Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/558
21. Wahlperiode
29.05.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 22.05.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Betretungsrecht Zentrale Erstaufnahmeeinrichtungen (ZEAs)
Ich frage den Senat:
1.
Wer darf ZEAs aktuell betreten?
a.
Auf welcher Grundlage dürfen Einzelpersonen und/oder Initiativen/Gruppen, die die Flüchtlinge unterstützen, in die ZEAs eintreten? Bitte darstellen.
Die Zugangsrechte an den verschiedenen Standorten sind in der jeweiligen Hausordnung geregelt, die von f & w fördern und wohnen AöR und dem Deutschen Roten
Kreuz erlassen wurden, um ein friedliches Miteinander der Bewohner zu gewährleisten.
Das Betreten ist Verwandten, Freunden, Bekannten und Rechtsanwälten auf Einladung von Bewohnern erlaubt. Sie müssen sich an die Besuchszeiten halten, sich
ausweisen und in eine Besucherliste eintragen. Zudem erhalten sie am Eingang eine
Besucherkarte durch den Sicherheitsdienst.
Ferner haben registrierte Freiwillige/Ehrenamtliche und alle Personen, die für den
Betrieb der Einrichtung verantwortlich sind, Zugang zu den jeweiligen Standorten. Das
sind zum Beispiel Sozialarbeiter, Unterkunftsmanagement, Technischer Dienst, Ärzte,
Lehrkräfte, Sicherheitsdienst, Küchenpersonal, Reinigungspersonal. Deren Freunde
oder Bekannte haben keinen Zutritt.
Passanten haben keinen Zutritt.
Die Medien haben nur nachvorheriger Absprache Zutritt.
Initiativen und Gruppen haben ohne Absprache keinen Zutritt. Sie können sich schriftlich vorab an die jeweilige Teamleitung wenden und ihr Anliegen vorbringen. Je nach
Anliegen und Anzahl der Gruppenmitglieder kann nach Entscheidung der Verantwortlichen ein Zutritt gewährt werden.
b.
Gab es von diesen Regelungen in den vergangenen zwölf Monaten
Ausnahmen?
Wenn ja, mit welcher Begründung und für welche ZEAs jeweils? Bitte tabellarisch.
Es gab keine Abweichungen von der in der Hausordnung genannten Besuchsregelung.
c.
Welche Daten werden dabei jeweils abgefragt und warum?
Bei Besuchern reicht die Vorlage eines Personal- oder Dienstausweises, um die
Zugangsberechtigung prüfen zu können.
d.
Sind die Regelungen hierfür für alle ZEAs einheitlich?
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Siehe Antwort zu 1. a.
2.
Wer darf ZEAs aktuell nicht betreten?
a.
Mit welcher Begründung jeweils? Bitte detailliert darstellen. Gegebenenfalls welche Vorfälle führten zu dieser Einschätzung?
Personen, denen ein Hausverbot aufgrund von Vorfällen in der Einrichtung, die überwiegend mit Gewalt und aggressivem Verhalten in Zusammenhang stehen, erteilt
worden ist, dürfen die jeweiligen Standorte nicht betreten.
b.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage jeweils?
Die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen, folgt aus dem Hausrecht. Dieses beruht
auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 fortfolgende, 903, 1004 BGB) und
ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den
Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht
ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser
Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (vergleiche BGH, Urteil vom
20.01.2006,
Az.
V
ZR
134/05,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=970126bc4b1ff5da9bd13
1cacb815446&nr=35393&pos=4&anz=17).
3.
Sind die Betretungsrechte für Gruppen/Institutionen und Einzelpersonen
für alle ZEAs einheitlich geregelt?
Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu 1. a.
4.
In der Antwort zu 7. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 20/11126
nennt der Senat die Flüchtlingsräte Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern als zivilgesellschaftliche Akteure, die sich mit der Wohnaußenstelle
der ZEA befassen. Inwiefern trifft es zu, dass Mitgliedern dieser Gruppen, auch wenn sie auf Einladung von und/oder zur Unterstützung einzelner Bewohner/-innen kamen, in den vergangenen zwölf Monaten
mehrfach der Zutritt zur Wohnaußenstelle verwehrt wurde?
Das zu den Fragen 4 bis 4. d. beteiligte Ministerium für Inneres und Sport des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hat die nachfolgenden Antwortbeiträge übermittelt:
a.
