Unternehmensgruppe AWB Die AWB Ein starker Partner Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine Johannes Kepler Universität Linz, 06. Mai 2015 RA Nikolaus Voss Geschäftsführer AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alle Sanktionen im Überblick Sanktionen angesichts der Lage in der Ukraine ► ► ► ► ► ► ► ► VO (EU) Nr. 208/2014 (Ukraine) VO (EU) Nr. 269/2014 (Territoriale Unversehrtheit Ukraine) rein personenbezogene Maßnahmen (Finanzsanktionen) laufende Änderung und Ergänzung der Personenlisten! VO (EU) Nr. 692/2014 (Krim/Sewastopol) VO (EU) Nr. 1351/2014 (Krim/Sewastopol) GASP 2014/512 vom 31.07.2014 (Russland) VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland) VO (EU) Nr. 960/2014 (Russland) VO (EU) Nr. 1290/2014 (Russland) personen- und güterbezogene Maßnahmen Achtung: Die vorstehenden Verordnungen wurden durch zahlreiche weitere Änderungs- und Durchführungsverordnungen angepasst und ergänzt! Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 2 Russland Sanktionsmaßnahmen gegen Russland Hintergrund ► Destabilisierungshandlungen Russlands in Bezug auf die Lage in der Ukraine und fehlende Deeskalationsmaßnahmen Sanktionsmaßnahmen ► VO (EU) Nr. 269/2014: Personenbezogene Finanzsanktionen ► Beschluss 2014/512/GASP: Waffenembargo ► VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert durch VOen (EU) 960/2014, 1290/2014: ► verschärfte Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter ► Handelsbeschränkungen bezüglich Ausrüstung für den Energiebereich ► Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der EU Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 3 Russland Waffenembargo (Beschluss 2014/512/GASP) ► ► ► ► ► Früher war die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Russland gemäß § 8 AWV genehmigungspflichtig Jetzt bestehen Verbote für die Ausfuhr, die Einfuhr, den Verkauf, den Kauf und die Beförderung von Rüstungsgütern (Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP) Umsetzung in nationales Recht durch Aufnahme in § 74, 77 AWV (D) bzw. Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 (AUT) Verbote auch für diesbezügliche finanzielle und technische Unterstützung und Vermittlungsdienste (Art. 4 der VO (EU) 833/2014) Russland ist Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009, somit besteht auch Genehmigungspflicht für Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter aufgrund der Catch-All Klauseln bei bekannter militärischer Endverwendung Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 4 Russland VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert durch VOen (EU) 960/2014, 1290/2014 Überblick: Die Embargomaßnahmen im Dual-Use-Bereich betreffen ► ► ► ► Gelistete Dual-Use-Güter, die für militärische Zwecke oder Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (Art. 2, Art. 2a) Nicht gelistete Dual-Use-Güter bei Kenntnis von militärischer Verwendung (indirekt) bestimmte Ausrüstungen für den Energiesektor (Art. 3, Art. 3a) Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Beschränkungen und Verboten aus Art. 2, 2a, 3 und 3a (Art. 4) Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 5 Russland Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter – Art. 2 ► ► ► Verbot (statt bisher Genehmigungspflicht) für ► unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf ► von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ► an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland ► wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig von der Verwendung und dem Verwender, weiterhin bestehen; ggf. faktisches Verbot Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1.8.2014 geschlossen wurden. Aber: Die allgemeine Genehmigungspflicht bleibt bestehen. Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 6 Russland Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter – Art. 2a ► ► ► Verbot von ► unmittelbarer oder mittelbarer Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf ► von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ► an die in Anhang IV genannten natürlichen und juristischen Personen Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig vom Empfänger, weiterhin bestehen Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 7 Russland Beschränkungen für nicht gelistete Dual-Use-Güter ► ► ► Keine direkten Regelungen in VO (EU) Nr. 833/2014 Aber: Russland = Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Absatz II EG Dual-Use-VO Konsequenz für die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland: ► Unterrichtungs-/Genehmigungspflicht bei Kenntnis des Ausführers oder Unterrichtung durch die zuständige Behörde von militärischer Endverwendung, Art. 4 Absatz