Aufenthaltstitel durch Immobilienerwerb bzw. durch die

Aufenthaltstitel durch Immobilienerwerb bzw. durch die Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit
–
Vergleich zwischen verschiedener Staaten der Europäischen Union und der
Schweiz
Hamburg, den 28.07.2015
1
A. Deutschland
1. Formen des Aufenthaltstitels
Ebenso wie die Einreise selbst ist auch der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich von einer
Gestattung abhängig. Hierfür sind verschiedene Formen des Aufenthalts bestimmt. Dazu
zählen das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte-EU, die Niederlassungserlaubnis
und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
a) Aufenthaltserlaubnis
Soll ein Aufenthalt über drei Monate hinausgehen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
führen,
so
brauchen
Ausländer
grundsätzlich
eine
Aufenthaltserlaubnis.
Hiervon
ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der
Schweiz. Grundsätzlich ist die Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt vor
der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen. Abweichend hiervon
können Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik
Korea und der USA die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise bei der zuständigen
Ausländerbehörde beantragen. Diese wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt.
In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Aufenthaltszweck um eine angestrebte
Ausbildung oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit. Der Aufenthaltszweck kann aber auch
familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Charakter haben.
b) Blaue Karte EU
Der Aufenthaltstitel Blaue Karte-EU soll den Zuzug hochqualifizierter Fachkräfte erleichtern
und setzt für den Erwerb des Aufenthaltstitels einen Hochschulabschluss und ein
Arbeitsverhältnis voraus, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mind. 48 400 € erzielt wird. Für
Hochqualifizierte in Mangelberufen gilt eine Grenze von 37 752 €. Die Blaue Karte wird auf
höchstens vier Jahre befristet.
c) Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wird immer
unbefristet und auflagenfrei erteilt. Sie kann nur in den durch Aufenthaltsgesetz ausdrücklich
zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gem. § 9 AufenthG
geknüpft, wie z.B. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter
Lebensunterhalt, Einzahlung der Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen
2
Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten, ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache, etc.
Davon abweichend kann eine Niederlassungserlaubnis für einen selbstständig erwerbstätigen
Ausländer erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist eine erfolgreiche Verwirklichung der
geplanten Tätigkeit und Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts
der in familiärer Gemeinschaft lebender Angehöriger, denen der Antragstellet Unterhalt zu
leisten hat, durch ausreichende Einkünfte.
d) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und wird von
Ausländern nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in
Deutschland erhalten. Er umfasst das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen
Mitgliedstaat und bietet eine weitreichende Gleichstellung von Nicht-EU-Ausländern mit
eigenen Staatsangehörigen.
2. Aufenthaltstitel durch Immobilienkauf
Durch Immobilienerwerb allein wird ein Ausländer nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in
Deutschland berechtigt. Steht der Erwerb von Immobilien jedoch im Zusammenhang mit
einer selbstständigen Geschäftstätigkeit in Deutschland oder begründet diese sogar, dann gibt
es die Möglichkeit aufgrund dieser Tätigkeit einen Aufenthaltstitel für Selbstständige zu
erhalten.
3. Aufenthaltstitel durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 21
Aufenthaltsgesetz
Plant ein Drittstaatenangehöriger einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist i.d.R. vor Einreise nach Deutschland die
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Der Einreiseantrag wird nachfolgend an
die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet, die der deutschen
Auslandsvertretung eine Stellungnahme übersendet. Auf dieser Grundlage entscheidet die
deutsche Auslandsvertretung, ob ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt
werden
kann.
Die
Aufenthaltserlaubnis
selbstständige
zugelassen
sein,
Erwerbstätigkeit
die
nach
muss
Einreise
ausdrücklich
von
der
in
der
zuständigen
Ausländerbehörde erteilt wird.
3
Grundsätzlich besteht für Drittstaatenangehörige kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis
wird von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt und zieht zur Entscheidung den Rat
regionaler Organisationen der Wirtschaft und Verwaltung hinzu, wie z.B. die Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur
für Arbeit.
Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung ist ein anzunehmendes öffentliches Interesse.
Dieses liegt vor, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbstständigen
Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales
Bedürfnis besteht.
