Antragsnummer: Merkur Versicherung Aktiengesellschaft Eingangsstempel LD Eingangsstempel GD Klassische Lebensversicherung Antrag für eine klassische Lebensversicherung mit Wertanpassung gültig ab 1. Jänner 2016 Wir haben aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. Kunden-Nummer Geschlecht Geburtsdatum Tag Monat Jahr m. Sozialversicherung IKZ Antragsteller, Familienname Fam. Stand Vorname Telefon Nummer: Titel E-Mail w. SV-Nr. selbst. unselbst. Beruf, Art der Beschäftigung beschäftigt bei Postleitzahl Wohnanschrift, Ort Straße Zu versichernde Person (Familienname, Vorname, Titel) P Kunden-Nr. Verwandtschaftsverhältnis Haus-, Ort-Nummer Geburtsdatum Tag Monat Jahr Nationalität SozialSVBeruf - Art der Beschäftigung versicherung Nummer m. w. 1 2 Angaben gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - Geldwäscheprävention Tritt der Antragsteller/Versicherungsnehmer als Treuhänder auf: nein ja (Identifikation des Treugebers unter „Sonstige zu identifizierende Personen“ Identität des Antragstellers/Versicherungsnehmers Der Antragsteller/Versicherungsnehmer ist eine natürliche Person Reisepass Führerschein Personalausweis Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsbehörde Falls bei Minderjährigen keiner der vorgenannten Ausweise vorhanden ist, ist einer der folgenden Identitätsnachweise erforderlich. e-card SV-Nummer: Geburtsurkunde (Kopie erforderlich) Der Antragsteller/Versicherungsnehmer ist eine juristische Person Firmenbuch-Nummer (Firmenbuchauszugskopie erforderlich): Name/n der zeichnungsberechtigten Person/en (Ausweiskopie/n erforderlich) Wirtschaftliche/r Eigentümer (Das sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person steht. Gilt ab einem Anteil von mehr als 25%. Ausweiskopie/n erforderlich) Kunden-Nummer Name Adresse Kunden-Nummer Name Adresse Kunden-Nummer Name Adresse Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsdatum Tag Monat Jahr Identifikation gesetzlicher Vertreter Elternteil Großelternteil Sonstige: Kunden-Nummer versicherte Person P1 versicherte Person P2 von: Antragsteller Familienname IKZ Vorname Postleitzahl Wohnanschrift, Ort Titel Geburtsdatum Geschlecht m. w. Haus-, Ort-Nummer Nationalität Tag Monat Jahr Straße Reisepass Führerschein Personalausweis Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsbehörde Sonstige zu identifizierende Personen Prämienzahler Treugeber Sonstige: Kunden-Nummer Familienname IKZ Vorname Postleitzahl Wohnanschrift, Ort Titel Geburtsdatum Geschlecht m. w. Haus-, Ort-Nummer Nationalität Tag Monat Jahr Straße Reisepass Führerschein Personalausweis LV-AN001-16-01 DVR: 0047465 Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsbehörde Angaben zur klassischen Lebensversicherung Kindervorsorge Neuabschluss Änderung Zu versichernde Versicherungssumme oder Laufzeit der Versicherung/ Tarif Versicherungsbeginn Person sofort beginnende 1/..........Rente Prämienzahlungsdauer P1 P2 P1 P2 € Ärztliche Untersuchung ja nein ja nein / Jahre Unfalltodzusatzversicherung ...... % der Vers.-Summe ...... % der Vers.-Summe Blatt 1/4 01 20 Pol.-Nr.: Prämie oder Einmalerlag (inkl. VSt.) 1/…… € Geburtengeld u. Prämienerlass im Krankheitsfall (GPZ) ja nein ja nein Angaben zur Auszahlungsoption für den Erlebensfall Kapitalauszahlung Rente (falls nicht abweichend beantragt): Nachschüssige Rente mit Rückgewähr des nicht verbrauchten Rentenkapitals, lebenslang Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt im Erlebensfall: Der Versicherungsnehmer Bezugsberechtigt im Ablebensfall (Familienname, Vorname, Geburtsdatum): Fragen zu besonderen Gefahren P1 Sind die zu versichernden Personen besonderen Gefahren (im Sport z.B. Flug-, Kletter-, Tauchrisiken usw., im Beruf, Reisen nach außereuropäischen Ländern) ausgesetzt oder werden solche Tätigkeiten geplant? Wenn ja, welche? Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand nein ja P1 P2 nein ja P2 1. Bestehen behandelte oder unbehandelte Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden, Gebrechen, sonstige Anomalien? nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja Körpergröße (cm) Gewicht (kg) 2. Sind Behandlungen (auch Operationen, Untersuchungen etc.) geplant? 3. Werden laufend Medikamente, Tabak, Alkohol, Drogen oder Suchtgifte genommen? Welche und wieviel? Fragen zum bisherigen Gesundheitszustand P1 P2 4. Bestanden in den letzten 5 Jahren ambulant behandelte oder unbehandelte Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden oder sonstige Anomalien? nein ja nein ja 5. Hat in den letzten 10 Jahren ein stationärer Krankenhaus-, Sanatoriums-, Klinik-, Heilstätten- oder Kuraufenthalt, eine Operation, eine Tiefenbestrahlung (Röntgen, Radium, Isotopen etc.), eine Chemotherapie stattgefunden? nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja 6. Haben Sie Verletzungen, Unfälle oder Vergiftungen erlitten? Besteht eine dauernde Invalidität? Wenn ja, ______% Beziehen Sie aus diesem Grund eine Rente? 