Die Änderungen beim Lufttransport gefährlicher Güter zum 1.1.2016

Stand: Januar 2016
Sicher in der Gefahrgutpraxis
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Die Änderungen beim Lufttransport
gefährlicher Güter zum 1.1.2016
IATA-DGR Handbuch, 57. Ausgabe Wie gewohnt müssen die Änderungen ohne generelle
Übergangsfrist zum 1.1.2016 umgesetzt werden. Es handelt sich um ein so genanntes „Zwischenintervall“, d. h. es werden keine neuen UN-Empfehlungen umgesetzt, sondern lediglich
IATA-interne Änderungen. Die wichtigsten Neuerungen für Versender werden im Folgenden
erläutert, gegliedert nach der Struktur des IATA-DGR-Handbuchs.
Abschnitt
Änderungen
Abschnitt 1 – Anwendung
In 1.3.3.1 wird eine neue Definition für Sammelsendungen aufgenommen:
Eine Sammelsendung ist eine Sendung aus mehreren Versandstücken, welche von mehr als einem Versender stammen, von denen
jeder mit einer Person oder Organisation, die kein Luftfahrtunternehmen ist, ein Abkommen zur Beförderung der Güter im Luftverkehr
getroffen hat.
Abschnitt 2 – Begrenzungen Die Bestimmungen in 2.3.4.7 und 2.3.5.9 in Bezug auf tragbare elektronische Geräte, einschließlich Medizinprodukte, die LithiumBatterien enthalten, wurden überarbeitet, um tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) als tragbares medizinisches elektronisches
Gerät (PMED) mit aufzunehmen.
Die Liste der tragbaren elektronischen Geräte (PED) wurde überarbeitet, um auf gebräuchliche Gegenstände hinzuweisen wie z. B. so
genannte Powerbanks, die als Ersatz-Lithium-Batterien behandelt werden müssen und auf die Mitnahme im Handgepäck beschränkt
sind. Nach wie vor ist unklar, ob solche Powerbanks als UN 3480 oder UN 3481 klassifiziert werden müssen.
Tabelle 2.3.A mit der Übersicht bzgl. des Passagiergepäcks ist neu strukturiert worden. Die Einträge sind nun übersichtlicher in
alphabetischer Reihenfolge angegeben. Die Spalten mit den anwendbaren einschränkenden Bedingungen, wie „Genehmigung durch
das Luftfahrtunternehmen“, „im aufgegebenen Gepäck“ erlaubt, „als Handgepäck erlaubt“ und „Angaben für den verantwortlichen
Luftfahrzeugführer“ wurden zur Verbesserung der Lesbarkeit auf die rechte Seite der Tabelle verschoben. Die Spalte „am eigenen
Körper“ entfällt.
Die Abweichungen einiger Staaten und Luftfahrtunternehmen wurden überarbeitet und ein paar neue hinzugefügt.
Abschnitt 3 – Klassifizierung
keine Änderungen
Abschnitt 4 - Identifizierung
keine Änderungen
Abschnitt 5 – Verpacken
In 5.0.1.3 wurde die Liste der Gefahrgüter, die in eine Ladeeinheit eingeladen werden dürfen, erweitert, um die Liste deckungsgleich
mit der in 9.1.4 zu machen. Inhaltlich ergeben sich aber keine Änderungen dadurch.
In 5.0.1.5 wurde ein neuer Unterabschnitt 5.0.1.5.4 hinzugefügt, der besagt, dass in einer Umverpackung auch nicht gefährliche Güter
enthalten sein dürfen. Wurde in der Praxis schon so gehandhabt.
Die Verpackungsanweisung (VA) Y963 für ID 8000 – Konsumgüter wurde ergänzt um die Güter, die als ID 8000 erlaubt sind. Damit
findet sich der Inhalt der Sonderbestimmung A112 nun auch in der VA, das erleichtert den Überblick. Ferner wird klargestellt, dass in
diese Versandstücke keine anderen gefährlichen Güter verpackt werden dürfen.
In VA 965 für Lithium-Ionen-Batterien wurde im Teil IB ergänzt, dass die Außenverpackungen starr sein müssen. Das war aber bisher
auch schon so, da als Außenverpackungen nur Fässer, Kanister und Kisten zugelassen waren. Diese werden nun genauer spezifiziert
hinsichtlich der zugelassenen Materialien. Gleiches trifft auf die VA 966 – 970, jeweils Teil II zu und für die VA 968, Teil IB.
In VA 966, 967, 969 und 970 wird ein erläuternder Text eingefügt, was unter „Ausrüstung“ zu verstehen ist. Für Zwecke dieser VA ist
„Ausrüstung“ eine Vorrichtung oder ein Gerät, welche(s) durch die Lithium-Zellen/-Batterien beim Betrieb mit elektrischem Strom
versorgt wird.
In den VA 967 und 970 (Lithiumbatterien in Ausrüstungen) wird eine Änderung aufgenommen, die aber erst ab 1.1.2017 endgültig
anzuwenden ist. Es wird nur empfohlen, dies so früh wie möglich umzusetzen. Es geht um die Regelung, dass Versandstück nicht mit
dem Lithiumbatterie-Abfertigungskennzeichen gekennzeichnet werden müssen, wenn sich pro Versandstück maximal 4 eingebaute
Zellen oder 2 Batterien befinden oder nur Knopfzellen eingebaut sind. Diese Erleichterung wird nun dahingehend eingeschränkt, dass
eine solche Sendung ohne Kennzeichnung nur noch aus höchstens 2 Versandstücken bestehen darf. Eine Sendung ist alles, was auf
einem Luftfrachtbrief (AWB) steht.
Das ist ein erheblicher Einschnitt und wird voraussichtlich dazu führen, dass diese Erleichterung künftig nur noch sehr selten anwendbar ist. Die gleiche Regelung wird übrigens ab 2017 bei allen Verkehrsträgern eingeführt.
Abschnitt 6 – Verpackungsspezifikation und Prüfung
keine Änderungen
Abschnitt 7 - Kennzeichnung
keine relevanten Änderungen
Abschnitt 8 – Dokumentation
In 8.1.6.9.2 wird klargestellt, dass die Anzahl der Versandstücke in der Shipper’s Declaration als Zahl oder in Worten angegeben werden
kann, also z. B. 1 Fibreboard box oder One Fibreboard box
Abschnitt 9 - Abfertigung
Ein neuer Absatz mit Handlungsempfehlungen ist ergänzt worden, für den Fall, dass Versandstücke beschädigt sind. Dies betrifft nicht
die Gefahrgüter an sich, sondern Versandstücke mit GHS-Markierung, bei denen ein Risiko für Personen oder die Umwelt bestehen
kann.
Abschnitt 10 – Radioaktive
Stoffe
keine relevanten Änderungen
Anhänge A bis H
Im neuen Anhang H gibt es einen Ausblick auf die Änderungen 2017. Diese beruhen dann bereits auf der 19. Ausgabe der UN-Empfehlungen, die vor kurzem veröffentlicht wurden. Da lohnt sich schon ein Blick, es gibt interessante Änderungen in 2017, z. B. neue
UN-Nummern für Motoren.
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