Entscheidend hierfür ist, dass das Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen,
insbesondere
mit
wirtschafts-,
wissenschafts-,
außen-
und
entwicklungspolitischen
Zielsetzungen sowie der Arbeitsmarktlage in Einklang zu bringen ist.
Darüber hinaus müssen von der beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Antragstellers positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein, die von bereits
tätigen inländischen Unternehmen nicht ausgehen. Dies ist insbesondere bei erheblichen
Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen
oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen,
als auch die bestehende Versorgungslage am Markt der Fall. Das Gesetz nannte bis zum 01.
August 2012 als Regelbeispiele für das Vorliegen der Voraussetzungen, dass mindestens 250
000 € investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung
der Hochqualifiziertenrichtlinie der europäischen Union sind die Regelbeispiele weggefallen.
Dadurch wurden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21
AufenthG nochmals herabgesetzt.
Außerdem müssen die Finanzierung der Umsetzung und die Tragfähigkeit zur Sicherung des
Lebensunterhalts plausibel und nachvollziehbar dargestellt und damit gesichert werden
können.
Die Familie kann nach den Anforderungen der §§ 29 ff. Aufenthaltsgesetz mitziehen.
Die Aufenthaltserlaubnis für die Existenzgründung durch Nicht-EU-Bürger ist zunächst auf
drei Jahre befristet und kann danach in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt
werden.
4
B. Schweiz
I. Aufenthalt und Niederlassung
Für einen Aufenthalt der länger als drei Monate andauert, wird eine Aufenthaltsbewilligung
benötigt. Der dabei zu erteilende Bewilligungstypus hängt von der Dauer, dem Herkunftsland
der einreisenden Person und dem beabsichtigten Zweck des Aufenthalts ab.
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind von den kantonalen Migrationsämtern
auszustellen. Abhängig von der Art der Bewilligung kann eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen werden.
1. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf
Durch den Besitz von Grundeigentum in der Schweiz hat ein Ausländer noch keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
2. Aufenthaltstitel durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
a) Aufenthaltsbewilligung B
Drittstaatenangehörige haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, können jedoch eine Bewilligung beantragen, sofern sie für eine
beabsichtigte Dauer von mindestens einem Jahr in die Schweiz einreisen möchten und einen
bestimmten Zweck anstreben.
Es wird zwischen verschiedenen Aufenthaltszwecken differenziert. Hierzu gehören der
Aufenthalt zwecks selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sowie der
Aufenthalt zwecks Verbleibs bei der Familie (Familiennachzug). Hinzu kommen der
Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (z. B. Rentner oder Privatier), zwecks Studium oder
Ausbildung, medizinischer Behandlung oder aufgrund eines Härtefalls.
Prinzipiell
erhalten
nur
qualifizierte
Arbeitskräfte
aus
Drittstaaten
eine
Aufenthaltsbewilligung, wobei das Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer nachgewiesen werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise die
berufliche
Qualifikation,
die
berufliche
und
soziale
Anpassungsfähigkeit
sowie
Sprachkenntnisse. Letztlich ist das Prinzip des Inländervorrangs zu beachten, wonach ein
Vorrang zu Gunsten von Arbeitskräften aus der Schweiz und der EU gilt. Von diesen
Bestimmungen kann abgewichen und Investoren wie auch Unternehmer zugelassen werden,
die Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.
5
Im Rahmen des Swiss Resident Programm können Investoren, die in der Schweiz leben
wollen einen Antrag stellen. Diese müssen mindestens 250.000 USD zur Verfügung haben,
wenn sie beabsichtigen sich für das Programm zu bewerben. Je nach dem gewählten
Schweizer Kanton erhalten Investoren eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie eine pauschale
Steuergebühr von mindestens 150.000 CHF (ca. 170.000 USD) und höchstens 1 Mio. CHF
entrichten. Erklärungen zu Einkommen und Vermögen an die Schweizer Behörden müssen
nach der Zahlung der Steuergebühr nicht abgegeben werden.
Um für das Programm in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller älter als 18 Jahre sein.
