Einsendeaufgabe zum Kurs 0027, Handelsrecht, KE 1 „Software-Probleme“ Fall A und B haben beschlossen, gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden und eröffnen zu diesem Zweck einen kleinen Fachbuchhandel. Da sich das Geschäft in einer abgelegenen Gegend befindet und der Kundenstamm sehr klein ist, erzielen A und B nur sehr geringe Umsätze. Bis auf den Studenten, S, der stundenweise im Geschäft beim Auspacken und Einsortieren der Bücher hilft, beschäftigen A und B auch keine Angestellten. Die anfallenden Arbeiten haben sie unter sich aufgeteilt. Gleichwohl lassen A und B ihr Geschäft unter gemeinschaftlicher Firma in das Handelsregister eintragen, da sie sich davon Vorteile im Geschäftsverkehr versprechen. Einige Monate später beschließen A und B, ihr Geschäft zu modernisieren. Sie wollen zu diesem Zweck ihre Computer-Software auf den neuesten Stand bringen. Da sie selbst in technischen Angelegenheiten nicht sehr versiert sind, wenden sie sich an S, der die erforderlichen Grundkenntnisse besitzt. S soll sich über ein passendes Buchhandelsprogramm informieren und dann ein solches für den Buchladen erwerben. S erkundigt sich daraufhin telefonisch bei dem Computer- und Softwarehändler Gerd Gigabyte e.K. (G) nach Standardsoftware, die in besonderer Weise für den Buchhandel geeignet ist. G erklärt dem S, er habe ein geeignetes Programm vorrätig, er könne aber auch andere Versionen bestellen. Während des Telefonats sprechen S und G über eine Vielzahl von Eigenschaften, die das Programm aufweisen soll. Es wird zum Beispiel besprochen, ob die Software mit der EDV-Anlage in dem Geschäft von A und B kompatibel ist. Außerdem reden S und G darüber, welche Such- und Sortierfunktionen vorhanden sein sollten. In Betracht kommen unter anderem Such- und Sortierfunktionen nach Autor, Buchtitel, Erscheinungsdatum des Buches, ISBN, Name des Kunden und Kundennummer. S und G sind zunächst unterschiedlicher Meinung darüber, ob das Programm für den Buchhandel von A und B unbedingt eine Suchfunktion nach Kundennummern aufweisen sollte. S gibt zu erkennen, dass ihm diese Suchfunktion wichtig ist, da aber noch andere Probleme zu lösen sind, vergessen S und G, diesen Punkt abschließend zu klären. Im Laufe des Telefongesprächs wird dann noch der Kaufpreis der Software, 3.500 DM, genannt. Am Ende einigen sich S und G darauf, dass G die Software in der folgenden Woche an den Buchhandel von A und B liefern wird. Einen Tag nach dem Telefonat empfängt A in der Buchhandlung ein als „Auftragsbestätigung“ überschriebenes Fax des G. Darin bestätigt dieser den fernmündlich getätigten Kauf der Software zu einem Preis von 3.500 DM und nennt nochmals sämtliche Eigenschaften, die das Programm aufweisen soll. G weist in dem Schreiben darauf hin, dass die gekaufte Standardsoftware eine Suchfunktion nach Kundennummern nicht beinhalte. Dabei meinte G, über diesen Punkt Einigkeit mit S erzielt zu haben. A, der davon ausgeht, das Schreiben gebe 1 Einsendeaufgabe zum Kurs 0027, Handelsrecht, KE 1 die zwischen S und G vereinbarten Konditionen wieder, heftet das Fax ab und unternimmt nichts. G verlangt nach der Lieferung die Bezahlung der Software von B. Dieser meint in Übereinstimmung mit A und S, eine Software ohne Suchfunktion nach Kundennummern könne man für das Geschäft nicht gebrauchen. B fordert den G auf, das Programm zurückzunehmen. Den Kaufpreis für die Software werde er nicht zahlen. Hat G gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 3.500 DM? 2
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