Firmenwagen: Wenn keine Kosten, dann auch kei

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Firmenwagen: Wenn keine Kosten, dann auch keine Betriebsausgaben
Der BFH hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den Pkw
abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte als Unternehmensberater
sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus
selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen
Dienstwagen zur Verfügung. Diesen durfte der Arbeitnehmer uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner
Tätigkeit als Arbeitnehmer und zusätzlich im privaten
und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Kosten
des Pkw trug der Arbeitgeber.
Für die private Nutzungsüberlassung des Pkw erfolgte
eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des
Bruttolistenpreises des Pkw nach der Ein-ProzentRegelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte
der Steuerpflichtige für die mit dem Pkw aus betrieblichem Anlass durchgeführten Fahrten Betriebsausgaben
geltend, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten
aufteilte. Nachdem das FA den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug versagte, blieben sowohl das Einspruchsverfahren als auch das sich anschließende Klageverfahren erfolglos.
Entscheidung
Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH hatte der
Steuerpflichtige keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass
der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinneinkünfte voraussetzt, dass beim Steuerpflichtigen
selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden
sind.
Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen sämtliche Kosten des Pkw. Außerdem erfolgt
die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung unabhängig
davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.
Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der
Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass
er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der
Gewinneinkünfte nicht davon ausgegangen werden,
dass beim Steuerpflichtigen ein für den Betriebsausgabenabzug erforderlicher Wertabfluss stattfindet.
PRAXISHINWEIS
Offen blieb, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der BFH ließ anklingen, dass dann ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht käme, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als
auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte,
die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern
zu ermitteln wären.
Fundstelle
BFH 16.7.15, III R 33/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 180930
Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 8 | ID 43711622