Aufenthaltstitel durch Immobilienerwerb bzw. durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – Vergleich zwischen verschiedener Staaten der Europäischen Union und der Schweiz Hamburg, den 28.07.2015 1 A. Deutschland 1. Formen des Aufenthaltstitels Ebenso wie die Einreise selbst ist auch der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich von einer Gestattung abhängig. Hierfür sind verschiedene Formen des Aufenthalts bestimmt. Dazu zählen das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte-EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. a) Aufenthaltserlaubnis Soll ein Aufenthalt über drei Monate hinausgehen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, so brauchen Ausländer grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz. Grundsätzlich ist die Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen. Abweichend hiervon können Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der USA die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Diese wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Aufenthaltszweck um eine angestrebte Ausbildung oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit. Der Aufenthaltszweck kann aber auch familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Charakter haben. b) Blaue Karte EU Der Aufenthaltstitel Blaue Karte-EU soll den Zuzug hochqualifizierter Fachkräfte erleichtern und setzt für den Erwerb des Aufenthaltstitels einen Hochschulabschluss und ein Arbeitsverhältnis voraus, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mind. 48 400 € erzielt wird. Für Hochqualifizierte in Mangelberufen gilt eine Grenze von 37 752 €. Die Blaue Karte wird auf höchstens vier Jahre befristet. c) Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt. Sie kann nur in den durch Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gem. § 9 AufenthG geknüpft, wie z.B. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, Einzahlung der Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen 2 Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, etc. Davon abweichend kann eine Niederlassungserlaubnis für einen selbstständig erwerbstätigen Ausländer erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist eine erfolgreiche Verwirklichung der geplanten Tätigkeit und Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts der in familiärer Gemeinschaft lebender Angehöriger, denen der Antragstellet Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte. d) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und wird von Ausländern nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in Deutschland erhalten. Er umfasst das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet eine weitreichende Gleichstellung von Nicht-EU-Ausländern mit eigenen Staatsangehörigen. 2. Aufenthaltstitel durch Immobilienkauf Durch Immobilienerwerb allein wird ein Ausländer nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in Deutschland berechtigt. Steht der Erwerb von Immobilien jedoch im Zusammenhang mit einer selbstständigen Geschäftstätigkeit in Deutschland oder begründet diese sogar, dann gibt es die Möglichkeit aufgrund dieser Tätigkeit einen Aufenthaltstitel für Selbstständige zu erhalten. 3. Aufenthaltstitel durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 21 Aufenthaltsgesetz Plant ein Drittstaatenangehöriger einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist i.d.R. vor Einreise nach Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Der Einreiseantrag wird nachfolgend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet, die der deutschen Auslandsvertretung eine Stellungnahme übersendet. Auf dieser Grundlage entscheidet die deutsche Auslandsvertretung, ob ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis selbstständige zugelassen sein, Erwerbstätigkeit die nach muss Einreise ausdrücklich von der in der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird. 3 Grundsätzlich besteht für Drittstaatenangehörige kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt und zieht zur Entscheidung den Rat regionaler Organisationen der Wirtschaft und Verwaltung hinzu, wie z.B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörde, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung für die Aufenthaltsgewährung ist ein anzunehmendes öffentliches Interesse. Dieses liegt vor, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht. Entscheidend hierfür ist, dass das Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der Arbeitsmarktlage in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus müssen von der beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen Unternehmen nicht ausgehen. Dies ist insbesondere bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, als auch die bestehende Versorgungslage am Markt der Fall. Das Gesetz nannte bis zum 01. August 2012 als Regelbeispiele für das Vorliegen der Voraussetzungen, dass mindestens 250 000 € investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der europäischen Union sind die Regelbeispiele weggefallen. Dadurch wurden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG nochmals herabgesetzt. Außerdem müssen die Finanzierung der Umsetzung und die Tragfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts plausibel und nachvollziehbar dargestellt und damit gesichert werden können. Die Familie kann nach den Anforderungen der §§ 29 ff. Aufenthaltsgesetz mitziehen. Die Aufenthaltserlaubnis für die Existenzgründung durch Nicht-EU-Bürger ist zunächst auf drei Jahre befristet und kann danach in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. 