Mobiles Arbeiten
- arbeitsrechtliche Fragestellungen in der modernen
Arbeitswelt
Dr. Michael Rein
Rechtsanwalt
CMS Hasche Sigle, Stuttgart
Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts, 02.06.2015
Eberhard Karls Universität Tübingen
Einführung (1/3) - Ausgangslage
Home Office: 33 % der AN in Deutschland arbeiten bereits ganz oder zeitweise von zu
Hause aus (BITKOM)
Arbeitszeit: 77 % der AN in Deutschland sind auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit
per Handy/E-Mail erreichbar (BITKOM)
Einsatz privater Hardware/BYOD: 71 % der AN in Deutschland nutzen ein privates
Endgerät auch für berufliche Zwecke (BITKOM)
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
2
Einführung (2/2) - Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Zahlreiche Beispiele, u.a.
•
Einführung und vertragliche Absicherung mobiler Arbeit
•
Arbeitsplatzgestaltung im Home und Mobile Office
•
Leistungskontrolle im Home Office
•
Ständige Erreichbarkeit und Arbeitszeit
•
Verfügbarkeitszeiten und Arbeitslohn
•
Zugriff auf Firmendaten auf privater Hardware
•
Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
•
Beendigung mobiler Arbeit
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
3
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (1/13)
Situation in der Praxis
•
33 % der Berufstätigen in Deutschland arbeiten
ganz oder zeitweise von zu Hause aus (BITKOM)
•
Rund zwei Drittel der Deutschen wollen (zumindest
teilweise) zu Hause arbeiten (BITKOM)
•
Auswirkungen auf Unternehmen
kleinere Kernbelegschaft und
zunehmende Anzahl an (nicht festangestellten)
Projektarbeitern, die außerhalb der Betriebsstätte
arbeiten
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
4
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (2/13)
Erscheinungsformen des Home u. Mobile Office
•
Häusliches Home Office
Tätigkeit ausschließlich am häuslichen AP
•
Alternierendes Home Office
Tätigkeit teils im Betrieb, teils am häuslichen AP
•
Mobiles Arbeiten
Tätigkeit an wechselnden Arbeitsstätten, ortsunabhängig
•
Satelliten- /Nachbarschaftsbüros
Tätigkeit in ausgelagertem Zweigbüro/im Gemeinschaftsbüro
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
5
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (3/13)
Vor- und Nachteile des heimischen/mobilen Büros
Vorteile
Nachteile
• Effizientere Flächennutzung
• Soziale Isolation
• Erhöhte Eigenverantwortung und
Selbständigkeit
• Entsolidarisierung mit Kollegen
• Schlechtere Karrierechancen
• Zeit- und Kostenersparnis
• Erhöhte Arbeitsplatzunsicherheit
• Höhere Flexibilität und
Zeitsouveränität
• Leistungsüberwachung schwieriger
• Erweiterte
Beschäftigungsmöglichkeiten
• Fehlende Trennung von Beruf und
Privatleben
• Produktivitätssteigerung
• Eingeschränkte Erreichbarkeit bei
Not- oder Eilfällen
• Mitarbeiterzufriedenheit
• Teamarbeit erschwert
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
6
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (4/13)
Rechtliche Umsetzung
•
Grundsatz: Home/Mobile Office arbeitsrechtlich statusneutral, d.h., durch freie
Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen möglich
•
Mögliche Vertragsformen
Arbeitsvertrag (95 %),
aber auch freier Dienstvertrag/Werkvertrag denkbar
Sonderfall: Heimarbeitsverhältnis
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
7
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (5/13)
•
Spätere Änderung: Umstellung "reguläres" AV auf Telearbeitsverhältnis grds. durch zweiseitige
Vereinbarung; daneben denkbar:
Versetzungsvorbehalte/Direktionsrechtserweiterung (Grenze: § 106 S. GewO; Art. 13 GG)
Änderungskündigung: hohe Hürden für soziale Rechtfertigung
Widerruf/Kündigung/Befristung des Home/Mobile Office
•
LAG Düsseldorf v. 10.09.2014 – 12 Sa 505/14: Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen
Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die voraussetzungslose Beendigung der Telearbeit
ermöglicht
•
Verstoß gegen Leitbild des § 106 GewO: Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
muss im Vertragstext zum Ausdruck kommen
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
8
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (6/13)
Stellen Sie sich vor, Sie sind Arbeitgeber und wollen im Rahmen eines
neu abzuschließendes Arbeitsvertrages eine "Home-Office-Klausel"
aufnehmen.
