- Leibniz Gemeinschaft

 SatzungderLeibniz‐Gemeinschaft
BeschlossendurchdieMitgliederversammlungam27.November2015
Präambel
DieLeibniz‐GemeinschaftstehtfürkooperativeWissenschaftvonherausragenderQualitätundRele‐
vanz,fürwissenschaftlichenWettbewerbundQualitätssicherung.
Die Leibniz‐Gemeinschaft verbindet wissenschaftlich und wirtschaftlich eigenständige Forschungs‐
einrichtungen,diesichzukunftsrelevantenFragenderGesellschaftwidmen.
Leibniz‐Einrichtungen betreiben erkenntnisorientierte Forschung mit Anwendungsperspektiven,
unterhalten wissenschaftliche Infrastrukturen und betreiben Forschungsmuseen und bieten for‐
schungsbasierte Beratung und Dienstleistungen. Sie wirken in weltweiten wissenschaftlichen Ge‐
meinschaften, stellen sich dem nationalen und internationalen Wettbewerb und unterziehen sich
regelmäßigen Evaluierungen zur Qualitätssicherung, deren Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht
werden.
Leibniz‐EinrichtungenwirkeninBereichenvonbesondererwissenschaftlicherBedeutungundhoher
RelevanzfürGesellschaft,WirtschaftunddasLebenderMenschen.SievermittelngewonnenesWis‐
senderÖffentlichkeit,inPolitikundWirtschaft.
Leibniz‐ForschungnutztihredisziplinäreVielseitigkeitininter‐undtransdisziplinärenKooperatio‐
nen.DieZusammenarbeitzwischendenGeistes‐undSozialwissenschaftenunddenNatur‐,Lebens‐
und Technikwissenschaften ist dabei von besonderer Bedeutung, ebenso wie die besonders enge
KooperationmitdenHochschulen.
§1
NameundSitz
(1)
DerVereinführtdenNamen„WissenschaftsgemeinschaftGottfriedWilhelmLeibnize.V.“,
kurz:Leibniz‐Gemeinschaft.
(2)
SitzdesVereinsistBerlin.
§2
AufgabenundZweck
(1)
Die Leibniz‐Gemeinschaft fördert und unterstützt ihre Mitgliedseinrichtungen sowie deren
ZusammenarbeitundnimmtihregemeinschaftlichenInteressenwahr.
(2)
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Leibniz‐Gemeinschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedseinrichtungen erhalten keine Zu‐
wendungen aus Mitteln der Leibniz‐Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
demZweckderLeibniz‐Gemeinschaftfremdsind,oderdurchunverhältnismäßighoheVergü‐
tungenbegünstigtwerden.
(3)
ZweckderLeibniz‐GemeinschaftistdieFörderungvonWissenschaftundForschung.
DieserVereinszweckwirdverwirklichtinsbesonderedurch: 







