(Kein) Anspruch auf Beförderung vom

VG Ansbach, Urteil v. 18.02.2016 – 2 K 15.00360
Titel:
(Kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen
Direktor
Normenketten:
GG Art. 33 II
Art. 33 Abs. 2 GG
Art. 20 und 24 BayHSchPG
GG Art. 33 II
§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO
Schlagworte:
Anspruch, Beförderung, Akademischer Oberrat, Akademischer Direktor, Ermessensentscheidung,
Beförderungsantrag
Entscheidungsgründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 15.00360
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 18. Februar 2016
2. Kammer
gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 0220
Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor
(Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter
Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen
- Beklagter wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am
Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch
den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.
Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen
Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit
Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum
Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum
Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. Mai 2014 wurde der Kläger mit 15,17 Punkten bewertet.
An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im
Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von
Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten
werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf
der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15
(Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission
unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.
Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit
Schreiben vom 28. August 2013 mit, dass die Kollegiale Leitung des Departments Geschichte die
Beförderungswürdigkeit des Klägers anerkenne und den Antrag auf Beförderung vorbehaltlos unterstütze.
Am 22. Oktober 2013 stellte der Lehrstuhlinhaber und Dienstvorgesetzte des Klägers (Herr Prof. Dr. ...)
unter Beschreibung der aktuellen Tätigkeitsfelder des Klägers in den Bereichen Lehrtätigkeit, Forschung,
Aufgabenbereiche am Lehrstuhl, Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ...,
Mitglied im Prüfungsausschuss des Departments, Mitglied in der Sektion Nordamerika des Zentralinstituts
für Regionenforschung und weitere Gremientätigkeit einen Antrag auf Beförderung des Klägers in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor). Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sowie sein
effizienter Einsatz rechtfertigten nach Auffassung von Prof. Dr. ... vollumfänglich eine Beförderung. Der
Kläger erfülle eine Vielzahl von Tätigkeiten, die besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
erforderten, komplexe Aufgaben mit hoher Fehlergeneigtheit beinhalteten, hohe Sensibilität durch ihre
Auswirkungen auf Dritte voraussetzten und die Folgewirkungen für den dienstlichen Bereich mit sich
brächten. Der Beförderungsantrag wurde am 29. April 2014 zu den Bereichen Forschungsaufgaben und
Forschungstätigkeit ergänzt. Des Weiteren legte der Dienstvorgesetzte des Klägers eine Übersicht
„Kriteriengruppe 3“ vor, in dem er die dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie herausgehobene
Funktionen in Form von besonderer Verantwortung, Forschungstätigkeit, Lehraufgaben, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung darlegte.
Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am 8. Juli 2014 über die beantragte Beförderung und lehnte diese
mit sechs Nein-Stimmen und einer Enthaltung ab. Daraufhin entschied der Präsident der FAU als
Dienstvorgesetzter des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Akademischen
Direktor gegenwärtig nicht gegeben seien. Dies wurde dem Vorgesetzten des Klägers mit Schreiben des
Vizepräsidenten der FAU vom 15. Juli 2014 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 23. August 2014 bat der Kläger um einen schriftlichen Bescheid in Bezug auf die
Ablehnung der von seinem Vorgesetzten beantragten Beförderung.
Mit Bescheid der FAU vom 19. September 2014, dem Kläger zugestellt am 30. September 2014, wurde der
Antrag des Klägers auf Beförderung zurückgewiesen, da die Beförderungskriterien zum jetzigen Zeitpunkt
nach Abwägung im Zuge pflichtgemäßen Ermessens nicht erfüllt seien. Nach der Definition des
Beförderungskriteriums 4) (Lehrtätigkeit) fielen nur Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden
unter diese Kategorie. Um die Anforderungen der Kriteriengruppe 3) (Forschungstätigkeit) zu erfüllen,
müssten dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und
verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erforderten. Da die
Mindestwartezeit für eine Beförderung von Akademischen Oberräten vor kurzem drastisch verkürzt worden
sei, könne eine A 15-Beförderung nach nur wenig mehr als vier Jahren nach der Ernennung zum
Akademischen Oberrat, wie beim Kläger, nur bei außergewöhnlichen Leistungen erfolgen.
Am 22. September 2014 wurde die Leistung des Klägers durch die Vergabe einer Leistungsprämie
gewürdigt.
Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 Widerspruch
gegen den Bescheid der FAU vom 19. September 2014 ein. Mit Schreiben vom 4. und vom 11. Dezember
2014 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessensund beurteilungsfehlerfreie Entscheidung sowie auf die Mitteilung der wesentlichen Auswahlerwägungen
habe. Der von der Kommission erstellte Kriterienkatalog sei weder ausreichend noch geeignet, um über die
Beförderungswürdigkeit des Klägers zu entscheiden. Hinsichtlich der Kriteriengruppe 3) sei keine
individuelle Auseinandersetzung mit der tatsächlich erbrachten Forschungstätigkeit des Klägers erfolgt. Das
isolierte Abstellen auf die Einwerbung von Drittmittelprojekten und eine überdurchschnittliche
Publikationstätigkeit sei nicht zulässig. Statt einer quantitativen Betrachtung hätte vielmehr eine qualitative
Bewertung der Arbeiten des Klägers stattfinden müssen. Da auf sämtliche am Department Geschichte
beschäftigten Akademischen Oberräte nur 10 Lehrveranstaltungsstunden entfielen, verbiete sich zudem die
Einengung der Kriteriengruppe 4) auf Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden.
