IFRS-Newsletter 2/2015 pdf - Roever Broenner Susat Mazars

2/2015
Themenübersicht
Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks
2
IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 1 bezüglich der
Klassifizierung von Verbindlichkeiten
2
IASB verschiebt den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15
und veröffentlicht weitere Klarstellungen zu diesem Standard
2
IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 19 und IFRIC 14
4
IASB veröffentlicht zwei Entwürfe zur Reform des Rahmenkonzepts
5
IASB schlägt Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts
der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vor
7
IFRS IC veröffentlicht Entwurf zur Bilanzierung
von ertragsteuerlichen Unsicherheiten
8
IFRS IC veröffentlicht Entwurf zu Geschäftsvorfällen
in Fremdwährung und Vorauszahlungen
9
IASB verabschiedet Änderungen am IFRS for SMEs
9
Der IASB berichtet über den Post-Implementation Review von IFRS 3
9
Aktuelles aus anderen Gremien
10
EFRAG fordert öffentlichen Review des neuen Standards zur
Leasingbilanzierung vor seiner Verabschiedung durch den IASB
10
Sonstiges
10
Beyond the GAAP: monatlicher IFRS-Newsletter in englischer Sprache
10
Aktuelle Auflage der IFRS-Texte auf dem RBS IFRS-Portal 11
Veranstaltungshinweis
11
Newsletter IFRS
Aktuelle Verlautbarungen und
Änderungen des IFRS-Regelwerks
IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 1
bezüglich der Klassifizierung von Verbindlichkeiten
Der IASB hat am 10. Februar 2015 mit ED/2015/1 einen Änderungsentwurf zu
IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht, mit dem die Klassifizierung
von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig klargestellt werden soll.
In seinem Entwurf stellt der IASB klar, dass die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als lang- oder kurzfristig auf Basis der Rechte zu erfolgen hat, wie sie zum
Bilanzstichtag bestehen. In diesem Zusammenhang wird in IAS 1.69 ergänzt, dass
es zur Klassifizierung auf den Zeitpunkt der Übertragung von Vermögenswerten
zur Tilgung/Ausbuchung der Verbindlichkeit ankommt. Dazu sind Beispiele in dem
neu eingefügten IAS 1.71R und IAS 1.72R vorhanden, bei denen es zum Bilanzstichtag (nicht) im Ermessen des Unternehmens steht, den Abfluss an Vermögenswerten über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus zu verlängern.
Ebenso wird der Zusammenhang zwischen Erfüllung einer Verpflichtung und
Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen verdeutlicht. Die Erfüllung einer
Verpflichtung bezieht sich nach dem ergänzten IAS 1.69 auf die Übertragung von
Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen
an die Gegenpartei.
Die Kommentierungsfrist zu diesen Änderungen endete bereits am 10. Juni 2015.
IASB verschiebt den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15
und veröffentlicht weitere Klarstellungen zu diesem Standard
Am 19. Mai 2015 hat der IASB mit ED/2015/2 die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden um ein Jahr, d. h. auf
den 1. Januar 2018, vorgeschlagen. Am 11. September 2015 wurde die Verschiebung mit Veröffentlichung der Publikation Effective Date of IFRS 15 seitens des IASB
bestätigt. Die Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung von IFRS 15 besteht weiterhin. Jedoch betrifft dies noch nicht die Unternehmen in Deutschland, die gemäß
§ 315a HGB ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS aufstellen, da IFRS 15 in seiner
bisherigen Fassung noch nicht von der Europäischen Union übernommen wurde.