§3
Wahrnehmung der gemeinsamen Anliegen im Verhältnis zu Bund, Ländern, anderen
WissenschaftsorganisationenundderÖffentlichkeit,
StärkungderQualität,Leistungs‐undWettbewerbsfähigkeitderMitgliedseinrichtungen,
insbesonderedurchdieEntwicklungundDurchführungvonVerfahrenzurLeistungsbe‐
wertung und Qualitätssicherung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Wett‐
bewerbsverfahrenunddieFörderungvonwissenschaftlichenProjekten,
FörderungderwissenschaftlichenZusammenarbeitderMitgliedseinrichtungenunddes
Erfahrungs‐ und Informationsaustausches in wissenschaftlichen, wissenschaftspoliti‐
schenundadministrativenAngelegenheitensowiedieDurchführungundFörderungvon
SeminarenundwissenschaftlichenKonferenzen,
FörderungderZusammenarbeitmitHochschulenundanderennationalen,europäischen
undinternationalenwissenschaftlichenEinrichtungensowieAnbahnungundPflegeeu‐
ropäischerundinternationalerKontakte,
FörderungderGleichstellungderGeschlechterunddieFörderungderDiversität,
FörderungdeswissenschaftlichenunddeswissenschaftsunterstützendenNachwuchses,
auch durch die Vergabe von Stipendien sowie der Gewinnung und Aus‐ und Weiterbil‐
dungdeswissenschaftlichenunddeswissenschaftsunterstützendenPersonals,
GewährleistungderForschungsethikinsbesonderenachdenGrundsätzenGuterWissen‐
schaftlicherPraxis,
FörderungdesTransferswissenschaftlicherErkenntnisinalleBereichederGesellschaft,
der Bereitstellung wissenschaftlicher Dienstleistungen und des freien Zugangs zu For‐
schungsergebnissenundForschungsdaten.
Mitglieder
(1)
MitgliederderLeibniz‐GemeinschaftsinddievonihraufgenommenenMitgliedseinrichtungen,
dieaufderGrundlageder„AusführungsvereinbarungzumGWK‐Abkommenüberdiegemein‐
sameFörderungderMitgliedseinrichtungenderWissenschaftsgemeinschaftGottfriedWilhelm
Leibnize.V.“vomBundundvondenLänderngemeinsamgefördertwerden.
(2)
ÜberdieschriftlichenAufnahmeanträgeentscheidetdieMitgliederversammlung.
(3)
Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der gemeinsamen institutionellen Förderung
durch Bund und Länder, durch Austrittserklärung oder durch Beschluss der Mitgliederver‐
sammlungauswichtigemGrund.DerAustrittausderLeibniz‐GemeinschaftistnurzumSchluss
einesKalenderjahreszulässig.EristgegenüberdemVorstandschriftlichunterEinhaltungeiner
FristvonsechsMonatenzuerklären.
(4)
Die Mitgliedseinrichtungen sollen ihrer Mitgliedschaft in der Leibniz‐Gemeinschaft in ihrem
Namen,inihrenrechtlichenGrundlagenundinihreröffentlichenDarstellungAusdruckverlei‐
hen.
(5)
Die Mitgliedseinrichtungen entrichten Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und den Berech‐
nungsmodusdesMitgliedsbeitragsentscheidetdieMitgliederversammlung.
2 §4
(1)
Organe
OrganederLeibniz‐Gemeinschaftsind:

dieMitgliederversammlung

derSenat

derPräsident/diePräsidentin

derVorstand

dasPräsidium
(2)
DieOrganekönnensicheineGeschäftsordnunggeben.
(3)
Die Haftung der Organe gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins
beschränktsichaufVorsatzundgrobeFahrlässigkeit.
§5
Mitgliederversammlung
(1)
DieMitgliederversammlungbeschließtüberAngelegenheitenvongrundsätzlicher,insbesonde‐
restrategischerBedeutungfürdieLeibniz‐Gemeinschaft.
(2)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedseinrichtungen zusammen. Siewerden
durchdieverantwortlichenwissenschaftlichenund/oderadministrativenLeitungenvertreten.
JedeMitgliedseinrichtungführteineStimme.
MitgliederversammlungenwerdenvomPräsidenten/vonderPräsidentineinberufenundgelei‐
tet.ImFallderVerhinderungleiteteinanderesMitglieddesVorstandsdieVersammlung.
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Die Einladung zur
MitgliederversammlunggehtdenMitgliedseinrichtungenspätestensvierWochenvorderVer‐
sammlungschriftlichunterMitteilungderTagesordnungzu.
(4)
EineaußerordentlicheMitgliederversammlungwirdimBedarfsfallsowieaufAntragvonmin‐
destenseinemViertelderMitgliedseinrichtungenoderaufAntragdesPräsidiumseinberufen.
IndiesemFallsinddieMitgliedseinrichtungenunterBekanntgabederTagesordnungundEin‐
haltungeinerFristvonmindestenseinerWocheeinzuladen.
(5)
DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennmindestensdieHälftederMitgliederver‐
treten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder‐
versammlungmitdergleichenTagesordnungeinberufenwerden;dieseistohneRücksichtauf
dieAnzahldervertretenenMitgliedseinrichtungenbeschlussfähig.
(6)
DieMitgliederversammlunghatinsbesonderefolgendeAufgaben:

WahldesPräsidenten/derPräsidentin,derVizepräsidenten/Vizepräsidentinnenunddes
FinanzausschussessowiegegebenenfallsderenAbwahl,

BeschlussüberdasweitereMitglieddesVorstandesgemäߧ26BGB,dasausdemKreis
derVizepräsidenten/Vizepräsidentinnenstammt,

AufnahmeundgegebenenfallsAusschlusseinerMitgliedseinrichtung,

Einrichtung,BenennungundAuflösungvonSektionen,

EntgegennahmederBerichteundderEmpfehlungendesFinanzausschusses,

FeststellungdesJahresabschlusses,EntlastungdesPräsidenten,desVorstands(gemäߧ
26BGB)unddesPräsidiums,
3 (7)

GenehmigungderBestellungdesJahresabschlussprüfers,

GenehmigungdesWirtschaftsplansundFestlegungderHöheunddesBerechnungsmodus
derMitgliedsbeiträgeundUmlagen,

EntgegennahmedesjährlichenBerichtsdesPräsidenten,desVorstandsunddesPräsidi‐
ums,

Satzungsänderungen,

BeschlussundÄnderungderRahmengeschäftsordnung,

BeschlussundÄnderungderEntschädigungs‐undVergütungsordnung,

AuflösungdesVereins.
DieMitgliederversammlungfasstihreBeschlüsseinderRegelmiteinfacherMehrheitderabge‐
gebenenStimmen.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluss von
MitgliedseinrichtungenauswichtigemGrundbedürfenderMehrheitvonzweiDrittelnderMit‐
gliedseinrichtungenderLeibniz‐Gemeinschaft.
DieWahldesPräsidenten/derPräsidentinundderVizepräsidenten/Vizepräsidentinnensowie
deren Abwahl bedürfen der Mehrheit aller Mitgliedseinrichtungen der Leibniz‐Gemeinschaft;
ebensoBeschlüssezurGenehmigungdesWirtschaftsplans.
ÜberdieMitgliederversammlung,insbesondereüberderenBeschlüsse,wirdeineNiederschrift
angefertigt.
(8)
Antragsberechtigt sind die Mitgliedseinrichtungen und die Organe der Leibniz‐Gemeinschaft.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung
beimVorstandeingehen;siesolleneineBegründungenthalten.
ÜberdieBehandlungvonweiterenAnträgenwährendderMitgliederversammlungentscheidet
dieMitgliederversammlung.
(9)
DieMitgliederversammlungsetzteinenständigenFinanzausschussein,derdieMitgliederver‐
sammlung bei der Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans der Gemeinschaft, der Ge‐
nehmigung der Bestellung des Jahresabschlussprüfers sowie in der Funktion der Rechnungs‐
prüferbeiderFeststellungdesJahresabschlussesundbeiderEntlastungdesVorstandsberät.
DerFinanzausschusssetztsichausjedreiwissenschaftlichenundadministrativenverantwort‐
lichen Leitungen von Mitgliedseinrichtungen zusammen, die von der Mitgliederversammlung
füreineAmtszeitvonzweiJahrengewähltwerden.EinVertreter/eineVertreterinderGemein‐
samenWissenschaftskonferenz(GWK)nimmtmitberatenderStimmeandenSitzungendesFi‐
nanzausschussesteil.
§6
(1)
Senat
DemSenatgehörenan:
alsMitgliedervonAmtswegen:
i.