4 B. Schweiz I. Aufenthalt und Niederlassung Für einen Aufenthalt der länger als drei Monate andauert, wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Der dabei zu erteilende Bewilligungstypus hängt von der Dauer, dem Herkunftsland der einreisenden Person und dem beabsichtigten Zweck des Aufenthalts ab. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind von den kantonalen Migrationsämtern auszustellen. Abhängig von der Art der Bewilligung kann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. 1. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf Durch den Besitz von Grundeigentum in der Schweiz hat ein Ausländer noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 2. Aufenthaltstitel durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit a) Aufenthaltsbewilligung B Drittstaatenangehörige haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, können jedoch eine Bewilligung beantragen, sofern sie für eine beabsichtigte Dauer von mindestens einem Jahr in die Schweiz einreisen möchten und einen bestimmten Zweck anstreben. Es wird zwischen verschiedenen Aufenthaltszwecken differenziert. Hierzu gehören der Aufenthalt zwecks selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sowie der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei der Familie (Familiennachzug). Hinzu kommen der Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (z. B. Rentner oder Privatier), zwecks Studium oder Ausbildung, medizinischer Behandlung oder aufgrund eines Härtefalls. Prinzipiell erhalten nur qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten eine Aufenthaltsbewilligung, wobei das Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachgewiesen werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit sowie Sprachkenntnisse. Letztlich ist das Prinzip des Inländervorrangs zu beachten, wonach ein Vorrang zu Gunsten von Arbeitskräften aus der Schweiz und der EU gilt. Von diesen Bestimmungen kann abgewichen und Investoren wie auch Unternehmer zugelassen werden, die Arbeitsplätze erhalten oder schaffen. 5 Im Rahmen des Swiss Resident Programm können Investoren, die in der Schweiz leben wollen einen Antrag stellen. Diese müssen mindestens 250.000 USD zur Verfügung haben, wenn sie beabsichtigen sich für das Programm zu bewerben. Je nach dem gewählten Schweizer Kanton erhalten Investoren eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie eine pauschale Steuergebühr von mindestens 150.000 CHF (ca. 170.000 USD) und höchstens 1 Mio. CHF entrichten. Erklärungen zu Einkommen und Vermögen an die Schweizer Behörden müssen nach der Zahlung der Steuergebühr nicht abgegeben werden. Um für das Programm in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller älter als 18 Jahre sein. Er darf in der Schweiz weder beschäftigt sein noch einem Beruf nachgehen. Des Weiteren darf er nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder früher einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Ebenso muss er einen Wohnsitz in der Schweiz gemietet oder gekauft haben und zahlreiche Identifikationsdokumente vorlegen, darunter eine Bescheinigung, dass keine Vorstrafen vorliegen, sowie einen einwandfreien Charakter haben. Die Aufenthaltserlaubnis wird etwa drei bis vier Monate nach Zahlungseingang erteilt, wobei die Frage, ob der Antrag angenommen wird im Ermessen der Migrationsbehörde liegt. In der Regel wird der B-Ausweis für Drittstaatenangehörige auf ein Jahr befristet ausgestellt.. b) Niederlassungsbewilligung C Grundsätzlich hat sich ein Drittstaatenangehöriger zehn Jahre in der Schweiz aufzuhalten, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Hiervon abweichend gibt es jedoch einige Ausnahmen. Kinder von Niedergelassenen und Schweizer Staatsangehörigen, die in der Schweiz geboren wurden oder vor dem 12. Lebensjahr zugezogen sind, erhalten grundsätzlich sofort eine Niederlassungsbewilligung. Familienangehörige von Niedergelassenen und Schweizern (Ehegatten und über zwölfjährige Kinder) erhalten einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Ebenso können gut integrierte Personen bereits nach fünf jährigem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Letztendlich erhalten „Staatsvertragsausländer“ nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung. Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der USA, Kanada, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan-Stadt. Das Aufenthaltsrech ist weder beschränkt noch darf es an Bedingungen geknüpft werden. Bis auf das Stimm- und Wahlrecht besitzen die Niedergelassenen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schweizer. 6 C. Österreich EU-, EWR- und Schweizer Staatsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel. Diese müssen sich bloß innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Österreich eine Anmeldebescheinigung beschaffen – also sich mit Wohnsitz in Österreich anmelden. Drittstaatangehörige, die einen länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt in Österreich planen, müssen hingegen einen Aufenthaltstitel aufweisen. Es wird zwischen verschiedenen Aufenthaltstitel differenziert. I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf Ein Immobilienerwerb berechtigt den Drittstaatsangehörigen noch nicht, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten. Beabsichtigt dieser sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder dauerhaft niederzulassen, so brauch er einen Aufenthaltstitel. II. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch selbstständige Tätigkeit 1. Rot-Weiß-Rot-Karte Neben bestimmten unselbstständigen Fachkräften (besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Schlüsselkräfte und Studienabsolventen) kann die Rot-Weiß-Rot-Karte auch selbstständigen Schlüsselkräften erteilt werden. Es handelt sich hierbei um ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem. Die Eigenschaft als selbstständige Schlüsselkraft ist dann zu bejahen, wenn ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/ oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, gegeben ist. Dies ist durch ein Gutachten von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu belegen. Für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte wird vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind und das Gutachtens des AMS vorgelegt wird. Im 1. Teil des NAG werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezählt, die zwingend erfüllt sein müssen. Es darf insbesondere kein Aufenthaltsverbot bestehen, keine durchsetzbare Ausweisung verfügt worden sein, außer seit der Ausreise sind bereits 18 Monate vergangen, keine Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder adoption vorliegen oder der Fremde in den letzten 12 Monaten wegen nicht rechtmäßiger Einreise rechtskräftig bestraft worden sein. Der Aufenthalt darf ebenso öffentlichen Interessen 7 nicht entgegenstehen. Hinzu kommt, dass der Fremde eine ortsübliche Unterkunft nachweisen und eine Krankenversicherung haben muss. Sein Aufenthalt darf keine finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bewirken. Der Aufenthalt widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn er die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und entsprechende Aktivitäten der Gruppierung nicht ausgeschlossen werden können. Außerdem muss ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen möchte, grundsätzlich das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn der Fremde erklärt, dass sein Aufenthalt zwölf Monate innerhalb 24 Monaten nicht überschreiten soll. Damit wird gleichzeitig auf die Stellung eines Verlängerungsantrages verzichtet. Wird keine Niederlassung bezweckt und nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, muss die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt werden. Der Zweck der Integrationsvereinbarung besteht darin, vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache und damit die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erlangen. Ab Erteilung des Aufenthaltstitels ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ und „DaueraufenthaltFamilienangehöriger“ wird die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorausgesetzt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt mit der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als erfüllt, so dass die Schlüsselkraft daher keine Deutschkurse besuchen muss. Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 2. Niederlassungsbewilligung Eine Niederlassungsbewilligung kann einem Drittstaatsangehörigen mit einer Rot-Weiß-RotKarte erteilt werden, sofern dieser in den letzten 12 Monaten einer Tätigkeit als selbstständige Schlüsselkraft nachgekommen ist und diese weiter ausüben wird. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt werden. 8 Auch Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedstaates besitzen, können für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Diese müssen die Voraussetzungen des NAG erfüllen und ein Quotenplatz muss vorhanden sein. Die Niederlassungsbewilligung ist auf 12 Monate befristet. Erfüllt der Fremde Modul 1 der Integrationsvereinbarung und ist in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen, so ist die Niederlassungsbewilligung für drei Jahre zu erteilen. 