Vorsorge schützt vor Sorge

Vorsorge schützt vor Sorge
Die Geschichte der Pensionskasse Graubünden
Verfasst im Jahre 2015 von Oskar Bieler
2
Im November des letzten Jahres betraute mich der Direktor der Pensionskasse Graubünden,
lic. iur. Willi Berger, mit der interessanten Aufgabe, eine Abhandlung über die Geschichte
unserer Vorsorgeeinrichtung zu verfassen. Für sein Vertrauen danke ich Willi Berger bestens.
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Inhalt
Seite
Einleitung
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Versicherungsgeschichte, von Hammurabi bis Bismarck
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Wegbereiter Volksschullehrer
Kantonsschullehrer
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Alters- und Versicherungskasse der Beamten des Kantons und der Kantonalbank
22
Revision 1913, Anschluss der Kantonsschullehrer, Einführung einer Witwenrente
31
Revision 1920
37
Revision 1927
40
Mehr als Gewitterwolken
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Versicherung der Arbeitslehrerinnen
45
Revision 1934, Einführung Sparversicherung
46
Pensionierungsalter 65
47
Revision 1940, Sanierung / Neuausrichtung
50
Sparkasse der Hilfsangestellten
53
Teuerungszulagen an Rentner, Revisionen 1942, 1943, 1944, 1945 und 1946,
55
Revisionen 1942 und 1945, Leistungsverbesserungen
56
Revision 1947, Anpassung an die AHV
58
Revision 1949
61
Teuerungszulagen an Rentner, Revision 1952
63
Reformismus
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Revision 1954, erste Anlagen in Liegenschaften
64
Revision 1956 und 1957
65
Revision 1960 und 1961, Leistungsausbau
67
Wechsel der Verwaltung von der GKB zum Fidep
68
Anpassungen des versicherten Lohnes und Teuerungszulagen an Rentner
70
Revision 1972, Anschluss der Volksschullehrer
72
Revision 1974
75
4
Revision 1975, Anschluss der Revierförster, Aufnahme freiwilliger Mitglieder
76
Revision 1977 und 1979, Leistungsverbesserungen
78
Das Drei-Säulen-System
80
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)
82
Totalrevision 1984, Anpassung an das BVG
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Einführung der EDV
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Vermögensanlagen, Verwaltungsaufträge und Hypotheken
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Vermögensanlagen, neues Anlagekonzept
89
Revision 1993, Stabilisierung des Deckungsgrades
89
Ausbau des Dienstleistungsangebots
90
Freizügigkeitsgesetz
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Wohneigentumsförderung
93
Der Direktor
93
Neue Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften
93
Bezug eines neuen Verwaltungsgebäudes
94
Neues Scheidungsrecht
95
Totalrevision 2000, Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat
Weichenstellung zur Ausfinanzierung
Anschluss der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen
96
Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes
Rechtsgrundlage für die Ausfinanzierung der KPG
101
Die Ausfinanzierung
103
Neue Pensionskassensoftware
104
Revision 2005, von der Verordnung zum Gesetz, Reduktion der UWS
105
Internetauftritt
106
Revision 2007, Verselbständigung
108
Erste Teilliquidation, Austritt Spitalplatz Chur
109
Und wieder wird umgezogen, Alexanderstrasse 24
110
Finanzkrise ab 2007
110
5
Präsidentin der Verwaltungskommission wird Bundesrätin
111
Anschluss der Pensionskasse der Evangelisch-reformierten Landeskirche
112
Wechsel im Direktorium
112
Teilrevision 2009, Zusatzpläne
113
Zusatzsparplan und Todesfallversicherung
114
Nullverzinsung 2010
114
Reduktion des technischen Zinssatzes und weitere Reduktion der UWS
116
Totalrevision 2013, Neuerungen für örVE
116
Neues Logo
118
Revision 2014, flankierende Massnahmen
119
Neuer technischer Zinssatz und dritte Reduktion der UWS
119
Einige Kennzahlen ab 1902
121
Die Pensionskasse Graubünden heute
123
Ausblick
134
Wir werden immer alter! – Werden wir immer älter
136
Persönliche Schlussworte
139
6
Wer in der Zukunft lesen will, muss in der Vergangenheit blättern!
(André Malraux)
Am 3. Juni 1902 beschliesst der Grosse Rat des Kantons Graubünden die „Errichtung einer
wechselseitigen Alters- und Versicherungskasse für die Beamten des Kantons und der Kantonalbank“. Damit wird der denkwürdige Grundstein für eine Sozialversicherung gelegt, welche
im Laufe der Jahre Höhen und Tiefen durchläuft, die Widrigkeiten von zwei Weltkriegen
überlebt, einige Wirtschafts- und Finanzkrisen meistert, die wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklungen der Nachkriegsjahre durchlebt und sich zur selbständigen, modernen Pensionskasse entwickelt.
Der erste Teil dieser Arbeit skizziert die Ursprünge des Versicherungswesens von der Antike
bis zu den Anfängen der ersten Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen. Der zweite Teil befasst sich mit der Geschichte der „Alters- und Versicherungskasse der Beamten und Angestellten des Kantons und der Kantonalbank“ zur „Pensionskasse Graubünden“. Um einzuordnen und zu verstehen, wie das politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Umfeld die
Entwicklung der Kasse mitprägen, sind geschichtliche und andere Hinweise zeitgerecht eingebettet.
Was bedeutet „Versicherung“?
Mit Versicherung wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Viele
zahlen einen Geldbetrag in einen Geldtopf (Versicherer) ein, um beim Eintreten des versicherten Ereignisses aus diesem Geldtopf einen Schadenausgleich zu erhalten. Voraussetzung ist,
dass der Umfang der Schäden statistisch abschätzbar ist und demnach nach versicherungsmathematischen Methoden der von jedem Mitglied des Kollektivs benötigte Beitrag bestimmt
werden kann.1
Alfred Manes definiert Versicherung als Beseitigung des Risikos eines Einzelnen durch Beiträge von Vielen (Encyclopedia of the Social Sciences).
Was versteht man unter „Berufliche Vorsorge“?
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter,
Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.2
1
2
Wikipedia
Art. 1 Abs. 1 BVG
7
Versicherungsgeschichte3
von Hammurabi bis Bismarck
Machen wir eine Zeitreise ins 18. Jahrhundert vor Christus. Im antiken Mesopotamien lebt der
sechste König der 1. Dynastie von Babylon, Hammurabi. Wir erinnern uns an den Geschichtsunterricht: Den „Codex Hammurabi“, der in Keilschrift auf einer über 2.25 m hohen
Dioritstele und auf mehreren Basaltstelenbruchstücken niedergeschriebenen Rechtsordnung.
In rund 8000 Wörtern werden Rechtsgrundsätze festgehalten, welche die öffentliche Ordnung
und das Privatrecht regeln. Im Privatrecht werden u.a. Rechtsätze des Erbrechts, wobei insbesondere die Mitgift beim Tod der Frau und das Vermögen nach dem Tod des Familienvaters
geklärt werden. Beim letzteren wird weiter das Erbrecht der ehelichen Kinder und der überlebenden Witwe geregelt. Eine Bestimmung behandelt das Tragen von Verlusten durch den
Geschäftsherrn bei Raubüberfällen auf Karawanen. Ein weiterer Rechtsgrundsatz beschäftigt
sich mit Haftungsfragen bei der Schiffsmiete. Historiker erkennen im Codex Nachweise der
ersten schriftlich festgehaltenen Versicherungsgeschichte.4
Stele mit Codex des Hammurabi im Louvre
Hammurabi vor dem Gott Schmasch
Wir sind nun im 4. Jahrhundert vor Christus. Mit dem Seehandel können saftige Gewinne und
grosse Vermögen erzielt werden. Allerdings ist das Geschäft risikoreich. Stürmische See, Piraten und feindliche Seemächte bedeuteten Verlust von Mannschaft und Ware, was nicht selten zum Ruin des Händlers führt. Ein Modell zur Abdeckung der Risiken ist die Gewährung
von Seedarlehen. Das für einen Seetransport gewährte Kapital ist nur dann mit den vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen, wenn Schiff und Ware den Bestimmungsort erreichen. Erste
Erwähnung des Seedarlehens lassen sich in den Reden der Griechen Lysias und Demosthenes
ausmachen. Als „foenus nauticum“ findet das Seedarlehen Aufnahme ins römische Recht.
Als „Lex Rhodia de iactu“ (200 v. Chr.) ist eine nach der Insel Rhodos genannte gesetzliche
Regelung der Gefahrengemeinschaft bei Seetransporten im hellenistischen und später im
3
4
100 Daten zur Versicherungsgeschichte, Museum der deutschen Versicherungswirtschaft
Wikipedia
8
römischen Recht bekannt. Nach dieser Regelung müssen Schäden nach Über-Bord-Werfen
von Waren in Seenot von allen Beteiligten getragen werden (Haverei).
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GriechischesHandelsschiff
Römisches Handelsschiff
Die älteste vollständig erhaltene Satzung einer römischen Sterbekasse aus Lanuvium bei
Rom finden wir 130 n. Chr. Die Einrichtungen sind als Vereinbarungen bei Leuten einfachen
Standes der unteren Bevölkerungsschichten und beim Militär verbreitet.
6
Kaiser Karl der Grosse ist die markanteste Herrscherpersönlichkeit des ganzen Mittelalters.
Ein harter Krieger, aber vor allem ein Mann, der Kirche, Staat und Kultur gründlich reformiert. Ein wichtiges Instrument der Königsherrschaft ist die Gesetzgebung, von der Karl ausgiebig Gebrauch macht. Mit den sogenannten Kapitularien wird eine weitgehend einheitliche
Gesetzgebung geschaffen, das Gerichtswesen und die Rechtsprechung werden ebenfalls reformiert. In seinen Kapitularien betont Karl unter anderem den Schutz der Freien und prangert
teilweise kirchliche Begehrlichkeiten an. Der Schutz der Armen (pauperes) ist Bestandteil des
königlichen Aufgabenkatalogs und Karl bemüht sich um eine zumindest teilweise Verbesserung der Lebensbedingungen für die ärmeren Schichten und auch für Unfreie, denen sich sogar gewisse Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen. Die Juden, von denen manche traditionell als
Fernhändler aktiv sind, geniessen königlichen Schutz, doch werden sie in den Kapitularien
nur selten erwähnt. In den Kapitularien wird auch die Verbreitung von Gilden mit Aufgabe
gegenseitiger Hilfeleistung durch Geldzahlung in Brand- und Schiffsunglücken bezeugt. 7
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Bilder Internet
Bild Internet
Wikipedia
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Seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts sind in Deutschland Zünfte (Fachgenossenschaftliche Vereinigungen der Handwerker und anderer Berufe) nachweisbar. Die Zünfte unterstützten die Mitglieder in Notfällen, wie Krankheit, Invalidität und Alter, im Todesfall
auch Witwen und Waisen. Es entstehen eigene Gesellenbruderschaften mit ähnlichen Leistungen. Die Geldmittel werden in Laden (Truhen) verwahrt. Die späteren Begriffe „Toten-,
Kranken- und Witwenladen bzw. Kassen lassen sich auf diese Verwahrung der Geldmittel
zurückführen.
8
Karl der Grosse († 28. Januar 814 in Aachen)
Zünfte mit Truhen zur Verwahrung der Beiträge
1308: Erster überlieferter Leibrentenvertrag zwischen dem Abt von St. Denis und dem Erzbischof von Bremen. Der Leibrentenkauf – er gilt als Vorläufer der Lebensversicherung – ist
eine Altersvorsorge. Gegen Kapital oder Land gewähren Klöster und Städte lebenslängliche
Renten.
1370: Erster Rückversicherungsvertrag aus Genua, der dem Versicherer Leistungen bei
Eintritt eines Versicherungsfalles verspricht.
Auch der älteste echte Seeversicherungsvertrag kommt aus Italien, nämlich aus Pisa (1384).
Es wird bereits eine Vorauszahlung des Entgeltes für den Versicherungsschutz (Prämie) bestimmt. In den norditalienischen Seestädten entstehen Versicherungen aufgrund der Bedürfnisse des neuzeitlichen Handelsverkehrs. Die Begriffe „Assekuranz“ und „Police“ kommen
auf. Von Italien über die iberische Halbinsel, Frankreich, England, Niederlande gelangt die
Versicherung nach Deutschland und in die Schweiz.
Im Jahre 1552 veröffentlicht der portugisische Jurist Pedro de Santérem in Venedig den in
lateinischer Sprache abgefasste „Tractatus de Assecurationibus“ als erste selbständige versicherungstechnische Abhandlung.
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Antoine Gombaud († 29. Dezember 1684), genannt Chevalier de Méré, ist ein französischer
Schriftsteller und Edelmann. Der Chevalier ist dem Glücksspiel verfallen, einer beliebten
Freizeitbeschäftigung des Adels. Das Spielglück ist ihm jedoch nicht immer wohlgesinnt. Als
Ausweg aus seiner Pechsträhne beim Würfelspiel wendet er sich an seinen Freund Blaise
Pascal, den Mathematiker, Physiker, Literaten und christlichen Philosophen. Dies führt
Blaise Pascal dazu, sich zusammen mit dem Toulouser Richter und grossen Mathematiker
Pierre de Fermat mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung auseinanderzusetzen und diese
mathematisch zu formulieren. Sie untersuchen vorwiegend Würfelspiele. Zugleich beschäftigen sie sich mit weiteren mathematischen Problemen. Aus dem Glückspiel heraus werden die
Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Versicherungsmathematik geboren.10
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Theodor Rombouds, Kartenspieler
London wird in den Jahren 1664/65 von grossen Seuchen heimgesucht. Das Sterbegeschehen
wird in wöchentlichen und jährlichen Übersichten festgehalten.
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Beide Bilder Internet
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Aus diesen Erhebungen entwickelt sich die Idee, dass solche Aufzeichnungen auch für andere
Zwecke, wie beispielsweise der Bevölkerungsentwicklung dienlich sind. Der Theologe
Caspar Neumann erhebt Sterbedaten. Ende 1689 übersendet Neumann seine „Reflexiones
über Leben und Tod bei den in Breslau Geborenen und Gestorbenen“ an Gottfried Wilhelm
Leibniz.13
Im Jahre 1681 wird in Venedig die erste Versicherungs-Gesellschaft gegründet und im Jahre
1686 eine erste Versicherungsaktiengesellschaft errichtet.
Der deutsche Gottfried Wilhelm Leibniz († 14. November 1716) ist Philosoph, Mathematiker, Diplomat, Historiker und Vordenker der Aufklärung. Viele bezeichnen ihn als letzten
Universalgelehrten. 1672/3 vollendet Leibniz die Arbeiten an seiner Rechenmaschine mit
Staffelwalze für die vier Grundrechnungsarten. Mit der Weiterentwicklung des dualen Zahlensystems legt er den Grundstein für die rechnergestützte Informationstechnologie des 20.
Jahrhunderts. Seine Vorstellungen über die Grundlagen der Mathematik und die Wahrscheinlichkeitsrechnung entwickelt Leibniz in enger Verbindung mit seinen philosophischen Ansichten. Er gründet eine Witwen- und Waisenkasse.14
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Der Urspung der Rechenmaschine,
Leibniz Vier-Spezies –Rechenmaschine (Original um 1690)
das Sprossenrat (Handskizze von Leibniz)
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Der englische Astronom und Mathematiker Edmond Halley (1656 – 1742) hat das Material
des Theologen Neumann zu einer Sterbetafel weiterentwickelt. Bekannt wird Halley allerdings vor allem für seine Feststellung, dass sich Kometen auf elliptischen Bahnen bewegen
und dabei feste Umlaufzeiten einhalten.
Das Kaffeehaus des Edward Lloyd ist seit dem Ende des 17. Jahrhunderts Treffpunkt der
bedeutenden Londoner Kaufleute. Bei diesen Treffen werden auch regelmässig Seeversicherungen abgeschlossen. In Lloyd’s News werden Schiffsbewegungen publiziert. Die
Zusammenkünfte erweitern sich zu „Lloyds“, einer Korporation von Einzelversichern, die
sich zu einem der bedeutendsten Versicherungszentren der Welt entwickelt.
16
1688 wird Lloyd’s Coffee House am Londoner Themse-Ufer eröffnet
Lloyd’s List
Im 18. Jahrhundert entstehen viele Sterbe-, Witwen- und Krankenkassen. Ihr Tätigkeitsbereich beschränkt sich auf einen berufsständisch oder regional abgegrenzten Personenkreis. Sie
scheitern meistens am Fehlen mathematischer Voraussetzungen, sind aber für die weitere
Entwicklung wichtige Erkenntnisse.
Nun betritt ein Schweizer die Szene. Ein Mathematiker und Physiker, der als eigensinnig,
halsstarrig, aggressiv, rachsüchtig, geplagt von Minderwertigkeitsgefühlen und doch sehr
überzeugt von den eigenen Fähigkeiten charakterisiert wird: Jakob Bernoulli, geb.
27.12.1654 in Basel, gestorben am 16.8.1705 in Basel. 1689 veröffentlicht er wesentliche
Arbeiten zu Potenzreihen und zur Wahrscheinlichkeitsrechnung, u.a. zum Gesetz der grossen Zahlen. In den frühen 1690er Jahren arbeitet er vor allem im Gebiet der Variationsrechnung, wo er wichtige Kurven und Differentialgleichungen untersucht. 1713 wird posthume
sein Hauptwerk „Ars conjectandi“ (Kunst des Mutmassens) veröffentlicht.17
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13
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In der Stochastik, einem Gebiet der Mathematik, spricht man von "Bernoulli-Zufallsversuchen". Diese sind unabhängige Experimente, bei denen jedes Mal nur eines von zwei Ergebnissen möglich ist. Wirft man eine Münze
und notiert die Folge der Resultate (Kopf oder Zahl, das heißt "K" oder "Z"), so führt man Bernoulli-Versuche
durch. Dasselbe geschieht beim Würfeln, wenn sechs Augen als "Treffer" und weniger Augen als "NichtTreffer" bezeichnet werden. Im Fall der Münze ergibt sich "Zahl" bei ungefähr der Hälfte der Versuche – beim
Würfeln liegen sechs Augen bei ungefähr einem Sechstel der Bernoulli-Tests.19
Im Jahre 1718 gründet König Friedrich Wilhelm von Preussen in Berlin die erste landesrechtliche Feuersozietät von Bestand. Weitere öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten
werden gegründet. 1752 wird in Philadelphia unter Mitwirkung von Benjamin Franklin die
erste amerikanische Feuerversicherungs-Gesellschaft nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
ins Leben gerufen.
In London wird 1762 durch James Dodson die erste auf mathematisch-statistischer Grundlage betriebene Lebensversicherungs-Gesellschaft errichtet.
Ein ebenfalls bedeutender Schweizer Mathematiker und Physiker ist der 1707 in Basel geborene Leonhard Euler. Euler schreibt die schwierigsten mathematischen Probleme mit unglaublicher Leichtigkeit nieder. "Er rechnete so mühelos, wie andere Menschen atmen oder
der Adler in den Lüften schwebt“. Ein großer Teil der heutigen mathematischen Symbolik
geht auf Euler zurück (z. B. e, π, i, Summenzeichen ∑, f(x) als Bezeichnung eines Funktionstermes. Auch setzt er sich mit der Anwendung mathematischer Methoden in den Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften auseinander (z. B. Rentenrechnung und Lebenserwartung). Völlig erblindet stirbt Euler in St. Petersburg, wo er seine letzte Ruhestätte findet.20
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Leonhard Euler auf einer Banknote
18
Briefmarke Internet, Bild Wikipedia
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Bilder Internet
19
und
auf einer sowjetischen Briefmarke
14
Es wird berichtet, dass in der Braunschweiger Volksschule ein Lehrer zur längeren Beschäftigung seiner 10-jährigen Schüler die Aufgabe stellte, die Zahlen von 1 bis 100 zu addieren.
Nach kürzester Zeit hat ein Schüler das richtige Ergebnis, nämlich 5050, dem erstaunten Lehrer gezeigt. Wie kommt der Junge zu dieser schnellen Lösung? Er bildet 50 Paare mit Summe
101, gebildet aus 1 + 100, 2 + 99, …..50 + 51. Die daraus resultierende Formel wird gelegentlich auch als „der kleine Gauß“ bezeichnet.
Carl Friedrich Gauss ist am 1777 in Braunschweig als Sohn eines Gassenschlächters in einfachsten Verhältnissen aufgewachsen. Mit 18 Jahren entwickelte er die Grundlagen der modernen Ausgleichungsrechnung und der mathematischen Statistik. Sein herausragendes Talent
wird durch den Braunschweiger Herzog mit Stipendien für sein Studium gefördert. Im Alter
von 30 Jahren wird er als Professor für Astronomie nach Göttingen berufen. Er führt ein Verzeichnis, in dem er die Lebensdauer seiner Freunde und bedeutender Persönlichkeiten in Tagen berechnet.
Seine überragenden Leistungen in Mathematik, Astronomie, Geodät und Physik sind seinen
Zeitgenossen bewusst. Gauss gilt als Fürst der Mathematiker. Von sich selbst sagte er, er habe
eher rechnen als sprechen gelernt. 22
23
Carl Friedrich Gauss († 1855)
Porträt von Gottlieb Biermann (1887)
Otto von Bismarck, 1886
Basierend auf den Erkenntnissen dieser grossen Meister der Mathematik werden die versicherungsmathematischen Verfahren laufend weiterentwickelt. Dies führt im 19. Jahrhundert zur
Gründung zahlreicher Unternehmen der Lebens- und Rückversicherungen und der ersten Invaliditäts- und Krankenversicherungen. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nehmen
Haftpflichtversicherungen ihre Tätigkeit auf.
Otto von Bismarck führt in den Jahren 1883 bis 1889 die Sozialversicherungen (Kranken-,
Unfall, Invaliden-und Altersversicherung) in Deutschland ein. Alle Arbeiter zwischen 16 und
70 sind versichert. Der Beitragssatz der Invaliden- und Altersversicherung beträgt 1.7 Prozent
und wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Das Gesetz sieht
eine Rente ab 70 Jahren vor, wenn zuvor 30 Jahre lang Beiträge eingezahlt werden. Die
durchschnittliche Lebenserwartung liegt zu Bismarcks Zeiten bei 40 Jahren!24
Im 20. Jahrhundert führt die zunehmende Spezialisierung der Assekuranz zur Verselbständigung der Versicherungsmathematik als eigene Disziplin der Mathematik. Versicherungsmathematiker berechnen Risiken und kalkulieren Tarife. Die Versicherungsmathematik gilt als
spannende, interdisziplinäre Wissenschaft an der Nahtstelle Wirtschaft / Soziales / Naturwis22
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Bilder Internet
Internet und Wikipedia
15
senschaft. Laufend werden neue Versicherungsprodukte entwickelt. Die Berufschancen für
Versicherungsmathematiker sind glänzend.
Das Risiko ist das Mass für die mögliche (durchschnittliche) Abweichung von der Erwartung.
Wahrscheinlichkeitsrechnung und Streuung
Vergessen wir nicht, alle Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhen auf den Erkenntnissen der
grossen Mathematiker:
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Versicherungsmathematik in 50 Minuten, Vortrag vom 10.12.2008 an der Uni Basel von Prof. Dr. Herbert Lüthy (Internet)
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„Mach dir keine Sorgen wegen deiner Schwierigkeiten
mit der Mathematik. Ich kann dir versichern, dass meine
noch grösser sind.“ (Albert Einstein)
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17
Von der
Alters- und Versicherungskasse der Beamten
des Kantons und der Kantonalbank
zur
Pensionskasse Graubünden
Wegbereiter
Volksschullehrer
Im Jahr 1866 beschliesst der Grosse Rat, es sei zur Gründung einer Lehrer-Unterstützungskasse der Kanton in der Weise in Anspruch zu nehmen, dass er für jeden patentierten oder
admittierten Lehrer, welcher der Stiftung mit einer jährlichen Einlage von mindestens Fr. 5.-beitrete, ebenfalls einen jährlichen Beitrag von Fr. 5.-- bezahle. Dabei werden alle Lehrer,
welche nach erfolgter Einrichtung der Stiftung die bündnerische Lehrbefugnis erhalten, verpflichtet, dieser Kasse mit dem jährlichen Beitrag von Fr. 5.-- beizutreten. Den früher patentierten Lehrern wird der Beitritt freigestellt.
Die Organisation der so gegründeten Lehrerhilfskasse wird dem Erziehungsdepartement und
dem Lehrerstand überlassen. Mit der Durchführung dieser Hilfskasse werden mit der Rentenanstalt in Zürich und der Versicherungsgesellschaft La Suisse in Lausanne Versicherungsverträge abgeschlossen.27
Hotelpionier Johannes Badrutt bewundert an der Pariser Weltausstellung eine elektrische Beleuchtungsanlage.
Er ist derart fasziniert davon, dass er noch im selben Jahr in St. Moritz eine kleine Wasserturbine in Betrieb
nimmt. Bereits am 18. Juli 1879 erstrahlen im Speisesaal des Kulm Hotels einige elektrische Kohlebogenlampen.
28
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Botschaft des Kleinen Rates an den Hochlöbl. Grossen Rat, 9. Mai 1913
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Im Jahr 1895 strebt die bündnerische Lehrerschaft eine Reorganisation dieser Hülfskasse an,
damit diejenigen Lehrer, welche durch Alter oder Krankheit invalid werden, wirksam unterstützt werden können, was bei der bisherigen Einrichtung, die nur eine ganz bescheidene Altersrente oder eine entsprechende Sterbesumme leistet, ausgeschlossen ist.
Am 19. Mai 1896 fasst der Grosse Rat auf Antrag des Kleinen Rates folgenden grundlegenden Beschluss:
„1. Bei einer neuzugründenden Stiftung zur Unterstützung der bündnerischen Volksschullehrer und ihrer Familien mittelst Todesversicherung oder Leibrenten beteiligt sich der
Kanton in der Weise, dass er für jeden patentierten oder admittierten Lehrer, welcher der Stiftung mit einer jährlichen Einlage von Fr. 15.-- beitritt, ebenfalls einen jährlichen Beitrag von
Fr. 15.-- leistet.
2. Alle Lehrer, welche nach erfolgter Konstituierung der Stiftung patentiert werden,
sind zur Beteiligung daran verpflichtet. Den schon vorher patentierten oder admittierten Lehrern ist der Beitritt unter festgesetzten Bedingungen freigestellt.
3. Der Kleine Rat wird beauftragt, nachdem hierüber Gutachten sachverständiger Personen und die Wünsche der Lehrerschaft eingeholt worden sind, diesen Beschluss auszuführen. Dabei muss jedoch die Haftbarkeit des Kantons über den Beitrag hinaus ausgeschlossen
bleiben.“
In einer Verordnung vom 30. März 1897 kommt der Kleine Rat dem erhaltenen Auftrag nach,
indem er die Verordnung über die Einrichtung einer wechselseitigen Hilfskasse für die
bündnerischen Volksschullehrer erlässt.
Art. 1 der Verordnung, welcher die Zweckbestimmung enthält, lautet:
„Der Kanton Graubünden errichtet nach Massgabe des Grossratsbeschlusses vom 19.
Mai 1896 für die bündnerischen Volksschullehrer eine wechselseitige Hilfskasse (Alters-,
Witwen- und Waisenkasse) mit dem Zweck, Mitgliedern, die aus Altersrücksichten vom
Schuldienst zurücktreten oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr imstande sind, eine Lehrerstelle in genügender Weise zu versehen, sowie den Witwen und Waisen verstorbener Lehrer Unterstützung im Form von Jahresrenten zu verabfolgen.
Neben der wechselseitigen Hilfskasse bleibt die bisherige Hilfskasse für die bei derselben versicherten Volksschullehrer bestehen. Für diese gelten die Statuten der Hilfskasse
und die bisher mit der Rentenanstalt und der La Suisse abgeschlossenen Verträge unverändert
fort.“
Art. 2 der Verordnung erklärt den Beitritt obligatorisch für alle Lehrer und Lehrerinnen, welche im Jahre 1886 und später patentiert werden; ebenso für alle seit dem Jahre 1890 patentierten Lehrer, die nicht Mitglieder der bisherigen Hilfskasse sind. Im ferneren wird auch der
freiwillige Beitritt aller vor 1890 patentierten Lehrkräfte in Aussicht genommen und geregelt.
Lehrer und Lehrerinnen, welche aus Altersrücksichten nach wenigstens 40 Schuljahren vom
Schuldienst zurücktreten, haben Anspruch auf eine Jahresrente von Fr. 300.--. Wer nach mindestens 30 Dienstjahren wegen Krankheit oder anderer geistigen oder körperlichen Gebrechen
nicht mehr imstande ist, eine Lehrerstelle in genügender Weise zu versehen und darum vom
Schuldienst zurücktreten muss, darf ebenfalls mit einer Jahresrente von Fr. 300.-- rechnen.
