Rechtlicher-Rahmen_Workshop1a

Steffen Gröbel, Projektbüro Südniedersachsen
Workshop 1a
Nachbarschaftshilfetaxi – Was ist zulässig?
Rechtliche Rahmenbedingungen für alternative und flexible Lösungen
Tag der regionalen Mobilität
am 21.10.2015
in Hann.-Münden
Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a
Agenda
1. Grundlagen
2. Das Personenbeförderungsgesetz
3. Die Freistellungsverordnung
4. Auswertung der Gesetze
5. Einzelfallentscheidungen
6. Diskussion
21.10.2015
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Tag der regionalen Mobilität – Workshop 1a
1. Grundlagen
• Was ist Personenbeförderung?
• Warum gibt es gesetzliche Regelungen zur Personenbeförderung?
• Warum ist Personenbeförderung grundsätzlich
genehmigungspflichtig?
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
(Auszug)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige
Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen)
und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die
mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit
erstrebt werden.
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die
Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige
Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen
Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder
bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1.
2.
3.
4.
mit Straßenbahnen,
mit Obussen,
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer
im Sinne dieses Gesetzes.
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
§ 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen,
die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
1. Verkehr mit Taxen (§ 47),
2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49).
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch
eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung
gebunden zu sein, und zwar sind
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung
zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer)
geeignet und bestimmt sind,
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
Betriebskosten
Betriebskosten sind die beweglichen Kosten, insbesondere Kosten für Treibstoff,
Öl und Abnutzung der Reifen.
Sie sind nicht identisch mit den Selbstkosten, die darüber hinaus auch die Kosten
für das Vorhalten des Fahrzeugs (Steuern, Versicherung, Abschreibung etc.)
beinhalten.
Nicht alle anfallenden Kosten sind Betriebskosten!
Insbesondere eine Abschreibung auf das Fahrzeug sind keine Betriebskosten.
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
Beispiel für eine Betriebskostenberechnung (Mittelklassewagen)
 alle Werte beziehen sich auf ein Kalenderjahr
 alle Werte in dem Beispiel sind Bruttowerte also incl. Umsatzsteuer
 alle Kosten bei Wartung in der Vertragswerkstatt (ansonsten teilweise
kostengünstiger)
 Jahreskilometerleistung 40.000 km
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
Kostenart
Verbrauchkosten Diesel bei
7,0L/100 km und 1,30 € pro Liter
Kosten pro Jahr
3.640 €
Reifen ½ Satz Winter, ½ Satz
Sommer
Ölwechsel/ Wartungsarbeiten (je
20.000 km a 600 €
650 €
Verschleiß (Bremsen, Fahrwerk,
Batterie Klimaanlage usw.)
Sonstige Betriebskosten (Reinigung
innen und außen, Frostschutz
Scheibenwaschanlage usw.)
Summe:
1.200 €
7990 €/ 40.000 km
2.000 €
= 0,19 € pro km
500 €
7.990 €
Betriebskosten < Selbstkosten
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2. Das Personenbeförderungsgesetz
Definition geschäftsmäßig
(abgeleitet von der Definition für gewerbsmäßig)
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen gerichtete
Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der
Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Geschäftsmäßig i.S. des PBefG stellt ab, auf die Absicht mehrfacher
Wiederholung, auch wenn sie unentgeltlich, ohne
Gewinnerzielungsabsicht, als Nebenleistung und weder berufs- oder
gewerbsmäßig erfolgt.
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3. Die Freistellungsverordnung
Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
FrStllgV
§1
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze
im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich
Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß (von dem Beförderten)
für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
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4. Auswertung der Gesetze
Was ist erforderlich, um nicht in den Geltungsbereich des
Personenbeförderungsgesetz zu fallen ?
1. Beförderung von Personen
2. Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen einschl. Fahrer
3. unentgeltlich oder
4. Entgelt darf Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen
- Grundsätzlicher Zuschussbedarf
- nicht kostendeckend
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5. Einzelfallentscheidungen
• Jede Projektidee hat andere Rahmenbedingungen
• Möglichkeit, dass PBefG zur Anwendung kommt
• Verstoß gegen PBefG und somit gegen weitere Gesetze
(Gewerbe, Steuer usw.)
• Klagen u.a. vom Taxi- und Mietwagengewerbe
• nachweisliche Betriebskostenabrechnung erforderlich
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6. Diskussion
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