Gut geregelt oder Baustelle – Datenschutz bei der Hard

Gut geregelt oder Baustelle –
Datenschutz bei der Hard- und
Softwarewartung
4. DFN-Konferenz Datenschutz
RA Dr. Jan K. Köcher
Datenschutzauditor (TÜV)
[email protected]
Einordnung

Hard- und Softwarewartung

Auftragsdatenverarbeitung
Weisungsgebundene Datenverarbeitung
➔
Vertrag mit gesetzlichen Mindestanforderungen
➔

Analog Auftragsdatenverarbeitung
Zugriff auf personenbezogene Daten nicht
ausgeschlossen
➔
Voraussetzungen?
➔

Keine Vorgaben aus Datenschutzsicht
➔
Zugriff auf personenbezogene Daten ist definitiv
ausgeschlossen
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Auftragsdatenverarbeitung
 Kennzeichnend:
 Planmäßige Erhebung, Verarbeitung, Nutzung für
den Auftraggeber
 Weisungsgebundenheit bei der Ausführung
 Anforderungen:
Sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers
➔
Kontrolle der Ausführung
➔
Betroffenenrechte werden nach wie vor gegenüber
dem Auftraggeber ausgeübt
➔
Vertragliche Sicherstellung der Anforderungen
➔
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Analog
Auftragsdatenverarbeitung
 Kennzeichnend:
 Keine planmäßige Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung für den Auftraggeber
➔
Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten bei
Wartungsarbeiten kann nicht ausgeschlossen
werden

Anforderungen:

Es handelt sich um keine
Auftragsdatenverarbeitung!

Gesetze gehen von einer analogen Anwendung der
Grundsätze der Auftragsdatenverarbeitung aus:
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Analog
Auftragsdatenverarbeitung
§ 7 Abs. 5 LDSG BW: „Werden Wartungsarbeiten und vergleichbare
Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung durch Stellen oder
Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle erbracht, gilt dies als
Datenverarbeitung im Auftrag.“
§ 11 Abs. 4 DSG NRW: „Externe Personen und Stellen, die mit der
Wartung und Systembetreuung von Einrichtungen zur automatischen
Datenverarbeitung beauftragt sind, unterliegen den Regelungen der
Datenverarbeitung im Auftrag.“
§ 17 Abs. 5 LDSG S.-H.: „Bei der Erbringung von Wartungsarbeiten
oder von vergleichbaren Unterstützungstätigkeiten bei der
Datenverarbeitung durch Stellen oder Personen außerhalb der
datenverarbeitenden Stelle gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
§ 7 Abs. 5 SächsDSG: „Die Absätze 1 bis 4 gelten für Wartungs- und
Fernwartungsaufträge sowie ähnliche Maßnahmen
(Wartungsarbeiten) entsprechend.“
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Analog
Auftragsdatenverarbeitung
 Folgerungen für die Anforderungen:
1) Die selben Anforderungen wie bei einer
„normalen“ Auftragsdatenverarbeitung?
➔
Fraglich, da der Verweis ansonsten keinen Sinn
machen würde
2) Übertragung der Anforderungen nur, soweit diese
für die konkrete Wartung relevant sind?
➔
Schlüssig, da dies dem Umstand Rechnung trägt,
dass die mögliche Kenntnisnahme von
personenbezogenen Daten nur ein Seiteneffekt ist.
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Analog
Auftragsdatenverarbeitung
 Anforderungen:
Ausgangspunkt sind die Anforderungen der
Auftragsdatenverarbeitung
➔
Anpassungen mit Blick auf die spezifischen
Gefährdungen durch die Wartung
➔

Beispiele:
1)Fernwartung einer Datenbank mit
personenbezogenen Daten
2)Wartung einer Datenbank mit personenbezogenen
Daten vor Ort durch Mitarbeiter des
Auftragnehmers
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Analog
Auftragdatenverarbeitung
Problem: Abgrenzung zu bloßen Nebenleistungen
➔
Teils: Tätigkeiten, die unmittelbar nichts mit dem Umgang
mit personenbezogenen Daten zu tun haben, bei denen die
Dienstleister aber trotzdem mit den Daten in Berührung
kommen können (z.B. Wachschutz, Reinigung, Wartung,
Entsorgung)
➔
Keine Auftragsdatenverarbeitung
➔
Kein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis
bei einer Auftragsdatenverarbeitung
➔
Bitkom: Mustervertrag ADV
➔
GDD: Muster des AK Datenschutz
➔
Verpflichtung zur Gewährleistung von Schutz und
Sicherheit personenbezogener Daten durch vertragliche
Vereinbarungen und Kontrollmaßnahmen.
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Zwischenergebnis
 Auftragsdatenverarbeitung:
Kern der Leistung ist Umgang mit
personenbezogenen Daten
Analog Auftragsdatenverarbeitung
➔
Umgang mit personenbezogenen Daten ist nicht
Kern der Leistung. Ein Zugriff auf solche Daten
kann vorkommen bzw. nicht ausgeschlossen
werden.
➔
Ausgehend von den Anforderungen ADV
➔
Modifizierung anhand zu erwartender
Gefährdungen
➔

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Übermittlung außerhalb EU
 Stets Übermittlung im Sinne der
Datenschutzgesetze
 Rechtsgrundlage erforderlich
 Rechtsgrundlagen bislang:
 Safe-Harbour-Entscheidung EU-Kommission
 Standardvertragsklauseln
 Einwilligung
 EuGH „Safe-Harbour-Urteil“ vom 6.10.15:
➔
Safe-Harbour-Entscheidung EU-Kommission
➔
Standardvertragsklauseln
➔
Einwilligung
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Übermittlung außerhalb EU
 Einwilligung?
➔

Bei Wartungsverträgen nicht praktikabel!
Standardvertragsklauseln?
➔
➔
Datenschutz-Aufsichtsbehörden:
➔
Nicht unmittelbar Gegenstand EuGH-Urteil.
➔
Prinzipien des EuGH aufgrund US-amerikanischer
Gesetzeslage nicht erfüllbar.
➔
Kündigung oder sofortiger Stopp Datenexport
EU-Kommission:
➔
Standardvertragsklauseln weiterhin als Grundlage
geeignet
➔
Safe-Harbour II innerhalb der nächsten 3 Monate
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Folgerungen
 Wartung analog Auftragsdatenverarbeitung
 Sorgfältige Auswahl Unternehmen
 Kontrolle der Auftragsdurchführung
 Geeignete vertragliche Regelungen auf Basis
Standardverträge für Auftragsdatenverarbeitung.
 Übermittlung an ein Unternehmen außerhalb der
EU
 Massive Rechtsunsicherheit durch Safe-HarbourUrteil des EuGH
➔
Anbieterwechsel
➔
Ggf. wirksamer Ausschluss von Zugriffen
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
RA Dr. Jan K. Köcher
[email protected]