Benuetzungsreglement_Schulanlagen

Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten und Anlagen der Schule ausserhalb des
ordentlichen Schulbetriebs. Für alle Belange in diesem Reglement ist die Primarschule UesslingenBuch zuständig.
Allgemeines
Die Schule hat für die Benützung der Schulanlage absoluten Vorrang. Die Räume und Anlagen, die
von der Schule nicht beansprucht werden, können nach erteilter Bewilligung von Vereinen und in
Ausnahmefällen von Privaten benützt werden, sofern der Schulbetrieb nicht gestört wird.
Die Schulanlagen können entweder zur regelmässigen Belegung oder zur vorübergehenden Belegung
benützt werden.
Während der Hauptreinigungen und während der Schulferien im Sommer und in der Weihnachts- und
Neujahrswoche bleiben die Schulanlagen geschlossen; ausgenommen die Aussenanlagen.
Ausnahmebewilligungen können durch die Schulbehörde erteilt werden.
Ortsansässige Vereine und Interessenten haben den Vorrang.
Die Schulanlage steht den Berechtigten frühestens nach Schulschluss und bis spätestens 22.00 Uhr
zur Verfügung. Der Schulhausplatz ist bis 22.15 Uhr zu verlassen. Die Benützer sind gehalten, die
Schulanlage nicht vor der bewilligten Zeit zu betreten und sie pünktlich zu verlassen. Die
Verlängerung der Belegzeit bedarf einer speziellen Bewilligung.
Die Benützer haben nur zu den in der Bewilligung bezeichneten Lokalitäten Zutritt. Jugendlichen
dürfen die Lokale nur in Begleitung der Leiter betreten.
Bei Unfällen und Diebstählen lehnt die Schulgemeinde jede Haftung ab.
Bei grösseren Veranstaltungen wird dem Veranstalter empfohlen, eine angemessene Versicherung
abzuschliessen. Die Versicherung der Teilnehmer/Zuschauer ist Sache des Mieters.
Der Veranstalter ist bei grösseren Anlässen für die Verkehrsorganisation zuständig.
Benützung
Gesuche
Für die organisierte Benützung der Schul- und Sportanlagen bedarf es in jedem Fall einer Bewilligung
durch die Schulbehörde (das Gesuchsformular kann unter www.schule-uesslingen-buch.ch heruntergeladen werden). Das Benützungsgesuch ist für Dauer- und einmal Belegungen getrennt und
schriftlich an den Liegenschaftsverwalter einzureichen. Die Schulbehörde wird dann ein Entscheid
treffen und dem Gesuchsteller entsprechend mitteilen.
Einmalige Benützung
Gesuche zur einmaligen Benützung der Anlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem
Benützungsdatum an den Liegenschaftenverwalter zu richten.
Regelmässige Benützung
Für regelmässige Benützungen werden die Belegungspläne, nachdem die Stundenpläne für die
Schule festgelegt sind, durch den Liegenschaftenverwalter erstellt.
Die Bewilligung wird schriftlich erteilt.
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Entzug der Benützungsbewilligung
Eine erteilte Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn:
1. die Benutzungsordnung oder die Weisungen der Aufsichtsorgane missachtet werden
2. die Zweckentfremdung der Räumlichkeiten erfolgt
3. die Sorgfaltspflicht wiederholt vernachlässigt wird
4. die andauernd ungenügende Beteiligung festgestellt wird
5. die finanziellen Forderungen der Schule nichtbezahlt werden (Benützungsgebühren,
Ersatzansprüche usw.)
6. ungebührliches Betragen zu Klagen Anlass gibt.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr kann in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden.
Benützungsbestimmungen
Vereine und Organisationen haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sich dem
Liegenschaftenverwalter gegenüber verantwortlich zeichnet.
Der Liegenschafterwalter kann der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung
übergeben. Dieser Person wird die Verantwortung für das Öffnen und Schliessen der Anlagen
übertragen.
Änderungen im Verantwortungsbereich sind umgehend mitzuteilen
Benützungszeiten
Information
Fallen Belegungen gemäss Belegungsplan aus, ist der zuständige Hauswart in der Regel 3
Arbeitstagen im Voraus zu informieren.
