~ Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen Die Präsidentin des LRH NRW . Postfach 10 34 17 . 40025 Düsseldorf 40210 Düsseldorf Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon 0211 3896-0 Telefax 0211 3896-367 E-Mail: [email protected] Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Landtags Nord rhein-Westfalen Herrn Achim Tüttenberg MdL Platz des Landtags 1 (Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente) Auskunft erteilt: Herr Dr. Gäbel Durchwah13896-335 Aktenzeichen Pr 1 - 132 - 10 - 5 40221 Düsseldorf Datum/;.11.2012 Änderung Westfalen der Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof Nordrhein- Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Zielsetzung des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen ist die GeWährleistung einer wirksamen, zeitnahen und anspruchsvollen externen Finanzkontrolle. Um dies auch in Zukunft dauerhaft garantieren zu können, hat der Landesrechnungshof die Zusammenarbeit mit seinen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern optimiert. Zentrale Punkte waren hierbei die Einführung einer gemeinsamen Arbeitsplanung, die Etablierung flacher Hierarchien und die Einsetzung zentraler Ansprechpartner in den Ämtern. Die hierfür erforderlichen Änderungen der Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof teile ich Ihnen gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen mit. Dem Schreiben habe ich 60 Exemplare zur Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses beigefügt. Die Präsidentin des Landtags und die Landesregierung sind in gleicher Weise über die Änderung der Geschäftsordnung für den Landesrechn~.[~hof N9!dr~ein-Westfalen unterrichtet worden I LA"NDTAG , NORDRHEIN-WESTFALEN WAHLPERIODE . 116. Mit freundlichen Grüßen 1_' 'I' e. Ze ~lWflf Mandl Anlage - 60fach - i VORLAGE 116/ 438 I liO; _.=____ L_,~. I Änderung der Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (GO - LRH) Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG) vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428) wird die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof vom 25. November 1994 wie folgt geändert: § 13 "Aufstellung und Änderung der Arbeitspläne" wird wie folgt neu gefasst: "Die Kleinen Kollegien beschließen gemäß § 10 Abs. 3 LRHG im Rahmen der Arbeitsplanung über die Prüfungsaufgaben der Prüfungsgebiete und der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. " Die Regelungen des § 19 "Staatliche Rechnungsprüfungsämter" entfallen. Nach § 18 wird ein neuer "Abschnitt 111 Staatliche Rechnungsprüfungsämter" eingefügt. Der Abschnitt beginnt mit dem neuen ,,§ 19 Stellung und Aufgabenbereich" und endet mit ,,§ 26 Zeichnungsbefugnis". Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 lauten wie folgt: §19 Stellung und Aufgabenbereich (1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Landesrechnungshof nachgeordnet und unterliegen seiner Fach- und Dienstaufsicht. (2) Sie nehmen zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs Prüfungsaufgaben nach dessen Weisung in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen wahr. § 20 Organisation Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gliedern sich in Prüfbereiche. Für die Verwaltung besteht eine Geschäftsstelle. § 21 Bedienstete der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Bedienstete eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes sind die Leiterin/der Leiter, die Leiterinnen/Leiter der Prüfbereiche, die Prüferinnen/Prüfer und weitere Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte. § 22 Leitung (1) Die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ist Vorgesetzte/r aller Amtsangehörigen und im Rahmen der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Dienstvorgesetzte/r der Beamtinnen und Beamten. Ihr/ihm obliegt die Fürsorge für die Angehörigen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes. (2) Die Leiterin/der Leiter vertritt das Staatliche Rechnungsprüfungsamt nach außen. Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit stimmt sie/er mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ab. (3) Die Leiterin/der Leiter leitet einen Prüfbereich. §23 Stellvertretende Leitung (1) Die stellvertretende Leiterin/der stellvertretende Leiter wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesrechnungshofs bestimmt. Sie/er ist ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und leitet gleichzeitig einen Prüfbereich. (2) Die Leiterin/der Leiter kann ihr/ihm die Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Einvernehmen mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen. § 24 Prüfbereiche und Prüfbereichsleitungen (1) Die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofs legt die Anzahl der Prüfbereiche eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Landesrechnungshofs fest. (2) Die Prüfbereichsleiterin/der Prüfbereichsleiter ist für die ordnungsgemäße, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der dem Prüfbereich obliegenden Aufgaben sowie für den Informationsaustausch zwischen dem Prüfbereich und dem Landesrechnungshof verantwortlich. Sie/er unterrichtet die Leiterin/den Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes über alle Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung. § 25 Personalzuweisung (1) Auf der Grundlage der Geschäftsverteilung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofs über die Besetzung der Prüfbereiche mit Prüferinnen und Prüfern und deren Zuordnung zu den Prüfungsgebieten des Landesrechnungshofs. (2) Die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofs legt fest, welche Bediensteten die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Prüfbereiche leiten. § 26 Zeichnungsbefugnis (1) Schreiben im Zusammenhang mit Prüfungsaufgaben werden von der Leiterin/dem Leiter des Prüfbereichs gezeichnet. Für Prüfungsmitteilungen gilt dies nur mit Zustimmung des Landesrechnungshofs. (2) Andere Schreiben des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes zeichnet die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes abschließend. Der bisherige "Abschnitt 111 Schlußvorschrift" wird zu neu "Abschnitt IV Schlussvorschrift", der bisherige ,,§ 20 Inkrafttreten" zu neu ,,§ 27 Inkrafttreten" und lautet wie folgt: "Die Änderungen der §§ 13 und 19 treten am 1. November 2012 in Kraft, alle anderen Änderungen am 1. Januar 2013." Düsseldorf, den 31. Oktober 2012 Für das Gesamtkollegium Dr. Brigitte Mandt Präsidentin
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