Wie müsste diese Klausel inhaltlich ausgestaltet sein? An welche
Punkte müssen Sie als Arbeitgeber denken?
Unterbreiten Sie einen Formulierungsvorschlag!
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
9
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (7/13)
Inhalt einer vertraglichen Regelung
•
Organisatorische Zuordnung des MA
Welchem Betrieb soll der MA angehören?
•
•
Maßgebliches Kriterium: Ausübung der Leitungsmacht
Kosten
Wer trägt Kosten der Errichtung und des Unterhalts des Home/Mobile Office?
•
Ohne Regelung: Anspruch des Arbeitnehmers entsprechend § 670 BGB bei Nutzung der
eigenen Räumlichkeiten des Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitspflicht
Gelten anfallende Fahrten zur Betriebsstätte als (bezahlte) Dienstreise?
•
Art und Umfang der Arbeitsleistung
Wo, wann und in welcher Weise ist die Arbeitsleistung zu erbringen?
Recht des AG, Anwesenheit des AN im Betrieb bei Notwendigkeit anzuordnen?
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
10
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (8/13)
Inhalt einer vertraglichen Regelung (Fortsetzung)
•
Arbeitsmaterialien
Sollen Arbeitsmittel (z.B. Telefon, Laptop) und Büromaterial (z.B. Papier, Druckerpatronen) durch
den Arbeitgeber bereitgestellt werden?
•
Zutrittsrecht (Home Office)/Arbeitsschutz
Zugangsrecht für AG bei sachlichem Grund (z.B. Kontrolle der Arbeitssicherheit/-Bedingungen)?
Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bei Arbeitsplatzgestaltung
Übertragung der Aufzeichnungspflicht bei Überstunden auf AN
•
Datenschutz und Informationssicherheit
Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes
Pflicht, Betriebsgeheimnisse und –Unterlagen vor Fremdzugriff zu schützen
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
11
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (9/13)
Beteiligung des Betriebsrats
•
Voraussetzung: Einführung des Home/Mobile Office betrifft AN bzw.
Heimarbeiter des Betriebs
•
Grundsatz: Einführung ist mitbestimmungsfreie Unternehmerentscheidung
("ob") BR kann Einführung nicht verhindern!
•
Aber: Frage nach dem "wie" des heimischen/mobilen Arbeitseinsatzes
unterliegt der Mitbestimmung des BR!
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
12
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (10/13)
Beteiligung des Betriebsrats: Unterrichtungs- u. Beratungsrechte
•
§§ 80, 90, 92 BetrVG: Rechtzeitige und umfassende Information des BR über
Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit bereits im Planungsstadium; Unterlagen
sind (auf Verlangen) vorzulegen
Einfluss des Home/Mobile Office auf AN (z.B. erweiterte technische Kenntnisse, erhöhte
Eigenverantwortlichkeit)
Auswirkungen auf Personalplanung (z.B. wie viele AN sind betroffen? Wie lange soll
Außeneinsatz andauern?)
BR kann Gegenvorschläge unterbreiten und Bedenken äußern
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
13
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (11/13)
Beteiligung des Betriebsrats: Echte Mitbestimmungsrechte
•
§ 87 BetrVG (soziale Angelegenheiten): positives Konsensprinzip Einigung nötig:
Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen AZ, Dauer und Lage der Pausen, Überstunden)
Technische Überwachungseinrichtungen (z.B. Log-In in Intranet, Zeiterfassung)
Unfallverhütung (z.B. Bildschirmarbeitsverordnung)
Lohnfragen (z.B. Zeitlohn, leistungsbezogene Entgelte)
•
§ 99 BetrVG (personelle Einzelmaßnahme), sofern Home Office = Versetzung
LAG Düsseldorf v. 10.09.2014 – 12 Sa 505/14: Beendigung alternierender Telearbeit ist
regelmäßig Versetzung gem. § 95 Abs. 3 BetrVG, da sich das Bild der Tätigkeit grundlegend ändert
•
§ 102 BetrVG (Anhörung bei Kündigung), sofern Home Office mittels
Änderungskündigung eingeführt oder widerrufen wird
•
§§ 111, 112 BetrVG (Interessenausgleich, Sozialplan), sofern Home Office =
Betriebsänderung
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
14
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (12/13)
Arbeitsschutz: Pflichten des AG
•
Home Office: ArbSchG, ArbStättV und BildschArbV (+)
•
Mobile Office: ArbStättV und BildschArbV (-), da keine
regelmäßige Betriebsstätte, aber
ArbSchG (+), d.h.
