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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 2. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
sprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Artikel 1
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“ durch das
Wort „unternehmerische“ ersetzt, wird vor dem
Wort „Marktgepflogenheiten“ das Wort „anständigen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
„8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte
Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
9. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen
Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter
welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware
oder Dienstleistung behalten oder abgeben
oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verbot
unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter,
wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt ent-
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe
von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche
Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar
das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig
identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder
körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen
Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden
Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und
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hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen
eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer
über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware
oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt
oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist,
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände
geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu
beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der
Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur
Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder
Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise
ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder
sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten
Entscheidung wesentlich einschränkt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche
Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
ist, ist abzustellen auf
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2. die Verwendung drohender oder beleidigender
Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher
Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse
nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu
hindern versucht, wozu auch das Recht gehört,
den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen
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Ware oder Dienstleistung oder einem anderen
Unternehmer zu wechseln;
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und
körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit,
die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.“
6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und die Wörter „die geeignet ist, den
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ ersetzt.
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen
benötigt, um eine informierte geschäftliche
Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen
in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger
Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.“
b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „fachlichen“
durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen“ durch die Wörter „unionsrechtlicher Verordnungen“ sowie die Wörter
„gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien“ durch die
Wörter „unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen
durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem
Verbraucher die Informationen auf andere
Weise als durch das Kommunikationsmittel
nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung
nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
8. Der Anhang wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
a) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewerbers“
durch die Wörter „bestimmten Herstellers“ ersetzt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „das den Eindruck vermittelt“ durch die Wörter „bei dem vom
Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird“ ersetzt und werden die
Wörter „könne eine Vergütung erlangt werden“
durch die Wörter „eine Vergütung zu erlangen“
ersetzt.
c) In Nummer 29 werden nach dem Wort „bestellter“
ein Komma und die Wörter „aber gelieferter“ und
wird vor dem Wort „Dienstleistungen“ das Wort
„erbrachter“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
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