Klassische (indeterministische) Schule 1. Begründer: Cesare di Beccaria, Doktor der Rechte in Pavia (1738-1794), Strafrechtsreformer weitere Vertreter sind Feuerbach, Romilly 2. Allgemeines: Der Mensch ist nicht von Geburt an zum Verbrecher bestimmt. Den Entschluß zur kriminellen Tat trifft er in eigner Verantwortung aufgrund freier Entscheidung seines Willens. Der Mensch ist von Geburt an gut; er kann lediglich negative Veranlagungen mitbringen und wird dann ggf. durch die Umwelt auf dem Wege der Entwicklung zum Verbrecher. Jedermann kann davon betroffen sein; der Gegenstand der Analyse ist daher nicht der Täter, sondern die Tat. 3. Bedeutung: Nach dieser Theorie liegen die Wurzeln des Verbrechens in • dem natürlichen Egoismus • der sozialen Stellung (Armut) • der Unwissenheit (Dummheit) Cesare Beccaria war wesentlich von Kant (1724-1804) beeinflußt, der feststellte: "Jeder kann mal fallen, nur Liegenbleiben ist eigene Schuld". Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der Mensch rezozialisierbar ist. Schwerpunkt ist das Verhältnis von Gesellschaft und Täter (Angemessenheit der Sanktiomen, gesellschaftliche Reaktionen als Sanktionen). 4. Forderungen Beccarias Ausgangspunkt seiner Überlegungen bildeten die Gedanken Jean-Jacques Rousseaus (171278). Unter dem Einfluß der Aufklärung des 18 Jahrhunderts forderte er: • • • • • • • • • 5. Zusammenfassung: • • • 6. Willkürverbot für die Polizei strikte Abhängigkeit des Richters vom Gesetz zügige Abwicklung des Strafverfahrens Gewährung ausreichender Zeit für die Strafverteidigung Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen Unschuldsvermutung zugunsten des Tatverdächtigen Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung Abschaffung grausamer Strafarten wie Folter, Todesstrafe Primat der vorbeugenden Kriminalpolitik gesellschaftliche Bedingungen führen zu abweichendem Verhalten jedermann kann prinzipiell davon betroffen werden Schwerpunkt ist das Verhältnis Gesellschaft -Täter Literatur: Würtenberger, T., Schwindt, H-D. : Cesare Beccaria und sein Buch "Von Verbrechen und Strafen", 1764, in ZfStrVO 1964, S. 127 ff. : Kriminologie, 10. Auflage 1999, S. 82 KROTH 01 Froh 95/ 2000
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