Am 30. Juli 2015 hat der IASB darüber hinaus weitere Klarstellungen an IFRS 15
zur Diskussion gestellt (ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15). Die Änderungen an
IFRS 15 sind das Ergebnis der Facharbeit der Transition Ressource Group for Revenue Recognition (TRG), einem gemeinsamen Beratungsgremium von IASB und
FASB, das sich mit der Umsetzung von IFRS 15 befasst. Mit diesem Änderungsentwurf schlägt der IASB die Klarstellung an den folgenden Themenbereichen
von IFRS 15 vor:
Identifizierung von Leistungsverpflichtungen: Gemäß IFRS 15.22 identifiziert ein
Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Basis eigenständig abgrenzbarer
zugesagter Waren oder Dienstleistungen. Zur Erläuterung der eigenständigen Abgrenzbarkeit hat der IASB in den Illustrative Examples zu IFRS 15 die Beispiele 10 und
11 um weitere Fälle ergänzt. Die neu eingefügten bzw. ergänzten Beispiele betreffen
2
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
Newsletter IFRS
ƒƒ wesentliche Integrationsleistungen bei mehreren Komponenten
(z. B. die Lieferung eines hoch spezialisierten und komplexen Produkts),
ƒƒ eigenständig abgrenzbare Zusagen bei Integrationsleistungen (z. B. bei der Veräußerung von Softwarelizenz, -installation, -update und technischem Support),
ƒƒ vertragliche Einschränkungen (z. B. führt der Erwerb von IT-Equipment und die
Verpflichtung des Kunden zur Abnahme der damit verbundenen Installation
durch den Auftragnehmer nicht zu einer Zusammenfassung der Leistungen),
ƒƒ Verbrauchsgüter (z. B. stellt die Zurverfügungstellung von Verbrauchsgütern
und zugehörigen Geräten bspw. Drucker und spezialisierte Kartuschen zur Verwendung der Verbrauchsgüter eine separate Leistungsverpflichtung dar, sofern
die Verbrauchsgüter auch separat veräußert werden können).
Prinzipal-Agenten-Beziehungen: Ist bei einer Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen eine dritte Partei beteiligt, hat ein Unternehmen zu prüfen,
ob es bei diesem Geschäftsvorfall als Prinzipal, d. h. Auftraggeber, oder als Agent,
d. h. Vermittler, handelt. Beherrscht ein Unternehmen die Güter oder Dienstleistungen vor deren Übertragung an den Kunden, ist es als Prinzipal tätig. Um die Beurteilung der Beherrschung klarzustellen, schlägt der IASB vor, die in den Anwendungsleitlinien genannten Beispiele zu ändern und zwei neue Beispiele hinzuzufügen
(IFRS 15.B34 bis IFRS 15.B38). Nach dem neu hinzugefügten IFRS 15.B35A kommt
es im Fall der Beteiligung von Dritten bei der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen für eine Einstufung als Prinzipal darauf an, dass das Unternehmen
ƒƒ das Gut vor Übertragung an den Kunden kontrolliert,
ƒƒ das Recht darauf kontrolliert, dass ein Dritter eine Dienstleistung ausführt, wodurch das Unternehmen die Möglichkeit bekommt, den Dritten bei der Erfüllung
der Dienstleistung für den Kunden zu leiten, oder
ƒƒ das Gut oder die Dienstleistung des Dritten zusammen mit eigenen Gütern oder
Dienstleistungen des Unternehmens kombiniert und die eigenen Unternehmensleistungen wesentlich sind.
Bei einem Vertrag mit mehreren unterscheidbaren Gütern oder Dienstleistungen kann
ein Unternehmen für einige Güter Prinzipal und für andere wiederum Agent sein.
Lizenzierung: Für die Umsatzrealisierung von Lizenzerträgen ist die Art der Lizenz
entscheidend. Nach IFRS 15.B56 wird unterschieden, ob eine Lizenz das Recht
auf Zugang zum geistigen Eigentum des Unternehmens einräumt, wie es über den
Zeitraum der Lizenz (zeitraumbezogene Erfassung) oder wie es zum Zeitpunkt der
Vergabe der Lizenz (zeitpunktbezogene Erfassung) besteht. Nach IFRS 15.B58
ist Voraussetzung für die zeitraumbezogene Realisierung, dass das Unternehmen
entweder verpflichtet ist oder der Kunde erwarten kann, dass Aktivitäten zur
wesentlichen Beeinflussung oder Veränderung des geistigen Eigentums vorgenommen werden. Diese Veränderung muss wesentlich, nicht jedoch rechtlich
verpflichtend sein. Eine faktische Verpflichtung aus der Erwartungshaltung des
Kunden ist ausreichend.