Er darf in der Schweiz weder beschäftigt sein noch einem Beruf nachgehen. Des Weiteren
darf er nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder früher einen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt haben. Ebenso muss er einen Wohnsitz in der Schweiz gemietet oder gekauft
haben und zahlreiche Identifikationsdokumente vorlegen, darunter eine Bescheinigung, dass
keine Vorstrafen vorliegen, sowie einen einwandfreien Charakter haben.
Die Aufenthaltserlaubnis wird etwa drei bis vier Monate nach Zahlungseingang erteilt, wobei
die Frage, ob der Antrag angenommen wird im Ermessen der Migrationsbehörde liegt.
In der Regel wird der B-Ausweis für Drittstaatenangehörige auf ein Jahr befristet ausgestellt..
b) Niederlassungsbewilligung C
Grundsätzlich hat sich ein Drittstaatenangehöriger zehn Jahre in der Schweiz aufzuhalten, um
eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Hiervon abweichend gibt es jedoch einige
Ausnahmen. Kinder von Niedergelassenen und Schweizer Staatsangehörigen, die in der
Schweiz geboren wurden oder vor dem 12. Lebensjahr zugezogen sind, erhalten grundsätzlich
sofort eine Niederlassungsbewilligung. Familienangehörige von Niedergelassenen und
Schweizern (Ehegatten und über zwölfjährige Kinder) erhalten einen Anspruch auf die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen in
der Schweiz aufgehalten haben. Ebenso können gut integrierte Personen bereits nach fünf
jährigem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Letztendlich erhalten
„Staatsvertragsausländer“ nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine
Niederlassungsbewilligung. Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der USA, Kanada,
Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan-Stadt.
Das Aufenthaltsrech ist weder beschränkt noch darf es an Bedingungen geknüpft werden. Bis
auf das Stimm- und Wahlrecht besitzen die Niedergelassenen die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Schweizer.
6
C. Österreich
EU-, EWR- und Schweizer Staatsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel. Diese müssen sich
bloß
innerhalb
der
ersten
drei
Monate
ihres
Aufenthalts
in
Österreich
eine
Anmeldebescheinigung beschaffen – also sich mit Wohnsitz in Österreich anmelden.
Drittstaatangehörige, die einen länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt in Österreich
planen, müssen hingegen einen Aufenthaltstitel aufweisen. Es wird zwischen verschiedenen
Aufenthaltstitel differenziert.
I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf
Ein Immobilienerwerb berechtigt den Drittstaatsangehörigen noch nicht, sich dauerhaft in
Österreich aufzuhalten. Beabsichtigt dieser sich länger als sechs Monate in Österreich
aufzuhalten oder dauerhaft niederzulassen, so brauch er einen Aufenthaltstitel.
II. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch selbstständige Tätigkeit
1. Rot-Weiß-Rot-Karte
Neben bestimmten unselbstständigen Fachkräften (besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in
Mangelberufen, Schlüsselkräfte und Studienabsolventen) kann die Rot-Weiß-Rot-Karte auch
selbstständigen Schlüsselkräften erteilt werden. Es handelt sich hierbei um ein
kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem.
Die Eigenschaft als selbstständige Schlüsselkraft ist dann zu bejahen, wenn ein
gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit
verbundenen Transfers von Investitionskapital und/ oder der Schaffung und Sicherung von
Arbeitsplätzen, gegeben ist. Dies ist durch ein Gutachten von der zuständigen
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu belegen.
Für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte wird vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des
1. Teiles des NAG erfüllt sind und das Gutachtens des AMS vorgelegt wird.
Im 1. Teil des NAG werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels aufgezählt, die zwingend erfüllt sein müssen. Es darf insbesondere kein
Aufenthaltsverbot bestehen, keine durchsetzbare Ausweisung verfügt worden sein, außer seit
der Ausreise sind bereits 18 Monate vergangen, keine Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder adoption vorliegen oder der Fremde in den letzten 12 Monaten wegen nicht rechtmäßiger
Einreise rechtskräftig bestraft worden sein. Der Aufenthalt darf ebenso öffentlichen Interessen
7
nicht entgegenstehen. Hinzu kommt, dass der Fremde eine ortsübliche Unterkunft nachweisen
und eine Krankenversicherung haben muss. Sein Aufenthalt darf keine finanziellen Belastung
einer Gebietskörperschaft bewirken.