aus dem staatlichen Bereich für die gemeinsame Forschungsförderung zuständige
Bundes‐ und Landesminister/‐ministerinnen, wobei Bund und Länder jeweils drei
Stimmenführen,
ii.
aus dem Bereich der Wissenschaft Präsidenten/Präsidentinnen und Vorsitzende an‐
derer überregionaler Wissenschaftsorganisationen in Deutschland mit jeweils einer
Stimmesowie
4 iii.
der/die Vorsitzende des Senatsausschusses Evaluierung als nicht‐stimmberechtigtes
Mitglied.
alsWahlmitgliedermitjeweilseinerStimme:
iv.
biszudreizehnPersönlichkeitendesöffentlichenLebens,
v.
biszuzehnWissenschaftler/WissenschaftlerinnenausdemIn‐undAusland,
vi.
einMitglied,daseineWissenschaftsorganisationinEuropavertritt,
vii.
vierMitgliedervonHochschulleitungen,davonzweiPräsidenten/Präsidentinnenoder
Rektoren/RektorinnenundzweiKanzler/KanzlerinnenoderhauptamtlicheVizepräsi‐
denten/Vizepräsidentinnen.
Alle Wahlmitglieder sowie diejenigen nach ii. werden vom Senat auf Vorschlag des Präsiden‐
ten/derPräsidentinaufvierJahregewählt.DerVorschlagderWahlmitgliederzuv.erfolgtauf‐
grundderNominierungdurchdieSektionen.EinmaligeWiederwahlistzulässig.Wahlmitglie‐
derdürfennichtAngehörigevonMitgliedseinrichtungensein.
ScheideteinWahlmitglieddesSenatswährendderAmtszeitaus,sokannderSenatfürdenRest
derAmtszeitdesausgeschiedenenMitgliedseinErsatzmitgliedkooptieren.
WahlmitgliederbleibensolangeimAmt,bisdieneuGewähltenihrAmtantreten.
(2)
Der Präsident/die Präsidentin der Leibniz‐Gemeinschaft gehört dem Senat ohne Stimmrecht
an.Er/sieberuftdieSitzungendesSenatsein,bereitetsievorundleitetsie.
(3)
DerSenatwirdmindestenseinmalimJahreinberufen.DerSenatistbeschlussfähig,wennmin‐
destensdieHälfteseinerMitgliederanwesendoderordnungsgemäßvertretenist.
(4)
Der Senat fördert und berät die Leibniz‐Gemeinschaft in wissenschaftspolitischen Angelegen‐
heiten.
ErhatinsbesonderefolgendeAufgaben:
 VerabschiedungvonEmpfehlungenzurstrategischenWeiterentwicklungderLeibniz‐
GemeinschaftundihrerMitgliedseinrichtungenundzurSteigerungderEffizienzund
WettbewerbsfähigkeitvonForschungundDienstleistungenfürdieForschung,
§7

EntwicklungvonKriterienundVerfahrenzurSicherungundStärkungvonQualitätund
LeistungsfähigkeitderMitgliedseinrichtungenundSteuerungsolcherVerfahren,

MitwirkunganderFortschreibungdergemeinsamenForschungsförderung,

BeschlussfassungzurDurchführungdesEvaluierungsverfahrensundimRahmendieses
VerfahrensVerabschiedungvonFörderempfehlungenandieGemeinsameWissenschafts‐
konferenz(GWK),

BeschlussfassungzurDurchführungundVerabschiedungvonFörderempfehlungendes
Leibniz‐Wettbewerbs,

VerabschiedungvonEmpfehlungenzurGleichstellungderGeschlechterundzurFörderung
derDiversitätinderLeibniz‐Gemeinschaftund