Erfolgte der Rücktritt aus angegebenen Gründen vor dem 30. Schuljahr, so beträgt die Altersrente bei mindestens 20 Dienstjahren Fr. 200.-- und bei mindestens zehn Dienstjahren Fr.
100.--. Lehrer und Lehrerinnen, die mit weniger als zehn Dienstjahren aus den angegebenen
Gründen vom Schuldienst zurücktreten müssen, haben Anspruch auf die Erstattung ihrer persönlichen Einlage ohne Zinsen. Weiter wird bestimmt, dass die Witwen- und Kinderrente
nicht höher als Fr. 300.-- sein darf.
19
Schon im Jahr 1906 wird vom bündnerischen Lehrerverein eine Revision dieser Verordnung
angeregt. Die Lehrerschaft anerkennt allgemein einen Leistungsausbau. Die Notwendigkeit
einer Erhöhung der Beiträge wird nicht von allen eingesehen. Schliesslich beauftragt das Erziehungsdepartement Dr. Schärtlin, Direktor der Schweizerischen Rentenanstalt in Zürich, mit
einer Begutachtung. Der Bericht erscheint im April 1909 und rechnet für die bestehende Kasse ohne Beitragserhöhung ein bedeutendes Defizit voraus.
Auf der sicheren Grundlage des fachmännischen Gutachtens geht der bündnerische Lehrerverein erneut an die Arbeit. Nachdem die Behandlung der Angelegenheit im Jahr 1909 angesichts der eben erst erfolgten Erhöhung der Lehrergehälter durch die Volksabstimmung um
ein Jahr verschoben wird, unterbreitet der Vorstand des Lehrervereins in der Kantonalkonferenz in Davos einen vollständigen Statutenentwurf. Das Resultat der Beratung wird von der
Konferenz gutgeheissen und im März 1911 dem Erziehungsdepartement eingereicht. Im Begleitschreiben wird auf den erwähnten Statutenentwurf verwiesen und im übrigen betont, dass
eine Erhöhung der Renten angestrebt werde, was gleichzeitig eine Erhöhung der Prämien bedinge. Die bisherige Prämie von Fr. 30.-- pro Mitglied soll Fr. 60.-- betragen, wobei Lehrer
und Kanton wieder je die Hälfte, also Fr. 30.-- zu übernehmen hätten.
Die finanzielle Tragweite der Vorlage ist leicht festzustellen. Gemäss Landesbericht 1912
zählte die wechselseitige Hilfskasse im Berichtsjahr 431 Mitglieder, für welche der Kanton je
Fr. 15.-- oder im ganzen Fr. 6‘465.-- leistet. Beim erhöhten Beitrag, wie ihn die Lehrerschaft
für die Zukunft anstrebt, hätte der Kanton die Summe doppelt zu leisten, also Fr. 12‘930.--.
In der Verordnungsrevision im Mai 1913 hat der Grosse Rat beschlossen: „Der Kanton beteiligt sich an der Versicherungskasse für die Volksschullehrer in der Weise, dass er für jeden
aktiven patentierten oder admittierten Lehrer, welcher als Mitglied der Stiftung angehört und
einen jährlichen Beitrag von Fr. 30.-- an dieselbe bezahlt, ebenfalls einen Beitrag von Fr. 30.-leistet. 29
Im Laufe der Jahre werden die Beiträge und Leistungen laufend ausgebaut. (In dieser Arbeit
wird auf weitere Revisionen dieser Kasse nicht mehr eingetreten).
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Savogniner Schüler, Jahrgänge ab 1893
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Botschaft des Kleinen Rates an den Hochlöbl. Grossen Rat, 9. Mai 1913
Foto aus einer Savogniner Chronik, Staatsarchiv
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Foto Staatsarchiv
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In einer Bündner Schulstube
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Kantonsschullehrer
Am 29. Mai 1885 hat der Grosse Rat den Kleinen Rat eingeladen, Bericht und Antrag über
ein Gesetz betreffend Unterstützung der Kantonsschullehrer einzubringen. Dieser Beschluss erfolgt auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission, die zur Begründung im Wesentlichen anführt:
„Es liege im Interesse der Kantonsschule und des ganzen Kantons und sei den einzelnen Kantonsschüler bezw. ihren Eltern gegenüber ein Gebot der Pflicht, solche Lehrer, welche aus irgend einem Grunde dauernd unfähig werden, ihre Aufgaben gehörig zu erfüllen,
rechtzeitig zu entlassen, bezw. nicht wieder zu wählen. Man erwarte von der Regierung, dass
sie diesen Grundsatz in konsequenter Weise durchführen werde. Doch bringe die pflichtgetreue Befolgung dieses Prinzips dann eine grosse Härte mit sich, wenn der betreffende Lehrer
schon während längerer Zeit an der Kantonsschule gedient, ohne sein Verschulden die Fähigkeit und Kraft zur Erteilung des Unterrichtes eingebüsst habe und infolge seiner finanziellen
Verhältnisse doch – ganz oder teilweise – auf den Gehalt angewiesen sei. Mit Rücksicht auf
solche Verhältnisse sei es sowohl billig als zweckmässig, eine Unterstützung in geeigneter
Weise an die entlassenen Lehrer zu statuieren. Es liege auch nicht eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber andern Angestellten des Kantons; denn der ungenügende Unterricht
könne nicht, wie bei den meisten andern Berufsarten, mit dem negativen Begriff des Ausfalles
an Arbeit gedeckt werden. Altersposten und halbe Posten mit harmloser Beschäftigung, wie
sie bei andern Berufsarten vorkommen, seien im Schuldienste von vornheirein ausgeschlossen
oder sollten wenigstens sein.“
„Der Kleine Rat versucht – bevor er an die Erledigung dieses Auftrages herantrat – die grössten Übelstände durch Entlastung einiger älterer Lehrer zu beseitigen. Allein diese momentane
Abhilfe kann weder die Behörden noch die Lehrer der Kantonsschule recht zu befriedigen,
weil sie zu sehr von Zufälligkeiten abhängt, des gesetzlichen Charakters entbehrt und nicht
durchgereift wirkt. Diese Erkenntnis und eine neue Mahnung des Grossen Rates durch seine
Geschäftsprüfungskommission führen dazu, dass der Kleine Rat Ihnen nun einen bestimmten
und, wie wir hoffen, annehmbaren Vorschlag zur Regelung der Angelegenheit bringt.
Wir haben lange nach einer befriedigenden Lösung gesucht und sind schliesslich zur Überzeugung gekommen, dass die Errichtung einer wechselseitigen Hilfskasse für die Lehrer nach
Art derjenigen für die Volksschullehrer unsern Verhältnissen und Bedürfnissen am angemessensten sei. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Kanton, der nur einen von vornherein genau bezifferten Betrag an die Kasse leistet, über die finanziellen Anforderungen an die Staatskasse durchaus im klaren ist und nur eine Leistung übernimmt, die zwar etwas grösser ist als
die bisher bewilligten Nachgehalte, aber immerhin ohne Bedenken übernommen werden
kann. Im Verhältnis zu den Vorteilen, die eine gesetzliche Regelung der Altersrenten und der
Versicherungssummen gegenüber dem bisherigen System der Nachgehalte bietet, darf man
das finanzielle Opfer des Kantons als gering bezeichnen; denn 3 % der Gehalte der Kantonsschullehrer machen gegenwärtig Fr. 3‘000.-- aus.“
So wird die „Einrichtung einer wechselseitigen Alters- und Versicherungskasse für die
Lehrer der bündnerischen Kantonsschule“ ins Leben gerufen. Die Verordnung umfasst 3
Artikel:
Art. 1 Bei einer neu zu gründenden Stiftung zur Unterstützung der Lehrer an der bündnerischen Kantonsschule und ihrer Familien mittelst Todesversicherung und Leibrenten beteiligt
sich der Kanton in der Weise, dass er für jeden Lehrer, der dieser Stiftung mit einer jährlichen
Einlage von 3 % des Gehaltes beitritt, ebenfalls einen ebensohohen Beitrag leistet.
Art. 2 Alle Lehrer der Kantonsschule sind zur Beteiligung an der neuen Stiftung verpflichtet.
21
Art. 3 Der Kleine Rat wird beauftragt, nachdem hierüber ein Gutachten sachverständiger
Personen und die Wünsche der Lehrerschaft eingeholt worden sind, diesen Beschluss auszuführen. Dabei muss jedoch die Haftung des Kantons über den Betrag hinaus ausgeschlossen
bleiben.32
33
Maturaklasse Bündner Kantonsschule um 1900
1895 entdeckt Röntgen die Röntgenstrahlen.
1898 entdecken Marie und Pierre Curie das Radium.
1900 entwickelt Max Planck die Quantentheorie und
1905 Albert Einstein die Relativitätstheorie.
1911 leitet Ernest Rutherford aus Streuversuchen das Rutherford’sche Atommodell und
1912 stellt Niels Bohr sein Atommodell auf.
32
33
Botschaft des Kleinen Rates an den hochlöblichen Grossen Rat, 22. April 1898
Foto aus einem Album, Staatsarchiv
22
Errichtung einer wechselseitigen Alters- und Versicherungskasse für die
kantonalen Beamten34
„Eine grössere Versammlung kantonaler Beamter stellt mit Einlage vom 18. März 1901 das
Gesuch an die Regierung zu Handen des Grossen Rates, es sei die Frage der Errichtung einer
wechselseitigen Alters- und Versicherungskasse auf Grundlage der bereits bestehenden Verordnung für die Kantonsschullehrer vom 2. September 1898 zu Gunsten der kantonalen Beamten zu prüfen und darüber Beschluss zu fassen.
Die Einlage weist zunächst darauf hin, dass bisher beim Absterben von kantonalen Beamten
sogenannte Nachgehalte an die Hinterbliebenen bewilligt worden seien. Dieses System der
Nachgehaltsbewilligungen sei nun in mehr als einer Beziehung kein empfehlenswertes; zunächst schon desswegen nicht, weil die Erfahrung lehre, dass eine Gleichbehandlung Aller
dabei ausgeschlossen sei, und weil es für die Hinterbliebenen oft peinlich sei, mit Bittgesuchen bei den Behörden einzukommen. Im weiteren wird bemerkt, dass es eine Pflicht des
Staates sei, für seine Angestellten bei eintretender Krankheit oder Invalidität zu sorgen. Dieses Prinzip habe der Staat schon längst gegenüber den Volksschullehrern und später gegenüber den Lehrern der Kantonsschule anerkannt. Auch die Rhätische Bahn, die nunmehr als
kantonales Institut taxiert werden dürfe, habe für ihre Beamten eine Versicherung eingeführt
und leiste an dieselbe einen jährlichen Beitrag von ca. Fr. 6‘800.--. Die jährliche Ausgabe, die
dem Kanton durch die Errichtung einer derartigen Versicherungskasse für die kantonalen Beamten erwachse, sei für denselben nicht drückend, für die Beamten und deren Familien von
Bedeutung, und werde denselben zum Segen gereichen. Ein anderes Hülfsmittel als dasjenige
der wechselseitigen Versicherung mit Hülfe des Staates gebe es nicht, weil die Prämien für
eine private Versicherung zu hoch seien, um aus den Einnahmen eines kantonalen Beamten
bestritten werden zu können. Aus all‘ diesen Gründen werde das Gesuch wohlwollender Berücksichtigung empfohlen.“
In der Botschaft führt der Kleine Rat weiter aus:
„In Begutachtung dieses Gesuches haben wir in erster Linie hervorzuheben, dass die Mittel
für die zu gründende Versicherungskasse in gleicher Weise aufgebracht werden sollen, wie
dies bei den Lehrern der Kantonsschule der Fall ist, d.h. dass der Kanton für jeden seiner Beamten, der dieser Stiftung mit einer jährlichen Einlage von 3 % seines Gehaltes beitritt, einen
ebenfalls solchen Beitrag leistet.
Diese prinzipielle Grundlage einer Versicherung scheint uns eine durchaus gesunde und den
Verhältnissen angemessene zu sein, nicht allein desswegen, weil die Beiträge des Kantons
genau normiert und beziffert werden können, sondern auch deshalb, weil die Lasten der Versicherung in einer gerechten und für den Kanton erträglichen Weise verteilt sind.
Dabei ist angenommen, dass sämtliche kantonale Beamte nach Massgabe ihrer fixen Gehalte
und unter Ausschluss der Taggelder sich an dem Unternehmen beteiligen. Nach unserer Ansicht dürfen hievon auch die Landjäger und die Wegmacher nicht ausgeschlossen werden,
wenn anders die Gesuche auf Gehaltsnachzahlungen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Dagegen halten wir für richtig, dass die Angestellten der Kantonalbank für sich eine Versicherung gründen, worüber Ihnen auf Gesuch des kantonalen Bankrates eine besondere Botschaft unterbreitet wird.
Die Summe der hier in Betracht kommenden Jahresgehalte beziffert sich auf rund Fr.
330‘000.-- und die jährliche in die Versicherungskasse fliessende Summe würde somit Fr.
20‘000.-- im Total betragen. Es ist nun allerdings richtig, dass der Kanton eine gesetzliche
Verpflichtung zur Versicherung seiner Beamten nicht hat. Auch trifft der Berufung auf Ver34
Botschaft des Kleinen Rates an den Hochlöblichen Grossen Rat, 3. März 1902
23
kehrsanstalten nicht zu. Dagegen besteht in der That eine moralische Verpflichtung für den
Staat, seine Beamten, die ihre gesamt Arbeitskraft in seinen Dienst gestellt haben, im Falle
der Invalidität nicht der Not preiszugeben. Diese moralische Pflicht haben andere Staaten
längst anerkannt, und der Kanton hat ihr vielfach in der Bewilligung von Nachgehalten Ausdruck gegeben. Anderseits wird der Staat durch die Einführung dieser Versicherung weit freier in der Besetzung dieser Beamtenstellen.
Nachdem der Kanton, wenn auch in bescheidener Weise für diejenigen Beamten, die infolge
Alters oder Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, finanziell gesorgt hat, wird ihm auch
niemand zumuten können, dass er unfähig gewordene Inhaber eines Postens in seinem Dienst
behalte. Diese Rücksichten auf Alter, Familie und Vermögensverhältnisse der Beamten bei
den periodischen Wiederwahlen haben den Kanton wohl einen grösseren Betrag gekostet, als
die Totalsumme der Versicherungsbeiträge (ca. Fr. 10‘000.-- pro Jahr) beträgt. Daraus ergibt
sich, auch vom fiskalischen Standpunkt aus betrachtet, dass die Opfer, die vom Kanton verlangt werden, für denselben nicht zu schwere sind. Der Ruf nach Beseitigung der vielen
Nachgehaltsgesuche ist in Ihrer hohen Behörde schon mehrfach laut geworden, und die Gründung der Versicherungskasse im Sinne obiger Ausführungen soll auch diesem Wunsche
Rechnung tragen.
Aus all‘ diesen Gründen können wir Ihnen die Stiftung einer Versicherungskasse für die kantonalen Beamten zur Berücksichtigung empfehlen, indem wir Ihnen folgenden Beschlussantrag unterbreiten, der im Wesentlichen mit dem Grossratsbeschluss vom 26. Mai 1890 übereinstimmt und in analoger Weise ausgeführt würde, wie jener. Zur definitiven Beschlussfassung ist Ihre hohe Behörde heute wie damals kompetent, weil es um eine Jahresausgabe handelt, die sich auf den Betrag von Fr. 10‘000.-- beschränkt.“
Grossratsbeschluss vom ___________ B1902.
1. Der Kanton beteiligt sich an der Stiftung einer Alters- und Versicherungskasse zur
Unterstützung der kantonalen Beamten in der Weise, dass er für die kantonalen Beamten, welche der Versicherung mit einer jährlichen Einlage von 3 % ihres Gehaltes beitreten, einen ebensohohen Beitrag an die Stiftung leistet.
2. Zum Beitritt sind alle Beamten des Kantons verpflichtet, welche während eines ganzen Jahres im Dienste des Kantons stehen und festen Jahresgehalt beziehen, sowie die
kantonalen Landjäger und Wegmacher.
3. Der Kleine Rat wird beauftragt, diesen Beschluss auszuführen und die bezüglichen
Vollziehungsbestimmungen aufzustellen. Dabei muss jede Haftung des Kantons über
den Beitrag von 3 % hinaus, sowie die Bewilligung von Nachgehalten über die Leistungen der Versicherung hinaus bleiben.
4. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Alters- und Versicherungskasse für die Beamten der Kantonalbank35
„Durch Zuschrift vom 11. Januar 1902 teilte der Bankrat der Kantonalbank dem Kleinen Rat
mit, dass er sich entschlossen habe, Ihrer Behörde die Bildung einer wechselseitigen Altersund Versicherungskasse für die Beamten der Kantonalbank vorzuschlagen.
Wolle man nach Analogie der für die Kantonsschullehrer gegründeten Alters- und Versicherungskasse vorgehen, so kommen bei der Kantonalbank rund Fr. 50‘000.-- Besoldungen in
Betracht und nehme man an, die Beamten würden jährlich hievon eine Prämie von 3 % bezahlen und die Bank ebensoviel, so ergäbe dies eine Summe von Fr. 3‘000.--. Dieser Betrag dürf35
Botschaft des Kleinen Rates an der Hochlöblichen Grossen Rat, 26. April 1902
24
te jedoch, wenigstens in den ersten Jahren, den Ansprüchen an die Kasse nicht genügen, weil
sich unter dem Bankpersonal eine Anzahl ältere Beamte befinden, die zum Teil sofort, zum
Teil bald als invalide von ihren Stellen entlassen und unterstützt werden müssen.
Es sollte daher im Bankrat die Befugnis eingeräumt werden, ausser den gewöhnlichen Einlagen der Beamten und Bank weitere, jährliche, den Betriebsergebnissen zu entnehmende Einzahlung von höchstens Fr. 5000.-- leisten zu dürfen.
Am Schluss dieser Ausführungen stellt der Bankrat den Antrag, es sei in den Statuten der
Kantonalbank folgender neue Paragraph beizufügen:"
§ 59.
Für die Beamten der Bank wird eine wechselseitige Alters- und Versicherungskasse gegründet. Bei derselben beteiligt sich die Bank in der Weise, dass sie für jeden Beamten, der dieser
Stiftung mit einer jährlichen, durch das Reglement zu bestimmenden Einlage beitritt, einen
ebenso hohen Beitrag leistet. Der Bankrat ist ausserdem befugt, jährlich einen Zuschuss von
Fr. 5000.-- zu leisten, welcher Betrag, soweit er nicht für Unterstützungen Verwendung findet, zur Äufnung eines Fondes dienen soll.
Die näheren Vollziehungsbestimmungen werden durch ein, vom Kleinen Rat zu genehmigenden Reglement festgesetzt.“
Der Kleine Rat hat diesen Antrag einer näheren Prüfung unterzogen und ist dabei zu folgendem Resultat gelangt:
„Wir halten dafür, dass die Bestrebungen des Bankrates, für die Beamten der Kantonalbank
eine wechselseitige Alters- und Versicherungskasse zu gründen, durchaus gerechtfertigt sind
und dass man diese Beamten in gleicher Weise behandle wie die Beamten und Angestellten
des Kantons. Wir geben auch zu, dass die verhältnismässig grössere Zahl älterer, bald invalider Beamten der Bank es rechtfertigt, dass die zu diesem Zwecke zu gründende Kasse auf den
Anfang durch einen Extrazuschuss dotiert wird, weil sonst diese Kasse wirklich den Ansprüchen, die an sie voraussichtlich gemacht werden, nicht genügen würde.
Dagegen glauben wir, dass im Übrigen die Bedingungen für die Versicherten durchwegs die
gleichen sein sollten. Dafür, die Beamten der Kantonalbank günstiger zu stellen, als die Beamten und Angestellten des Kantons, scheint uns kein stichhaltiger Grund vorzuliegen; wohl
aber würde dadurch eine gewisse Rivalität zwischen den Beamten der einen und andern Kategorie entstehen und bei den weniger günstig Gestellten das Verlangen wachrufen, dass man
sie gleichhalte, wie die Beamten der Bank.
Das wollen wir vermeiden und sind deswegen dazu gelangt, den Antrag des Bankrates nach
zwei Richtungen zu ergänzen. Die eine Ergänzung geht dahin, dass die Höhe der Einlage in
dem neuen § der Bankstatuen fixiert wird. Die Höhe der Einlage haben wir obiger Ausführung gemäss auf 3 % des Gehaltes des Versicherten festgesetzt. Die zweite Ergänzung ergibt
sich aus der ersten.
Der jährliche Zuschuss der Bank wird auf Fr. 3000.-- beziffert und dabei bestimmt, dass die
Äufnung des Versicherungsfondes nur bis eine bestimmte Höhe zu erfolgen habe und von da
ab sich die Kasse selbst zu alimentieren habe. Wir haben dabei diejenige Summe angenommen, die uns ausreichend schien, um den sämtlichen an die Versicherung zu stellenden Anforderungen genügen zu können.
In formeller Beziehung bleibt uns noch die Bemerkung übrig, dass die Plazierung der neuen
Bestimmungen der Statuten weit zweckmässiger geschieht, wenn dieselben als neues Alinea
dem § 53 beigeführt werden.
Gegen die Vorschrift, dass die näheren Vollziehungsbestimmungen durch den Bankrat aufzustellen seien, haben wir nichts einzuwenden; immerhin mag hier schon betont werden, dass
das bezügliche Reglement nur dann die Genehmigung unserer Behörde erhalten wird, wenn
25
dasselbe sich auf den Standpunkt der völligen Gleichberechtigung der durch dieses Institut
Versicherten mit den Angestellten des Kantons stellt.
Gestützt auf diese Ausführungen möchten wir Ihnen gegenüber demjenigen des Bankrates
folgenden Vorschlag zur Annahme unterbreiten:
Dem § 53 der Kantonal-Bank-Statuten wird als Alinea hinzugefügt:
„Für die Angestellten der Bank (Agenten ausgenommen) wird eine wechselseitige
Alters- und Versicherungskasse gegründet. Bei derselben beteiligt sich die Bank in der Weise,
dass sie für jeden Angestellten, der dieser Stiftung mit einer jährlichen Einlage von 3% seines
Gehaltes beitritt, einen ebenso hohen Betrag leistet.
Der Bankrat ist ausserdem befugt, jährlich einen weiteren Zuschuss von Fr. 3000.-- zu
leisten, welcher Betrag in erster Linie zu Deckung allfälliger Defizite in der Jahresrechnung
und in zweiter Linie zur Äufnung des Versicherungsfondes zu dienen hat. Hat dieser Fond im
Total die Höhe von Fr. 15‘000.-- erreicht, so hören die Extrazuschüsse der Bank auf und die
Kasse hat sich selbst zu alimentieren.
Die näheren Vollziehungsbestimmungen werden durch ein vom Kleinen Rat zu genehmigeden Reglement festgesetzt.“
Der Grosse Rat behandelt die beiden Botschaften (Kantonale Beamten und Beamten der Kantonalbank) am 3. Juni 1902 in einem Paket.
„Namens der Spezialkommission referiert Herr Major Raschein, in dem er ausführt, dass der Gedanke der Errichtung solcher Kassen und deren Unterstützung durch den Kanton von den kantonalen Beamten selbst und von der Kantonalbank ausgegangen sei. Die Regierung sei hierauf eingegangen aus
von ihr in den Botschaften angegeben Gründen, welche auch die Kommission als zutreffend anerkenne.
Seit mehr als 20 Jahren habe man sich mit den sogenannten Nachgehalten beholfen. Nun seien diese
aber ein etwas unsicheres und meist wenig wirksames Mittel, welches zudem einer eigentlichen gesetzlichen Begründung entbehre und jeweilen den etwas demütigenden Charakter eines Gnadenaktes an sich
trage. Etwas müsse geschehen, invalid gewordene Beamte, die ihre Stelle nicht mehr ausfüllen können,
in humaner Weise in den Ruhestand zu versetzen und dieselben und ihre Familie von Not zu bewahren,
denn die Gehalte der Beamten seien nicht derart bemessen, dass sie nennenswerte Ersparnisse gestatten würden. – Zwar verhalte sich unser Volk der Idee der Pensionierung gegenüber ablehnend; allein
um ein solches Institut handle es sich nicht, sondern nur um die Subventionierung einer Anstalt der
Beamten, für welche diese selbst je einen Teil ihres Gehaltes aufwenden müssen. Zu diesem Zweck
sollte es aber nur eine Kasse geben. Die Kommission habe sich jedoch überzeugt, dass die Kasse der
Kantonsschullehrer, welche eben schon seit mehreren Jahren bestehe und einen Reservefond eben schon
seit mehreren Jahren besitze, mit einer neuen Kasse dermalen nicht vereint werden könne. Anders verhalte es sich dagegen mit den Beamten der Kantonalbank. Unter denselben befinden sich eine Anzahl
ältere Beamte, die zum Teil sofort, zum Teil bald als invalid von ihren Stellen entfallen und unterstützt
werden müssen. Eine Kasse dieser Kategorie könne sich vorläufig nicht erhalten, ohne besondere Zuschüsse aus dem Gewinnsaldo der Bank, was denn auch vom Bankrat vorgesehen sei und vom Kleinen
Rat vorgeschlagen werde. Hierin läge aber eine ungleiche Behandlung den andern kantonalen Beamten
gegenüber, welche von vornherein ausgeschlossen werden sollte. Die Kommission beantrage daher nur
e i n e Kasse für diese beiden Kategorien in diesem Sinne Eintreten auf die Vorlage der Kleinen Rates.
In der allgemeinen Diskussion wird von einem Redner Nichteintreten beantragt, weil die Vorlage nur
für einen bestimmten kleinen Volksteil berechnet sei und diesen gewissermassen privilegiere. Die Vorlage sollte auf breitere Grundlage gestellt und dann ihrer Wichtigkeit gemäss ans Volk ausgeschrieben
werden, unter Darlegung der guten Gründe, die sich hiefür gewiss anführen lassen.
Nachdem der Kommissionreferent noch ausgeführt hat, dass die Kommission einige Wegleitungen zu
Handen des Kleinen Rates für die Ausführungsbestimmungen beantragen werde, wird mit grosser
Mehrheit Eintreten beschlossen.
26
Der Titel soll lauten:
„Grossratsbeschluss betreffend die Errichtung einer wechselseitigen Alters- und Versicherungs-
kasse für die Beamten des Kantons und der Kantonalbank.“
Nachdem der Herr Regierungspräsident erklärt hat, dass der Kleine Rat sich mit der von der Kommission beantragten Verschmelzung der Kassen einverstanden erklären können wird der
Art. 1 in folgender Fassung angenommen:
„An der Stiftung einer Alters- und Versicherungskasse zur Unterstützung der Beamten des Kantons
und der Kantonalbank beteiligt sich Kanton und Bank in der Weise, dass sie für ihre bezüglichen Beamten, welche dieser Versicherung mit einer jährlichen Einlage von 3 % ihres Gehaltes beitreten, einen
ebenso hohen Beitrag an die Stiftung leisten.“
Art. 2 wird in folgender Fassung angenommen:
„Zum Beitritt sind alle Beamten des Kantons und der Bank (Agenten ausgenommen) verpflichtet,
welche während des ganzen Jahres im Dienste des Kantons oder der Bank stehen und festen Jahresgehalt bis auf Fr. 4000.-- beziehen, sowie die kantonalen Landjäger und Wegmacher.“
Art. 3 wird in folgender Fassung angenommen:
„Der Kleine Rat wird beauftragt, diesen Beschluss auszuführen und die Vollziehungsbedingungen
unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte auszustellen:
a) Jeder Haftbarkeit des Kantons oder der Bank über den Beitrag von 3 % hinaus, sowie die
Bewilligung von Nachgehalten über die Leistungen der Versicherungskasse hinaus muss
ausgeschlossen bleiben.
b) Es sind nach Möglichkeit die Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen, ebenso ist ihnen für
die Verwaltung ein Kontrollrecht einzuräumen.
c) Beamte mit einem Gehalt von über Fr. 4000 sind mit diesem Maximalbetrag zum Beitritt zur
Kasse verpflichtet.
d) Wenn ein mit einem Rücktrittgehalt entlassener Beamter in einer anderen Stellung ein entsprechendes Einkommen findet, so soll der Rücktrittsgehalt während dieser Zeit in entsprechendem Betrage eingeschränkt resp. aufgehoben werden.“
Art. 4, lautet: „Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.“
Zu den einzelnen Punkten des Art. 3 werden ergänzende Ausführungen gemacht, von denen
zwei Punkte nennenswert sind:
„Ad a. Es entspricht die genau der einschlägigen Bestimmung des Beschlusses betr. Kantonsschullehrer. Etwas Weitergehendes werde auch von den Beamten nicht verlang. Mit den in Art. 1 vorgesehenen
Beiträgen werde die Kasse durchwegs ihre Aufgabe erfüllen können; sollte aber je einmal eine Kalamität über sie hereinbrechen, so habe es der Kanton immer noch in der Hand, ihr helfend beizuspringen.“
„Was nun noch die Kantonalbank anbelangt, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass den gefassten
Beschlüssen gemäss ein neuer Artikel in den Statuen eingeführt werden müsse. Es wird beschlossen,
er solle in Art. 53 der Statuen folgender Zusatz aufgenommen werden:
„Bei der Alters- und Versicherungskasse der Beamten des Kantons und der Kantonalbank beteiligt
sich letztere für ihre Beamten in der Weise , dass sie für jeden Angestellten, der mit einer jährlichen
Einlage von 3 % seines Gehaltes beitritt leistet. Die Bank leistet ausserdem nach Errichtung der Versicherungskasse an diese während drei Jahren eine Beitrag von je Fr. 5000, welcher Betrag in erster
27
Linie zur Deckung allfälliger Defizite in der Jahresrechnung und in zweiter Linie zur Äufnung des
Versicherungsfonds zu dienen hat“.
„Die Begründung des zweiten Satzes liegt in der oben ausgeführten Thatsache, dass sofort eintretenden grössers Risikos von dieser Seite her.“
„In der hierauf folgenden Globalabstimmung wird die so durchberatende Verordnung einstimmig angenommen.“36
Der Zweck der Beamtenkasse ist die:

Ausrichtung von Jahresrenten für „Altersschwache“ und Invalide
Eine Altersgrenze besteht nicht.
Man arbeitet, bis man altersschwach ist.

Auszahlung einmaliger Versicherungssummen an unterstützungspflichtige Verwandte verstorbener Beamten.
Noch keine Renten an Hinterbliebene.
Die Mittel, welche der Kasse für die Erfüllung ihres Zweckes zu dienen haben, bestehen in:

Beiträgen der Versicherten, des Staates und der Kantonalbank
Höchstversichertes Gehalt Fr. 4‘000.--

allfällige Legate und Schenkungen.
Super
Am 30. August 1902 erblickt Alois Carigiet in Trun das Licht der Welt. Hier sein Gemälde im Grossratsaal in Chur.
37
1900 beträgt die durchschnittliche Lebensdauer der Männer bei Geburt 53.2 Jahren und der Frauen 59.4. Jahre.
36
37
Grossratsprotokoll vom 3. Juni 1902, Seite 137 - 142
Bild Internet
28
1902 wird die Militärversicherung eingeführt.
38
Dampflokomotive G 4/5 der RhB, Einsatzzeit 1904 - 1927
Was der Grosse Rat auch noch zu entscheiden hat!
Am 25. November 1902 hat der Hochlöbliche Grosse Rat über die Besoldung des Verwalters am Plantahof zu
befinden. „Der Verwalter führt die vollständige und ausschliessliche Buchhaltung und Kassa. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch die Anstalt übernommene Vermittlung von Saatgut, Futtermittel und Kunstdünger
bisher stets zugenommen hat und an sich schon einen bedeutenden Kassaverkehr bedingt. Auch als Hilfslehrer
für das Molkereiwesen und oft als praktischer Senn leitet der Verwalter der Anstalt gute Dienste. „
Der Kleine Rat beantragt und der Grosse Rat beschliesst „Der Verwalter bezieht einen Gehalt von Frs. 1‘200.-bis 2‘000.-- nebst freier Station für seine Person“.
38
Wikipedia, Rhätische Bahn, Rollmaterial RhB
29
39
Das ganze Vermögen ist beim Kanton angelegt!
39
Erster Rechnungsabschluss, Archiv PKGR
30
1912 stimmt das Schweizer Volk dem Gesetz über die Unfall- und Krankenversicherung zu. Die Verfassungsgrundlage wurde bereits 1890 geschaffen. Das Gesetz sieht eine Subventionierung der Krankenkassen sowie die
Einführung der obligatorischen Unfallversicherung für einen wesentlichen Teil der Arbeitnehmenden vor. Die
Suva wird mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und mit der Aufsicht der Arbeitssicherheit in den Betrieben beauftragt.
40
Abstimmungskampf (Karrikatur Bundesrat
Ludwig Forrer als Mose)
41
Gebäude der Suva, erbaut 1914/15
Am 14. April 1912 kollidiert die Titanic auf ihrer Jungfernfahrt seitlich mit einem Eisberg und sinkt innert zwei
Stunden.
42
40
Nebelspalter, 3. Februar 1912
Bild Wikipedia
42
Bild Internet
41
31
Revision 191343
Anschluss Kantonsschullehrer
Im April 1912 beantragt der Vorstand des Vereins kantonaler Beamten und Angestellten dem
Kleinen Rat eine Revision der Alters- und Versicherungskasse. Der Verein schlägt unter anderem vor, im Todesfall die bisherige Todesfallsumme durch eine Witwen- und Waisenrente
zu ersetzen. Ferner soll die Rentenskala für die Berechnung der Altersrenten verbessert werden. Auch werden eine Erhöhung der Versicherungssumme sowie eine höhere Rückvergütung
bei vorzeitigem Dienstaustritt vorgeschlagen. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen
sieht der Verein immerhin eine Erhöhung der Beiträge um 1 bis 1½ Prozent der Lohnsumme
vor.
Im Mai 1913 verabschiedet der Kleine Rat an den Hochlöblichen Grossen Rat eine Botschaft
betreffend eine allgemeine Alters- und Versicherungskasse für die Kantonsschullehrer, für die
Beamten des Kantons und der Kantonalbank.
Unter anderem stellt der Kleine Rat in der Botschaft fest:
„Zur Zeit der Gründung dieser Kassen wurde von versicherungstechnischer Seite das Gedeihen derselben als unmöglich hingestellt. Die Erfahrung belehrt uns eines anderen. Die Kassen
konnten bisher ihren Verbindlichkeiten nicht nur genügen, sondern sie weisen Ende 1912 bereits einen Vermögensstand von Fr. 238‘836.--, nämlich
Beamtenversicherungskasse
Kantonsschullehrerkasse
Fr.
Fr.
162‘579.-76‘257.--
Der Kleine Rat findet die vom Beamtenverein gestellten Postulate als gerechtfertigt und erläutert und begründet in der Botschaft seine Vorschläge. Diese umfassen:

Die Einführung einer Witwenrente von 50 % der Alters- oder Invalidenrente und eine
Waisenrente von 10 % der Alters- oder Invalidenrente.
(anstelle der bisherigen Todesfallsumme)

Die Erhöhung der Beiträge von 3 % auf 4 % der Besoldung.

Die Einführung eines Eintrittsgeldes.

Die Einführung eines Monatstreffnisses bei Erhöhung der Besoldung.

Der Versicherungssumme wird auf Fr. 4‘000.-- belassen.

Neu werden auch Versicherungsleistungen in der grossrätlichen Verordnung geregelt.
Weiter lesen wir in der Botschaft:
„Auf ganz den gleichen Grundsätzen wie die Beamtenversicherungskasse ist die Alters- und
Versicherungskasse der Lehrer an der Kantonsschule aufgebaut. Was also mit Bezug auf das
Bestehende, sowohl wie mit Bezug auf das Revisionsbedürftige für die Beamtenschaft gesagt
worden ist, gilt auch für die Kasse der Lehrer an der Kantonsschule. So haben wir für ratsam
gefunden, die Verschmelzung dieser zwei Kassen zu beantragen. Es ist klar, dass darin eine
soziale und versicherungstechnische Stärkung derselben liegt und dadurch eine gleiche und
gerechtere Behandlung sämtlicher Versicherter ohne Schwierigkeit möglich wird. So haben
43
Botschaft vom 6. Mai 1913
32
dann sowohl die Beamten des Kantons als auch die Lehrer von der Kantonsschule sich mit der
Verschmelzung der beiden Kassen einverstanden erklärt.“
Wie in der Verordnung ersichtlich ist, hat der Grosse Rat den Anträgen des Kleinen Rates
entsprochen.
44
44
Archiv PKGR
33
Wir stellen fest, dass der Vorsorgeplan der Kasse nach dem Leistungsprimat (Primat = Vorrang) aufgebaut ist. Die Leistungen werden im Versicherungsfall in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt. Unabhängig von der Entwicklung des versicherten Lohnes bleibt das
Verhältnis zwischen Leistungen und dem versicherten Lohn gleich. Der Prozentsatz ist abhängig vom Alter der Versicherten bei Kasseneintritt. Der Einkauf von Beitragsjahren wird in
der Regel ermöglicht. Damit das Leistungsziel bei Lohnerhöhungen beibehalten werden kann,
müssen die resultierenden Mehrkosten finanziert werden (Monatstreffnisse). Die Beiträge
sind so zu messen, dass sie zusammen mit den Anlageerträgen die zum Voraus bestimmten
Leistungen finanzieren können. Das Leistungsprimat verursacht bei Lohnerhöhungen, insbesondere in Zeiten starker Inflation, bedeutende Kosten. Werden diese nicht voll finanziert,
sinkt der Deckungsgrad (Verhältnis der Aktiven zu den Verpflichtungen).
Der erste Weltkrieg
Die Jahre 1914 bis 1918 werden vom Ersten Weltkrieg überschattet. 17 Millionen Tote, 20 Millionen Verletzte
und die gigantische Vernichtung materieller Ressourcen. Das ist die katastrophale Bilanz des bis dahin grössten
Krieges aller Zeiten.
45
Die Kampfhandlungen werden mit dem Waffenstillstand von Compiègne am 11.11.1918 eingestellt.
Der Friedensvertrag von Versailles (Mai 1919) wird weitgehend von den Mächten der Triple Entente und ihren
Verbündeten festgelegt. Der Vertrag konstatiert die alleinige Verantwortung des Deutschen Reiches und seiner
Verbündeten für den Ausbruch des Krieges und verpflichtet sie zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und gewaltigen Reparationszahlungen an die Siegermächte. Wegen seinen harten Bedingungen und der Art des Zustandekommens empfindet die Mehrheit der Deutschen den Vertrag als illegitim und demütigend. 46
Ohne ersten Weltkrieg hätte es wohl keine Machtübernahme der Bolschewiki und die Gräueltaten eines Stalins
gegeben. Der Friedensvertrag von Versailles wird zum Nährboden für den Faschismus in Italien sowie den
Nationalsozialismus in Deutschland und damit zum Vorläufer des Zweiten Weltkrieges.
45
46
Bilder Internet
Wikipedia
34
47
Die Grossen Vier. David Lloyd George, Vittorio Emanuele Orlando,
Georges Clemanceau und Woodrow Wilsen
Reparationsforderungen an das Deutsche Reich
48
Europa um 1913
und
um 1920
Der grosse Krieg hinterlässt tiefgreifende politische und soziologische Folgen. Die Vielvölkermonarchien Österreich-Ungarn, Russland und das Osmanischen Reich gehen ebenso unter wie die Belle Èpoque. Zu den grossen Verlierern zählen nicht nur die Mittelmächte, sondern auch das britische Weltreich. Das Ende des britischen
Empire kündigt sich an. Die Briten treten als Gläubiger der Welt in den Krieg und verlassen ihn als Schuldner
der USA, dem neuen Weltpolizist.
49
47
Bilder Internet
Karte Internet
49
Bild Internert
48
35
Am 31. Juli 1914 ordnet der Bundesrat die Pikettstellung der Armee und am 3. August die allgemeine Mobilmachung an. 220‘000 Mann rücken ein, um unsere Grenzen zu schützen. Der Erste Weltkrieg wird in der Schweiz
auch als Grenzbesetzung 1914–1918 bezeichnet.
50
Soldaten und Zivilisten lesen das Aufgebot zur Mobilmachung
Beobachtung an der Grenze
Ab 1915 ist die neutrale Schweiz vollständig von kriegsführenden Nachbarstaaten umgeben, bleibt aber glücklicherweise von einer Invasion verschont. Die Kriegsjahre stellen aber Volk und Armee vor schwere innere Probleme. Die Menschen in der Romandie fühlen sich mehrheitlich zur Entente-Macht Frankreich hingezogen, die
Deutschschweizer sympathisieren eher mit den Mittelmächten Österreich-Ungarn und dem deutschen Kaiserreich. Zwischen den Zeitungen der Sprachregionen entbrennt ein wüster Schlagabtausch. Man wirft sich gegenseitig die Gefährdung der Neutralität vor. Insbesondere in der Romandie sitzt die Angst tief. In Zürich und Basel
leben über 100‘000 Deutsche, Tendenz steigend. Mit der Wahl vom deutschfreundlichen Ulrich Willi zum General glauben viele Romands, dass Bundesbern mit den Mittelmächten sympathisiere. Der Saane-Graben wird
durch die „Obersten-Affäre“ weiter vertieft. Zwei Oberste des Armee-Nachrichtendienstes haben sensible Dokumente aus dem Schweizer Generalstab an die Mittelmächte geliefert. Die Militärjustiz spricht die Beschuldigten frei. Skandal! Der liberale Bundesrat Arthur Hoffmann hat gemeinsam mit dem Arbeiterführer Robert
Grimm versucht, einen Separatfrieden zwischen den Mittelmächten und Russland zu vermitteln. Die geheime
Friedensinitiative fliegt auf. Aus dem In- und Ausland bricht eine Welle der Kritik über Hoffmann herein. Für
die Romands hat Hoffmann die Prinzipien der Neutralität mit Füssen getreten. Hoffmann muss gehen. Sein
Nachfolger wird der Genfer Gustav Ador.
51
Eine Schweiz, zwei Seiten (Nebelspalter 1917)
50
51
Bilder Internet
Verlag Johann Friedrich Boscovits, Bild Internet
36
Gegen Ende des Krieges verliert der Sprachenkonflikt zunehmend an Schärfe. Der kulturelle Konflikt wird von
sozialen und wirtschaftlichen Spannungen überlagert.
Durch den Ersten Weltkrieg wird das internationale Handelssystem gestört. Für die Schweiz stellt sich das Problem der Versorgung mit Brotgetreide und Mehl. Seit der Jahrhundertwende sind Australien, Argentinien, Russland, Kanada und die USA die Hauptexporteure für Getreide. Für die Schweiz ist bereits vor dem Krieg die USA
das Hauptbezugsland von Weizen. Während des Ersten Weltkrieges kommen sogar bis zu 99 Prozent der Weizenzufuhr aus den Vereinigten Staaten. Die weltweiten Missernten 1916 und 1917 führen zu einer Verknappung
und stark steigenden Getreidepreisen. So müssen am 1. Oktober 1917 Brot und Mehl rationiert werden.
52
Rationierungsmarken
Hohe Teuerung, tiefe Löhne, knappe Lebensmittel, Folgen des Krieges. Die Arbeiterschaft gerät in bittere
Not. 700‘000 der insgesamt knapp 4 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner sind auf die Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen. Ende September treten die Bankangestellten in Zürich in den Streik. Die lokale Arbeiterschaft unterstützt diese mit einem Generalstreik. Auf Drängen von General Ulrich Wille bietet der Bundesrat
Truppen auf. 20‘000 Soldaten werden in Zürich stationiert. Wille malt das Schreckgespenst der angeblichen
bevorstehenden kommunistischen Revolution an die Wand. Am 9. November 1918 kommt es zu einem Landesstreik. 250‘000 Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte legen die Arbeit nieder. Der Nationalrat tritt zu einer
Sonderdebatte zusammen. Der landesweite Generalstreik sei „ein Verbrechen“, poltert es von bürgerlicher Seite.
Das eigentliche Verbrechen sei, die Armee gegen die Arbeiter aufzubieten, kontern die wenigen Sozialdemokraten im Saal. Einen Bürgerkrieg wollen die Arbeiterführer nicht riskieren. So brechen sie den Streik am dritten
Tag ab. Armee und Bundesrat gehen als Sieger vom Platz – zumindest kurzfristig. Bald zeigt sich, dass mehrere
Forderungen der Arbeiterschaft dennoch in Erfüllung gehen. Das revidierte Fabrikgesetz legt die 48Stundenwoche fest. Die vorgezogenen Parlamentswahlen, erstmals nach dem Proporzsystem, bringen im Oktober 1919 den Sozialdemokraten eine Verdoppelung ihrer Sitze.
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Streikende
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Die Situation spitzt sich zu
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Revision 192054
Im Mai 1920 unterbreitet der Vorstand des kantonalen Beamtenvereins dem Präsidenten der
Verwaltungskommission der Versicherungskasse Revisionspostulate, welche der Verein zu
verwirklichen wünscht: Erhöhung des maximalen Rentensumme von Fr. 4‘000.-- auf Fr.
6‘000.--, Erhöhung des Maximums der Alters- und Invalidenrente von 70 % auf 75 %, volle
Rückerstattung der einbezahlten Beiträge ohne Zins bei Rücktritten und die Pensionsberechtigung mit dem erfüllten 60. Altersjahr.
„Die kantonale Finanzverwaltung wurde beauftragt, in Verbindung mit einem Versicherungstechniker, über den Stand der kantonalen Beamtenversicherungskasse und insbesondere über
die vom Beamtenverein gestellten Begehren zu berichten. Dem betreffenden Gutachten ist zu
entnehmen, dass die finanzielle Lage der Kasse keine günstige sei. Die aufgestellte versicherungstechnische Bilanz schliesst mit einem grossen Passivsaldo ab. Letzterer hat seinen Ursprung in der Tatsache, dass die Kasse seinerzeit ihre Tätigkeit ohne vorherige Aeufnung eines Fonds aufnahm und hierauf in der Beitragsbemessung keine genügende Rücksicht genommen wurde. Für den heutigen Passivsaldo war auch von grossem Einfluss der Umstand,
dass bei der Gründung der Versicherung den damaligen Kassenmitgliedern die absolvierten
Dienstjahre ganz angerechnet wurden, ohne entsprechende Gegenleistung.“
Als Lösung für „eine allmähliche Sanierung der Kasse“ wird eine Erhöhung der Beiträge vorgeschlagen. „Bei der Bemessung derselben muss einerseits auf die Leistungsfähigkeit der
Beamten und anderseits auf das Interesse des Staates an einer soliden Versicherungskasse
seiner Beamten Rücksicht genommen werden.“
Am 13. November 1920 erlässt der Grosse Rat die revidierte Verordnung, welche im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:

Die jährlichen Beiträge der Arbeitgeber werden von 4 % auf 5 % erhöht.