Können Sportanlagen oder Räumlichkeiten infolge schulischer Beanspruchung nicht benützt werden,
werden die betroffenen Benützer frühzeitig durch den Hauswart oder die Behörde informiert. Es
besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
Beschränkung des Benützungsrechts
Die Schule kann das grundsätzlich zugesicherte Benützungsrecht vorübergehend beschränken, wenn
die Schulanlagen durch ausserordentliche Situationen belegt sind.
Ein Anrecht auf die Zuweisung einer Ausweichanlage oder eine Reduktion der Benützungsgebühr
besteht nicht.
Sorgfaltspflicht
Sorgfalt
Die Benützer sind zum sorgfältigen Umgang mit den Räumlichkeiten und Anlagen sowie dem zur
Verfügung gestellten Inventar der Schule verpflichtet.
Schäden
Schäden, fehlende Geräte oder andere Verluste (insbesondere auch Schlüsselverluste) sind
umgehend dem Hauswart oder dem Liegenschaftenverwalter zu melden. Für verursachte Schäden
und Verluste haftet der Verein/Veranstalter.
Reparaturaufträge dürfen nur durch die Schule erteilt werden.
Saal Belegung
Der Anzahl anwesende Personen in der Turnhalle Uesslingen darf aufgrund der Sicherheit nicht 300
übersteigen.
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Kosten
Die Kosten setzen sich zusammen aus:
Benützungsgebühr
Für die Benützung der Räumlichkeiten und Anlagen wird eine Gebühr erhoben. Die Schulbehörde
erlässt ein Gebührenreglement.
In besonderen Fällen kann die Schulbehörde von den Bestimmungen der Gebührenordnung
abweichen.
Vereine aus dem Gebiet der Schule werden nach speziellen, vergünstigten Tarifen belastet.
Umtriebspauschale
Für die durch die Veranstaltung bedingte Arbeit, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Diese
wird im Gebührenreglement festgehalten.
Die Pauschalgebühr deckt folgende Umtriebe:
- Verwaltungsaufwand
- Schlüsselübergabe
- Instruktionen für die Benutzung der Räumlichkeiten zu Beginn der Veranstaltung
- Logistische Hilfestellung beim Einrichten (Einrichten ist Sache des Veranstalters)
- Schlusskontrolle bei Schlüsselrückgabe
Hauswartentschädigung
Die über die Umtriebspauschale hinausgehende Beanspruchung des Hauswartes wird nach Aufwand
in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz ist im Gebührenreglement festgehalten.
Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung für Benützungsgebühr und Umtriebspauschale erfolgt durch die
Schulgemeinde.
Ordnung für Sport- und Spielanlagen sowie Schulräume
Sport- und Spielanlagen
Die Spielwiese, Spielplatz und der Hartplatz der Schule können durch Gemeindebewohner und vor
allem durch die Schüler ausserhalb der Schulzeit grundsätzlich frei benützt werden. Reservierte
Belegungen haben Vorrang.
Die Spielwiese der Primarschule darf nur im bespielbaren Zustand betreten werden.
Über die Benützung der Aussenanlagen entscheidet der Hauswart.
Zur Regenerierung der Spielwiese sind Sperrzeiten notwendig. Der Tafel „Rasen gesperrt“ ist
unbedingt Folge zu leisten. Je nach Zustand des Rasens entscheidet der Hauswart, ob die Spielwiese
betreten werden darf.
Die Benützung der Sport- und Spielplätze ist bis zum Eintreten der Dunkelheit, spätestens aber bis
20.00 Uhr (während der Sommerzeit bis 21.00 Uhr) gestattet. Von 12.00 -13.00 Uhr ist Mittagsruhe.
Beim Spielen ist auf die Nachbarschaft und deren Ruhebedürfnis Rücksicht zu nehmen.
Fahrzeuge sind auf der Spielwiese und dem Sportplatz verboten.
Hunde
Hunde sind auf dem ganzen Schulareal an der Leine zu halten. Hunde sind in den Schulräumen
grundsätzlich verboten.
Betreten der Räumlichkeiten
Die Sporthallen dürfen nur in sauberen Schuhen (keine Striemen und Brenner verursachende Sohlen)
betreten werden. Schuhe mit markierenden Sohlen sind verboten. Die wechselweise Benützung von
Hallen und Aussensportanlagen mit den gleichen Schuhen ist verboten.
