Welcher Standard ist eigentlich der „Goldstandard“? Eine juristische Erläuterung des medizinischen Standards als Haftungsebene für den Arzt am Beispiel „Infektionsprävention bei zentralvenösen Kathetern“. Dr. Volker Lücker Rechtsanwaltskanzlei Lücker MP Recht Prinz-Friedrich-Str. 26a 45257 Essen [email protected] www.mp-recht.de Der Arzt ist ein grundsätzlich freier Beruf und nur sich und seinem Gewissen unterworfen, zumindest ist dies der Ausgangspunkt allen ärztlichen Selbstverständnisses. Im Eid des Hippokrates heißt es insoweit auch, dass man bei den Göttern schwöre, die ärztliche Kunst „nach meiner Fähigkeit und nach meiner Einsicht“ zu erfüllen. Der deutsche Gesetzgeber hat, sei es aus Respekt hiervor, sei es aus anderen Gründen, von Anbeginn des modernen Zivilrechts (mit dem Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches zum 01.01.1900 in Kraft trat) über 100 Jahre den speziellen Vertrag zwischen Arzt und Patient mit den diesbezüglichen Verpflichtungen des Arztes nicht gesondert kodifiziert. Vielmehr war es der Rechtsprechung überlassen, hier aus den bestehenden vorgegebenen Vertragstypen spezifische Merkmale und Sorgfaltspflichten des Arztes herauszubilden. Aktuelle Ausgangslage Dies ist 2013 anders geworden. Durch den Erlass des sogenannten Patientenrechtegesetzes am 26.02.2013 wurde der ärztliche Behandlungsvertrag in § 630a bis § 630h erstmals im deutschen BGB spezifiziert geregelt.1 Mit diesen neuen Regelungen, die an sich nur die bisherige Rechtsprechung und die in diversen anderen Gesetzen verstreuten Einzelregelungen aufgreifen sollten, wurde zum ersten Mal der wesentliche Vertragsinhalt eines ärztlichen Behandlungsvertrages für die Arztseite normiert. Gemäß § 630a Abs. 2 BGB hat „die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung feststehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen“. Damit hat nun jeder Patient einen Anspruch auf die Einhaltung des fachlichen Standards, mit der entsprechenden Konsequenz, dass dieser fachliche Standard auch stets die unterste Grenze der jeweiligen Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung der Behandlung des Arztes darstellt. Aber was genau ist nun dieser „allgemein anerkannte fachliche Standard“? Im Folgenden soll dies am Beispiel der Infektionsprävention bei zentralvenösen Kathetern dargestellt werden. Zentralvenöse Katheter sind in der Hämodialyse eine etablierte Alternative zum „Goldstandard“ einer arteriovenösen Fistel2, da ein dauerhafter Gefäßzugang zum Blutkreislauf erforderlich ist. Sie werden aber auch zur parenteralen Ernährung und 14 Spektrum der Dialyse & Apherese I Vol 05, No 2, 2015 zur Medikamentengabe z. B. bei onkologischen Patienten verwendet. Derartige Zugangssysteme sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG und haben die entsprechende CE-Kennzeichnung zu tragen. Demgemäß trifft bei der Anwendung derartiger Systeme den Arzt zusätzlich zu § 630a BGB auch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die ihrerseits entsprechende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anwendung von Medizinprodukten stellt. So fordert § 2 Abs. 1 MPBetreibV vom Arzt, dass er das jeweilige Medizinprodukt nur seiner Zweckbestimmung entsprechend und nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ betreiben und anwenden darf. Auch hier stellt sich insoweit die Frage, ob dieser allgemeine Stand der Technik mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards identisch ist. Allgemeine Regeln der Technik bei zentralvenösem Kathetern Was ist nun bei derartigen zentralvenösen Kathetern zu beachten, als dass die Frage nach einem „Standard“ oder den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ überhaupt auftreten könnte? Ist das Legen eines Katheters nicht derart alt und hergebracht, als dass hier über Standard nicht mehr zu reden wäre? Wie so oft steckt hier allerdings der „Teufel im Detail“. Nicht die grundsätzliche Nutzung des Katheters beim Legen oder bei der Überleitung der entsprechenden Substanzen in den Körper stellt das Problem dar, sondern die