Für jede Erhöhung des anrechenbaren Gehalts leistet der Arbeitgeber neu zwei Monatstreffnisse.
Um der allgemeinen Geldentwertung Rechnung zu tragen, wird die maximale Versicherungssumme auf Fr. 4‘000.-- auf Fr. 6‘000.-- erhöht.


Versicherte, deren Versicherungssumme Fr. 4‘000.-- übersteigt, haben zusätzlich zum
Monatstreffnis eine einmalige ausserordentliche Nachzahlung zu leisten, welche
progressiv nach der Höhe des versicherten Mehrbetrages und der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre steigt. Die nämlichen Beiträge leisten auch die Arbeitgeber.

Die Austrittsleistungen werden unwesentlich erhöht. Der Anspruch auf 100 % der
eigenen Einlagen wird erst bei mehr als 15 Mitgliedschaftsjahren erreicht (bisher bei
mehr als 20 Mitgliedschaftsjahren).
Von einer vollen „Freizügigkeit „ ist man noch weit entfernt.
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
Alle andern Leistungen bleiben unverändert.

Einführung der vertrauensärztlichen Untersuchung für Neueintretende.
Botschaft des Kleinen Rates an den hochlöblichen Grossen Rat, 26. Oktober 1920
38
Die jährlichen wiederkehrenden Mehrkosten für den Kanton werden mit Fr. 24‘260.-- beziffert, die einmalige Nachzahlung für die Erhöhung des versicherten Lohnes inkl. Monatstreffnisse machen Fr. 96‘500.-- aus.
Mit der Erhöhung der jährlichen Beiträge der Arbeitgeber auf 5 % und der neu zwei Monatstreffnisse gehört die Beitragsparität der Vergangenheit an.
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1920 wird die Postkutsche durch das Postauto ersetzt. Weil der Automobilverkehr bis 1926 in Graubünden verboten ist, erhält die Post eine Ausnahmebewilligung. Bild oben: Ablösung der alten durch die neue Post vor dem
Postgebäude Lenzerheide. Der „Freie Rhätier“ schreibt am 1. Mai 1920: Reich bekränzt und mit Fähnlein geschmückt fuhr heute um halb acht Uhr morgens das erste fahrplanmässige Postauto nach der Lenzerheide. Das
schmucke Gefährt mit seinen Fensterreihen lädt fürwahr zum Reisen ein. ... Herr Postdirektor Brütsch nahm an
dieser ersten Fahrt teil. ...56
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Archiv PKGR
Internet, Lenzerheide – Poststempel Graubünden
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Die deutsche Inflation
Die deutsche Reichsregierung ist nicht mehr in der Lage, die Reparationen in angemessener Höhe zu leisten
oder Ersatzleistungen, beispielsweise in Kohle, zu erbringen. Es kommt zur Ruhrbesetzung durch französische
und belgische Truppen. Ziel der Besetzung ist, die Kohle- und Koksproduktion als „produktives Pfand“ zur
Erfüllung der deutschen Reparationsverpflichtungen zu sichern. Die deutsche Regierung ruft zum „Ruhrkampf“,
zum passiven Widerstand gegen die militärische Besatzung auf. Während des passiven Widerstands werden die
Löhne von etwa zwei Millionen Arbeitern des Ruhrgebiets vom Staat übernommen. Zu diesem Zweck wird Geld
gedruckt.
Die von der Regierung betriebene Geldvermehrung führt zu einer stets rascheren Entwertung der Mark. Die
Wirtschaftskrise verstärkt die Inflation, Produktionsausfälle bedeuten auch Steuerausfälle. Damit beginnt eine
Hyperinflation, die noch Generationen von Deutschen als Beispiel des Schreckens einer Inflation verfolgen.
Immer schneller verzehnfacht sich die Abwertung gegenüber dem US-Dollar, bis schliesslich im November
1923 der Kurs für 1 US-Dollar 4.2 Billionen Mark entspricht. Die Hyperinflation sorgt für den Zusammenbruch
der deutschen Wirtschaft und des Bankensystems. Der Aktienindex des Statistischen Reichsamtes steigt im Dezember 1923 im Monatsdurchschnitt auf einen Wert von 26.89 Billionen Punkte und der Goldpreis auf 86.61
Billionen Mark pro Feinunze. Die Arbeitslosigkeit steigt, die Reallöhne fallen ins Bodenlose.
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Reichsbanknote 5 Millionen Mark, 10.9.1923
100 Billionen Mark 15.2.1924
Im August 1923 wird Gustav Stresemann Reichskanzler. Im September bricht er den Ruhrkampf ab. Jetzt sind
die Bedingungen gegeben, eine Stabilisierung der Währungsreform durchzuführen. Diese Stabilisierung fordern
auch die Siegermächte als Voraussetzung von Verhandlungen über die Reparationszahlungen, die zum DawesPlan führen. Die Konferenz in Locarno im Oktober 1925 ändert die Nachkriegsordnung stark. Es werden die
deutschen, französischen und belgischen Grenzen festgeschrieben und ein gegenseitiger Gewaltverzicht sowie
eine Entmilitarisierung des Rheinlandes vereinbart. Ferner wird der Beitritt Deutschlands zum Völkerbund
vorgesehen.
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Gustaf Stresemann, Austin Chamberlain und Artiste Briand
während der Verhandlungen in Locarno
Tagungsort in Locarno
Ab dem 30. August 1924 endet die Grosse Inflation mit der Einführung der Reichsmark endgültig. 1 Reichsmark entspricht wiederum 1 Goldmark sowie 1 US-Dollar 4,2 Reichsmark. Gleichzeitig kann das Reich einen
ausgeglichenen Haushalt aufweisen und somit die Ausgaben durch ordentliche Steuereinnahmen begleichen.
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1924 hält P. Conrad, Armensekretär der Stadt Chur, anlässlich eines Instruktionskurses für Armenpfleger ein
Referat über „Das Armenwesen des Kantons Graubünden“. Der Referent behandelt die Art der Hilfeleistungen sowie rechtliche Aspekte. Das Referat ist unter diesem Titel als PDF-Datei im Internet zu finden (download.burgenverein-untervaz.ch).
1925 wird in der Bundesverfassung Art. 34quater aufgenommen: Der Bund erhält den Auftrag, eine Alters- und
Hinterbliebenenversicherung einzuführen und in einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenversicherung zu
errichten. Einige Kantone haben die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bereits eingerichtet.
Revision 192759
In einem beim Kleinen Rat eingegangenen und von 77 Beamten und Kantonsschullehrern
unterzeichneten Schreiben wird und anderem angeführt:
„Wie wir in Erfahrung bringen, bemüht sich die Kantonalbank, für ihre Beamten eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit für eine Verbesserung der Versicherungsbedingungen für alle Beamten des Kantons in gleichem Masse
besteht. Wir erlauben uns daher, nachdem seitens der Bankbehörden die Möglichkeit bejaht
worden ist, Ihnen das Gesuch zu unterbreiten, es möchte die Reorganisation der Versicherungskasse der Beamten und Angestellten und Kantonsschullehrer des Kantons ohne Verzug
an Hand genommen werden.“
Die Eingabe wird der Verwaltungskommission zur Vorabklärung zugewiesen. Diese kommt
zum Schluss, dass das versicherungspflichtige Maximum wenn immer möglich auf Fr.
10‘000.-- anzusetzen sei. Ferner schlägt die Kommission eine neue Rentenskala vor, welche
nach einer kleineren Anzahl Jahre höhere Altersleistungen vorsieht.
Der Kleine Rat unterstützt die Vorschläge der Verwaltungskommission. Mit Rücksicht auf die
nicht günstige Situation der Kasse und zur Stärkung derselben erachtet der Kleine Rat eine
kleine Erhöhung der Jahresbeiträge des Kantons und der einzelnen Mitglieder als unerlässlich.
Die Teilrevision bringt folgende Neuerungen:

Erhöhung der Jahresbeiträge der Versicherten von 4 % auf 4½ % und der Arbeitgeber von 5 % auf 5½ % der anrechenbaren Besoldung.

Erhöhung des anrechenbaren Gehaltes von Fr. 6‘000.-- auf Fr. 10‘000.--. Versicherte und Arbeitgeber haben für Erhöhungen des anrechenbaren Gehaltes wieder einmalige ausserordentliche Nachzahlungen zu leisten.

Neue Rentenskala, die nach einer kleineren Anzahl Mitgliedschaftsjahre höhere Renten berücksichtigt. Der Maximalrentensatz von 70 % nach 30 Versicherungsjahren
bleibt unverändert.
Die Erhöhung des maximal anrechenbaren Gehaltes von Fr. 6‘000.-- auf Fr. 10‘000.- lässt
schliessen, dass auch in der Schweiz seit 1920 eine überdurchschnittliche Teuerung zu verzeichnen ist.
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Botschaft des Kleinen Rates an die Grossen Rat, 15. November 1927
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Sparversicherung der Graubündner Kantonalbank60
Am 16. März 1928 erlässt der Bankrat ein Reglement „Sparversicherung der Graubündner
Kantonalbank“. Mitglieder sind diejenigen Angestellten der Bank, welche die Bedingungen
zur Aufnahme in die Versicherungskasse für die Beamten und Angestellten des Kantons und
der Kantonalbank nicht erfüllen.
Die Weltwirtschaftskrise 1929- 1932
In den USA steigt die Industrieproduktion von Massengütern als Folge der Einführung des Fliessbandes
enorm. Von 1921 bis 1929 wird die Industrieproduktion verdoppelt. Der Wohlstand spiegelt sich auch in einer
blühenden Unterhaltungsindustrie („Roaring Twenties“). Das übermässige Wachstum wird aber mit einer Aufblähung des Kreditmarktes erkauft. Es entsteht eine spekulative Überbewertung der Aktien. Der Dow Jones
steigt von 1923 von 100 Punkten auf einen Rekordstand von 381 Punkten. Viele Menschen denken an einen
ewig anhaltenden Kursanstieg der Aktien und wollen am Boom teilhaben. Viele besitzen nicht genug eigenes
Vermögen und finanzieren ihren Einsatz an der Börse mit Bankkrediten.
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Charleston
„ Moderne Zeiten“
Am Donnerstag, 24. Oktober 1929 stürzt der US-amerikanische Aktienindex Dow Jones rapide ab. Es ist der
Beginn der Weltwirtschaftskrise, die schwerwiegende Folgen für Anleger, Unternehmen und die wirtschaftliche Lage auf der ganzen Welt hat. Die Nachricht vom Börsenkrach kommt in Europa erst am Freitag, 25. Oktober, an. Darum wird hier heute noch vom Schwarzen Freitag gesprochen. Hier reagieren die Börsen zunächst
mit einem leichten Aufstieg. Man denkt, die Amerikaner würden nun in den europäischen Markt einsteigen.
Doch in den USA setzt sich der Abwärtstrend weiter fort. Die Kurse fallen schliesslich so weit, dass die Kredite
nicht mehr gedeckt sind. Die Banken fordern ihr Geld zurück, weshalb die Aktien zu Schleuderpreisen verkauft
werden. Am Dienstag bricht der Markt endgültig zusammen, die Kurse fallen ins Bodenlose.
Nun brechen auch in Europa die Aktienmärkte zusammen, weil die Anleger auch hier mit Panik reagieren.
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Wall Street kurz nach dem Börsenkrach
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Arbeitsloser in Deutschland
Es beginnt die Wirtschaftskrise. Viele Anleger sind nun hoch verschuldet und viele Firmen gehen bankrott. Die
Folge ist eine extreme Arbeitslosigkeit. Das Vertrauen in die Wirtschaft ist tief erschüttert. Es dauert sehr lang,
bis es wieder aufwärts geht. Erst 1932 ist die Talsohle, zuerst in den USA, erreicht. Präsident Franklin Delano
Roosevelt setzt den so genannten „New Deal“ durch, ein aus vielen Reformen bestehendes Konzept, um die
Wirtschaft wieder anzukurbeln. In Deutschland mit über 6 Millionen Arbeitslosen verfolgt ein Adolf Hitler andere Pläne.
In der Schweiz leidet vor allem die Landwirtschaft. Die Milchpreise brechen um 22 %, die Schlachtviehpreise
gar um 84 % ein. Die Arbeitslosigkeit steigt bis Anfang 1936 auf 124‘000 Stellensuchende. Die noch beschäftigten Arbeitnehmer müssen Lohneinbussen von bis zu 10% in Kauf nehmen. Auch die Beamten des Kantons haben Gehaltseinbussen zu verkraften. Im Vergleich mit Deutschland aber bleiben die Auswirkungen erträglich.
Mehr als Gewitterwolken !
Rechnungsführerin der Versicherungskasse für die Beamten des Kantons und der Kantonalbank ist im Auftrag der Finanzverwaltung die Graubündner Kantonalbank. Bemerkungen zur
Jahresrechnungen ab 1929 lassen Böses ahnen.
„Auf den Umstand, dass die Prämieneinnahmen pro 1929 nur ca. Fr. 45‘000-- höher sind als
die geleisteten Rentenzahlungen, möchten wir besonders hinweisen. Die Rente der in den
nächsten Jahren neu zu pensionierenden Beamten wird zufolge der höheren Gehälter wesentlich höher sein als die eventuellen Einstellungen von Rentenzahlungen, sodass das Total der
Renten den Prämieneingang sehr bald übersteigen wird. Es ist deshalb unbedingt notwendig,
dass auf die Verminderung des versicherungstechnischen Defizites energisch hingearbeitet
wird.“64
Bemerkungen in der Jahresrechnung 1930
„Am verhältnismässig günstigen Rechnungsergebnis haben einen bedeutenden Anteil die hohen Einnahmen an Monatstreffnissen, welche auf die ausserordentlich Besoldungserhöhungen
des vergangenen Jahres zurückzuführen sind. Daher darf der erfreuliche Vermögensvorschlag
von Fr. 270‘000.-- nicht darüber hinwegtäuschen, dass unsere Kasse ungenügend finanziert
ist. Auch wird die durchgeführte Gehaltsrevision eine nicht unbedeutende Erhöhung der meisten Renten zur Folge haben. Es ist daher notwendig, dass zur Deckung des bestehenden versi62
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cherungstechnischen Defizites rechtzeitig, d.h. jetzt schon, geeignete Massnahmen getroffen
werden. (Event. Ausserordentliche Zuschüsse durch die Arbeitgeber). Von einem Anerbieten
der Schweizerischen Lebensversicherungs- & Rentenanstalt Gebrauch machend, haben wir
dieselbe mit der Berechnung des versicherungstechnischen Defizites beauftragt. Sobald dieses
Gutachten vorliegt, wird zahlenmässig feststehen, mit welchem versicherungstechnischen
Defizit wir zu rechnen haben.“65
Die Jahresrechnung 1931 mit dem Ergebnis des versicherungstechnischen Defizits von Fr.
5‘000‘000.-- wird auf der nächsten Seite dargestellt.
Die Kapitalanlagen beschränken sich auf ein Depot-Conto bei der Kantonalbank und einem
beim Kanton. Das Vermögen Ende 1931 beträgt rund Fr. 3‘050‘000.--, die Zinsen 1932 knapp
187‘0000.--, was einem Zinssatz von rund 6 % entspricht.
Bemerkungen Jahresrechnung 1932
„Wir haben vorstehender Jahresrechnung nichts weiteres als die wiederholte Bestätigung hinzuzufügen, dass die vorhandenen Mittel und die uns auf Grund unserer Vorordnung zufliessenden Einnahmen nicht genügen, um den immer mehr wachsenden Ansprüchen an unsere
Kasse gerecht werden zu können. Zum ersten Mal seit Bestehen unserer Kasse haben im abgelaufenen Jahr die verordnungsmässigen Einnahmen nicht hingereicht zur Bestreitung der
Renten; wie aus der Jahresrechnung ersichtlich, musste zur Deckung der Ausgaben sogar ein
Teil der Zinsen (rund Fr. 13‘000.--) herangezogen werden. Eine Sanierung drängt sich daher
immer mehr auf. Sollte eine solche der Krisenverhältnisse wegen z.Zt. nicht möglich sein, so
muss diese unbedingt nachgeholt werden, sobald es die Umstände nur immer gestatten.“66
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Versicherung der Arbeitslehrerinnen68
Die Arbeitslehrerinnen sind nicht bei der Versicherungskasse der Volksschullehrer versichert.
Ein Anschluss an diese Kasse scheint nicht möglich zu sein. Es zeichnet sich eine andere Lösung ab.
„Angesichts dieser Ausführungen und in der Überzeugung, dass die Erfüllung der in unseren
heutigen Vorschlägen gelegenen Postulate nicht bloss dazu dienen werden, die wirtschaftliche
Lage der bündnerischen Arbeitslehrerinnen auf die Tage des Alters und der Invalidität ganz
wesentlich zu verbessern; im Hinblick darauf, dass es vielmehr nur so möglich sein wird, inskünftig Arbeitslehrerinnen ohne grössere Härte auszuscheiden, die zufolge Alter oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, die Aufgabe richtig zu erfüllen; angesichts der
grossen praktischen Bedeutung, die wir gerade in heutiger Zeit der Arbeitsschule für unsere
Mädchen zu Gunsten von Familie und Haus und späteren Beruf beimessen und schliesslich
auch im Interesse einer vorteilhaften Entwicklung des Arbeitslehrerinnenberufs, der in vermehrtem Mass den Anforderungen der Zeit gerecht wird, legen wir den grossen Wert auf die
Erfüllung des in der Verhandlung des Grossen Rates vom November 1931 bereits verankerten
Versicherungsgedanken gemäss unseren heutigen Ratschlägen.“
Dieser Satz aus der Botschaft des Kleinen Rates muss den hochlöblichen Grossen Rat überzeugen. Er stimmt dem Vorschlag des Kleinen Rates zu:
Die Arbeitslehrerinnen werden „rückbezüglich“ ab 1. Mai 1932 bei der „Alters- und Invalidenversicherung der schweizerischen Arbeitslehrerinnenverbandes“ versichert. Mit der
Durchführung der erforderlichen Formalitäten wird der Kleine Rat beauftragt. Dieser schliesst
mit der Verbandskasse einen Vertrag ab.
Neue „Führer“
Die Politik des Jahres 1933 ist geprägt durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten unter Adolf Hitler,
dem Ende der Weimarer Republik und dem Beginn des „Dritten Reichs“. Adolf Hitler wird Reichskanzler. Es
wird das Einparteiensystem eingeführt. Innerhalb kurzer Zeit beginnt der Terror gegen Juden, Minderheiten und
Andersdenkenden und die Errichtung des Konzentrationslagers Dachau. Die Nationalsozialisten gründen die
Deutsche Arbeitsfront als Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Vermögen der zerschlagenen Gewerkschaften. Zeitgleich wird das Streikrecht abgeschafft. Nach der Verbrennung von 20‘000 Bücher
missliebiger Autoren verlassen viele Schriftsteller und Künstler das Land. Albert Einstein sieht sich gezwungen
in die USA zu fliehen. Regimekritiker und Nichtarier aller Couleur kommen ins Konzentrationslager, aus denen
die meisten nie mehr zurückkommen. 69
1934 verfestigt die NSDAP ihre Macht. Ein neues „Gesetz zur Verhütung erbkranklichen Nachwuchses“ soll der
sogenannten „Rassenhygiene“ mit der „“Unfruchtbarmachung“ vermeintlich „Erbkranker“ und „Alkoholiker“
dienen. Zur Begutachtung eines Sterilisationsverfahrens sind neu geschaffene „Erbgesundheitsgerichte“ zuständig.
In China beginnt unter Führung von Mao Zedongs der fast einjährige Lange Marsch der Roten Armee, den nicht
einmal 10 % der ursprünglich fast 100‘000 Marschierenden überleben.
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Botschaft vom 24.Oktober 1932
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Revision 193471
Einführung Sparversicherung
Wie in der Jahresrechnung unter Bemerkungen festgehalten wird, stellt die Schweizerische
Rentenanstalt ein versicherungstechnisches Defizit von rund Fr. 5‘000‘000.-- fest. Wie begründet der Experte diesen Fehlbetrag?
1. Schon bei der Gründung der Kasse bleibt ein grosses Eintrittsdefizit ungedeckt, indem
sämtlichen Mitgliedern ohne Rücksicht auf das Lebens- und Dienstalter alle Dienstjahre ohne irgendwelche Gegenleistung angerechnet werden.
2. In den Statutenrevisionen 1913, 1920 und 1927 wird die Erhöhung der Kassenleistungen durch ungenügende Beiträge zu schwach finanziert.
3. Die laufenden Beiträge, wie Jahresprämien und Monatstreffnise bei Besoldungserhöhungen, sind zu niedrig. Während die Kassenleistungen denjenigen anderer Kassen
ungefähr entsprechen, befinden sich die Beiträge noch immer unter den üblichen und
auch durch versicherungstechnische Berechnungen als notwendig nachgewiesenen
Ansätzen.
Die Schweizerische Rentenanstalt schlägt als unerlässliche Korrekturmassnahmen vor:
1. Verzinsung des Defizites, was zu 4 % jährlich Fr. 200‘000.-- erfordert. Um allen
Eventualitäten vorzubeugen, müsste allerdings auch das Defizit selbst allmählich
amortisiert werden.
2. Erhöhung der Jahresprämien auf den üblichen Satz von 12 Lohnprozenten (bisher
10%).
3. Erhöhung der Beiträge von Besoldungserhöhungen auf 9 Monatstreffnisse (bisher 3).
„Die Verwaltungskommission glaubt mit Rücksicht auf die ungünstigen wirtschaftlichen
Zeitverhältnisse von der Verwirklichungen des ersten Postulates abstrahieren und damit rechnen zu dürfen, dass innert absehbarer Zeit ohne Rückschläge auszukommen wäre, wenn die
Forderungen gemäss Ziffern 2 und 3 erfüllt würden“ und schlägt als zusätzliche Massnahme
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Botschaft vom 4 Mai 1934
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zur Rentenanstalt eine Erhöhung des Eintrittsgeldes von 8% auf 10 % bei Eintrittsalter zwischen 40 und 45 Jahren vor.
Der Kleine Rat unterstützt die beantragten Massnahmen der Verwaltungskommission. Der
Kleine Rat prüft zudem die Frage, ob nicht etwa die Pensionen von 70% auf 65 % der Versicherungssumme herabgesetzt werden sollten. Weil die meisten Kassen eine Rente von 70 %
kennen, kann sich der Kleine Rat nicht entschliessen, jetzt schon einen Antrag auf Herabsetzung der Rentenleistungen einzubringen. Hingegen schlägt er Neuerungen vor, die für den
finanziellen Stand der Kasse belanglos, aber zeitgemäss und zweckmässig sind. So die Errichtung einer Sparversicherung für Beamte und Angestellte, die altershalber oder wegen ungenügendem ärztlichen Attest nicht in die Versicherungskasse aufgenommen werden können.
Welche Neuerungen bringt die Teilrevision 1934?