7. Bestanden jemals schwerwiegende Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Anomalien wie z. B. Erkrankungen der Atmungs organe, des Herzens und des Kreislaufsystems, des venösen und arteriellen Gefäßsystems, der Verdauungsorgane, des zentralen und peripheren Nervensystems, geistig/seelische Störungen, der Knochen/Gelenke/Muskeln und Sehnen, der Harn- und Geschlechtsorgane, des Blutes, der Drüsen, des Stoffwechsels, der Haut, der Ohren, der Augen, gut- und bösartige Tumore, Infektionskrankheiten und Allergien, Unfruchtbarkeit, Missbildungen, ein HIV-positiver Befund? 8. Welche Ärzte, Psychotherapeuten werden in Anspruch genommen (Name, Anschrift des Hausarztes): 9. Wurde ein Lebensversicherungsantrag abgelehnt? zurückgestellt? oder unter erschwerten Bedingungen angenommen? Wenn ja, welche Versicherungsanstalt? Die Kenntnis des Gesundheitszustandes ist für die Gestaltung des Versicherungsschutzes von entscheidender Bedeutung. Wir ersuchen daher, die vorstehenden Fragen für alle zu versichernden Personen genau und vollständig zu beantworten. Bedenken Sie, dass unwesentlich Scheinendes wichtig sein kann. Bei Beantwortung mit „JA“ machen Sie bitte die jeweils zutreffenden Detailangaben – wie Bezeichnung der Person, Krankheiten, Diagnosen, Operationen, Ärzte, Krankenanstalten, Behandlungszeitraum, Eintritt der Beschwerdefreiheit, Medikamente, Invaliditätsgrad – in den entsprechenden Feldern. Seite 2 Datenschutzerklärung für die Lebensversicherung Vorvertragliche Anzeigepflicht Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag und zu Leistungsfreiheit führen. Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise: Der Antragsteller ist gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter den in §§ 16 ff VersVG bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Mitteilungsobliegenheit des VN hinsichtlich erteilter und widerrufener Vertretungsvollmachten Der Antragsteller und die zu versichernden Personen verpflichten sich, den Versicherer zu informieren, wenn ein Dritter mit der Vertretung gegenüber dem Versicherer bevollmächtigt wird. Diesfalls ist auch der Umfang der Vollmacht bekanntzugeben. Weiters ist der Versicherer auch über den Widerruf der erteilten Vollmacht umgehend zu informieren. Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten 1. bei Vertragsabschluss Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, den bekannt gegebenen Sozialversicherungsträgern sowie versicherungsspartenübergreifend Gesundheitsdaten die Person des Antragstellers/die zu versichernden Personen betreffend, welche der Merkur Versicherung AG evident sind, ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der genannten Ärzte und Einrichtungen. Davon umfasst sind die zu dieser Beurteilung erforderlichen medizinischen Unterlagen (Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Ebenso darf der Vermittler des Versicherungsvertrages über diese Gesundheitsinformationen, sofern diese für den Vertragsabschluss relevant sind, Einsicht erlangen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf kann zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. Im Falle einer solchen Datenermittlung werden der Antragsteller und die zu versichernden Personen 14 Tage im Voraus über die beabsichtigte Datenermittlung und deren Zweck und konkretes Ausmaß verständigt. Dieser Datenermittlung kann binnen der 14-tägigen Frist dem Versicherer gegenüber widersprochen werden. Nach § 11a VersVG bestehen für den Antragsteller und die zu versichernden Personen auch die Möglichkeit, der Datenermittlung jeweils im Einzelfall zuzustimmen. Machen der Antragsteller und die zu versichernden Personen von diesem Recht auf Einzelfallzustimmung Gebrauch, so haben sie dies dem Versicherer in geschriebener Form mitzuteilen. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen nehmen zur Kenntnis, dass es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungsfallprüfung kommen kann. Bei Widerspruch binnen 14 Tagen oder bei Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall sind die benötigten Unterlagen vom Antragsteller, Bezugsberechtigten oder der zu versichernden Person in vollem Umfang beizubringen. Bis zum Erhalt aller benötigten Unterlagen können Leistungsansprüche nicht fällig werden. Der Antragsteller und die zu versichernde Person stimmen zu, dass der Versicherer Auskünfte über zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen bei Sozialversicherungsträgern, öffentlichen Fonds zur Gesundheitsfinanzierung und privaten Versicherungsunternehmen (firmenintern versicherungsspartenübergreifend sowie firmenextern im Falle der Doppelversicherung) zur Beurteilung der Leistungspflicht im unerlässlichen Ausmaß einholt. Der Antragsteller und die zu versichernde Person entbinden die in den Punkten 1 und 2 genannten Befragten im Voraus von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflichten im Umfang der Zustimmungserklärung. Die Merkur Versicherung AG behält sich im Falle eines Fremdverschulden vor, Regressansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend zumachen. Zu diesem Zweck stimmen der Antragsteller und die zu versichernden Personen der Übermittlung von Gesundheitsdaten an den Schädiger, die gegnerische Versicherung sowie dem zuständigen Gericht zu. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ferner zu, dass der Versicherer Personenidentifikations- und Vertragsdaten (z. B. Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme; keinesfalls sensible Daten) zu ihrer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte verwendet oder durch Konzern- und Partnerunternehmen als auch durch Dienstleister verwenden lässt und dass ihnen, auch telefonisch, per Fax, E-Mail usw., Vorschläge für Vertragsanpassungen und andere Produkte unterbreitet werden sowie Ihre Daten zum Zwecke der Marktforschung verwendet werden können. Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. 2. im Versicherungsfall Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie versicherungsspartenübergreifend Gesundheitsdaten die Person des Antragstellers / die zu versichernden Personen betreffend, welche der Merkur Versicherung AG evident sind, ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen von den genannten Ärzten, Krankenanstalten sowie sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge. Davon umfasst sind die zur Beurteilung unerlässlichen medizinischen Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- oder Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder -beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Die Datenschutzerklärung des Antrages enthält wichtige rechtliche Bestimmungen. Ich habe sie gelesen und bestätige mit meiner Unterschrift, dass diese Erklärung Vertragsbestandteil ist. Ort, Datum Unterschrift der mitzuversichernden Personen ggf. als gesetzliche/r Vertreter Seite 3 Unterschrift Antragsteller (Vers.-Nehmer) ggf. als gesetzliche/r Vertreter Angaben gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - Geldwäscheprävention Folgende Angaben zum Antragsteller/Versicherungsnehmer sind ab einer Jahresprämie von EUR 3.000,00 und einem Einmalerlag von EUR 36.000,00 zwingend erforderlich! (jeweils inkl. aller bei der Merkur Versicherung aufrechten Lebensversicherungsverträge) Mittelherkunft zur Prämienzahlung Einkommen aus beruflicher Tätigkeit Ersparnisse/Auszahlung einer Lebensversicherung Erbschaft Verkauf (z.B. Immobilien, Aktien, Wertpapiere, usw.) Sonstiges: Grund dieses Versicherungsabschlusses Absicherung der Familie Ausbildung der Kinder Pensionsvorsorge Vermögensaufbau Absicherung eines Darlehens Sonstiges: Angaben zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen unter € 1.500,00 € 1.500,00 bis € 3.600,00 über € 3.600,00 FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) Angaben zum Antragsteller Das Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) verpflichtet Versicherungen zur Übermittlung steuerrelevanter Daten von natürlichen und juristischen Personen, die in den USA steuerpflichtig sind. Bei natürlichen Personen ist folgende Bestätigung einzuholen Ich bestätige, dass ich in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht steuerpflichtig bin. Ich verpflichte mich, der Versicherung Änderungen meiner Steuerpflicht unverzüglich mitzuteilen und nehme zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. Ja Nein Bei nicht natürlichen Personen ist folgende Bestätigung einzuholen Es wird bestätigt, dass der Antragsteller kein Finanzinstitut im Sinne von FATCA ist. Es wird bestätigt, dass der Antragsteller zu nicht mehr als 10% direkt oder indirekt von einer US-Person gehalten wird. Es wird zudem bestätigt, dass der Antragsteller weder seinen Sitz in den USA noch nach dem Recht der USA organisiert oder in den USA eingetragen ist. Der Antragsteller verpflichtet sich, der Versicherung Änderungen unverzüglich mitzuteilen und nimmt zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. Ja Nein Zahlungsart Erlagschein (zwingend bei Einmalerlag) Dauerauftrag IBAN SEPA-LASTSCHRIFT-MANDAT (Ermächtigung) BIC GK-Name GK-Konto Personalnummer Falls der Prämienzahler vom Antragsteller abweicht - Identifikation des Prämienzahlers gemäß VAG unter „Sonstige zu identifizierende Personen“ Grund für Übernahme der Prämienzahlung Unterschrift Besondere Vereinbarungen Vermittler Nr. Name Nr. Name Nr. Name Der Vermittler bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die am Vertrag beteiligten Personen persönlich identifiziert hat und dass der Antragsteller und die zu versichernden Personen die in diesem Antrag gestellten Fragen selbst beantwortet und den Antrag eigenhändig unterschrieben haben. Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen Schriftform: Folgende Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nur in Schriftform wirksam: Anträge auf Änderung des Tarifes, Kündigungen, Widersprüche, Anträge auf Prämienfreistellung und Ruhendstellung des Versicherungsvertrages, Rückkauf von Lebensversicherungen, Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses / Risikos, Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z. B. Bezugsrechtsänderung), Anzeigen bei Verlust der Polizze, sowie sämtliche Erklärungen und Anträge im Zusammenhang mit der Leistungsabwicklung bzw. Auszahlung von Versicherungsleistungen. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich einverstanden. Die Informationen zur klassischen Lebensversicherung inklusive der Hinweise betreffend Kosten und die Schlusserklärung auf den letzten Seiten des Antrags enthalten wichtige rechtliche Bestimmungen. Ich habe sie gelesen und bestätige mit meiner Unterschrift, dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden. Ich habe eine Durchschrift des Antragsformulars erhalten. Ort, Datum Unterschrift Vermittler Unterschrift aller mitzuversichernden Personen ggf. als gesetzlicher Vertreter Seite 4 Unterschrift Antragsteller (Vers.-Nehmer) ggf. als gesetzlicher Vertreter Informationen zur klassischen Lebensversicherung (gemäß §§ 252 ff. VAG 2016) 1. Information zum Unternehmen Versicherer ist die Merkur Versicherung AG, 8010 Graz, Joanneumring 22, registriert beim Landesgericht Graz als Firmenbuchgericht unter FN 38045 z, www.merkur.at 2. Anwendbares Recht / Vertragsgrundlagen / Beschwerderecht Die beantragte Versicherung unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, Erklärungen zum Datenschutz, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und dem Tarif zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person sowie der Begünstigte dieses Vertrages haben die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde beim Beschwerdemanagement der Merkur Versicherung AG unter [email protected]. Diese Beschwerde kann auch postalisch an die Merkur Versicherung AG, Beschwerdemanagement, A-8010 Graz, Joanneumring 22, gesandt werden. Eine Beschwerde im Sinne des Beschwerdemanagements der Merkur Versicherung AG ist eine Äußerung aufgrund erheblicher Unzufriedenheit im Hinblick auf den Versicherungsvertrag, die erbrachte Leistung, die Dauer der Bearbeitung als auch auf das Verhalten eines Mitarbeiters. Beschwerden an das Beschwerdemanagement der Merkur Versicherung AG werden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einlagen bearbeitet. Sollte diese Frist wider erwarten nicht eingehalten werden können, wird der Beschwerdeführer umgehend darüber informiert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, Homepage: www.vvo.at ; bzw. ist es möglich den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 3. Bezeichnung und Anschrift der Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. 4. Produktbeschreibung Ihre Versicherung ist eine klassische Lebensversicherung, welche Leistungen im Er- und im Ablebensfall (bei Abschluss einer Kapital- oder einer Erlebensversicherung) bzw. nur im Ablebensfall (bei Abschluss einer Risikoversicherung) der versicherten Person(en) bietet. Für Kapital- und Erlebensversicherungen gilt: •Die Prämien (exkl. Versicherungssteuer) werden, soweit sie nicht zur Risiko- und Kostenabdeckung bestimmt sind, der Deckungsrückstellung zugeführt. Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt im Deckungsstock der Merkur Versicherung AG. •Die innerhalb des Deckungsstockes erzielte Verzinsung deckt einerseits den garantierten Rechnungszins ab; die darüber hinaus erzielte Verzinsung wird Ihrem Vertrag im Wege der variablen Gewinnbeteiligung gutgeschrieben. Der garantierte Rechnungszins stellt die Berechnungsbasis für die garantierte Versicherungssumme (das garantierte Ablösekapital) dar. Für Risikoversicherungen gilt: •Die Prämien (exkl. Versicherungssteuer) dienen ausschließlich der Risikound Kostenabdeckung. Die Leistungen im Er- und im Ablebensfall und im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Rückkauf) sowie den garantierten Rechnungszins können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen. 5. Wahlmöglichkeiten Sie können vor Fälligkeit der Erlebensleistung verlangen, dass an Stelle des fälligen Kapitals eine lebenslange oder eine temporäre Rente ausbezahlt wird. Im Ablebensfall können die Bezugberechtigten die fällige Leistung ebenfalls in Rentenform beziehen. Die Höhe der auszuzahlenden Rente richtet sich nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Rechnungsgrundlagen. 