Welche Anforderungen gelten für Schulungsmaßnahmen i. S. d

Anlage 4
Welche Anforderungen gelten für Schulungsmaßnahmen i. S.
d. Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV)?
§§ 6, 24, 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 18 a Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen
Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG):
Rechtlicher Hintergrund
Wer und Wann muss
geschult werden?
Wie muss geschult werden?
Wer darf Schulungen
durchführen?
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind u.a.
verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten
und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem
Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und ihr Personal zu
schulen. Dieser Grundsatz gilt für Spielhallenbetreiber, Vermittler von
Sportwetten sowie Inhaber von Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, soweit sie Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten.
Zu schulen ist „das Personal“. Dies betrifft jeden Mitarbeiter in der
Spielstätte, der im Kundenkontakt steht einschließlich des Spielhallenbetreibers bzw. Wettvermittlers. Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten
und muss vor Aufnahme der Tätigkeit besucht worden sein.
Die Art der Schulung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, möglich sind
Präsenzschulungen, E-Learning oder externe Schulungen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion unverzüglich vorzulegen. In-house
Schulungen, z.B. durch den Wettanbieter, sind nicht möglich.
Die Schulung muss durch eine öffentlich geförderte Selbsthilfeeinrichtung (z.B. Diakonie/Caritas, auch Anbieter aus anderen Bundesländern
oder dem deutschsprachigem Ausland) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulungen durch qualifizierte und erfahrene Dozenten durchgeführt werden, die in der Lage sind, die nachstehenden
Schulungsinhalte zu vermitteln.
Wie häufig muss ge-
¾ Die Schulungsdauer umfasst mindestens sechs Stunden.
schult werden und wie
lange dauert die Schulung?
¾ Schulungen müssen nach spätestens drei Jahren wiederholt werden.
Werden die Schulungen
auch in den anderen
Bundesländern anerkannt?
¾ Kein generelles Anerkennungsverfahren, da unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern existieren.
¾ Nachfrage bei den zuständigen Behörden erforderlich.
¾ Allg. Ausführungen zum Suchtverhalten
¾ Sucht-/ Gefährdungspotential verschiedener Glücksspielformen
¾ Erkenntnismerkmale und Folgen der Spielsucht
Was muss Inhalt der
Schulung sein?
¾ Verantwortungsvoller Umgang mit dem Glücksspiel (z.B. Umgang
mit Selbstsperren von Spielern)
¾ Jugend- und Spielerschutz & Umgang mit problematischen Spielern
¾ Hilfsangebote für Betroffene und Angehörige im Freistaat Sachsen
¾ Möglichkeiten, mit denen problematisches Spielverhalten verhindert
werden kann
¾ Widerruf bzw. Erlöschen der glückspielrechtlichen Zustimmung/Erlaubnis bzw. Untersagung der Wettvermittlung und sonstigen Glücksspieltätigkeit
Was passiert, wenn dies
¾ Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren
alles ignoriert wird?
¾ Zwangsmittelmaßnahmen, z.B. Zwangsgeldfestsetzung, Schließung
der Spielstätte
¾ Anträge werden nicht bearbeitet
Wohin kann ich mich
bei Fragen zum Glücksspielstaatsvertrag usw.
wenden?
Wer gibt Auskünfte zu
den Schulungen?
Stand: 01.01.2016
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Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig
Referat 29
04107 Leipzig
Tel.: +49 341 977-0
Fax: +49 341 977-1199
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lds.sachsen.de
Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V. (SLS)
Glacisstraße 26
01099 Dresden
Tel.: +49 351 804 5506
E-Mail: [email protected]
Internet: www.slsev.de oder www.suchthilfe-sachsen.de