SatzungderLeibniz‐Gemeinschaft BeschlossendurchdieMitgliederversammlungam27.November2015 Präambel DieLeibniz‐GemeinschaftstehtfürkooperativeWissenschaftvonherausragenderQualitätundRele‐ vanz,fürwissenschaftlichenWettbewerbundQualitätssicherung. Die Leibniz‐Gemeinschaft verbindet wissenschaftlich und wirtschaftlich eigenständige Forschungs‐ einrichtungen,diesichzukunftsrelevantenFragenderGesellschaftwidmen. Leibniz‐Einrichtungen betreiben erkenntnisorientierte Forschung mit Anwendungsperspektiven, unterhalten wissenschaftliche Infrastrukturen und betreiben Forschungsmuseen und bieten for‐ schungsbasierte Beratung und Dienstleistungen. Sie wirken in weltweiten wissenschaftlichen Ge‐ meinschaften, stellen sich dem nationalen und internationalen Wettbewerb und unterziehen sich regelmäßigen Evaluierungen zur Qualitätssicherung, deren Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht werden. Leibniz‐EinrichtungenwirkeninBereichenvonbesondererwissenschaftlicherBedeutungundhoher RelevanzfürGesellschaft,WirtschaftunddasLebenderMenschen.SievermittelngewonnenesWis‐ senderÖffentlichkeit,inPolitikundWirtschaft. Leibniz‐ForschungnutztihredisziplinäreVielseitigkeitininter‐undtransdisziplinärenKooperatio‐ nen.DieZusammenarbeitzwischendenGeistes‐undSozialwissenschaftenunddenNatur‐,Lebens‐ und Technikwissenschaften ist dabei von besonderer Bedeutung, ebenso wie die besonders enge KooperationmitdenHochschulen. §1 NameundSitz (1) DerVereinführtdenNamen„WissenschaftsgemeinschaftGottfriedWilhelmLeibnize.V.“, kurz:Leibniz‐Gemeinschaft. (2) SitzdesVereinsistBerlin. §2 AufgabenundZweck (1) Die Leibniz‐Gemeinschaft fördert und unterstützt ihre Mitgliedseinrichtungen sowie deren ZusammenarbeitundnimmtihregemeinschaftlichenInteressenwahr. (2) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Leibniz‐Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedseinrichtungen erhalten keine Zu‐ wendungen aus Mitteln der Leibniz‐Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweckderLeibniz‐Gemeinschaftfremdsind,oderdurchunverhältnismäßighoheVergü‐ tungenbegünstigtwerden. (3) ZweckderLeibniz‐GemeinschaftistdieFörderungvonWissenschaftundForschung. DieserVereinszweckwirdverwirklichtinsbesonderedurch: §3 Wahrnehmung der gemeinsamen Anliegen im Verhältnis zu Bund, Ländern, anderen WissenschaftsorganisationenundderÖffentlichkeit, StärkungderQualität,Leistungs‐undWettbewerbsfähigkeitderMitgliedseinrichtungen, insbesonderedurchdieEntwicklungundDurchführungvonVerfahrenzurLeistungsbe‐ wertung und Qualitätssicherung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Wett‐ bewerbsverfahrenunddieFörderungvonwissenschaftlichenProjekten, FörderungderwissenschaftlichenZusammenarbeitderMitgliedseinrichtungenunddes Erfahrungs‐ und Informationsaustausches in wissenschaftlichen, wissenschaftspoliti‐ schenundadministrativenAngelegenheitensowiedieDurchführungundFörderungvon SeminarenundwissenschaftlichenKonferenzen, FörderungderZusammenarbeitmitHochschulenundanderennationalen,europäischen undinternationalenwissenschaftlichenEinrichtungensowieAnbahnungundPflegeeu‐ ropäischerundinternationalerKontakte, FörderungderGleichstellungderGeschlechterunddieFörderungderDiversität, FörderungdeswissenschaftlichenunddeswissenschaftsunterstützendenNachwuchses, auch durch die Vergabe von Stipendien sowie der Gewinnung und Aus‐ und Weiterbil‐ dungdeswissenschaftlichenunddeswissenschaftsunterstützendenPersonals, GewährleistungderForschungsethikinsbesonderenachdenGrundsätzenGuterWissen‐ schaftlicherPraxis, FörderungdesTransferswissenschaftlicherErkenntnisinalleBereichederGesellschaft, der Bereitstellung wissenschaftlicher Dienstleistungen und des freien Zugangs zu For‐ schungsergebnissenundForschungsdaten. Mitglieder (1) MitgliederderLeibniz‐GemeinschaftsinddievonihraufgenommenenMitgliedseinrichtungen, dieaufderGrundlageder„AusführungsvereinbarungzumGWK‐Abkommenüberdiegemein‐ sameFörderungderMitgliedseinrichtungenderWissenschaftsgemeinschaftGottfriedWilhelm Leibnize.V.“vomBundundvondenLänderngemeinsamgefördertwerden. (2) ÜberdieschriftlichenAufnahmeanträgeentscheidetdieMitgliederversammlung. (3) Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der gemeinsamen institutionellen Förderung durch Bund und Länder, durch Austrittserklärung oder durch Beschluss der Mitgliederver‐ sammlungauswichtigemGrund.DerAustrittausderLeibniz‐GemeinschaftistnurzumSchluss einesKalenderjahreszulässig.EristgegenüberdemVorstandschriftlichunterEinhaltungeiner FristvonsechsMonatenzuerklären. (4) Die Mitgliedseinrichtungen sollen ihrer Mitgliedschaft in der Leibniz‐Gemeinschaft in ihrem Namen,inihrenrechtlichenGrundlagenundinihreröffentlichenDarstellungAusdruckverlei‐ hen. (5) Die Mitgliedseinrichtungen entrichten Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und den Berech‐ nungsmodusdesMitgliedsbeitragsentscheidetdieMitgliederversammlung. 2 §4 (1) Organe OrganederLeibniz‐Gemeinschaftsind: dieMitgliederversammlung derSenat derPräsident/diePräsidentin derVorstand dasPräsidium (2) DieOrganekönnensicheineGeschäftsordnunggeben. (3) Die Haftung der Organe gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins beschränktsichaufVorsatzundgrobeFahrlässigkeit. §5 Mitgliederversammlung (1) DieMitgliederversammlungbeschließtüberAngelegenheitenvongrundsätzlicher,insbesonde‐ restrategischerBedeutungfürdieLeibniz‐Gemeinschaft. (2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedseinrichtungen zusammen. Siewerden durchdieverantwortlichenwissenschaftlichenund/oderadministrativenLeitungenvertreten. JedeMitgliedseinrichtungführteineStimme. MitgliederversammlungenwerdenvomPräsidenten/vonderPräsidentineinberufenundgelei‐ tet.ImFallderVerhinderungleiteteinanderesMitglieddesVorstandsdieVersammlung. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Die Einladung zur MitgliederversammlunggehtdenMitgliedseinrichtungenspätestensvierWochenvorderVer‐ sammlungschriftlichunterMitteilungderTagesordnungzu. (4) EineaußerordentlicheMitgliederversammlungwirdimBedarfsfallsowieaufAntragvonmin‐ destenseinemViertelderMitgliedseinrichtungenoderaufAntragdesPräsidiumseinberufen. IndiesemFallsinddieMitgliedseinrichtungenunterBekanntgabederTagesordnungundEin‐ haltungeinerFristvonmindestenseinerWocheeinzuladen. (5) DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennmindestensdieHälftederMitgliederver‐ treten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder‐ versammlungmitdergleichenTagesordnungeinberufenwerden;dieseistohneRücksichtauf dieAnzahldervertretenenMitgliedseinrichtungenbeschlussfähig. (6) DieMitgliederversammlunghatinsbesonderefolgendeAufgaben: WahldesPräsidenten/derPräsidentin,derVizepräsidenten/Vizepräsidentinnenunddes FinanzausschussessowiegegebenenfallsderenAbwahl, BeschlussüberdasweitereMitglieddesVorstandesgemäߧ26BGB,dasausdemKreis