Gemeinsame elterliche Sorge_Fachstelle hG

06.05.2015
Kanton Bern
Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
Dr. iur. Patrick Fassbind, Advokat, MPA
Präsident der KESB des Kantons Bern, Kreis Bern (Stadt Bern)
Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB des Kantons Bern
Kanton Bern
Übersicht (Einleitung: Bedeutung einer KESB)
I.
KESB-Arbeitsweise
II.
Übersicht über die neuen Bestimmungen
III.
Das neue Recht aus KESB-Sicht
IV.
Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
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06.05.2015
Kanton Bern
Interner/externer
Abklärungsdienst
I. KESB-Arbeitsweise
KESB
Entgegennahme
Gefährdungsmeldung
Eröffnung Verfahren,
erste Abklärungen
ev. Sofortmassnahmen
Ev. Übermittlung
Gefährdungsmeldung
Art. 448 ZGB i.V.m. Art. 55
KESG Be: Jede Person ist zur Mitwirkung bei der Abklärung des
SV verpflichtet (Arztgeheimnis
ist zu beachten)
Abklärung Sachverhalt
Erteilung Abklärungsauftrag
Versuch freiwillige
Massnahmen/Einigung
Ergänzende Abkl./Entscheid
Abklärungsbericht
Ev. Rechtsmittel
Mandatsführung/
Vollstreckung
Prüfung
Berichterstattung
Vorteil gegenüber Gerichten: Jeder Entscheid basiert auf einer fundierten SozAbkl.
Kanton Bern
II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Idee und Grundzüge der Revision
• Gemeinsame elterliche Sorge (geS) als Regelfall
• Paradigmenwechsel bei geS unverheirateter Eltern (Wegfall
Vereinbarung)
• Neue Zuständigkeit beim Zivilstandsamt
• Mehr Kompetenzen für KESB
• Neue Definition des Obhutsbegriffs
• Revision des Unterhaltsrechts abgekoppelt
• Streichung von Art. 309 ZGB – Verzicht auf systematische
Beistandschaft bei ledigen Müttern
• Regelung der Erziehungsgutschriften
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II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Kinderbelange
Obhut
Betreuungsanteile
Persönlicher
Verkehr
Unterhalt
Kanton Bern
II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Gemeinsame
elterliche Sorge
Verwaltung
Vermögen
Art. 318
Schulung
Ausbildung
Art. 302
Alltägliches
Dringliches
Art. 301 Abs. 1bis
Religion
Weltanschauung
Art. 303
gesetzliche
Vertretung
Art. 304
Elterliche
Sorge
Art. 301 ff.
Aufenthalts- Mitbestimmung
Art. 301a
bestimmungsrecht
Art. 301
Vorname
Art. 301
Sittlichkeit
Moral
Art. 302
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II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Alltägliche Angelegenheiten
Art. 301 Abs. 1bis ZGB:
Alleiniges Entscheidungsrecht für betreuenden Elternteil bei
„alltäglichen und dringlichen“ Angelegenheiten / umstritten ist, ob der
jeweils betreuende oder der hauptsächlich betreuende Elter
angesprochen ist.
Einzelfall, unter Einbezug sämtlicher Umstände nach
objektiven Gesichtspunkten
Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit faktischer Obhut
Gefahr im Verzug
Selten: Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen
KESB ist keine Vermittlungsstelle!
Kanton Bern
II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
«Obhut» nach neuem Recht
= rechtliche Obhut als Gesamtpaket kommt beiden Eltern
zu (Art. 301a Abs, 1 ZGB, umstritten)
= faktische Obhut (kommt dem hauptsächlich
betreuenden Elter zu (wo das Kind hauptsächlich lebt,
angemeldet ist, RF: Mehr Komp. 301 Abs. 1bis und anschl.)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Art. 301a ZGB im
Rahmen von Art. 301a Abs. 2 ZGB beim
hauptbetreuenden Elter
Untrennbar mit elterlicher Sorge verbunden
Ausnahme: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch KESB (oder Gericht), Art. 310 ZGB
(Muss neu gegenüber beiden Elternteilen
ausgesprochen werden!). In Art. 310 ZGB ist aber auch der
Entzug der faktischen Obhut als Minus enthalten.
