Tipps zur Schadensregulierung

KFZ-VERSICHERUNG:
TIPPS ZUR
SCHADENSREGULIERUNG
RATGEBER | KFZ-VERSICHERUNG
AUTOUNFALL:
ZEHN TIPPS ZUR SCHADENSREGULIERUNG
Auf deutschen Straßen kracht es jedes Jahr millionenfach. Dann ist das richtige Verhalten am
Unfallort und bei der Schadensregulierung wichtig. CHECK24 hat zehn Tipps zur Schadensregulierung zusammengestellt.
DIREKT NACH DEM UNFALL:
SICHERN, ALARMIEREN, SAMMELN
SCHADEN DER
KFZ-VERSICHERUNG MELDEN
Hat es gekracht, sollten Sie zuerst Ordnung ins
Chaos bringen:
Melden Sie den Schaden – unabhängig von
der Schuldfrage – sowohl Ihrer Kfz-Versicherung als auch der Gesellschaft der Gegenseite.
Die Meldung sollte unverzüglich, spätestens
jedoch binnen einer Woche nach dem Schaden erfolgen.
› Warnweste anlegen
› Unfallort durch Warnblinker und
Warndreieck sichern
› Verletzte versorgen
› Polizei und Rettungskräfte alarmieren
› vor Ort bleiben; ein Entfernen kann als
Unfallflucht ausgelegt werden
SCHADENSREGULIERUNG
ALS GESCHÄDIGTER
Als Unfallverursacher müssen Sie im Rahmen
der Schadensminderungspflicht den Schaden für Ihre Kfz-Versicherung so gering wie
möglich halten:
Sind Sie am Unfall schuldlos, haben Sie Ansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese machen Sie geltend, indem Sie der gegnerischen
Versicherung den Schaden melden. Zu den
Ansprüchen zählen unter anderen:
› Unfallbilder und/oder Unfallskizze
anfertigen; hilfreich ist der Europäische
Unfallbericht
› Zeugendaten aufnehmen
› Reparatur- und Wertminderungskosten
› Abschlepp- und Bergekosten
› Schmerzensgeld (inkl. Heil- und Hilfsmittel)
› Anwaltskosten (freie Wahl)
› Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall
› Ab- und Anmeldekosten
› Wertminderung
› Datenaustausch mit Unfallbeteiligten
(Name, Anschrift, Telefonnummer,
Kfz-Kennzeichen, Kfz-Versicherung,
Versicherungsnummer)
› kein Schuldeingeständnis abgeben –
ansonsten kann die Versicherung
Leistungen verweigern; keine
Abtretungserklärungen unterschreiben
Vergleichsportal Versicherungen AG | Erika-Mann-Str. 66 | 80636 München | Tel.: 0800 - 755 455 410 | E-Mail: [email protected]
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SCHADENSREGULIERUNG
IM KASKOFALL
Auch Kaskoschäden müssen Sie innerhalb
einer Woche Ihrer Versicherungsgesellschaft
melden. Sie hat das Weisungsrecht und kann
somit beispielsweise den Gutachter bestimmen. Eventuell haben Sie weitere Pflichten
zu erfüllen. Vertraglich kann etwa eine Werkstattbindung vorliegen. Bei einem vereinbarten Selbstbehalt im Schadensfall zahlen Sie
außerdem einen Teil des Schadens selbst.
Bei Fahrzeugschäden durch Diebstahl, Fahrerflucht und Vandalismus leistet die Kfz-Versicherung erst nach Abschluss der behördlichen
Ermittlungen oder nach Ablauf einer Frist von
einem Monat nach der Schadensanzeige.
SCHADENSREGULIERUNG
ALS VERURSACHER
Haben Sie den Unfall ganz oder teilweise verschuldet, ist Ihre Kfz-Haftpflicht für die Regulierung verantwortlich. Sie trägt die Schadensersatzansprüche des Unfallgegners. Für die
Schadensmeldung haben Sie maximal eine
Woche nach dem Unfall Zeit. Die Meldung
kann telefonisch über die Kundenhotline Ihres Versicherers erfolgen. Viele Gesellschaften
ermöglichen auch eine Schadensmeldung
mittels spezieller Online-Formulare.
KFZ-GUTACHTER BEAUFTRAGEN
Für die Ermittlung der Schadenshöhe an Ihrem Auto sollten Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Bei einem Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Versicherung
könnte die Gefahr bestehen, dass dieser den
Schaden zu niedrig ansetzt. Die Folge: Sie
müssen bei den tatsächlichen Reparaturkosten am Ende zuzahlen. Einen unabhängigen
Gutachter nennt Ihnen beispielsweise der
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen.
Wichtige Angaben:
› zur Person
› zum Versicherungsvertrag
› zum Unfallgegner
› zum Unfallhergang
› zum Unfallzeitpunkt
› zum Unfallort
Sie können den Schaden von der
Versicherung zurückkaufen –
sprich aus eigener Tasche bezahlen.
Das kann sich lohnen, denn Sie
vermeiden damit eine Rückstufung
in der Schadenfreiheitsklasse und
dadurch auch höhere Beiträge.