Der Aufenthalt widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn er die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen
oder terroristischen Gruppierung hat und entsprechende Aktivitäten der Gruppierung nicht
ausgeschlossen werden können.
Außerdem muss ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen möchte, grundsätzlich das
Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn
der Fremde erklärt, dass sein Aufenthalt zwölf Monate innerhalb 24 Monaten nicht
überschreiten soll. Damit wird gleichzeitig auf die Stellung eines Verlängerungsantrages
verzichtet.
Wird keine Niederlassung bezweckt und nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, muss die
Integrationsvereinbarung nicht erfüllt werden.
Der Zweck der Integrationsvereinbarung besteht darin, vertiefte Kenntnisse der deutschen
Sprache und damit die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich zu erlangen.
Ab Erteilung des Aufenthaltstitels ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von
zwei Jahren zu erfüllen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ und „DaueraufenthaltFamilienangehöriger“ wird die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
vorausgesetzt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt mit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als
erfüllt, so dass die Schlüsselkraft daher keine Deutschkurse besuchen muss.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
2. Niederlassungsbewilligung
Eine Niederlassungsbewilligung kann einem Drittstaatsangehörigen mit einer Rot-Weiß-RotKarte erteilt werden, sofern dieser in den letzten 12 Monaten einer Tätigkeit als selbstständige
Schlüsselkraft nachgekommen ist und diese weiter ausüben wird.
Des Weiteren müssen die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt werden.
8
Auch Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU eines anderen
Mitgliedstaates besitzen, können für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine
Niederlassungsbewilligung erhalten. Diese müssen die Voraussetzungen des NAG erfüllen
und ein Quotenplatz muss vorhanden sein. Die Niederlassungsbewilligung ist auf 12 Monate
befristet.
Erfüllt der Fremde Modul 1 der Integrationsvereinbarung und ist in den letzten zwei Jahren
durchgehend
rechtmäßig
in
Österreich
niedergelassen
gewesen,
so
ist
die
Niederlassungsbewilligung für drei Jahre zu erteilen.
3. Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Auch die Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus berechtigt zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich,
jedoch
mit
unbeschränktem
Arbeitsmarktzugang
und
kann
unter
anderem
für
Familienangehörige von Rot-Weiß-Rot-Karten-Inhabern ausgestellt werden.
Der Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte, der unselbstständig beschäftigt war, kann eine RotWeiß-Rot-Karte plus erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er bereits 12 Monate die
Rot-Weiß-Rot-Karte hatte, die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt und die
Mitteilung des AMS vorliegt, die bestätigt, dass der Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte
innerhalb der letzten 12 Monate 10 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen
Voraussetzungen beschäftigt war. Diese Bestimmung bezieht sich auf besonders
Hochqualifizierte,
Fachkräfte
in
Mangelberufen,
sonstige
Schlüsselkräfte
und
Studienabsolventen.
Dem Inhaber einer Blauen Karte EU kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden,
sofern er diese bereits zwei Jahre besitzt, die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt
und eine Mitteilung des AMS vorliegt, dass er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate
unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Auch in den Fällen, wenn der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erloschen ist, da sich der
Fremde zu lange außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat, kann die Rot-Weiß-Rot-Karte
plus erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt sind.
Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ebenfalls die Rot-WeißRot-Karte plus unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Der Antragsteller ist dazu gehalten zumindest einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen.
9
Die Rot-Weiß-Rot-Kare plus wird für zwölf Monate ausgestellt. Ist der Fremde in den letzten
zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen und hat das
Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, so ist die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für drei
Jahre auszustellen.
4. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“
Ist ein Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung
berechtigt gewesen, so kann dieser der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU beantragen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue KarteEU, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung–ausgenommen Erwerbstätigkeit,
Niederlassungsbewilligung–Angehöriger, Familienangehöriger) sind zur Niederlassung
berechtigt. Zur Hälfte auf die Fünfjahreswertung anzurechnen ist die Zeit eines rechtmäßigen
Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung. Hat sich der Inhaber einer
Blauen Karte-EU vor seiner mindestens zweijährigen ununterbrochenen Niederlassung in
Österreich in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit einer Blauen Karte-EU aufgehalten, so gilt
es diesen Aufenthalt auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Hält sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist insgesamt länger als zehn
Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, so wird
die Fünfjahresfrist durchbrochen. Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, so
kann von dieser Regelung abgewichen werden und sich der Drittstaatenangehörige für bis zu
24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten. Inhaber der Blauen Karte-EU haben längere
Fristen zu beachten.