Gefährdungsbeurteilung (z.B. Bildschirmstrahlung, Körperhaltung, jetzt
auch ausdrücklich: psychische Belastungen wie soziale Isolation,
Stress, Erreichbarkeit, §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG n.F.)
Gegenmaßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit (z.B.
Ausstattung mit Arbeitsmitteln, Unterweisung der AN, Begrenzung der
Erreichbarkeit)
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
15
"Home/Mobile Office": betriebsferner Arbeitseinsatz (13/13)
Unfallversicherung
•
Grundsatz: Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (+), sofern
abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 2 SGB VII)
•
Bei häuslichem Arbeitsunfall besteht keine Vermutung gegen die Einordnung als
Arbeitsunfall!
•
AG hat auch bei häuslichem/mobilen Arbeitseinsatz die Vorschriften zur
Unfallverhütung einzuhalten; Grenze: Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Privatwohnung)
•
Probleme:
Abgrenzung privater und beruflicher Bereich (z.B. Unfall bei Gang zum
häuslichen Briefkasten)
Wegeunfall beim Mobile Office
•
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
Vgl. aktuell BSG v. 18.06.2013 – B 2 U 7/12 R
16
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (1/12)
Situation in der Praxis
•
17 % der AG erwarten jederzeitige Erreichbarkeit
(BITKOM)
•
z.T. freiwillige Erreichbarkeit der AN, um sich
hervorzutun
•
77 % der AN sind nach Büroschluss per
Internet/Telefon verfügbar; 64 % checken in der
Freizeit häufig berufliche E-Mails (BITKOM)
•
Problem: keine klare Trennung von Arbeit und
Freizeit; Erholung stellt sich nicht ein
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
17
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (2/12)
Unterschiedliche Regelungszwecke
Öffentliches Arbeitszeitrecht
Privates Arbeitszeitrecht
• Rechtsgrundlagen
• Vereinheitlichung durch
Arbeitszeitgesetz
(ArbZG)
• Rechtsgrundlagen
• Arbeits- oder Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung
• Gegenstand und Zweck
• Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz
• AG als Normadressat!
• Gegenstand und Zweck
• Dauer und Lage der AZ
• Umfang der Vergütung
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
18
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (3/12)
Gesetzliche Vorgaben des ArbZG
•
Arbeitszeit
= Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
Beginn und Ende: i.d.R. durch betriebliche Regelungen und Vereinbarungen bestimmt
Arbeitszeiten bei mehreren AG sind zu addieren
•
Höchstarbeitszeit, § 3 ArbZG
8 Std. werktäglich (= Mo-Sa)
Bis zu 10 Std. Ausgleich innerhalb bestimmten Zeitraums!
Über 10 Std. nur durch TV oder bei Öffnungsklausel durch BV möglich!
AG muss AZ oberhalb der 8-Std.-Grenze aufzeichnen und zwei Jahre lang
aufbewahren
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
19
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (4/12)
Gesetzliche Vorgaben des ArbZG (Fortsetzung)
•
Ruhepausen, § 4 ArbZG
= im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung, die der
Erholung dienen soll
Dauer:
•
6-9 Std. Arbeit 30 Minuten
•
Mehr als 9 Std. Arbeit 45 Minuten
•
Aufteilung in Zeitabschnitte zu je mind. 15 Minuten erlaubt
Lage: nach spätestens 6 Std. Arbeit
•
Ruhezeit, § 5 ArbZG
= Zeit zwischen Beendigung und Aufnahme der Arbeit, in der AN nicht arbeiten darf
Mind. 11 Std. ununterbrochene Ruhezeit
Problem: Führen "Bagatellunterbrechungen" zur Unterbrechung der Ruhezeit?