3. Rot-Weiß-Rot-Karte plus Auch die Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus berechtigt zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich, jedoch mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und kann unter anderem für Familienangehörige von Rot-Weiß-Rot-Karten-Inhabern ausgestellt werden. Der Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte, der unselbstständig beschäftigt war, kann eine RotWeiß-Rot-Karte plus erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er bereits 12 Monate die Rot-Weiß-Rot-Karte hatte, die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt und die Mitteilung des AMS vorliegt, die bestätigt, dass der Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten 12 Monate 10 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Diese Bestimmung bezieht sich auf besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen. Dem Inhaber einer Blauen Karte EU kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden, sofern er diese bereits zwei Jahre besitzt, die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt und eine Mitteilung des AMS vorliegt, dass er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Auch in den Fällen, wenn der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erloschen ist, da sich der Fremde zu lange außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat, kann die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt sind. Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ebenfalls die Rot-WeißRot-Karte plus unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Der Antragsteller ist dazu gehalten zumindest einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. 9 Die Rot-Weiß-Rot-Kare plus wird für zwölf Monate ausgestellt. Ist der Fremde in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen und hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, so ist die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für drei Jahre auszustellen. 4. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“ Ist ein Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen, so kann dieser der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU beantragen. Inhaber eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue KarteEU, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung–ausgenommen Erwerbstätigkeit, Niederlassungsbewilligung–Angehöriger, Familienangehöriger) sind zur Niederlassung berechtigt. Zur Hälfte auf die Fünfjahreswertung anzurechnen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung. Hat sich der Inhaber einer Blauen Karte-EU vor seiner mindestens zweijährigen ununterbrochenen Niederlassung in Österreich in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit einer Blauen Karte-EU aufgehalten, so gilt es diesen Aufenthalt auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Hält sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, so wird die Fünfjahresfrist durchbrochen. Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann von dieser Regelung abgewichen werden und sich der Drittstaatenangehörige für bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten. Inhaber der Blauen Karte-EU haben längere Fristen zu beachten. Des Weiteren wird für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG und die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorausgesetzt. Der Aufenthaltstitel ist für fünf Jahre auszustellen und verlängerbar. 5. Aufenthaltsbewilligung – Selbständige Hat sich ein Drittstaatenangehöriger zur Durchführung einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit länger als sechs Monate verpflichtet, so kann eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt sind. Die Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn keine Absicht zur Niederlassung besteht. Sie wird für 12 Monate erteilt. 10 6. Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigen Sind die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt, so kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehörigen von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot - Karte erteilt werden. Unter Familienangehörigen versteht man dabei Ehegatten oder eingetragene Partner und unverheiratete minderjähriger Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Sofern der Zusammenführende eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus besitzt, weil er ein besonders Hochqualifizierter, eine Fachkraft in Mangelberufen, eine sonstige (unselbständige) Schlüsselkraft oder ein Studienabsolvent oder ein Forscher ist, ist dem Familienangehörigen ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus auszustellen, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind. Ist der