Wenn zutreffend, mit welcher Begründung jeweils? Bitte aufschlüsseln.
„Dem Flüchtlingsrat M-V steht auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtung ein Beratungsbüro zur Verfügung. Bewohner der Einrichtung, die die Unterstützung des
Flüchtlingsrates M-V wünschen, können dieses Beratungsbüro barrierefrei aufsuchen.
Anderen Unterstützern wird für Beratungsgespräche ein Beratungsraum in einem
Verwaltungsgebäude angeboten. Ein Zugang in die Einrichtung ohne Begleitung wird
nicht gewährt.
Gründe für eine Zutrittsverweigerung waren in der Vergangenheit, dass die Personen,
die unterstützt werden sollten, gar nicht in der Einrichtung anwesend waren oder kein
Gespräch wünschten oder dass die unterstützenden Personen das Angebot zur Nutzung des Beratungsraumes ablehnten.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Baumaßnahmen am Verwaltungsgebäude der genannte Beratungsraum für circa vier Wochen nicht verfügbar war.“
b.
Was ist die rechtliche Grundlage hierfür?
„Da Beratungstätigkeit nicht unterbunden wird, sondern nur einer erforderlichen und
angemessenen Organisation unterliegt, entfällt eine Antwort zur Frage nach den
„rechtlichen Grundlagen““.
c.
Wie lautet die Hausordnung der Wohnaußenstelle Nostorf/Horst?
„Täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist ein Besuch von Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung möglich.“
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d.
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Welches Sicherheitsunternehmen ist vor Ort tätig?
„EXSIRO – Gesellschaft für Externe Sicherheitsdienste und Sicherheitstechnik mbH“.
5.
Inwiefern trifft es zu, dass die Hausordnungen der ZEAs ein Besuchsrecht für Unterstützungsinitiativen, NGOs, die in der Unterstützung und
Beratung für Flüchtlinge tätig sind, nicht vorsehen?
a.
Wenn ja, mit welcher Begründung?
b.
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
c.
Wenn differenziert: Welchen Gruppen/Initiativen wurde jeweils ein
Betretungsrecht verwehrt?
d.
Bitte die Hausordnung anhängen.
Ein Besuchsrecht für Initiativen und Gruppen gibt es nicht. Jeder Bewohner kann im
Rahmen der in der Hausordnung beschriebenen Regeln Gäste empfangen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a.
Die Hausordnungen von f & w sowie des DRK für die Standorte Neuland und KarlArnold-Ring sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Im Übrigen siehe Drs. 20/14658.
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Anlage 1
fördern & wohnen
-A.ö.R.Geschäftsbereich Wohnen – Erstaufnahmeeinrichtungen
Haus- und Benutzungsordnung
Die durch fördern & wohnen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen dienen der
vorübergehenden Erstunterbringung von Asylbegehrenden und neu eingereisten Duldungsantragstellern. Rechte und Pflichten der Bewohner sowie die Beziehungen zwischen Bewohnern und Bediensteten der Einrichtungen regeln sich grundsätzlich nach
der folgenden Haus- und Benutzungsordnung sowie einrichtungsbezogenen Bestimmungen.
I. Beginn und Ende der Nutzung
a. Die Nutzung beginnt bereits mit der Notaufnahme durch den von fördern &
wohnen beauftragten Ordnungsdienst.
b. Mit der Aufnahmebestätigung durch die Behörde für Inneres und Sport erfolgt die
Unterbringung als Bewohner innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die
Verwaltung fördern & wohnen. Diese weist in jedem Einzelfall einen Raum mit
Bettplatz zu.
c. Die Nutzung endet mit dem Auszug des Bewohners, wenn der Unterbringungsanspruch in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf Grund der Entscheidung der
Behörde für Inneres und Sport entfällt.
d. Beim Auszug sind die genutzten Räume und/oder der Bettplatz frei von privaten
Sachen besenrein zu hinterlassen. Leihweise überlassene Bettwäsche, Schlüssel
und Hausausweise sind an die Verwaltung zurückzugeben.
II. Benutzung der Einrichtungen und der gemeinschaftlichen Anlagen
1. Jeder Bewohner erhält von fördern & wohnen einen Hausausweis mit Lichtbild.
Er berechtigt zum Postempfang, Ausgabe von Waschterminen in der Verwaltung
und zur Einnahme der Mahlzeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen. Beim
Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtungen ist der Hausausweis im Eingangsbüro
(Ordnungsdienst) zu hinterlegen. Bei Rückkehr wird er wieder ausgehändigt. Der
Hausausweis darf anderen Personen nicht überlassen werden.