Des Weiteren wird für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Erfüllung der
Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG und die Erfüllung des Moduls 2 der
Integrationsvereinbarung vorausgesetzt.
Der Aufenthaltstitel ist für fünf Jahre auszustellen und verlängerbar.
5. Aufenthaltsbewilligung – Selbständige
Hat sich ein Drittstaatenangehöriger zur Durchführung einer bestimmten selbstständigen
Tätigkeit länger als sechs Monate verpflichtet, so kann eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt sind.
Die Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn keine Absicht zur Niederlassung besteht.
Sie wird für 12 Monate erteilt.
10
6. Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigen
Sind die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt, so kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte
plus Familienangehörigen von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot - Karte erteilt werden. Unter
Familienangehörigen versteht man dabei Ehegatten oder eingetragene Partner und
unverheiratete minderjähriger Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.
Sofern der Zusammenführende eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus besitzt, weil er ein besonders
Hochqualifizierter, eine Fachkraft in Mangelberufen, eine sonstige (unselbständige)
Schlüsselkraft oder ein Studienabsolvent oder ein Forscher ist, ist dem Familienangehörigen
ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus auszustellen, sofern die Voraussetzungen des 1.
Teiles des NAG erfüllt sind. Ist der Zusammenführende Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte
plus aus anderen als den vorgenannten Gründen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EU“, so ist seinen Familienangehörigen ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte
plus zu erteilen, unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt
sind und ein Quotenplatz vorhanden ist.
Auch Familienangehörige von Drittstaatenangehörigen, die eine Blaue Karte-EU innehaben
bzw. –hatten, erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dabei richtet sich die Geltungsdauer
nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
Hat
der
Zusammenführende
eine
Niederlassungsbewilligung-Angehöriger,
Niederlassungsbewilligung
so
ist
den
oder
eine
Familienangehörigen
eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG
erfüllt sind und ein Quotenplatz vorhanden ist.
Einfache Deutschkenntnisse sind bei der Antragstellung nachzuweisen, wobei dies
insbesondere nicht für Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten oder Inhabern
einer Blauen Karte-EU gilt.
7. Überblick über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Grundsätzlich sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der
zuständigen Behörde zu stellen. Dabei ist der Grund des Aufenthalts anzugeben und genau zu
bezeichnen.
Erstanträge sind bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde und vor der Einreise zu
stellen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Zur Antragstellung im Inland sind
11
Drittstaatsangehörige berechtigt, sofern sie bisher rechtmäßig in Österreich niedergelassen
waren und zur Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG
benötigt haben. Hierzu sind ebenso Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind,
während ihres Aufenthalts befugt.
Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau sind bei der Antragsstellung auf Erteilung einer
Rot-Weiß-Rot-Karte plus, einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels
„Familienangehöriger“ nachzuweisen. Dies geschieht durch die Vorlage von Sprachdiplomen
oder Kurzzeugnissen von anerkannten Einrichtungen und haben nicht älter als ein Jahr zu
sein.
Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte haben,
von Inhabern einer Blauen Karte-EU sowie von Inhabern eines Daueraufenthalts-EU, wenn
diese zuvor eine Blaue Karte-EU hatten, müssen keine Sprachkenntnisse nachweisen..
Prinzipiell sind befristete Aufenthaltstitel für zwölf Monate auszustellen.
Es ist bei der Gewerbebehörde die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass die
Voraussetzungen
für
die
Gewerbeausübung
mit
Ausnahme
des
entsprechenden
Aufenthaltstitels vorliegen, zu beantragen, sofern der Aufenthaltszweck in der Ausübung
eines Gewerbes liegt.
8. Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer wegen bereits
erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen
Gem.
§
10
Abs.