Zusammenführende Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus aus anderen als den vorgenannten Gründen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, so ist seinen Familienangehörigen ebenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen, unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind und ein Quotenplatz vorhanden ist. Auch Familienangehörige von Drittstaatenangehörigen, die eine Blaue Karte-EU innehaben bzw. –hatten, erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Dabei richtet sich die Geltungsdauer nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Hat der Zusammenführende eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger, Niederlassungsbewilligung so ist den oder eine Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind und ein Quotenplatz vorhanden ist. Einfache Deutschkenntnisse sind bei der Antragstellung nachzuweisen, wobei dies insbesondere nicht für Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten oder Inhabern einer Blauen Karte-EU gilt. 7. Überblick über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Grundsätzlich sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dabei ist der Grund des Aufenthalts anzugeben und genau zu bezeichnen. Erstanträge sind bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde und vor der Einreise zu stellen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Zur Antragstellung im Inland sind 11 Drittstaatsangehörige berechtigt, sofern sie bisher rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und zur Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigt haben. Hierzu sind ebenso Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres Aufenthalts befugt. Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau sind bei der Antragsstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nachzuweisen. Dies geschieht durch die Vorlage von Sprachdiplomen oder Kurzzeugnissen von anerkannten Einrichtungen und haben nicht älter als ein Jahr zu sein. Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte haben, von Inhabern einer Blauen Karte-EU sowie von Inhabern eines Daueraufenthalts-EU, wenn diese zuvor eine Blaue Karte-EU hatten, müssen keine Sprachkenntnisse nachweisen.. Prinzipiell sind befristete Aufenthaltstitel für zwölf Monate auszustellen. Es ist bei der Gewerbebehörde die Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, zu beantragen, sofern der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes liegt. 8. Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen Gem. § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz fallen die sonst zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des zehnjährigen Aufenthalts und der Niederlassung in Österreich, des gesicherten Lebensunterhalts und des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband weg, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Bei wirtschaftlichen Leistungen sind verschiedene Kriterien maßgebend. Hierzu zählt, dass der Ausländer Firmeninhaber oder in leitender Funktion mit maßgeblichen Einfluss in dem Unternehmen ist, wobei die bloße Mitgliedschaft im Vorstand allein nicht ausreicht. Ein weiteres Kriterium kann die hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sein oder die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreicheschenen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß. Ebenso sind insbesondere bereits getätigte Investitionen in einer 12 geschätzten Höhe von mindestens 10 Mio. € oder durchgeführte Projekte des Unternehmens in Österreich zu berücksichtigen. Bloße Geldflüsse reichen dabei nicht aus. Des Weiteren sind der Bekanntheitsgrad des Unternehmens oder auch die Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor zu würdigen. Die Kriterien müssen dabei nicht kumulativ erfüllt werden. Es reicht aus, wenn das Erfüllen bestimmter Kriterien in einer wertenden Gesamtbetrachtung ein besonderes Gewicht zugesprochen werden kann. D. Griechenland I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf Nicht-EU-Ausländer, die entweder Immobilienvermögen in Griechenland besitzen oder erwiesenermaßen beabsichtigen, eine oder mehrere Immobilien im Wert von mindestens 250 000 € in Griechenland zu erwerben, haben gem. Art 6 Abs. 2 Gesetz 4146/2013 das Recht auf eine Einreiseerlaubnis und eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis kann wiederholt verlängert werden, solange sich das Immobilienvermögen weiterhin im Eigentum des Antragsstellers befindet. Im ersten Schritt ist eine griechische Steuernummer zu beantragen. Hierfür ist keine Einreise notwendig. Für den weiteren Visa-Prozess sind Unterlagen über die finanzielle Situation und Dokumente, die die Absicht des Antragsstellers eine Immobilie zu kaufen notwendig. Hierbei reicht ein Dokument, dass die Beauftragung einer Immobilienagentur bescheinigt. Für die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung muss der Drittsaatangehörige eine Kopie des Kaufvertrages der Liegenschaft oder Liegenschaften im Wert von mind. 250 000 €, eine Bestätigung des Notars, dass der Kaufvertrag die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Gesetz 4146/2013 erfüllt, eine Bestätigung des Grundbuchregisters und eine Bestätigung eines Versicherungsträgers für die Zu den Gesundheitsdeckung vorlegen. Auch Familienangehörige können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Familienangehörigen werden Ehegatten (mind. 18 Jahre alt), eigene unverheiratete Kinder (jünger als 21 Jahre alt) sowie die Kinder des Ehegatten gezählt. Die Kinder werden während ihres Aufenthalts, bis zu einem Alter von 21 Jahren, durch die Aufenthaltsbewilligung für Immobilieneigentümer zum Aufenthalt befugt. Erreichen sie ein Alter von 21 Jahren kann ihnen bis zu ihrem 24. Lebensjahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung nach einschlägigem Einwanderungsrecht erneuert werden. 13 Zwar besteht die Möglichkeit der Einbürgerung, jedoch kein Rechtsanspruch. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist ein insgesamt zehnjähriger Aufenthalt in Griechenland. II. Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung durch selbstständige Tätigkeit 1. Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Art. 24 Gesetz 3386/2005 Ein Nicht-EU-Ausländer darf für die Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in Griechenland einreisen. Zunächst muss dieser über ausreichende Mittel für sein Vorhaben verfügen, mindestens jedoch 60 000 €. Dieser Betrag ist nach Erteilung des Einreisevisums auf ein griechisches Kreditinstitut einzuzahlen. Die Aktivität muss ebenso zur Volkswirtschaft in Griechenland beitragen und der Antragsteller bereits ein spezielles Einreisevisum erhalten haben. Mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung bezüglich des Vorhabens, wird der Antrag für die Einreisegenehmigung hinsichtlich der Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beim griechischen Konsulat des Wohnorts des Antragstellers im Drittland eingereicht. Dieser wird dann zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an die zuständige Abteilung für Ausländer und Einwanderung der Region weitergeleitet. Die Zuständigkeit ergibt sich danach, in welchem Ort der Antragsteller seiner Tätigkeit nachkommen möchte. Die Abteilung Ausländer und Einwanderung der Region entscheidet über die Genehmigung der Ausübung der beantragten wirtschaftlichen Tätigkeit. Wird die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit genehmigt, so ist der Genehmigungsbescheid an zuständige griechische konsularische Behörde zu senden, die dann den Antragsteller informiert. Der Antragsteller hat eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde seines Aufenthaltsortes in Griechenland zu beantragen, nachdem ihm ein Einreisevisum erteilt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt. Sie kann unter den Bedingungen, dass der Antragsteller die genehmigte Tätigkeit weiterhin ausübt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erfüllt und die vorgesehenen Versicherungsbeiträge zahlt, alle zwei Jahre verlängert werden. 2. Aufnahme/ Entwicklung einer Investitionstätigkeit gem. Art. 26 Gesetz 3386/2005 Drittstaatenangehörige kann zunächst ein Visum und dann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, um in Griechenland eine Investition im Wert von mind. 300 000 € zu tätigen, 14 sofern diese positive Auswirkungen für die griechische Wirtschaft mit sich bringt. Ministerialerlass 24530/2005 fordert die Vorlage eines Businessplans, der z. B. Einzelheiten über die Anzahl der Arbeitsplätze und den Zeitplan bis zur Fertigstellung der Investition beinhaltet. Der Aufenthaltstitel ist für drei Jahre gültig und wird durch ein Schnellverfahren erteilt. Sofern die zulässige Investitionstätigkeit weiter verfolgt wird und die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden, kann die Genehmigung für weitere drei Jahre verlängert werden. E. Spanien Mit dem Gesetz 14/2013 sollen Investitionen nach Spanien lukrativ gemacht werden. Art. 63 Gesetz 14/2013 regelt das sogenannte „Visado de residencia para inversores“. I. Erwerb eines Aufenthaltstitels durch Immobilienkauf Durch den Kauf einer spanischen Immobilie zum Mindestpreis von 500.000 € wird zunächst ein einjähriges Visum und dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer ermöglicht (Art. 63 Abs. 2 b) Gesetz 14/2013). Die Immobile darf keine Lasten aufweisen. Zunächst muss eine spanische Ausländeridentitätsnummer (Número de Identidad de Extranjero – NIE) zur Abwicklung des Immobilienkaufs beantragt werden. Um das Interesse an der spanischen Steuernummer zu legitimieren ist ein Vorvertrag für den Immobilienkauf zu erstellen. Daraufhin ist beim Heimatkonsulat ein Antrag auf Visa zu stellen. Es wird ein Nachweis der notariellen