Der UN-Sicherheitsrat: Aufgaben, Befugnisse, Rechtsbindung

Der UN-Sicherheitsrat:
Aufgaben, Befugnisse,
Rechtsbindung
V E R A NSTA LTU NG: VÖL K E R R ECHT I I
A L E X ANDER S CHWA R Z
20. MAI 2015
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Lernziele
• Welche Aufgaben & Befugnisse hat der UN-Sicherheitsrat?
• Ist ein Beschluss des Rates trotz Abwesenheit eines ständigen Mitglieds wirksam?
• Inwieweit ist der Rat an die UN-Charta, inwieweit an völkerrechtliche Regelungen
außerhalb der UN-Charta gebunden?
• Sind rechtswidrige Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates ungültig?
• Können Entscheidungen des Sicherheitsrats auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft
werden?
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Gliederung
1.
Zusammensetzung des Sicherheitsrats
2.
Aufgaben & Befugnisse des Sicherheitsrats
3.
Abstimmung im Sicherheitsrat
4.
Rechtsstellung des Sicherheitsrats
5.
Rechtsbindung des Sicherheitsrats
1.
2.
3.
Das Lockerbie-Attentat
Rechtsbindung des SR an UN-Charta
Bindung an Recht außerhalb der UN-Charta
6.
Rechtskontrolle des Sicherheitsrats
7.
Fazit & Diskussion
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Zusammensetzung des Sicherheitsrates
• Art. 23 Abs. 1 UNCh
• 5 ständige Mitglieder (China, Frankreich, UK, USA, Russland)
• 10 nichtständige Mitglieder
• Wahl der nichtständigen Mitglieder durch GA auf zwei Jahre, Art. 23 II UNCh
• Prinzip der angemessenen geographischen Verteilung
→ 3 Mitglieder aus Afrika (2015: Angola, Nigeria, Tschad)
→ 2 aus Asien (2015: Malaysia, Jordanien)
→ 2 aus Lateinamerika (2015: Venezuela, Chile)
→ 2 aus Westeuropa und anderen Staaten (2015: Spanien, Neuseeland)
→ 1 aus Mittel und Osteuropa (2015: Litauen)
• Reformdiskussion:
• Aufstockung auf 16 nichtständige Mitglieder
• Deutschland und Japan als ständige Mitglieder
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Aufgaben & Befugnisse
• Art. 24 UN-Charta Abs. 1 UN-Charta:
• „Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu
gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die
Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der
sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.“
• Kapitel VI: Friedliche Streitbeilegung
• Kapitel VII: Maßnahmen zur Friedenssicherung
• Kapitel VIII: Zusammenarbeit mit Regionalorganisationen
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Aufgaben & Befugnisse des Sicherheitsrats
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Befugnisse des Sicherheitsrates
• Errichtung von ad hoc-Gerichtshöfen?
• 1993 Jugoslawien-Tribunal (ICTY): Res 827
• 1994 Ruanda-Tribunal (ICTR): Res 955
• Art. 39, 41 UNCh „Maßnahme zur Errichtung und
Wiederherstellung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit“
• Art. 29, 7 II UNCh: Einsetzen von Nebenorganen
• Errichtung rechtmäßig?
• Berufungskammer des ICTY im Tadić-Fall:
 (inzident) rechtmäßig
Duško Tadić, 1995
 Erst-Recht-Schluss aus Befugnissen in Art. 42 UNCh
(argumentum a maiore ad minus)
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Rechtsstellung des Sicherheitsrates
• Vorrangstellung des Sicherheitsrates gegenüber anderen Organen
• gegenüber Generalversammlung (+), Art. 12 UN-Charta → Sperrwirkung
• aufschiebend gegenüber IStGH (+), Art. 16 IStGH-Statut
• Vorrangstellung gegenüber IGH?
• keine „Sperrklausel“ in UN-Charta oder IGH-Statut
• parallele Befassung IGH und SR denkbar
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Abstimmung im Sicherheitsrat
• Art. 27 Abs. 1 UN-Charta
• „one state one vote“
• Art. 27 Abs. 2 UN-Charta
• in Verfahrensfragen: Zustimmung von 9 Mitgliedern/kein Vetorecht
• Verfahrensfragen = Art. 28 bis 32 UNCh
• Art. 27 Abs. 3 = Umgehung des Deklarierens von Sachfragen in Verfahrensfragen
• Art. 27 Abs. 3 UN-Charta
• In „sonstigen Fragen“: Zustimmung von 9 Mitgliedern einschließlich
sämtlicher ständiger Mitglieder = Vetorecht
• Pflicht zur Stimmenthaltung nur wegen Befangenheit in Streitfällen
 Hieraus wird deutlich: Sicherheitsrat = politisches Organ, da
Rechtsgrundsatz „niemand soll Richter in eigener Sache sein“ nicht gilt!
