30.09.2015 Drucksache 6/1141 6. Wahlperiode Verbreitung von

Thüringer Landtag
6. Wahlperiode
1141
Drucksache 6/
30.09.2015
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Zippel (CDU)
und
Antwort
des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Verbreitung von Automatisierten Externen Defibrillatoren - Teil II
Die Kleine Anfrage 374 vom 8. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut:
In Deutschland sterben jährlich mehr als 100.000 Menschen außerhalb von Krankenhäusern an einem
plötzlichen Versagen der Herzfunktion. Direkte Ursache für den "plötzlichen Herztod" ist in den meisten
Fällen Herzkammerflimmern. Die Defibrillation (Elektroschockbehandlung) ist in dieser Situation die einzig
wirksame Maßnahme zur Lebensrettung. Je früher defibrilliert wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass der
Herz-Kreislauf-Stillstand von dem Patienten überlebt wird. Sogenannte Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können auch von Laien bedient werden, so dass noch vor Eintreffen des Rettungsdienstes defibrilliert werden kann.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Vorgaben existieren seitens der Landesregierung für die Beschaffung und Bereitstellung von
AED in öffentlichen Gebäuden in Thüringen?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Kosten für Anschaffung, Wartung und Betrieb
eines AED vor?
3. Wie schult die Landesregierung ihre Mitarbeiter im Umgang mit AED und wie ist der derzeitige Qualifizierungsstand?
4. Mit welchen konkreten Maßnahmen macht die Landesregierung die Öffentlichkeit auf die bereits vorhandenen AED und deren lebensrettenden Wert aufmerksam?
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 29. September 2015 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Automatische Externe Defibrillatoren (AED) zur Nutzung durch den Laien sind seit Jahren zunehmend in
der Öffentlichkeit (u.a. in Behörden, in Einkaufszentren, in Bahnhöfen, in Flughäfen) und in Unternehmen
anzutreffen. Nach Öffnen des Gerätes ermöglichen Piktogramme und klare Anweisungen in deutscher Muttersprache die Anwendung durch den medizinischen Laien.
Diese Geräte sorgen durch Abgabe von Stromstößen lediglich für die Beseitigung von Herzrhythmusstörungen, die einer Pumpfunktion des Herzens entgegenstehen.
Druck: Thüringer Landtag, 12. Oktober 2015
Drucksache 6/
1141
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Daher ist grundsätzlich zu beachten, dass die AED-Anwendung lediglich erweiterter Teil der auch künftig
im Mittelpunkt stehenden klassischen Herz-Lungen-Wiederbelebung ist. Das bedeutet: An jedem Ereignisort, wo eine bewusstlose Person mit Verdacht auf Herzstillstand aufgefunden wird, ist unverzüglich mit der
klassischen Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beginnen (30 Thoraxkompressionen und folgend zwei Beatmungen). Eine zweite Person hat unverzüglich den Notarzt zu rufen und eine dritte Person wird beauftragt,
den AED, soweit vorhanden, zu holen und selbigen für den Einsatz vorzubereiten. Insofern der Einsatz des
AED mit Unterbrechung der klassischen Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht erfolgreich war, ist die klassische Herz-Lungen-Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Notarztes fortzuführen. Hintergrund für diese
gebotene Reihenfolge ist, dass das äußerst vulnerable Gehirn durch die fortwährenden Thoraxkompressionen weiter mit dem im Blut vorhandenen Sauerstoff versorgt wird.
Die Landesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang, wenn in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen die Kompetenzen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung vermittelt werden und entsprechende Schulungen bzw. Unterweisungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.
Zugleich begrüßt die Landesregierung, wenn in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen im Ergebnis
eines Abwägungsprozesses, z.B. der Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich
sowie unter Beachtung von Publikumsverkehr, neben qualifiziert vorzuhaltenden Ersthelfern, die Entscheidung für die Beschaffung und Inbetriebnahme eines oder mehrerer AED getroffen wird.
Zu 1.:
Seitens der Landesregierung gab es in der Vergangenheit keine verbindlichen Vorgaben. Aufgrund vorliegender Fachempfehlungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, u.a. der Bundesärztekammer (2008) und
von Fachgesellschaften, wie z.B. der Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (Leitlinien zur Kardiopulmonalen
Reanimation, 2011) und des Deutschen Feuerwehrverbandes (Rahmenbedingungen für den Einsatz von Automatischen Externen Defibrillatoren von Feuerwehren, 2015) wird kein weiterer Regelungsbedarf gesehen.
Zu 2.:
Dazu liegen der Landesregierung keine belastbaren Angaben vor, da auf diesem Feld zahlreiche Medizinproduktehersteller und Wartungsfirmen tätig sind. Trotz rückläufiger Kosten bei der Beschaffung variieren die
Kosten je Gerät in Abhängigkeit vom technischen Ausstattungsgrad und gewählten Behältnissen erheblich.
Kosten für den laufenden Betrieb entstehen u.a. durch regemäßige Wartung. Neuere Geräte verfügen über
ein System der selbständigen technischen Kontrolle, die den notwendigen Austausch der Batterien bzw.
der aufzubringenden Elektroden optisch anzeigen.
Zu 3.:
Ein in einem Unternehmen vorgehaltener AED ist Teil der betrieblichen Rettungskette. Grundsätzlich hat der
Arbeitgeber auf Grund rechtlicher Vorgaben im Arbeitsschutz u.a. für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern im Unternehmen und für deren fortlaufende Schulung Sorge zu tragen. Bestandteil dieser eintägigen Fortbildung, die im zwei- bis dreijährigen Wiederholungszyklus stattfindet und deren Kosten von den
Unfallversicherungsträgern übernommen werden, ist das Üben der Anwendung des AED.
Zu 4.:
Die Landesregierung unterstützt seit Jahren Maßnahmen, die einer Verbesserung der Ersthelferkompetenz
dienen, insbesondere der klassischen Herz-Lungen-Wiederbelebung. Auf die Vorbemerkung, wonach auch
künftig die klassische Herz-Lungen-Wiederbelebung im Mittelpunkt stehen, wird ausdrücklich hingewiesen.
Als Arbeitgeber sichert die Landesregierung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben
der Unfallversicherungsträger eine flächendeckende Ersthelferversorgung in ihren Institutionen und Einrichtungen. Dort, wo man sich vor Ort zur Beschaffung bzw. Inbetriebnahme eines AED entschieden hat, stehen geschulte Ersthelfer für den Einsatz zur Wiederbelebung und den gegebenenfalls notwendig werdenden Einsatz dieses Rettungsmittels zur Verfügung.
Werner
Ministerin
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