Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten – Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI Salzburg 1 ADR 2 Definition Abfall ADR 1.2 Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. AWG §2 Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. 3 Freistellungen 1.1.3.5 Ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen (Gefahren der Klassen 1 bis 9). 1.1.3.10 Leuchtmitteln, mit gefährliche Güter Wenn keine radioaktiven Stoffe, kein Quecksilber >1kg enthalten Leuchtmittel, von Privatpersonen gesammelt zur Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert und weiter zu Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung. Leuchtmittel neu, gebraucht, beschädigt oder defekt, jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten unter bestimmten Voraussetzungen. 4 Klassifizierung Erleichterungen 2.1.3.5.2 Zuordnung zu überwiegender Gefahr. 2.1.3.5.5 Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe auf Grundlage der Kenntnisse des Absenders. 5 3.2 Tabelle A Zwei abfallspezifische UN-Nummern 8 1826 Abfallnitriersäuremischung (HNO3,H2SO4) 1906 Abfallschwefelsäure (H2SO4) 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt 9 3.3 Sondervorschriften 119 168 327 366 376 377 10 Kältemaschinen Asbest Abfall-Druckgaspackungen Instrumente und Gegenstände mit Quecksilber Beschädigte oder defekte Li-Ionen-Zellen oder Batterien und Li-Metall-Zellen oder –Batterien Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und - Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling (> 500g) 3.3 Sondervorschriften 565 Unspezifizierte Abfälle aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung 598 636 650 654 663 11 Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling (< 500g) Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten Abfall-Feuerzeuge Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe 4.1 Verpackungen P003 RR 9 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt P207 PP 87 UN 1950 Druckgaspackungen P801 gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) P908|P909 UN 3090, 3091, 3480, 3481 (P908 - Li Zellen|Batterien beschädigt) (P909 - Li Zellen|Batterien zur Entsorgung) IBC08 LP02 LP904 BB 3 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt L2 UN 1950 Druckgaspackungen LL 1 UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt UN 3090, 3091, 3480, 3481 (LP904 - Li Zellen|Batterien beschädigt) 19 4.5 und 6.10 Saug-Druck-Tanks für Abfälle 4.5 Verwendung und Betrieb 6.10 Bau Ausrüstung Zulassung Prüfung und Kennzeichnung 20 5.2 Kennzeichnung 5.2.2.2.1.2 Ungereinigte leere Druckgefäße der Klasse 2 – dürfen mit veralterten, beschädigten Gefahrzetteln zur Wiederbefüllung, Prüfung oder Entsorgung 21 5.4 Beförderungspapier 5.4.1.1.3 UN 1230 Abfall Methanol, 3 (6.1),II,(D/E) Wenn 2.1.3.5.5 angewendet wurde dann ergänzen mit – UN 1230 Methanol, 3 (6.1),II,(D/E), Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5 5.4.1.1.6.2.1 Ungereinigte leere Verpackungen (nicht Klasse 7), einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase bis 1000 Liter LEERE VERPACKUNG (oder IBC,..), 6.1 (3) Ausnahmen Klasse 2 – LEERES Gefäß, 2 5.4.1.1.3 UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3,6.1,8,9) 9 22 Multilaterales Übereinkommen BGBl 115/2015 | Teil III | 20. August 2015 Multilaterale Vereinbarung M287 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten 23 Multilaterale Vereinbarung M287 Geltungsbereich Gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7 Klassifizierung 24 Vereinfachte Zuordnung (UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, flüssige Stoffe) Fehlwürfe Medikamente Multilaterale Vereinbarung M287 Verpackung Es dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden. a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, Anhang mit UN-Nummer 1263, 1268, 1325, 1759, 1866, 1992, 1993, 2588, 2811, 3021, 3088, 3175, 3243 , 3244, 3264, 3266, 3286, 3288 25 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. (Einhaltung der Schutzziele) UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, dürfen Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können. Multilaterale Vereinbarung M287 Beförderung in loser Schüttung UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen Dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden. Müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, Maßnahmen gegen Druckaufbau und die Bildung gefährlichen Atmosphäre. Bauliche oder sonstige Maßnahmen sicherstellt, dass keine flüssigen Stoffe austreten. Laderäume nicht beschädigt und nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt. UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich. 26 Multilaterale Vereinbarung M287 Kennzeichnung der Versandstücke 27 Die Gefahrzettel dürfen auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß ADR-Bestimmung nicht vorliegen. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich. Multilaterale Vereinbarung M287 Angaben im Beförderungspapier Anzugebende Menge kann auch geschätzt sein. Ungereinigte leere Umschließungsmittel ausreichende allgemeine Beschreibung ohne Beifügung einer Anzahl. umweltgefährdend „Umweltgefährdend“ ist nicht erforderlich. Zusätzlich vermerken „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M287)”. Sonstige Bestimmungen 1.6.1.30 Weiterverwendung Gefahrzettel – ohne Befristung Geltung 28 2. August 2015 bis zum 1. August 2020. Ausnahmebewilligung 29 Ausnahmebewilligung | GGBG § 9 Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden. Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen ADR unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden. 30 FÜR FRAGEN STEHEN ICH GERNE ZUR VERFÜGUNG. 31 Ing.in Angelika Frauenberger Wien Energie GmbH Organisationsentwicklung und Managementsysteme Expertin Organisationsentwicklung Expertin Gefahrgutconsulting Thomas Klestil Platz 14 1030 Wien Telefon: +43 (0)1 4004-31617 Fax: +43 (0)1 4004-9931617 Mobil: +43 (0) 664 623 2027 [email protected] www.wienenergie.at 32 32
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