In seinem Änderungsentwurf stellt der IASB hinsichtlich der zeitraumbezogenen Realisierung von Lizenzerträgen nunmehr klar, wann Aktivitäten eines Unternehmens
maßgebliche Auswirkungen auf das geistige Eigentum haben. Besitzt das geistige
Eigentum, an dem ein Kunde Rechte hat, eine wesentliche eigenständige Funktionalität und zieht der Kunde aus dieser Funktionalität einen wesentlichen Nutzen
(IFRS 15.B59A (a)), haben die Aktivitäten des Unternehmen nur dann wesentliche
Auswirkungen auf das geistige Eigentum, wenn sie die Funktionalität ändern.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
3
Newsletter IFRS
Eine wesentliche Auswirkung auf das geistige Eigentum ist ebenfalls dann zu unterstellen, wenn das Unternehmen durch seine Aktivitäten eine Aufrechterhaltung
der Nutzenziehung ermöglicht (z. B. Markenpflege IFRS 15.B59A (b)).
Des Weiteren schlägt der IASB mit IFRS 15.B63A und IFRS 15.63B eine Erweiterung der Leitlinien zu umsatz- oder nutzungsbasierten Lizenzentgelten und der damit verbundenen Umsatzbegrenzung vor. Gemäß der Ausnahmevorschrift in IFRS
15.B63 ist der Umsatz aus umsatz- oder nutzungsbasierten Lizenzentgelten für
geistiges Eigentum erst zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte zu erfassen:
ƒƒ tatsächlicher Verkauf (umsatzbasierte Lizenzentgelte) bzw. erfolgte Nutzung
(nutzungsbasierte Lizenzentgelte) durch den Lizenznehmer
ƒƒ Erfüllung der Leistungsverpflichtung, der alle oder ein Teil der umsatz- oder
nutzungsbasierten Lizenzgebühren zugeordnet wurden
Der IASB stellt klar, dass die Ausnahmevorschrift nur Anwendung findet, wenn sich
die Lizenzentgelte ausschließlich (oder im Wesentlichen) auf die Nutzung geistigen Eigentums beziehen. Umsatz- und nutzungsabhängige Lizenzentgelte sollen
einheitlich nach dieser Ausnahmevorschrift – sofern diese einschlägig ist – erfasst
werden. Andernfalls gelten die Vorschriften für variable Vergütungen.
Erleichterungsvorschriften für den Übergang: In Bezug auf die retrospektive
Anwendung von IFRS 15 schlägt der IASB Übergangserleichterungen vor. Zum
einen können Unternehmen bei der Identifizierung erfüllter und nicht erfüllter Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag, der vor der frühesten dargestellten Periode
modifiziert wurde, sowie bei der Bestimmung des Transaktionspreises nachträglich
bessere Erkenntnisse rückwirkend nutzen. Zum anderen können bei der vollständigen retrospektiven Anwendung von IFRS 15 Verträge unberücksichtigt bleiben, die
zu Beginn der frühesten dargestellten Periode erfüllt waren.
Die dargestellten vorgeschlagenen Änderungen sollen seitens des IASB zeitgleich
mit IFRS 15 eingeführt werden, d. h., sie gelten für Geschäftsjahre beginnend
ab dem 1. Januar 2018. Demgegenüber soll sich das Endorsement lediglich auf
IFRS 15 in der derzeitigen Fassung (d. h. ohne die Änderungen aus ED/2015/6
Clarifications to IFRS 15) und die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts
beziehen. Das Endorsement wird im ersten Quartal 2016 erwartet.
IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 19 und IFRIC 14
Der IASB hat am 18. Juni 2015 mit ED/2015/5 einen Änderungsentwurf zu IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer und IFRIC 14 IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre
Wechselwirkung veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen des ED/2015/5
beziehen sich auf eine Eingabe beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC)
hinsichtlich der Klärung folgender zwei Sachverhalte:
4
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
Newsletter IFRS
Neubewertung leistungsorientierter Versorgungspläne bei Plananpassung, Kürzung oder Planabgeltung: Bei Neubewertung der Nettoschuld oder des Nettovermögens aus einem leistungsorientierten Plan bei Änderung, Kürzung oder
Abgeltung, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den
Zeitraum nach der Neubewertung nach denselben Annahmen bestimmt, die auch
für die Neubewertung verwendet wurden. Für die verbleibende Laufzeit werden
die Nettozinsen auf Basis der neubewerteten Nettoschuld bzw. des neubewerteten
Nettovermögenswerts ermittelt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein
Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung beeinflussen weder den laufenden
Dienstzeitaufwand noch die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer
Planänderung, -kürzung oder -abgeltung. Der IASB schlägt eine rückwirkende
Anwendung dieser Änderungen an IAS 19 vor, wobei eine Ausnahmeregelung für
die Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten außerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 19 eingeräumt wird (z. B. Leistungen an Arbeitnehmer, die im
Rahmen der Vorratsbewertung aktiviert wurden).
Verfügbarkeit von Erstattungen aus einem leistungsorientierten Plan: Die IFRIC 14
betreffende Änderung adressiert die Frage, wie die Verfügungsmacht eines Dritten
(z. B. des Plantreuhänders) über die Verwendung eines Überschusses eines
leistungsorientierten Plans die Bilanzierung des Rechts des Unternehmens auf die
Erstattung dieses Überschusses beeinflusst. Nach dem Vorschlag des IASB darf
ein Unternehmen einen Vermögenswert nicht aktivieren, soweit ein Dritter ohne
Zustimmung des Unternehmens diesen Vermögenswert auch anders als zur Rückerstattung an das Unternehmen oder zur Senkung zukünftiger Beitragszahlungen
des Unternehmens, z. B. zur Erhöhung der Leistungszusagen an den Pensionsberechtigten, verwenden kann. Kann ein Dritter den Versorgungsplan auch ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln, darf das Unternehmen bei der Ermittlung
des Barwerts des Nutzens aus dem Versorgungsplan nicht von einer schrittweisen
Abgeltung der Planverbindlichkeiten im Sinne des IFRIC 14.11(b) ausgehen. Demgegenüber ist die Gestaltungsmöglichkeit seitens des Dritten für die Bilanzierung
unbeachtlich, wenn diese Möglichkeit des Dritten von dem Eintritt oder Nichteintritt
unsicherer zukünftiger Ereignisse abhängt, die nicht durch den Dritten beeinflusst
werden können.
IASB veröffentlicht zwei Entwürfe zur Reform des Rahmenkonzepts
Der IASB hat am 28. Mai 2015 mit dem Entwurf ED/2015/3 Conceptual Framework
for Financial Reporting; Basis for Conclusions die geplante Überarbeitung des
Rahmenkonzepts veröffentlicht. Der Entwurf baut auf den im Jahr 2010 verabschiedeten Neuerungen am Rahmenkonzept auf. Darüber hinaus hat der IASB
einen Entwurf mit Folgeänderungen an einzelnen Standards (ED/2015/4 Updating
References to the Conceptual Framework) veröffentlicht. Die ursprünglich bis
zum 26. Oktober 2015 laufende Kommentierungsfrist wurde vom IASB bis zum
25. November 2015 verlängert.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
5
Newsletter IFRS
Das neue Rahmenkonzept soll sich in acht Kapitel gliedern:
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
Kapitel 1: Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung
Kapitel 2: Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen
Kapitel 3: Der Abschluss und die Berichtseinheit
Kapitel 4: Elemente des Abschlusses
Kapitel 5: Ansatz
Kapitel 6: Bewertung
Kapitel 7: Ausweis und Angaben
Kapitel 8: Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte
Kapitel 1 und Kapitel 2 des Entwurfs enthalten nur geringfügige Änderungen im
Vergleich zu dem aktuellen Rahmenkonzept von 2010. In Kapitel 2 schlägt der
IASB die Wiederaufnahme des Vorsichtsprinzips vor mit dem Verweis darauf,
dass dies die Ausübung des Grundsatzes der Neutralität unterstützt. Die Einführung von Leitlinien zu Bewertungsunsicherheiten und zum wirtschaftlichen Gehalt
(substance over form) ist ebenso Gegenstand von Kapitel 2 des Entwurfs.