Ausschlaggebend sei auch insoweit nicht eine quantitative Beurteilung, sondern vielmehr die Qualität der
Leistungen. Ferner habe die FAU das Bewertungskriterium 1) (Aufgaben mit besonderer Verantwortung)
völlig unberücksichtigt gelassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2015, wurde der
Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Über die Beförderung des Klägers sei anhand der
Beförderungskriterien, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, unter Berücksichtigung
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach ausführlicher Beratung und unter Ausübung von
Ermessen nach einer Vorauswahl der Kommission letztlich durch den Präsidenten der FAU als obersten
Dienstvorgesetzten des Klägers entschieden worden. Der Kläger habe zwar in seiner letzten Beurteilung ein
Gesamturteil von 16 Punkten erhalten und habe auch die gesetzliche Mindestwartezeit erfüllt, er nehme
jedoch keine Aufgaben wahr, die einer der unter 1) bis 4) in den Beförderungskriterien genannten
Anforderungen entsprächen. Die Kommission habe unter Abwägung und im Vergleich mit anderen
Dienstposten entschieden, dass die Tätigkeiten des Klägers das Bewertungskriterium 1) nicht erfüllen. Da
der Kläger keine Vorgesetztentätigkeit ausübe, sei auch der Punkt 2) der Beförderungskriterien nicht erfüllt.
Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit des Klägers sei nach Abwägung und
im Vergleich mit anderen durchgeführten Beförderungen auch nicht als ausreichend angesehen worden, um
die Beförderungskriterien in Punkt 3) zu erfüllen. Den Punkt 4) der Beförderungskriterien schließlich habe
der Kläger nicht erfüllen können, weil dieser nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit
mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden einschlägig sei. Überdies seien die Stellen für Akademische
Direktoren durch den Haushaltsplan zwar der gesamten Universität zugeordnet, jedoch den jeweiligen
Departments angegliedert. Dem Department Geschichte sei nur eine Stelle für Akademische Direktoren
zugeordnet, welche derzeit besetzt sei, so dass eine Beförderung des Klägers auch aus diesem Grund nicht
in Betracht komme.
Am 3. März 2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30.
Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Akademischen Direktor zu
befördern,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.
Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für
Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAUweiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU
entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich
festgehalten.
Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu
entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden.
Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu
befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne
des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die
Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der
Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht
ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige,
dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde
dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt
nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden,
weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von
kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe
abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei
anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei
durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des
pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.
Für den Beklagten beantragte die FAU,
die Klage abzuweisen.
Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen
keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine
Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.
Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen
worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen
sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für
besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne
Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der
Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar
nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger
weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden
beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle
darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie
erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei.
Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die
Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines
Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei
ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen.
Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden
Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen
Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer
Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden.
Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen
der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats
hinausgingen.
Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach
Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine
Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der
beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache
unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf
eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid
vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig
ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf
Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle
vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch
tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin
ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v.
23.10.2008 - 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07).
Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits
daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete
Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem
Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den
jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen
erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich
intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung
der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran
orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den
neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die
Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department
nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines
bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu
handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein
Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für
diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht
alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers
nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch
ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere
eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des
Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen
ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und
Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission
ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der
letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde
gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit
besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine
Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 m. w. N.)
und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 18.7.2005 - 3 ZB 04.1095 m. w. N.) hat ein
Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, da das öffentliche Interesse an einer
bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung
vorgeht. Der Dienstherr ist des Weiteren nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle
überhaupt zu besetzen; Vielmehr liegt es in seiner weiten personalpolitischen und organisatorischen
Gestaltungsfreiheit, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, ob er die Stelle mit
einem anderen Bewerber unterbesetzt oder völlig unbesetzt lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95;
VG Ansbach, U.v. 7.3.2006 - AN 1 K 05.00811). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag, wobei der Entscheidung nach Art. 33
Abs. 2 GG unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die
unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die Entscheidung darüber, welche
konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege
einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu
stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Der FAU stand somit bei der
Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers
ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
dahingehend unterliegt, ob die FAU gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen
oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und
Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und
konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers
zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung
ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des
Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen
kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über
die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern
mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen
mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben
mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt
der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als
Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle
aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines
der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig
sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der
Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich
keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt,
zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.
Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15
(Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der
Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar
hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie
hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte
nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs.
2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer
oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht
gegeben.
Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für
besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2)
und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen
der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen
durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen
Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der
Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade
an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf
die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13
Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der
Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des
Klägers auseinander setzen.
Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des
Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (>
50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend
auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise
verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse
und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall
hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon
(Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach
Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es
sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der
Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden
Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag
aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits
durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts
hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist
zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater,
Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am
Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und
Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt.
Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene
Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen
einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da
die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit,
herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der StandardTätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei
Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als
Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren
Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.
Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte
Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf
Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das
Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige
Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die
hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen,
wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit,
Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht
nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als
Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass
sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die
FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen
würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann,
ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers
rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des
Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum
Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche
Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines
Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich
der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten
Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner
langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei
die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig,
eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer
Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige
Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren
Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige
wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden
Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU,
wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint,
rechtlich nicht zu beanstanden.
Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den
Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde
Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den
Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.
Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung
ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis
7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in
der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m.
Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.