Vortrag

Unternehmensgruppe AWB
Die AWB
Ein starker Partner
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU
angesichts der Lage in der Ukraine
Johannes Kepler Universität Linz,
06. Mai 2015
RA Nikolaus Voss
Geschäftsführer
AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alle Sanktionen im Überblick
Sanktionen angesichts der Lage
in der Ukraine
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VO (EU) Nr. 208/2014 (Ukraine)
VO (EU) Nr. 269/2014 (Territoriale Unversehrtheit Ukraine)
rein personenbezogene Maßnahmen (Finanzsanktionen)
laufende Änderung und Ergänzung der Personenlisten!
VO (EU) Nr. 692/2014 (Krim/Sewastopol)
VO (EU) Nr. 1351/2014 (Krim/Sewastopol)
GASP 2014/512 vom 31.07.2014 (Russland)
VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland)
VO (EU) Nr. 960/2014 (Russland)
VO (EU) Nr. 1290/2014 (Russland)
personen- und güterbezogene Maßnahmen
Achtung: Die vorstehenden Verordnungen wurden durch zahlreiche weitere Änderungs- und
Durchführungsverordnungen angepasst und ergänzt!
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
Hintergrund
► Destabilisierungshandlungen Russlands in Bezug auf die Lage in der
Ukraine und fehlende Deeskalationsmaßnahmen
Sanktionsmaßnahmen
► VO (EU) Nr. 269/2014: Personenbezogene Finanzsanktionen
► Beschluss 2014/512/GASP: Waffenembargo
► VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert durch VOen (EU) 960/2014,
1290/2014:
► verschärfte Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter
► Handelsbeschränkungen bezüglich Ausrüstung für den Energiebereich
► Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der EU
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Waffenembargo (Beschluss 2014/512/GASP)
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Früher war die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Russland gemäß § 8
AWV genehmigungspflichtig
Jetzt bestehen Verbote für die Ausfuhr, die Einfuhr, den Verkauf, den
Kauf und die Beförderung von Rüstungsgütern (Art. 2 des Beschlusses
2014/512/GASP)
Umsetzung in nationales Recht durch Aufnahme in § 74, 77 AWV (D) bzw.
Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 (AUT)
Verbote auch für diesbezügliche finanzielle und technische Unterstützung
und Vermittlungsdienste (Art. 4 der VO (EU) 833/2014)
Russland ist Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 428/2009, somit besteht auch Genehmigungspflicht für Ausfuhr
nicht gelisteter Dual-Use-Güter aufgrund der Catch-All Klauseln bei
bekannter militärischer Endverwendung
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert
durch VOen (EU) 960/2014, 1290/2014
Überblick: Die Embargomaßnahmen im Dual-Use-Bereich betreffen
►
►
►
►
Gelistete Dual-Use-Güter, die für militärische Zwecke oder Endnutzer
bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (Art. 2, Art. 2a)
Nicht gelistete Dual-Use-Güter bei Kenntnis von militärischer Verwendung
(indirekt)
bestimmte Ausrüstungen für den Energiesektor (Art. 3, Art. 3a)
Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
Beschränkungen und Verboten aus Art. 2, 2a, 3 und 3a (Art. 4)
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter
– Art. 2
►
►
►
Verbot (statt bisher Genehmigungspflicht) für
► unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf
► von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
► an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
in Russland oder zur Verwendung in Russland
► wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder
militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig von der Verwendung und dem
Verwender, weiterhin bestehen; ggf. faktisches Verbot
Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1.8.2014
geschlossen wurden. Aber: Die allgemeine Genehmigungspflicht bleibt
bestehen.
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Russland
Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter
– Art. 2a
►
►
►
Verbot von
► unmittelbarer oder mittelbarer Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und
Verkauf
► von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
► an die in Anhang IV genannten natürlichen und juristischen Personen
Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig vom Empfänger, weiterhin
bestehen
Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12.