Situation als „dauerhaft im Körper verweilender“ Katheter. Da nicht fortlaufend die gewünschte Substanz durch den Katheter fließt, ist während der Übergangszeit bis zur nächsten Nutzung eine „Versiegelung“ notwendig, um Katheter assoziierte Infektionen einerseits zu vermeiden und andererseits die Durchgängigkeit des Zugangssystems für die weitere Behandlung erhalten zu können. Das Patientenrisiko ist damit bereits eindeutig definiert und gleichermaßen ein erhebliches Haftungsrisiko für den behandelnden Arzt eröffnet. Er hat gemäß der neuen gesetzlichen Verpflichtung in § 630a Abs. 2 BGB „dem zum Zeitpunkt der Behandlung“ bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard zu befolgen. Hieraus lässt sich bereits der erste Schluss ziehen, dass mit einem medizinischen Standard keinesfalls eine dauerhafte Beschreibung gemeint sein kann, sondern vielmehr eine stets dynamische, sich den entsprechenden medizinischen Erkenntnissen anpassende Sorgfaltsnorm gemeint ist.3 Eine Abweichung in der Behandlung gegenüber dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten allgemeinen Stand des ärztlichen Wissens führt zu einer Haftungsfalle für den Arzt, selbst wenn diese Art der Behandlung noch vor Jahren selbst als „gesicherter Qualitätsstandard“ gegolten haben mag.4 Empfehlung - Fachlicher Standard Leitlinie, was greift wie weit? Hier taucht nun das Problem auf, dass es in der Medizin vielfältige Gruppierungen, Fachgesellschaften, Berufsvereinigungen, Verbände etc. gibt, die ihrerseits Leitlinien, Empfehlungen, Rahmenvorgaben, Richtlinien usw. publizieren. Genau zu differenzieren fällt hier zu weilen schwer, zumal sich die entsprechenden Papiere häufig selbst „Standard“, „Empfehlung“ oder „Richtlinie“ nennen. In der Medizin hat sich jedoch durchgesetzt, dass der Begriff „Leitlinien“ allein für die gemäß § 135 ff. SGB V von ärztlichen Fachgesellschaften, Gremien und Verbänden als entsprechende Standards bezeichnet werden.5 Derartige Richtlinien sind rechtsdogmatisch „Hilfsinstrumente“ um den Standard und seine Unterschreitung, das heißt also den Behandlungsfehler „definieren zu können“. Auch wenn sie grundsätz- lich kein Sachverständigengutachten im Einzelfall zu ersetzen vermögen, fungieren sie doch unübersehbar als Maßstab für den entsprechenden gesetzlich referenzierten Standard.6 Etwas stärkere Geltungen besitzen hingegen „Richtlinien“ der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, die gemäß §§ 91 ff. SGB V erlassen werden. Derartige Richtlinien sind verbindlich, auch wenn sich der tatsächliche Standard im Laufe der Zeit darüber hinaus entwickelt haben mag, sodass eine Behandlung innerhalb geltender Richtlinien nicht generell als fehlerhaft gewertet werden kann.7 Die Verbindlichkeit dieser Richtlinien wird aus dem Umstand geschlossen, dass sie auf einer expliziten gesetzlichen Ermächtigung fußen.8 Betrachtet man nun das hier spezifische Problem der zentralvenösen Katheter im Bereich der Infektionsprävention, findet sich keine derartige Richtlinie mit entsprechend verbindlichem Charakter und auch keine Leitlinie gemäß §§ 135 ff. SGB V. Es existiert aber aus dem Jahre 2014 ein überarbeiteter Dialysestandard „der deutschen Gesellschaft für Nephrologie“.9 Dort beschreibt Abschnitt B 14.2 explizite Empfehlungen und Vorgaben für die entsprechende Hygiene bei zentralvenösen Kathetern. Zu der Problematik, was während der Zwischenzeit der Dialysebehandlungen mit dem zentralvenösen Katheter zu geschehen hat, wird zunächst die bisherige weit verbreitete Lösung angeführt, den Katheter mit „verdünnter Heparin-Lösung zu blockieren“. Sodann folgt in diesem Standard aber eine Auseinandersetzung mit der Fragestellung, inwiefern hier die fehlende antibakterielle Wirkung die Nutzung verdünnter Heparin-Lösung in Frage stellen dürfte. Insoweit wird die Nutzung einer antibakteriell wirksamen 15 Welcher Standard ist eigentlich der „Goldstandard“? Blocklösung als vorzugswürdig angezeigt. Im Weiteren wird dabei allerdings die Verwendung von Antibiotika als kritisch beschrieben, da hier mögliche