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Anzahl der Vetos der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen im Zeitraum von 1946 bis 2014
USA
Vereinigtes Königreich
Frankreich
UdSSR / Russland
China
70
60
Anzahl der Vetos
50
40
30
20
10
0
1946 bis 1950
1951 bis 1960
1961 bis 1970
1971 bis 1980
1981 bis 1990
1991 bis 2000
2001 bis 2010
2011 bis 2014
.
Quelle: United Nations (Security Council)
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Abstimmung im Sicherheitsrat
• Wirksamer Beschluss trotz Stimmenthaltung eines ständigen Mitglieds?
• (-) Wortlaut „einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder”, Art. 27 I UNCh
• (-) Erfordernis positiver Zustimmung (Übereinstimmung) klingt auch in
Vorarbeiten zur Charta an (Gründungskonferenz von San Francisco)
• (-) Hervorgehobene Bedeutung einer gemeinsamen Haltung weist auch Art. 106
UNCh aus
• (+) : 1950 bereits 29 Fälle, in denen Resolution trotz Stimmenthaltung als
wirksam angesehen wurde
• (+) Enthaltung jedenfalls kein Veto (daraus folgt: Veto = explizite Ablehnung)
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Abstimmung im Sicherheitsrat
• Abwesenheit eines ständigen Mitglieds = Stimmenthaltung (und
damit letztlich Zustimmung)?
• z. B. Korea-Krise (SR-Res 83, 84)
• 1. Alternative: Beschluss kommt nicht zu Stande
 Wortlaut Art. 27 Abs. 3 verlangt Element der Billigung
 kann zwar stillschweigend erfolgen, bei Protest aber (-)
• 2. Alternative: Beschluss kommt zu Stande
 In Abwesenheit kommunizierter Protest unerheblich
 Abwesenheit verstößt gegen Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 UN- Charta, am Sitz der Organisation
vertreten zu sein → Pflichtverstoß führt zu Rechtsverlust
• Praxis: Beschluss kommt zu Stande
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Rechtsbindung von Sicherheitsratsbeschlüssen
• Exkurs: Das Lockerbie-Attentat (1988)
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Rechtsbindung von Sicherheitsratsbeschlüssen
• Exkurs: Das Lockerbie-Attentat (1988)
• 21.12.1988: „Pan Am“-Flugzeug explodiert über dem schottischem Lockerbie
• Dezember 1991: UK und USA fordern Auslieferung libyscher Staatsbürger
• 1992: SR beschließt in Resolution 731 Auslieferung der beiden Libyer
• März 1992: Libyen erhebt gegen das Auslieferungsverlangen Klage vor dem IGH:
 Libyen trägt vor, die USA und UK verstießen gegen Montrealer Übereinkommen zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
• SR beschließt in Resolution 748 (1992) erneut Auslieferung nach Kapitel VII UNCharta
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Rechtsbindung des Sicherheitsrats (SR)
• Exkurs: Das Lockerbie-Attentat (1988)
Die Entscheidung des IGH:
 Mit Beschlüssen vom 14.04.1992 weist der IGH die libyschen Anträge zurück
 Argument: Den Beschlüssen des SR ist Folge zu leisten (Art. 25 und 103 UNC)
 Argument: Kapitel VII-Resolutionen haben Vorrang vor anderen VR-Verträgen, Art. 103
UNCh
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Rechtsbindung des Sicherheitsrates
• Bindung des SR an UN-Charta?
• Art. 25 UN-Charta: „im Einklang mit dieser Charta“
• Lillich: „The international community is bound by the UN Charter, but the Charter is what (in
this case) the Security says it is“
• SR ist materiell-rechtlich an Charta gebunden
• Dafür: Wortlaut und Systematik: Art. 24 Abs. 2 und 25 UN-Charta: “im Einklang mit den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen bzw. im Einklang mit dieser Charta“
• Dagegen: Vorarbeiten der Charta:
 Antrag Norwegens, die Befugnisse des Sicherheitsrates bei der Friedenswahrung zu
beschränken, wurde zwar abgelehnt. Gleichwohl bestand Einigkeit, dass ultra vires-Handeln
des Sicherheitsrates möglich sein soll (Vertreter USA)
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Rechtsbindung des Sicherheitsrates
• Bindung an VR-Regelungen außerhalb der Charta (Art. 38 I IGH)?
• Art. 24 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 UNCh / Art. 103 UNCh?
 Keine definitive Aussage durch UNCh
• Bindung an Völkervertragsrecht/Völkergewohnheitsrecht/Menschenrechte?
• Vertragsrecht idR an Staaten adressiert  Bindung (-), str.
• Gewohnheitsrecht bindet alle Völkerrechtssubjekte
 UNO als Völkerrechtssubjekt anerkannt (Internat. Organisation)  Bindung (+)
• Menschenrechte: Bekenntnis in Art. 1 und Art. 55 UNCh
• Bindung an zwingendes Völkerrecht (ius cogens)?
