Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100

15.12.2015
Propädeutikum – Klausurbesprechung SS 2015
Klausurbesprechung
im Propädeutikum
SS 2015
Modul 55100
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SACHVERHALT
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Aufgabe 1:
Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P?
Gehen Sie in Ihrem Gutachten – falls nötig hilfsgutachterlich – auf
alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein.
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Vorüberlegungen zu Aufgabe 1:
 Schadensersatzanspruch des E gegen P
 Ausgangspunkt:
§ 7 Abs. 1 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein
Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Vorüberlegungen zu Aufgabe 1:
 Tatbestandsvoraussetzungen § 7 Abs. 1 StVG:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
1. Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 1 Abs. 2 StVG)
2. Rechtsgutverletzung (Sache beschädigt)
3. Rechtsgutsverletzung beim Betrieb
4. Halter
5. Schaden
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Vorüberlegungen zu Aufgabe 1:
 WENN alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG
vorliegen, DANN tritt die Rechtsfolge ein  Schadensersatz
 ABER - Ausschluss nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG:
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er
anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein
Verschulden ermöglicht worden ist.
1. Ohne Wissen und Willen des P
2. Benutzung des Fahrzeugs von S durch Verschulden des P ermöglicht
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Vorüberlegungen zu Aufgabe 1:

Obersatz  Wer will was vom wem woraus?
WER? E
WILL WAS? Schadensersatz i.H.v. 1500 €
VON WEM? P
WORAUS? gem. § 7 Abs. 1 StVG
Obersatz:
E könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch i.H.v.
1500 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG haben.
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Lösungsskizze zu Aufgabe 1:
A. E könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch i.H.v.
1500 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG haben.
I.
Der Porsche 911 müsste ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG sein.
(Obersatz/Voraussetzung)
Nach § 1 Abs. 2 StVG gelten als Kraftfahrzeuge alle
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne
an Bahngleise gebunden zu sein. (Definition)
Der Porsche ist ein Fahrzeug, das sich unabhängig von Bahngleisen
über Land bewegen lässt. Er wird mit einem Verbrennungsmotor
angetrieben und somit durch Maschinenkraft bewegt.
(Subsumtion)
Demnach ist der Porsche 911 ein Kraftfahrzeug im Sinne des
§ 1 Abs. 2 StVG. (Ergebnis)
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Lösungsskizze zu Aufgabe 1:
II. Rechtsgutverletzung
 Beschädigung einer Sache: Kotflügel eingedrückt und Stoßstange verbeult
 Beschädigung einer Sache (+)
III. Rechtsgutverletzung bei Betrieb des Porsche eingetreten
 In Betrieb befinden sich alle KFZ, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich
bewegen oder innerhalb diesem in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen.
 öffentliche Straße und Wagen rollte als der Wagen des E gerammt wurde
 Bei Betrieb (+)
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Lösungsskizze zu Aufgabe 1:
IV. Haltereigenschaft des P:
 Kfz für eigene Rechnung gebrauchen und Verfügungsgewalt inne haben
1. Für eigene Rechnung:
 P ist Eigentümer und trägt alle Kosten verbunden mit dem Porsche
selbst  für eigene Rechnung (+)
2. Verfügungsgewalt:
 Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen zu können, wobei
eine nur kurze oder vorübergehende Erlangung der Sachherrschaft
noch keine Haltereigenschaft begründet.
 Grds. fährt P den Porsche selbst
 Zeitpunkt des Unfalls: der P liegt im Bett und schläft
 Relevanz für die Haltereigenschaft?
P hat Sachherrschaft für nur wenige Stunden an S verloren, also
Haltereigenschaft des P (+)
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Lösungsskizze zu Aufgabe 1:
V. Schaden
 Schaden an Kotflügel und Stoßstange i.H.v. 1500 € (+)
VI. Ausschluss nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
 Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters,
so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben
bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung
des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
 Nutzung des Porsche durch S ohne Wissen und Willen des P
 Verschulden des P
könnte darin zu sehen sein, dass P den Zündschlüssel innerhalb seines
Haushalts frei zugänglich am Schlüsselbrett aufbewahrte
vorsätzlich: (-)
fahrlässig: gebietet die angemessene Sorgfalt, den Zündschlüssel
unzugänglich aufzubewahren?
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Lösungsskizze zu Aufgabe 1:
besonderes Vertrauensverhältnis, welches – jedenfalls mangels
gegenteiliger Erfahrungen oder Anzeichen – soweit reicht, dass man sich
darauf verlassen kann, dass der S nicht entgegen des ausdrücklich
geäußerten Willens von P auf seine Gegenstände zugreift
S ist im Besitz des Führerscheins und in einem Alter in dem man ihm
verlässliches und verantwortungsbewusstes Handeln zutrauen kann
Sorgfaltspflichtverstoß des P (-)
P hat die Nutzung des Porsche durch S also nicht schuldhaft ermöglicht und P
scheidet als Anspruchsgegner des E aus
Ergebnis:
B. Der E hat gegen P keinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1500 €
gem. § 7 Abs.1 StVG.
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Häufige Fehler
 Gutachtenstil wird nicht beherrscht: z.B. Obersätze als Fragen
formuliert, Ergebnisse vorangestellt, Subsumtion fehlt
 Normen werden nicht genau genug zitiert (insbes. die AGL)
 Definitionen werden mutwillig gekürzt
 Es wird nicht Merkmal für Merkmal der Definition abgearbeitet
 (Alle) Merkmale des Tatbestandes in § 7 Abs. 1 StVG müssen logisch
bejaht werden, um die folgenden Absätze prüfen zu können:
Das gilt BESONDERS für die Haltereigenschaft des P. Wäre P nicht
Halter, käme es auf ihn in § 7 Abs. 3 S. 1 StVG gar nicht mehr an (ohne
Wissen und Willen, Verschulden).
 Höhere Gewalt (§ 7 Abs.2 StVG) ist nicht einschlägig. Das schädigende
Ereignis ist im Betrieb eingetreten und war auch nicht „betriebsfremd“.
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Aufgabe 2:
R möchte seinen Schaden ersetzt haben. Prüfen Sie gutachterlich, ob
Ansprüche nach dem StVG gegen P bestehen.
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Lösungsskizze zu Aufgabe 2:
A. Der R könnte gem. § 7 Abs. 1 StVG gegen den P einen Anspruch auf
Zahlung von 50 EUR Schadensersatz haben.
I.
Kfz (s.o.) (+)
I.
Rechtsgutverletzung
Sache beschädigt: Lenker und vordere Felge sind beschädigt (+)
III. Rechtsgutverletzung bei Betrieb
Der Porsche bewegte sich bei Eintritt der Rechtsgutverletzung auf
einer Straße und damit im öffentlichen Verkehrsraum. (+)
IV. P ist auch Halter des Porsche (s.o.).
V.
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Dem R ist ein Schaden von 50 EUR entstanden.
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Lösungsskizze zu Aufgabe 2:
V.
Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch
durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann
und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. (Definition)
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
Auftauchen des Rehs: nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz
 damit betriebsfremd und ein von außen einwirkendes Ereignis