Kaufurkunde, Grunderwerbssteuerzahlung und Vorlage des Antrages auf Grundbuchumschreibung in Spanien, mit einem speziellen elektronischen Bestätigungscode, verlangt(Art. 64 b) Gesetz 14/2013). Der bloße Vorvertrag zur Reservierung der Immobilie in Spanien reicht für einen Visumsantrag nicht aus. Der Antrag auf ein Visum hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Immobilienerwerb stattzufinden. Von dem spanischen Konsulat des Heimatlandes des Antragstellers wird das Visum für ein Jahr genehmigt. Ist die Visumszeit abgelaufen, kann gem. Art. 66 Gesetz 14/2013 eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie gehalten wird, wobei ein Nachweis durch die Grundbucheintragung zu erbringen ist. Während der Visumszeit hat zumindest ein einmaliger Aufenthalt in Spanien stattzufinden. Außerdem muss der Aufenthaltsgenehmigungsantrag innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Visazeitraums gestellt werden. Die genehmigte Visums- und Genehmigungszeit darf fünf 15 Jahre nicht übersteigen. Art. 67 Gesetz 14/2013 sieht jedoch eine wiederholte zweijährige Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vor, die keine obere Zeitgrenze kennt. Zu beachten ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 20 Tagen erteilt werden soll. Die fehlende Antwort einer Behörde ist dabei als konkludente Genehmigung zu betrachten und damit innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung im Wege der positiven Feststellungsklage einklagbar. Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien kann der Investor eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Der Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit hat zehn Jahre Gebietsansässigkeit in Spanien als Voraussetzung. Zudem muss mit dem Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit der Pass des vorherigen Heimatlandes abgegeben werden. Eine Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige, die den Investor begleiten bzw. die Zusammenführung beantragen, ist möglich, wobei die allgemeinen Regelungen gelten. Personen, die seit einem Jahr einen angemeldeten Wohnsitz in Spanien und die Genehmigung haben, wenigstens ein weiteres Jahr ihren Wohnsitz in Spanien zu halten, können somit einen Antrag bezüglich ihrer Ehegatten, eigener Kinder (unter 18 Jahre alt und unverheiratet), der Kinder des Ehegatten (unter 18 Jahre alt und unverheiratet), eigener Eltern oder Eltern des Ehegatten stellen. II. Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung durch selbstständige Tätigkeit 1. Investition in ein unternehmerisches Projekt gem. Art. 63 Abs. 2 a) Gesetz 14/2013 Durch die Investition in ein unternehmerisches Projekt kann zunächst ein einjähriges Visum und dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer ermöglicht werden. Eine Investitionshöhe legt das Gesetz nicht fest. Die Investition muss vielmehr dem Gemeinwohl („interes general“) dienen. Sie muss dabei eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Schaffung von Arbeitsplätzen in Spanien - Investition zu Gunsten des wirtschaftlich sozialen Umfelds des Standortes - Firmengründung zur Forschung in Spanien oder technischen Entwicklung Ein Behördenschreiben des Wirtschafts- und Handelsbüros muss auf Grundlage des Business Planes bestätigen, dass die Investition dem Gemeinwohlinteresse dient (Art. 64 c)). 16 2. Investition gem. Art. 63 Abs. 2 a) Gesetz 14/2013 Auch durch Investitionen von 2.000.000 € in Schuldverschreibungen des spanischen Staates, durch Aktienerwerb an spanischen Unternehmen i. H. v. 1.000.000 € oder durch Geldanlagen bei einer spanischen Bank von mind. 1.000.000 € kann zunächst ein einjähriges Visum und dann die Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Ausländer erlangt werden. Für Investitionen in nicht börsennotierte Aktien oder Gesellschaftsanteile ist ein Nachweis in Form eines Exemplars der Anmeldung der Investition beim Register für ausländische Investitionen des Ministeriums für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, einzureichen. Handelt es sich um Investitionen in börsennotierte Aktien oder Gesellschaftsanteilen ist eine Bescheinigung des ordnungsgemäß bei der spanischen Börsenaufsicht Comisión Nacional del Mercado de Valores oder der spanischen Zentralbank Banco de Espana eingetragenen Finanzmittlers, aus der die Durchführung der erheblichen Kapitalinvestition hervorgeht, anzubringen. Bei Investitionen in öffentliche Schuldtitel ist eine Bescheinigung des Finanzinstituts oder der spanischen Zentralbank Banco de Espana, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der alleinige Inhaber der Investor ist, notwendig. Bei Investitionen in Bankanlagen bedarf es eine Bescheinigung des Finanzinstituts, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller der alleinige Inhaber der Bankanlage ist (vgl. Art. 64 Gesetz 14/2013). 17
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