6
Staatsbürgerschaftsgesetz
fallen
die
sonst
zwingenden
Verleihungsvoraussetzungen des zehnjährigen Aufenthalts und der Niederlassung in
Österreich, des gesicherten Lebensunterhalts und des Ausscheidens aus dem bisherigen
Staatsverband weg, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der
Staatsbürgerschaft wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher
Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
Bei wirtschaftlichen Leistungen sind verschiedene Kriterien maßgebend. Hierzu zählt, dass
der Ausländer Firmeninhaber oder in leitender Funktion mit maßgeblichen Einfluss in dem
Unternehmen ist, wobei die bloße Mitgliedschaft im Vorstand allein nicht ausreicht. Ein
weiteres Kriterium kann die hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sein
oder die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreicheschenen Arbeitsmarkt in
einem relevanten Ausmaß. Ebenso sind insbesondere bereits getätigte Investitionen in einer
12
geschätzten Höhe von mindestens 10 Mio. € oder durchgeführte Projekte des Unternehmens
in Österreich zu berücksichtigen. Bloße Geldflüsse reichen dabei nicht aus. Des Weiteren sind
der Bekanntheitsgrad des Unternehmens oder auch die Förderung der bi- und multilateralen
Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor zu würdigen.
Die Kriterien müssen dabei nicht kumulativ erfüllt werden. Es reicht aus, wenn das Erfüllen
bestimmter Kriterien in einer wertenden Gesamtbetrachtung ein besonderes Gewicht
zugesprochen werden kann.
D. Griechenland
I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf
Nicht-EU-Ausländer, die entweder Immobilienvermögen in Griechenland besitzen oder
erwiesenermaßen beabsichtigen, eine oder mehrere Immobilien im Wert von mindestens 250
000 € in Griechenland zu erwerben, haben gem. Art 6 Abs. 2 Gesetz 4146/2013 das Recht auf
eine Einreiseerlaubnis und eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis
kann wiederholt verlängert werden, solange sich das Immobilienvermögen weiterhin im
Eigentum des Antragsstellers befindet. Im ersten Schritt ist eine griechische Steuernummer zu
beantragen. Hierfür ist keine Einreise notwendig. Für den weiteren Visa-Prozess sind
Unterlagen über die finanzielle Situation und Dokumente, die die Absicht des Antragsstellers
eine Immobilie zu kaufen notwendig. Hierbei reicht ein Dokument, dass die Beauftragung
einer Immobilienagentur bescheinigt. Für die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung muss der
Drittsaatangehörige eine Kopie des Kaufvertrages der Liegenschaft oder Liegenschaften im
Wert von mind. 250 000 €, eine Bestätigung des Notars, dass der Kaufvertrag die
Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Gesetz 4146/2013 erfüllt, eine Bestätigung des
Grundbuchregisters
und
eine
Bestätigung
eines
Versicherungsträgers
für
die
Zu
den
Gesundheitsdeckung vorlegen.
Auch
Familienangehörige
können
eine
Aufenthaltserlaubnis
beantragen.
Familienangehörigen werden Ehegatten (mind. 18 Jahre alt), eigene unverheiratete Kinder
(jünger als 21 Jahre alt) sowie die Kinder des Ehegatten gezählt. Die Kinder werden während
ihres Aufenthalts, bis zu einem Alter von 21 Jahren, durch die Aufenthaltsbewilligung für
Immobilieneigentümer zum Aufenthalt befugt. Erreichen sie ein Alter von 21 Jahren kann
ihnen bis zu ihrem 24. Lebensjahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden.
Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung nach einschlägigem Einwanderungsrecht erneuert
werden.
13
Zwar besteht die Möglichkeit der Einbürgerung, jedoch kein Rechtsanspruch. Die wichtigste
Voraussetzung hierfür ist ein insgesamt zehnjähriger Aufenthalt in Griechenland.
II. Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung durch selbstständige Tätigkeit
1. Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Art. 24 Gesetz
3386/2005
Ein Nicht-EU-Ausländer darf für die Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in Griechenland einreisen. Zunächst muss dieser
über ausreichende Mittel für sein Vorhaben verfügen, mindestens jedoch 60 000 €. Dieser
Betrag ist nach Erteilung des Einreisevisums auf ein griechisches Kreditinstitut einzuzahlen.
