Klassische (indeterministische) Schule

Klassische (indeterministische) Schule
1.
Begründer:
Cesare di Beccaria, Doktor der Rechte in Pavia (1738-1794), Strafrechtsreformer
weitere Vertreter sind Feuerbach, Romilly
2.
Allgemeines:
Der Mensch ist nicht von Geburt an zum Verbrecher bestimmt. Den Entschluß zur kriminellen
Tat trifft er in eigner Verantwortung aufgrund freier Entscheidung seines Willens.
Der Mensch ist von Geburt an gut; er kann lediglich negative Veranlagungen mitbringen und
wird dann ggf. durch die Umwelt auf dem Wege der Entwicklung zum Verbrecher. Jedermann
kann davon betroffen sein; der Gegenstand der Analyse ist daher nicht der Täter, sondern
die Tat.
3.
Bedeutung:
Nach dieser Theorie liegen die Wurzeln des Verbrechens in
• dem natürlichen Egoismus
• der sozialen Stellung (Armut)
• der Unwissenheit (Dummheit)
Cesare Beccaria war wesentlich von Kant (1724-1804) beeinflußt, der feststellte:
"Jeder kann mal fallen, nur Liegenbleiben ist eigene Schuld".
Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der Mensch rezozialisierbar ist. Schwerpunkt ist das
Verhältnis von Gesellschaft und Täter (Angemessenheit der Sanktiomen, gesellschaftliche
Reaktionen als Sanktionen).
4.
Forderungen Beccarias
Ausgangspunkt seiner Überlegungen bildeten die Gedanken Jean-Jacques Rousseaus (171278). Unter dem Einfluß der Aufklärung des 18 Jahrhunderts forderte er:
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5.
Zusammenfassung:
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6.
Willkürverbot für die Polizei
strikte Abhängigkeit des Richters vom Gesetz
zügige Abwicklung des Strafverfahrens
Gewährung ausreichender Zeit für die Strafverteidigung
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
Unschuldsvermutung zugunsten des Tatverdächtigen
Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
Abschaffung grausamer Strafarten wie Folter, Todesstrafe
Primat der vorbeugenden Kriminalpolitik
gesellschaftliche Bedingungen führen zu abweichendem Verhalten
jedermann kann prinzipiell davon betroffen werden
Schwerpunkt ist das Verhältnis Gesellschaft -Täter
Literatur:
Würtenberger, T.,
Schwindt, H-D.
: Cesare Beccaria und sein Buch "Von Verbrechen und Strafen", 1764, in ZfStrVO 1964, S. 127 ff.
: Kriminologie, 10. Auflage 1999, S. 82
KROTH 01  Froh 95/ 2000