Erhöhung des Jahresbeitrags der Versicherten von 4½ auf 5½% und der Arbeitgeber
von 5½ auf 6½%.

Erhöhung der Monatstreffnisse von 1 auf 4 der Versicherten und von 2 auf 5 der Arbeitgeber.

Erhöhung des Eintrittsgeldes von 8 % auf 10% nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr.

Einführung der Sparversicherung für Neueintretende , die über 45-jährige sind oder
ungenügend gesund sind. Die ordentlichen Jahresbeiträge entsprechen denjenigen der
„Vollversicherung“. Im Versicherungsfall werden die angesparte Sparkapital ausbezahlt, beim Austritt aus der Sparversicherung die persönlichen Beiträge samt Zins.

In Ausnahmefällen können auf Beschluss des Kleinen Rates auch Beamte, die das 45.
Altersjahr überschritten haben, zum versicherungstechnischen Eintrittsgeld in die
„Vollversicherung“ aufgenommen werden. Der Arbeitgeber beteiligt sich an dieser
Einkaufssumme zur Hälfte.
Die Revision tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
Die Sparversicherung ist eine nach dem Beitragsprimat aufgebaute Einrichtung, in der Einführungsphase 1934 ohne jegliche Risikoleistungen.
Pensionierung im Alter 65
Nach Art. 6 der Verordnung der Alters- und Versicherungskasse „verabreicht die Kasse den
Versicherten, die wegen Altersschwäche oder geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht
imstande sind, ihre Stelle in genügender Weise zu versehen und deshalb diese aufgeben müssen“, eine Rente. Daraus erhellt, dass ältere Mitarbeiter, die trotz ihres Alters leistungsfähig
sind, über ihrem erfüllten 65. Altersjahr im Dienste des Kantons bleiben.
Ab 1937 führt der Kanton die Altersgrenze 65 ein. Nun endet das Dienstverhältnis mit Erreichen des 65. Altersjahres.
Frühere Pensionierung bedeuten weniger Beiträge und mehr Leistungen. Es überrascht nicht,
in den „Bemerkungen“ zur Jahresrechnung zu lesen: „Es war zu erwarten, dass die Zwangs-
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pensionierung bei erfülltem 65. Altersjahr sich sofort sehr stark geltend machen werde.“ Die
Rentensumme erhöht sich 1937 sprunghaft von Fr. 440‘000.-- auf Fr. 500‘000.--.
1936 wird mit der Revision des Obligationenrechts (OR) die gesetzlichen Grundlagen für die Personalvorsorge geschaffen. Der Gesetzgeber will die Bildung von Personalvorsorgeeinrichtungen fördern und die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen absichern. Die gewählte gesetzliche Regelung erweist sich aber als unvollständig und
lückenhaft.
Die Schrecken des zweiten Weltkriegs72
Ungeachtet des heissen Augusts 1939 ziehen überall in Deutschland ältere Herren ihre Uniformen an. Nein, sie
wollen nicht in einen Krieg. Am „Tag der Wehrmacht“ finden im ganzen Land Anlässe zum Gedenken an den
Ausbruch des Weltkriegs vor 25 Jahre statt. Während die ehemaligen Kriegsteilnehmer noch stolz ihre Orden
zeigen, liegen die Söhne schon wieder in Stellung zu einem neuen Weltbrand. Am 1. September 1939 beginnt
mit dem deutschen Überfall auf Polen der Zweite Weltkrieg.
„..- Polen hat heute Nacht zum erstenmal auf unserem eigenen Territorium auch mit bereits regulären Soldaten
geschossen. Seit 5.45 Uhr wird jetzt zurückgeschossen! Und von jetzt ab wird die Bombe mit Bombe vergolten!
Wer mit Gift kämpft, wird mit Giftgas bekämpft…“ brüllte Hitler vor dem Reichstag nach dem angeblichen
Überfall auf den Sender Gleiwitz – die SS hatte drei tote KZ-Häftlinge in polnische Uniformen gesteckt!
Zerstörung eines polnischen Schlagbaums
dieses Bild spricht für sich selbst
Seit 1937 führt Japan in China den Zweiten Japanisch-Chinesischen Krieg. Die USA sind anfangs neutral.
Nachdem japanische Kampfflugzeuge ein amerikanisches Kanonenboot versenken und sich Berichte über japanische Gräueltaten häufen, ändert sich ihre Haltung. Zunehmend unterstützen die USA China mit Materiallieferungen und einem (formal nicht-amerikanischen) Jagdgeschwader aus Freiwilligen. Ferner warnen die USA
Anfang 1940 Japan davor, in Französisch Indochina (Gebiet des heutigen Laos, Kambodscha und Vietnam)
einzumarschieren. Die USA verlegen demonstrativ ihre Pazifikflotte nach Pearl Harbor auf den Hawaii-Inseln.
Am 7.12.1941 überfallen Kaiserlich Japanische Marineluftstreitkräfte Pearl Harbor. Am Tag danach erklären die
USA Japan den Krieg. Erst jetzt sind die USA auch formell am Zweiten Weltkrieg beteiligt. Umgehend erklärt
das mit Japan verbündete nationalsozialistische Deutsche Reich den USA den Krieg.
Bomber
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Aus Wikipedia und Internet
und ein Trümmerhaufen
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Im zweiten Weltkrieg, dem grössten militärischen Konflikt der Menschheitsgeschichte, sind sämtliche Grossmächte und über 60 Staaten direkt oder indirekt am Krieg beteiligt. 110 Millionen Menschen stehen unter Waffen, die Zahl der Kriegstoten liegt zwischen 60 und 70 Millionen. Gekennzeichnet ist der Konflikt durch Blitzkriege, Flächenbombardements und den Einsatz von Atomwaffen sowie Holocaust und Völkermord an europäischen Roma und zahllosen Kriegsverbrechen.
Pearl Harbor
und die Folgen!
Am 6. und 9. August 1945 fallen die US-amerikanischen Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki. Am 2.
September kapituliert Japan, nachdem in Europa mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht bereits seit dem
8. Mai 1945 der Krieg endet. Nach der Kapitulation wird Deutschland von den Siegermächten USA, Grossbritannien, Frankeich und Russland in vier Besatzungszonen aufgeteilt.
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Ein Mensch in seinem Wahn !
das darf die Welt nie vergessen !
Für den deutschen Historiker Peter Steinbach ist klar, „dass es wenige Kriege gibt, bei denen die Schuldfrage so
eindeutig ist“. Hitler habe seit Jahren auf einen Krieg hingearbeitet, um im Osten „Lebensraum“ zu gewinnen
und im Westen die „Schmach von Versailles“, des umstrittenen Friedensvertrags von 1919, zu tilgen. „Das war
eine politische Neurose, die ihn gefangen hielt. Seine Erfahrungen aus dem Ersten Weltkrieg und sein Rassenwahn haben diesen Mann beherrscht.“ Nachdem der Krieg spätestens von 1942 an nicht mehr zu gewinnen gewesen sei, habe Hitler den Rassenmord zum „Ersatzkrieg“ erklärt. „Nicht umsonst hat er den Befehl zur Ermordung geistig behindeter Kinder auf den 1. September 1939 zurückdatieren lassen. Der Wahn, der letztlich auch
dazu führte, dass er nicht 1944 kapitulierte, sondern kämpfte, bis alles in Schutt und Asche lag“, sagt der Historiker.74
Der zweite Weltkrieg verändert grundlegend die politischen und sozialen Strukturen der Welt. Die UNO wird
gegründet, die Hauptsiegermächte des zweiten Weltkrieges, USA, Sowjetunion, China, Grossbritannien und
Frankreich sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die europäischen Kolonialmächte Grossbritannien und
Frankreich verlieren ihre Grossmachstellung, die meisten ihrer Kolonien werden unabhängig. Die USA und die
Sowjetunion werden zu Supermächten, deren Rivalität zum Kalten Krieg führt.
Die Schweiz beruft sich während des Zweiten Weltkrieges auf ihre bewaffnete Neutralität und ordnet die allgemeine Mobilmachung am 2. September 1939 an. Am 29. August werden vorgängig die Grenztruppen aufgeboten.
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Alle Abbildungen: Bilder zum Zweiten Weltkrieg, Internet
Wikipedia
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Festung Chrestawald, Baubeginn September 1939, Schiessbereit November 1940, Fertigstellung Ende 1942
Auch im Zweiten Weltkrieg bleibt die Schweiz von einer Invasion verschont. Natürlich wird die Schweiz wirtschaftlich und gesellschaftlich vom Zeitgeschehen betroffen, ist sie doch zeitweise vollständig von den Achsenmächten umschlossen. Die Regierung und die Armeeführung bauen auf die Neutralität und Souverenität ohne die
Kriegsparteien zu brüskieren. Man beginnt mit dem Bau des Schweizer Reduits. Mit Rationalisierung der Lebensmittel und systematischer Nutzung von Grünflächen, sogar von Fussballplätzen (Plan Wahlen) wird versucht, der Lebensmittelknappheit zu begegnen.
Nach Kriegsende beschuldigen die Siegermächte die Schweiz der Kooperation mit den Nationalsozialisten, denn
u.a. wurden ca. 75 % der seitens Deutschlands für Einkäufe im neutralen Ausland erforderlichen Devisen durch
Goldtransaktionen der Reichsbank über das Schweizer Bankensystem abgewickelt. Im Jahr 1941 soll Hitler von
der Schweiz einen Kredit von einer Milliarde Schweizer Franken für den Russland-Feldzug erhalten haben.
76
Lebensmittelkarte
Revision 194077
und
Anbauschlacht
Sanierung / Neuausrichtung
Mit einem Umfang von 45 Seiten übertrifft diese Botschaft jene der Vorjahre um Einiges.
Auch die Vorarbeiten sind beeindruckend: Offenbar ist das vom ersten Experten ausgewiesene versicherungstechnischen Defizit (Fehlbetrag) so gravierend, dass ein zweiter Experte mit
einem Gutachten betraut wird. Allein, es fehlt offenbar der Glaube. Ein drittes Gutachten
muss her!
Wir lesen:
„Ein Urteil darüber ist bei einer grösseren Pensionskasse jeweilen nur möglich auf Grund
fachmännischer Berechnungen. So wurde Dr. math. O.E Pfenninger, Dietikon, durch die
Verwaltungskommission der VK im Jahre 1938 mit der Ausarbeitung eines Expertengutachtens beauftragt. Der summarische Bericht Pfenningers ging am 15. Oktober 1938 ein. Inzwi75
Bild Homepage Festungsmuseum Chrestawald
Bilder zur Schweiz im Zweiten Weltkrieg, Internet
77
Botschaft vom 5. November 1940
76
51
schen hatte im Auftrag des Kantonalen Beamtenvereins auch Prof. Dr. H. Trepp den derzeitigen Stand der VK einer Überprüfung unterzogen und erstattete am 29. April 1939 einen ausführlichen Bericht. Um eine weitere Abklärung herbeizuführen, beauftragte der Kleine Rat am
29. April 1939 Priv.-Dozent Dr. Heinrich Jecklin in Zürich mit der Ausarbeitung eines Gutachtens. Dieser nahm zusammen mit Dr. math. J. Neuhaus, Zürich, den Auftrag an und erstattete am 4. März 1940 dem Finanzdepartement seinen Bericht und seine Vorschläge.“
Das Gutachten Jecklin kommt zu Schluss, dass bei einem notwendigen Deckungskapital von
14.6 Millionen Franken ein versicherungstechnisches Defizit von 9.7 Millionen vorliegt
(technischer Zinsfuss 3.5%). Das entspricht einem Deckungsgrad von 33.56 %! Bei einem
technischen Zinsfuss von 4.0 % verbessert sich die Bilanz um 1.6 Millionen Franken. (Der
technische Zinssatz dient dem Versicherungsmathematiker zur Berechnung der Barwerte von künftigen Leistungen und Beiträgen. Die künftigen Leistungen und Beiträge werden mit dem technischen
Zinssatz auf den Berechnungsstichtag diskontiert – wir sind im Leistungsprimat!-).
Eine derart katastrophale finanzielle Lage kann sich nicht in wenigen Jahren entwickeln.
Noch immer beschränken sich die Kapitalanlagen auf ein Konto bei der Kantonalbank und auf
ein Konto beim Kanton. Gründe sind daher nicht im Anlagegeschäft zu suchen. Die Gutachten weisen nach „dass schon von der Gründung der Kasse, also seit 40 Jahren, der Kasse immer neue Lasten aufgebürdet wurden, ohne für einen genügenden Gegenwert zu sorgen. So
wurden schon bei der Gründung, ferner in den Jahren 1913, dann wieder 1919 und 1928 Mitglieder mit Anrechnung von Dienstjahren in die Kasse aufgenommen bei ganz ungenügender
Reserve-Nachzahlung. Ungenügend waren auch die Nachzahlungen bei Gehaltserhöhungen.“
..…. „Übrigens waren die Prämien zu niedrig. Eine starke Belastung erfuhr die Kasse durch
den Beschluss, dass jeder Beamte nach dem 65. Altersjahr aus dem kantonalen Dienst auszuscheiden muss, auch wenn er noch nicht invalid ist und auf Grund der Verordnung der VK
also nicht pensioniert werden könnte. Neben allen diesen Belastungen haben sich die versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse wie bei allen übrigen Versicherungskassen
dadurch stark verschoben, dass in den letzten Jahrzehnten die Sterblichkeit erheblich zurückging.“
Angesichts der so bedenklichen Situation geht der Kleine Rat auch auf Fragen des Versicherungssystems ein: Macht die Finanzierung der Kasse im Umlageverfahren Sinn oder soll weiterhin das Deckungskapitalverfahren gelten. Soll die Bilanzierung im Beharrungszustand (geschlossene Kasse) oder im Stadium mit Entwicklung (offene Kasse) erfolgen?
Selbst die Frage eines Anschlusses an eine Gruppenversicherung wird geprüft. Das Finanzdepartement ersucht am 24. August 1939 die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich, eine Offerte für eine allfällige Gruppenversicherung einzureichen. Die offerierte „Lösung bedeutete sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eine so starke Belastung, dass
es angezeigt erscheint, vorerst die Sanierung auf bisheriger Grundlage, d.h. mit einer einheitlichen Kasse ohne Rückversicherung zu versuchen.“
Allein die Frage der Rechtsform der Kasse und deren Organisation füllen einige Seiten. Sanierungsbedarf und Sanierungsvorschläge sind die nächsten Themen.
Welche Neuerungen bringt die umfassende „Sanierungsrevision“ vom 28. November 1940 ?

Neue Bezeichnung: „Pensionskasse für die Beamten und Angestellten des Kantons
Graubünden“.
52

Die Rechtsform: Die Pensionskasse ... ist eine unselbständige, öffentlich-rechtliche
Anstalt des Kantons …..
Diese Rechtsform überdauert schliesslich fast 70 Jahre.

Das Vermögen der Kasse ist beim Kanton anzulegen. Dieser verzinst das Kapital zu
4 %.
Eine win-win Lösung: ist der Zins am Kapitalmarkt tiefer,
gewinnt die Kasse, ist er höher, gewinnt der Kanton.

Der bisherige Überzins im Betrage von jährlich Fr 125‘000.-- ist als Beitrag für die
Verzinsung des Defizits durch den Kanton, die kantonalen Anstalten und die Kantonalbank im Verhältnis der prämienpflichtigen Lohnsumme jeweils auf Jahresende an
die Kasse zu entrichten.

Die ordentlichen Jahresbeiträge der Arbeitgeber werden von 6½ % auf 9 % erhöht,
diejenigen der Versicherten betragen unverändert 5½ %.

Die Eintrittsgelder werden um 150 % erhöht.

Die grössten Erhöhungen erfahren die nun altersabhängig abgestuften Monatstreffnisse. Im Alter 51 – 55 leisten die Arbeitgeber neu 27 Monatstreffnisse (bisher 5) und
der Versicherte 18 Monatstreffnisse (bisher 4).
In diesem Alter wirken sich Lohnerhöhungen
in der Lohntüte erst nach 1½ Jahren aus.

Gehaltserhöhungen, die nach dem erfüllten 55. Altersjahr erfolgen, sind weder versicherungsberechtigt noch beitragspflichtig.
Im Leistungsprimat sind diese Gehaltserhöhungen kaum noch finanzierbar!

Der Anspruch auf die Altersrente entsteht neu nach dem erfüllten 65. Altersjahr.

Der Maximalrentensatz der Altersrente wir von 70 auf 60 % reduziert. Ab dem 15.
Dienstjahr (Versicherungsjahr) wird die Rentenskala abgeflacht.

Erstmals wird die Überentschädigung geregelt.

Mindestens alle 5 Jahre hat die Verwaltungskommission von fachmännischer Seite eine versicherungstechnische Bilanz erstellen zu lassen.
Gebrannte Kinder scheuen das Feuer.
Die Revision 1940 ist eine Totalrevision. Die Vorordnung ist neuzeitlich aufgebaut und erstmals nicht in gotischer Schrift gedruckt. Ihre Gliederung bleibt Jahrzehnte unverändert. Der
Grosse Rat regelt nun die Beiträge und die Leistungen. Die Ausführungsbestimmungen, vom
Grossen Rat erlassen, verlieren an Gewicht.
Jedem Kassenmitglied und Pensionierten ist ein Exemplar dieser Verordnung ge gen
Empfangsschein auszuhändigen. (Art. 72, Schlussbestimmungen).
53
Sparkasse für die Hilfsangestellten
Beamte sind vom Kleinen Rat, von den Aufsichtskommissionen oder den Anstaltsdirektionen
für eine dauernde Anstellung Gewählte. Bei Bewährung werden Beamte für eine weitere
Amtsperiode wiedergewählt und geniessen einen grossen Kündigungsschutz. Nach Art. 2 der
Verordnung über die Pensionskasse für die Beamten und Angestellten des Kantons Graubünden ist der Beitritt für sämtliche Lehrer der Kantonsschule, für alle definitiv gewählten Beamten des Kantons, der kantonalen Anstalten und der Kantonalbank obligatorisch. Wer von den
Departementen und Anstalten eingestellt wird, zählt zum „Aushilfspersonal“. Ihnen ist der
Beitritt in die Pensionskasse verwehrt.
Um diese Lücke wenigstens teilweise zu schliessen, erlässt der Kleine Rat ein Regulativ „über
das Dienstverhältnis des Aushilfspersonals und über die Errichtung einer obligatorischen
Sparkasse für die Hilfsangestellten des Kantons“78
Die Sparkasse hat den Zweck, das für längere Zeit ununterbrochen beschäftigte Aushilfspersonal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Auflösung des Dienstverhältnisses einigermassen
zu schützen.
Der Beitritt zur Sparkasse ist vom 1. Juli 1942 an für alle beschäftigten Hilfsangestellten der
kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten nach Erfüllung mindestens eines halben
ununterbrochenen Dienstjahres obligatorisch. Monatlich sind insgesamt 10 % des Bruttogehaltes in die Kasse zu leisten. Für verheiratete Funktionäre übernimmt der Arbeitgeber 6 %,
für ledige Angestellte 5 % des Bruttogehaltes.
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses werden den Einlegern ihre gesamten Leistungen und
die Leistungen des Arbeitgebers ohne Zins ausbezahlt. Wer nach über 3-jährigem Dienstverhältnis austritt, hat zusätzlich Anspruch auf einen einfachen Zins von 4 % der Einlagen.
Die Sparkasse kennt keine Risikoleistungen.
Der Marshallpan79
Nach dem Zweiten Weltkrieg liegt Europa in Schutt und Asche. Viele Städte, Fabriken, Strassen und Schienenwege sind zerstört. Die Menschen hungern und frieren. Die Arbeitslosigkeit ist gross. Diese Not führt dazu, dass
die Menschen in vielen europäischen Ländern streiken. Wird nichts geändert, bricht das totale Chaos herein. Das
ist auch den Politkern der Westmächte USA, Grossbritannien und Frankreich klar. Dachte man vorher noch über
Reparationszahlungen von Deutschland nach, wird nun deutlich, dass schnelle Hilfe erfolgen muss. Der amerikanische Aussenminister Georg Marshall entwickelt einen Plan, Europa mit einer umfassenden Wirtschaftshilfe
zu stabilisieren. Alle bedürftigen Staaten sollen unterstützt werden, egal ob sie zu den Verlierern oder Siegermächten zählen. Auch die politisch neutral gebliebenen Staaten wie die Schweiz und Schweden erhalten finanzielle Hilfe. Insgesamt zahlen die USA von 1948 bis 1952 etwa 14 Milliarden US-Dollar an westeuropäische Länder. Grossbritannien und Frankreich erhalten mit über 3 Milliarden am meisten, gefolgt von Italien und Westdeutschland, die jeweils 1.5 Milliarden erhalten. Die Unterstützung fliesst nicht nur in Geld, sondern auch als
Nahrungsmittel, Brennstoffe, Medikamente und Maschinen.
78
79
Erlass vom Kleinen Rat vom 26. Juni 1942, in Kraft gesetzt am 1. Juli 1942
Wikipedia
54
80
Logo des Marshallplans
Leistungen an einzelne Länder
Was bewegt die USA, sich den Europäern gegenüber so grosszügig zu erweisen? Die USA sind das einzige am
Zweiten Weltkrieg beteiligte Land, dessen Wirtschaft es gut geht, weil sie weitgehendst von Angriffen und Zerstörung verschont blieben. Marshall ist davon überzeugt, dass Europa nur dann stabil wird und bleibt, wenn dort
demokratische Staaten friedlich zusammenleben, was nur möglich ist, wenn es den Menschen gut geht. Vor
allem aber wollen die USA die Ausbreitung des Kommunismus eindämmen. In Italien und Frankreich sind nach
dem Krieg tatsächlich die kommunistischen Parteien erstarkt. Zudem ist Europa wichtigster Handelspartner der
USA. Also handelt die USA nicht nur uneigennützig. Für den „European Recovery Program“ erhält Georg
Marshall 1953 den Friedensnobelpreis.
Der Hauptfeind der USA ist nun die Sowjetunion und deren Alleinherrscher Stalin.
Archipel Gulag81
In Gori, im heutigen Georgien, kommt im Dezember 1878 Josef Wissariononitsch Dschugaschwili zur Welt.
Sein Vater ist Schuhmacher, seine Mutter Leibeigene. Ja, das gibt es noch im Kaiserlichen Russland! Als bester
Schüler des orthodoxen Priesterseminars von Tiflis hätte er Pope werden sollen. Aber die Geschichte lehrt uns
anderes. Unter seinem Kampfnamen Stalin ist er von 1922 bis 1953 Generalsekretär des Zentralkomitees der
Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU), ab 1941 Vorsitzender des Rates der Volkskommissare (Regierungschef), ab 1946 Vorsitzender der Ministerrates der UdSSR und in den Jahre 1941 bis 1945 Oberster Befehlshaber der Roten Armee – der Generalissimus“.
Stalin errichtet eine totalitäre Diktatur. Er lässt im Rahmen politischer Säuberungen mehrere Millionen vermeintliche und tatsächliche Gegner verhaften, in Schau- und Geheimprozessen zu Zwangsarbeit verurteilen und
hinrichten. Millionen Sowjetbürger und ganze Volksgruppen lässt er in Gulag-Strafarbeitslager deportieren.
Viele werden dort ermordet oder kommen durch unmenschliche Bedingungen ums Leben.
82
Stalin
Zwangsarbeit
Arbeitslager
Mit der dokumentarischen Sorgfalt eines Historikers und der Sprachgewalt eines grossen Epikers beschreibt
Alexander Solschenizyn aus eigener, furchtbarer Erfahrung, den Terror der sowjetischen Straflager des GULAG in einem monumentalen Werk.
80
Bilder Wikipedia
Wikipedia
82
Bilder Wikipedia und Internert
81
55
Teuerungszulagen an Rentner83
„Von den Rentenbezüger selbst wie auch im Grossen Rat“ – so der Sprecher der Vorberatungskommission des Grossen Rates– „sei in den letzten zwei Jahren wiederholt das Begehren
gestellt worden, es seien auch den Rentenbezügern Teuerungszulagen auszurichten, gleich
dem aktiven Personal. Der Kleine Rat habe bisher gezögert, diesem Begehren zu entsprechen,
und zwar aus verschiedenen Gründen. In erster Linie müsste auf die schwierige Lage unseres
Kantons hingewiesen werden, dass auch beim aktiven Personal gegenüber recht bescheidene
Zulagen gewährt wurden, obwohl der Kanton zu diesem Personal in einem ganz andern Verhältnis stehe als zu den Rentenbezügern. Er habe als Arbeitgeber nicht bloss die moralische
Verpflichtung, seinen Angestellten eine angemessene Existenz zu sichern, sondern auch ein
Interesse, indem er nur unter diesen Voraussetzungen eine volle Arbeitsleistung erwarten
könne. Während er mit seinem Personal in direktem Vertragsverhältnis stehe, fehle diese Voraussetzung gegenüber den Rentenbezügern. Diese haben keine rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kanton, sondern nur gegenüber der Pensionskasse. Die Pensionskasse sei aber
nicht berechtigt und nicht imstande, über die versicherungstechnisch und statutarisch festgelegten Renten hinaus noch besondere Leistungen und Zuschüsse zu gewähren, auch wenn eine
offenkundige Notlage vorliege. Keine Pensionskasse sei denn auch imstande, ihre Mitglieder
oder der Angehörige in jedem Falle vor Not zu schützen.
Es sei aber zugegeben, dass mit allgemeinen Erörterungen die Tatsache nicht aus der Welt
geschafft werde, dass eine Reihe von Rentenbezügern unter der Teuerung schwer leiden. Da
eine kantonale Pensionskasse den Zweck verfolge, den Angestellten im Invaliditätsfall oder
dessen Angehörige nach seinem Tode vor bitterer Not zu schützen, lasse sich eine gewisse
moralische Verantwortung des Staates als früherer Arbeitgeber solchen Invaliden oder ihren
Angehörigen nicht leugnen. Verschiedene Kantone haben denn auch bereits 1942 ihren Rentenbezügern aus allgemeinen Mitteln Teuerungszulagen ausgerichtet. Nach der Umfrage des
kantonalen Finanzdepartementes hatten auf 1. Juli 1942 bereits zehn Kantone entsprechende
Verordnungen in Kraft gesetzt. Einige weitere Kantone stehen im Begriffe, im kommenden
Jahr gleiche Regelung zu treffen.“
In den weiteren Ausführungen schildert der Referent die Grundsätze, welche für die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Rentenbezüger aufgestellt werden. „Diese Zuschüsse müssen sich auf Rentenbezüger beschränken, welche kein oder nur ein kleines Vermögen besitzen
und deren Rente verhältnismässig klein sei.“ …… „Da es sich um freiwillige Leistungen des
Kantons handle, werde ohne weiteres vorausgesetzt, dass die Kantonalbank diese Zuschüsse
für ihre Rentenbezüger selber aufbringe.“
Von der allgemeinen Aussprache wird kein Gebrauch gemacht. Einstimmig beschliesse der
Grosse Rat:
„Der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse wird für das Jahr 1943 ein Betrag von 19‘000 Fr. zur Verfügung gestellt, um im Sinne von Art. 60 der Verordnung über die
Pensionskasse und nach Grundsätzen dieser Botschaft an bedürftige Rentenbezüger bescheidene Teuerungszulagen ausrichten zu können.“
1943 beschliesst der Grosse Rat, auch für das Jahr 1944 ein Betrag von 19‘000 Fr. zur Verfügung zu stellen.84 Für das Jahr 1945 wird die Summe auf 39‘000 Fr. erhöht 85 und für das Jahr
1946 werden 60‘000 Fr. gesprochen. 86
83
Protokoll vom Grossen Rat 26.11.1942
Protokoll vom Grossen Rat, 26. November1943
85
Protokoll vom Grossen Rat, 23. November 1944
84
56
Im April 1946 beschliesst der Grosse Rat in Ergänzung seines Beschlusses vom 23. November 1945 auf Antrag des Kleinen Rates „Die Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse wird ermächtigt, zu Lasten der Pensionskasse jährlich den erforderlichen Betrag
auszuscheiden, um sämtlichen Rentenbezügern Teuerungszulagen nach Massgabe einer Korrektur der Rentenskala bis maximal 65 % des anrechenbaren Gehaltes anzurichten. Zu diesem
Zwecke wird die Rentenskala gemäss Art. 29 der Verordnung über die Pensionskasse für die
Beamten und Angestellten des Kantons vorübergehend abgeändert, dass die Rente vom 6. –
15. Versicherungsjahr um jährlich 2 % ansteigt.
Die Ermächtigung gilt vorläufig für die Jahre 1946, 1947 und 1948.87 Der Kredit wird nach
diesen drei Jahren nicht verlängert.
Revisionen 1942 und 194588
Leistungsverbesserungen
Die Teilrevision 1942 behandelt lediglich einen Artikel mit einer Präzisierung der Überentschädigung.
Die in der Botschaft 1945 dargestellte technische Bilanz zeigt einen Rückgang des Fehlbetrages vom 1. Januar 1941 zum 31. Dezember 1944 von rund Fr. 350‘000.-- auf Fr. 1‘488‘846.--.
Die Lage der Kasse „erscheint als genügend gesichert, um den Schritt zu dem noch fehlenden
ungenügenden Ausbau der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der ersten Versicherungsjahre wagen zu dürfen, zumal die technische Mehrbelastung wegen der relativen Seltenheit der Fälle nicht stark ins Gewicht fällt. Der Versicherungsexperte hat dies Mehrbelastung
ebenfalls berechnet.“ Die versicherungs-technische Mehrbelastung soll insgesamt Fr.
135‘245-- betragen.
86
Protokoll vom Grossen Rat, 23. November1944
Protokoll vom Grossen Rat, 4. April 1946
88
Botschaft 1945
87
57
Der Kleine Rat begründet in der Botschaft seine Revisionsvorschläge. Die schliesslich vom
Grossen Rat beschlossenen Neuerungen, die Rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft
treten, umfassen im Wesentlichen:

Gehaltserhöhungen, die nach dem 55. Altersjahr erfolgen, werden in die Sparversicherung berücksichtigt.
Sie wurden bis anhin nicht versichert.

Im ersten Versicherungsjahr besteht neu kein Anspruch auf IV- und Hinterlassenenrenten, dafür werden Rentenansprüche vom zweiten bis zum fünften Jahr auf 30 %
des anrechenbaren Gehaltes erhöht.

Die Witwenrente soll nach Ablauf eines Versicherungsjahres mindestens 25 % und
die Waisenrente mindestens 10 % des anrechenbaren Gehaltes betragen.

Die Austrittsleistung wird auf 100 % der persönlichen Beiträge ohne Zins erhöht.

Wer aus gesundheitlichen Gründen der Sparversicherung zugewiesen wird, kann
nach fünf Jahren eine Neubeurteilung verlangen.
Weiterhin beträgt das höchstversicherbare Gehalt Fr. 10‘000.--.
58
1948
tritt das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Kraft, nach dem es in
der Referendumsabstimmung von 6. Juli 1947 mit überwältigender Mehrheit angenommen wird.
89
Gemäss Art.1 des Bundesgesetzes über die AHV sind auch die Mitglieder bestehender Versicherungskassen obligatorisch Versicherte der AHV. Dies bedeutet, dass auch die Mitglieder
der Kantonalen Pensionskasse sowohl bei der Pensionskasse als auch bei der AHV, also bei
zwei Einrichtungen versichert sind. Eine Anpassung der Pensionskassenverordnung an die
neuen Verhältnisse ist angezeigt.
Revision 194790
Anpassung an die AHV
Wer die Botschaft studiert, ist von der Komplexität der Materie überrascht. Ohne das technische Gutachten, das im Nachgang an die Anträge des Kleinen Rates dargestellt wird, umfasst
die Botschaft immerhin 100 Seiten.
Das Bundesgesetz über die AHV sieht für eine Anpassung zwei grundsätzliche Möglichkeiten
vor:
1. Die Form der anerkannten Kasse
2. Die Form der nicht anerkannten Kasse.
Eine anerkannte Versicherungskasse leistet an Stelle ihrer Mitglieder und Arbeitgeber selbst
(auf eigene Rechnung) die gesetzlichen Beiträge von 4% an die AHV, dagegen stehen ihr
auch die entsprechenden AHV-Renten zu. Eine Lösung, die aus heutiger Sicht äusserst komisch anmutet. Das Gesetz der AHV schreibt zudem vor, dass eine anerkannte Kasse eine
selbständige Rechtspersönlichkeit haben muss.
Wählt die Versicherungskasse die Form der Nichtanerkennung durch die AHV, so kann sie
ohne irgendwelche Änderung ihrer Statuten die Versicherung im bisherigen Ausmass als „Zusatzversicherung“ zur AHV weiterführen. Ihre Mitglieder bezahlen an die Vorsorgeeinrichtung ihre bisherigen Beiträge und erhalten von dieser die statutarischen Leistungen. Daneben
bezahlen sie die gesetzlichen Beiträge an die AHV und beziehen von ihr die Renten. Eine
89
90
Bilder Internet
Botschaft vom 24. Oktober 1947
59
Versicherung mit verhältnismässig hohen Beiträgen und Leistungen wird nach einem geeigneten System eine Anpassung an die neuen Verhältnisse vornehmen.
In der Botschaft werden die beiden Formen vertieft und mit Zahlenbeispielen, untermauert
mit Berechnungen des Versicherungsexperten Professor Trepp, behandelt. Auch die Rechtsform der Kasse sowie bilanztechnische Probleme werden thematisiert. Der Kleine Rat schlägt
schliesslich dem Grossen Rat vor, auf die Anerkennung der Pensionskasse im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV zu verzichten.
Im Weiteren beschreibt die Botschaft eingehend zahlreiche Revisionsvorschläge. Für die Koordination mit der AHV wird eine interessante Lösung gefunden. Nachfolgend die vom Grossen Rat beschlossenen, wesentlichen Neurungen:

Der Einkauf von höchstens fünf Versicherungsjahren nach einem Tarif.
Bis anhin technische Einkaufssumme.
I

Das höchstversicherbare Gehalt beträgt neu Fr. 15‘000 (bisher Fr 10‘000).

„In allen durch diese Verordnung festgelegten Renten sind die gesetzlichen Renten der
AHV inbegriffen. Diese durch die Verordnung festgelegten Renten dürfen in keinem
Fall kleiner sein als die gesetzlichen Renten der AHV oder kleiner als die entsprechenden Renten nach Massgabe der bisherigen Verordnung sein.“
Dies zur Koordination mit der AHV.

Im Pensionierungsfall werden die Alters- und Invalidenrenten um Fr. 500 ergänzt.
Verheiratete Pensionierte erhalten zusätzliche zur Ehepaar-Altersrente Fr. 500.
So bringt die AHV immerhin etwas.

Auch die Witwenrente erfährt eine entsprechende Erhöhung (60 % von Fr. 500). Neu
beträgt die Witwenrente jedoch mindestens 30 % des letzten versicherten Gehaltes.

Nun zahlen auch die Sparversicherten und die Arbeitgebenden ein Eintrittsgeld entsprechend den Vollversicherten.

Die Verwaltungskommission kann nach ihrem Ermessen den Sparversicherten „Bedarfsrenten“ zusprechen.

Die verordnungsmässigen Geschäfte werden unentgeltlich unter Aufsicht der Kommission durch das Finanzdepartement oder die Kantonalbank besorgt.
Ist die Ära Kantonalbank ausgeläutet?
Übergangsbestimmungen

Die Erhöhung des versicherten Gehaltes soll auch für die über 55-Jährigen gelten. Für
diese einmalige Erhöhung sollen geringere Erhöhungstreffnisse gelten.
Wenn das nur gut geht?

Die am 1. Januar laufenden Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten werden
um 15 % ihrer bisherigen Beträge erhöht. Zusätzlich werden die Renten an Ehepaare
um Fr. 500, an Verwitwete um Fr. 300, an Ledige um Fr. 200 und an Waise um Fr.100
erhöht.
Eine beachtliche Anpassung an die Teuerung.
Aus dem technischen Gutachten von Prof. Trepp kann entnommen werden:
60
Technische Bilanz per 30. Juni 1947, erstellt auf Grund der Verordnung von 1941
Barwert der Anwartschaften der Aktiven
Barwert der laufenden Renten inkl. Rückstellungen
Total Barwert der Leistungen
Barwert der ordentlichen Beiträge von 15 ½ %
Barwert Art. 10, Abs. 2 (Verzinsung der 125‘000 Fr.)
Total Barwert der Beiträge
Vermögen
Total Entlastungen
Fehlbetrag
Barwerte der Eintrittsgewinne
Per 30. Juni 1947
14 809 703
5 534 980
20 344 683
per 30. Juni 1944
14 258 078
4 725 997
18 984 075
7 416 440
3 125 000
1‘ 541 440
9 199 788
19 741 228
603 455
20 344 683
6 833 922
3 125 000
9 958 922
7 536 307
17 495 229
1 488 846
18 984 075
1 800 000
1 730 000
Zu diesem Ergebnis hat ausser der Verwirklichung der Massnahmen der „SanierungsRevision 1940“ vor allem auch der ausserordentlich günstige Verlauf der Invalidierungen
seit 1941 beigetragen.
Versicherten-Bestand
Männer
Frauen
Total Aktive
Total versicherte Gehälter Männer
Total versicherte Gehälter Frauen
Total versicherte Gehälter
Durchschnitt versicherte Besoldung Männer
Durchschnitt versicherte Besoldung Frauen
Mittelwert aller Aktiven
620
65
685
593
72
665
4 062 020
251 060
4 313 080
3 797 738
249 876
4 047 614
6 552
3 862
6 297
6 404
3 471
6 087
Das Durchschnittliche Alter der Männer beträgt 43.5 Jahre (Frauen 40.8 Jahre), die erfüllten
Versicherungsjahre der Männer 13.85 (Frauen 10.4), davon eingekaufte Versicherungsjahre
Männer 0.45 (Frauen 1.1).
Anzahl Rentner
Anzahl Rentnerinnen
Anzahl Witwen
Anzahl Waisen
99
6
101
39
96
6
84
34
61
Revision 194991
Diese Mini-Revision mit einer 3-seitigen Botschaft hat allein die Leistungen bei Aufhebung der Stelle zum Thema:
 Wer zufolge Abbaumassnahmen unverschuldet aus dem kantonalen Dienst zwangsläufig ausscheidet, kann als selbstzahlendes Mitglied weiterhin in der Kasse verbleiben.


Wer von der Möglichkeit „Selbstzahler“ nicht Gebrauch macht, hat Anspruch auf die
von ihm und vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge samt einfachem Zins von 4 % oder,
sofern er 15 Versicherungsjahre erfüllt hat, auf 60 % der ihm für den Invaliditätsfall
zustehenden Rente.

Wer aus gesundheitlichen Gründen der Sparversicherung zugewiesen wurde, kann nun
nach zwei Jahren eine Neubeurteilung verlangen.
Aus der Jahresrechnung 1951 92 ist die technische Bilanz per 30. Juni 1950, technische
Grundlagen EVK 1950, 4 %, dargestellt. Nachfolgend ein Zusammenzug:
Barwert der Aktiven
./. Anwartschaften auf AHV-Renten
./. Barwert der Beiträge von 15 ½ %
Belastung durch Aktive
Barwert der laufenden Renten
./. Barwert der Anwartschaft auf AHV-Renten
Notwendiges Deckungskapital per 30.6.1951
Kassen-Vermögen per 30.6.1951
Fehlbetrag
Jährlicher Bedarf zur Verzinsung des Fehlbetrages
Arbeitgeber-Beitrag gemäss Art. 10
Jährlicher Ausfall an Verzinsung des Fehlbetrages
Barwert der Eintrittsgewinne der inskünftigen Kassenmitglieder
26 650 430
5 094 296
11 431 887
9 059 986
527 179
16 526 183
10 124 247
8 532 807
18 657 054
12 504 239
6 152 815
246 113
125 000
121 113
3‘707‘000
Haben sich einmal mehr nicht oder ungenügend finanzierte Leistungsverbesserungen ausgewirkt?
(Übergangsbestimmungen der Revision 1947)
91
92
Botschaft vom 21. Oktober 1949
Archiv PKGR
62
Wirtschaftswunder, Konsum und Wohlstand!
Ein neues Jahrzehnt fängt an: die 50er, das Jahrzehnt des Wirtschaftswunders, wie es in Deutschland genannt
wird. Maschinenbau, Chemie und Elektroindustrie gewinnen an Bedeutung. Die Massenproduktion von Konsumgütern verbilligt die Preise. Die Kaufkraft der Leute und damit der Konsum nehmen stetig zu. Früher kaum
erschwingliche Dinge wie Radios, Fernseher, Waschmaschinen und Autos werden bezahlbar. Viele können ihren
Traum vom „Häuschen im Grünen“ erfüllen.
93
In der Schweiz herrscht Vollbeschäftigung, ja, es mangelt an inländischen Arbeitskräften. Zu Hunderttausenden
werden sie aus Italien in die Schweiz geholt. Es kommen aber nicht nur Arbeitskräfte, sondern Menschen.
94
Italienische Gastarbeiter
Bau Staumauer Zervreila
Vollbeschäftigung, Soziale Sicherheit, Ferien, bilden neue Massstäbe für eine Lebensqualität, die heute als
Selbstverständlichkeit gilt.
1952 sind 50 Jahre seit der Gründung der Pensionskasse vergangen. Ende 1952 zählt die Kasse 719 Mitglieder mit einer versicherten Lohnsumme von Fr. 6‘684‘800. Fr. 932‘000 werden
an 295 Rentner ausbezahlt. Die Pensionskasse ist nun eine bedeutende Wohlfahrtseinrichtung
zu Gunsten der Beamten und Angestellten des Kantons und der Kantonalbank.95
93
Bilder Internet
Bilder Internet
95
Jahresrechnung 1952, Archiv PKGR
94
63
1952 wird die Arbeitslosenversicherung eingeführt. Das Obligatorium bleibt Sache der Kantone.
1953 Das Bundesgesetz für die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in der Armee, Zivildienst
und Zivilschutz (EOG) tritt in Kraft.
Teuerungszulagen an Rentner96
Die Teuerungsanpassung der Renten bleibt in den kommenden Jahren ein Dauerthema. In der
Botschaft zur Teuerungsanpassung 1952 schreibt der Kleine Rat: „Da die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten in den nächsten Jahren ungewiss ist, rechtfertigt sich die Beschlussfassung nur für ein Jahr. Bei gleicher Prozentualzulage wird die jährliche Belastung des Fiskus
im Laufe der Jahre zurückgehen.“ … „Die Direktion der Kantonalbank hat sich bereit erklärt,
der Bankbehörde zu beantragen, den Altrentnern des Bankinstituts eine gleiche Teuerungszulage zu eigenen Lasten auszurichten. Es ist wohl anzunehmen, dass der Bankrat diesem Antrag zustimmen werde.“
In diesem Sinne beschliesst der Grosse Rat.
 Den Altrentnern des Kantons (deren Renten am 1. Januar 1948 bereits liefen) wird für
das Jahr 1952 eine Teuerungszulage von 5 % der Grundrenten zu Lasten des Kantons
ausgerichtet.
 Am 26.5.1953 bestätigt der Grosse Rat die Teuerungsanpassung von 5 %.
 Auf den 1. Juli 1956 werden die Teuerungszulagen für die Alt- und Neurentner von 10
bzw. 12 % festgesetzt.
 Ab 1. Juli 1958 wird den vor dem 1. Januar 1948 entstandenen Renten eine Teuerungszulage von 15 %, auf alle vom 1. Januar 1948 bis 1. Juli 1956 neu entstandenen
Renten eine solche von 16 % gesprochen. Die später entstandenen Renten erfahren eine Anpassung von 3 %.
In der Ausgabe der Verordnung Juni 1958 umfasst die Regelung der Teuerungsanpassung in
Art. 72 der Übergangsbestimmungen 2 Seiten Verordnungstext.
Reformismus
In den nächsten Jahren finden annähernd im Zweijahrestakt Teilrevisionen der Verordnung
statt.
96
Botschaften 1952, 1953, 1958
64
Revision 195497
erste Anlagen in Liegenschaften
Begründet wird diese Teilrevision mit einer auf den 1. Januar 1952 in Kraft gesetzten „Verordnung über das Dienstverhältnis der Funktionäre des Kantons Graubünden“ und einer auf
den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Revision der AHV. Die Revision bietet nach dem
Kleinen Rat die „Gelegenheit, auch einige weitere Abänderungen von untergeordneter Bedeutung vorzunehmen, deren Wünschbarkeit sich aus der bisherigen Praxis ergeben oder die redaktionellen Verbesserungen dienen.“
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der AHV-Renten stellt der Kleine Rat fest: „In
diesem Zusammenhang mag erwähnt sein, dass die Grosszahl der Pensionskassen heute schon
die Leistungen der AHV ihren Kassenmitgliedern ungekürzt zugute kommen lassen, so beispielsweise beim Bund, der Rhätischen Bahn, der kantonalen Lehrer-Versicherungs-Kasse
und ab 1. Januar 1954 auch bei der Versicherungskasse der Stadt Chur.“ Diese kennen einen
Koordinationsabzug beim Gehalt. Der Kleine Rat ist der Ansicht: „Ein derartiger Koordinationsabzug am versicherten Gehalt wirkt sich jedoch fast ausnahmslos unsozial auf die eigentlichen Kassenrenten aus, indem dieselben für die unteren Besoldungsklassen eine prozentual
stärkere Einbusse erleiden als jene der oberen Gehaltsklassen.“ Immerhin sieht der Kleine Rat
ein, dass die bisherige Lösung nicht das Gelbe vom Ei ist. Ihr Revisionsvorschlag „beruht
darin, dass bei allen Rentenarten, bei denen gleichzeitig ein Anspruch auf ordentliche AHVRenten ausgelöst wird, die bisherigen konstanten Grundrenten in Wegfall kommen und durch
variable Grundrenten in der Höhe von 75 % der jeweiligen ordentlichen AHV-Renten ersetzt
werden. Die von der Pensionskasse selbst entrichteten Renten sind somit gleich den gemäss
Rentenskala ermittelten Kassenrenten, abzüglich 25 % des Betrages der entsprechenden ordentlichen AHV-Renten.“ Die Koordination findet folglich im Leistungsbereich statt!
Welche erwähnenswerten Neuerungen bringt die Teilrevision?

Gehaltserhöhungen von weiblichen Angestellten werden nach dem erfüllten 40. Altersjahr in der Sparversicherung berücksichtigt. Ihr Anspruch auf Altersleistungen besteht ab dem erfüllten 60. Altersjahr.
Eine Folge des kantonalen Personalrechts, welche einen
Altersrücktritt für Frauen ab 60 eingeführt hat.

Die IV-Renten werden temporär ausgerichtet, die Altersrenten mit den Renten der
AHV koordiniert.

Das Vermögen der Kasse ist neu im Verhältnis der versicherte Gehälter beim Kanton,
der Kantonalbank, der Kantonalen Brandversicherungsanstalt und der Kantonalen
Ausgleichskasse für die AHV zu 4 % verzinslich anzulegen.

Die Verwaltungskommission ist befugt, einen Teil des Vermögens in sicheren Sachwerten anzulegen, sofern eine genügende Rendite sichergestellt ist.
Grünes Licht für Investitionen in Liegenschaften.
97
Botschaft vom 2. April 1954
65
In der Jahresrechnung 1955 wird erstmals die Position „Liegenschaften“ ausgewiesen. Im
Sinne der im Vorjahr eröffneten Möglichkeit hat die Verwaltungskommission den Erwerb der
Liegenschaften Sennensteinstrasse 17/19 in Chur mit Besitzantritt 1. Juli 1955 beschlossen.
Im Folgejahr werden die Wohnblocks 21/23 der Überbauung erworben. Die 32 Wohnungen
sind Ende 1955 mit Fr. 1‘343’663.25 abzüglich Abschreibungen von 13‘155.78 bilanziert,
was rund Fr. 42‘000.-- pro Wohnung entspricht.
98
Sennensteinstrasse 17/19 und 21/23,Chur
Revision 195699
Eine vom Kleinen Rat beantragte Neuordnung der Gehälter der Beamten und Angestellten
ruft nach einer Erhöhung der versicherten Gehälter der Pensionskasse. Ein weiteres Thema
dieser Botschaft sind wieder einmal die Teuerungszulagen an Rentner.

Das höchstversicherbare Gehalt wird um Fr. 3‘000.-- auf Fr. 18‘000.-- erhöht. Für
die Erhöhung sind erneut reduzierte Monatstreffnisse zu leisten.

Die Grenzwerte der Waisenrente erfahren ebenfalls eine Anpassung.

