Entwurf einer Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung – FGVO M-V) Begründung I. Allgemeiner Teil In § 27 Absatz 7 des Schulgesetzes wird die oberste Schulbehörde – das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur – ermächtigt, Regelungen zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium zu erlassen. Die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium enthält nunmehr lediglich die Regelungen, die der gesonderten Struktur des Fachgymnasiums geschuldet sind, so dass eine im Textumfang erheblich reduzierte Neufassung der Verordnung entstanden ist. Auch wenn das Fachgymnasium zwar eine eigene Schulart ist, bereitet es jedoch auch genau wie die gymnasiale Oberstufe auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vor. Dementsprechend können die Regelungen aus der Abiturprüfungsverordnung weitestgehend übernommen und die bisherigen Regelungen in der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium gestrichen werden. Lediglich die Besonderheiten des Fachgymnasiums durch die Wahl der beruflichen Hauptfächer und Fächer mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Belegungs- und Einbringungspflicht erfordern einen eigenen Schwerpunkt in der Verordnung. Weiterhin sind alle in der bisherigen Verordnung enthaltenen Regelungen zur Koppelung der allgemeinen Hochschulreife mit dem Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht in einem Paragrafen zusammengeführt worden. Gesonderte Regelungen zur Leistungsbewertung am Fachgymnasium sind nicht erforderlich; der Geltungsbereich der Leistungsbewertungsverordnung wird entsprechend auf die Fachgymnasien ausgeweitet. Daneben wird mit Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium die Verwaltungsvorschrift „Zeugnisse des Fachgymnasiums“ aufgehoben und in die Verwaltungsvorschrift über die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe integriert. II. Besonderer Teil Zu § 1: Die verbindliche Geltung der Abiturprüfungsverordnung für die Fachgymnasien wird festgelegt. Zu § 2: Der Paragraf ergänzt die Regelungen aus § 1 der Abiturprüfungsverordnung. Der dreijährige Bildungsgang am Fachgymnasium entspricht in seiner Struktur mit der einjährigen Einführungsphase und der zweijährigen Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, so dass die Regelungen deckungsgleich sind. Da der Bildungsgang anders als in der gymnasialen Oberstufe mit der Jahrgangsstufe 11 beginnt, ist eine entsprechende begriffliche Klarstellung erforderlich. Im Gegensatz zur gymnasialen Oberstufe ist die Versetzung in die Qualifikationsphase am Fachgymnasium nicht an anderer Stelle geregelt, so dass ein eigener Absatz erforderlich ist, welcher die Bedingungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase am Fachgymnasium einschließlich des Notenausgleiches regelt. Zu § 3: Die Regelung ist erforderlich, da der Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung Voraussetzung für die Aufnahme in das Fachgymnasium ist. Bei Überschreiten der Aufnahmekapazitäten einer Schule werden im Sinne eines reibungslosen Übergangs aus dem Sekundarbereich I in den Sekundarbereich II minderjährige Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt. Zu § 4 Die Vorschrift fasst alle Regelungen zur beruflichen Schwerpunktsetzung zusammen. Dies betrifft die Gliederung der Bildungsgänge an Fachgymnasien in Fachrichtungen und Schwerpunkte mit den zugehörigen beruflichen Schwerpunktfächern und beruflichen Fächern. Eine Zuordnung zu den Aufgabenfeldern erfolgt ebenfalls. Zu § 5 Die Vorschrift fasst diejenigen Regelungen zur Einführungsphase zusammen, in welchen sich der Bildungsgang von der gymnasialen Oberstufe unterscheidet. Da im Gegensatz zur Einführungsphase im gymnasialen Bildungsgang keine Kontingentstundentafel existiert, sind Regelungen zur Wochenstundenzahl sowie zur Belegung und zum Umfang der Unterrichtsfächer erforderlich. Zu § 6 Da in der Qualifikationsphase das berufliche Schwerpunktfach verpflichtend als Hauptfach zu belegen ist, unterscheidet sich die Belegungspflicht insgesamt vom gymnasialen Bildungsgang. Entsprechende Regelungen sind in die Vorschrift aufgenommen worden. Zu § 7 Die Vorschrift legt verbindlich fest, dass das berufliche Hauptfach erstes Prüfungsfach in doppelter Gewichtung zu sein hat. Da das Fachgymnasium sich hier von der gymnasialen Oberstufe unterscheidet, ist eine weitere Festlegung zu den Wahloptionen für das zweite Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau erforderlich. Aufgrund der Affinitäten bestimmter Hauptfächer und Fächer in den Fachrichtungen und Schwerpunkten werden einzelne Prüfungsfächer ausgeschlossen. Zu § 8 Am Fachgymnasium kann ein Bildungsgang angeboten werden, welcher neben dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife den Erwerb eines Staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht anbietet. Die Vorschrift fasst alle bisher bestehenden Regelungen in einem Paragrafen zusammen. Zu § 9 Die Regelungen aus der bisher geltenden Verordnung sind übernommen und redaktionell angepasst worden. Zu § 10 Das die Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation sich von denjenigen in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe unterscheiden, ist eine eigene Anlage erforderlich. Alle weiteren Anlagen aus der bisherigen Fachgymnasiumsverordnung sind identisch und können entfallen. Zu § 11 Da die dreijährige Ausbildung am Fachgymnasium eine strukturelle Einheit bildet, ist für alle Schülerinnen und Schüler, die bereits am Fachgymnasium unterrichtet werden, die beim Eintritt in das Fachgymnasium geltende Verordnung weiterhin verbindlich. Deshalb ist eine Übergangsbestimmung erforderlich. Zu § 12 In dieser Vorschrift werden das Inkrafttreten der neuen Verordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Fachgymnasiumsverordnung geregelt.
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