Ereignis aber weder durch elementare Naturkräfte noch durch eine
Handlung Dritter herbeigeführt

Waldgebiet / Dämmerung – häufig unvermitteltes auf die Straße treten
oder überqueren von Rehen; regelmäßig auftretender und allgemein
bekannter Vorgang

plötzliches Auftauchen des Rehs also nicht als nach menschlicher
Erfahrung unvorhersehbar einzustufen
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Lösungsskizze zu Aufgabe 2:
 Folglich wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht und die
Schadensersatzpflicht des P ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
VII. Ausschluss nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG:
 Fraglich ist, ob der S den Porsche auf dem Heimweg immer noch ohne
Wissen und Willen des P benutzt hat.
 Telefonat: P will, dass S den Wagen sofort nach Hause bringt
 Nutzung des Porsche erfolgte demnach mit Wissen und Willen des P
 Schadensersatzpflicht des P ist somit nicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
ausgeschlossen
ERGEBNIS:
B. R hat somit gem. § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf 50 EUR
Schadensersatz gegen P.
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Häufige Fehler
 Die Tatbestandsmerkmale Kfz, bei Betrieb, Halter, Schaden wurden
nicht mehr geprüft oder nur teilweise angesprochen
ABER: dies ist ein neuer Sachverhalt! Also müssen die Voraussetzungen
erneut geprüft oder zumindest kurz festgestellt werden (s.o.)
 Die Prüfung der höheren Gewalt erfolgte unstrukturiert und enthielt
zumeist nicht alle Merkmale der Voraussetzung
auch hier: die Definition muss Merkmal für Merkmal abgearbeitet
werden, so kann auch nichts wichtiges vergessen werden!
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VIELEN DANK FÜR DIE
AUFMERKSAMKEIT!
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