II EG Dual-Use-VO ► Aber: Faktisches Verbot bei „hinreichenden Gründen zur Annahme der militärischen Endverwendung“ Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 8 Russland Beschränkungen für Güter des Energiesektors – Art. 3 ► ► Genehmigungspflicht für ► Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf ► von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ► an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels – oder für eine Bestimmung der Nutzung in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels Anhang II umfasst bestimmte, für Explorations- und Förderprojekte in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels geeignete Güter (Konkretisierung: Tiefsee – 150 m, Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises, Hydrofracking) Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 9 Russland Beschränkungen für Güter des Energiesektors – Art. 3 ► ► ► Es werden keine Genehmigungen erteilt, wenn die Behörde hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für eine der genannten Kategorien von Explorations- und Förderprojekten bestimmt sind (faktisches Verbot) Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 1.8.2014 geschlossen wurden und akzessorische Verträge. Hier können Genehmigungen für an sich nicht genehmigungsfähige Lieferungen erteilt werden. Ausnahme: Für Lieferungen zur Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen, die voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben werden, kann eine Genehmigung erteilt werden (oder auch Lieferung ohne Genehmigung mit Information und Begründung innerhalb von 5 Arbeitstagen „auf eigene Verantwortung“) Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 10 Russland Beschränkungen für Güter des Energiesektors – Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (alte Fassung) Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 11 Russland Beschränkungen für Güter des Energiesektors Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (neue Fassung) Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 12 Russland Beschränkungen für Dienstleistungen ► Dienstleistungen können stets betroffen sein ► Technische Hilfe nach Art. 1 c) VO 833/2014 Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form ► Finanzielle Hilfe gemäß Leitfaden der Kommission vom 16.12.2014 Jede Art von Zahlungsdiensten (= Dienste zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, z.B. Kontoführung, Überweisung, Lastschriften etc.) sowie die Ausstellung von Garantien, Akkreditiven etc. im Zusammenhang mit einer verbotenen Transaktion Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 13 Russland Beschränkungen für Dienstleistungen – Art. 2a, Art. 4 ► Verbot von technischen Hilfen, Vermittlungsdiensten oder Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit ► Rüstungsgütern ► Gelisteten Dual-Use-Gütern bei Kenntnis von militärischer Verwendung ► Gelisteten Dual-Use-Gütern für in Anhang IV genannte Personen ► Achtung: Die Lieferung von nicht gelisteten Ersatzteilen stellt nach Ansicht des deutschen BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eine Umgehung des Verbots der technischen Hilfe dar, wenn diese dazu bestimmt sind, die Funktionsfähigkeit eines gelisteten Gutes wiederherzustellen Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 14 Russland Beschränkungen für Dienstleistungen im Energiesektor – Art. 3a ► Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von Dienstleistungen, die für die nachfolgenden Explorations- und Förderprojekte in Russland, einschließlich AWZ und Festlandsockel, erforderlich sind: ► ► ► ► Für die Zwecke dieses Absatzes sind „zugehörige Dienstleistungen“: ► ► ► ► ► ► ► Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern; Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen. Bohrungen Bohrlochprüfungen Bohrlochmessungen Komplettierungsdienste Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen Altvertragsregelung hinsichtlich der Verbote aus den Absätzen 1 und 2 für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden und akzessorische Verträge Ausnahme für Dienstleistungen zur Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen, die voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben werden Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 15 Russland Beschränkungen des Kapitalmarkts – Art. 5 ► ► ► ► Leitfaden der EU-Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 16.12.2014 (Schwerpunkt Art. 5) Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Kaufs oder Verkaufs übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 benannten Banken und Kreditinstituten nach dem 1. August 2014 begeben wurden Verbot entsprechender Vermittlungs- und