6. Gewinnbeteiligung Die Berechnung erfolgt gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung. Die Lebensversicherer sind gesetzlich zu vorsichtiger Kalkulation verpflichtet, damit die vertraglichen Leistungen auch dann erfüllt werden können, wenn sich die Kapitalmarktsituation, die Sterblichkeit oder die Kostensituation ungünstig entwickeln. Bei einer günstigeren Entwicklung dieser Komponenten entstehen Gewinne. Die Gewinne der Lebensversicherer setzen sich demnach aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem Kostenergebnis zusammen. Ihre Versicherung ist an dem von der Merkur Versicherung AG erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Die Aufteilung der Gewinne erfolgt über Gewinnverbände, in denen gleichartige Versicherungen zusammengefasst werden. Ihre Versicherung ist dem Gewinnverband A zugeordnet. Eine Zahlendarstellung der Leistungen inkl. einer prognostizierten Gewinnbeteiligung können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen. Für Kapital- und Erlebensversicherungen gilt: •Die Erklärung der Gewinnanteile und die Zuteilung der Gewinnanteile (Zins- und Summengewinn) finden jeweils nur an den Bilanzstichtagen statt. •Die Gewinnkarenz beginnt mit dem Tag des Versicherungsbeginns und läuft genau ein Jahr (bei Versicherungsverträgen gegen Einmalerlag) bzw. zwei Jahre (bei Versicherungsverträgen gegen laufende Prämienzahlung). •Der jährlich Ihrer Versicherung zugeteilte Gewinn setzt sich aus einem Zins- und einem Summengewinnanteil zusammen. •Der Zinsgewinn hängt vom tatsächlichen Kapitalanlageergebnis ab. Im Wege des Zinsgewinnanteiles wird Ihre Versicherung an jenen Erträgen der Kapitalanlagen, die den garantierten Rechnungszins übersteigen, beteiligt. Der Zinsgewinn wird in Prozent der Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung bemessen. •Der Summengewinn setzt sich aus einem Risikogewinn (bei einem günstigeren Sterblichkeitsverlauf als kalkuliert) und einem Kostengewinn (bei einer günstigeren Kostenentwicklung) zusammen. Der Summengewinn wird im Allgemeinen in Promille der garantierten Ablebenssumme Ihrer Versicherung bemessen und wird zugeteilt, solange für Ihren Vertrag laufend Prämien bezahlt werden. •Der jährlich zugeteilte Zins- und Summengewinnanteil wird als Einmalerlag für eine zusätzliche prämienfreie Versicherung verwendet, welche gemeinsam mit der vertraglichen Leistung aus der Versicherung fällig wird. •Weiters wird Ihrem Vertrag bei Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere der Prämienzahlung über die gesamte prämienpflichtige Laufzeit) und Vorliegen der dafür nötigen Mindestlaufzeit bei Erleben des Versicherungsablaufes einmalig ein allfälliger tarifabhängiger Schlussgewinnanteil zugeteilt. Die Zuteilung des Schlussgewinnanteils findet am Tag des Versicherungsablaufes statt. •Eine Minderung der Gewinnbeteiligung ist in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV, BGBI. II 292/2015 möglich. Für Risikoversicherungen gilt: •Risikoversicherungen mit Gewinnbeteiligung werden bereits im Vorhinein bei der Prämienkalkulation in Form einer tarifabhängigen Prämienermäßigung am Risiko- und am Kostengewinn beteiligt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles gelangt daher keine zusätzliche Gewinnbeteiligung zur Auszahlung. Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über Gewinne auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. 7. Informationen zur Prämie Die vorgeschriebene Prämie beinhaltet bereits die Versicherungssteuer, die wir an das Bundesministerium für Finanzen abführen. Die Prämie richtet sich nach dem Tarif, dem Alter des (der) Versicherten und der vereinbarten Laufzeit der Versicherung. Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart werden. Die Prämien sind Jahres- oder einmalige Prämien, die im Vorhinein und für uns kostenfrei zu bezahlen sind. Sie können Jahresprämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten mit tarifabhängigen Zuschlägen bezahlen. Sie haben das Recht, zu Beginn jedes Versicherungsjahres eine Prämienänderung im Rahmen der tariflichen Grenzen oder - soweit gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich - eine Prämienfreistellung zu verlangen. (Ausnahme: Bei Versicherungen gegen Einmalerlag ist keine Prämienfreistellung möglich.) 8. Deckungserfordernis und Deckungsstock Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis). In dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. 9. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen: Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG und/oder nach FAGG Sie sind als Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, berechtigt - sofern der Antrag außerhalb der von uns dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - vom Vertrag oder vom Antrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss endet die Rücktrittsfrist. Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG Sie können binnen einer Woche schriftlich vom Antrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn für Ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, deren Eintritt als wahrscheinlich dargestellt wurde, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände sind insbesondere die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Ihnen erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und Sie eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten haben. Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten oder wenn der Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes mit Ihnen individuell vereinbart wurde oder wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklären. Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG bei Verträgen ab 6 Monaten Laufzeit Sollten Sie Ihre Vertragserklärung persönlich gegenüber dem Versicherer oder dessen Beauftragten abgegeben haben und davon nicht unverzüglich eine Kopie erhalten haben, so steht Ihnen das Recht zu, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn Sie nicht vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Versicherungsbedingungen und Bestimmungen über die Prämienfestsetzung, oder die Mitteilungen des Versicherers gemäß §§ 252 ff. VAG 2016 (sowie des Versicherungsvermittlers gemäß §§ 137f Abs. 7-8 u. 137g i.V.m. § 137h GewO 1994) erhalten haben. Den Rücktritt können Sie in geschriebener Form, sofern nicht Schriftform vereinbart wurde, innerhalb von 2 Wochen erklären, nachdem Ihnen die Polizze samt Versicherungsbedingungen sowie obige Mitteilungen zugegangen sind. Spätestens endet die Rücktrittsfrist jedoch innerhalb eines Monats ab Zugang der Polizze; es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG bei Verträgen ab 6 Monaten Laufzeit Sollten Sie Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so können Sie ohne Angabe von Gründen vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt muss binnen 14 Tagen erfolgen, nachdem Sie die Polizze samt Versicherungsbedingungen und Bestimmungen über die Prämienfestsetzung sowie die Mitteilungen des Versicherers gemäß §§ 252 ff. VAG 2016 (sowie des Versicherungsvermittlers gemäß §§ 137f Abs. 7-8 u. 137g i.V.m. § 137h GewO 1994) erhalten haben. Spätestens endet die Rücktrittsfrist jedoch innerhalb eines Monats ab Zugang der Polizze. Die Rücktrittserklärung muss in geschriebener Form, sofern nicht Schriftform vereinbart wurde, erfolgen und zumindest innerhalb obiger Fristen abgesendet werden. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG Sie sind berechtigt binnen 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten. Als Verbraucher beginnt für Sie die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn Sie auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden sind. Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.B. über Internet, e-mail, direct-mail) abgeschlossen, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen schriftlich zurückzutreten. Die Frist beginnt ab Erhalt der Vertragsunterlagen. Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Sie können Ihren Lebensversicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht Schriftform vereinbart wurde, kündigen: •jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres •innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Seite 5 10. Abgabenrechtliche Vorschriften Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle relevanten Steuerfragen einzugehen. Daher erheben die nachfolgend angeführten Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Offene Fragen richten Sie bitte an uns oder an Ihren Steuerberater. Versicherungssteuer Die Prämien der Lebensversicherung unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 % (§ 6 Abs. 1 VersStG). Ausnahmen sind Lebensversicherungen gegen Einmalerlag mit Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. mit Laufzeiten unter 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben. In beiden Fällen fällt eine Versicherungssteuer von 11 % an. Wird eine Lebensversicherung innerhalb von 15 Jahren nach Abschluss bzw. innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, rückgekauft, teilweise rückgekauft oder die Kapitalabfindung einer Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht beansprucht, so unterliegt die gezahlte Prämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7 %, wenn die Prämie nicht laufend und im Wesentlichen gleichbleibend bezahlt wurde. Insbesondere gilt dies für den Rückkauf von Lebensversicherungen gegen Einmalprämie sowie von Lebensversicherungen gegen laufende Prämienzahlung, wenn die Versicherung prämienfreigestellt wurde (§ 6 Abs. 1a VersStG). Nach dem 31.Dezember 2007 erfolgte Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart wurden, bewirken keine Nachforderung der 7%igen Versicherungssteuer. Kapitalertragsteuer Lebensversicherungen sind kapitalertragssteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus der Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen bestehen für Leistungen in Rentenform gemäß § 29 Abs. 1 EStG, und für Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bei Rückkauf oder Kapitalabfindung innerhalb von 15 Jahren bzw. innerhalb von 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 27 EStG). Sonderausgaben