FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Formular 80.0

DEPARTEMENT
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Kantonaler Sozialdienst
27. Januar 2016
FAQ (HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN)
Kostentragung und Kostenverteilung nach § 47 SPG Lastenausgleich für Sozialhilfekosten
Kantonsbeitrag
1. Rückerstattungen von einem ehemaligen Sozialhilfebeziehenden sind im Erhebungsjahr eingegangen. Wird dies im Erhebungsformular berücksichtigt?
► Ja. Dieser ehemalige Sozialhilfebeziehende wird als Fall gezählt und die Rückerstattung wird
bei den Nettoaufwendungen in Abzug gebracht.
2. Müssen die ausgewiesenen Zahlen auf dem Erhebungsformular belegt werden?
► Nein. Mit der Einreichung des Erhebungsformulars sind keine weiteren Belege oder Beilagen
notwendig. Die ausgewiesenen Zahlen werden mittels regelmässigen Revisionen
kontrolliert.
3. Eine Familie hat im Erhebungsjahr materielle Hilfe und Elternschaftsbeihilfe bezogen.
Wird diese Familie als zwei Fälle gezählt?
► Nein. Die Kosten sind separat als Materielle Hilfe und Elternschaftsbeihilfe-Kosten auszuweisen. Auch der Fall wird je einmal bei den Fallzahlen ausgewiesen. Bei den Mehrfachnennungen wird ein Fall jedoch wieder in Abzug gebracht, so dass schlussendlich der
Fall nur einmal gezählt wird.
4. Wie werden Fälle gezählt bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Spielt es eine Rolle
ob die Kinder vom selben oder von zwei verschiedenen Vätern sind?
► Nein, dies spielt keine Rolle. Die Familie begründet eine Unterstützungseinheit und ist
somit als ein Fall zu zählen.
5. Wie werden die Fälle gezählt wenn ein Kind einer sozialhilfebeziehenden Person fremdplatziert
ist?
► Aus der Fremdplatzierung ergibt sich ein eigener Unterstützungsfall. Ist dieselbe Gemeinde für das Kind wie auch für dessen elterliche Person Leistungserbringer, so kann die Gemeinde beide Fälle einrechnen. Ist eine andere Gemeinde Leistungserbringer für das fremdplatzierte Kind, so ist ein Fall in der Gemeinde des Kindes und ein Fall in der Gemeinde der elterlichen Person zu zählen.
6. Die gesamte Alimentenbevorschussung wurde vom Vater im Erhebungsjahr wieder zu- rückbezahlt. Das Konto weist demzufolge Ende Jahr einen Saldo von Fr. 0.- auf. Wird dieser Fall bei den
Fallzahlen trotzdem berücksichtigt?
► Ja. Auch wenn die Nettoaufwendungen Ende Jahr wieder auf null sind wird der Fall bei den
Fallzahlen berücksichtigt.
7. Eine Mutter und ihre Kinder werden mit Sozialhilfe unterstützt. Ein Kind wurde im Erhebungsjahr
volljährig. Gilt diese Familie nun als 1 Fall oder 2 Fälle?
► Diese Familie wird als 2 Fälle gezählt. Sobald ein Kind volljährig wird, muss dieses einen eigenen Antrag auf Sozialhilfe stellen und wird dann als separater Fall geführt und gezählt.
8. Werden Fälle für Inkassohilfe auf dem Erhebungsformular mitgezählt?
► Nein. Durch Inkassohilfe eingenommenes Geld muss weitergeleitet werden. Der Gemeinde
entstehen dadurch keine eigentlichen Fall-Kosten. Der Personalaufwand kann im Erhebungsformular nicht geltend gemacht werden, da Gemeinden welche die Inkassohilfe
extern ausgeliefert haben auch Kosten entstehen, die sie nicht weiterverrechnen können.
9. Werden Mehreinnahmen bei den Nettoaufwendungen als Minusbetrag oder einfach als
"0.–" ausgewiesen?
► Mehreinnahmen werden im Erhebungsformular immer als Minusbetrag ausgewiesen.
10. Muss der Kantonsbeitrag, der gemäss § 47 SPG Kostentragung und Kostenverteilung ausbezahlt
wird bei den Nettoaufwendungen im Erhebungsformular wieder abgezogen werden?
► Nein. Der Kantonsbeitrag ist nicht fallbezogen und dient genau dem Kantonsausgleich.