2. Die Verpflegung aller Bewohner findet dreimal täglich (morgens, mittags, abends)
zu festen Zeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen statt. Die genauen Zeiten in den jeweiligen Einrichtungen werden vor Ort durch Aushänge bekannt gegeben. Personen der Notaufnahme können nach zeitlicher Möglichkeit an den
regulären Mahlzeiten teilnehmen, bei einer Notaufnahme nach der letzten Mahlzeit wird eine Notverpflegung ausgegeben. Das Mitnehmen von Speisen in die
Bewohnerräume ist nicht gestattet.
3. Jeder Bewohner ist verpflichtet, nur in dem ihm von fördern & wohnen zugewiesenen Raum zu wohnen. Verlegungswünsche sind mit der Verwaltung abzustimmen.
4. Der Bewohner erhält Postsendungen von zum Empfang berechtigten Mitarbeitern
von fördern & wohnen. Briefkästen stehen nicht zur Verfügung.
5. Reinigungspflichten: Der Raum ist vom Bewohner sauber zu halten und bei Auszug gründlich zu reinigen. Reinigungsgeräte können bei der Verwaltung ausgeliehen werden.
6. Müllbeseitigung: Jeder Bewohner hat seinen Abfall täglich umwelt- und sachgerecht in die dafür vorgesehenen Behälter (Müllcontainer vor dem Haus) zu entsorgen, bzw. dem Reinigungspersonal zu übergeben. Es ist strengstens verboten, Abfälle aus dem Fenster zu entsorgen.
7. Instandhaltung: Jeder Bewohner hat die Ausstattung werterhaltend zu behandeln. Werden technische Mängel, Schäden und Ungeziefer festgestellt, ist die
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Verwaltung sofort zu unterrichten. Bauliche Veränderungen, auch eigener Anstrich und Bemalung der Wände und Türen sind grundsätzlich verboten.
8. Gemeinschaftseinrichtungen: Jeder Bewohner ist verpflichtet, Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen, Waschcenter, Speise/Aufenthaltsraum und
Treppenhäuser schonend zu benutzen und sauber zu halten. Hierzu gehören
auch die Außenanlagen.
9. Tierhaltung in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist nicht erlaubt.
10. Die Ausübung eines Gewerbes in den Einrichtungen ist nicht gestattet.
III. Haftungen
1. fördern & wohnen haftet nicht für in den Einrichtungen verloren gegangenes
oder beschädigtes Eigentum der Bewohner. Jeder Bewohner ist verpflichtet, selber auf sein Eigentum zu achten.
2. Die Aufbewahrungsfrist für hinterlassenes Eigentum beträgt drei Monate. Nach
Ablauf dieser Frist werden die Sachen bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983,979 ff BGB verwertet. Für die
Zeit der Aufbewahrung der Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
3. Jeder Bewohner haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Eltern haften im
Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die von ihren Kindern angerichtet
werden.
IV. Verkehrs-, Betriebs- und Feuersicherheit
1. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen in Fluren, auf Treppen, oder auf
dem Gelände der Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Fluchtwege sind jederzeit
freizuhalten.
2. Das Mitbringen von privaten Möbeln, Kühlschränken und Teppichen (mit Ausnahme kleiner Gebetsteppiche) ist nicht gestattet.
3. Aus Gründen der Betriebs- und Feuersicherheit und zur Gewährleistung der
Energieversorgung ist die Benutzung elektrischer Geräte in den Bewohnerräumen auf Radio und TV beschränkt sowie elektrischer Kleingeräte wie Haartrockner, Rasierapparate. Die Bewohner haften für die Betriebssicherheit dieser Geräte. Für den Gebrauch aller anderen elektrischen Geräte, auch medizinischer Art,
ist eine schriftliche Genehmigung der Verwaltung einzuholen. Backöfen, Elektrokochplatten, Mikrowellen, Grill- und Frittiergeräte sind nicht erlaubt und dürfen
nicht mit in die Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht werden. In den Bewohnerräumen besteht ein absolutes Kochverbot von Speisen aller Art.