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Jugendliche unter 18 Jahren dürfen die Sporthallen und Räumlichkeiten nur in Begleitung der Leiter
betreten.
Nasszellen dürfen aus hygienischen Gründen nicht mit Schuhen betreten werden.
Harz/Haftmittel
Die Verwendung von Harz und Haftmitteln ist verboten.
Verlassen der Räumlichkeiten
Der Benutzer ist verantwortlich, dass nach Verlassen der Räumlichkeiten alle Türen und Fenster
geschlossen sind.
Bei Wochenendveranstaltungen muss der geordnete Schulbetrieb am Montag ab 7.00 Uhr wieder voll
gewährleistet sein.
Pflichten, Kontrolle
Die Anlagen müssen in sauberem Zustand verlassen werden. Das Licht ist überall zu löschen, die
Duschen abzustellen, die Garderoben aufzuräumen, die Fenster und die Türen nach dem Lüften zu
schliessen. Ausserordentliche Aufwendungen werden den Benützern verrechnet.
Schulräume
Die Benützer von Schulräumen sind gehalten, die festgelegte Ordnung im Raum nicht zu verändern.
Die Räume sind so zu verlassen, wie sie angetreten wurden.
Geräte, Material, Mobiliar
Die Geräte und das Mobiliar der Schule dürfen ausserhalb der Turnhallen nur mit Bewilligung der
Schulgemeinde benützt werden. Es dürfen nur die für den Aussenbereich bestimmten Geräte, Mobiliar
und Material auch im Aussenbereich verwendet werden.
Benützte Geräte und Turnmaterial sind wieder ordnungsgemäss in den Geräteräumen zu versorgen.
Bewegliche Turngeräte in der Turnhalle, soweit nicht in Kästen verschlossen, stehen den Benützern
zur Verfügung. Sämtliche Geräte müssen getragen und dürfen auf keinen Fall auf dem Boden
geschleift werden.
In der Bewilligung zur Belegung von Turnhalle und Sportplatz ist die Benützung von Garderoben und
Duschen inbegriffen.
Eigenes Mobiliar und eigene Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schulbehörde in die
Schullokalität eingestellt werden. Die Behörde lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit allfälligen
Beschädigungen oder Diebstählen ab.
Die technischen Anlagen in der Turnhalle dürfen nur von instruierten Personen bedient werden; der
Hauswart erteilt bei der ersten Benützung die entsprechenden Instruktionen
Wirtschafts- oder Festbetrieb
Das Führen eines Wirtschafts- oder Festbetriebes ist in allen Räumen bewilligungspflichtig.
Rauchen
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumlichkeiten verboten. Für den Aussenbereich müssen
Aschenbecher zur Verfügung stehen.
Weisungen
Die Weisungen der Schulbehörde sowie des verantwortlichen Personals sind zu befolgen.
Spezielle Weisungen für die Benutzung der Räumlichkeiten werden am Anschlagbrett mitgeteilt.
Mitteilungen
Mitteilungen, Gesuche und Reklamationen seitens der Benützer sind schriftlich an die Schulbehörde
zu richten.
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Ordnung für Veranstaltungen
Einrichtung und Reinigung
Für Veranstaltungen jeder Art ist das Einrichten grundsätzlich Sache der Veranstalter, ebenso das
Aufräumen und das Reinigen. Hilfestellungen durch den Hauswart sind entschädigungspflichtig.
Bei den Arbeiten zur Einrichtung der Räumlichkeiten sowie zu deren Reinigung und Wiederherstellung
für den Schulbetrieb sind die Anordnungen und Weisungen des Hauswartes zu befolgen. Maschinelle
Arbeiten werden durch den Hauswart ausgeführt und sind kostenpflichtig.
Installationen
An den bestehenden Anlagen und Einrichtungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Veränderungen und zusätzliche Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswartes ausgeführt
werden. Nach Gebrauch ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Festwirtschaft
Getränkeausschank und Restaurationsbetrieb sind nur in den in der Benützungsbewilligung
bezeichneten Räumlichkeiten erlaubt.
Die Infrastruktur steht gemäss Bewilligung zur Verfügung.
Spezialvorkehrungen
Spezialvorkehrungen, wie z.B. das Anbringen von Dekorationen, müssen mit dem Hauswart im
Voraus abgesprochen werden.
