Präsentation FRAUENBERGER

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015
Gefahrgut bei Abfalltransporten – Von der
Klassifizierung bis zum Transport mit
Ausnahmemöglichkeiten
Ing. Angelika Frauenberger
Wien Energie
13. Oktober 2015 WIFI Salzburg
1
ADR
2
Definition Abfall
 ADR 1.2
Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine
unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden
zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch
Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
 AWG §2
Bewegliche Sachen,
 deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
 deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als
Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu
beeinträchtigen.
3
Freistellungen
 1.1.3.5 Ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1,
5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen
wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen (Gefahren der
Klassen 1 bis 9).
 1.1.3.10 Leuchtmitteln, mit gefährliche Güter
Wenn keine radioaktiven Stoffe, kein Quecksilber >1kg
enthalten Leuchtmittel, von Privatpersonen gesammelt zur
Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert und weiter
zu Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung.
Leuchtmittel neu, gebraucht, beschädigt oder defekt, jeweils
höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, Versandstück höchstens
30 g gefährliche Güter enthalten unter bestimmten Voraussetzungen.
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Klassifizierung
Erleichterungen
 2.1.3.5.2
Zuordnung zu überwiegender Gefahr.
 2.1.3.5.5
Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe auf
Grundlage der Kenntnisse des Absenders.
5
3.2 Tabelle A
 Zwei abfallspezifische UN-Nummern
8
1826
Abfallnitriersäuremischung
(HNO3,H2SO4)
1906
Abfallschwefelsäure
(H2SO4)
3509
Altverpackungen, leer, ungereinigt
9
3.3 Sondervorschriften





119
168
327
366
376
 377
10
Kältemaschinen
Asbest
Abfall-Druckgaspackungen
Instrumente und Gegenstände mit Quecksilber
Beschädigte oder defekte Li-Ionen-Zellen oder Batterien und Li-Metall-Zellen oder –Batterien
Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und - Batterien und
Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur
Entsorgung oder zum Recycling (> 500g)
3.3 Sondervorschriften
 565
Unspezifizierte Abfälle aus ärztlicher/tierärztlicher
Behandlung
 598
 636
 650
 654
 663
11
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren)
Li-Ionen- und Li-Metall-Zellen und -Batterien und
Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur
Entsorgung oder zum Recycling (< 500g)
Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und
flüssigen Farbresten
Abfall-Feuerzeuge
Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel
(IBC) oder Teile davon, die gefährliche Güter enthalten
haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur
Wiederverwendung ihrer Werkstoffe
4.1 Verpackungen




P003
RR 9
UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt
P207
PP 87 UN 1950 Druckgaspackungen
P801
gebrauchte Batterien (Akkumulatoren)
P908|P909
UN 3090, 3091, 3480, 3481
(P908 - Li Zellen|Batterien beschädigt)
(P909 - Li Zellen|Batterien zur Entsorgung)
 IBC08
 LP02
 LP904
BB 3
UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt
L2
UN 1950 Druckgaspackungen
LL 1
UN 3509 Altverpackungen leer ungereinigt
UN 3090, 3091, 3480, 3481
(LP904 - Li Zellen|Batterien beschädigt)
19
4.5 und 6.10 Saug-Druck-Tanks für
Abfälle
 4.5 Verwendung und Betrieb
 6.10 Bau Ausrüstung Zulassung Prüfung und
Kennzeichnung
20
5.2 Kennzeichnung
 5.2.2.2.1.2
Ungereinigte leere Druckgefäße der Klasse 2 – dürfen mit
veralterten, beschädigten Gefahrzetteln zur Wiederbefüllung,
Prüfung oder Entsorgung
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5.4 Beförderungspapier
 5.4.1.1.3
UN 1230 Abfall Methanol, 3 (6.1),II,(D/E)
Wenn 2.1.3.5.5 angewendet wurde dann ergänzen mit –
UN 1230 Methanol, 3 (6.1),II,(D/E), Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5
 5.4.1.1.6.2.1
Ungereinigte leere Verpackungen (nicht Klasse 7), einschließlich
ungereinigte leere Gefäße für Gase bis 1000 Liter
LEERE VERPACKUNG (oder IBC,..), 6.1 (3)
Ausnahmen Klasse 2 – LEERES Gefäß, 2
 5.4.1.1.3
UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von
3,6.1,8,9) 9
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Multilaterales Übereinkommen
BGBl 115/2015 | Teil III | 20. August 2015
Multilaterale Vereinbarung M287 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die
Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
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Multilaterale Vereinbarung M287
Geltungsbereich


Gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung
von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
Gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7
Klassifizierung



24
Vereinfachte Zuordnung (UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen,
flüssige Stoffe)
Fehlwürfe
Medikamente
Multilaterale Vereinbarung M287
Verpackung

Es dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte
Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer
überschritten ist, verwendet werden.
a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III
b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, Anhang mit UN-Nummer
1263, 1268, 1325, 1759, 1866, 1992, 1993, 2588, 2811, 3021, 3088, 3175,
3243 , 3244, 3264, 3266, 3286, 3288
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
Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder
Eindellungen aufweisen. (Einhaltung der Schutzziele)

UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, dürfen
Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer
Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit
erheblichem Aufwand entfernt werden können.
Multilaterale Vereinbarung M287
Beförderung in loser Schüttung

UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen
Dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen
Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung
befördert werden.
Müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein,
Maßnahmen gegen Druckaufbau und die Bildung gefährlichen Atmosphäre.
Bauliche oder sonstige Maßnahmen sicherstellt, dass keine flüssigen Stoffe
austreten.
Laderäume nicht beschädigt und nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt.
 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer
Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall
erforderlich.
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Multilaterale Vereinbarung M287
Kennzeichnung der Versandstücke
27

Die Gefahrzettel dürfen auch in solchen Fällen
angebracht werden, in denen die Voraussetzungen
gemäß ADR-Bestimmung nicht vorliegen.

Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist
nicht erforderlich.
Multilaterale Vereinbarung M287
Angaben im Beförderungspapier




Anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
Ungereinigte leere Umschließungsmittel ausreichende
allgemeine Beschreibung ohne Beifügung einer Anzahl.
umweltgefährdend
„Umweltgefährdend“ ist nicht erforderlich.
Zusätzlich vermerken „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1
ADR (M287)”.
Sonstige Bestimmungen

1.6.1.30 Weiterverwendung Gefahrzettel – ohne Befristung
Geltung

28
2. August 2015 bis zum 1. August 2020.
Ausnahmebewilligung
29
Ausnahmebewilligung | GGBG § 9
Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im
Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden.
Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen ADR
unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der
Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen
Bundeslandes zu entscheiden.
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FÜR FRAGEN STEHEN ICH
GERNE ZUR VERFÜGUNG.
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Ing.in Angelika Frauenberger
Wien Energie GmbH
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