Resistenzentwicklungen zu befürchten seien. Schlussendlich wird auf zwei Alternativen als die zu empfehlende Lösung abgestellt: konzentrierte Citratlösungen, auf Basis 30 % oder 46 %, sowie Taurolidin-Citratlösungen. Allerdings wird auch hier im Rahmen dieser Empfehlung weiter der Hinweis gegeben, dass hochdosierte Citratlösungen aufgrund der Gefahr schwerwiegender kardialer Arrhythmien nur vom fachkundigen Personal und unter strengen Vorschriften des Herstellers entsprechend angewandt werden sollten. Der allgemein anerkannte fachliche Standard für das Blocken eines Katherters Ist daher der in § 630a Abs. 2 BGB vom Arzt geforderte „allgemein anerkannte fachliche Standard“ das Blocken eines zentralvenösen Katheters mit Taurolidin-Citratlösungen, alternativ mit konzentrierter Citratlösung (30 % oder 46 %), wobei die Gefahr schwerwiegender kardialer Arrhythmien zuvor unter Berücksichtigung der Vorschriften des Herstellers streng evaluiert und als akzeptabel bewertet werden müsste? Haftet folglich ein Arzt, wenn er keine Blocklösung anwendet oder die bis dahin allgemein gängige lediglich verdünnte Heparin-Lösung nutzt? Grundsätzlich könnte man annehmen, dass es sich lediglich um einen selbstgegebenen Standard einer Fachgesellschaft handelt, dieser aber keinen „Leitliniencharakter“ im Sinne des § 135 SGB V und auch kein Richtliniencharakter als Beschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB V hat, da er als bloße nette Empfehlung zu sehen sei und der Arzt entsprechend seinem Eid des Hippokrates „nach eigener Einsicht“ verfahren könne. Dies ist eindeutig zu verneinen. Die medizinischen Standards ergeben sich aus vielschichtigen Aspekten und können in diversen Verzahnungen eine erhebliche Relevanz gewinnen. 16 Spektrum der Dialyse & Apherese I Vol 05, No 2, 2015 Ein weiteres Gesetz, das in der Medizin von erheblicher Bedeutung ist, ist das Infektionsschutzgesetz.10 Gemäß § 1 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dieses Gesetz dem Zweck, die notwendige Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen etc. entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu gestalten und zu unterstützen. Diesbezüglich hat § 4 IfSG dem Robert Koch-Institut spezifische Aufgaben zugewiesen. Gemäß §4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG erstellt das Robert Koch-Institut als Maßnahme vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen zur Vorbeugung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Damit kommt entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Institutes bereits über den gesetzlichen Ermächtigungstatbestand des § 4 Abs. 2 IfSG ein deutlicher Regelungscharakter im Sinne einer verbindlichen Regelung zu. Insoweit lassen sich die dort erstellten Richtlinien und Empfehlungen mit den Richtlinien der Bundesausschüsse gemäß § 91 ff. SGB V durchaus vergleichen und die insoweit herangezogene verbindliche Regelung ist zumindest im Sinne einer starken gesetzlichen Indizwirkung gegeben. KRINKO Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von MRSA Gemäß § 23 Abs. 1 IfSG wird zusätzlich beim Robert Koch-Institut die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) geschaffen. Diese Kommission erstellt ihrerseits Empfehlungen zur Prävention in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen, wodurch weitere Ermächtigungen zum Erlass entsprechender Vorgaben unmittelbar im Infektionsschutzgesetz verankert sind. Für den hier erörterten Bereich existiert seit 2014 die Empfehlung der KRINKO zur Prävention und Kontrolle von MRSA in medizinischen Einrichtungen.11 In Abschnitt 2.5 befinden sich spezielle Empfehlungen für die Dialysepraxis. Hier wird nicht von KRINKO selbst weitergehend eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Vielmehr regelt diese Empfehlung ihrerseits, dass zusätzlich zu den allgemeinen Aspekten auch die Empfehlungen der Kommission und die Hygiene-Leitlinien als Empfehlung zum Dialysestandard 2006 der deutschen Arbeitsgemeinschaft für klinische Nephrologie e. V. zu beachten seien. Die hier referenzierten