derVizepräsidenten/Vizepräsidentinnenstammt, AufnahmeundgegebenenfallsAusschlusseinerMitgliedseinrichtung, Einrichtung,BenennungundAuflösungvonSektionen, EntgegennahmederBerichteundderEmpfehlungendesFinanzausschusses, FeststellungdesJahresabschlusses,EntlastungdesPräsidenten,desVorstands(gemäߧ 26BGB)unddesPräsidiums, 3 (7) GenehmigungderBestellungdesJahresabschlussprüfers, GenehmigungdesWirtschaftsplansundFestlegungderHöheunddesBerechnungsmodus derMitgliedsbeiträgeundUmlagen, EntgegennahmedesjährlichenBerichtsdesPräsidenten,desVorstandsunddesPräsidi‐ ums, Satzungsänderungen, BeschlussundÄnderungderRahmengeschäftsordnung, BeschlussundÄnderungderEntschädigungs‐undVergütungsordnung, AuflösungdesVereins. DieMitgliederversammlungfasstihreBeschlüsseinderRegelmiteinfacherMehrheitderabge‐ gebenenStimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluss von MitgliedseinrichtungenauswichtigemGrundbedürfenderMehrheitvonzweiDrittelnderMit‐ gliedseinrichtungenderLeibniz‐Gemeinschaft. DieWahldesPräsidenten/derPräsidentinundderVizepräsidenten/Vizepräsidentinnensowie deren Abwahl bedürfen der Mehrheit aller Mitgliedseinrichtungen der Leibniz‐Gemeinschaft; ebensoBeschlüssezurGenehmigungdesWirtschaftsplans. ÜberdieMitgliederversammlung,insbesondereüberderenBeschlüsse,wirdeineNiederschrift angefertigt. (8) Antragsberechtigt sind die Mitgliedseinrichtungen und die Organe der Leibniz‐Gemeinschaft. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beimVorstandeingehen;siesolleneineBegründungenthalten. ÜberdieBehandlungvonweiterenAnträgenwährendderMitgliederversammlungentscheidet dieMitgliederversammlung. (9) DieMitgliederversammlungsetzteinenständigenFinanzausschussein,derdieMitgliederver‐ sammlung bei der Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans der Gemeinschaft, der Ge‐ nehmigung der Bestellung des Jahresabschlussprüfers sowie in der Funktion der Rechnungs‐ prüferbeiderFeststellungdesJahresabschlussesundbeiderEntlastungdesVorstandsberät. DerFinanzausschusssetztsichausjedreiwissenschaftlichenundadministrativenverantwort‐ lichen Leitungen von Mitgliedseinrichtungen zusammen, die von der Mitgliederversammlung füreineAmtszeitvonzweiJahrengewähltwerden.EinVertreter/eineVertreterinderGemein‐ samenWissenschaftskonferenz(GWK)nimmtmitberatenderStimmeandenSitzungendesFi‐ nanzausschussesteil. §6 (1) Senat DemSenatgehörenan: alsMitgliedervonAmtswegen: i. aus dem staatlichen Bereich für die gemeinsame Forschungsförderung zuständige Bundes‐ und Landesminister/‐ministerinnen, wobei Bund und Länder jeweils drei Stimmenführen, ii. aus dem Bereich der Wissenschaft Präsidenten/Präsidentinnen und Vorsitzende an‐ derer überregionaler Wissenschaftsorganisationen in Deutschland mit jeweils einer Stimmesowie 4 iii. der/die Vorsitzende des Senatsausschusses Evaluierung als nicht‐stimmberechtigtes Mitglied. alsWahlmitgliedermitjeweilseinerStimme: iv. biszudreizehnPersönlichkeitendesöffentlichenLebens, v. biszuzehnWissenschaftler/WissenschaftlerinnenausdemIn‐undAusland, vi. einMitglied,daseineWissenschaftsorganisationinEuropavertritt, vii. vierMitgliedervonHochschulleitungen,davonzweiPräsidenten/Präsidentinnenoder Rektoren/RektorinnenundzweiKanzler/KanzlerinnenoderhauptamtlicheVizepräsi‐ denten/Vizepräsidentinnen. Alle Wahlmitglieder sowie diejenigen nach ii. werden vom Senat auf Vorschlag des Präsiden‐ ten/derPräsidentinaufvierJahregewählt.DerVorschlagderWahlmitgliederzuv.erfolgtauf‐ grundderNominierungdurchdieSektionen.EinmaligeWiederwahlistzulässig.Wahlmitglie‐ derdürfennichtAngehörigevonMitgliedseinrichtungensein. ScheideteinWahlmitglieddesSenatswährendderAmtszeitaus,sokannderSenatfürdenRest