WahleinerOmbudspersonundeinerstellvertretendenOmbudspersonderLeibniz‐
GemeinschaftfüreineAmtszeitvondreiJahren.
Senatsausschüsse
ZurErfüllungseinerAufgabenkannderSenatAusschüsseeinsetzenundkannfürsieGeschäftsord‐
nungenbeschließen.
5 §8
SenatsausschussEvaluierung
(1)
Der Senat setzt einen ständigen Senatsausschuss Evaluierung ein, der aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden/eineVorsitzendewählt.Der/dieVorsitzendeberichtetdemSenat.
(2)
Die Mitglieder des Senatsausschusses Evaluierung werden vom Senat berufen. Sie sollen das
wissenschaftlicheSpektrumderLeibniz‐Gemeinschaftwiderspiegeln.DerAusschusssetztsich
zusammenausdenvomSenatausseinerMitteberufenenMitgliedern,ausvonBundundLän‐
dern entsandten Vertretern sowie weiteren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die
vomSenatsausschussEvaluierungaufgrundderVorschlägederSektionenundderMitglieder
desSenatsausschussesEvaluierungfüreineBerufungdurchdenSenatnominiertwerden.Be‐
schäftigtevonMitgliedseinrichtungendürfennichtAusschussmitgliedersein.
(3)
Das Präsidium entsendet einen Beauftragten/eine Beauftragte mit dem Recht zur Teilnahme
andenSitzungendesSenatsausschussesEvaluierung.
(4)
AufgabedesSenatsausschussesEvaluierungistdieregelmäßigeBegutachtungderEinrichtun‐
gen der Leibniz‐Gemeinschaft sowie die Beratung des Senats inallen die Evaluierung betref‐
fendenBelangen.DerAusschussbereitetBeschlüsseundStellungnahmendesSenatsvor,auf
deren Grundlage Bund und Länder über die Förderungswürdigkeit der Einrichtungen ent‐
scheiden.
(5)
Der Senatsausschuss Evaluierung nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit
wahr.
§9
Präsident/Präsidentin
(1)
Der Präsident/die Präsidentin repräsentiert die Leibniz‐Gemeinschaft nach innen und nach
außen und entwirft die Grundzüge der Wissenschaftspolitik der Leibniz‐Gemeinschaft. Er/sie
wirdinderErfüllungseiner/ihrerAufgabendurchdenVorstandunterstütztundwirdimVer‐
hinderungsfallvoneinemMitglieddesVorstandsvertreten.
(2)
DerPräsident/diePräsidentinhatinsbesonderefolgendeweitereAufgaben:

Er/sievertrittdiegemeinsamenInteressenderMitgliedseinrichtungengegenüberBund,
Ländern,anderenWissenschaftsorganisationensowiederÖffentlichkeitundwirktinnati‐
onalenundinternationalenwissenschaftspolitischenGremienundOrganisationen.

