KFZ-VERSICHERUNG: TIPPS ZUR SCHADENSREGULIERUNG RATGEBER | KFZ-VERSICHERUNG AUTOUNFALL: ZEHN TIPPS ZUR SCHADENSREGULIERUNG Auf deutschen Straßen kracht es jedes Jahr millionenfach. Dann ist das richtige Verhalten am Unfallort und bei der Schadensregulierung wichtig. CHECK24 hat zehn Tipps zur Schadensregulierung zusammengestellt. DIREKT NACH DEM UNFALL: SICHERN, ALARMIEREN, SAMMELN SCHADEN DER KFZ-VERSICHERUNG MELDEN Hat es gekracht, sollten Sie zuerst Ordnung ins Chaos bringen: Melden Sie den Schaden – unabhängig von der Schuldfrage – sowohl Ihrer Kfz-Versicherung als auch der Gesellschaft der Gegenseite. Die Meldung sollte unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Schaden erfolgen. › Warnweste anlegen › Unfallort durch Warnblinker und Warndreieck sichern › Verletzte versorgen › Polizei und Rettungskräfte alarmieren › vor Ort bleiben; ein Entfernen kann als Unfallflucht ausgelegt werden SCHADENSREGULIERUNG ALS GESCHÄDIGTER Als Unfallverursacher müssen Sie im Rahmen der Schadensminderungspflicht den Schaden für Ihre Kfz-Versicherung so gering wie möglich halten: Sind Sie am Unfall schuldlos, haben Sie Ansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese machen Sie geltend, indem Sie der gegnerischen Versicherung den Schaden melden. Zu den Ansprüchen zählen unter anderen: › Unfallbilder und/oder Unfallskizze anfertigen; hilfreich ist der Europäische Unfallbericht › Zeugendaten aufnehmen › Reparatur- und Wertminderungskosten › Abschlepp- und Bergekosten › Schmerzensgeld (inkl. Heil- und Hilfsmittel) › Anwaltskosten (freie Wahl) › Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall › Ab- und Anmeldekosten › Wertminderung › Datenaustausch mit Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Kfz-Kennzeichen, Kfz-Versicherung, Versicherungsnummer) › kein Schuldeingeständnis abgeben – ansonsten kann die Versicherung Leistungen verweigern; keine Abtretungserklärungen unterschreiben Vergleichsportal Versicherungen AG | Erika-Mann-Str. 66 | 80636 München | Tel.: 0800 - 755 455 410 | E-Mail: [email protected] 1 RATGEBER | KFZ-VERSICHERUNG SCHADENSREGULIERUNG IM KASKOFALL Auch Kaskoschäden müssen Sie innerhalb einer Woche Ihrer Versicherungsgesellschaft melden. Sie hat das Weisungsrecht und kann somit beispielsweise den Gutachter bestimmen. Eventuell haben Sie weitere Pflichten zu erfüllen. Vertraglich kann etwa eine Werkstattbindung vorliegen. Bei einem vereinbarten Selbstbehalt im Schadensfall zahlen Sie außerdem einen Teil des Schadens selbst. Bei Fahrzeugschäden durch Diebstahl, Fahrerflucht und Vandalismus leistet die Kfz-Versicherung erst nach Abschluss der behördlichen Ermittlungen oder nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Schadensanzeige. SCHADENSREGULIERUNG ALS VERURSACHER Haben Sie den Unfall ganz oder teilweise verschuldet, ist Ihre Kfz-Haftpflicht für die Regulierung verantwortlich. Sie trägt die Schadensersatzansprüche des Unfallgegners. Für die Schadensmeldung haben Sie maximal eine Woche nach dem Unfall Zeit. Die Meldung kann telefonisch über die Kundenhotline Ihres Versicherers erfolgen. Viele Gesellschaften ermöglichen auch eine Schadensmeldung mittels spezieller Online-Formulare. KFZ-GUTACHTER BEAUFTRAGEN Für die Ermittlung der Schadenshöhe an Ihrem Auto sollten Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Bei einem Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Versicherung könnte die Gefahr bestehen, dass dieser den Schaden zu niedrig ansetzt. Die Folge: Sie müssen bei den tatsächlichen Reparaturkosten am Ende zuzahlen. Einen unabhängigen Gutachter nennt Ihnen beispielsweise der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Wichtige Angaben: › zur Person › zum Versicherungsvertrag › zum Unfallgegner › zum Unfallhergang › zum Unfallzeitpunkt › zum Unfallort Sie können den Schaden von der Versicherung zurückkaufen – sprich aus eigener Tasche bezahlen. Das kann sich lohnen, denn Sie vermeiden damit eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und dadurch auch höhere Beiträge. Vergleichsportal Versicherungen AG | Erika-Mann-Str. 66 | 80636 München | Tel.: 0800 - 755 455 410 | E-Mail: [email protected] 2 RATGEBER | KFZ-VERSICHERUNG AUTOREPARATUR: ABRECHNUNG NACH WERKSTATTRECHNUNG ODER AUF GUTACHTERBASIS MIETWAGEN Für die Zeit, in der Ihr Auto repariert wird, dürfen Sie auf Kosten der Versicherung einen Mietwagen nehmen. Bedingungen: Sie können Reparaturkosten auf zwei Arten gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherungsgesellschaft geltend machen: › Sie sind verpflichtet, sich nach einem preiswerten Verleiher umzusehen. 