Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen Verordnung Die Verordnung muss vor der Krankenbeförderung ausgestellt werden. Nur in Notfällen ist eine nachträgliche Verordnung möglich. Notwendigkeit Voraussetzung für die Verordnung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der DAK zwingend medizinisch notwendig ist. Unzulässig sind z.B. Verordnungen für Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen. Genehmigungen von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung Die DAK übernimmt Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung und in besonderen Ausnahmefällen - Verordnung 1.C). Auswahl des Beförderungsmittels Für die Auswahl ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb besonders der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen – Verordnung 2.. Krankentransporte sind zu unterscheiden nach qualifizierten Krankentransporten und nicht qualifizierten Krankentransporten. Qualifiziert Nicht qualifiziert Fahrzeug Krankentransportwagen mit Signalanlage Krankentransportwagen ohne Signalanlage Medizinisch-technische Ausstattung Medizinische Ausstattung: z. B. Notfallkoffer EKG Beatmungsgerät Technische Ausstattung: Krankentrage/Tragestuhl Medizinisch-fachliche Betreuung Mindestens zwei Personen. In Regel Rettungssanitäter/in und Rettungsassisten/in - die erforderliche Besatzung ist durch die Rettungsdienstgesetze der Bundesländer geregelt Medizinische Ausstattung: keine Technische Ausstattung Krankentrage/Tragestuhl nicht umsetzbar aus Rollstuhl Liegend-Transport Zwei Personen - nicht qualifiziertes Personal Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen Nachstehend eine Auflistung der möglichen Arten der Krankenfahrten als Hilfe bei der Auswahl des geeigneten und notwendigen Beförderungsmittels : Medizinische Voraussetzung Taxi/Mietwagen Gehfähige Patienten oder umsetzbare Rollstuhlfahrer können aus zwingendem medizinischem Grund öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen. Hinweis: eine ungünstige Anbindung im öffentlichen Personen-Nahverkehr berechtigt nicht zur Verordnung einer Taxe oder Mietwagen. Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich Nein Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig Nein Nicht qualifizierter Krankentransport Medizinische Voraussetzung BTW (Behindertenmietwagen) Nicht gehfähige Patienten die im eigenen Rollstuhl befördert werden müssen und deren Beförderung nicht über Treppen geht oder mit dem Elektrorollstuhl befördert werden müssen. Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich Hinweis: Über die regionalen Angebote der Leistungserbringer informieren wir Sie gern. Nein, bis auf Rollstuhlbefestigung Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig Nein Medizinische Voraussetzung LTW (Liegendtransportwagen) oder TSW (Tragestuhlwagen) LTW: Patienten die ausschließlich liegend transportiert werden können, aber keiner medizinisch fachlichen Betreuung bedürfen. Die Patienten müssen sich eigenständig lagern können oder oder TSW: nicht gehfähige Patienten, die sitzend befördert werden können. Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich Hinweis: Über die regionalen Angebote der Leistungserbringer informieren wir Sie gern. Nein, nur Trage oder Tragestuhl Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig Nein, aber Besetzung mit zwei Personen für qualifizierte Trageleistung Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen Krankentransportwagen (qualifizierter KTW als Teil des Rettungsdienstes) Medizinische Voraussetzung KTW (Krankentransportwagen) Patienten benötigen während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen des KTW (oder der Bedarf ist aufgrund des Zustandes zu erwarten) Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich Ja – mit Begründung Beispiele: Sauerstoff, Notfallkoffer, Absaugung, Hygienemaßnahmen Ja, mit Angabe in welcher Art und mit Begründung wie z.B. Lagerung, Umlagerung, qualifizierte Trageleistung, Betreuung bei z.B. Demenz, fachliche Übergabe Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig Rettungsfahrt Medizinische Voraussetzung RTW (Rettungstransportwagen) Patienten bedürfen vor und während der Fahrt neben Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzliche nicht ärztliche Maßnahmen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder ein derartiger Zustand ist während der Fahrt zu erwarten. Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich Ja, mit Angabe in welcher Art und mit Begründung wie z.B. Monitoring Medizinische Voraussetzung NEW (Notarzteinsatzwagen) Patienten bedürfen vor und während der Fahrt neben Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzliche ärztliche Maßnahmen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder ein derartiger Zustand ist während der Fahrt zu erwarten. Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig Ja, durch Notarzt und mit Begründung: Notfallmedizinische, ärztliche Versorgung
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