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II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Wohnsitz des Kindes bei gemeinsamer Sorge
Art. 25 Abs. 1 ZGB wird nicht geändert
Wohnsitz des Kindes = Wohnsitz der Eltern;
wenn diese nicht denselben haben, Inhaber der
Obhut
Hauptsächlich betreuender Elternteil
Bei 50:50 Betreuung muss Wohnsitz definiert
werden
Kanton Bern
II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Umzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Art. 301a ZGB: „Zügelartikel“
• Umzug mit Kind bedarf der Zustimmung des anderen
Elternteils, sofern
o neuer Aufenthaltsort im Ausland
o wesentliche Auswirkungen auf Ausübung der elterlichen
Sorge und des persönlichen Verkehrs
• Informationspflicht (frühzeitig)
• Ebenso für Wechsel Wohnsitz ohne Kinder
• Anpassung der Kinderbelange (u.U.) nötig, falls Uneinigkeit
durch KESB
• Rasches Verfahren!
• Grundsätzlich keine Verhinderung Umzug möglich
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II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
Einseitiger Antrag auf Übertragung der geS und
unverheiratete Eltern:
Kind vor dem 1. Juli 2014 geboren: Einseitiges Antragsrecht
innert Jahresfrist, das heisst bis 30. Juni 2015
Kind nach dem 1. Juli 2014 geboren: Eltern nicht an eine
bestimmte Frist gebunden
geschiedene Eltern:
Einseitiges Antragsrecht muss innert Jahresfrist, das heisst bis
30. Juni 2015 ausgeübt werden und die Scheidung ist nicht vor dem 1.
Juli 2009 rechtskräftig ausgesprochen worden
Gemeinsamer Antrag der Eltern auf geS ist jederzeit und ausserhalb
der Übergangsfristen möglich
Ansonsten (nach 30.06.2015): Übertragung geS nur dann auf einseitigen
Antrag eines Elternteils möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich
verändert haben (Art. 298d Abs. 1 ZGB)
Kanton Bern
II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Wegfall der Paternitätsbeistandschaft (aArt. 309 ZGB)
aArt. 309 ZGB
Beistandschaft für Kind zur Feststellung der Vaterschaft von Amtes wegen –
Gefährdung des Kindeswohls in Tatsache der ausserehelichen Geburt
begründet! (zuletzt bestätigt in BGE 5A_645/2013)
Bisherige Praxis
Anordnung Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erst, wenn Vaterschaft und
Unterhalt auch rund 4 Mte. nach Geburt nicht geregelt
Neu: Ergänzung von Art. 308 Abs. 2 ZGB
Dem Beistand kann Vertretung des Kindes zur Feststellung Vaterschaft und
Regelung Unterhalt übertragen werden
Voraussetzung für Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
Gefährdung des Kindeswohls i.S. von Art. 307 Abs. 1 ZGB
Anforderungen für Beistandschaft somit neu höher, z.B:
• Kind durch Nichtwissen oder ungeregelte Vaterschaft in Entwicklung
gefährdet
• wirtschaftliche Gefährdung des Kindes infolge fehlender Unterhaltsregelung
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06.05.2015
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II. Übersicht über die neuen Bestimmungen
Erziehungsgutschriften nach AHV-Gesetzgebung bei
gemeinsamer Sorge
• Änderung AHVV in Kraft ab 1. Januar 2015
• Art. 52fbis: Gericht / KESB hat auch Anrechnung der
Erziehungsgutschriften zu regeln, wenn Kinderbelange zur
Debatte stehen
• Möglichkeiten: 100% / 50%
• Formell: Mit Vereinbarung über geS oder Erklärung der
Eltern innert 3 Monaten nach Begründung geS
• Keine Erklärung Eltern: KESB / Gericht entscheidet (wobei
bei überwiegender Betreuung durch einen ET diesem die
ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist)
• Eltern können dies einvernehmlich jederzeit ändern
• Keine Regelung: 100% bei Mutter
Kanton Bern
III. Das neue Recht aus KESB-Sicht
Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge (geS)
GeS bei verheirateten Eltern
• Während Ehe von Gesetzes wegen
• Trennung oder Scheidung: Automatismus, wenn das Gericht sie
nicht einem Elternteil allein zuspricht (nArt. 298 Abs. 1 ZGB)
GeS bei nicht miteinander verheirateten Eltern
• Sorgerechtserklärung (nArt. 298a Abs. 4 ZGB)
• Entscheid KESB auf Antrag eines Elternteils (nArt. 298b ZGB)
• Gericht im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses (nArt. 298a Abs. 1
und nArt. 298c ZGB)
Achtung: Kein Automatismus bei nicht miteinander verheirateten
Eltern! Ohne Regelung ist die alleinige Sorge bei der Mutter
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III. Das neue Recht aus KESB-Sicht
Begründung geS bei Einigkeit der Eltern
Formelle Voraussetzungen
• Kindesverhältnis
• Eltern handlungsfähig (nicht unter umfassender Beistandschaft)
• Kein früherer Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB)
Inhalt der Erklärung (nArt. 298a Abs. 2 ZGB)
• Übernahme der gemeinsamen Verantwortung
• Verständigung über Kinderbelange
• Keine inhaltliche Überprüfung: Erklärung über Einigung reicht, auch
wenn gar keine konkrete Einigung vorliegt
• Konsequenz: I.d.R. liegt kein Kindesunterhaltsvertrag für den
Trennungsfall mehr vor – Frage stellt sich bei der Trennung
Abgabe der gemeinsamen Erklärung
• Auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit Kindesanerkennung
• Bei KESB (oder delegiert an SD) nachträglich, zeitlich unbefristet
Kanton Bern
III. Das neue Recht aus KESB-Sicht
Begründung gemS bei Uneinigkeit der Eltern
Weigerung eines Elternteils: Antrag des anderen (idR Vater) bei KESB am
Wohnsitz des Kindes (Art. 298b Abs. 1 ZGB)
Entscheid KESB – Möglichkeiten:
geS (Regelfall) / alleinige eS bei Mutter / alleinige eS bei Vater
Keine geS : Begründeter Entscheid KESB – Absolute Ausnahme!
(Gründe gem. Art. 311 ZGB / «Qualifizierte Kooperationsunfähigkeit»)
Mit Entscheid Regelung weiterer strittiger Punkte
• Obhut & Persönlicher Verkehr / Betreuungsanteile
• Allfällige Kindesschutzmassnahmen
• NICHT Kindesunterhalt (Zuständigkeit bei Gericht bzw. vorgelagert
Schlichtungsbehörde)
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III. Das neue Recht aus KESB-Sicht
Veränderte Verhältnisse (nArt. 298d ZGB)
Inhaltlich nicht neu: Analog Art. 134 Abs. 1 ZGB
Neuzuteilung eS durch KESB, wenn wesentliche Veränderung der
Verhältnisse UND Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls geboten
Sehr triftige Gründe vorausgesetzt (vgl. Art. 311 ZGB)
Neu: Beschränkung der Neuregelung auf Obhut & persönlicher Verkehr /
Betreuungsanteile möglich.
Achtung Unterhalt! => fast jede Änderung der Verhältnisse/KB hat auch
Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, welchen die KESB aber bei
Uneinigkeit der Eltern nicht regeln darf / Bisher Unterhalt i.d.R. durch einen
KindesUHV geregelt. Neu nicht mehr der Fall (SE genügt: nArt. 298a ZGB)
Achtung Terminologie Kontakt- oder Umgangsrecht:
• Obhut einem Elternteil zugeteilt: persönlicher Verkehr für anderen
• Obhut durch beide Eltern ausgeübt: Betreuungsanteile beider Eltern
Wesentliche Veränderung der Verhältnisse genügt (Umgehung Fristen?)