September 2014 geschlossen wurden oder von akzessorischen Verträgen,
die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind
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Russland
Beschränkungen für nicht gelistete
Dual-Use-Güter
►
►
►
Keine direkten Regelungen in VO (EU) Nr. 833/2014
Aber: Russland = Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Absatz II
EG Dual-Use-VO
Konsequenz für die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern nach
Russland:
► Unterrichtungs-/Genehmigungspflicht bei Kenntnis des Ausführers oder
Unterrichtung durch die zuständige Behörde von militärischer
Endverwendung, Art. 4 Absatz II EG Dual-Use-VO
► Aber: Faktisches Verbot bei „hinreichenden Gründen zur Annahme der
militärischen Endverwendung“
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Russland
Beschränkungen für Güter des Energiesektors
– Art. 3
►
►
Genehmigungspflicht für
► Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf
► von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
► an natürliche und juristische Personen, Organisationen und
Einrichtungen in Russland einschließlich seiner ausschließlichen
Wirtschaftszone und seines Festlandsockels – oder für eine
Bestimmung der Nutzung in Russland einschließlich seiner
ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels
Anhang II umfasst bestimmte, für Explorations- und Förderprojekte in
Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und
seines Festlandsockels geeignete Güter (Konkretisierung: Tiefsee – 150 m,
Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises, Hydrofracking)
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Beschränkungen für Güter des Energiesektors
– Art. 3
►
►
►
Es werden keine Genehmigungen erteilt, wenn die Behörde hinreichende
Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für eine der genannten
Kategorien von Explorations- und Förderprojekten bestimmt sind
(faktisches Verbot)
Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 1.8.2014 geschlossen
wurden und akzessorische Verträge. Hier können Genehmigungen für an
sich nicht genehmigungsfähige Lieferungen erteilt werden.
Ausnahme: Für Lieferungen zur Abwendung oder Eindämmung von
Ereignissen, die voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben
werden, kann eine Genehmigung erteilt werden (oder auch Lieferung
ohne Genehmigung mit Information und Begründung innerhalb von 5
Arbeitstagen „auf eigene Verantwortung“)
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Beschränkungen für Güter des Energiesektors –
Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (alte Fassung)
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Russland
Beschränkungen für Güter des Energiesektors Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (neue Fassung)
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Beschränkungen für Dienstleistungen
►
Dienstleistungen können stets betroffen sein
►
Technische Hilfe nach Art. 1 c) VO 833/2014
Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen,
Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen
technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung,
Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder
Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe
in verbaler Form
►
Finanzielle Hilfe gemäß Leitfaden der Kommission vom 16.12.2014
Jede Art von Zahlungsdiensten (= Dienste zur Abwicklung des
Zahlungsverkehrs, z.B. Kontoführung, Überweisung, Lastschriften etc.) sowie
die Ausstellung von Garantien, Akkreditiven etc. im Zusammenhang mit einer
verbotenen Transaktion
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Beschränkungen für Dienstleistungen
– Art. 2a, Art. 4
►
Verbot von technischen Hilfen, Vermittlungsdiensten oder
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit
► Rüstungsgütern
► Gelisteten Dual-Use-Gütern bei Kenntnis von militärischer
Verwendung
► Gelisteten Dual-Use-Gütern für in Anhang IV genannte
Personen
►
Achtung: Die Lieferung von nicht gelisteten Ersatzteilen stellt nach
Ansicht des deutschen BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle) eine Umgehung des Verbots der technischen Hilfe
dar, wenn diese dazu bestimmt sind, die Funktionsfähigkeit eines
gelisteten Gutes wiederherzustellen
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Russland
Beschränkungen für Dienstleistungen im Energiesektor
– Art. 3a
►
Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von Dienstleistungen, die für die
nachfolgenden Explorations- und Förderprojekte in Russland, einschließlich AWZ und
Festlandsockel, erforderlich sind:
►
►
►
►
Für die Zwecke dieses Absatzes sind „zugehörige Dienstleistungen“:
►
►
►
►
►
►
►
Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch
Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und
Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder
Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
Bohrungen
Bohrlochprüfungen
Bohrlochmessungen
Komplettierungsdienste
Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen
Altvertragsregelung hinsichtlich der Verbote aus den Absätzen 1 und 2 für die Erfüllung von
Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden und akzessorische Verträge
Ausnahme für Dienstleistungen zur Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen, die
voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von
Menschen oder die Umwelt haben werden
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Russland
Beschränkungen des Kapitalmarkts
– Art. 5
►
►
►
►
Leitfaden der EU-Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 16.12.2014 (Schwerpunkt Art. 5)
Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Kaufs oder Verkaufs
übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von
mehr als 90 Tagen, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von
den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 benannten Banken und
Kreditinstituten nach dem 1. August 2014 begeben wurden
Verbot entsprechender Vermittlungs- und Hilfsdienste
Anhang III:
► 1. SBERBANK
► 2. VTB BANK
► 3. GAZPROMBANK
► 4. VNESHECONOMBANK (VEB)
► 5. ROSSELKHOZBANK
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Russland
Beschränkungen des Kapitalmarkts
– Art. 5
►
Verbot gilt auch für:
► übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,
► die von einer der in Anhang V oder Anhang VI genannten Personen,
Organisationen oder Einrichtungen,
► mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September begeben
► Anhang V (Verteidigungssektor): OPK OBORONPROM; UNITED AIRCRAFT
CORPORATION; URALVAGONZAVOD
► Anhang VI (Erdölsektor): ROSNEFT; TRANSNEFT; GAZPROM NEFT
►
Verbot gilt auch für
► Treffen von Vereinbarungen und Beteiligung an Vereinbarungen über die
Neuvergabe von
► Darlehen und Krediten
► mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September vergeben
► an die in den Anhängen III, V, VI genannten juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Weitere Regelungen
►
Erfüllungsverbot gem. Art. 11:
►
►
►
►
►
Verbot der Erfüllung von Verträgen, deren Durchführung von der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 betroffen ist, einschließlich Sekundäransprüchen (z.B.
Schadensersatz)
gegenüber Organisationen nach Art. 5 Absatz 1 b, c und Art. 5 Absatz 2 c und d
oder nach den Anhängen III, IV, V und VI
sonstigen russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine
vorgenannte Person oder in deren Namen handeln
Umgehungsverbot gem. Art. 12:
►
Verbot der wissentlichen oder vorsätzlichen Teilnahme an Tätigkeiten, mit
denen die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelten
Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Russland
Anwendungsbereich
►
Gem. Art. 13 gilt die Verordnung (EU) Nr. 833/2014
► in der EU
► an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Gerichtsbarkeit eines
Mitgliedstaates unterliegen
► für Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats inner- und außerhalb der EU
► für Unternehmen inner- und außerhalb der EU, die nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen worden sind
► für juristische Organisationen, Personen und Einrichtungen in Bezug
auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden
 Relevanz insbes. für russische Tochterunternehmen und „Ex-Patriots“!
Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine
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Krim/Sewastopol
Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU)
Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014
►
Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
►
Verbot bzgl. Gütern, gelistet in Anhang II (Güter, geeignet zur
Verwendung in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und
Mineralressourcen):
Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr
► an nat./jur. Personen, Einrichtungen, Organisationen auf der Krim/ in
Sewastopol
► zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol
► Altvertragsregelung ist zum 21. März 2015 ausgelaufen
Exportkontrolle in der täglichen Praxis
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Krim/Sewastopol
Auszug Anhang II
Exportkontrolle in der täglichen Praxis
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Krim/Sewastopol
Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU)
Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014
►
Verbote/Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Investitionen
► Bisherige Beschränkung auf Infrastrukturprojekte in den Sektoren Verkehr,
Telekommunikation, Energie ist generell entfallen
► Umfassendes Investitionsverbot (sektorunabhängig) für:
►
►
►
►
►
Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien auf der
Krim oder in Sewastopol
Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an oder der Kontrolle
über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol
Vergabe/Bereitstellung (einschließlich Beteiligung) von Darlehen oder Krediten
oder sonstigen Finanzierungen für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder
mit dort ansässigen Einrichtungen
Ausnahmen für Alt- und akzessorische Verträge (20.12.2014) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur
sowie Gesundheit, Bildung, internationale Organisationen etc.
Exportkontrolle in der täglichen Praxis
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Krim/Sewastopol
Weitere Regelungen
►
►
►
Verbot der technischen Hilfe und der Erbringung von Dienstleistungen
(Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen) in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den Sektoren
Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und
Förderung von Öl-, Gas-, Mineralressourcen sowie im Zusammenhang
mit Anhang II - Gütern
Verbot bzgl. tourismusbezogenen Aktivitäten
Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol;
insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der
Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen
durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten
Umgehungsverbote betreffend die vorsätzliche und wissentlichen
Teilnahme – auch indirekt - an Tätigkeiten, die eine Umgehung der
Verbote der Verordnung bewirken oder bezwecken
Exportkontrolle in der täglichen Praxis
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