4. In den gesamten Einrichtungen ist der Umgang mit offenem Feuer strengstens verboten.
5. Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Einrichtungen verboten.
5.1. Beim Rauchen im Freien ist für das Ausdrücken von Zigaretten und Zigarren ein
Aschenbecher zu verwenden.
6. Die Sicherung der Einrichtungen gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe aller
Bewohner. Bei Ausbruch von Feuer ist sofort der Ordnungsdienst (Eingangsbüro)
zu benachrichtigen. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen ausgehängte Brandschutzordnung ist Bestandteil der Hausordnung und zu beachten.
V. Regeln zur persönlichen Sicherheit und Sozialverträglichkeit
1. Die Achtung der Persönlichkeit aller Mitbewohner, die Akzeptanz ihrer kulturellen
und religiösen Werte, sowie die Unterlassung der Anwendung von Gewalt gewährleisten die persönliche Sicherheit und Sozialverträglichkeit in den Einrichtungen.
2. Gegenseitige Rücksichtnahme schafft die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben. Daher sind gemeinschaftswidrige Störungen zu vermeiden, insbesondere durch die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00
Uhr.
3. Bewohner können grundsätzlich täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Besuch empfangen, gegebenenfalls hiervon abweichende Regelungen werden in
den Einrichtungen bekannt gegeben. Besucher haben jedoch grundsätzlich kei5
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nen Zutritt zu Wohnräumen der Einrichtungen. Ausnahmen hiervon können nur
nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Verwaltung zugelassen
werden. Besucher haben sich bei Eintritt in die Einrichtungen auszuweisen.
Persönliche Bereitschaft zur Minimierung von Konfliktpotential schafft die Grundlage für ein gemeinschaftliches Miteinander. Daher ist der Konsum von Alkohol in
den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht gestattet und das Mitbringen von alkoholischen Getränken untersagt. Drogen jeglicher Art sind verboten.
Kinder, Eltern, allein stehende Frauen und Männer aus unterschiedlichen Herkunftsländern sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Nachbarn auf Zeit. Das
kann auch zu Problemen, Auseinandersetzungen und Streitigkeiten untereinander führen. Nur eine gewaltfreie verbale Aufarbeitung bietet Lösungschancen, die
Leib und Leben aller Bewohner schützen. Daher ist der Besitz von Waffen aller
Art und Haushaltsmessern in den Einrichtungen streng verboten. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, entsprechende Sicherheitskontrollen durchzuführen und
bei Verstößen die Polizei zu informieren.
VI. Ausübung des Hausrechts
1. Die Verwaltung der Einrichtungen und, bei Abwesenheit, der beauftragte Ordnungsdienst üben das Hausrecht aus und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Ihre Weisungen sind zu befolgen.
2. Der Leitung der Einrichtungen und den von ihr Beauftragten muss nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Bewohnerräumen gewährt werden. Zur Wahrung
berechtigter Interessen der Gemeinschaft der Einrichtungen oder zur Abwendung
von Gefahren ist der Zutritt jederzeit - auch bei Abwesenheit des Bewohners möglich.
Hamburg, 10.12.2013
Verwaltung Erstaufnahmeeinrichtungen
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Anlage 2
Zentrale Erstaufnahme für Flüchtlinge
Karl-Arnold-Ring 11, 21109 Hamburg
Haus- und Benutzungsordnung
Die durch den DRK Kreisverband Hamburg-Harburg e. V. (folgend DRK) betriebenen
Erstaufnahmeeinrichtungen dienen der vorübergehenden Erstunterbringung von Asylbegehrenden und neu eingereisten Duldungsantragstellern. Rechte und Pflichten der
Bewohner sowie die Beziehungen zwischen Bewohnern und Bediensteten der Einrichtungen regeln sich grundsätzlich nach der folgenden Haus- und Benutzerordnung
sowie einrichtungsbezogenen Bestimmungen.
I.
Beginn und Ende der Nutzung
1. Die Nutzung beginnt bereits mit der Notaufnahme durch den vom DRK beauftragten Ordnungsdienst.
2. Mit der Aufnahmebestätigung durch die Behörde für Inneres und Sport (folgend BIS) erfolgt die Unterbringung als Bewohner innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Verwaltung des DRK. Diese weist in jedem Einzelfall einen Raum mit Bettplatz zu.