Spezialfall veränderter Verhältnisse: Wegzug (Art. 301a ZGB): Auch der
Umzug/Trennung stellt eine wesentliche Veränderung dar, die regelmässig
eine Anpassung des Kindesunterhalts erfordert
Kanton Bern
III. Das neue Recht aus KESB-Sicht
Werthaltungen der KESB – Grundsatz: Sorgeberechtigte Eltern sind
selbst verantwortlich – KESB greift nur ein, wenn KW schw. gefährdet ist
Konstellation
Aufgabe / Werthaltung KESB
Erkl. geS vor ZA (vor od. n. Geb.) Nichts unternehmen!
Vaterschaft anerkannt, keine
Sorgeerklärung
Eltern gem. HH: Nichts unternehmen!
Eltern getrennt: Verfahren
Vaterschaft nicht anerkannt
Schreiben nach 6 Wochen / 4 Monaten
Nach wie vor keine Anerkennung: Art. 308 Abs. 2
(aArt. 309), wenn Gefährdung KW
Einseitiger Antrag KV
nArt. 298b Abs. 1 ZGB
• Nur gemS
• Zugl. Anp. Kindesbelange?
Abgekürztes Verfahren / allenfalls Sozialabkl.
Grundsätzlich Gutheissung (geS)
Nichteintreten in offensichtlichen Fällen
Abweisung nur bei Gründen gem. Art. 311 ZGB!
Neuregelung bei veränderten
Verhältnissen
I.d.R. nur Kinderbelange, nicht eS neu!
Abgekürztes Verfahren
Umzug bei geS
Rasches Verfahren, wenn dringlich
Nur in extremen Ausnahmen keine Zustimmung
Kinderbelange sind nachgelagert neu zu regeln
Uneinigkeit der Eltern mit geS
Eingreifen nur bei schwerwiegenden KWG
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Kanton Bern
IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
Sorgeerklärung bei ZA / SD, mit/ohne gemeins. Haushalt
Anerkennung
Kind bei ZA
KESB:
Kenntnisnahme
(deklaratorisch)
Weiterleitung
an KESB
durch ZA
Sorgeerklärung
bei ZA
Sorgeerklärung
bei SD
Ablage
KESB: Stempel
(konstitutiv)
Weiterleitung
an KESB
durch SD
Auf Wunsch
Bestätigung
Kanton Bern
IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
Kind anerkannt, keine Sorgeerklärung
Eingang
Geburtsmitteilung
Gem. HH?
ja
KESB:
Kenntnisnahme
& Ablage
nein
Verfahren KESB
nach 3 Monaten
Information an
Eltern
Bei Einigkeit, beide wollen
geS: (Verfahren SD, SErkl.)
Einigung möglich
mit SE
Nur KV will geS: Auftrag
KESB an SD
Einigung mit
Vereinbarung
Keine Einigung
KESB:
Stempel (konst.) /
ev. Bestätigung
KESB: Stempel bez.
gemS/Kennt. Ver.
üKB (gültig)/Gen. UB
KESB:
Verfügung eS & KB
(ohne UB!)
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IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
Antrag eines Elternteils (Art. 298b Abs. 1 ZGB) / veränderte Verhältnisse
(Art. 298d ZGB)
Eingang Antrag
KV/KM
Stellungnahme
KM/KV
einverstanden?
ja
Abgabe SE /
Vereinbarung KB
(Beratung d. SD)
ja
Nichteintreten /
Abweisung
Wenn ganz klar
nein
Entscheid KESB nein
Wenn ganz klar
Wichtige Gründe /
KW / Wesentliche
Veränderungen
eventuell
Abklärungs- &
Beratungsauftrag
an Abkl.Stelle
(int./ext.)
Entscheid KESB
Siehe nächste
Folie
Verfahren beim
SD (Abg. Erkl.)
