Positionspapier_Batterien

Positionspapier des Handelsverbands Deutschland (HDE) zur Erfassung von
Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus
20. Oktober 2015
Einführung
Die Unternehmen des Einzelhandels nehmen bundesweit nicht nur Batterien zurück, sondern an zahlreichen Standorten auch freiwillig und im Rahmen ihres Kundenservices Elektroaltgeräte. Sie tragen damit zu einer flächendeckend verbraucherfreundlichen und hochwertigen Entsorgung bei.
Mit der in Kürze in Kraft tretenden Änderung des Elektrogesetzes werden zukünftig viele
Einzelhändler verpflichtet sein Rückgabestellen für Altgeräte einzurichten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des stetig steigenden Anteils von Altgeräten mit Lithium-IonenBatterien und -Akkus weist der HDE auf die dringende Notwendigkeit eines sicheren Rechtsrahmens für den Umgang mit diesen risikobehafteten Gütern hin. Die Gefahr möglicher
Selbstentzündungen durch nicht sachgemäß gesammelte Batterien und Akkus sowie weiterhin bestehende Differenzen zwischen nationalen und internationalen Regelungen bedürfen
einer gemeinsamen Lösung durch alle Verantwortlichen.
Die kundenfreundliche Rücknahme und Sammlung von Elektroaltgeräten im Einzelhandel
wird in der Regel über eine lose Sammlung als Schüttgut umgesetzt. Mehr als 150.000
Sammelstellen für Batterien im Einzelhandel stellen sicher, dass jeder Verbraucher problemlos und unkompliziert alte Batterien entsorgen kann. Die hierfür eingerichtete Infrastruktur am
PoS (z. B. über GRS-Sammelbehälter) ist den Kunden weithin bekannt und wird gut genutzt.
Aufgrund des derzeit noch verhältnismäßig geringen Anteils von LI-Batterien an der Gesamtmenge sind die Sicherheitsrisiken dieser Form der Sammlung überschaubar. Dies kann
sich in absehbarer Zeit jedoch ändern.
Position
Sichere Sammlung von Batterien und Akkumulatoren am PoS
Gemäß § 6, Abs. 3, Nr. 2 und 5 muss das Gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller
den Vertreibern unentgeltlich geeignete Sammelbehälter zur Verfügung stellen und diese,
ebenfalls unentgeltlich, abholen und entsorgen. Dieses Zusammenspiel hat sich in der Praxis
bewährt und funktioniert gut.
Davon unabhängig begrüßt der HDE die multilaterale und in Deutschland bereits in kraftgetretene Vereinbarung, nach der eine Sammlung von Altgeräten mit LI-Batterien/-Akkus unabhängig ihrer Größe zukünftig in Gitterboxen oder ähnlichen Behälternissen möglich ist.
Sofern Batterie/Akku durch die Gerätehülle ausreichend geschützt sind.
Mit der parallel steigenden Zahl beschädigter oder nicht ausreichend vom Gerät geschützter
und damit potentiell gefährlicher LI-Batterien- und –Akkus in der gesammelten Menge erfüllen diese Sammelbehälter die neuen Sicherheitsanforderungen jedoch nicht mehr ausreichend. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass den Vertreibern Sammelbehälter, die
den internationalen Standards (ADR) entsprechen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Dazu ist es notwendig klarzustellen, dass ADR-konforme Behälter i. d. R. nicht parallel zu
nicht-ADR-Behältern bereitzustellen, sondern auf Verlangen der Vertreiber ausschließlich zu
stellen sind. Dies deshalb, da eine Separierung durch Mitarbeiter oder aber eine Kontrolle
der Mitarbeiter, ob Kunden LI- von nicht-LI-Batterien separieren, nicht praktikabel ist und
daher Risiken birgt. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Grundlage schaffen, dass
gefüllte ADR-Behältnisse auch dann als ausgewiesener gefährlicher Abfall transportiert werden dürfen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass keine LI-Abfälle darin sind.
Erfassung und Transport von Elektroaltgeräten mit Gerätebatterien
Die gemeinsame Erfassung von Geräten mit als auch Geräten ohne Batterien ist heute üblich. Auch der Transport erfolgt üblicherweise gemeinsam als Schüttgut, weshalb aufgrund
des steigenden Anteils von Gerätebatterien das Risiko für z. B. Selbstentzündungen steigt.
Aus Sicht des HDE sollte der Gesetzgeber diese Praxis zukünftig legitimieren, insb. dann,
wenn es sich dabei um Knopfzellen handelt. Von diesen geht in der Regel keine Gefahr aus,
weshalb sie nicht unter die Vorgaben des Gefahrgutrechts fallen müssen.
Werden auch Geräte mit eingebauten oder eingesteckten Gerätebatterien gesammelt, die
ein ADR-konformes Behältnis dringend erforderlich machen und damit dem Gefahrgutrecht
zufallen, so muss eine gemeinsame Sammlung mit nicht gefahrgutrechtlich relevanten Geräten in ADR-Behältern, ohne vorherige Separierung, ermöglicht werden.
ADR-konforme Behältnisse
Der HDE fordert den Gesetzgeber dringend auf, kurzfristig klarzustellen, welche Anforderungen an ADR-konforme Behälter zu stellen sind. Die aktuelle Rechtsunsicherheit ist aus unternehmerischer Sicht nicht weiter tragbar. Das gilt in gleicher Weise für Sammler wie auch
Transporteure.
Der HDE lehnt den Vorschlag ab, wonach beschädigte LI-Batterien (mit einem Gewicht von
mehr als 500g) nicht mit Elektroaltgeräten mit Lithium-Batterien bzw. unbeschädigten (LI)Batterien in ADR-Behältern erfasst und transportiert werden dürfen. Eine solche Regelung
würde ein zwingende Aussortierung und Separierung erfordern, die durch Vertreiber weder
leistbar noch zu 100 Prozent überprüfbar ist. Generell spricht sich der Handel für eine ge2
meinsame Erfassung aller Batterien und Akkus in ADR-konformen Behältern, ohne eine vorherige Trennung oder Separierung, aus.
Ansprechpartner:
Stephan Rabl
Referent Umweltpolitik
Handelsverband Deutschland HDE
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Tel.: +49 (30) 726250-26
Fax: +49 (30) 726250-69
Mail: [email protected]
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