Positionspapier des Handelsverbands Deutschland (HDE) zur Erfassung von Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus 20. Oktober 2015 Einführung Die Unternehmen des Einzelhandels nehmen bundesweit nicht nur Batterien zurück, sondern an zahlreichen Standorten auch freiwillig und im Rahmen ihres Kundenservices Elektroaltgeräte. Sie tragen damit zu einer flächendeckend verbraucherfreundlichen und hochwertigen Entsorgung bei. Mit der in Kürze in Kraft tretenden Änderung des Elektrogesetzes werden zukünftig viele Einzelhändler verpflichtet sein Rückgabestellen für Altgeräte einzurichten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des stetig steigenden Anteils von Altgeräten mit Lithium-IonenBatterien und -Akkus weist der HDE auf die dringende Notwendigkeit eines sicheren Rechtsrahmens für den Umgang mit diesen risikobehafteten Gütern hin. Die Gefahr möglicher Selbstentzündungen durch nicht sachgemäß gesammelte Batterien und Akkus sowie weiterhin bestehende Differenzen zwischen nationalen und internationalen Regelungen bedürfen einer gemeinsamen Lösung durch alle Verantwortlichen. Die kundenfreundliche Rücknahme und Sammlung von Elektroaltgeräten im Einzelhandel wird in der Regel über eine lose Sammlung als Schüttgut umgesetzt. Mehr als 150.000 Sammelstellen für Batterien im Einzelhandel stellen sicher, dass jeder Verbraucher problemlos und unkompliziert alte Batterien entsorgen kann. Die hierfür eingerichtete Infrastruktur am PoS (z. B. über GRS-Sammelbehälter) ist den Kunden weithin bekannt und wird gut genutzt. Aufgrund des derzeit noch verhältnismäßig geringen Anteils von LI-Batterien an der Gesamtmenge sind die Sicherheitsrisiken dieser Form der Sammlung überschaubar. Dies kann sich in absehbarer Zeit jedoch ändern. Position Sichere Sammlung von Batterien und Akkumulatoren am PoS Gemäß § 6, Abs. 3, Nr. 2 und 5 muss das Gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller den Vertreibern unentgeltlich geeignete Sammelbehälter zur Verfügung stellen und diese, ebenfalls unentgeltlich, abholen und entsorgen. Dieses Zusammenspiel hat sich in der Praxis bewährt und funktioniert gut. Davon unabhängig begrüßt der HDE die multilaterale und in Deutschland bereits in kraftgetretene Vereinbarung, nach der eine Sammlung von Altgeräten mit LI-Batterien/-Akkus unabhängig ihrer Größe zukünftig in Gitterboxen oder ähnlichen Behälternissen möglich ist. Sofern Batterie/Akku durch die Gerätehülle ausreichend geschützt sind. Mit der parallel steigenden Zahl beschädigter oder nicht ausreichend vom Gerät geschützter und damit potentiell gefährlicher LI-Batterien- und –Akkus in der gesammelten Menge erfüllen diese Sammelbehälter die neuen Sicherheitsanforderungen jedoch nicht mehr ausreichend. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass den Vertreibern Sammelbehälter, die den internationalen Standards (ADR) entsprechen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist es notwendig klarzustellen, dass ADR-konforme Behälter i. d. R. nicht parallel zu nicht-ADR-Behältern bereitzustellen, sondern auf Verlangen der Vertreiber ausschließlich zu stellen sind. Dies deshalb, da eine Separierung durch Mitarbeiter oder aber eine Kontrolle der Mitarbeiter, ob Kunden LI- von nicht-LI-Batterien separieren, nicht praktikabel ist und daher Risiken birgt. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Grundlage schaffen, dass gefüllte ADR-Behältnisse auch dann als ausgewiesener gefährlicher Abfall transportiert werden dürfen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass keine LI-Abfälle darin sind. Erfassung und Transport von Elektroaltgeräten mit Gerätebatterien Die gemeinsame Erfassung von Geräten mit als auch Geräten ohne Batterien ist heute üblich. Auch der Transport erfolgt üblicherweise gemeinsam als Schüttgut, weshalb aufgrund des steigenden Anteils von Gerätebatterien das Risiko für z. B. Selbstentzündungen steigt. Aus Sicht des HDE sollte der Gesetzgeber diese Praxis zukünftig legitimieren, insb. dann, wenn es sich dabei um Knopfzellen handelt. Von diesen geht in der Regel keine Gefahr aus, weshalb sie nicht unter die Vorgaben des Gefahrgutrechts fallen müssen. Werden auch Geräte mit eingebauten oder eingesteckten Gerätebatterien gesammelt, die ein ADR-konformes Behältnis dringend erforderlich machen und damit dem Gefahrgutrecht zufallen, so muss eine gemeinsame Sammlung mit nicht gefahrgutrechtlich relevanten Geräten in ADR-Behältern, ohne vorherige Separierung, ermöglicht werden. ADR-konforme Behältnisse Der HDE fordert den Gesetzgeber dringend auf, kurzfristig klarzustellen, welche Anforderungen an ADR-konforme Behälter zu stellen sind. Die aktuelle Rechtsunsicherheit ist aus unternehmerischer Sicht nicht weiter tragbar. Das gilt in gleicher Weise für Sammler wie auch Transporteure. Der HDE lehnt den Vorschlag ab, wonach beschädigte LI-Batterien (mit einem Gewicht von mehr als 500g) nicht mit Elektroaltgeräten mit Lithium-Batterien bzw. unbeschädigten (LI)Batterien in ADR-Behältern erfasst und transportiert werden dürfen. Eine solche Regelung würde ein zwingende Aussortierung und Separierung erfordern, die durch Vertreiber weder leistbar noch zu 100 Prozent überprüfbar ist. Generell spricht sich der Handel für eine ge2 meinsame Erfassung aller Batterien und Akkus in ADR-konformen Behältern, ohne eine vorherige Trennung oder Separierung, aus. Ansprechpartner: Stephan Rabl Referent Umweltpolitik Handelsverband Deutschland HDE Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Tel.: +49 (30) 726250-26 Fax: +49 (30) 726250-69 Mail: [email protected] 3
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