Die Teuerungszulagen an Rentner erfahren eine Erhöhung.
Revision 1957100
Diese Revision drängt sich in erster Linie im Hinblick auf die 4. AHV-Revision auf. Ein
zweiter Punkt berücksichtigt eine in der Herbstsession 1956 eingereichte Motion, die eine
Verbesserung der Leistungen der Sparversicherung anregt.
Die 4. AHV-Revision bringt höhere Rentenleistungen. „Eine vollständige Loslösung der kasseneigenen Renten von den AHV-Renten unter Verzicht auf jegliche Verrechnung der letzte98
Fotos Archiv PKGR
Botschaft vom 4. April 1956
100
Botschaft vom 15. Februar 1957
99
66
ren mit den Kassenrente – wie dies heute bei den meisten Pensionskassen der Fall ist – kann
im gegenwärtigen Zeitpunkt indessen noch nicht in Betracht fallen.“ Der Kleine Rat bleibt
seinem eingeschlagenen Weg der Koordination der Pensionskassenrenten mit Rentenleistungen der AHV treu. Immerhin schlägt der Kleine Rat vor, dass die Rentenerhöhungen der 4.
Revision weitgehend den Kassenmitgliedern und ihren Hinterbliebenen ungekürzt zugute
kommen.

Die Eintrittsgelder der über 30-Jährigen werden erhöht.

In einem Tarif, abgestuft nach dem letzten versicherten Gehalt, wird der Abzug
(AHV-Treffnisse) in Frankenbeträgen definiert.

Der Übertritt von der Sparversicherung in die Vollversicherung wird nach 15 Jahren
für alle ermöglicht. Wie diese Übertritt technisch vorzunehmen sind, wird detailliert
bestimmt.
Im Oktober 1957 startet die Sowjetunion vom Weltraumbahnhof Baikonur aus den Satelliten Sputnik 1 mit Hilfe
der gleichnamigen Rakete. In 96 Minuten umkreist erstmals ein Satellit die Erde.
101
Modell des Sputnik 1
Erstellung der Berliner Mauer
1961 wird die Berliner Mauer errichtet. Sie soll mehr als 28 Jahre überdauern.
1958 Die Revision von OR und ZGB bringt die Trennung der Personalvorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberfirma und die Regelung des Anspruchs auf Freizügigkeit.
1959 tritt das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft.
101
Bilder Internet
67
Revision 1960102
Einziges Thema dieser Mini-Revision ist die Frage, ob ein Mitglied der Kasse, welches in die
Regierung gewählt wird, weiterhin als Selbstzahler in der Kasse verbleiben kann. Mit einem
Art. 2bis Abs. 2 wird nun diese Frage in der Verordnung bejaht.
Revision 1961103
Leistungsausbau
Seit der Revision 1960 sind beim Kleinen Rat wiederum zahlreiche Begehren unterbreitet
worden, die eine Verbesserung der Versicherungsbedingungen anstreben. Dazu zählt auch
eine Eingabe des Beamtenvereins. Die Einführung der eidg. Invalidenversicherung sowie
Trennung der Kassenleistungen von den AHV-Renten sollen nach den Wünschen Schwerpunkte dieser Revision sein.
Die Revision bringt folgende Neuerungen:

Ordentliche Gehaltserhöhungen werden neu für Männer ab dem erfüllten 60. Altersjahr (bisher 55. Altersjahr) und für Frauen ab dem erfüllten 55. Altersjahr (bisher 50.
Altersjahr) in der Sparversicherung erfasst.

Das höchstversicherbare Gehalt wird, wieder mit reduzierten Monatstreffnissen, auf
Fr. 20‘000.-- erhöht.

AHV-Leistungen und IV-Leistungen werden nicht (mehr) mit Kassenleistungen verrechnet.

In den Bestimmungen der Überentschädigung werden die AHV- und IV-Leistungen
aufgenommen.

Die Witwenrente beträgt neu mindestens ein Drittel (bisher 30 %) des letzten versicherten Gehaltes.

Die Waisenrenten betragen 12 % (bisher 10 %) und die Vollwaisenrente 20 % (bisher
15 %) der letzten versicherten Besoldung. Die Waisenrenten sollen aber mindestens Fr
1000.-- (Fr. 900.--) und höchstens Fr. 1‘800.-- (Fr.1‘400.--). Auch die Vollwaisenrenten werden entsprechend angepasst.

Die Renten werden teuerungsbedingt um 3 % erhöht.
„Diese Revision geht weitgehend zu Lasten der Pensionskasse. „Der Fehlbetrag am Deckungskapital beträgt auf Grund der Anträge des Kleinen Rates rund 12.5 Millionen Franken.
Die Deckung sinkt somit von 83.87 % auf 77.7 %. Diese Zahlen lassen einen gewissen Einbruch in den Grundsatz der Kapitaldeckung erkennen, der wohl nur in Hinblick auf die weitere günstige Entwicklung der Kasse verantwortet werden kann. Die Pensionskasse für das Per102
103
Botschaft vom 31. März 1960
Botschaft vom 27. März 1961
68
sonal des Kantons Graubünden geniesst heute den Ruf einer sozial fortschrittlichen Wohlfahrtseinrichtung, die auch bei andern Kantonen als Beispiel verwendet wird. Die vorliegende
Revision bringt weitere ins Gewicht fallende Verbesserungen. Der gute Ruf wird weiter bestehen, wenn bei jeder Verbesserung und Revision die gesunde finanzielle Grundlage der
Kasse in den Vordergrund gestellt wird.“ So der Kleine Rat.
Wechsel der Verwaltung104
von der GKB zum Fidep
Nach der Pensionskassenverordnung wird die Kasse von einer elfgliedrigen Kommission
verwaltet. Die verordnungsmässigen Geschäfte werden unter Aufsicht der Kommission durch
das Finanzdepartement oder die Kantonalbank besorgt.
Seit der Gründung der Kasse besorgt die Kantonalbank die Rechnungsführung. 60 Jahre hat
die Kantonalbank sich um das Wohlergehen der Kasse bemüht. Im Laufe 1962 wird die
Verwaltung der Pensionskasse dem Sekretariat des Finanzdepartementes übertragen.
Im Januar 1962 ist der Versicherungsmathematiker Prof. Dr. Hans Trepp gestorben. Nachfolger wird Prof. Ernst Brunner, Mathematiklehrer an der Bündner Kantonsschule.
Bis 1961 werden die „Individuellen Konti“ handschriftlich geführt
104
Jahresrechnung und Bericht 1962
69
105
und danach mit einem NCR Buchungsautomaten
Per 31.12.1963 sind erstmals über 1000 Aktive in der Vollversicherung, nämlich 67 Frauen
und 965 Männer. Die versicherte Lohnsumme beträgt Fr. 14‘998‘200.--. 423 Rentner beziehen Fr. 2‘116‘830.-- im Jahr. 137 Personen sind mit einer versicherten Lohnsumme von
Fr. 1‘524‘200.-- im Bestand der Sparversicherten. Der Liegenschaftsbestand umfasst nun 8
Mehrfamilienhäuser mit 130 Wohnungen, das Bürogebäude an der Grabenstrasse mit 65 Büros, einer Wohnung und diversen Nebenräumen sowie den Grossratsaal. Der Wert aller Liegenschaften steht mit Fr. 5‘848‘638.15 zu Buche. Mit Fr. 25‘710.-- wird erstmals eine indirekte Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgewiesen.106
1963 kalte Tage: „Seegfrörni“ Zürichsee. Ein Schlittschuhlauf vom Paradeplatz nach Rapperswil gefällig?
105
106
Konti Archiv PKGR
Jahresrechnung und Bericht 1964
70
107
Während seines legendären Marsches nach Washington bringt Martin Luther King in einer Rede mit den Worten
„I Have a Dream“ die Menschen zum Jubeln.
Am 22. November 1963 wird John F. Kennedy in Dallas erschossen.
Anpassungen des versicherten Gehaltes und der Teuerungszulagen an
Rentner
Im Jahrestakt werden in den nächsten Jahren die laufenden Renten sowie die in fixen Frankenbeträgen definierten Mindestleistungen der Teuerung angepasst. Die Teuerungszulagen
gehen jeweils zur Hälfte zu Lasten der Pensionskasse und der Arbeitgeber (kantonale Veraltung und selbständige Anstalten). Auch erfährt das höchstversicherbare Gehalt Angleichungen an die teuerungsbedingten Lohnerhöhungen und Reallohnerhöhungen des aktiven Personals des Kantons.
Die teuerungsbedingten Anpassungen der Pensionskassenverordnung werden jeweils in
„Sammelbotschaften“ verpackt. In der gleichen Botschaft werden die teuerungsbedingte Gehaltsentwicklung und Reallohnerhöhungen des Personalrechts des Kantons, der Lehrerbesoldungsverordnung, der Teuerungszulagen der Rentner der Pensionskasse, der Rentner der
Lehrerversicherungskasse und der Ruhegehälter der Regierung behandelt.
Es sind dies die:
 Botschaft vom 8.10.1963
 Botschaft vom 14.9.1964
 Botschaft vom 23.3.1965
 Botschaft vom 3.10.1966. In dieser Teilrevision werden noch einige weitere Bestimmungen miteinbezogen, welche nach Auffassung der Kassenorgane revisionsbedürftig
sind.
 Botschaft vom 24.4.1967. Die Teuerungszulagen werden in die Grundrenten eingebaut. Als Abgeltung für diesen Einbau haben die Arbeitgeber ab 1.1.1967 nun jährlich
Fr. 100‘000.-- der Pensionskasse zu entrichten. Zusammen mit der Fr. 125‘000.-107
Bilder Internet und Wikipedia
71






„Altlasten“ für die Verzinsung des technischen Defizites (Art. 11 Abs. 2 PKV) haben
die Arbeitgeber insgesamt jährlich Fr. 225‘000.-- zu leisten. In den Jahresrechnungen
sind ab 1.1.1968 diese Fr. 225‘000.-- jeweils in einem Betrag aufgeführt.
Botschaft vom 5.4.1968
Botschaft vom 14.4.1969
Botschaft vom 24.3.1970
Botschaft vom 29.6.1970. Das höchstversicherbaren Gehalt ist inzwischen auf Fr.
34‘200.-- gestiegen. Bei allen Anpassungen des höchstversicherten Gehaltes kommen
reduzierte Erhöhungstreffnisse zur Anwendung. Diese Revision ermöglicht zudem den
Abschluss von Freizügigkeitsabkommen. Auf den 1.1.1971 tritt die Pensionskasse der
„Vereinbarung über die Freizügigkeit öffentlicher rechtlicher Pensionskassen“ bei. Die
Vereinbarung erleichtert den Übertritt zwischen 85 öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit 250‘000 Versicherten. Das beim Kanton und seinen Anstalten angelegte Kassenvermögen ist nun mit 5 Prozent zu verzinsen. Dieser Zinssatz ist jeweils
zu prüfen, wenn die Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren.
Botschaft vom 29.6.1971
Botschaft vom 19.6.1972
108
Am 20. Juli 1969 gelingt die erste bemannte Mondlandung. Der erste Mensch auf dem Mond ist der amerikanische Astronaut Neil Armstrong, der beim Betreten der Mondoberfläche den berühmten Satz ausspricht: "Das ist
ein kleiner Schritt für einen Menschen, aber ein großer für die Menschheit".
Im August 1971 stirbt Kassenverwalter Hans Andrea. Die Regierung wählt Stefan Nold als
Nachfolger.
108
Bilder Internet
72
Revision 1972109
Anschluss Volksschullehrer
Im Kanton sind zur Zeit über 700 Lehrer gemäss den Bestimmungen der Lehrerversicherungskasse zu lediglich folgendem Versicherungsplan versichert:
-
Maximale Altersrente nach 40 Versicherungsjahren und
erfülltem 63. Altersjahr (Lehrerin 60. Altersjahr)
Fr. 7‘000.-- Maximale Invalidenrente bis 30 Versicherungsjahren
Fr. 7‘000.-zuzüglich bis zum Bezug der AHV-Rente
verheiratete Rentner
Fr. 800.-ledige Rentner
Fr. 500.-- Witwenrente 60 % der Altersrente, im Minimum jedoch
Fr. 3‘600.-und im Maximum
Fr. 4‘200.-- Einfache Waisenrente
Fr. 1‘800.-- Vollwaisenrente
Fr. 2‘700.-Zu diesen Renten kommen jeweils die Teuerungszulagen, die den aktiven Lehrern gewährt
wird.
Die Jahresprämie an die Versicherungskasse beträgt Fr. 1‘870.--. Davon leisten
- die versicherten Lehrer
Fr. 700.-- die Gemeinde als Arbeitgeber
Fr. 600.-- der Kanton
Fr. 570.-Die Entrichtung eines Eintrittsgeldes ist nicht vorgesehen. Die Renten sind fest und richten
sich nicht nach dem Grundgehalt. Daher müssen auch keine Erhöhungstreffnisse erhoben
werden.
Rund 300 Lehrer von 12 meist grösseren Gemeinden sind über die Vorsorgeeinrichtungen der
Gemeinden oder bei Versicherungsgesellschaften zusätzlich versichert.
Die Leistungen und die Beiträge der kantonalen Pensionskasse sind bei einem versicherten
Gehalt von Fr. 24‘000.-- mehr als das Doppelte höher als diejenigen der LVK.
Im November 1970 hat die Delegiertenversammlung des Bündner Lehrervereins den Vorstand beauftragt, zur Abklärung der Frage einer allfälligen Fusion der Lehrerversicherungskasse mit der kantonalen Pensionskasse mit dem Finanz- und Militärdepartement Verhandlungen aufzunehmen. Ab Dezember finden zwischen Vertretern des Bündner Lehrervereins,
der Lehrerversicherungskasse und dem Finanzdepartement verschiedene Besprechungen statt.
Im folgenden Herbst kann der Vorstand des Bündner Lehrervereins das Ergebnis der Verhandlungen den Delegierten unterbreiten. Diese sprechen sich mit 43 : 0 Stimmen für eine
Zusammenlegung der Lehrerversicherungskasse mit der kantonalen Pensionskasse aus.
Das Begehren der Lehrer in den Gemeinden ohne gemeindeeigene Zusatzversicherung nach
Verbesserung des Versicherungsschutzes ist begründet und wird vom grössten Teil der Gemeinden unterstützt. Die Verbesserung kann auf dem Weg eines Ausbaues der bestehenden
109
Botschaft vom 4. September 1972
73
Lehrerversicherungskasse oder mit der Zusammenlegung mit der kantonalen Pensionskasse
gefunden werden. Ein zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Form von höheren Prämienleistungen entsteht in beiden Fällen. Für eine Zusammenlegung sprechen grundsätzliche und administrative Erwägungen. Allgemein wird angestrebt, Versicherungskassen zusammenzulegen. Je grösser die Zahl der Personen ist, die in einer Kasse versichert sind, desto breiter wird
die Risikoverteilung. Dadurch wird direkt oder indirekt auch die Entwicklung der Kasse günstig beeinflusst.
Die ursprüngliche Meinung, die gesamte Lehrerschaft, auch die Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen in die kantonale Pensionskasse zu integrieren, findet beim Verband der Bündner
Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen vorläufig keinen Zuspruch. Die unterschiedlichen
Jahresstundenzahlen sowie die grossen Pensumsschwankungen und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Festlegung des versicherten Gehaltes lasse vorderhand eine Zusammenlegung ihrer Kasse nicht zu. Der Entscheid wird von der Regierung mit Hinweis, ein
Anschlussbegehren könne auch später erfolgen, akzeptiert.
In der Botschaft geht die Regierung vorerst auf rechtliche Fragen ein. Lassen die Bestimmungen der Lehrerbesoldungsverordnung und das Schulgesetz eine Zusammenlegung zu, oder hat
das Volk das letzte Wort? In seinen Erwägungen kommt der Kleine Rat zum Schluss, dass die
geltenden rechtlichen Bestimmungen einer Zusammenlegung nicht entgegenstehen. Zuständig
ist der Grosse Rat, der die erforderlichen Bestimmungen in der Pensionskassenvorordnung
regeln kann.
Der Versicherungsmathematiker der kantonalen Pensionskasse kommt aufgrund seiner versicherungstechnischen Abklärungen zum Schluss:
a) Beide Kassen haben bei gleichen Grundlagen praktisch dieselbe relative versicherungstechnische Deckung (LVK 80 %, KPG 79.93 % mit Liegenschaften zu Buchwerten);
b) nach versicherungstechnischen Standpunkten kann eine Fusion befürwortet werden,
wobei im Wesentlichen folgende Bedingungen einzuhalten sind:
 Der Übertritt der Mitglieder der Lehrerversicherungskasse zur kantonalen Pensionskasse hat gemeinsam zu erfolgen;
 mit dem Übertritt werden alle aktiven Lehrer Versicherte der kantonalen Pensionskasse;
 alle bisherigen Rentner der Lehrerversicherungskasse werden nach dem Übertritt - unter Gewährleistung des bisherigen Rentenbetrags Rentenbezüger der kantonalen Pensionskasse;
 für die Renten der Übergangsgeneration, d.h. für die Versicherten, die das 50. bzw.
das 45. Altersjahr im Zeitpunkt des Übertritts überschritten haben, ist eine Übergangsordnung mit reduzierten Leistungen der Kasse vorzusehen;
 mit dem gemeinsamen Übertritt geht das gesamte Vermögen der Lehrerversicherungskasse an die kantonale Pensionskasse über.
Der Grosse Rat stimmt der Zusammenlegung zu. Sie bringt im Wesentlichen folgende bedeutende Änderungen:
74

Bezeichnung: Pensionskasse für die Beamten und Angestellten des Kantons Graubünden und die Primar- und Sekundarlehrer der Bündner Gemeinden (Kantonale Pensionskasse).

Mitgliedschaft: Obligatorischer Beitritt der Primar- und Sekundarlehrer, welche in
bündnerischen Gemeinden vollamtlich tätig sind. Lehrkräfte, die über die Gemeinde
zusätzliche versichert sind, sind mit 40 % des Grundgehaltes gemäss Lehrerbesoldungsverordnung, aber mindestens mit Fr. 12‘000.-- zu versichern.

Stillstehende Mitgliedschaft: Wer infolge Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen
vorübergehend den Dienst aufgibt, kann mit Einwilligung der Verwaltungskommission bis zu 4 Jahren als stillstehendes Mitglied in der Kasse verbleiben. Es handelt sich
um eine Bestimmung, die von der LVK übernommen wird. Sie trägt insbesondere der
Weiterbildung vom Primar- zum Real- oder Sekundarlehrer Rechnung.

Beiträge: Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge zwischen Gemeinden und Kanton
wird geregelt.

Verwaltungskommission: wird auf 15 Mitglieder erhöht.

Teuerungszulagen: Für den Einbau der TZ in die Grundrenten der LVK wird der Abgeltungsbetrag von Fr. 60‘000.-- übernommen.


Übergangsbestimmungen: Für die bisher bei der LVK versicherten Lehrer und Lehrerinnen, die am 1. Juli 1973 das 50. bzw. das 45. Altersjahr überschritten haben, wird
die Alters- und Invalidenrente so festgesetzt, dass das für die Rentenberechnung massgebende Gehalt für jedes Altersjahr unter 65 bzw. 60 um 1/15 der Differenz zwischen
dem am 1. Juli 1973 gemäss kantonaler Lehrerbesoldungsverordnung geltenden
Grundgehalt und dem Betrag von Fr. 12‘000.-- steigt. Gegen Entrichtung der vollen
technischen Einkaufssumme können die nicht rentenbildenden Gehaltsanteile eingekauft werden.
Der Übertritt der Lehrer in die kantonale Pensionskasse erfolgt per 1. Juli 1973. Der Übertritt
erfolgt ohne Entrichtung von Eintrittsgeldern und Einkaufssummen. Die Versicherungsjahre
werden voll anerkannt. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Juli 1973 werden sämtliche Rentenbezüger übernommen. Die Besitzstandswahrung wird gewährleistet. Das ganze Vermögen der
Lehrerversicherungskasse geht an die kantonale Pensionskasse über.
Mit dem Übertritt der Lehrerschaft erfährt die kantonale Pensionskasse eine wesentliche Erweiterung. Über 1‘000 Aktive, über 365 Rentenbezüger und über 15 Mio. Franken wechseln
die Kasse.
Bis auf die Stadt Chur lösen alle Gemeinden, die neben der LVK eine Zusatzversicherung
führen, diese auf und versichern ihre Lehrer zum vollen Gehalt bei der kantonalen Pensionskasse. Mit den übertragenen Freizügigkeitsleistungen erfolgen Einkäufe. Damit reduzieren
sich die Rentenkürzungen gemäss Übergangsbestimmungen, in einigen Fällen ist sogar ein
Volleinkauf möglich.
75
110
1972 bringt Firma Hewlett-Packard mit dem HP-35 den ersten wissenschaftlichen Taschenrechner auf den Markt
und
in München finden die olympischen Sommerspiele statt. Überschatten werden die Spiele durch die Geiselnahme
und Ermordung israelischer Athleten.
Revision 1974111
In der Februarsession 1974 beauftragt der Grosse Rat die Regierung, die Beitragsleistungen
an die Pensionskasse zu überprüfen. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen und in Hinblick auf die erhöhten Leistungen der AHV beantragt die Regierung die Aufhebung der Monatstreffnisse. Ein Verzicht auf Erhebung von Monatstreffnissen entspricht auch den Feststellungen des Versicherungsmathematikers. Es ist jedoch zweckmässig, die finanzielle Entwicklung der Pensionskasse in verhältnismässig kurzen Zeitabschnitten zu überprüfen. Die gegenwärtige Prämienhöhe von 15. 5% gestattet die Ausrichtung aller durch das Reglement vorgesehenen Leistungen. Wenn sich die Verhältnisse ändern, wird es eventuell notwendig, auf die
Frage der Erhebung der Monatstreffnisse zurückzukommen.
Im Weiteren beschliesst der Grosse Rat den Einbau der bisherigen Teuerungszulagen in die
Renten.

Die Erhöhungstreffnisse werden ersatzlos aufgehoben.
Wenn das nur gut geht.

110
111
Als Abgeltung der bis Ende Dezember 1974 in die Grundrente eingebauten Teuerungszulagen haben die Arbeitgeber ab 1. Januar 1975 der Pensionskasse einen jährlichen Betrag von 635‘000 Franken zu entrichten.
Bilder Internet
Grossratsbeschluss vom 2. Oktober 1974
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Revision 1975112
Anschluss Kreisforstingenieure und Revierförster
Möglichkeit zur Aufnahme freiwilliger Mitglieder
In der Botschaft beantragt die Regierung die Teilrevision der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Forstgesetz, der Verordnung über die kantonale Pensionskasse, der Personalverordnung und anderer besoldungsrechtliche Erlasse.
Die Bemühungen zur Schaffung einer Altersvorsorge für das bündnerische Gemeindeforstpersonal gehen auf Jahrzehnte zurück. Ein erster Erfolg konnte im Jahre 1958 mit der Gründung
der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge des Bündner Forstvereins verzeichnet
werden. Auf der Suche nach einem auf dem Solidaritätsgedanken aufgebauten Versicherungswerk wurden Verhandlungen mit der kantonalen Pensionskasse und mit der Versicherungskasse für die bündnerischen Volksschullehrer aufgenommen. Im Jahre 1964 lehnten
diese Kassen eine Aufnahme des Gemeindeforstpersonals ab. Als Ablehnungsgründe wurden
eine erhöhte Unfallgefährdung des Gemeindeforstpersonals einerseits und die geschaffenen
Kapitalreserven anderseits aufgeführt.
Nachdem diese Verhandlungen zum Anschluss an eine bestehende Pensionskasse fehlgeschlagen waren, wurde im Jahre 1966 die Versicherungskasse für das bündnerische Gemeindeforstpersonal gegründet und das entsprechende Gesetz auf den 1.1.1967 in Kraft gesetzt.
Im Juni 1972 findet eine Aussprache zwischen Vertretern der Gemeinden und des Forstpersonals statt. Nach einer Orientierung über die Vor- und Nachteile einer allfälligen Fusion der
Versicherungskasse für das bündnerische Gemeindeforstpersonal mit der kantonalen Pensionskasse sprechen sich die Anwesenden eindeutig für den Zusammenschluss aus. In der Folge
wird die Verwaltungskommission der Versicherungskasse beauftragt, die erforderlichen
Schritte für eine Fusion in die Wege zu leiten.
Nach den Erwägungen der rechtlichen Beurteilung wird festgestellt, dass die Bestimmungen
des Forstgesetzes eine Fusion nicht ausschliessen. Der Versicherungsmathematiker hat eine
technische Bilanz der Versicherungskasse für das bündnerische Gemeindepersonal per 1. Juli
1974 erstellt. Er kommt dabei im Wesentlichen zu folgenden Schlussfolgerungen:
-
-
-
112
Vom versicherungstechnischen Standpunkt her kann eine Fusion befürwortet werden;
der für die Förster massgebliche Prämiensatz muss jenem gemäss Verordnung über die
kantonale Pensionskasse angepasst werden (Versicherter 6 1/2 %, Arbeitgeber und
Kanton zusammen 9%);
auf Rentenkürzungen für Förster, welche bei der Fusion über 50 Jahre alt sind, kann
verzichtet werden. Für das Gemeindeforstpersonal wurde seit der Gründung immer eine ordentliche Jahresprämie von gesamthaft 15 % bezahlt, also praktisch die gleichen
Leistungen wie die kantonale Pensionskasse vorsieht;
der Übertritt der aktiven Mitglieder einschliesslich der Sparversicherten hat gemeinsam zu erfolgen;
alle bisherigen Rentner der Versicherungskasse müssten Rentner der kantonalen Pensionskasse werden, wobei der Rentenbetrag unverändert bleibt.
Botschaft vom 15. September 1975
77
Die Försterkasse weist per 1.7.1974 eine volle Deckung von 100 % aus, während der Deckungsgrad der kantonalen Pensionskasse 82.1 % beträgt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kantonale Pensionskasse mit einer sogenannten „ewigen Erneuerung“ rechnen
kann, was für die Versicherungskasse des Gemeindeforstpersonals nicht im gleichen Masse
zutrifft (kleiner Mitgliederbestand; Möglichkeit, dass Gemeinden eigene, gleichwertige Versicherungen abschliessen). Natürlich geht mit dem Übertritt der Aktiven und Rentner das ganze Vermögen der Versicherungskasse an die kantonale Pensionskasse.
In den letzten Jahren wurden die Leistungen der AHV stark ausgebaut. Dieser Ausbau führt
vor allem bei unteren Gehaltsklassen zu Überversicherungen. Auch soll künftig vermieden
werden, dass bei jeder teuerungsbedingten Lohnerhöhung eine Teilrevision der Pensionskassenverordnung bezüglich des höchstversicherten Lohnes nötig ist. Die Regierung schlägt deshalb ein Automatismus für den versicherten Lohn vor.
Bei einem Einbau von Teuerungszulagen mussten bisher jeweils eine Vielzahl von Erlassen
revidiert werden. Dies kann vermieden werden, wenn die Kompetenz vom Grossen Rat an die
Regierung delegiert wird. Weil die Teuerungsanpassungen indexgebunden sind, ändert sich
am System nichts.
Der Grosse Rat stimmt am 18. November 1974 dem Zusammenschluss zu. Nebst einigen redaktionellen Anpassungen umfasst die Teilrevision im Wesentlichen folgendes:

Bezeichnung: Beschränkung auf „Kantonale Pensionskasse“.