Die Aktivität muss ebenso zur Volkswirtschaft in Griechenland beitragen und der
Antragsteller
bereits
ein
spezielles
Einreisevisum
erhalten
haben.
Mit
einer
betriebswirtschaftlichen Auswertung bezüglich des Vorhabens, wird der Antrag für die
Einreisegenehmigung hinsichtlich der Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit beim griechischen Konsulat des Wohnorts des Antragstellers im Drittland
eingereicht. Dieser wird dann zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an die
zuständige Abteilung für Ausländer und Einwanderung der Region weitergeleitet. Die
Zuständigkeit ergibt sich danach, in welchem Ort der Antragsteller seiner Tätigkeit
nachkommen möchte. Die Abteilung Ausländer und Einwanderung der Region entscheidet
über die Genehmigung der Ausübung der beantragten wirtschaftlichen Tätigkeit. Wird die
Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit genehmigt, so ist der Genehmigungsbescheid an
zuständige griechische konsularische Behörde zu senden, die dann den Antragsteller
informiert. Der Antragsteller hat eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde seines
Aufenthaltsortes in Griechenland zu beantragen, nachdem ihm ein Einreisevisum erteilt
wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt. Sie kann unter den Bedingungen,
dass der Antragsteller die genehmigte Tätigkeit weiterhin ausübt, seine Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt erfüllt und die vorgesehenen Versicherungsbeiträge zahlt, alle zwei
Jahre verlängert werden.
2. Aufnahme/ Entwicklung einer Investitionstätigkeit gem. Art. 26 Gesetz
3386/2005
Drittstaatenangehörige kann zunächst ein Visum und dann eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werden, um in Griechenland eine Investition im Wert von mind. 300 000 € zu tätigen,
14
sofern diese positive Auswirkungen für die griechische Wirtschaft mit sich bringt.
Ministerialerlass 24530/2005 fordert die Vorlage eines Businessplans, der z. B. Einzelheiten
über die Anzahl der Arbeitsplätze und den Zeitplan bis zur Fertigstellung der Investition
beinhaltet. Der Aufenthaltstitel ist für drei Jahre gültig und wird durch ein Schnellverfahren
erteilt.
Sofern
die
zulässige
Investitionstätigkeit
weiter
verfolgt
wird
und
die
sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden, kann die Genehmigung für
weitere drei Jahre verlängert werden.
E. Spanien
Mit dem Gesetz 14/2013 sollen Investitionen nach Spanien lukrativ gemacht werden. Art. 63
Gesetz 14/2013 regelt das sogenannte „Visado de residencia para inversores“.
I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf
Durch den Kauf einer spanischen Immobilie zum Mindestpreis von 500.000 € wird zunächst
ein einjähriges Visum und dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer
ermöglicht (Art. 63 Abs. 2 b) Gesetz 14/2013). Die Immobile darf keine Lasten aufweisen.
Zunächst muss eine spanische Ausländeridentitätsnummer (Número de Identidad de
Extranjero – NIE) zur Abwicklung des Immobilienkaufs beantragt werden. Um das Interesse
an der spanischen Steuernummer zu legitimieren ist ein Vorvertrag für den Immobilienkauf
zu erstellen. Daraufhin ist beim Heimatkonsulat ein Antrag auf Visa zu stellen. Es wird ein
Nachweis der notariellen Kaufurkunde, Grunderwerbssteuerzahlung und Vorlage des
Antrages auf Grundbuchumschreibung in Spanien, mit einem speziellen elektronischen
Bestätigungscode, verlangt(Art. 64 b) Gesetz 14/2013). Der bloße Vorvertrag zur
Reservierung der Immobilie in Spanien reicht für einen Visumsantrag nicht aus. Der Antrag
auf ein Visum hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Immobilienerwerb stattzufinden.
Von dem spanischen Konsulat des Heimatlandes des Antragstellers wird das Visum für ein
Jahr genehmigt. Ist die Visumszeit abgelaufen, kann gem. Art. 66 Gesetz 14/2013 eine
Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Immobilie gehalten wird, wobei ein Nachweis durch die
Grundbucheintragung zu erbringen ist.
