Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte Pachtübertragungsvertrag an den Hüttenwart der Aeugstenhütte zwischen Christian Trümpi Dorfstrasse 31, 8755 Ennenda (Hüttenwart) und Genossenschaft Aeugstenbahn (GAB) 8755 Ennenda (Pachtgeber) 1 von 4 Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte 1. Ausgangslage, Umfeld Die Genossenschaft Aeugstenbahn, in der Folge Pachtgeber genannt, hat mit der Gemeinde Glarus einen Pachtvertrag über die Aeugstenhütte abgeschlossen, siehe Beilage 1. Ziel der Genossenschaft Aeugstenbahn ist ein auf die Bedürfnisse der möglichen Kunden abgestimmtes Angebot zu erbringen, sodass Hütte und Bahn daraus zufriedene Kunden und maximal mögliche Erträge erarbeiten können. Der vorliegende Pachtübertragungsvertrag regelt die Details der Zusammenarbeit Pachtgeber und Hüttenwart und die Schnittstellen zur Eigentümerin der Aeugstenhütte, zur Gemeinde Glarus. Die Ansprechstelle, Fachstelle Liegenschaften, der Gemeinde Glarus erhält eine Kopie dieses Pachtübertragungsvertrages. Parallel zum laufenden Betrieb der Aeugstenhütte wird durch den Vorstand der Genossenschaft Aeugstenbahn in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, dem Hüttenwart und Dritten an der zukünftigen Entwicklung der Aeugstenhütte mittels einer Projektorganisation gearbeitet. Diese Projektarbeit ist nicht Gegenstand dieses Pachtübertragungsvertrages. 2. Organisatorische Bestimmungen 21. Der Hüttenwart ist grundsätzlich in dieser Eigenschaft und gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Beilage 1 als selbständiger Unternehmer tätig. In dieser Eigenschaft arbeitet der Hüttenwart auf eigenes Risiko. Der Hüttenwart regelt für sich und seine Helfer sämtliche sozialversicherungstechnischen Anforderungen in eigener Regie. 22. Als Ansprechpartner für den Hüttenwart ist seitens des Pachtgebers der unter 23. erwähnte Kommissionspräsident eingesetzt. 23. Die Genossenschaft Aeugstenbahn, Pachtgeber, hat für Fragen im Zusammenhang mit der Hütte, dem Hüttenbetrieb und der Zusammenarbeit mit der GAB in Bahnfragen eine Hüttenkommission bestellt. Das Präsidium und die Mitglieder der Hüttenkommission werden vom Vorstand der GAB gewählt. In der Regel ist der Präsident ein GAB-Vorstandsmitglied. 24. Weitere Mitglieder der Hüttenkommission sind: Hüttenwart (ist seines Amtes wegen gesetzt) Weitere Mitglieder sind auf Antrag durch den Präsidenten der Kommission oder durch den Hüttenwart an den GABVorstand in die Hüttenkommission wählbar. 25. Die Hüttenkommission tagt nach Bedarf. Einberufungen von Sitzungen erfolgen durch den Präsidenten oder auf Antrag des Hüttenwartes. 2 von 4 Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte 26. Von den durchgeführten Kommissionssitzungen wird ein Themen- und Beschlussprotokoll erstellt, welches durch die Kommissionsmitglieder visiert wird und dem Vorstand der GAB zur Kenntnis zugestellt wird. 27. Auf Grund der in der Ausgangslage erwähnten Projektarbeit „zukünftigen Entwicklung der Aeugstenhütte“ sind bis auf weiteres keine wesentlichen baulichen Änderungen an der Hütte vorzunehmen. 3. Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit der Gemeinde Glarus (Eigentümerin der Hütte) 31. Der Hüttenwart ist verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten und für die Einforderung der Rechte aus dem Pachtvertrag zwischen GAB und der Gemeinde Glarus gemäss Beilage 1. 32. Der Hüttenwart führt über alle Kontakte mit der Gemeinde ein Journal. 33. Kontakte betreffend grösserer Vorhaben sind dem Hüttenkommissionspräsidenten vorgängig mitzuteilen. Dieser entscheidet dann, in welcher Form die GAB bezüglich des betreffenden Vorhabens mitwirken wird. 34. Alle Kontakte mit der Gemeinde werden auf Basis des Journals (gemäss Punkt 32) an den Hüttenkommissionsitzungen ausgetauscht. 35. Sämtlicher Schriftverkehr zwischen Gemeinde und Hüttenwart (und umgekehrt) sind dem Hüttenkommissionspräsidenten zur Kenntnis zuzustellen. 36. Übernahme und etwaige Abgabe der Pacht sind mit dem Kommissionspräsidenten zu planen. Während dieser Planung wird bestimmt, bei welchen Aktionen die GAB in welcher Form vertreten sein wird. 4. Bestimmungen betreffend Transporte für die Aeugstenhütte 41. Der Hüttenwart bestimmt die durch den Hüttenbetrieb erforderlichen Transporte selbstständig (Art und Zeitpunkt). Alle Transporte gehen zu Lasten des Hüttenbetriebes. Ausnahme, wenn im Rahmen des Pachtvertrages die Gemeinde für den Transport zuständig ist. 3 von 4 Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte 42. Werden durch den Hüttenwart Transporte mit der Seilbahn der GAB abgewickelt, gelten die Grundlagen, „Weisungen/Tarife betreffs Transporte für die Aeugstenhütte“, gemäss Beilage 2. 43. Für die Seilbahntransporte bezieht der Hüttenwart gegen Rechnung zum Voraus Gutscheine beim Betriebsleiter der GAB. Diese Gutscheine werden bei jedem Transport den Seilbahnmaschinisten ausgehändigt . 5. Vertragsdauer und mit gültige Dokumente Der vorliegende Vertrag gilt ab Unterzeichnung. Betreffend effektiver Pachtbeginn und Kündigungsfristen gelten die Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen Gemeinde Glarus und GAB, siehe Beilage 1. Sobald Veränderungen aus dem Projekt „zukünftige Entwicklung der Aeugstenhütte“ an der Hütte oder vertraglich entstehen, ist das vorliegende Vertragswerk neu zu vereinbaren. Mit gültige Dokumente: Beilage 1: Pachtvertrag zwischen Gemeinde Glarus und GAB Beilage 2: Weisungen/Tarife betreffs Transporte für die Aeugstenhütte Ennenda, den 13. März 2014 Christian Trümpi Thomas Becker Werner Waldvogel Hüttenwart Präsident GAB Vice-Präsident GAB 4 von 4
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