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
20
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (5/12)
Abgrenzung Arbeitszeit / arbeitsfreie Zeit
Vollarbeit
= AN wird in vollem Umfang für AG eingesetzt, d.h. durch Arbeit voll
beansprucht
Arbeitsbereitschaft
Arbeitszeit
= AN hat während regulärer AZ keine volle Tätigkeit zu verrichten ("Zeit der
wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung")
Bereitschaftsdienst
= AN hat sich außerhalb regulärer AZ an einer vom AG bestimmten Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf unverzüglich Arbeit abzuleisten
Rufbereitschaft
Arbeitsfreie Zeit
= AN muss für AG jederzeit erreichbar sein, um auf Abruf
alsbald Arbeit abzuleisten
Freizeit
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
21
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (6/12)
Was darf der Arbeitgeber?
Anordnung der Erreichbarkeit während der Arbeitszeit
Vollarbeit
möglich
Arbeitsbereitschaft
möglich
Arbeitszeit
Merke: kein Recht des AG, AZ nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn AV, BV oder TV
dieses Recht einschränken!
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
22
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (7/12)
Was darf der Arbeitgeber? (Fortsetzung)
Anordnung der Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit
Lage der AZ unbestimmt
Lage der AZ bestimmt
möglich
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
23
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (8/12)
Was darf der Arbeitgeber? (Fortsetzung)
Anordnung der Erreichbarkeit: bestimmte Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag
festgelegt
•
Regel
Gestaltungsspielraum durch vertragliche Festlegung verbraucht
Keine Pflicht des AN zur Arbeit außerhalb vertraglich festgelegter Arbeitszeit
•
Ausnahme
AN befolgt Anordnungen des AG widerspruchslos
Zum Schutz betrieblicher Interessen in Notfällen
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
24
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (9/12)
Was darf der Arbeitgeber? (Fortsetzung)
Anordnung der Erreichbarkeit: unbestimmte Lage der Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst?
Anordnung
führt zu…
Rufbereitschaft?
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
Def.: unverzügliche
Arbeitsaufnahme;
Aufhalten an
bestimmtem Ort
Str.: zwar bestimmt AN
selbst, wann er auf EMails reagiert; anders
aber bei Handy und
vereinbarten ResponseZeiten; zudem
Belastung vergleichbar
25
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (10/12)
Implikationen für das Urlaubsrecht
•
Grundsätze, vgl. § 7 Abs. 2 BUrlG
Unwiderrufliche Erteilung
Urlaubsanspruch bei Unterbrechung nicht erfüllt
Zusammenhängender Urlaub, d.h. mind. 2 Wochen
Urlaub < 1 Tag = kein Urlaub
•
Mögliche Konsequenzen
Urlaubstag neu zu gewähren
Gesamter Urlaub neu zu gewähren
Übertragung auf nächstes Jahr, wenn im Urlaubsjahr nicht mehr möglich
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
26
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (11/12)
Vergütung bei Erreichbarkeit in der Freizeit
Rufbereitschaft ohne
Arbeitsleistung = keine
Arbeitszeit
Freiwillige Erreichbarkeit
= nicht angeordnet
Vergütungspflicht
Vergütungspflicht
Überstundenvergütung
möglich
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
Anordnung durch AG
(auch Rufbereitschaft mit
Arbeitsleistung)
Abgeltung durch
Pauschalierungsklausel?
Aber: AGB-Kontrolle
27
Arbeitszeit: Schranken ständiger Erreichbarkeit (12/12)
Vergütung bei Erreichbarkeit in der Freizeit (Fortsetzung)
•
Unwirksame Pauschalierungsklausel
"Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" (BAG, 01.09.2010 – 5 AZR
517/09)
•
Geeignete Formulierungsbeispiele
"Mit dem Monatsgehalt sind zehn geleistete Überstunden pro Monat abgegolten."
"Mit dem vereinbarten Bruttolohn sind Überstunden bis zu 10 % der vereinbarten Arbeitszeit
monatlich abgegolten."
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
28
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (1/6)
BYOD: was bedeutet das?
