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Regulatory Affairs
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Renens, 27. November 2015
Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Sehr geehrter Herr Direktor, sehr geehrte Damen und Herren
Wir möchten uns für die Möglichkeit zur Anhörung betreffend die Revision der Verordnung
über Fernmeldedienste (FDV) bedanken und nehmen dazu Stellung wie folgt:
Gegenstand der aktuellen Revision der FDV ist der Grundversorgungsumfang im Hinblick auf
die Neuvergabe der Grundversorgungskonzession per 2018. Dies hat indirekt auch
Auswirkungen auf die anderen Fernmeldedienstanbieter, weshalb wir uns gerne punktuell
dazu äussern. Wir sind mit der Stossrichtung grundsätzlich einverstanden, sind aber auch
erstaunt und der Meinung, dass insbesondere die Festsetzung von Preisobergrenzen für die
Nutzung nicht vertretbar sind. Anbei konkrete Kommentare zu den einzelnen Artikeln.
Art. 15 (Abs. 1 lit. d)
Zugang zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von 3000/300 kbit/s;
Wie bereits anlässlich der Vernehmlassung im Jahre 2014 angemerkt (dort wurde die
garantierte Übertragungsrate bereits von 1000/100 kbit/s auf 2000/200 kbit/s erhöht)
möchten wir zu bedenken geben, dass die minimale Übertragungsrate mit Bedacht festgelegt
werden soll, um auszuschliessen, dass die Grundversorgungskonzessionärin auf den Fonds
zurückgreifen würde und somit die anderen Fernmeldedienstanbieter finanzielle Abgeltungen
leisten müssten.
Art. 22 Preisobergrenzen (Abs. 1 lit. a und lit. c)
Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei
Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16) und
nationaler Telefongespräche: 27.20 Franken pro Monat;
c. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei
Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugang zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst.
d), einschliesslich Anschluss (Art. 16) und nationaler Telefongespräche: 58.75 Franken pro
Monat;
Wir erachten es als falsch, wenn Preisobergrenzen für die Nutzung eines Telefonanschlusses
- also für Gesprächskosten - festgelegt werden. Dies ist ein aufgrund fehlender gesetzlicher
Grundlagen nicht gerechtfertigter Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit und hat Auswirkungen
auf die anderen Fernmeldedienstanbieter. Derartige Angebote gibt es bereits und der Markt
spielt. Wir möchten deshalb beliebt machen, lediglich wie bis anhin eine angepasste
Preisobergrenze für den Anschluss selbst festzulegen. Es wäre höchstens vertretbar, ein
Pauschalangebot für den Anschluss einschliesslich nationaler Telefongespräche zu fordern,
jedoch auf keinen Fall mit festgelegter Preisobergrenze. Art. 22 Abs. 1 lit. a und lit. c sind
somit dementsprechend anzupassen.
Wir sind nach wie vor der Meinung, dass nur dort reguliert werden soll, wo dies zwingend
notwendig ist. Wir wollen keine Regulierung der Regulierung Willen. In diesem Sinne hoffen
wir auf wohlwollende Aufnahme unserer Position.
Mit freundlichen Grüssen
Marcel Huber
Chief of Corporate Affairs and General Counsel
Salt Mobile SA
Renens VD (Siège social), Bienne, Zürich
www.salt.ch
Felix Weber
Regulatory Affairs Manager
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