Dialysestandards sind gerade die Vorläuferversion der neu aufgelegten Dialysestandards 2014, aus dem der oben zitierte Abschnitt B 14.2 zur Infektionsprävention bei zentralvenösen Kathetern stammt. Bei der Beachtung und Bestimmung des medizinischen Standards ist, wie § 630a Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgibt, stets der Zeitpunkt der Behandlung, das heißt der aktuellste Zeitpunkt für den Arzt zu beachten. Soweit daher die Empfehlung der KRINKO noch auf einen Dialysestandard von 2006 Bezug nimmt und diesen quasi als semi verbindlichen Teil in die eigene Empfehlung mit einbezieht, kann dies nur solange den allgemeinen Standard darstellen, wie nicht eine entsprechende Fortentwicklung festzustellen und damit der ursprünglich geschriebene Standard als veraltet anzusehen ist.12 Fazit Damit bleibt die Ausgangsfrage nach dem medizinischen Standard bei der Infektionsprävention bei zentralvenösen Kathetern wie folgt zu beantworten: Die Empfehlungen in dem Dialysestandard 2014 zur Nutzung einer antimikrobiellen Blocklösung und zur Entscheidung darüber, welche Blocklösung vorzugsweise zu nutzen ist, ist auf der Basis der Bezugnahme auf diesen Dialysestandard in der Empfehlung zur MRSA Prävention der KRINKO, die ihrerseits auf der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass derartiger Empfehlungen in § 23 Abs. 1 IfSG basiert und dessen übergeordnetes Robert Koch-Institut gemäß § 4 Abs. 2 IfSG grundsätzlich zur Ermächtigung derartiger Richtlinien und Empfehlungen erhalten hat, als Art gesetzesausfüllende Umschreibung der Generalklausel in § 630a Abs. 2 BGB zu verstehen. Die hiermit einhergehende starke Indizwirkung führt dazu, dass der behandelnde Arzt einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist, sollte er diesen Dialysestandard vernachlässigt haben. Auch wenn jedes Indiz prozessual wiederlegt werden kann, so dürfte es doch schwerlich zu argumentieren sein, warum entgegen der dortigen Empfehlung z. B. nicht mit einer Taurolidin-Citratlösung ein zentralvenöser Katheter geblockt wurde, obwohl diese als ausreichend antibakteriell ohne Risiko der möglichen Resistenzentwicklung und ohne Gefahr schwerwiegender kardialer Arrhythmien nicht gewählt wurde. Bilden sich insoweit bei einem Patienten die hier in diesem Dialysestandard dargelegten Risiken (bakterielle Infektion bei lediglich verdünnter Heparin-Lösung, oder niederkonzentrierter Citratlösung, kurzfristig gebildete Resistenzentwicklungen mit der Konsequenz einer Infektion bei Kombinationslösungen zwischen Heparin und Antibiotika oder schwere kardiale Arrhythmien bei der Nutzung hochdosierter Citratlösungen), wird es dem behandelnden Arzt schwerfallen, sich der Haftung zu entziehen. Insoweit ist die im Eid des Hippokrates genannte subjektive Komponente der „eigenen Einsicht“ faktisch objektiviert, und niedergelegt als allgemeiner Stand der ärztlichen Wissenschaft, in Richtlinien, Empfehlungen oder vorliegend im Dialysestandard 2014. Artikel Online Literatur / Quellenangaben: 1 BGBl. 2013 Teil I vom 25.02.2013, Seite 277 ff. 2 Siehe auch: C. Herdeis, Spektrum der Dialyse 08/2014, Seite 30. 3 BGH NJW 2003, 1862; OLG Köln VersR 2009, 1269. 4 OLG Jena MedR 2007, 731; OLG Hamm NJW 2000, 1802. 5 Greiner in Spickhoff Medizinrecht § 823 BGB Rn. 21; Bergmann/Middendorf in Bergmann/Pauge/Steinmeyer gesamtes Medizinrecht § 630a BGB Rn. 76. 6 Bergmann/Middendorf a.a.O., Rn. 80. 7 BGH NJW 2004, 1453; OLG Köln GesR 2013, 411; OLG Hamm VersR 2004, 516; OLG Naumburg MedR 2002, 472. 8 Bergmann/Middendorf a.a.O., Rn. 52; Strücker-Pitz in Stellpflug/Meier, Hildebrandt Handbuch Medizinrecht, F2000 Rn. 79. 9 Dialysestandard 2014 der deutschen Gesellschaft für Nephrologie in Zusammenarbeit mit dem Verband deutscher Nierenzentren e.V. sowie der Gesellschaft für pädiatrische Nephrologie (GPN). 10 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.07.2000, BGBl. 2000 Teil I, S. 1045 ff. 11 BGBl. 2014, 57:696-732. 12 Strücker-Pitz a.a.O. Rn. 79; Greiner a.a.O. Rn. 6. 17
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