Während der Visumszeit hat zumindest ein einmaliger Aufenthalt in Spanien stattzufinden.
Außerdem muss der Aufenthaltsgenehmigungsantrag innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf
des Visazeitraums gestellt werden. Die genehmigte Visums- und Genehmigungszeit darf fünf
15
Jahre nicht übersteigen. Art. 67 Gesetz 14/2013 sieht jedoch eine wiederholte zweijährige
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vor, die keine obere Zeitgrenze kennt.
Zu beachten ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 20 Tagen erteilt werden soll.
Die fehlende Antwort einer Behörde ist dabei als konkludente Genehmigung zu betrachten
und damit innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung im Wege der positiven
Feststellungsklage einklagbar. Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien
kann der Investor eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Der Erwerb der
spanischen Staatsangehörigkeit hat zehn Jahre Gebietsansässigkeit in Spanien als
Voraussetzung. Zudem muss mit dem Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit der Pass des
vorherigen Heimatlandes abgegeben werden.
Eine Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige, die den Investor begleiten bzw. die
Zusammenführung beantragen, ist möglich, wobei die allgemeinen Regelungen gelten.
Personen, die seit einem Jahr einen angemeldeten Wohnsitz in Spanien und die Genehmigung
haben, wenigstens ein weiteres Jahr ihren Wohnsitz in Spanien zu halten, können somit einen
Antrag bezüglich ihrer Ehegatten, eigener Kinder (unter 18 Jahre alt und unverheiratet), der
Kinder des Ehegatten (unter 18 Jahre alt und unverheiratet), eigener Eltern oder Eltern des
Ehegatten stellen.
II. Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung durch selbstständige Tätigkeit
1. Investition in ein unternehmerisches Projekt gem. Art. 63 Abs. 2 a) Gesetz
14/2013
Durch die Investition in ein unternehmerisches Projekt kann zunächst ein einjähriges Visum
und dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer ermöglicht werden. Eine
Investitionshöhe legt das Gesetz nicht fest. Die Investition muss vielmehr dem Gemeinwohl
(„interes general“) dienen. Sie muss dabei eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
Schaffung von Arbeitsplätzen in Spanien
-
Investition zu Gunsten des wirtschaftlich sozialen Umfelds des Standortes
-
Firmengründung zur Forschung in Spanien oder technischen Entwicklung
Ein Behördenschreiben des Wirtschafts- und Handelsbüros muss auf Grundlage des Business
Planes bestätigen, dass die Investition dem Gemeinwohlinteresse dient (Art. 64 c)).
16
2. Investition gem. Art. 63 Abs. 2 a) Gesetz 14/2013
Auch durch Investitionen von 2.000.000 € in Schuldverschreibungen des spanischen Staates,
durch Aktienerwerb an spanischen Unternehmen i. H. v. 1.000.000 € oder durch Geldanlagen
bei einer spanischen Bank von mind. 1.000.000 € kann zunächst ein einjähriges Visum und
dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer erlangt werden.
Für Investitionen in nicht börsennotierte Aktien oder Gesellschaftsanteile ist ein Nachweis in
Form eines Exemplars der Anmeldung der Investition beim Register für ausländische
Investitionen des Ministeriums für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, einzureichen.
Handelt es sich um Investitionen in börsennotierte Aktien oder Gesellschaftsanteilen ist eine
Bescheinigung des ordnungsgemäß bei der spanischen Börsenaufsicht Comisión Nacional del
Mercado de Valores oder der spanischen Zentralbank Banco de Espana eingetragenen
Finanzmittlers, aus der die Durchführung der erheblichen Kapitalinvestition hervorgeht,
anzubringen. Bei Investitionen in öffentliche Schuldtitel ist eine Bescheinigung des
Finanzinstituts oder der spanischen Zentralbank Banco de Espana, aus der hervorgeht, dass
der Antragsteller für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der alleinige Inhaber der
Investor ist, notwendig. Bei Investitionen in Bankanlagen bedarf es eine Bescheinigung des
Finanzinstituts, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller der alleinige Inhaber der
Bankanlage ist (vgl. Art. 64 Gesetz 14/2013).
17