derAmtszeitdesausgeschiedenenMitgliedseinErsatzmitgliedkooptieren. WahlmitgliederbleibensolangeimAmt,bisdieneuGewähltenihrAmtantreten. (2) Der Präsident/die Präsidentin der Leibniz‐Gemeinschaft gehört dem Senat ohne Stimmrecht an.Er/sieberuftdieSitzungendesSenatsein,bereitetsievorundleitetsie. (3) DerSenatwirdmindestenseinmalimJahreinberufen.DerSenatistbeschlussfähig,wennmin‐ destensdieHälfteseinerMitgliederanwesendoderordnungsgemäßvertretenist. (4) Der Senat fördert und berät die Leibniz‐Gemeinschaft in wissenschaftspolitischen Angelegen‐ heiten. ErhatinsbesonderefolgendeAufgaben: VerabschiedungvonEmpfehlungenzurstrategischenWeiterentwicklungderLeibniz‐ GemeinschaftundihrerMitgliedseinrichtungenundzurSteigerungderEffizienzund WettbewerbsfähigkeitvonForschungundDienstleistungenfürdieForschung, §7 EntwicklungvonKriterienundVerfahrenzurSicherungundStärkungvonQualitätund LeistungsfähigkeitderMitgliedseinrichtungenundSteuerungsolcherVerfahren, MitwirkunganderFortschreibungdergemeinsamenForschungsförderung, BeschlussfassungzurDurchführungdesEvaluierungsverfahrensundimRahmendieses VerfahrensVerabschiedungvonFörderempfehlungenandieGemeinsameWissenschafts‐ konferenz(GWK), BeschlussfassungzurDurchführungundVerabschiedungvonFörderempfehlungendes Leibniz‐Wettbewerbs, VerabschiedungvonEmpfehlungenzurGleichstellungderGeschlechterundzurFörderung derDiversitätinderLeibniz‐Gemeinschaftund WahleinerOmbudspersonundeinerstellvertretendenOmbudspersonderLeibniz‐ GemeinschaftfüreineAmtszeitvondreiJahren. Senatsausschüsse ZurErfüllungseinerAufgabenkannderSenatAusschüsseeinsetzenundkannfürsieGeschäftsord‐ nungenbeschließen. 5 §8 SenatsausschussEvaluierung (1) Der Senat setzt einen ständigen Senatsausschuss Evaluierung ein, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eineVorsitzendewählt.Der/dieVorsitzendeberichtetdemSenat. (2) Die Mitglieder des Senatsausschusses Evaluierung werden vom Senat berufen. Sie sollen das wissenschaftlicheSpektrumderLeibniz‐Gemeinschaftwiderspiegeln.DerAusschusssetztsich zusammenausdenvomSenatausseinerMitteberufenenMitgliedern,ausvonBundundLän‐ dern entsandten Vertretern sowie weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die vomSenatsausschussEvaluierungaufgrundderVorschlägederSektionenundderMitglieder desSenatsausschussesEvaluierungfüreineBerufungdurchdenSenatnominiertwerden.Be‐ schäftigtevonMitgliedseinrichtungendürfennichtAusschussmitgliedersein. (3) Das Präsidium entsendet einen Beauftragten/eine Beauftragte mit dem Recht zur Teilnahme andenSitzungendesSenatsausschussesEvaluierung. (4) AufgabedesSenatsausschussesEvaluierungistdieregelmäßigeBegutachtungderEinrichtun‐ gen der Leibniz‐Gemeinschaft sowie die Beratung des Senats inallen die Evaluierung betref‐ fendenBelangen.DerAusschussbereitetBeschlüsseundStellungnahmendesSenatsvor,auf deren Grundlage Bund und Länder über die Förderungswürdigkeit der Einrichtungen ent‐ scheiden. (5) Der Senatsausschuss Evaluierung nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr. §9 Präsident/Präsidentin (1) Der Präsident/die Präsidentin repräsentiert die Leibniz‐Gemeinschaft nach innen und nach außen und entwirft die Grundzüge der Wissenschaftspolitik der Leibniz‐Gemeinschaft. Er/sie wirdinderErfüllungseiner/ihrerAufgabendurchdenVorstandunterstütztundwirdimVer‐ hinderungsfallvoneinemMitglieddesVorstandsvertreten. (2) DerPräsident/diePräsidentinhatinsbesonderefolgendeweitereAufgaben: Er/sievertrittdiegemeinsamenInteressenderMitgliedseinrichtungengegenüberBund, Ländern,anderenWissenschaftsorganisationensowiederÖffentlichkeitundwirktinnati‐ onalenundinternationalenwissenschaftspolitischenGremienundOrganisationen. Er/sieistVorsitzender/VorsitzendederMitgliederversammlung,desVorstandsunddes PräsidiumsundleitetdieSitzungendesSenats. (3) Sofern ein Beschluss des Vorstands, des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, trifft der Präsident/die Präsidentin die notwendigen MaßnahmenundinformiertdiezuständigenOrganedarüberunverzüglich. (4) DerPräsident/diePräsidentinwirdvonderMitgliederversammlungmitderMehrheitderMit‐ gliedseinrichtungen gewählt und gegebenenfalls abgewählt. Wahl und gegebenenfalls Abwahl werdenvomPräsidiumvorbereitet. (5) Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin wird hauptamtlich ausgeübt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident/die Präsidentin bleibt im Amt bis der ge‐ wählteNachfolger/dieNachfolgerindasAmtantritt;diesgiltnichtfürdenFallderAbwahloder desRücktritts. 6 §10 Vorstand (1) DerVorstandbestehtausdemPräsidenten/derPräsidentinundmindestensvierVizepräsiden‐ ten/Vizepräsidentinnen, die auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin von der Mitglie‐ derversammlungmitderMehrheitderMitgliedseinrichtungengewähltwerden.Davonstammt einer/eine aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsaus‐ schusshathierzudasRecht,einenKandidaten/eineKandidatinausseinemKreiszunominie‐ ren.DieAmtszeitderVizepräsidenten/VizepräsidentinnenbeträgtzweiJahre.Wiederwahlist zulässig. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Leibniz‐Gemeinschaft und ist verantwortlich für die DurchführungderBeschlüssederOrgane.DemVorstandobliegtdieInkraftsetzungallgemein‐ verbindlicher Regelungen aller Gremien wie Geschäftsordnungen, Grundsätze des Verfahrens undWahlordnungen. (3) DerVorstandhatinwesentlichenAngelegenheitendasPräsidiumzubeteiligenundingrund‐ sätzlichen,insbesonderestrategischenAngelegenheitenauchdieMitgliederversammlung. (4) DieMitgliederdesVorstandshabendasRecht,andenSitzungenallerOrganeundGremienmit beratenderStimmeteilzunehmen. (5) Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident/die Präsidentin, der/die aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses stammende Vizepräsident/Vizepräsidentin und einweitererVizepräsident/eineweitereVizepräsidentin,der/dieaufVorschlagdesPräsiden‐ ten/derPräsidentinvonderMitgliederversammlunghierzubestimmtwird. (6) Die Leibniz‐Gemeinschaft wird durch den Präsidenten/die Präsidentin und ein weiteres Mit‐ glieddesVorstandsgemäߧ26BGBgemeinsamgerichtlichundaußergerichtlichvertreten.Im FallederVerhinderungdesPräsidenten/derPräsidentinwirddieLeibniz‐Gemeinschaftdurch diebeidenanderenMitgliederdesVorstandsgemäߧ26BGBgemeinsamvertreten. §11 Präsidium (1) DasPräsidiumsetztsichzusammenausdemPräsidenten/derPräsidentin(Vorsitz),denVize‐ präsidenten/Vizepräsidentinnen,denSprechern/SprecherinnenderSektionenunddesVerwal‐ tungsausschusses. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme andenSitzungendesPräsidiumsteil. (2) Das Präsidium wird von dem Präsidenten/der Präsidentin nach Bedarf, mindestens jedoch zweimaljährlichsowieaufAntragvonmindestensdreienseinerMitgliedereinberufen. (3) DasPräsidiumberätdenVorstand;derVorstandbeteiligtdasPräsidiuminallenwesentlichen Angelegenheiten. (4) DasPräsidiumhatinsbesonderefolgendeAufgaben: EntscheidungüberdieMaßnahmeninderFörderlinie„Strategiefonds“desLeibniz‐ Wettbewerbs,dieesteilweiseoderganzandenPräsidenten/diePräsidentindelegieren kann, EntscheidungüberdenWechseleinerMitgliedseinrichtungineineandereSektion, EntscheidungüberdieEinberufungeineraußerordentlichenMitgliederversammlung, BestellungeinesMitgliedsdesPräsidiumszum/zurBeauftragtenfürdenSenatsausschuss Evaluierung, 7 (5) VorbereitungderWahlundgegebenenfallsAbwahldesPräsidenten/derPräsidentin. DasPräsidiumkannfürbestimmteThemenBeauftragtebefristeteinsetzen.Diesemüssennicht MitgliederdesPräsidiumssein. AufgabederPräsidiumsbeauftragtenistdieUnterstützungdesPräsidiumsbeieinembestimm‐ tenThemaundbeiderentsprechendenPositionierungderLeibniz‐GemeinschaftinderÖffent‐ lichkeitundinexternenGremien. DieBeauftragtenberichtendemPräsidiumbeiBedarf,mindestenseinmalimJahrüberihreAr‐ beit. (6) DasPräsidiumkannKommissionenbefristeteinrichten,diedemErfahrungsaustauschundder Zusammenarbeit sowie der Beratung des Präsidiums dienen. Kommissionen setzen sich zu‐ sammenauswissenschaftlichenund/oderadministrativenLeitungenderMitgliedseinrichtun‐ gen. (7) Eine Ständige Kommission für wissenschaftliche Infrastruktureinrichtungen und Forschungs‐ museendientdemErfahrungsaustauschundderZusammenarbeitsowiederBeratungdesPrä‐ sidiums in allen Belangen der wissenschaftlichen Infrastruktureinrichtungen und der For‐ schungsmuseen.DieseKommissionwirdvoneinemMitglieddesVorstandsgeleitet.Mitglieder sinddiewissenschaftlichverantwortlichenLeitungenderEinrichtungen,diewissenschaftliche Infrastrukturaufgabenwahrnehmen,unddiederForschungsmuseen. (8) DasPräsidiumkannaufAntragdieEinrichtungvonArbeitskreisenzurvertieftenBearbeitung bestimmterAufgabenbestätigen. (9) EinArbeitskreisfürChancengleichheitundDiversitätsetztsichzusammenausdenzuständigen VertreterinnenundVertreternderMitgliedseinrichtungen. §12 Sektionen (1) DieLeibniz‐GemeinschaftgliedertsichinSektionen.DieSektionenrepräsentierendaswissen‐ schaftlicheProfilunddieFachkompetenzderLeibniz‐Gemeinschaft.Siedienendemfachlich‐ wissenschaftlichen Austausch und tragen zur gemeinschaftlichen wissenschaftspolitischen WillensbildungundStrategiebei. DieSektionennehmenAufgabenwahr,diediegemeinsamenfachlichenInteressenihrerMit‐ gliedseinrichtungenbetreffen,insbesonderederenZusammenarbeitmiteinanderundmitan‐ derenSektionen.SiebefassensichmitihrerthematischenWeiterentwicklung,mitBeiträgenzu strategischen Zielsetzungen der Leibniz‐Gemeinschaft und mit der Umsetzung der strategi‐ schenZielederLeibniz‐GemeinschaftinihrenEinrichtungen. SiewirkenmitanderEntwicklungvonEvaluierungskriterienundbeiderDurchführungvon Bewertungsverfahren. (2) Über die Einrichtung, Benennung und Auflösung der Sektionen beschließt die Mitgliederver‐ sammlung.ÜberdieAufnahmeeinerMitgliedseinrichtungentscheidetdieSektionaufAntrag. Über den Wechsel einer Mitgliedseinrichtung in eine andere Sektion entscheidet auf Antrag desMitgliedsdasPräsidiumimEinvernehmenmitdenbeteiligtenSektionen. (3) JedeMitgliedseinrichtungführtinderSektioneineStimme.IndenSektionenwerdendieMit‐ gliedseinrichtungen durch die wissenschaftlich verantwortlichen Leitungen vertreten, deren StimmeimVerhinderungsfallaufeineanderewissenschaftlichverantwortlicheLeitunginner‐ halbderSektionübertragenwerdenkann. 