Er/sieistVorsitzender/VorsitzendederMitgliederversammlung,desVorstandsunddes
PräsidiumsundleitetdieSitzungendesSenats.
(3)
Sofern ein Beschluss des Vorstands, des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, trifft der Präsident/die Präsidentin die notwendigen
MaßnahmenundinformiertdiezuständigenOrganedarüberunverzüglich.
(4)
DerPräsident/diePräsidentinwirdvonderMitgliederversammlungmitderMehrheitderMit‐
gliedseinrichtungen gewählt und gegebenenfalls abgewählt. Wahl und gegebenenfalls Abwahl
werdenvomPräsidiumvorbereitet.
(5)
Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin wird hauptamtlich ausgeübt. Die Amtszeit beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident/die Präsidentin bleibt im Amt bis der ge‐
wählteNachfolger/dieNachfolgerindasAmtantritt;diesgiltnichtfürdenFallderAbwahloder
desRücktritts.
6 §10 Vorstand
(1)
DerVorstandbestehtausdemPräsidenten/derPräsidentinundmindestensvierVizepräsiden‐
ten/Vizepräsidentinnen, die auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin von der Mitglie‐
derversammlungmitderMehrheitderMitgliedseinrichtungengewähltwerden.Davonstammt
einer/eine aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsaus‐
schusshathierzudasRecht,einenKandidaten/eineKandidatinausseinemKreiszunominie‐
ren.DieAmtszeitderVizepräsidenten/VizepräsidentinnenbeträgtzweiJahre.Wiederwahlist
zulässig.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte der Leibniz‐Gemeinschaft und ist verantwortlich für die
DurchführungderBeschlüssederOrgane.DemVorstandobliegtdieInkraftsetzungallgemein‐
verbindlicher Regelungen aller Gremien wie Geschäftsordnungen, Grundsätze des Verfahrens
undWahlordnungen.
(3)
DerVorstandhatinwesentlichenAngelegenheitendasPräsidiumzubeteiligenundingrund‐
sätzlichen,insbesonderestrategischenAngelegenheitenauchdieMitgliederversammlung.
(4)
DieMitgliederdesVorstandshabendasRecht,andenSitzungenallerOrganeundGremienmit
beratenderStimmeteilzunehmen.
(5)
Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident/die Präsidentin, der/die aus dem Kreis
der Mitglieder des Verwaltungsausschusses stammende Vizepräsident/Vizepräsidentin und
einweitererVizepräsident/eineweitereVizepräsidentin,der/dieaufVorschlagdesPräsiden‐
ten/derPräsidentinvonderMitgliederversammlunghierzubestimmtwird.
(6)
Die Leibniz‐Gemeinschaft wird durch den Präsidenten/die Präsidentin und ein weiteres Mit‐
glieddesVorstandsgemäߧ26BGBgemeinsamgerichtlichundaußergerichtlichvertreten.Im
FallederVerhinderungdesPräsidenten/derPräsidentinwirddieLeibniz‐Gemeinschaftdurch
diebeidenanderenMitgliederdesVorstandsgemäߧ26BGBgemeinsamvertreten.
§11 Präsidium
(1)
DasPräsidiumsetztsichzusammenausdemPräsidenten/derPräsidentin(Vorsitz),denVize‐
präsidenten/Vizepräsidentinnen,denSprechern/SprecherinnenderSektionenunddesVerwal‐
tungsausschusses. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme
andenSitzungendesPräsidiumsteil.
(2)
Das Präsidium wird von dem Präsidenten/der Präsidentin nach Bedarf, mindestens jedoch
zweimaljährlichsowieaufAntragvonmindestensdreienseinerMitgliedereinberufen.
(3)
DasPräsidiumberätdenVorstand;derVorstandbeteiligtdasPräsidiuminallenwesentlichen
Angelegenheiten.
(4)
DasPräsidiumhatinsbesonderefolgendeAufgaben:

EntscheidungüberdieMaßnahmeninderFörderlinie„Strategiefonds“desLeibniz‐
Wettbewerbs,dieesteilweiseoderganzandenPräsidenten/diePräsidentindelegieren
kann,

