Steffen Gröbel, Projektbüro Südniedersachsen Workshop 1a Nachbarschaftshilfetaxi – Was ist zulässig? Rechtliche Rahmenbedingungen für alternative und flexible Lösungen Tag der regionalen Mobilität am 21.10.2015 in Hann.-Münden Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a Agenda 1. Grundlagen 2. Das Personenbeförderungsgesetz 3. Die Freistellungsverordnung 4. Auswertung der Gesetze 5. Einzelfallentscheidungen 6. Diskussion 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 2 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 1. Grundlagen • Was ist Personenbeförderung? • Warum gibt es gesetzliche Regelungen zur Personenbeförderung? • Warum ist Personenbeförderung grundsätzlich genehmigungspflichtig? 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 3 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz (Auszug) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 4 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz § 1 Sachlicher Geltungsbereich (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; 2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind. 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 5 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz § 2 Genehmigungspflicht (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. 2. 3. 4. mit Straßenbahnen, mit Obussen, mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 6 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47), 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49). 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 7 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 8 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz Betriebskosten Betriebskosten sind die beweglichen Kosten, insbesondere Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen. Sie sind nicht identisch mit den Selbstkosten, die darüber hinaus auch die Kosten für das Vorhalten des Fahrzeugs (Steuern, Versicherung, Abschreibung etc.) beinhalten. Nicht alle anfallenden Kosten sind Betriebskosten! Insbesondere eine Abschreibung auf das Fahrzeug sind keine Betriebskosten. 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 9 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz Beispiel für eine Betriebskostenberechnung (Mittelklassewagen) alle Werte beziehen sich auf ein Kalenderjahr alle Werte in dem Beispiel sind Bruttowerte also incl. Umsatzsteuer alle Kosten bei Wartung in der Vertragswerkstatt (ansonsten teilweise kostengünstiger) Jahreskilometerleistung 40.000 km 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 10 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz Kostenart Verbrauchkosten Diesel bei 7,0L/100 km und 1,30 € pro Liter Kosten pro Jahr 3.640 € Reifen ½ Satz Winter, ½ Satz Sommer Ölwechsel/ Wartungsarbeiten (je 20.000 km a 600 € 650 € Verschleiß (Bremsen, Fahrwerk, Batterie Klimaanlage usw.) Sonstige Betriebskosten (Reinigung innen und außen, Frostschutz Scheibenwaschanlage usw.) Summe: 1.200 € 7990 €/ 40.000 km 2.000 € = 0,19 € pro km 500 € 7.990 € Betriebskosten < Selbstkosten 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 11 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 2. Das Personenbeförderungsgesetz Definition geschäftsmäßig (abgeleitet von der Definition für gewerbsmäßig) Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen gerichtete Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Geschäftsmäßig i.S. des PBefG stellt ab, auf die Absicht mehrfacher Wiederholung, auch wenn sie unentgeltlich, ohne Gewinnerzielungsabsicht, als Nebenleistung und weder berufs- oder gewerbsmäßig erfolgt. 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 12 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 3. Die Freistellungsverordnung Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) FrStllgV §1 Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt 1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes; 2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; 3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß (von dem Beförderten) für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist; 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 13 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 4. Auswertung der Gesetze Was ist erforderlich, um nicht in den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetz zu fallen ? 1. Beförderung von Personen 2. Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen einschl. Fahrer 3. unentgeltlich oder 4. Entgelt darf Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen - Grundsätzlicher Zuschussbedarf - nicht kostendeckend 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 14 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 5. Einzelfallentscheidungen • Jede Projektidee hat andere Rahmenbedingungen • Möglichkeit, dass PBefG zur Anwendung kommt • Verstoß gegen PBefG und somit gegen weitere Gesetze (Gewerbe, Steuer usw.) • Klagen u.a. vom Taxi- und Mietwagengewerbe • nachweisliche Betriebskostenabrechnung erforderlich 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 15 Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a 6. Diskussion 21.10.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - Projektbüro Südniedersachsen - 16
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