Muster für einen Antrag auf Schadensersatz/Schmerzensgeld als Verletzter in einem Strafverfahren gemäß §§ 403 bis 406 c StPO (Adhäsionsverfahren) An das Amtsgericht (Ort) Straße Postleitzahl In der Strafsache gegen Herrn/Frau wegen (Angabe der Straftat, z. B. wegen Körperverletzung) Az: beantrage ich, 1. die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens zur Geltendmachung meiner vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren und stelle folgende Adhäsionsanträge: 2. Der Beschuldigte/der Angeklagte* wird verurteilt, an den Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch eine Summe von A nicht unterschreiten sollte, nebst acht Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte/der Angeklagte verpflichtet ist, dem Antragsteller den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller durch die Straftat vom (Datum), in (Ort), entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Der Beschuldigte/der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens. 5. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Praxishelfer Rechte des Verletzten im Adhäsionsverfahren als Opfer von Roheitsdelikten, Verkehrsstraftaten usw. Zur Begründung verweise ich auf den Sachverhalt, den ich in meiner Strafanzeige vom dargestellt habe. Im Übrigen verweise ich auf die strafrechtlichen Ermittlungsakten. Strafantrag wird in diesem Zusammenhang hiermit ausdrücklich gestellt. Durch die Handlungsweise des Beschuldigten/des Angeklagten ist mir folgender Schaden in Höhe von A entstanden (z. B. Beschädigung der Kleidung, Zerstörung von Gegenständen, wie Uhren usw.) Beweis: Zeugnis des Herrn/Frau zu laden über (Adresse angeben) Kaufquittung (Gegenstand benennen) Reparaturrechnung vom . Weiterhin war ich aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten/des Angeklagten in der Zeit vom bis krankgeschrieben und in ärztlicher Behandlung. Beweis: Krankschreibung vom Ärztliches Attest des Herrn/Frau vom . Die hier im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind anderweitig auch nicht anhängig. Bei Mittellosigkeit des Beschuldigten/des Angeklagten bitte ich das Gericht, den Beschuldigten/den Angeklagten über die dem Gericht bekannten Einrichtungen anzuhalten, die Entschädigung abzuarbeiten. Ich bitte, die Zustellung der Adhäsionsantragsschriften an den Beschuldigten/den Angeklagten* zu bewirken und mich als Antragsteller von dem Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen bzw. mich über den Ausgang des Verfahrens und den Antrag auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu informieren. Zweitschrift anbei. Mit freundlichen Grüßen Impressum Herausgeber: Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Landesverband Berlin e.V. Calvinstr. 5 A 10557 Berlin Telefon: 030 - 393 30 73 Fax: 030 - 393 50 92 Notruf: 0170 3653385 Mail: [email protected] * Soweit im Muster männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. www.dpolg-berlin.de Stand 4/2011 (Ohne Gewähr) Rechtliche Hinweise für Kolleginnen und Kollegen, die im Dienst bzw. bei der Arbeitserfüllung Opfer von Straftaten geworden sind. Geschädigte können so Schadensersatzansprüche auch schon im Strafverfahren mit dem so genannten Adhäsionsverfahren geltend machen, oder später den Zivilprozess anstreben. Das Dienstleistungszentrum des dbb beamtenbund und tarifunion hat auf unsere Anregung ein Merkblatt über die Rechte des Verletzten im Adhäsionsverfahren sowie ein Muster für einen Antrag auf Schadensersatz / Schmerzensgeld als Verletzter in einem Strafverfahren erarbeitet, dass wir hier gekürzt vorstellen: 1. Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt ist grundsätzlich die verletzte Person. Außerdem: • Der so genannte mittelbar Verletzte (z. B. Mieter bei einer Sachbeschädigung) • Der Erbe des Verletzten bei Vorlage eines Erbscheins • Der Verletzte als Mitangeklagter 2. Gegen wen richtet sich der Antrag? Antragsgegner ist der Beschuldigte/Angeklagte. Ausgenommen davon sind • Jugendliche (§ 81 JGG) sowie • Heranwachsende, auf die das Jugendstrafrecht angewendet werden kann • sowie verhandlungsunfähige Angeklagte. 3. Wie und wann wird der Adhäsionsantrag gestellt? Der Adhäsionsantrag sollte aus folgenden Gründen möglichst frühzeitig gestellt werden: Wird der Antrag zu kurzfristig, das heißt unmittelbar vor der Hauptverhandlung gestellt, besteht die Gefahr, dass das Gericht den Antrag wegen Verzögerung des Verfahrens ablehnt. Zudem erweist es sich in der Regel immer als Vorteil, wenn das Gericht ausreichend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und sich für die Hauptverhandlung vorzubereiten. Weiterhin ist zu bedenken, dass möglicherweise der Adhäsionsantrag abgelehnt wird. Er kann aber nur dann auf dem Zivilrechtswege weiterverfolgt werden, wenn Verjährungsfristen nicht greifen. Daher sollte der Adhäsionsantrag bereits zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, zum Beispiel gleichzeitig mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, gestellt werden. Ansonsten kann der Antrag schriftlich bei Gericht oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts oder • theoretisch noch mündlich in der Hauptverhandlung aber nur bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. • 4. Welchen Inhalt muss der Adhäsionsantrag aufweisen? Dem Antrag sollte eine Sachverhaltsschilderung beigefügt sein. Ein Rückgriff oder Verweis auf die Strafanzeige ist möglich. Ferner sollte der Antrag auch Beweismittel enthalten (zum Beispiel ärztliche Atteste bzw. Bescheinigungen über die Dauer der Behandlung, Verdienstausfallbescheinigung, Kaufquittungen, Reparaturquittungen usw.). Bei Schadensersatzforderungen ist der genaue Geldbetrag anzugeben. Bei einer Schmerzensgeldforderung kann ebenfalls ein Geldbetrag benannt werden. Es ist aber auch möglich, die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Wird ein Geldbetrag angegeben, ist das Gericht an den Adhäsionsantrag gebunden. Es kann dem Verletzten nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat. Er hat ein Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung. Er hat ein allgemeines Anhörungsrecht in der Hauptverhandlung. • Er hat das Recht, Beweisanträge zu stellen. • Er hat das Recht, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige zu befragen oder dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Fragen zu stellen. • • Er hat zudem die Möglichkeit, präsente Beweismittel zu laden • einen Sachverständigen abzulehnen • Aufgrund dieser Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren sollte der Antragsteller der Hauptverhandlung beiwohnen. Es besteht kein Anwaltszwang für den Antragsteller vor dem Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht. Damit kann sich der Antragsteller im Adhäsionsverfahren selbst vertreten. Der Antragsteller hat trotzdem auch ein Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. 6. Wie ist der Ablauf des Adhäsionsverfahrens? Der Antragsteller hat die Möglichkeit, zunächst einen Adhäsionsantrag schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht zu stellen. Wird der Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt, leitet diese ihn an das Gericht weiter. In folgenden Fällen sind die Ansprüche nur noch im Zivilrechtsweg möglich: Verfahrenseinstellung durch die STA nach §§ 170 Abs. 2 oder 153 StPO • Verhängung oder Erlass eines Strafbefehls • Freispruch oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach §153a StPO • Verurteilung durch das Gericht, ohne dem Adhäsionsantrag zu entsprechen • Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Strafgerichts Rechtsmittel einzulegen, da er durch die Entscheidung nicht beschwert wird und zudem die Möglichkeit hat, seine Ansprüche weiterhin auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, so prüft das Gericht die Zulassung der Anklage und beraumt anschließend den Termin für die Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung wird der Antragsteller als Geschädigter regelmäßig als Zeuge vernommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag des Antragstellers ergeht im Rahmen eines Strafurteils. Gibt das Gericht dem Anspruch des Antragstellers statt, kann der Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen und anschließend aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Angeklagten vollstrecken. Gibt es mehrere Schädiger, so haften diese gegenüber dem Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Antragsteller kann sich damit an jeden einzelnen Angeklagten mit seiner Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung halten. 7. Was ist noch zu beachten? Das Adhäsionsverfahren im strafrechtlichen Verfahren ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller seine Schadensersatzansprüche noch nicht bei einem anderen Gericht anhängig gemacht hat. Der Antragsteller sollte immer die zivilrechtlichen Verjährungsfristen nach § 195 BGB von 3 Jahren bezüglich seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Auge behalten, insbesondere dann, wenn er einen Antrag bereits zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt, weil die Verjährungshemmung erst mit Weiterleitung seines Antrages an das Gericht eintritt und er sonst keine Möglichkeit der Anrufung eines Zivilgerichtes mehr hat. 5. Welche Rechte hat der Verletzte im Adhäsionsverfahren? 8. Weitere Literaturhinweise im Internet: Der Antragsteller ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn er vorher einen Adhäsionsantrag beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt hat. Wer keinen Adhäsionsantrag gestellt hat, muss den Termin zur Hauptverhandlung selbst in Erfahrung bringen. Der Antragsteller hat in der Hauptverhandlung umfassende Rechte: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/service Information für Geschädigte und Opfer von Straftaten (Merkblätter)
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