• Ius cogens = Schutz grundlegender Werte und höherrangiger Rechtssätze, denen Vorrang
zukommt und die dem Interesse aller Rechtssubjekte entsprechen (vgl. Art. 53 WVK)
• UNCh = VR-Vertrag → darf nicht gegen ius cogens verstoßen (vgl. Art. 53 WVK)
•  Bindung (+)
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Rechtsbindung des Sicherheitsrates
• Gründe für eine generelle Rechtsbindung an das allg. Völkerrecht:
• Aufgabe des SR ist auch die Beachtung und Durchsetzung des Völkerrechts in den int.
Beziehungen → kann nur glaubwürdig erfüllt werden, wenn SR selbst an Völkerrecht
gebunden.
• Existenz der UNO leitet sich von ihren Mitgliedsstaaten ab, also von VR-Subjekten,
die völkerrechtlichen Verpflichtungen unterliegen.
• Die UN-Charta, verstanden als „Verfassung der internationalen Gemeinschaft“, kann
sich nicht von den Grundsätzen des allg. Völkerrechts lossagen.
 SR ist sowohl an UN-Charta als auch an das Völkergewohnheitsrecht und
insbesondere an das ius cogens gebunden.
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Rechtskontrolle des Sicherheitsrates
• Problem: Kein eigener Kontrollmechanismus innerhalb des UN-Systems
• Die Entscheidung des IGH im Lockerbie-Fall:
 Mehrheit des IGH deutet an, dass IGH implizit zur Kontrolle von Beschlüssen des SR
berechtigt ist
 Überprüfung aber nur auf Umwegen möglich: wenn von SR-Resolution belasteter Staat
eine Rechtsverletzung gegen anderen Staat geltend macht (Art. 34 I IGH-Statut)
 Dissenting Opinion (Schwebel/Jennings): IGH nicht zur Rechtskontrolle des SR befugt
 Argument: Entstehungsgeschichte der UN-Charta: Vorschlag Belgiens,
Kontrollmechanismus einzurichten, war abgelehnt worden
• Gutachtenverfahren des IGH gem. Art. 96 UNCh i.V.m. Art. 65 f. IGH-Statut
zwar möglich aber nicht verbindlich
• Von Staaten können SR-Beschlüsse nicht direkt gerichtlich angefochten
werden.
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Rechtskontrolle des Sicherheitsrates
• Problem: Kein eigener Kontrollmechanismus innerhalb des UN-Systems
•
Lösung: Kündigungsrecht der Mitgliedstaaten bei ultra vires-Handeln des SR?
 Kündigungsrecht nicht ausdrücklich in UN-Charta
 aber: auf Konferenz von San Francisco herrschte Einigkeit, dass Kündigung im Falle von
Exceptional Circumstances möglich
•
Mögliche Konstellationen:
 Kündigungsrecht nach Änderung der Charta gem. Art. 108 UN-Charta für überstimmte
Mitglieder
 Kündigungsrecht, wenn Organisation sich nach Auffassung des Betroffenen als unfähig
erweist, den Frieden und die Sicherheit zu wahren
 Kündigungsrecht, wenn Sicherheitsrat Sanktionen gegen Mitglied beschließt, die dieses
für ultra vires hält
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Lernziele
• Welche Aufgaben & Befugnisse hat der UN-Sicherheitsrat?
• Ist ein Beschluss des Rates trotz Abwesenheit eines ständigen Mitglieds wirksam?
• Inwieweit ist der Rat an die UN-Charta, inwieweit an völkerrechtliche Regelungen
außerhalb der UN-Charta gebunden?
• Sind rechtswidrige Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates ungültig?
• Durch wen können Entscheidungen des Sicherheitsrats auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüft werden?
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Literaturhinweise
 UN Sicherheitsrat Resolution 827 (1993): Errichtung des ICTY:
www.icty.org/x/file/Legal%20Library/Statute/statute_827_1993_en.pdf
 UN Sicherheitsrat, Resolution 827 (1994): Errichtung des ICTR: http://daccess-ddsny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N95/140/97/PDF/N9514097.pdf?OpenElement
 UN Sicherheitsrat, Resolution 1973 (2011), („Lockerbie-Resolution“), 17. März 2011,
http://www.friedensichern.de/fileadmin/user_upload/frieden_sichern/Dokumente/sr1973.pdf
 Mehrdad Payandeh, Rechtskontrolle des UN-Sicherheitsrates durch staatliche und
überstaatliche Gerichte, (2006) ZaörV, S. 41-71.
http://www.zaoerv.de/66_2006/66_2006_1_a_41_72.pdf
 Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 2012, Rn. 146-154 (kurz).
 Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 2013, Rn. 140-154.
 Zur Vertiefung: Stefanie Schmahl, Effektiver Rechtsschutz gegen „targeted sanctions“ des
UN-Sicherheitsrats, EuR 2006, 566 ff.
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