„Und bist Du nicht willig… Fürsorglicher Zwang im Rechtsstaat

Prof. Konrad Stolz
„Und bist Du nicht willig…
Fürsorglicher Zwang im Rechtsstaat
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Recht auf freie Selbstbestimmung
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt (Art. 2 I GG).
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Recht auf Selbstschädigung
… denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht,
seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen
Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.
(BVerfGE 22, 180/219 f )
aber
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung des
Rechts auf freie Selbstbestimmung:
Einwilligungsfähigkeit (freier Wille)
• Einsichtsfähigkeit
– Verständnisfähigkeit (bezüglich Aufklärungsinformationen)
– Verarbeitungsfähigkeit (Abwägen der Risiken der Alternativen)
– Urteilsfähigkeit (individuelle Bewertung der Alternativen)
+
• Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln
– Fähigkeit den eigenen Willen nach der vorhandenen Einsicht zu
bestimmen
(Götz 2013)
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Folgen der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung:
Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen
(§ 1896 I a BGB)
Keine Behandlung gegen den freien Willen
(§ 630 d BGB)
Keine Unterbringung gegen den freien Willen
(Art. 2 GG)
Keine Zwangsbehandlung gegen den freien Willen
(§ 1906 BGB)
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen :
§ 1896 BGB Voraussetzungen für Betreuerbestellung
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts
wegen für ihn einen Betreuer….
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer
nicht bestellt werden
…
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Keine Behandlung gegen den freien Willen
§ 630d BGB Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines
Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde
verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu
Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach §
1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften
bleiben unberührt.
Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung
durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im
Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der
Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Keine Unterbringung gegen den freien Willen
-
Bundesverfassungsgericht- 23. 3. 1998 - 2 BvR 2270/96:
Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die
Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines
Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden
Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die
Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen
vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der
Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann,
zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen,
wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende
gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken
abzuwenden.
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….Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt,
weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende
Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch
Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen
bleibt.
Voraussetzungen fürsorglicher Freiheitsentziehung:
fehlende Einsichtsfähigkeit
gewichtige Gesundheitsgefahr
Verhältnismäßigkeit
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Keine Zwangsbehandlung gegen den freien Willen
BVerfG B.v. 23. 3. 2011- 2 BvR 882/09:
Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die
Krankheit fähig, …oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer
Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen …., so ist
der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der
krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal
dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen.
Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier
Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann
unter diesen Umständen zulässig sein
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Bei Selbstgefährdung ist „fürsorglicher“ Zwang
durch
Freiheitsentziehung
Zwangsbehandlung
(nur) bei fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung
zulässig
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Freie Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG)
durch vorsorgende Verfügungen
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Im Falle von Entscheidungsunfähigkeit
wegen Krankheit oder Unfall:
Wer soll entscheiden ?
Wie soll am Lebensende
entschieden werden ?
Lebensverlängernde
Maßnahmen ?
Vorsorgevollmacht
oder
Patientenverfügung
gesetzliche Betreuung
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person (Vollmachtgeber)
einer anderen Person (Vollmachtnehmer) für den Fall einer durch
Unfall oder Krankheit bedingten Geschäfts- und
Einwilligungsunfähigkeit Vertretungsmacht erteilen.
Die Vollmacht kann sämtliche Angelegenheiten Generalvollmacht“)
oder einzelne Angelegenheiten umfassen.
Tritt die Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit ein, entscheidet
der Bevollmächtigte an Stelle des Vollmachtgebers.
Falls keine Vollmacht vorhanden: Bestellung eines rechtlichen
Betreuers
Prof. Konrad Stolz
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Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient
im Voraus für den Fall einer durch Unfall oder Krankheit verursachten
dauerhaften Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Anweisungen
und Wünsche bezüglich seiner ärztlichen Behandlung und pflegerischen
Versorgung festlegt.
Die Patientenverfügung ist eine rechtlich verbindliche Anweisung für
Ärzte, gesetzliche Betreuer und Bevollmächtigte, sofern sie klare
Anweisungen für die aktuelle Entscheidungssituation enthält.
Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden.
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Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Aktuelle Diskussion um „Sterbehilfe“
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen) -
erlaubt
Indirekte Sterbehilfe -
erlaubt
Tötung auf Verlangen-
verboten
Beihilfe zum Suizid
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
?
Selbsttötung (Suizid): derzeitige Rechtslage
Selbsttötung ist nach deutschem Recht
straflos
(allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG) ,
weshalb auch Teilnahme -Beihilfe oder Anstiftung –
zum (selbstbestimmten) Suizid
straflos ist.
Die Selbsttötung muss auf freier Selbstbestimmung beruhen
Der Helfer unterstützt nur, beschafft z.B. ein Medikament, das der
Sterbewillige selbst einnimmt.
Straflosigkeit auch für Ärzte, aber „standeswidrig“
Prof. Konrad Stolz
Impulsreferat für LSI Stuttgart Okt 2015
§ 16 der Berufsordnung Baden-Württemberg (2012)
„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer
Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“
Die Ärzteschaft im Südwesten hielt es für entbehrlich, das
strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen in der
Berufsordnung zu zitieren. Außerdem sollte, was die Beihilfe
zum Suizid angeht, berufsrechtlich keine strengere Regelung als
die strafrechtliche getroffen werden. (12.12.14)
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(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte
in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen
Ärztetages 2015 in Frankfurt am Main
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung
ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens
beizustehen. Es ist ihnen verboten
Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu
töten.
Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten
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Mögliche Regelungen durch den Gesetzgeber:
• Beihilfe zur Selbsttötung bleibt grundsätzlich straflos, z.B. für
Angehörige oder andere nahestehende Personen
• Ärztlich assistierter Suizid ist in Ausnahmefällen zulässig
• Verbot geschäftsmäßiger organisierter Beihilfe zur Selbsttötung
• Gemeinnützige Sterbehilfevereine erlauben
• Keine gesetzliche Regelung
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PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)
Meine Personalien:
Name
__________________ Vorname __________________
geb. am
__________________ Geburtsort __________________
Wohnort __________________ Strasse
__________________
Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht. Für den Fall aber, dass ich durch
Krankheit oder Unfall meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit) nach ärztlicher
Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer verloren habe und ich
-mich unabwendbar und unmittelbar im Sterben befinde oder
-mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn
der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist oder
-in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen,
mein Umfeld wahrzunehmen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher
Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren habe, selbst wenn der
Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist;
dabei ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu inneren Empfindungen erhalten sein kann und
die Rückkehr in ein bewusstes Leben nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, oder
in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses ( z.B. einer Demenzerkrankung ) auch mit ausdauernder
Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen,
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verfüge ich:
1. Es sollen alle möglichen lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Ich wünsche
jedoch in jedem Fall eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung und Körperpflege sowie
eine fachgerechte medizinische Versorgung und Pflege (Palliative Care). Hunger und Durst soll auf
natürliche Weise gestillt werden.
2. Es soll keine künstliche Ernährung mehr erfolgen, unabhängig von der Form der Zuführung (z.B.
Magensonde durch die Nase oder Bauchdecke oder venöse Zugänge). Eine künstliche
Flüssigkeitszufuhr darf nur zur Linderung meiner Beschwerden erfolgen.
3. Antibiotika, Blut und Blutbestandteile dürfen nur gegeben werden, wenn sie zur Linderung
meiner Beschwerden beitragen.
4. Es soll keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete eingestellt
werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die
Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit
durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
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5. Bei Herz-Kreislauf-Stillstand oder Atemversagen sind Wiederbelebungsversuche zu
unterlassen. Es soll keine Notfallbehandlung erfolgen.
6. Auch die folgenden lebenserhaltenden Maßnahmen sollen nicht durchgeführt bzw. eingestellt
werden:…………………………………………………………………….
7. Ich erwarte eine jeweils den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende
Schmerztherapie. Atemnot, Angst, Unruhe und andere mich belastende Zustände sollen
verhindert bzw. gelindert werden.
8. Wenn alle medizinisch möglichen Hilfestellungen zur Schmerz- und Symptomkontrolle
versagen, wünsche ich zur Linderung meiner Beschwerden auch bewusstseinsdämpfende
Medikamente. Mit einer möglichen Verkürzung meiner Lebenszeit durch solche Maßnahmen bin
ich einverstanden.
9. Weitere Wünsche, Anordnungen und meine Wertvorstellungen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………….
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10. Organspende
Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt.
Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender
in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner
Patientenverfügung ausgeschlossen habe,
dann
-
geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.
ODER
gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
-
Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu
Transplantationszwecken ab
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Als Vertrauensperson benenne ich:
Name…………………………………………………………………………………………..
Adresse………………………………………………………………………………………..
Telefon………………………………………………………………………………………...
Mit ihr habe ich meine Patientenverfügung besprochen. Sie ist bereit, über meine Wünsche und meinen Willen
Auskunft zu geben. Durch ihre Unterschrift bestätigt sie, dass sie keinen Zweifel an meiner Einsichts- und
Entscheidungsfähigkeit hat.
Ort, Datum , Unterschrift der Vertrauensperson……………………………………….
Ich habe zusätzlich zu dieser Patientenverfügung eine Vollmacht erteilt an:
Name
.....................................................................................................
Adresse
.....................................................................................................
Telefon
.....................................................................................................
Meine Patientenverfügung soll nur im Einvernehmen mit meinen Bevollmächtigten umgesetzt werden.
Mein Hausarzt / meine Hausärztin hat meine Patientenverfügung zur Kenntnis genommen.
Name
...........................................................
Adresse
………………………………………
Telefon
………………………………………
Stempel/Unterschrift………………………………………………………………………..
Mein Hausarzt / meine Hausärztin ist bereit, über meinen Gesundheitszustand und über meine Wünsche und
Vorstellungen Auskunft zu geben. Ich entbinde ihn / sie von der Schweigepflicht gegenüber meiner
Vertrauensperson und dem behandelnden Arzt /der behandelnden Ärztin.
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In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher
Wille möglichst im Einvernehmen mit allen Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese
Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein.
Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines
Selbstbestimmungsrechts. Mir ist die Möglichkeit einer Änderung oder eines Widerrufs der
Patientenverfügung bekannt. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung
meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird.
Sollten wegen bestimmter Gesten, Blicke oder anderer Äußerungen Zweifel aufkommen, ob ich in
einer aktuellen Situation nicht doch noch eine lebenserhaltende Behandlung erfahren möchte, soll
möglichst im Einvernehmen mit allen Beteiligten ermittelt werden, ob die Festlegungen in der
Verfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen.
Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung beraten lassen durch
…………………………………………………………………………………………………
Ort, Datum und Unterschrift der verfügenden Person
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………
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Aktualisierung der Patientenverfügung:
Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich
diesen nachstehend
• in vollem Umfang
• mit folgenden Änderungen
……………………………………………………………………………………………………….
Datum und Unterschrift
Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich
diesen nachstehend
• in vollem Umfang
• mit folgenden Änderungen
……………………………………………………………………………………………………….
Datum und Unterschrift
Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich
diesen nachstehend
• in vollem Umfang
• mit folgenden Änderungen
……………………………………………………………………………………………………….
Datum und Unterschrift
Prof. Konrad Stolz
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