EntscheidungüberdenWechseleinerMitgliedseinrichtungineineandereSektion,

EntscheidungüberdieEinberufungeineraußerordentlichenMitgliederversammlung,

BestellungeinesMitgliedsdesPräsidiumszum/zurBeauftragtenfürdenSenatsausschuss
Evaluierung,
7 
(5)
VorbereitungderWahlundgegebenenfallsAbwahldesPräsidenten/derPräsidentin.
DasPräsidiumkannfürbestimmteThemenBeauftragtebefristeteinsetzen.Diesemüssennicht
MitgliederdesPräsidiumssein.
AufgabederPräsidiumsbeauftragtenistdieUnterstützungdesPräsidiumsbeieinembestimm‐
tenThemaundbeiderentsprechendenPositionierungderLeibniz‐GemeinschaftinderÖffent‐
lichkeitundinexternenGremien.
DieBeauftragtenberichtendemPräsidiumbeiBedarf,mindestenseinmalimJahrüberihreAr‐
beit.
(6)
DasPräsidiumkannKommissionenbefristeteinrichten,diedemErfahrungsaustauschundder
Zusammenarbeit sowie der Beratung des Präsidiums dienen. Kommissionen setzen sich zu‐
sammenauswissenschaftlichenund/oderadministrativenLeitungenderMitgliedseinrichtun‐
gen.
(7)
Eine Ständige Kommission für wissenschaftliche Infrastruktureinrichtungen und Forschungs‐
museendientdemErfahrungsaustauschundderZusammenarbeitsowiederBeratungdesPrä‐
sidiums in allen Belangen der wissenschaftlichen Infrastruktureinrichtungen und der For‐
schungsmuseen.DieseKommissionwirdvoneinemMitglieddesVorstandsgeleitet.Mitglieder
sinddiewissenschaftlichverantwortlichenLeitungenderEinrichtungen,diewissenschaftliche
Infrastrukturaufgabenwahrnehmen,unddiederForschungsmuseen.
(8)
DasPräsidiumkannaufAntragdieEinrichtungvonArbeitskreisenzurvertieftenBearbeitung
bestimmterAufgabenbestätigen.
(9)
EinArbeitskreisfürChancengleichheitundDiversitätsetztsichzusammenausdenzuständigen
VertreterinnenundVertreternderMitgliedseinrichtungen.
§12 Sektionen
(1)
DieLeibniz‐GemeinschaftgliedertsichinSektionen.DieSektionenrepräsentierendaswissen‐
schaftlicheProfilunddieFachkompetenzderLeibniz‐Gemeinschaft.Siedienendemfachlich‐
wissenschaftlichen Austausch und tragen zur gemeinschaftlichen wissenschaftspolitischen
WillensbildungundStrategiebei.
DieSektionennehmenAufgabenwahr,diediegemeinsamenfachlichenInteressenihrerMit‐
gliedseinrichtungenbetreffen,insbesonderederenZusammenarbeitmiteinanderundmitan‐
derenSektionen.SiebefassensichmitihrerthematischenWeiterentwicklung,mitBeiträgenzu
strategischen Zielsetzungen der Leibniz‐Gemeinschaft und mit der Umsetzung der strategi‐
schenZielederLeibniz‐GemeinschaftinihrenEinrichtungen.
SiewirkenmitanderEntwicklungvonEvaluierungskriterienundbeiderDurchführungvon
Bewertungsverfahren.
(2)
Über die Einrichtung, Benennung und Auflösung der Sektionen beschließt die Mitgliederver‐
sammlung.ÜberdieAufnahmeeinerMitgliedseinrichtungentscheidetdieSektionaufAntrag.
Über den Wechsel einer Mitgliedseinrichtung in eine andere Sektion entscheidet auf Antrag
desMitgliedsdasPräsidiumimEinvernehmenmitdenbeteiligtenSektionen.
(3)
JedeMitgliedseinrichtungführtinderSektioneineStimme.IndenSektionenwerdendieMit‐
gliedseinrichtungen durch die wissenschaftlich verantwortlichen Leitungen vertreten, deren
StimmeimVerhinderungsfallaufeineanderewissenschaftlichverantwortlicheLeitunginner‐
halbderSektionübertragenwerdenkann.
8 (4)
JedeSektionkannzuweiterenberatendenMitgliedernwählen:
i.
herausragendeWissenschaftlerpersönlichkeiten,
ii.
MitgliedseinrichtungenausanderenSektionenalsassoziierteMitgliedseinrichtungen.
(5)
Die Sektionen wählen aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren jeweils einen Spre‐
cher/eineSprecherinundeineStellvertretungdesSprechers/derSprecherin.DerSprecherist