1. Sie lassen den Wagen in einer Kfz-Werkstatt Ihrer Wahl instand setzen. Die Rechnung reichen Sie bei der Versicherung ein und bekommen das Geld erstattet. Wenn Sie nicht in Vorleistung gehen wollen oder können, vereinbaren Sie mit der Kfz-Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung. › Das Mietauto darf maximal in der gleichen Fahrzeugklasse liegen wie Ihr eigener Wagen. › Bei einem Totalschaden steht Ihnen ein Leihauto maximal drei Wochen zu. 2. Sie rechnen den Schaden auf Gutachterbasis (fiktive Abrechnung) oder auf Grundlage eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt ab. Dabei ermittelt ein Kfz-Sachverständiger die Schadenshöhe. Das Gutachten reichen Sie bei der Versicherung ein. In diesem Fall müssen Sie den Schaden nicht zwingend reparieren lassen oder Sie lassen den Wagen woanders günstiger wieder in Schuss bringen. Gut zu wissen: Sind Sie nicht zwingend auf ein Auto angewiesen, können Sie auch einen Nutzungsausfall finanziell geltend machen. Bezahlt wird für jeden Reparaturtag, den Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht. Reparaturkosten werden vollständig ersetzt, wenn sie nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegen. FRISTEN BEI DER SCHADENSREGULIERUNG Bei einem Totalschaden erhalten Sie von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Davon zieht die Assekuranz noch den Restwert des Pkw ab. Eine Kfz-Versicherung soll einen Schadensfall zügig bearbeiten und abschließen. Gesetzlich gibt es jedoch keine festen Fristen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versicherern rund vier bis sechs Wochen Zeit für eine normale Schadensregulierung eingeräumt werden muss. Treten Verzögerungen ein, die die Gesellschaft nicht zu verantworten hat (z.B.: polizeiliche Ermittlungen verzögern sich, Unfallgegner ist nicht erreichbar), verlängert sich diese Frist. Oft reicht es bereits, wenn Geschädigte bei der Versicherung nach dem Stand der Dinge fragen, um den Prozess zu beschleunigen. Vergleichsportal Versicherungen AG | Erika-Mann-Str. 66 | 80636 München | Tel.: 0800 - 755 455 410 | E-Mail: [email protected] 3 RATGEBER | KFZ-VERSICHERUNG Weitere Möglichkeiten: › Abschlagszahlungen verlangen › Versicherungs-Ombudsmann einschalten › Klage Der Zentralruf der Autoversicherer teilt Geschädigten über das Kennzeichen des Unfallverursachers dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, die Versicherungsnummer sowie den deutschen Repräsentanten mit. Sind Geschädigte mit der Schadensregulierung unzufrieden, können Sie bei einem zuständigen Gericht in Deutschland Klage einreichen. Dennoch sollte ein Unfall im Ausland immer direkt vor Ort dokumentiert werden. Hilfreich ist dabei ein Internationaler Unfallbericht. Dieser ist mehrsprachig über Ihre Kfz-Versicherung zu beziehen. Scheitert die Ermittlung des ausländischen Versicherers oder gibt es keinen Repräsentanten des Versicherers in Deutschland, können sich Geschädigte mit ihren Schadensersatzansprüchen an die Verkehrsopferhilfe wenden. SCHADENSREGULIERUNG BEI UNFALL IM AUSLAND Vorsicht: Im Ausland gelten teilweise deutlich niedrige Deckungssummen als in Deutschland. Es kann daher sein, dass Sie trotz Regulierung durch den ausländischen Kfz-Versicherer auf einem Teil Ihres Schadens sitzen bleiben. Die Regulierung eines Autounfalls im Ausland wurde in den vergangenen Jahren stark vereinfacht. Dies gilt zumindest für Vorfälle in den EU-Staaten, den EWR-Saaten Norwegen, Liechtenstein und Island sowie in der Schweiz. Grundlage dafür ist die EU-KH-Richtlinie. Sie erlaubt es, im Ausland geschehene Kfz-Versicherungsfälle in Deutschland zu regulieren. Sinnvoll ist daher auch eine Auslandschadenschutzversicherung. Als Geschädigter können Sie hiermit Ihre Schadensersatzansprüche beim eigenen Kfz-Versicherer geltend machen. Dieser lässt sich das Geld von der ausländischen Versicherungsgesellschaft dann zurückerstatten. Unfallopfer machen Schadensersatzansprüche bei einem deutschen Repräsentanten des ausländischen Kfz-Versicherers geltend. Dies ist im Normalfall eine in Deutschland ansässige Versicherungsgesellschaft. › Abwicklung nach deutschem Standard › Korrespondenz in deutscher Sprache › Zahlungen erfolgen direkt vom Repräsentanten ZENTR A L RU F DER AUT OVERSIC 0800 25 KO S T E N HERER 0 2600 FREIE RU FNUMM ER › Erstattungsfähig sind nur im Unfallland übliche Versicherungsleistungen Vergleichsportal Versicherungen AG | Erika-Mann-Str. 66 | 80636 München | Tel.: 0800 - 755 455 410 | E-Mail: [email protected] 4
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