Kanton Bern
IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
Entscheid der KESB betr. (g)eS – Varianten
Entscheid nach Eingang
Abklärungsbericht
Weitere durch KESB zu regelnde Punkte
(Kinderbelange)
Gemeinsame elterliche Sorge
(Regelfall)
•
•
•
Obhut & pers. Verkehr / Betreuungsanteile
Genehmigung UHV, wenn vorhanden
Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB
strittig / vorsorgliche Massnahmen des
Gerichts (Art. 303 ZPO)
Alleinige elterliche Sorge Mutter
•
•
•
Persönlicher Verkehr (wenn gewünscht)
Genehmigung UHV, wenn vorhanden
Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB
strittig / vorsorgliche Massnahmen des
Gerichts (Art. 303 ZPO)
Alleinige elterliche Sorge Vater
•
•
•
Persönlicher Verkehr (wenn gewünscht)
Genehmigung UHV, wenn vorhanden
Verweis an Schlichtungsbehörde, wenn UB
strittig / vorsorgliche Massnahmen des
Gerichts (Art. 303 ZPO)
Problem: Kindesunterhaltsverfahren bereits vorgängig bzw. parallel hängig
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IV. Arbeitsweise (Prozesse) in Bezug auf das neue Recht
Umzug bei gemS/Aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 301a ZGB)
KM plant Ausreise
Antrag KV bei KESB
KM erhält Gelegenheit
zu Stellungnahme
Dringlich?
nein
ja
KESB stimmt zu
Aufforderung zur
Regelung der Kinderbelange innert 2
Monaten
Keine Zustimmung
Entscheid KESB
• Zustimmung Umzug
• Kenntnisnahme
Vereinbarung oder
• Regelung Kinderbelange
• Ev. Genehmigung UB
• Verweis an RG / SchlB
wenn UB strittig
nein
Umzug
OK?
ja
Auftrag an SD
Abklärung, ev.
Regelung KB, ev.
inkl. UB
nein
Kenntnisnahme durch KESB
Regelung?
ja
•
•
Ev. Genehmigung UHV
Ev. Verweis an RG / SchlB
wenn UB strittig
Kanton Bern
Links und Literaturempfehlungen
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KOKES (Empfehlungen): www.kokes.ch
Dokumentation
Bundesamt für Justiz: www.google.ch
«BJ elterliche Sorge»
Eidg. Amt für Zivilstandswesen: www.eazw.admin.ch
Merkblätter
www.be.ch/kesb
Merkblatt
•
Patrick Fassbind, «Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts», in: Aktuelle Juristische Praxis AJP
5/2014, S. 692 ff.
Patrick Fassbind, «Belassung, Erhalt und Erteilung der gemeinsamen Sorge als Regelfall», in:
Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz ZKE 2/2014, S. 95 ff.
Urs Gloor / Jonas Schweighauser, «Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine
Würdigung aus praktischer Sicht», in: FamPra.ch 01/2014, S. 6 ff.
Andreas Bucher, «Elterliche Sorge im Schweizerischen und Internationalen Kontext», in: Familien
in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Freiburg 2013, Rz. 18f., 20 ff., 58
P. Meier / M. Stettler, «Droit de la filiation», 5. Auflage, S. 654 ff.
S. BernhardB. Meyer Lörer, «Kontakte des Kindes zu getrennt lebenden Eltern – Skizze eines
familienrechtlichen Paradigmenwechsels», Jusletter, 12.5.14
A. Büchler/L. Maranta, «Das neue Recht der elterlichen Sorge – Unter besonderer
Berücksichtigung der Aufgaben der KESB, Jusletter, 11.8.14
C. Häfeli, «Das Recht des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des
Unterhaltsanspruchs nach der ZGB-Änderung vom 21. Juni 2013 (in Krafttreten 1. Juli 2014), ZKE
3/2014
H. Sünderhauf / M. Widrig, «Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut», AJP7/2014
•
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Kanton Bern
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
www.be.ch/kesb
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