In Kapitel 3 schlägt der IASB als einzige Bestandteile des Abschlusses lediglich
die Vermögensdarstellung (Bilanz) und die Darstellung des finanziellen Erfolgs
(Gesamtergebnisrechnung) vor. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung bleiben unerwähnt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass
der Abschluss Informationen zu monetären Sachverhalten beinhaltet. Des Weiteren
wird der Begriff „Berichtseinheit“ eingeführt und definiert.
Der IASB schlägt in Kapitel 4 eine neue Definition des Begriffs „Vermögenswert“
vor. Ein Vermögenswert wird künftig definiert als eine am Abschlussstichtag
bestehende gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die von dem Unternehmen
als Ergebnis vergangener Ereignisse kontrolliert wird. Es wird darüber hinaus eine
gesonderte Definition des Begriffs „wirtschaftliche Ressource“ vorgestellt. Danach
stellt bereits die wirtschaftliche Ressource selbst und nicht erst der zukünftige Nutzenzu- oder -abfluss einen Vermögenswert dar. Für die Erfüllung der Vermögenswerteigenschaft ist somit die grundsätzliche Möglichkeit (und nicht die tatsächliche
Erwartung), zukünftige Nutzenzuflüsse zu generieren, ausschlaggebend. Der IASB
vertritt die Auffassung, dass ein Abstellen auf die Erwartung künftiger Nutzenzuoder -abflüsse den Ansatz von Vermögenswerten verhindern kann, weil mit der
Erwartung auch eine bestimmte Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt werden kann.
Anders als noch im Diskussionspapier vorgesehen, bleiben die Definitionen von
Schuld und Eigenkapital unverändert.
Vor diesem Hintergrund plant der IASB in Kapitel 5 eine deutlich weiter gefasste
Ansatzkonzeption durch die Streichung der allgemeinen Ansatzvoraussetzungen
(Wahrscheinlichkeit und verlässliche Messbarkeit) aus dem zukünftigen Rahmenkonzept. Nach Ansicht des IASB wirkt die im derzeit geltenden Rahmenkonzept
enthaltene Wahrscheinlichkeitsschwelle wie ein „vorgelagerter Informationsfilter“,
der im künftigen Rahmenkonzept aufgehoben werden soll (ED/2015/3.F.BC5 ff.).
Dies würde zu einem grundsätzlichen Ansatz aller Vermögenswerte und Schulden
führen, der nur von Einzelstandards (z. B. Aktivierungsverbot von Forschungskosten in IAS 38 oder das Wahrscheinlichkeitskriterium für Rückstellungen in IAS 37)
eingeschränkt wird. Sind die Ansatzkriterien nicht mehr erfüllt, schlägt der IASB
die Ausbuchung vor. Bestehende Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlichen
Eintritt von künftigen Nutzenzu- und -abflüssen sollen sich künftig ausschließlich in
der Bewertung widerspiegeln.
6
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
Newsletter IFRS
In Kapitel 6 des Entwurfs werden drei Bewertungskonzepte ohne Vorgabe einer
Hierarchie genannt:
ƒƒ kostenbasierte Bewertung,
ƒƒ Bewertung auf Basis gegenwärtiger Marktpreise
einschließlich beizulegender Zeitwerte,
ƒƒ Bewertung auf Basis der Schätzung zukünftiger Cashflows.
Damit hält der Bewertungsmaßstab des beizulegenden Zeitwerts erstmals Eingang
in das Rahmenkonzept. In F.6.47 enthält der Entwurf einen tabellarischen Überblick über Informationen, die aus den dort vorgestellten Bewertungsmaßstäben
abgeleitet werden können. Anhang A des Entwurfs ergänzt diesen durch eine
Beschreibung von zahlungsstrombasierten Bewertungsmethoden.