MitglieddesPräsidiums;imVerhinderungsfallübernimmtdieStellvertretungdieseFunktion.
(6)
DieSektionenhabendasRechtgegenüberdemPräsidenten/derPräsidentin,diewissenschaft‐
lichenWahlmitgliederdesSenatszunominieren.
§13 Verwaltungsausschuss
(1)
Der Verwaltungsausschuss dient dem Erfahrungsaustausch sowie der Erarbeitung von Stel‐
lungnahmen und Empfehlungen an den Vorstand und das Präsidium und trägt zur gemein‐
schaftlichenWillensbildunginadministrativenAngelegenheitenbei.
(2)
Der Verwaltungsausschuss besteht aus den administrativ verantwortlichen Lei‐
tern/Leiterinnen der Mitgliedseinrichtungen der Leibniz‐Gemeinschaft. Die Mitglieder des
Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin und zwei
Stellvertreter/Stellvertreterinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Sprecher/die Spre‐
cherin ist Mitglied des Präsidiums; im Verhinderungsfall übernimmt einer der Stellvertre‐
ter/einederStellvertreterinnendieseFunktion.
(3)
DerVerwaltungsausschussnominiertgegenüberdemPräsidenten/derPräsidentineinesseiner
MitgliederalsKandidat/KandidatinfürdieWahlalsVizepräsident/Vizepräsidentin.
§14 Generalsekretär/GeneralsekretärinundGeschäftsstelle
(1)
DerGeneralsekretär/dieGeneralsekretärinleitetdieGeschäftsstellederLeibniz‐Gemeinschaft
undberichtetdemPräsidenten/derPräsidentinunddemVorstand.DasNähereregelteineGe‐
schäftsanweisung.
(2)
Er/sieistbesondererVertreterimSinnedes§30BGB.BeiderAusübungseiner/ihrerTätigkeit
ister/sieandieBeschlüssederOrganegebunden.
(3)
Er/siewirdaufVorschlagdesPräsidenten/derPräsidentinmitZustimmungdesPräsidiumsfür
eineAmtszeitvonsechsJahrenvomVorstandbestelltundabbestellt.Wiederbestellungensind
zulässig.
(4)
Er/sieinformiertdenVorstandunddasPräsidiumregelmäßigüberseine/ihreTätigkeit.Er/sie
istberechtigtundaufVerlangenverpflichtet,andenSitzungenderOrganeundGremienteilzu‐
nehmen.
(5)
Die Geschäftsstelle unterstützt die Leibniz‐Gemeinschaft und ihre Organe und Gremien; sie
wirdausMitgliedsbeiträgenfinanziert.
§15 GeschäftsjahrundWirtschaftsplan
(1)
DasGeschäftsjahrderLeibniz‐GemeinschaftistdasKalenderjahr.
(2)
DieLeibniz‐GemeinschaftstellteinenjährlichenWirtschaftsplanauf.DieMittelfürdenwissen‐
9 schaftlichen Wettbewerb werden von den Mitteln der Geschäftsstelle getrennt veranschlagt.
Der Wirtschaftsplan wird nach Vorlage durch den Vorstand vom Präsidium beschlossen und
derMitgliederversammlungzurGenehmigungvorgelegt.
(3)
Der Wirtschaftsplan wird entsprechend dem Haushaltsrecht und dem Wissenschaftsfreiheits‐
gesetz des Bundes bewirtschaftet. Die Leibniz‐Gemeinschaft gewährt Bund und Ländern ein
PrüfungsrechtüberdieVerwendungderimWirtschaftsplanveranschlagtenMittel.
§16 VergütungenundAufwandsentschädigungen
(1)
DerPräsident/diePräsidentinerhälteinedemAmtangemesseneVergütung.
(2)
DenMitgliederndesVorstandskanneinegemeinnützigkeitskonformeAufwandsentschädigung
gezahltwerden.
(3)
Mitgliedern von Senatsausschüssen kann eine gemeinnützigkeitskonforme Aufwandsentschä‐
digunggezahltwerden.
§17 Auflösung
Die Leibniz‐Gemeinschaft kann insbesondere bei Wegfall der in § 2 genannten Aufgaben auf Be‐
schlussvonzweiDrittelnallerstimmberechtigtenMitgliedseinrichtungenaufgelöstwerden.BeiAuf‐
lösung oder Aufhebung der Leibniz‐Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Leibniz‐Gemeinschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittel‐
barundausschließlichfürgemeinnützigeZweckezuverwendenhat.
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