Pachtübertragungsvertrag an den Hüttenwart der Aeugstenhütte

Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte
Pachtübertragungsvertrag an den
Hüttenwart der Aeugstenhütte
zwischen
Christian Trümpi
Dorfstrasse 31, 8755 Ennenda
(Hüttenwart)
und
Genossenschaft Aeugstenbahn (GAB)
8755 Ennenda
(Pachtgeber)
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Pachtübertragungsvertrag an Hüttenwart Aeugstenhütte
1.
Ausgangslage, Umfeld
Die Genossenschaft Aeugstenbahn, in der Folge Pachtgeber genannt, hat mit
der Gemeinde Glarus einen Pachtvertrag über die Aeugstenhütte
abgeschlossen, siehe Beilage 1. Ziel der Genossenschaft Aeugstenbahn ist ein
auf die Bedürfnisse der möglichen Kunden abgestimmtes Angebot zu erbringen,
sodass Hütte und Bahn daraus zufriedene Kunden und maximal mögliche
Erträge erarbeiten können. Der vorliegende Pachtübertragungsvertrag regelt die
Details der Zusammenarbeit Pachtgeber und Hüttenwart und die Schnittstellen
zur Eigentümerin der Aeugstenhütte, zur Gemeinde Glarus. Die Ansprechstelle,
Fachstelle Liegenschaften, der Gemeinde Glarus erhält eine Kopie dieses
Pachtübertragungsvertrages.
Parallel zum laufenden Betrieb der Aeugstenhütte wird durch den Vorstand der
Genossenschaft Aeugstenbahn in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, dem
Hüttenwart und Dritten an der zukünftigen Entwicklung der Aeugstenhütte mittels
einer Projektorganisation gearbeitet. Diese Projektarbeit ist nicht Gegenstand
dieses Pachtübertragungsvertrages.
2.
Organisatorische Bestimmungen
21. Der Hüttenwart ist grundsätzlich in dieser Eigenschaft und gemäss den
vertraglichen Bestimmungen der Beilage 1 als selbständiger Unternehmer
tätig. In dieser Eigenschaft arbeitet der Hüttenwart auf eigenes Risiko. Der
Hüttenwart regelt für sich und seine Helfer sämtliche
sozialversicherungstechnischen Anforderungen in eigener Regie.
22. Als Ansprechpartner für den Hüttenwart ist seitens des Pachtgebers der
unter 23. erwähnte Kommissionspräsident eingesetzt.
23. Die Genossenschaft Aeugstenbahn, Pachtgeber, hat für Fragen im
Zusammenhang mit der Hütte, dem Hüttenbetrieb und der Zusammenarbeit
mit der GAB in Bahnfragen eine Hüttenkommission bestellt. Das Präsidium
und die Mitglieder der Hüttenkommission werden vom Vorstand der GAB
gewählt. In der Regel ist der Präsident ein GAB-Vorstandsmitglied.
24. Weitere Mitglieder der Hüttenkommission sind:
 Hüttenwart (ist seines Amtes wegen gesetzt)
 Weitere Mitglieder sind auf Antrag durch den Präsidenten der
Kommission oder durch den Hüttenwart an den GABVorstand in die Hüttenkommission wählbar.
25. Die Hüttenkommission tagt nach Bedarf. Einberufungen von Sitzungen
erfolgen durch den Präsidenten oder auf Antrag des Hüttenwartes.
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26. Von den durchgeführten Kommissionssitzungen wird ein Themen- und
Beschlussprotokoll erstellt, welches durch die Kommissionsmitglieder visiert
wird und dem Vorstand der GAB zur Kenntnis zugestellt wird.
27. Auf Grund der in der Ausgangslage erwähnten Projektarbeit „zukünftigen
Entwicklung der Aeugstenhütte“ sind bis auf weiteres keine wesentlichen
baulichen Änderungen an der Hütte vorzunehmen.
3.
Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit der
Gemeinde Glarus (Eigentümerin der Hütte)
31. Der Hüttenwart ist verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten und für die
Einforderung der Rechte aus dem Pachtvertrag zwischen GAB und der
Gemeinde Glarus gemäss Beilage 1.
32. Der Hüttenwart führt über alle Kontakte mit der Gemeinde ein Journal.
33. Kontakte betreffend grösserer Vorhaben sind dem
Hüttenkommissionspräsidenten vorgängig mitzuteilen. Dieser entscheidet
dann, in welcher Form die GAB bezüglich des betreffenden Vorhabens
mitwirken wird.
34. Alle Kontakte mit der Gemeinde werden auf Basis des Journals (gemäss
Punkt 32) an den Hüttenkommissionsitzungen ausgetauscht.
35. Sämtlicher Schriftverkehr zwischen Gemeinde und Hüttenwart (und
umgekehrt) sind dem Hüttenkommissionspräsidenten zur Kenntnis
zuzustellen.
36. Übernahme und etwaige Abgabe der Pacht sind mit dem
Kommissionspräsidenten zu planen. Während dieser Planung wird
bestimmt, bei welchen Aktionen die GAB in welcher Form vertreten sein
wird.
4.
Bestimmungen betreffend Transporte für die
Aeugstenhütte
41. Der Hüttenwart bestimmt die durch den Hüttenbetrieb erforderlichen
Transporte selbstständig (Art und Zeitpunkt). Alle Transporte gehen zu
Lasten des Hüttenbetriebes. Ausnahme, wenn im Rahmen des
Pachtvertrages die Gemeinde für den Transport zuständig ist.
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42. Werden durch den Hüttenwart Transporte mit der Seilbahn der GAB
abgewickelt, gelten die Grundlagen, „Weisungen/Tarife betreffs Transporte
für die Aeugstenhütte“, gemäss Beilage 2.
43. Für die Seilbahntransporte bezieht der Hüttenwart gegen Rechnung zum
Voraus Gutscheine beim Betriebsleiter der GAB. Diese Gutscheine werden
bei jedem Transport den Seilbahnmaschinisten ausgehändigt .
5.
Vertragsdauer und mit gültige Dokumente
Der vorliegende Vertrag gilt ab Unterzeichnung. Betreffend effektiver
Pachtbeginn und Kündigungsfristen gelten die Bestimmungen des
Pachtvertrages zwischen Gemeinde Glarus und GAB, siehe Beilage 1.
Sobald Veränderungen aus dem Projekt „zukünftige Entwicklung der
Aeugstenhütte“ an der Hütte oder vertraglich entstehen, ist das vorliegende
Vertragswerk neu zu vereinbaren.
Mit gültige Dokumente:
Beilage 1: Pachtvertrag zwischen Gemeinde Glarus und GAB
Beilage 2: Weisungen/Tarife betreffs Transporte für die Aeugstenhütte
Ennenda, den 13. März 2014
Christian Trümpi
Thomas Becker
Werner Waldvogel
Hüttenwart
Präsident GAB
Vice-Präsident GAB
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