Parkplätze
Das Parkieren ist ausschliesslich auf den dafür bezeichneten Flächen erlaubt. Allfällige
Sonderregelungen sind in der Benützungsbewilligung vermerkt.
Stehen auf dem Schulareal nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung, ist der Veranstalter für
zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten besorgt und holt bei den jeweiligen Landbesitzern eine
entsprechende Erlaubnis ein.
Aufsicht
Der Veranstalter ist zur Stellung von genügend Aufsichtspersonal verpflichtet.
Bei Anlässen mit erhöhtem Gefahrenrisiko muss vom Veranstalter frühzeitig, mindestens vier Wochen
vor der Veranstaltung, die Feuerwehr aufgeboten resp. informiert werden. Die Entschädigung ist
Sache des Veranstalters.
Feuerschutz/Saalwache
Der Veranstalter hat die Brandschutzbestimmungen einzuhalten.
Brandschutzrichtlinien können bei der Homepage der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen:
werden. Die Richtlinien müssen eingehalten werden. Siehe Anhang,
Die Anzahl der anwesenden Personen in der Turnhalle Uesslingen darf nicht 300 übersteigen. Der
Veranstalter hat diese Bestimmung einzuhalten.
Zusätzliche Auflagen
Die Schulbehörde resp. deren bevollmächtigte Personen sind befugt, den Veranstaltern zusätzliche
Auflagen für die Benützung zu machen.
Schlüsselregelung
Schlüsselübergabe
Für regelmässige Benützungen wird dem Benützer, d.h. dem zuständigen Leiter gegen eine Quittung
ein Schlüssel ausgehändigt.
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Bei einmaligen Anlässen haben sich die Benützer in der Regel 3 Arbeitstagen vor dem Anlass beim
Hauswart zu melden. Dieser entscheidet über die Übergabe eines Schlüssels oder das Öffnen und
Schliessen durch ihn selbst bzw. seine Vertretung.
Die Schlüsselübergabe wird durch den Liegenschaftenverwalter vorgenommen. Leiterwechsel müssen
dem Liegenschaftenverwalter deshalb unaufgefordert und sofort mitgeteilt werden.
Schlüsselbenützung
Der Schlüssel darf nur für die in der Bewilligung festgehaltene Benützung benützt werden.
Schlüsselrückgabe
Die Schlüsselrückgabe hat an den Liegenschaftenverwalter zu erfolgen. Beim Verlust haftet der Mieter
für die der Schulgemeinde entstehenden Kosten.
Haftung
Die Schulbehörde lehnt jegliche Haftung für Schäden (Sachschaden und/oder Personenschaden), die
im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, ab.
Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
Gegen Entscheid der Schulbehörde/des Hauswarts kann innert 10 Tagen bei der Schulbehörde
Einsprache erhoben werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Benützungsreglement kann die Schulbehörde die fehlbaren
Personen, Vereine oder Institutionen vorübergehend oder dauernd von der Benützung der
Schulanlage ausschliessen.
Inkrafttreten
Dieses Benützungsreglement wurde von der Schulbehörde am 21.03.2016 beschlossen. Es hebt alle
vorgehenden Vereinbarungen und Reglemente auf und tritt ab 01.04.2016 in Kraft.
Gültigkeit
Diese Benützungsordnung ist integrierender Bestandteil jeder Bewilligung.
Karin Baumann
Liegenschaften
Urs Gassmann
Präsidium
Uesslingen, 21. März 2016
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Anhang Brandschutzrichtlinien
Auszug aus der Brandschutzrichtlinie des Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen 2015
Personenbelegung Turnhalle Schulhaus Uesslingen:
Nutzung
Personen/m2
Bankettbestuhlung
1
Anzahl Anwesenden
Personen
240 bis max.
Personen
300
Konzertbestuhlung
1.3
max. 300 Personen
Ohne Bestuhlung
2
Max. 300 Personen.
Bemerkung
Orchester und
Tanzflächen bzw,
Referententische sind
ebenfalls zu messen
Nicht gültig für
Diskotheken und
Popkonzerte
Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung
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Bankettbestuhlung Turnhalle Schulhaus Uesslingen
Konzertbestuhlung Turnhalle Schulhaus Uesslingen
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