Prof. Konrad Stolz „Und bist Du nicht willig… Fürsorglicher Zwang im Rechtsstaat Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Recht auf freie Selbstbestimmung Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 I GG). Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Recht auf Selbstschädigung … denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. (BVerfGE 22, 180/219 f ) aber Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf freie Selbstbestimmung: Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) • Einsichtsfähigkeit – Verständnisfähigkeit (bezüglich Aufklärungsinformationen) – Verarbeitungsfähigkeit (Abwägen der Risiken der Alternativen) – Urteilsfähigkeit (individuelle Bewertung der Alternativen) + • Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln – Fähigkeit den eigenen Willen nach der vorhandenen Einsicht zu bestimmen (Götz 2013) Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Folgen der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung: Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen (§ 1896 I a BGB) Keine Behandlung gegen den freien Willen (§ 630 d BGB) Keine Unterbringung gegen den freien Willen (Art. 2 GG) Keine Zwangsbehandlung gegen den freien Willen (§ 1906 BGB) Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen : § 1896 BGB Voraussetzungen für Betreuerbestellung (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer…. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden … Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Keine Behandlung gegen den freien Willen § 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Keine Unterbringung gegen den freien Willen - Bundesverfassungsgericht- 23. 3. 1998 - 2 BvR 2270/96: Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 ….Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt. Voraussetzungen fürsorglicher Freiheitsentziehung: fehlende Einsichtsfähigkeit gewichtige Gesundheitsgefahr Verhältnismäßigkeit Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Keine Zwangsbehandlung gegen den freien Willen BVerfG B.v. 23. 3. 2011- 2 BvR 882/09: Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, …oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen …., so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Bei Selbstgefährdung ist „fürsorglicher“ Zwang durch Freiheitsentziehung Zwangsbehandlung (nur) bei fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung zulässig Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Freie Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) durch vorsorgende Verfügungen Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Im Falle von Entscheidungsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall: Wer soll entscheiden ? Wie soll am Lebensende entschieden werden ? Lebensverlängernde Maßnahmen ? Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gesetzliche Betreuung Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Vollmachtnehmer) für den Fall einer durch Unfall oder Krankheit bedingten Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit Vertretungsmacht erteilen. Die Vollmacht kann sämtliche Angelegenheiten Generalvollmacht“) oder einzelne Angelegenheiten umfassen. Tritt die Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit ein, entscheidet der Bevollmächtigte an Stelle des Vollmachtgebers. Falls keine Vollmacht vorhanden: Bestellung eines rechtlichen Betreuers Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient im Voraus für den Fall einer durch Unfall oder Krankheit verursachten dauerhaften Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Anweisungen und Wünsche bezüglich seiner ärztlichen Behandlung und pflegerischen Versorgung festlegt. Die Patientenverfügung ist eine rechtlich verbindliche Anweisung für Ärzte, gesetzliche Betreuer und Bevollmächtigte, sofern sie klare Anweisungen für die aktuelle Entscheidungssituation enthält. Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Aktuelle Diskussion um „Sterbehilfe“ Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen) - erlaubt Indirekte Sterbehilfe - erlaubt Tötung auf Verlangen- verboten Beihilfe zum Suizid Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 ? Selbsttötung (Suizid): derzeitige Rechtslage Selbsttötung ist nach deutschem Recht straflos (allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG) , weshalb auch Teilnahme -Beihilfe oder Anstiftung – zum (selbstbestimmten) Suizid straflos ist. Die Selbsttötung muss auf freier Selbstbestimmung beruhen Der Helfer unterstützt nur, beschafft z.B. ein Medikament, das der Sterbewillige selbst einnimmt. Straflosigkeit auch für Ärzte, aber „standeswidrig“ Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 § 16 der Berufsordnung Baden-Württemberg (2012) „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Die Ärzteschaft im Südwesten hielt es für entbehrlich, das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen in der Berufsordnung zu zitieren. Außerdem sollte, was die Beihilfe zum Suizid angeht, berufsrechtlich keine strengere Regelung als die strafrechtliche getroffen werden. (12.12.14) Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015 in Frankfurt am Main § 16 Beistand für Sterbende Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Mögliche Regelungen durch den Gesetzgeber: • Beihilfe zur Selbsttötung bleibt grundsätzlich straflos, z.B. für Angehörige oder andere nahestehende Personen • Ärztlich assistierter Suizid ist in Ausnahmefällen zulässig • Verbot geschäftsmäßiger organisierter Beihilfe zur Selbsttötung • Gemeinnützige Sterbehilfevereine erlauben • Keine gesetzliche Regelung Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Meine Personalien: Name __________________ Vorname __________________ geb. am __________________ Geburtsort __________________ Wohnort __________________ Strasse __________________ Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht. Für den Fall aber, dass ich durch Krankheit oder Unfall meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit) nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer verloren habe und ich -mich unabwendbar und unmittelbar im Sterben befinde oder -mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist oder -in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen, mein Umfeld wahrzunehmen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren habe, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist; dabei ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu inneren Empfindungen erhalten sein kann und die Rückkehr in ein bewusstes Leben nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, oder in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses ( z.B. einer Demenzerkrankung ) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 verfüge ich: 1. Es sollen alle möglichen lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Ich wünsche jedoch in jedem Fall eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung und Körperpflege sowie eine fachgerechte medizinische Versorgung und Pflege (Palliative Care). Hunger und Durst soll auf natürliche Weise gestillt werden. 2. Es soll keine künstliche Ernährung mehr erfolgen, unabhängig von der Form der Zuführung (z.B. Magensonde durch die Nase oder Bauchdecke oder venöse Zugänge). Eine künstliche Flüssigkeitszufuhr darf nur zur Linderung meiner Beschwerden erfolgen. 3. Antibiotika, Blut und Blutbestandteile dürfen nur gegeben werden, wenn sie zur Linderung meiner Beschwerden beitragen. 4. Es soll keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 5. Bei Herz-Kreislauf-Stillstand oder Atemversagen sind Wiederbelebungsversuche zu unterlassen. Es soll keine Notfallbehandlung erfolgen. 6. Auch die folgenden lebenserhaltenden Maßnahmen sollen nicht durchgeführt bzw. eingestellt werden:……………………………………………………………………. 7. Ich erwarte eine jeweils den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Schmerztherapie. Atemnot, Angst, Unruhe und andere mich belastende Zustände sollen verhindert bzw. gelindert werden. 8. Wenn alle medizinisch möglichen Hilfestellungen zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, wünsche ich zur Linderung meiner Beschwerden auch bewusstseinsdämpfende Medikamente. Mit einer möglichen Verkürzung meiner Lebenszeit durch solche Maßnahmen bin ich einverstanden. 9. Weitere Wünsche, Anordnungen und meine Wertvorstellungen: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 10. Organspende Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann - geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor. ODER gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. - Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Als Vertrauensperson benenne ich: Name………………………………………………………………………………………….. Adresse……………………………………………………………………………………….. Telefon………………………………………………………………………………………... Mit ihr habe ich meine Patientenverfügung besprochen. Sie ist bereit, über meine Wünsche und meinen Willen Auskunft zu geben. Durch ihre Unterschrift bestätigt sie, dass sie keinen Zweifel an meiner Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit hat. Ort, Datum , Unterschrift der Vertrauensperson………………………………………. Ich habe zusätzlich zu dieser Patientenverfügung eine Vollmacht erteilt an: Name ..................................................................................................... Adresse ..................................................................................................... Telefon ..................................................................................................... Meine Patientenverfügung soll nur im Einvernehmen mit meinen Bevollmächtigten umgesetzt werden. Mein Hausarzt / meine Hausärztin hat meine Patientenverfügung zur Kenntnis genommen. Name ........................................................... Adresse ……………………………………… Telefon ……………………………………… Stempel/Unterschrift……………………………………………………………………….. Mein Hausarzt / meine Hausärztin ist bereit, über meinen Gesundheitszustand und über meine Wünsche und Vorstellungen Auskunft zu geben. Ich entbinde ihn / sie von der Schweigepflicht gegenüber meiner Vertrauensperson und dem behandelnden Arzt /der behandelnden Ärztin. Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Einvernehmen mit allen Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts. Mir ist die Möglichkeit einer Änderung oder eines Widerrufs der Patientenverfügung bekannt. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Sollten wegen bestimmter Gesten, Blicke oder anderer Äußerungen Zweifel aufkommen, ob ich in einer aktuellen Situation nicht doch noch eine lebenserhaltende Behandlung erfahren möchte, soll möglichst im Einvernehmen mit allen Beteiligten ermittelt werden, ob die Festlegungen in der Verfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung beraten lassen durch ………………………………………………………………………………………………… Ort, Datum und Unterschrift der verfügenden Person ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………… Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015 Aktualisierung der Patientenverfügung: Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend • in vollem Umfang • mit folgenden Änderungen ………………………………………………………………………………………………………. Datum und Unterschrift Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend • in vollem Umfang • mit folgenden Änderungen ………………………………………………………………………………………………………. Datum und Unterschrift Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend • in vollem Umfang • mit folgenden Änderungen ………………………………………………………………………………………………………. Datum und Unterschrift Prof. Konrad Stolz Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
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