In Kapitel 7 macht der IASB auch detaillierte Vorschläge, wie die Berichtsbestandteile als Kommunikationsinstrumente eingesetzt werden. Die Vorschläge umfassen neben Ausweis und Anhangangaben auch Fragen dazu, welche Erfolge der
Gewinn- und Verlustrechnung und welche dem sonstigen Ergebnis zuzuordnen
sind bzw. ob und wann im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge in die Gewinnund Verlustrechnung umgegliedert werden sollen. Im Entwurf sind jedoch keine
Angaben dazu enthalten, ob die Erfolgsrechnung in einer einzigen Darstellung
oder zwei getrennten Darstellungen erfolgen soll. Er sieht lediglich vor, dass in der
Erfolgsrechnung eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis
enthalten sein soll, welches jedoch nicht definiert wird.
Die Vorschläge für Kapitel 8 des Entwurfs entsprechen größtenteils dem Inhalt des
aktuellen Rahmenkonzepts.
IASB schlägt Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts
der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vor
Der IASB hat am 10. August 2015 mit ED/2015/7 Effective Date of Amendments
to IFRS 10 and IAS 28 die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der im
September 2014 verabschiedeten Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf unbestimmte Zeit vorgeschlagen. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endete
am 9. Oktober 2015.
Die im September 2014 verabschiedeten Änderungen (siehe hierzu auch unseren IFRS-Newsletter 3/2014) beinhalteten Anwendungsleitlinien zu der Frage, in
welchem Umfang nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit
Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen
oder Joint Venture im Jahresabschluss des Investors zu erfassen sind. Sofern die
Transaktion einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse betrifft, sollte eine vollständige Erlöserfassung beim Investor erfolgen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche
keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so war eine Teilerfolgserfassung vorgesehen.
Ursprünglich sollten diese Änderungen für Geschäftsjahre angewendet werden,
die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
7
Newsletter IFRS
Der IASB hat in der Zwischenzeit ein Forschungsprojekt zur Bilanzierung nach
der Equity-Methode begonnen. Um Unternehmen eine mehrfache Änderung der
Anwendung von IAS 28 innerhalb kürzester Zeit zu ersparen, hat sich der IASB
entschlossen, bis zum Abschluss des Forschungsprojekts die Anwendung der
Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf Eis zu legen. Der IASB schlägt jedoch vor,
die freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Änderungen weiterhin zu gestatten, wobei diese Änderungen von der EU noch nicht übernommen wurden und daher für
IFRS-Anwender innerhalb der EU nicht verpflichtend anzuwenden sind.
IFRS IC veröffentlicht Entwurf zur Bilanzierung
von ertragsteuerlichen Unsicherheiten
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 21. Oktober 2015 den Interpretationsentwurf DI/2015/1 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Unsicherheiten zu
IAS 12 herausgegeben.
Der Interpretationsentwurf enthält Anwendungshinweise zur Bilanzierung von tatsächlichen und latenten Steuerschulden und -ansprüchen, bei denen Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung bestehen. Die Bestimmung
des zu versteuernden Ergebnisses oder steuerlichen Verlusts, des Steuerwerts (tax
base), der noch nicht eingetretenen bzw. genutzten steuerlichen Gewinne oder
Verluste sowie des Steuersatzes ist stets mit Unsicherheiten behaftet und hängt
von der Anwendung der Steuergesetze bzw. der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und Finanzgerichte ab.
Nach den im Interpretationsentwurf gemachten Vorschlägen soll eine einzelne
oder gemeinsame Beurteilung von Unsicherheiten in Bezug auf die Ertragsteuern
im Ermessen des bilanzierenden Unternehmens liegen. Der Interpretationsentwurf
regelt ebenfalls, welche Annahmen ein Unternehmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörde treffen soll. Bei der Bestimmung der Unsicherheit
hat ein Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, ob die Steuerbehörde die betreffende
steuerliche Behandlung akzeptiert, zu berücksichtigen. Ebenso hat ein Unternehmen bei Änderungen von Tatsachen und Umständen seine bisherigen Ermessungsentscheidungen zu überprüfen.
