Anlage 4 Welche Anforderungen gelten für Schulungsmaßnahmen i. S. d. Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV)? §§ 6, 24, 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 18 a Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG): Rechtlicher Hintergrund Wer und Wann muss geschult werden? Wie muss geschult werden? Wer darf Schulungen durchführen? Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind u.a. verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und ihr Personal zu schulen. Dieser Grundsatz gilt für Spielhallenbetreiber, Vermittler von Sportwetten sowie Inhaber von Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, soweit sie Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Zu schulen ist „das Personal“. Dies betrifft jeden Mitarbeiter in der Spielstätte, der im Kundenkontakt steht einschließlich des Spielhallenbetreibers bzw. Wettvermittlers. Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit besucht worden sein. Die Art der Schulung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, möglich sind Präsenzschulungen, E-Learning oder externe Schulungen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion unverzüglich vorzulegen. In-house Schulungen, z.B. durch den Wettanbieter, sind nicht möglich. Die Schulung muss durch eine öffentlich geförderte Selbsthilfeeinrichtung (z.B. Diakonie/Caritas, auch Anbieter aus anderen Bundesländern oder dem deutschsprachigem Ausland) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulungen durch qualifizierte und erfahrene Dozenten durchgeführt werden, die in der Lage sind, die nachstehenden Schulungsinhalte zu vermitteln. Wie häufig muss ge- ¾ Die Schulungsdauer umfasst mindestens sechs Stunden. schult werden und wie lange dauert die Schulung? ¾ Schulungen müssen nach spätestens drei Jahren wiederholt werden. Werden die Schulungen auch in den anderen Bundesländern anerkannt? ¾ Kein generelles Anerkennungsverfahren, da unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern existieren. ¾ Nachfrage bei den zuständigen Behörden erforderlich. ¾ Allg. Ausführungen zum Suchtverhalten ¾ Sucht-/ Gefährdungspotential verschiedener Glücksspielformen ¾ Erkenntnismerkmale und Folgen der Spielsucht Was muss Inhalt der Schulung sein? ¾ Verantwortungsvoller Umgang mit dem Glücksspiel (z.B. Umgang mit Selbstsperren von Spielern) ¾ Jugend- und Spielerschutz & Umgang mit problematischen Spielern ¾ Hilfsangebote für Betroffene und Angehörige im Freistaat Sachsen ¾ Möglichkeiten, mit denen problematisches Spielverhalten verhindert werden kann ¾ Widerruf bzw. Erlöschen der glückspielrechtlichen Zustimmung/Erlaubnis bzw. Untersagung der Wettvermittlung und sonstigen Glücksspieltätigkeit Was passiert, wenn dies ¾ Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren alles ignoriert wird? ¾ Zwangsmittelmaßnahmen, z.B. Zwangsgeldfestsetzung, Schließung der Spielstätte ¾ Anträge werden nicht bearbeitet Wohin kann ich mich bei Fragen zum Glücksspielstaatsvertrag usw. wenden? Wer gibt Auskünfte zu den Schulungen? Stand: 01.01.2016 Seite 2 von 2 Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig Referat 29 04107 Leipzig Tel.: +49 341 977-0 Fax: +49 341 977-1199 E-Mail: [email protected] Internet: www.lds.sachsen.de Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V. (SLS) Glacisstraße 26 01099 Dresden Tel.: +49 351 804 5506 E-Mail: [email protected] Internet: www.slsev.de oder www.suchthilfe-sachsen.de
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