„Software-Probleme“

Einsendeaufgabe zum Kurs 0027, Handelsrecht, KE 1
„Software-Probleme“
Fall
A und B haben beschlossen, gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden und
eröffnen zu diesem Zweck einen kleinen Fachbuchhandel. Da sich das Geschäft in
einer abgelegenen Gegend befindet und der Kundenstamm sehr klein ist, erzielen
A und B nur sehr geringe Umsätze. Bis auf den Studenten, S, der stundenweise im
Geschäft beim Auspacken und Einsortieren der Bücher hilft, beschäftigen A und
B auch keine Angestellten. Die anfallenden Arbeiten haben sie unter sich
aufgeteilt. Gleichwohl lassen A und B ihr Geschäft unter gemeinschaftlicher
Firma in das Handelsregister eintragen, da sie sich davon Vorteile im
Geschäftsverkehr versprechen.
Einige Monate später beschließen A und B, ihr Geschäft zu modernisieren. Sie
wollen zu diesem Zweck ihre Computer-Software auf den neuesten Stand bringen.
Da sie selbst in technischen Angelegenheiten nicht sehr versiert sind, wenden sie
sich an S, der die erforderlichen Grundkenntnisse besitzt. S soll sich über ein
passendes Buchhandelsprogramm informieren und dann ein solches für den
Buchladen erwerben.
S erkundigt sich daraufhin telefonisch bei dem Computer- und Softwarehändler
Gerd Gigabyte e.K. (G) nach Standardsoftware, die in besonderer Weise für den
Buchhandel geeignet ist.
G erklärt dem S, er habe ein geeignetes Programm vorrätig, er könne aber auch
andere Versionen bestellen. Während des Telefonats sprechen S und G über eine
Vielzahl von Eigenschaften, die das Programm aufweisen soll. Es wird zum
Beispiel besprochen, ob die Software mit der EDV-Anlage in dem Geschäft von A
und B kompatibel ist. Außerdem reden S und G darüber, welche Such- und
Sortierfunktionen vorhanden sein sollten. In Betracht kommen unter anderem
Such- und Sortierfunktionen nach Autor, Buchtitel, Erscheinungsdatum des
Buches, ISBN, Name des Kunden und Kundennummer. S und G sind zunächst
unterschiedlicher Meinung darüber, ob das Programm für den Buchhandel von A
und B unbedingt eine Suchfunktion nach Kundennummern aufweisen sollte. S
gibt zu erkennen, dass ihm diese Suchfunktion wichtig ist, da aber noch andere
Probleme zu lösen sind, vergessen S und G, diesen Punkt abschließend zu klären.
Im Laufe des Telefongesprächs wird dann noch der Kaufpreis der Software, 3.500
DM, genannt. Am Ende einigen sich S und G darauf, dass G die Software in der
folgenden Woche an den Buchhandel von A und B liefern wird.
Einen Tag nach dem Telefonat empfängt A in der Buchhandlung ein als
„Auftragsbestätigung“ überschriebenes Fax des G. Darin bestätigt dieser den
fernmündlich getätigten Kauf der Software zu einem Preis von 3.500 DM und
nennt nochmals sämtliche Eigenschaften, die das Programm aufweisen soll. G
weist in dem Schreiben darauf hin, dass die gekaufte Standardsoftware eine
Suchfunktion nach Kundennummern nicht beinhalte. Dabei meinte G, über diesen
Punkt Einigkeit mit S erzielt zu haben. A, der davon ausgeht, das Schreiben gebe
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die zwischen S und G vereinbarten Konditionen wieder, heftet das Fax ab und
unternimmt nichts.
G verlangt nach der Lieferung die Bezahlung der Software von B. Dieser meint in
Übereinstimmung mit A und S, eine Software ohne Suchfunktion nach
Kundennummern könne man für das Geschäft nicht gebrauchen. B fordert den G
auf, das Programm zurückzunehmen. Den Kaufpreis für die Software werde er
nicht zahlen.
Hat G gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 3.500 DM?
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