3. Die Nutzung endet mit dem Auszug des Bewohners, wenn der Unterbringungsanspruch in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf Grund der Entscheidung der BIS entfällt.
4. Beim Auszug sind die genutzten Räume und/oder der Bettplatz frei von
privaten Sachen besenrein zu hinterlassen. Leihweise überlassene Bettwäsche, Schlüssel und Hausausweise sind an die Verwaltung zurückzugeben, so
sie nicht in der Folgeeinrichtung weiter genutzt werden. Die Entscheidung trifft
die Verwaltung.
II.
Benutzung der Einrichtungen und der gemeinschaftlichen Anlagen
1. Jeder Bewohner erhält durch das DRK von einer erstaufnehmenden Einrichtung von Fördern und Wohnen einen Hausausweis mit Lichtbild. Er berechtigt
zum Postempfang, Ausgabe von Waschterminen in der Verwaltung und zur
Einnahme der Mahlzeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen. Beim Betreten und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtungen ist der Hausausweis
dem Ordnungsdienst ohne Verlangen vorzuzeigen. Der Hausausweis darf
anderen Personen nicht überlassen werden.
2. Die Verpflegung aller Bewohner findet dreimal täglich (morgens, mittags,
abends) zu festen Zeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen statt. Die
genauen Zeiten in den jeweiligen Einrichtungen werden vor Ort durch Aushänge bekannt gegeben. Personen der Notaufnahme können nach zeitlicher
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Möglichkeit an den regulären Mahlzeiten teilnehmen, bei einer Notaufnahme
nach der letzten Mahlzeit wird eine Notverpflegung ausgegeben. Das Mitnehmen von Speisen in die Bewohnerräume ist nicht gestattet.
3. Jeder Bewohner ist verpflichtet, nur in dem ihm vom DRK zugewiesenen
Raum zu wohnen. Verlegungswünsche sind mit der Verwaltung abzustimmen.
4. Der Bewohner erhält Postsendungen von zum Empfang berechtigten Mitarbeitern vom DRK. Briefkästen stehen nicht zu Verfügung.
5. Reinigungspflichten: Der Raum ist von Bewohner sauber zu halten und bei
Auszug gründlich zu reinigen. Reinigungsgeräte können bei der Verwaltung
ausgeliehen werden.
6. Müllbeseitigung: Jeder Bewohner hat seinen Abfall täglich umwelt- und
sachgerecht in die dafür vorgesehen Müllcontainer vor dem Einrichtungseingang zu entsorgen, bzw. dem Reinigungspersonal zu übergeben. Es ist
strengstens verboten, Abfälle aus dem Fenster zu entsorgen.
7. Instandhaltung: Jeder Bewohner hat die Ausstattung werterhaltend zu behandeln. Werden technische Mängel, Schäden und Ungeziefer festgestellt, ist die
Verwaltung sofort zu unterrichten. Bauliche Veränderungen, auch eigener Anstrich und Bemalung der Wände und Türen sind grundsätzlich verboten.
8. Gemeinschaftseinrichtungen: Jeder Bewohner ist verpflichtet, Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen, Waschcenter, Speise/ Aufenthaltsraum
und Treppenhäuser schonend zu benutzen und sauber zu halten. Hierzu gehören auch die Außenanlagen.
9. Tierhaltung in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist nicht erlaubt.
10.
Die Ausübung eines Gewerbes in den Einrichtungen ist nicht gestattet.
III.
Haftungen
1. Das DRK haftet nicht für in den Einrichtungen verloren gegangenes oder
beschädigtes Eigentum der Bewohner. Jeder Bewohner ist verpflichtet, selbst
auf sein Eigentum zu achten.
2. Die Aufbewahrungsfrist für hinterlassenes Eigentum beträgt drei Monate.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Sachen bei offensichtlicher Wertlosigkeit
vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§983,979 ff BGB verwertet.
Für die Zeit der Aufbewahrung der Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
3. Jeder Bewohner haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Eltern haften
im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die von ihren Kindern angerichtet werden.
IV.
Verkehrs-, Betriebs- und Feuersicherheit
1. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen in Fluren, auf Treppen, oder auf
dem Gelände der Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Fluchtwege sind jederzeit
freizuhalten.
8
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Drucksache 21/558
2. Das Mitbringen von privaten Möbeln, Kühlschränken und Teppichen (mit
Ausnahme kleiner Gebetsteppiche) ist nicht gestattet.