8 (4) JedeSektionkannzuweiterenberatendenMitgliedernwählen: i. herausragendeWissenschaftlerpersönlichkeiten, ii. MitgliedseinrichtungenausanderenSektionenalsassoziierteMitgliedseinrichtungen. (5) Die Sektionen wählen aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren jeweils einen Spre‐ cher/eineSprecherinundeineStellvertretungdesSprechers/derSprecherin.DerSprecherist MitglieddesPräsidiums;imVerhinderungsfallübernimmtdieStellvertretungdieseFunktion. (6) DieSektionenhabendasRechtgegenüberdemPräsidenten/derPräsidentin,diewissenschaft‐ lichenWahlmitgliederdesSenatszunominieren. §13 Verwaltungsausschuss (1) Der Verwaltungsausschuss dient dem Erfahrungsaustausch sowie der Erarbeitung von Stel‐ lungnahmen und Empfehlungen an den Vorstand und das Präsidium und trägt zur gemein‐ schaftlichenWillensbildunginadministrativenAngelegenheitenbei. (2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus den administrativ verantwortlichen Lei‐ tern/Leiterinnen der Mitgliedseinrichtungen der Leibniz‐Gemeinschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Sprecher/die Spre‐ cherin ist Mitglied des Präsidiums; im Verhinderungsfall übernimmt einer der Stellvertre‐ ter/einederStellvertreterinnendieseFunktion. (3) DerVerwaltungsausschussnominiertgegenüberdemPräsidenten/derPräsidentineinesseiner MitgliederalsKandidat/KandidatinfürdieWahlalsVizepräsident/Vizepräsidentin. §14 Generalsekretär/GeneralsekretärinundGeschäftsstelle (1) DerGeneralsekretär/dieGeneralsekretärinleitetdieGeschäftsstellederLeibniz‐Gemeinschaft undberichtetdemPräsidenten/derPräsidentinunddemVorstand.DasNähereregelteineGe‐ schäftsanweisung. (2) Er/sieistbesondererVertreterimSinnedes§30BGB.BeiderAusübungseiner/ihrerTätigkeit ister/sieandieBeschlüssederOrganegebunden. (3) Er/siewirdaufVorschlagdesPräsidenten/derPräsidentinmitZustimmungdesPräsidiumsfür eineAmtszeitvonsechsJahrenvomVorstandbestelltundabbestellt.Wiederbestellungensind zulässig. (4) Er/sieinformiertdenVorstandunddasPräsidiumregelmäßigüberseine/ihreTätigkeit.Er/sie istberechtigtundaufVerlangenverpflichtet,andenSitzungenderOrganeundGremienteilzu‐ nehmen. (5) Die Geschäftsstelle unterstützt die Leibniz‐Gemeinschaft und ihre Organe und Gremien; sie wirdausMitgliedsbeiträgenfinanziert. §15 GeschäftsjahrundWirtschaftsplan (1) DasGeschäftsjahrderLeibniz‐GemeinschaftistdasKalenderjahr. (2) DieLeibniz‐GemeinschaftstellteinenjährlichenWirtschaftsplanauf.DieMittelfürdenwissen‐ 9 schaftlichen Wettbewerb werden von den Mitteln der Geschäftsstelle getrennt veranschlagt. Der Wirtschaftsplan wird nach Vorlage durch den Vorstand vom Präsidium beschlossen und derMitgliederversammlungzurGenehmigungvorgelegt. (3) Der Wirtschaftsplan wird entsprechend dem Haushaltsrecht und dem Wissenschaftsfreiheits‐ gesetz des Bundes bewirtschaftet. Die Leibniz‐Gemeinschaft gewährt Bund und Ländern ein PrüfungsrechtüberdieVerwendungderimWirtschaftsplanveranschlagtenMittel. §16 VergütungenundAufwandsentschädigungen (1) DerPräsident/diePräsidentinerhälteinedemAmtangemesseneVergütung. (2) DenMitgliederndesVorstandskanneinegemeinnützigkeitskonformeAufwandsentschädigung gezahltwerden. (3) Mitgliedern von Senatsausschüssen kann eine gemeinnützigkeitskonforme Aufwandsentschä‐ digunggezahltwerden. §17 Auflösung Die Leibniz‐Gemeinschaft kann insbesondere bei Wegfall der in § 2 genannten Aufgaben auf Be‐ schlussvonzweiDrittelnallerstimmberechtigtenMitgliedseinrichtungenaufgelöstwerden.BeiAuf‐ lösung oder Aufhebung der Leibniz‐Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Leibniz‐Gemeinschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittel‐ barundausschließlichfürgemeinnützigeZweckezuverwendenhat. 10
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