Merkblatt "Verordnung von Krankenbeförderungen" - DAK

Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen
Verordnung
Die Verordnung muss vor der Krankenbeförderung ausgestellt werden. Nur in Notfällen ist eine
nachträgliche Verordnung möglich.
Notwendigkeit
Voraussetzung für die Verordnung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der DAK
zwingend medizinisch notwendig ist. Unzulässig sind z.B. Verordnungen für Fahrten zum Abstimmen
von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen.
Genehmigungen von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
Die DAK übernimmt Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung und
in besonderen Ausnahmefällen - Verordnung 1.C).
Auswahl des Beförderungsmittels
Für die Auswahl ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit
unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich. Für die
Auswahlentscheidung ist deshalb besonders der aktuelle Gesundheitszustand des
Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen – Verordnung 2..
Krankentransporte sind zu unterscheiden nach qualifizierten Krankentransporten und nicht qualifizierten Krankentransporten.
Qualifiziert
Nicht qualifiziert
Fahrzeug
Krankentransportwagen mit Signalanlage
Krankentransportwagen ohne Signalanlage
Medizinisch-technische
Ausstattung
Medizinische Ausstattung:
z. B. Notfallkoffer
EKG
Beatmungsgerät
Technische Ausstattung:
Krankentrage/Tragestuhl
Medizinisch-fachliche
Betreuung
Mindestens zwei Personen.
In Regel Rettungssanitäter/in und Rettungsassisten/in - die erforderliche
Besatzung ist durch die Rettungsdienstgesetze der Bundesländer geregelt
Medizinische Ausstattung:
keine
Technische Ausstattung
Krankentrage/Tragestuhl
nicht umsetzbar aus Rollstuhl
Liegend-Transport
Zwei Personen - nicht qualifiziertes Personal
Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen
Nachstehend eine Auflistung der möglichen Arten der Krankenfahrten als Hilfe bei der Auswahl des geeigneten und notwendigen Beförderungsmittels :
Medizinische Voraussetzung
Taxi/Mietwagen
Gehfähige Patienten oder umsetzbare Rollstuhlfahrer können aus zwingendem medizinischem Grund öffentliche
Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen.
Hinweis: eine ungünstige Anbindung im öffentlichen Personen-Nahverkehr berechtigt nicht zur Verordnung einer Taxe
oder Mietwagen.
Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich
Nein
Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig
Nein
Nicht qualifizierter Krankentransport
Medizinische Voraussetzung
BTW (Behindertenmietwagen)
Nicht gehfähige Patienten die im eigenen Rollstuhl befördert werden müssen und deren Beförderung nicht über Treppen geht oder mit
dem Elektrorollstuhl befördert werden müssen.
Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich
Hinweis: Über die regionalen Angebote der Leistungserbringer informieren wir Sie gern.
Nein, bis auf Rollstuhlbefestigung
Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig
Nein
Medizinische Voraussetzung
LTW (Liegendtransportwagen) oder TSW (Tragestuhlwagen)
LTW: Patienten die ausschließlich liegend transportiert werden können, aber keiner medizinisch fachlichen Betreuung bedürfen. Die
Patienten müssen sich eigenständig lagern können
oder oder
TSW: nicht gehfähige Patienten, die sitzend befördert werden können.
Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich
Hinweis: Über die regionalen Angebote der Leistungserbringer informieren wir Sie gern.
Nein, nur Trage oder Tragestuhl
Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig
Nein, aber Besetzung mit zwei Personen für qualifizierte Trageleistung
Die DAK-Gesundheit informiert: Verordnung von Krankenbeförderungen
Krankentransportwagen (qualifizierter KTW als Teil des Rettungsdienstes)
Medizinische Voraussetzung
KTW (Krankentransportwagen)
Patienten benötigen während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen des KTW (oder der Bedarf
ist aufgrund des Zustandes zu erwarten)
Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich
Ja – mit Begründung
Beispiele: Sauerstoff, Notfallkoffer, Absaugung, Hygienemaßnahmen
Ja, mit Angabe in welcher Art
und mit Begründung wie z.B. Lagerung, Umlagerung, qualifizierte Trageleistung, Betreuung bei z.B. Demenz, fachliche
Übergabe
Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig
Rettungsfahrt
Medizinische Voraussetzung
RTW (Rettungstransportwagen)
Patienten bedürfen vor und während der Fahrt neben Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzliche nicht ärztliche Maßnahmen, die
geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder ein derartiger Zustand ist während der Fahrt zu erwarten.
Medizinisch- technische Ausstattung erforderlich
Ja, mit Angabe in welcher Art
und mit Begründung wie z.B. Monitoring
Medizinische Voraussetzung
NEW (Notarzteinsatzwagen)
Patienten bedürfen vor und während der Fahrt neben Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzliche ärztliche Maßnahmen,
die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder ein derartiger Zustand ist während der Fahrt
zu erwarten.
Medizinisch-fachliche Betreuung notwendig
Ja, durch Notarzt
und mit Begründung: Notfallmedizinische, ärztliche Versorgung