3. Aus Gründen der Betriebs- und Feuersicherheit und zur Gewährleistung der
Energieversorgung ist die Benutzung elektrischer Geräte in den Bewohnerräumen auf Radio und TV beschränkt, sowie elektrischer Kleingeräte wie
Haartrockner, Rasierapparate und Wasserkocher. Die Bewohner haften für
die Betriebssicherheit dieser Geräte. Für den Gebrauch aller anderen elektrischen Geräte, auch medizinischer Art, ist eine schriftliche Genehmigung der
Verwaltung einzuholen. Backöfen, Elektrokochplatten, Mikrowellen, Grill- und
Frittiergeräte sind nicht erlaubt und dürfen nicht mit in die Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht werden.
In den Bewohnerräumen besteht ein absolutes Kochverbot von Speisen aller
Art.
4. In den gesamten Einrichtungen ist der Umgang mit offenem Feuer strengstens
verboten.
5. Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Einrichtungen verboten. Beim
Rauchen im Freien ist für das Ausdrücken von Zigaretten und Zigarren ein
Aschenbecher zu verwenden.
6. Die Sicherung der Einrichtungen gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe alle
Bewohner. Bei Ausbruch von Feuer ist sofort der Ordnungsdienst (Eingangsbüro) zu benachrichtigen. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen ausgehängte
Brandschutzordnung ist Bestandteil der Hausordnung und zu beachten.
V.
Regeln zur persönlichen Sicherheit und Sozialverträglichkeit
1. Die Achtung der Persönlichkeit aller Mitbewohner, die Akzeptanz ihrer kulturellen und religiösen Werte, sowie die Unterlassung der Anwendung von Gewalt gewährleisten die persönliche Sicherheit und Sozialverträglichkeit in den
Einrichtungen.
2. Gegenseitige Rücksichtnahme schafft die Voraussetzung für ein freundliches
Zusammenleben. Daher sind gemeinschaftswidrige Störungen zu vermeiden,
insbesondere durch die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr
bis 06.00 Uhr. Der große Aufenthaltsraum im Verwaltungsgebäude (Pausenhalle) kann bis 24.00 Uhr genutzt werden.
3. Bewohner können grundsätzlich täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00
Uhr Besuch empfangen, gegebenenfalls hiervon abweichende Regelungen
werden in den Einrichtungen bekannt gegeben. Besucher haben jedoch
grundsätzlich keinen Zutritt zu Wohnräumen der Einrichtungen. Ausnahmen
hiervon können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Verwaltung zugelassen werden. Besucher haben sich bei Eintritt in die Einrichtungen auszuweisen.
4. Persönliche Bereitschaft zur Minimierung von Konfliktpotential schafft die
Grundlage für ein gemeinschaftliches Miteinander. Daher ist der Konsum von
Alkohol in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht gestattet und das Mitbringen
von alkoholischen Getränken untersagt. Drogen jeglicher Art sind verboten.
5. Kinder, Eltern, allein stehende Frauen und Männer aus unterschiedlichen
Herkunftsländern sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Nachbarn auf Zeit.
9
Drucksache 21/558
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Das kann auch zu Problemen, Auseinandersetzungen und Streitigkeiten untereinander führen. Nur eine gewaltfreie verbale Aufarbeitung bietet Lösungschancen, die Leib und Leben aller Bewohner schützen. Daher ist der Besitz
von Waffen aller Art und Haushaltsmessern in den Einrichtungen streng verboten. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, entsprechende Sicherheitskontrollen durchzuführen und bei Verstößen die Polizei zu informieren.
VI.
Ausübung des Hausrechts
1. Die Verwaltung der Einrichtungen und, bei Abwesenheit, der beauftragte
Ordnungsdienst üben das Hausrecht aus und achten auf die Einhaltung der
Hausordnung. Ihre Weisungen sind zu befolgen.
2. Der Leitung der Einrichtungen und entsprechend Beauftragten muss nach
vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Bewohnerräumen gewährt werden. Zur
Wahrung berechtigter Interessen der Gemeinschaft der Einrichtungen oder
zur Abwendung von Gefahren ist der Zutritt jederzeit – auch bei Abwesenheit
des Bewohners – möglich.
Hamburg, 01.11.2014
Leitung der Zentralen Erstaufnahme im Karl-Arnold-Ring 11, 21109 Hamburg
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