbedingte auswärtige Verpflegung
Fr.
Fr.
Fr.
Rückstellungen
Jahresfranchise/Selbstbehalt (Krankenkasse)
Zahnarzt/Optiker/Medikamente
Therapie
Geschenke (inkl. Weihnachten), Spenden
Gemeinsame Freizeit
Schule/Lager
Unvorhergesehenes/Anschaffungen
Ferien
Sparen
Total Ausgaben
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
SALDO
FEHLBETRAG/ÜBERSCHUSS
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Fr.
Impressum
Herausgeberin
Caritas beider Basel
© Caritas beider Basel, 2014
Fotos
Silvia Voser 1,
Urs Siegenthaler 6, 11,
Christoph Bossart 17
Ursula Markus 24, 34, 40, 53
Andreas Schwaiger 31, 37, 45
Caritas beider Basel
Lindenberg 20
4058 Basel
Tel. 061 691 55 55
[email protected]
www.caritas-beider-basel.ch
Postkonto 40-4930-9
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