Die Kommentierungsfrist zu diesem Interpretationsentwurf endet am 19. Januar 2016.
8
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
Newsletter IFRS
IFRS IC veröffentlicht Entwurf zu Geschäftsvorfällen
in Fremdwährung und Vorauszahlungen
Ebenfalls am 21. Oktober 2015 hat das IFRS IC einen Interpretationsentwurf zu
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse veröffentlicht (DI/2015/2).
IAS 21 regelt, welcher Wechselkurs beim erstmaligen Ansatz einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung zu verwenden ist. Leistet ein
Unternehmen Vorauszahlungen, war bisher unklar, welcher Wechselkurs bei der
Umsatzrealisierung anzuwenden ist. Mit DI/2015/2 schlägt das IFRS IC nunmehr
klarstellend vor, dass der für die Bestimmung des Wechselkurses zugrunde zu
legende Zeitpunkt der frühere der folgenden beiden Zeitpunkte ist:
ƒƒ Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der Vorauszahlung;
ƒƒ Zeitpunkt der Erfassung des Vermögenswertes bzw. der
Aufwendungen oder Erträge.
Die Kommentierungsfrist zu diesem Interpretationsentwurf endet am 19. Januar 2016.
IASB verabschiedet Änderungen am IFRS for SMEs
Der IASB hat am 21. Mai 2015 Änderungen an dem IFRS für kleine und mittlere
Unternehmen (IFRS für KMU bzw. IFRS for SMEs) verabschiedet. Die Änderungen,
die 21 von insgesamt 35 Kapiteln betreffen, sind das Ergebnis der umfassenden
Überprüfung, die im Jahr 2012 begonnen wurde. Bei dem überwiegenden Teil der
Änderungen handelt es sich um Klarstellungen sowie Hinzufügungen von Leitlinien. Nach Ansicht des IASB sind die wesentlichsten Neuerungen:
ƒƒ die nunmehr zulässige Anwendung des Neubewertungsmodells
für Sachanlagevermögen sowie
ƒƒ die Anpassung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für
latente Steuern an die Regelungen des IAS 12.
Die Anpassungen am IFRS for SMEs treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder
nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch zulässig.
Der IASB berichtet über den
Post-Implementation Review von IFRS 3
Am 17. Juni 2015 hat der IASB bekannt gegeben, dass er seinen Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 3 nunmehr abgeschlossen hat. In einem Bericht hat der
IASB seine wesentlichen Erkenntnisse veröffentlicht. Der IASB kam zu dem Schluss,
dass der Standard unter den IFRS-Anwendern eine große Akzeptanz findet. Dennoch hat er einige Bereiche identifziert, die noch weiterer Überprüfung bedürfen:
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
ƒƒ
die Effektivität und Komplexität von Impairment Tests,
die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten,
die Definition von Unternehmenszusammenschlüssen,
die Identifizierung und Fair-Value-Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, insbesondere Kundenbeziehungen und Markennamen.
Der IASB hat im Nachgang zum PIR von IFRS 3 die Forschungsprojekte „Definition
eines Geschäftsbetriebs“ und „Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung“
in sein Arbeitsprogramm aufgenommen.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
9
Newsletter IFRS
Aktuelles aus anderen Gremien
EFRAG fordert öffentlichen Review des neuen Standards zur
Leasingbilanzierung vor seiner Verabschiedung durch den IASB
Am 15. Juni 2015 hat die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung,
European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in einem Schreiben an
den IASB gefordert, eine öffentliche Überprüfung des künftigen Leasingstandards,
dessen Verabschiedung noch in diesem Jahr erwartet wird, durchzuführen. Nach
Auffassung der EFRAG würde ein derartiger öffentlicher Review sicherstellen,
dass der Standard und insbesondere der Anwendungsbereich sowie die Definition eines Leasingverhältnisses von den künftigen Anwendern verstanden werden.