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AUTOREPARATUR: ABRECHNUNG
NACH WERKSTATTRECHNUNG ODER
AUF GUTACHTERBASIS
MIETWAGEN
Für die Zeit, in der Ihr Auto repariert wird,
dürfen Sie auf Kosten der Versicherung einen
Mietwagen nehmen. Bedingungen:
Sie können Reparaturkosten auf zwei Arten
gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherungsgesellschaft geltend machen:
› Sie sind verpflichtet, sich nach einem
preiswerten Verleiher umzusehen.
1. Sie lassen den Wagen in einer Kfz-Werkstatt Ihrer Wahl instand setzen. Die Rechnung
reichen Sie bei der Versicherung ein und bekommen das Geld erstattet. Wenn Sie nicht in
Vorleistung gehen wollen oder können, vereinbaren Sie mit der Kfz-Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung.
› Das Mietauto darf maximal in der gleichen
Fahrzeugklasse liegen wie Ihr eigener
Wagen.
› Bei einem Totalschaden steht Ihnen ein
Leihauto maximal drei Wochen zu.
2. Sie rechnen den Schaden auf Gutachterbasis (fiktive Abrechnung) oder auf Grundlage
eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt
ab. Dabei ermittelt ein Kfz-Sachverständiger
die Schadenshöhe. Das Gutachten reichen Sie
bei der Versicherung ein. In diesem Fall müssen Sie den Schaden nicht zwingend reparieren lassen oder Sie lassen den Wagen woanders günstiger wieder in Schuss bringen.
Gut zu wissen:
Sind Sie nicht zwingend auf ein Auto
angewiesen, können Sie auch einen Nutzungsausfall finanziell geltend machen.
Bezahlt wird für jeden Reparaturtag, den
Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht.
Reparaturkosten werden vollständig
ersetzt, wenn sie nicht mehr als
30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegen.
FRISTEN BEI DER
SCHADENSREGULIERUNG
Bei einem Totalschaden erhalten Sie von der
Versicherung den Wiederbeschaffungswert
ersetzt. Davon zieht die Assekuranz noch den
Restwert des Pkw ab.
Eine Kfz-Versicherung soll einen Schadensfall
zügig bearbeiten und abschließen. Gesetzlich
gibt es jedoch keine festen Fristen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versicherern
rund vier bis sechs Wochen Zeit für eine normale Schadensregulierung eingeräumt werden muss. Treten Verzögerungen ein, die die
Gesellschaft nicht zu verantworten hat (z.B.:
polizeiliche Ermittlungen verzögern sich, Unfallgegner ist nicht erreichbar), verlängert sich
diese Frist.
Oft reicht es bereits, wenn Geschädigte bei
der Versicherung nach dem Stand der Dinge
fragen, um den Prozess zu beschleunigen.
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Weitere Möglichkeiten:
› Abschlagszahlungen verlangen
› Versicherungs-Ombudsmann einschalten
› Klage
Der Zentralruf der Autoversicherer teilt Geschädigten über das Kennzeichen des Unfallverursachers dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, die Versicherungsnummer sowie den
deutschen Repräsentanten mit. Sind Geschädigte mit der Schadensregulierung unzufrieden, können Sie bei einem zuständigen Gericht in Deutschland Klage einreichen.
Dennoch sollte ein Unfall im Ausland immer
direkt vor Ort dokumentiert werden. Hilfreich
ist dabei ein Internationaler Unfallbericht. Dieser ist mehrsprachig über Ihre Kfz-Versicherung zu beziehen.
Scheitert die Ermittlung des ausländischen
Versicherers oder gibt es keinen Repräsentanten des Versicherers in Deutschland, können
sich Geschädigte mit ihren Schadensersatzansprüchen an die Verkehrsopferhilfe wenden.
SCHADENSREGULIERUNG BEI
UNFALL IM AUSLAND
Vorsicht: Im Ausland gelten teilweise deutlich
niedrige Deckungssummen als in Deutschland. Es kann daher sein, dass Sie trotz Regulierung durch den ausländischen Kfz-Versicherer auf einem Teil Ihres Schadens sitzen
bleiben.
Die Regulierung eines Autounfalls im Ausland
wurde in den vergangenen Jahren stark vereinfacht. Dies gilt zumindest für Vorfälle in
den EU-Staaten, den EWR-Saaten Norwegen,
Liechtenstein und Island sowie in der Schweiz.
Grundlage dafür ist die EU-KH-Richtlinie. Sie
erlaubt es, im Ausland geschehene Kfz-Versicherungsfälle in Deutschland zu regulieren.
Sinnvoll ist daher auch eine Auslandschadenschutzversicherung. Als Geschädigter können
Sie hiermit Ihre Schadensersatzansprüche
beim eigenen Kfz-Versicherer geltend machen. Dieser lässt sich das Geld von der ausländischen Versicherungsgesellschaft dann
zurückerstatten.
Unfallopfer machen Schadensersatzansprüche bei einem deutschen Repräsentanten des
ausländischen Kfz-Versicherers geltend. Dies
ist im Normalfall eine in Deutschland ansässige Versicherungsgesellschaft.
› Abwicklung nach deutschem
Standard
› Korrespondenz in deutscher
Sprache
› Zahlungen erfolgen direkt vom
Repräsentanten
ZENTR A
L RU F
DER AUT
OVERSIC
0800 25
KO S T E N
HERER
0 2600
FREIE RU
FNUMM
ER
› Erstattungsfähig sind nur im
Unfallland übliche
Versicherungsleistungen
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