•
Definition: Bring your own device = Dienstliche Nutzung
privater mobiler Endgeräte der Beschäftigten
•
Situation in der Praxis
71 % der AN nutzen private Hardware auch zu dienstlichen
Zwecken (BITKOM)
27 % der Unternehmen erlauben den AN den Zugriff auf das
interne Firmennetz mit privater Hardware (BITKOM)
IT-Branche: 43 % der Unternehmen erlauben Zugriff; 60 %
hiervon haben besondere Nutzungsregeln (BITKOM)
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
29
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (2/6)
Vor- und Nachteile
Vorteile
• Keine Anschaffungskosten
Nachteile
• Vermischung beruflicher und privater
Belange/Arbeitszeitproblematik
• Hohe Aktualität der Geräte
• Gefährdung der Unternehmens-IT
• Vertrautheit im Umgang mit
Geräten/Synergieeffekte
• Erschwerte Betreuung durch ITAbteilung
• Mitarbeiterzufriedenheit
• Erreichbarkeit/schnellere Reaktion
• Schutz von personenbezogenen
Daten/Betriebsgeheimnissen
schwierig
• Lizenzprobleme (Software)
• Möglicher Kontrollverlust
• Teils unsichere Rechtslage
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
30
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (3/6)
Realisierung von BYOD
•
Rechtsgrundlage
AN nicht verpflichtet, seine private IT zur Verfügung zu stellen!
Daher: zweiseitige Nutzungsvereinbarung zwischen AG und AN notwendig; diese kann auf
ergänzende Betriebsvereinbarung verweisen
•
Alternative Gestaltungsform ("Chose your own device")?
AG kauft Wunschgerät des AN und überlässt es diesem zur (dienstlichen und privaten) Nutzung
Vorteile: kein Kontrollverlust; erweiterter Zugriff wegen Firmeneigentum; einfachere Betreuung
durch IT-Abteilung
Nachteile: keine Kostenersparnis; Umgang mit Gerät muss erlernt werden
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
31
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (4/6)
Inhalte einer BYOD-Vereinbarung
•
Art und Umfang der Nutzung
Bereitstellung für welche Zwecke? Welche Geräte werden zugelassen?
Kompensation und Kostentragung (z.B. Nutzungsentgelt, Datenvolumen, Auslandsgespräche)
•
Datenschutz und Datensicherheit
Keine Sichtung privater Daten auf Endgerät des AN; strikte Trennung der Daten
•
Lösung durch Einrichtung von Containern für dienstliche Daten
Schutz personenbezogener Daten vor Fremdzugriff
•
IP-Rechte/Lizenzen
Keine Nutzung illegaler/unlizenzierter Software
Keine Nutzung lizenzierter Software für außerbetriebliche Zwecke
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
32
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (5/6)
Inhalte einer BYOD-Vereinbarung (Fortsetzung)
•
Dienstliche Dokumente
Zugriffsrechte des AG auf unternehmensbezogene Daten
Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten; Zustimmung zu regelmäßigen Backups
Schutz von Betriebsgeheimnissen
Herausgabe/Löschung dienstlicher Dokumente bei Vertragsbeendigung
•
Haftungsfragen/Störfälle
Ersatz bei Verlust oder Beschädigung?
Meldepflicht des AN bei Verlust oder Störung?
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
33
BYOD: Mobiles Arbeiten mit privater Hardware (6/6)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
•
Merke: MBR des Betriebsrats steht neben individualrechtlicher Vereinbarung mit AN!
•
Grundsatz: "ob" der AG BYOD einführen möchte, ist mitbestimmungsfreie
Unternehmerentscheidung
•
Aber: beim "wie" des BYOD greift § 87 BetrVG!
Verhaltensvorschriften und Umgangsformen (Nr. 1)
Arbeitszeit und Verfügbarkeitszeiten (Nr. 2, 3)
Technische Überwachungseinrichtungen (Nr. 6)
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
34
Fazit
Der Arbeitseinsatz im Home/Mobile Office bedarf sorgfältiger Planung und umfassender
vertraglicher Absicherung; dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen
Klare Regelungen zu Arbeits- und Verfügbarkeitszeiten schützen den AN vor Überforderung
und schleichendem "Burn-Out"
Gesetzliche Vorgaben des sozialen und technischen Arbeitsschutzes gelten auch im
Home/Mobile Office
"BYOD" ist einer der großen aktuellen Trends; dabei muss jedes Unternehmen für sich
entscheiden, ob die Vorteile die rechtlichen Risiken überwiegen
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
35
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Michael Rein
Rechtsanwalt
CMS Hasche Sigle, Stuttgart
Schöttlestraße 8
70597 Stuttgart
T +49 (0)7 11 / 9764 – 248
F +49(0)7 11 / 9764 – 96256
E [email protected]
Dr. Michael Rein | 2. Juni 2015
36
© Copyright 2026 ExpyDoc