Hilfsdienste Anhang III: ► 1. SBERBANK ► 2. VTB BANK ► 3. GAZPROMBANK ► 4. VNESHECONOMBANK (VEB) ► 5. ROSSELKHOZBANK Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 16 Russland Beschränkungen des Kapitalmarkts – Art. 5 ► Verbot gilt auch für: ► übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, ► die von einer der in Anhang V oder Anhang VI genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, ► mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September begeben ► Anhang V (Verteidigungssektor): OPK OBORONPROM; UNITED AIRCRAFT CORPORATION; URALVAGONZAVOD ► Anhang VI (Erdölsektor): ROSNEFT; TRANSNEFT; GAZPROM NEFT ► Verbot gilt auch für ► Treffen von Vereinbarungen und Beteiligung an Vereinbarungen über die Neuvergabe von ► Darlehen und Krediten ► mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September vergeben ► an die in den Anhängen III, V, VI genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 17 Russland Weitere Regelungen ► Erfüllungsverbot gem. Art. 11: ► ► ► ► ► Verbot der Erfüllung von Verträgen, deren Durchführung von der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen ist, einschließlich Sekundäransprüchen (z.B. Schadensersatz) gegenüber Organisationen nach Art. 5 Absatz 1 b, c und Art. 5 Absatz 2 c und d oder nach den Anhängen III, IV, V und VI sonstigen russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine vorgenannte Person oder in deren Namen handeln Umgehungsverbot gem. Art. 12: ► Verbot der wissentlichen oder vorsätzlichen Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 18 Russland Anwendungsbereich ► Gem. Art. 13 gilt die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ► in der EU ► an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates unterliegen ► für Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats inner- und außerhalb der EU ► für Unternehmen inner- und außerhalb der EU, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen worden sind ► für juristische Organisationen, Personen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden Relevanz insbes. für russische Tochterunternehmen und „Ex-Patriots“! Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine 19 Krim/Sewastopol Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU) Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014 ► Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol ► Verbot bzgl. Gütern, gelistet in Anhang II (Güter, geeignet zur Verwendung in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen): Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr ► an nat./jur. Personen, Einrichtungen, Organisationen auf der Krim/ in Sewastopol ► zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol ► Altvertragsregelung ist zum 21. März 2015 ausgelaufen Exportkontrolle in der täglichen Praxis 20 Krim/Sewastopol Auszug Anhang II Exportkontrolle in der täglichen Praxis 21 Krim/Sewastopol Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU) Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014 ► Verbote/Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Investitionen ► Bisherige Beschränkung auf Infrastrukturprojekte in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie ist generell entfallen ► Umfassendes Investitionsverbot (sektorunabhängig) für: ► ► ► ► ► Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol Vergabe/Bereitstellung (einschließlich Beteiligung) von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungen für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit dort ansässigen Einrichtungen Ausnahmen für Alt- und akzessorische Verträge (20.12.2014) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur sowie Gesundheit, Bildung, internationale Organisationen etc. Exportkontrolle in der täglichen Praxis 22 Krim/Sewastopol Weitere Regelungen ► ► ► Verbot der technischen Hilfe und der Erbringung von Dienstleistungen (Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas-, Mineralressourcen sowie im Zusammenhang mit Anhang II - Gütern Verbot bzgl. tourismusbezogenen Aktivitäten Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol; insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten Umgehungsverbote betreffend die vorsätzliche und wissentlichen Teilnahme – auch indirekt - an Tätigkeiten, die eine Umgehung der Verbote der Verordnung bewirken oder bezwecken Exportkontrolle in der täglichen Praxis 23 Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne: AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Seidlstraße 8 I D-80805 München Tel: 089 – 24 21 47 78 – 352 Fax: 089 – 24 21 47 78 – 351 Mail: [email protected] Web: www.awb-international.de
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