11. Wir hatten weder Ausgaben noch Einnahmen im Erhebungsjahr. Muss das Erhebungsformular
trotzdem eingereicht werden?
► Ja. Das Erhebungsformular muss zwingend eingereicht werden, auch wenn es null Fälle
und null Nettoaufwendungen ergibt. Denn der Kostenteiler kann erst berechnet werden, wenn
die Zahlen von jeder Aargauer Gemeinde eingereicht sind.
12. Können Betreibungskosten, Porti, Spesen oder Kosten für den Massnahmenvollzug auch eingerechnet werden?
► Nein. diese Kosten sind keine eigentlichen Kosten für materielle Hilfe, Alimentenbevorschussung oder Elternschaftsbeihilfe.
13. Wird ein Klient auch als Fall gezählt wenn im Erhebungsjahr nur eine Einmalzahlung
ausbezahlt wird oder nur die Prämienverbilligung eingegangen ist?
► Ja. Auch dieser Fall wird bei den Fallzahlen gezählt sowie die Ausgaben bzw. Einnahmen bei
den Nettoaufwendungen eingerechnet.
14. Wie werden die Kosten berechnet bei einem vorläufig aufgenommen Flüchtling, der während dem
Erhebungsjahr die Grenze von mehr als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz überschreitet?
► Die Kosten, welche in den ersten sieben Jahren entstanden sind, gehören nicht ins Erhebungsformular. Da diese Kosten vollumfänglich vom Bund getragen werden entstehen für die
Gemeinde keine Auslagen. Die Kosten, welche ab dem siebten Aufenthaltsjahr entstehen,
werden ins Erhebungsformular eingerechnet (Gesamtkosten während dem Erhebungsjahr abzüglich die vom Bund zurück vergüteten Kosten und die noch vergütet werden, ohne Verwaltungskosten) Achtung! Bei Familien mit unterschiedlichem Ablaufzeitpunkt der sieben Jahre!
15. Wie werden die Kosten berechnet bei einem anerkannten Flüchtling, der während dem Erhebungsjahr die Grenze von mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz überschreitet?
► Die Kosten, welche in den ersten fünf Jahren entstanden sind, gehören nicht ins Erhebungsformular. Da diese Kosten vollumfänglich vom Bund getragen werden entstehen für die Gemeinde keine Auslagen. Die Kosten, welche ab dem fünften Aufenthaltsjahr entstehen, werden
ins Erhebungsformular eingerechnet. (Gesamtkosten während dem Erhebungsjahr abzüglich
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die vom Bund zurück vergüteten Kosten und die noch vergütet werden, ohne Verwaltungskosten)
16. Was geschieht mit einem ZUG-Fall, der während dem Erhebungsjahr aus dem Zuständigkeitsgesetz fällt?
► Da die Kosten von ZUG-Fällen vom Heimatkanton vollständig vergütet werden, sind diese
nicht im Erhebungsformular zu deklarieren. Die Kosten welche entstanden sind nachdem der
Fall aus den ZUG-Strukturen gefallen ist, sind im Erhebungsformular zu berücksichtigen. Auch
bei den Fallzahlen ist dieser Fall zu zählen.
17. Nach Prüfung des Sozialhilfe-Gesuches wurde festgestellt, dass die Person nicht bedürftig ist.
Wird die Person im Erhebungsformular trotzdem als Fall gezählt?
► Nein. Der Kantonsbeitrag bezieht sich auf die materielle Hilfe. Bei einer nicht bedürftigen
Person fliesst somit keine materielle Hilfe. Der Personalaufwand kann nicht ins Erhebungsformular eingerechnet werden, da dieser über die immaterielle Hilfe abgewickelt wird.
18. Können ZUG-Fälle oder Flüchtlinge (bis 5 bzw. 7 Jahre) bei den Fallzahlen berücksichtigt werden,
da die Gemeinde Personalaufwand für diese Fälle hat?
► Nein. Personalaufwand gehört zum Verwaltungsaufwand und kann auf dem Erhebungsformular nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt: Hat sich der Saldo eines Fallkontos während dem Erhebungsjahr irgendwie
verändert, so ist dieser Fall bei den Fallzahlen zu zählen sowie bei den Nettoaufwendungen zu berücksichtigen. Ausnahme: Inkasso-Fälle
Es können nur Fälle und Nettoaufwendungen eingerechnet werden, sofern für die betreffenden Personen ein Unterstützungsgesuch gutgeheissen wurde.
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