Auch vor dem Hintergrund der immer noch nicht final feststehenden Definition
eines Leasingverhältnisses weist die EFRAG auf die Notwendigkeit einer derartigen Überprüfung hin, insbesondere, um eine künftige einheitliche Anwendung des
neuen Standards zu gewährleisten. Eine erneute Öffnung der Diskussion über die
grundlegenden Prinzipien des neuen Leasingstandards möchte die EFRAG mit
ihrer Forderung jedoch nicht erreichen.
Die EFRAG regt überdies an, den Konsultationsprozess des IASB grundsätzlich zu
erweitern und vor der Verabschiedung von Standards oder wesentlichen Änderungen an Standards eine öffentliche Überprüfung verpflichtend einzuführen.
Sonstiges
Beyond the GAAP: monatlicher IFRS-Newsletter
in englischer Sprache
Im April 2015 haben die beiden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG und Mazars GmbH Deutschland ihren Zusammenschluss zu Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co.
KG bekanntgegeben. Die zwischenzeitlich vollzogene Fusion ermöglicht unseren
Mandanten und Mitarbeitern, auf deutlich erweiterte interne Ressourcen auf dem
Gebiet der IFRS zurückzugreifen.
In der Mazars-Gruppe wird durch die IFRS-Grundsatzabteilung in Paris ein
monatlicher IFRS-Newsletter in Englisch (Beyond the GAAP) veröffentlicht. Für
den Bezug können Sie sich unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter
registrieren.
Über diesen Newsletter „Beyond the GAAP“ hinaus werden wir Sie weiterhin über die
wesentlichen Neuerungen auf Basis unseres in deutscher Sprache verfassten IFRSNewsletters informieren, der voraussichtlich zweimal jährlich erscheinen wird.
10
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
Newsletter IFRS
Aktuelle Auflage der IFRS-Texte auf dem RBS IFRS-Portal
Auflage 5.0 der IFRS-Texte stehen zum Download auf dem RBS IFRS-Portal zur
Verfügung. Stand des Endorsements der aktuellen Auflage 5.0 ist April 2015. Die
wichtigsten Änderungen gegenüber Auflage 4.0 betreffen folgende Standards und
Interpretationen:
ƒƒ Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements to IFRS 2010–
2012 Cycle): IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24, IAS 38
ƒƒ Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements to IFRS 2011–
2013 Cycle): IFRS 1, IFRS 3, IFRS 13, IAS 40
ƒƒ IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmern (Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen
oder von Dritten geleistete Beiträge bei leistungsorientierten Plänen)
ƒƒ IFRIC 21 Abgaben
Die IFRS-Texte 5.0 können Sie hier downloaden:
www.ifrs-portal.com/Publikationen/IFRS_Texte.htm
Veranstaltungshinweis
Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:
Titel der Veranstaltung
Ort
Datum
Herbsttagung
Berlin
Frankfurt
München
Nürnberg
Hamburg
Düsseldorf
12.11.2015
17.11.2015
18.11.2015
26.11.2015
30.11.2015
02.12.2015
Recruiting Dinner
Lüneburg
17.11.2015
Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
Nürnberg
19.11.2015
Accounting Profession meets Campus
Gießen
21.11.2015
Umsatzsteuerforum 2015
Potsdam
24.11.2015
Netzwerk-Tag Cham
Cham
26.11.2015
Weitere Veranstaltungen und Informationen finden
Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter IFRS 2/2015
11
Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren
Sie sich bitte unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter
Impressum
Der IFRS-Newsletter stellt Informationen
zur Internationalen Rechnungslegung
nur auszugsweise oder verkürzt dar.
Um Informationsfehler, für die wir keine
Haftung übernehmen, zu vermeiden,
bitten wir die Beiträge mit den ungekürzten
Veröffentlichungen des IASB, der EU oder
anderer Organisationen zu vergleichen.
Herausgeber
Roever Broenner Susat Mazars
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Domstraße 15
20095 Hamburg
www.mazars.de
Verantwortliche Redaktion
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch
Domstraße 15
20095 Hamburg
Tel: +49 40 415 22-822
[email protected]
Druckerei
Max Siemen KG
Oldenfelder Bogen 6
22143 Hamburg