Begründung

Entwurf einer Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am
Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung – FGVO M-V)
Begründung
I. Allgemeiner Teil
In § 27 Absatz 7 des Schulgesetzes wird die oberste Schulbehörde – das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur – ermächtigt, Regelungen zur Arbeit und zum
Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium zu erlassen.
Die Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium enthält
nunmehr lediglich die Regelungen, die der gesonderten Struktur des
Fachgymnasiums geschuldet sind, so dass eine im Textumfang erheblich reduzierte
Neufassung der Verordnung entstanden ist. Auch wenn das Fachgymnasium zwar
eine eigene Schulart ist, bereitet es jedoch auch genau wie die gymnasiale Oberstufe
auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vor. Dementsprechend können die
Regelungen aus der Abiturprüfungsverordnung weitestgehend übernommen und die
bisherigen Regelungen in der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs
am Fachgymnasium gestrichen werden. Lediglich die Besonderheiten des
Fachgymnasiums durch die Wahl der beruflichen Hauptfächer und Fächer mit den
entsprechenden Auswirkungen auf die Belegungs- und Einbringungspflicht erfordern
einen eigenen Schwerpunkt in der Verordnung. Weiterhin sind alle in der bisherigen
Verordnung enthaltenen Regelungen zur Koppelung der allgemeinen Hochschulreife
mit dem Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht in einem
Paragrafen zusammengeführt worden.
Gesonderte Regelungen zur Leistungsbewertung am Fachgymnasium sind nicht
erforderlich; der Geltungsbereich der Leistungsbewertungsverordnung wird
entsprechend auf die Fachgymnasien ausgeweitet. Daneben wird mit Inkrafttreten
der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium die
Verwaltungsvorschrift „Zeugnisse des Fachgymnasiums“ aufgehoben und in die
Verwaltungsvorschrift über die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen
Oberstufe integriert.
II. Besonderer Teil
Zu § 1:
Die verbindliche Geltung der Abiturprüfungsverordnung für die Fachgymnasien wird
festgelegt.
Zu § 2:
Der Paragraf ergänzt die Regelungen aus § 1 der Abiturprüfungsverordnung. Der
dreijährige Bildungsgang am Fachgymnasium entspricht in seiner Struktur mit der
einjährigen Einführungsphase und der zweijährigen Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe, so dass die Regelungen deckungsgleich sind. Da der
Bildungsgang anders als in der gymnasialen Oberstufe mit der Jahrgangsstufe 11
beginnt, ist eine entsprechende begriffliche Klarstellung erforderlich. Im Gegensatz
zur gymnasialen Oberstufe ist die Versetzung in die Qualifikationsphase am
Fachgymnasium nicht an anderer Stelle geregelt, so dass ein eigener Absatz
erforderlich ist, welcher die Bedingungen für eine Versetzung in die
Qualifikationsphase am Fachgymnasium einschließlich des Notenausgleiches regelt.
Zu § 3:
Die Regelung ist erforderlich, da der Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung
Voraussetzung für die Aufnahme in das Fachgymnasium ist. Bei Überschreiten der
Aufnahmekapazitäten einer Schule werden im Sinne eines reibungslosen Übergangs
aus dem Sekundarbereich I in den Sekundarbereich II minderjährige Schülerinnen
und Schüler vorrangig berücksichtigt.
Zu § 4
Die Vorschrift fasst alle Regelungen zur beruflichen Schwerpunktsetzung zusammen.
Dies betrifft die Gliederung der Bildungsgänge an Fachgymnasien in Fachrichtungen
und Schwerpunkte mit den zugehörigen beruflichen Schwerpunktfächern und
beruflichen Fächern. Eine Zuordnung zu den Aufgabenfeldern erfolgt ebenfalls.
Zu § 5
Die Vorschrift fasst diejenigen Regelungen zur Einführungsphase zusammen, in
welchen sich der Bildungsgang von der gymnasialen Oberstufe unterscheidet. Da im
Gegensatz zur Einführungsphase im gymnasialen Bildungsgang keine
Kontingentstundentafel existiert, sind Regelungen zur Wochenstundenzahl sowie zur
Belegung und zum Umfang der Unterrichtsfächer erforderlich.
Zu § 6
Da in der Qualifikationsphase das berufliche Schwerpunktfach verpflichtend als
Hauptfach zu belegen ist, unterscheidet sich die Belegungspflicht insgesamt vom
gymnasialen Bildungsgang. Entsprechende Regelungen sind in die Vorschrift
aufgenommen worden.
Zu § 7
Die Vorschrift legt verbindlich fest, dass das berufliche Hauptfach erstes
Prüfungsfach in doppelter Gewichtung zu sein hat. Da das Fachgymnasium sich hier
von der gymnasialen Oberstufe unterscheidet, ist eine weitere Festlegung zu den
Wahloptionen für das zweite Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau
erforderlich. Aufgrund der Affinitäten bestimmter Hauptfächer und Fächer in den
Fachrichtungen
und
Schwerpunkten
werden
einzelne
Prüfungsfächer
ausgeschlossen.
Zu § 8
Am Fachgymnasium kann ein Bildungsgang angeboten werden, welcher neben dem
Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife den Erwerb eines Staatlichen
Berufsabschlusses nach Landesrecht anbietet. Die Vorschrift fasst alle bisher
bestehenden Regelungen in einem Paragrafen zusammen.
Zu § 9
Die Regelungen aus der bisher geltenden Verordnung sind übernommen und
redaktionell angepasst worden.
Zu § 10
Das die Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation sich von
denjenigen in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe unterscheiden, ist
eine eigene Anlage erforderlich. Alle weiteren Anlagen aus der bisherigen
Fachgymnasiumsverordnung sind identisch und können entfallen.
Zu § 11
Da die dreijährige Ausbildung am Fachgymnasium eine strukturelle Einheit bildet, ist
für alle Schülerinnen und Schüler, die bereits am Fachgymnasium unterrichtet
werden, die beim Eintritt in das Fachgymnasium geltende Verordnung weiterhin
verbindlich. Deshalb ist eine Übergangsbestimmung erforderlich.
Zu § 12
In dieser Vorschrift werden das Inkrafttreten der neuen Verordnung und das
gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Fachgymnasiumsverordnung geregelt.