Die Prämien für die Lebensversicherung können für Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, noch bis zur Veranlagung 2020, als Sonderausgaben, begrenzt durch den Sonderausgabenrahmen, abgesetzt werden, wenn für den Erlebensfall eine mindestens auf Lebensdauer der versicherten Person zahlbare Rente vereinbart wird. Für Verträge, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen werden, können keine Sonderausgaben abgesetzt werden. Eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Prämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlung ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden. 11. Änderung der Rechtslage Diese Angaben entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen - Stand 1.1.2016 - die durch zukünftige Novellierungen der Gesetze geändert werden können. Kosten Die angeführten Kosten gelten für Neuabschlüsse ab 1.1.2016. Für Kapital- und Erlebensversicherungen gilt: Der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise der Prämien beträgt 3 % der Prämie bei monatlicher Zahlungsweise, 2 % bei vierteljährlicher Zahlungsweise und 1 % bei halbjährlicher Zahlungsweise. Der für Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist mit 4,5 % der Nettoprämiensumme (das ist die Summe der von Ihnen während der gesamten vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge) bemessen. Die Kosten für Verwaltung und Inkasso sind von Tarif, Prämie, Laufzeit und Versicherungssumme abhängig. Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer Prämie enthalten sind, betragen - in Abhängigkeit von der Versicherungssumme - gestaffelt von € 40 bis € 75 (bei Einschluss der Wertanpassungsklausel zzgl.einer jährlichen Anpassung von € 3). Bei Versicherungen gegen laufende Prämie werden jährlich zusätzlich 2 % der Prämie für Inkasso in Rechnung gestellt. Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen werden Verwaltungskosten in Höhe von 0,5 Promille der Versicherungssumme p.a. verrechnet. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre wird ein Stornoabschlag in der Höhe von 10 % der Deckungsrückstellung einbehalten. Die Höhe des Abschlages vermindert sich in jedem weiteren Jahr um 0,5 %, beträgt jedoch mindestens 5 % der Deckungsrückstellung. Im Falle einer Prämienfreistellung während der prämienpflichtigen Laufzeit verrechnen wir einen Stornoabschlag in Höhe von 5 % derDeckungsrückstellung. Der Stornoabschlag bei Teilrückkauf wird in Prozent des entnommenen Teils der Deckungsrückstellung berechnet, der Prozentsatz entspricht dem Prozentsatz bei Rückkauf. Dieser Stornoabschlag ist in den angeführten Rückkaufs- und Prämienfreistellungswerten bereits berücksichtigt. Die Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko und ggf. abgeschlossener Zusatzversicherungen. Für Risikoversicherungen gilt: Der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise der Prämien beträgt 3 % der Prämie bei monatlicher Zahlungsweise, 2 % bei vierteljährlicher Zahlungsweise und 1 % bei halbjährlicher Zahlungsweise. Die jährlichen Abschlusskosten, die wir Ihnen verrechnen, betragen 10 % der Jahresprämie exkl. Versicherungssteuer. Die Kosten für Verwaltung und Inkasso sind von Tarif, Prämie, Laufzeit und Versicherungssumme abhängig. Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer Prämie enthalten sind, sind mit 1,5 Promille der Versicherungssumme bei prämienfreien Verträgen bzw. mit 0,75 Promille bei prämienpflichtigen Verträgen bemessen. Bei Versicherungen gegen laufende Prämie werden 3 % der Prämie für Inkasso in Rechnung gestellt. Im Falle einer Prämienfreistellung während der prämienpflichtigen Laufzeit verrechnen wir einen Stornoabschlag in Höhe von 5 % der Deckungsrückstellung. Dieser Stornoabschlag ist in den angeführten Prämienfreistellungswerten bereits berücksichtigt. Für Kapital- und Risikoversicherungen gilt: Die für Ihre Versicherung maßgebliche Sterbetafel ist vom Tarif abhängig. Für Versicherungen, die nach dem 1.1.2015 abgeschlossen werden, wird die österreichische Sterbetafel OEV10/12, mit den von der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) empfohlenen Modifikationen (inklusive eines 5%-igen Zuschlages) herangezogen. Für Erlebensversicherungen gilt: Die für Ihre Versicherung maßgebliche Sterbetafel ist vom Tarif abhängig. Für Versicherungen, die nach dem 20.12.2012 abgeschlossen werden, wird die Rententafel AVÖ 2005R Unisex für Einzelleben der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) herangezogen. Schlusserklärung für die Lebensversicherung In Anwendung des § 1a VersVG ist der Antragsteller 6 Wochen an diesen Antrag gebunden. Der Versicherungsschutz entsteht erst mit Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung des Versicherers. Der Antragsteller nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass vor diesem Zeitpunkt eine vorläufige Deckungspflicht des Versicherers nicht besteht; dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Die Antragstellung ist nur schriftlich möglich. Der Antragsteller sowie die unterzeichnenden Personen bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses schriftlichen Antrages erfolgt und mit dem Vermittler (Außendienstmitarbeiter) keine sonstigen Abreden und Vereinbarungen, insbesondere keine mündlicher Art, getroffen wurden. Die mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Personen sind nicht bevollmächtigt, mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben; diese sind nur dann wirksam, wenn sie im Antrag schriftlich festgehalten sind bzw. auch auf der Polizze bestätigt werden. Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen sowie Kenntnisse und Wahrnehmungen des Vermittlungsagenten sind der Kenntnis des Versicherers nicht gleichzusetzen. Der Vermittler ist weiters nicht berechtigt, über die Bedeutung oder Erheblichkeit der im Antrag enthaltenen Fragen und hiebei insbesondere die Gesundheitsfragen verbindliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben. Der Antragsteller und Versicherungsnehmer bestätigt, die im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben und verbürgt sich für die Richtigkeit der Angaben, auch wenn sie nicht von eigener Hand geschrieben sind. Ebenso verpflichtet sich der Antragsteller sowie alle unterzeichnenden Personen alle etwaigen Änderungen im Gesundheitszustand der zu versichernden Personen, die in der Zeit zwischen dem heutigen Tag und der Übermittlung der Polizze eintreten, umgehend schriftlich anzuzeigen. Wissen und Verhalten der zu versichernden Person stehen dem des Antragstellers (Versicherungsnehmers) gleich. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Hinweis zu § 1 d VersVG Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes können Sie von uns die Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie uns einen Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung erbringen (z.B. Behindertenpass nach § 40 BBG). Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug Ich/Wir ermächtige/n die Merkur Versicherung Aktiengesellschaft Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise/n ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die von der Merkur Versicherung AG auf mein/unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich/wir kann/ können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vor dem Versand einer Lastschrift muss diese dem Zahlungspflichtigen angekündigt werden (PreNotification). Der Zahlungspflichtige stimmt zu, dass die 14-tägige Frist für diese Vorabinformation auf einen Tag vor Belastung des Kontos verkürzt wird. Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen des ZIS Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug in der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antragsteller und die zu versichernde Person stimmt zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) im Rahmen des ZIS in Einzelfällen an andere die Personenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen übermitteln und von diesen auch erhalten kann. Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Der Versicherer kann bis zum Erhalt aller erforderlichen Unterlagen die Antragsprüfung nicht vornehmen. Ein Widerruf kann daher zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. Lebensversicherung (Sofortschutz) Die Merkur Versicherung AG übernimmt die vorläufige Haftung für Ihre beantragte Lebensversicherung •in Höhe der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungssummen, maximal für € 58.200,–. Haben Sie mehrere Versicherungen auf das Leben derselben Person beantragt, so gilt der Gesamtleistungsbetrag im Rahmen des Sofortschutzes für alle diese Versicherungen zusammen. •beginnend ab Einlangen des Antrages in der Generaldirektion oder in einer Landesdirektion der Merkur Versicherung AG, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn, •unter der Voraussetzung, dass die zu versichernde(n) Person(en) zum Zeitpunkt der Antragstellung gesund und voll arbeitsfähig und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle ist (sind) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. Die Haftungsübernahme endet mit der Übermittlung der Polizze oder einer anderen schriftlichen Mitteilung der Merkur Versicherung AG, spätestens aber nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Von einer aus dem Sofortschutz erbrachten Ablebensleistung behält die Merkur Versicherung AG die darauf entfallende erste Jahresprämie bzw. Einmalprämie ein. Generaldirektion | Merkur Versicherung Aktiengesellschaft | A-8010 Graz, Joanneumring 22 | Tel. +43 316/8034-0, Fax +43 316/8034-2534 | E-Mail: [email protected] | www.merkur.at Firmenbuch FN 38045 z | LG Graz als Firmenbuchgericht | UID: ATU28646007 | DVR: 0047465 | BIC: OPSKATWW | IBAN: AT27 6000 0000 0106 4337 Seite 6
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