Beitritt der vollamtlich oder nebenamtlich angestellten und definitiv gewählten
Forstingenieure und Revierförster, welche für bündnerische Gemeinden oder andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften tätig sind und über keinen eigenen gleichwertigen
Versicherungsschutz verfügen.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Verwaltungskommission auch nebenamtlich angestellten Personen, welche alle übrigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, sowie vollamtlichen Mitarbeitern von privatrechtlichen Institutionen, die vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, gestatten, der Pensionskasse als
freiwillige Mitglieder beizutreten.

Das beitragspflichtige versicherte Gehalt entspricht dem jeweiligen Grundgehalt gemäss der kantonalen Personalverordnung bzw. der kantonalen Lehrerbesoldungsverordnung sowie der Besoldungsverordnung der Graubündner Kantonalbank zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, vermindert um einen Koordinationsabzug,
welcher 125 % der minimalen, einfachen AHV-Altersrente beträgt

Das höchstversicherbare Gehalt entspricht dem maximalen Grundgehalt der 22. Gehaltsklasse zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, vermindert um den Koordinationsabzug.
78

Wird das versicherte Gehalt von nebenamtlich angestellten Mitgliedern durch Erweiterung des Teilamtes erhöht, sind im Rahmen der Erhöhungen ein Eintrittsgeld und
Einkaufssummen entsprechend denjenigen von Neueintretenden zu leisten.

Für Teuerungsanpassungen, sie sind an den Landesindex der Konsumentenpreise
gebunden, ist neu die Regierung zuständig.
113
Der Ferrari 312T ist 1975 das Spitzenauto in der Formel-1-Weltmeisterschaft. Niki Lauda wird mit fünf Saisonsiegen Weltmeister. Sein dritter Platz beim Großen Preis von Italien reicht ihm vorzeitig zum Gewinn des Titels.
Dieses Rennen gewinnt Clay Regazzoni im zweiten 312T.
Revision 1977114
Um die Verzinsung des beim Kanton und seinen Anstalten angelegten Kassenvermögens
schneller an die Verhältnisse auf dem Geldmarkt anpassen zu können, wird die Kompetenz
der Festsetzung des Satzes für die Verzinsung der Regierung übertragen.
Revision 1979115
Leistungsverbesserungen
„Mit der heute vorgeschlagenen Revision“ so die Regierung „ bezwecken wir soziale Verbesserungen für alle Versicherten der kantonalen Pensionskasse. Dabei wird die Revision auf
einige wichtige Neuerungen beschränkt, obwohl es eigentlich – angesichts der Unübersichtlichkeit der geltenden Verordnung – angezeigt wäre, eine Totalrevision der Pensionskassenverordnung vorzunehmen. Die Tatsache, dass in den nächsten Jahren das Bundesgesetz über
die Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge in Kraft treten sollte, das den
Beitritt aller Erwerbstätigen, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-
113
Bilder Internet
Botschaft vom 5. Dezember 2015
115
Botschaft vom 12. März 2015
114
79
versicherung beitragspflichtig sind, zu einer beruflichen Vorsorge vorschreibt, rechtfertigt ein
weiteres Zuwarten bezüglich einer Totalrevision unserer Pensionskassenverordnung.“
Die geltende Regelung, wonach bei Invaliditätspensionierung die Rente aufgrund der zurückgelegten Versicherungsjahre berechnet wird, zeigt vor allem bei jüngeren Versicherten, dass
das Renteneinkommen in keinem vernünftigen Verhältnis zur bisherigen Besoldung steht. Die
Regierung schlägt nun vor, dass die zurückgelegten plus die bis zum ordentlichen Rentenalter
möglichen Versicherungsjahre zählen sollen.
Der Nachweis der Invalidität ist durch ein Gutachten eines Kassenarztes zu erbringen. Beschlossen wird die vorzeitige Pensionierung von der Regierung bzw. vom Arbeitgeber. Nun
ist es möglich, dass die IV-Pensionierung vor dem Einsetzen der Leistungen der eidg. IV, die
ohnehin erst nach Ablauf eines Jahres nach Erwerbsunfähigkeit eine Rente ausrichtet, erfolgt.
Um sich ergebende Lücken zu schliessen, schlägt die Regierung die Einführung von Überbrückungszuschüssen vor.
Ferner schlägt die Regierung in den Bereichen des höchstversicherbaren Gehaltes, der Waisenrenten sowie des Pensionierungszeitpunkts für Altersrenten einen Leistungsausbau vor.
Sämtliche Leistungsverbesserungen sollen mit einer sehr moderaten Beitragserhöhung finanziert werden.
Die Verordnungsrevision beinhaltet folgende Neuerungen:

Die Invalidenrente berechnet sich auf Grund der zurückgelegten und im Zeitpunkt
der vorzeitigen Pensionierung bis zur Alterspensionierung noch möglichen Versicherungsjahre.
Ein bedeutender Fortschritt.

Bis zum Einsetzen der Leistungen der eidg. IV hat ein IV-Pensionierter Anspruch auf
einen Überbrückungszuschuss.

Waisen, Kinder von Alters- und IV-Rentnern erhalten die Leistung nun bis Ende ihrer
Ausbildung, längstens bis zu ihrem erfüllten 25. Altersjahr. Bisher bis zum Alter 20.

Versicherte, die nach Vollendung des 62. Altersjahres 35 Versicherungsjahre erfüllt
haben, können ohne Rentenkürzung in den Ruhestand treten.
Kann das gut gehen?

Das höchstversicherbare Gehalt wird von der 22. Gehaltsklasse auf die 24. Gehaltsklasse erhöht. Für die Erhöhung sind Nachzahlungen zu leisten. Die betroffenen Versicherten können zwischen einer einmaligen Einzahlung und wiederkehrenden zusätzlichen Monatsprämien wählen.

Die ordentlichen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber werden moderat um
je 0.1 Prozentpunkte erhöht.
Wie kann das stimmen zwischen Soll und Haben?
80
Das Drei-Säulen-System
Mit einer 1969 eingereichten Initiative für eine wirkliche Volkspension und zwei 1970 eingereichten Initiativen für die Einführung der Volkspension sowie für eine zeitgemässe Alters-,
Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge wird das Thema der Vorsorge in der Schweiz neu lanciert. Während die beiden 1970 eingereichten Initiativen eine Weiterentwicklung der bisherigen Vorsorge vorsehen, bedeutet die Initiative für eine wirkliche Volkspension einen Systemwechsel mit der Schaffung einer staatlichen Versicherung, die eine Rente von 60 % des
durchschnittlichen Jahreseinkommens der fünf günstigsten Jahre ausrichten soll. Die bestehenden Pensions- und Fürsorgekassen sollen in diese Grundversicherung eingebaut werden.
Diese Forderung hätte das Aus der bisherigen, gewachsenen Vorsorge bedeutet, bei denen
etwa 80 % aller Arbeitnehmenden versichert sind. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament
einen Gegenvorschlag, der die Weiterführung der auf drei Säulen beruhenden Vorsorge beinhaltet.
In der Botschaft zur Verfassungsrevision werden die drei Säulen als Träger der Vorsorge vorgestellt. Die Aufgaben der drei Säulen werden klar umschrieben. Die staatliche Altersversicherung soll den Existenzbedarf in angemessener Weise decken, was mit dem Aufbau der
Ergänzungsleistungen sichergestellt wird. Die obligatorische berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV allen Arbeitnehmern die angemessene Fortführung der bisherigen Lebenshaltung gewährleisten. Die dritte Säule, die individuelle Selbstvorsorge, ist die älteste
Form der Vorsorge. Sie soll durch fiskalische Massnahmen und Förderung der Eigentumspolitik gefördert werden. Die erste Säule ist nach dem Umlageverfahren finanziert, die berufliche und die Selbstvorsorge auf dem Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut. Am 3. Dezember
1972 wird der vom Bundesrat vorgelegte Gegenvorschlag von Volk und Ständen angenommen.
116
116
Abbildung Internet
81
In der totalrevidierten, 1999 von Volk und Ständen angenommenen, auf Anfang 2000 in Kraft
gesetzten Bundesverfassung ist das Drei Säulen Konzept in drei Verfassungsartikeln umschrieben:
Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1
Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2
Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3
Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4
Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1
Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2
Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3
Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch die Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.
4
Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der
Ausgaben.
5
Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der
Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Übergangsbestimmung zu Art. 112
Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge zur Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.
Art. 113 Berufliche Vorsorge
1
Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2
Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
82
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der
Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden kann der Bund die berufliche
Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3
Die berufliche Vorsorge wird durch Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitgeber bezahlen.
4
Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der
Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
Übergangsbestimmung zu Art. 113
Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert zehn bis zwanzig Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Die Vorarbeiten für das Gesetz über die berufliche Vorsorge werden bereits vor der Verfassungsänderung in Angriff genommen. Die Grundsätze für das geplante Gesetz mit Erläuterungen werden im September 1972 publiziert. Das Konzept stösst auf Kritik, insbesondere
weil nach Jahren des Wirtschaftswachstums Mitte der siebziger Jahre die Stagnation einsetzt.
Im Dezember 1975 erscheint die Botschaft des Bundesrates. Der Entwurf baut auf den gewachsenen Strukturen auf und zeichnet die zu schliessenden Lücken auf: 20 Prozent der
AHV-pflichtigen Arbeitnehmer sind noch nicht versichert. Als Leistungsziel der ersten und
zweiten Säule werden 60 % des letzten Bruttolohnes vorgesehen, was etwa 70 % des Nettolohnes entspricht. Für die Finanzierung der Altersversicherung und der Hinterlassenversicherung der Pensionierten wird das anwartschaftliche Deckungskapitalverfahren favorisiert. Der
bundesrätliche Entwurf stösst auf Kritik. Es wird argumentiert, dass der vorliegende Entwurf
die Weiterführung der bisher aufgebauten Vorsorgeeinrichtungen ausschliesse. 1977 behandelt der Nationalrat den Gesetzesentwurf. In der Detailberatung werden zu vielen Artikeln
Abänderungsanträge gestellt. Die ständerätliche Kommission nimmt im November 1977 ihre
Arbeit unter den Vorzeichen der erst eben begonnenen Rezession auf. Die im Zeichen der
83
Hochkonjunktur vom Nationalrat verabschiedeten Beschlüsse scheinen nicht mehr tragbar.
Die vorberatende ständerätliche Kommission erarbeitet einen eigenen Entwurf. Ihr wichtigster
Entscheid ist die Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Im Differenzbereinigungsverfahren schwenkt der Nationalrat auf das Beitragsprimat ein. Nach schliesslich drei Differenzbereinigungsverfahren wird für alle Fragen eine Einigung gefunden. Die Referendumsfrist bleibt ungenützt. Das BVG kann so auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt werden.
Das BVG unterscheidet sich in einem Punkt grundlegend von allen anderen Sozialversicherungen. Es schreibt nicht eine bestimmte Lösung vor, sondern begnügt sich damit, einem
Mindeststandard zu definieren. Es erlaubt, die Bestimmungen zu Gunsten der Versicherten
abzuändern. Die Mehrheit der Vorsorgeeinrichtungen kennt Leistungen, welche die Mindestleistungen des BVG übersteigen. Solche Vorsorgeeinrichtungen werden umhüllende Vorsorgeeinrichtungen genannt. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, eine sogenannte Schattenrechnung zu führen. In der Schattenrechnung werden die obligatorischen
BVG-Mindestleistungen betragsmässig nachgewiesen.
BVG-Schattenrechnung
Umhüllende Vorsorgeeinrichtung
Es ist auch denkbar, die Vorsorge auf zwei Rechtsträger zu verteilen. Man spricht von einer
gesplitteten Vorsorge. Die Basisversicherung erbringt die BVG-Mindestleistungen und eine
Zusatz- oder Kaderversicherung überobligatorischen Leistungen. Die Aufteilung auf zwei
Rechtsträger bedeutet, dass zwei Vorsorgeeinrichtungen bestehen, dass zwei Reglemente gelten, dass für beide Rechtsträger die notwendigen Organe zu bestellen und zwei getrennte
Buchhaltungen zu führen sind. Die versicherte Person erhält von beiden Vorsorgeeinrichtungen einen persönlichen Versicherungsausweis.
Zusatz-Versicherung
BVG-Minimalkasse
Unterteilung in zwei Vorsorgeeinrichtungen
84
Totalrevision 1984117
Anpassung an das BVG
Das am 1. Januar 1985 in Kraft tretende Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) enthält zahlreiche Vorschriften, an welche die Verordnung der Pensionskasse anzupassen ist. Die Anpassungen an übergeordnetes Recht bieten
eine gute Gelegenheit, die wegen zahlreichen Teilrevisionen unübersichtlich gewordene Pensionskassenverordnung wieder in eine zeitgemässe Form zu bringen.
In der Botschaft geht die Regierung vorerst auf die finanzielle Lage der Kasse ein. Allein mit
den neuen technischen Grundlagen, welche eine Zunahme der Lebenserwartung berücksichtigen, lässt sich die Schieflage der Kasse nicht begründen. Es überrascht nicht, dass die Streichung der Erhöhungstreffnisse (Revision 1974) und Leistungsverbesserungen der Revision
1979 mit der Neuregelung der IV-Leistungen, der Erhöhung des höchstversicherbaren Gehaltes sowie der vorzeitigen Alterspensionierung ohne Rentenkürzung sich in der technische Bilanz niederschlagen.
Die technische Bilanz per 1. Januar 1978 weist einen Fehlbetrag von 67‘079‘000 Franken und
einen Deckungsgrad von 72.7 % aus. Der Fehlbetrag erhöht sich per 1. Januar 1981 auf
131‘101000 Franken, Deckungsgrad 63.49 %. Am 1. Januar 1983 ist der Fehlbetrag auf
179‘854‘000 Franken gestiegen und der Deckungsgrad auf 59.93 % gesunken. Wird in offener Kasse bilanziert (jeder Neurentner wird durch einen jüngeren Aktiven ersetzt) beträgt der
Fehlbetrag per 1. Januar 1983 immer noch 96‘500‘000 Franken.
Aufgrund dieser versicherungstechnischen Bilanzen ist es für die Regierung klar, dass Massnahmen zur Sanierung der Kasse unumgänglich sind. Die Tendenz des sinkenden Deckungsgrades muss gebrochen und der Entwicklung eine entgegengesetzte Richtung gegeben werden. Dies lässt sich erreichen durch Erhöhung der Beiträge, durch Einschränkung von Leistungen oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten. Die Regierung unterbreitet
dem Grossen Rat die letztgenannte Lösung. Eine wesentliche und wirksame Sanierung der
Pensionskasse kann im Rahmen der Überprüfung aller Leistungen und Beiträge herbeigeführt
werden. Es ist deshalb sinnvoll, dies im Rahmen dieser Totalrevision zu bewerkstelligen.
Im Weiteren stellt die Botschaft die Grundzüge des BVG vor: Den Kreis der Versicherten,
den versicherten Lohn, die Versicherungsleistungen mit der Altersstaffelung der Beiträge, die
Organisation der Vorsorgeeinrichtung, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung und
schliesslich die Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen und der Beiträge der Versicherten
und der Arbeitgeber.
Nun werden die Auswirkungen des BVG auf den Kanton und die Pensionskasse behandelt
und einige Grundsätze aufgezeichnet:
117
Botschaft vom 27. Februar 1984
85
-
-
-
Die Vollversicherung der kantonalen Pensionskasse bietet höhere Leistungen als das
BVG.
Für die Regierung ist undenkbar, die Leistungen der Pensionskasse auf die Mindestleistungen des BVG herabzusetzen.
Die nach dem Beitragsprimat aufgebaute Sparversicherung soll weitergeführt werden.
Neu hat die Sparversicherung auch die Risiken Tod und Invalidität zu versichern. Es
ist zu darauf zu achten, dass die Mindestleistungen des BVG in jedem Fall erbracht
werden.
Die bisher bei der „Servisa Sammelstiftung“ versicherten Personen (Hilfspersonal der
kantonalen Spitäler und Kliniken sowie Hilfsstrassenwarte) sowie die Mitglieder der
Sparkasse der Hilfsangestellten sind nun in der Pensionskasse zu versichern. Der Vertrag mit der „Servisa“ ist zu kündigen und die Sparkasse wird aufgehoben.
17- bis 24jährige Arbeitnehmer sollen nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert werden.
Die kantonale Pensionskasse ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die zur Kontrolle der BVG-Mindestleistungen eine Schattenrechnung führt.
Im 2. Teil der Botschaft wird unter „Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln“ jeder Artikel –
zum Teil sehr eingehend – kommentiert. Die vom Grossen Rat am 24. Mai 1984 erlassene
Verordnung bringt im Wesentlichen folgende materielle Neuerungen:

Die Vorschriften des BVG gehen den Bestimmungen der Pensionskassenverordnung
vor.

118

Es wird unterschieden zwischen obligatorisch und freiwillig zu Versichernde. Die
Volksschullehrer, die Forstingenieure und Revierförster sind nur noch zwingend
bei der kantonalen Pensionskasse zu versichern, wenn sie über keinen eigenen,
gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Die Regelung nicht zu versichernder Personen entspricht inhaltlich derjenigen des
BVV2118.

Arbeitnehmer werden bis zum 31. Dezember des erfüllten 24. Altersjahrs nur gegen
die Risiken Invalidität und Tod versichert. Danach erfolgt das „Alterssparen“.

Arbeitnehmer werden ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 24. Altersjahr der Pensionsversicherung zugewiesen, wenn sie vollamtlich angestellt und regelmässig beschäftigt und beim Eintritt genügend gesund sind.

Der Sparversicherung wird zugewiesen, wer weder in die Risiko- noch in die Pensionsversicherung aufgenommen wird.

Die Verwaltungskommission beschliesst über die Anlage von Kassenmitteln. Die
Regierung erlässt Vorschriften über deren Genehmigung.
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)
86

Das Eintrittsgeld und die Einkaufssummen für den Einkauf für Versicherungsjahre
werden neu geregelt. Unter 28-Jährige haben ein geringeres, ältere ein zum Teil bedeutend höheres Eintrittsgeld zu leisten.
Die Einkaufssummen entsprechen weiterhin nicht den versicherungstechnisch begründeten Werten, kommen diesen aber näher.

Der Arbeitgeber zahlt bei Neueintritten kein individuelles Eintrittsgeld. Als Kompensation für die Entlastung hat er jedoch der Pensionskasse ein pauschales Eintrittsgeld
von 0.3 % des versicherten Lohnes zu leisten.
Diese 0.3 % entsprechen für den Kanton einer
Mehrleistung von rund 270‘000 Franken im Jahr.

Für die Finanzierung der Teuerungszulagen haben die Versicherten einen wiederkehrenden Beitrag von höchsten 0.5 % und die Arbeitgeber von höchstens 0.7 % des versicherten Lohnes zu leisen.

Es werden wieder Erhöhungstreffnisse eingeführt. Für jede Erhöhung des versicherten Gehaltes leistet der Versicherte einen einmaligen Beitrag von 10 % und der Arbeitgeber von 14 %.

Der Rentensatz von 60 % des versicherten Lohnes wird neu nach 35 (bisher 30) Versicherungsjahren erreicht.

Der Altersrücktritt kann um höchstens 3 Jahre (bisher 5 Jahre) vorverschoben werden.

Die Altersrente wird bei einer vorverschobenen Alterspensionierung gekürzt.

Die Witwenrente beträgt nun 60 % (bisher 63 %) der vollen Invaliden- bzw. Altersrente.
Die Risikoleistungen der Sparversicherten werden nach den Grundsätzen des BVG
berechnet.

Mit den Massnahmen auf der Beitragsseite, der Erhöhung der Eintrittsgelder und Wiedereinführung von Erhöhungstreffnissen und den Korrekturen auf der Leistungsseite, der Erhöhung der Rentenskala auf 35 Jahre, der Reduktion der Möglichkeit der Vorverschiebung der
Alterspensionierung von fünf auf drei Jahre und dies mit Rentenkürzungen und der Reduktion
der Witwenrente auf 60 % darf damit gerechnet werden, dass sich der Deckungsgrad im Laufe
der Jahre im positiven Sinne entwickeln wird.
Die Verordnung wird erstmals auch in italienischer Sprache gedruckt.
87
119
Cristiano Ronalo, Lukas Podolski und Mario Gomez „strampeln" 1985 in ihren Windeln
Einführung der EDV
Weil die Führung der BVG-Schattenrechnung nicht ohne Aufstockung der Administration
möglich ist, sucht die Pensionskasse schon vor dem Inkrafttreten des BVG eine EDV-Lösung
für Pensionskassen. Die Suche nach einer bereits laufenden Standart-Software bleibt ergebnislos. Die Pensionskassenverwaltung beauftragte deshalb die SESTO AG, Zürich, mit der Programmierung einer auf die Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittenen IndividualSoftware. Die SESTO AG wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bestens empfohlen. Fristgerecht läuft das Programm ab 1. Januar 1985 reibungslos.
Das Programm wird in den folgenden Jahren laufend ausgebaut und neuen Bedürfnissen und
Gesetzesänderungen angepasst. Die Unterstützung der SESTO AG ist stets beispielhaft. Sämtliche Programmerweiterungen werden jeweils problemlos eingeführt. Die Software läuft über
die Hardware beim Amt für Informatik des Kantons.
Die Auszahlung der Renten erfolgt weiterhin über das EDV Lohnprogramm des Personalamtes des Kantons. Die Daten für die Rentenzahlungen werden von der Pensionskassenverwaltung erfasst.
1988 erwirbt die Pensionskasse einen mehrplatzfähigen Abteilungscomputer IBM System 36
mit Programmen für das Rechnungswesen, die Liegenschaftsverwaltung, die Wertschriftenverwaltung und die Textverarbeitung. Die Liegenschaftsabteilung verwaltet Ende 1988 immerhin schon 713 Mietwohnungen und 2 Objekte mit mehreren Büros, die mit einem Buchwert von über 112.5 Mio. Franken bilanziert sind. Zur technischen Unterstützung des Liegenschaftsunterhalts und zur Prüfung von Kaufofferten wird Mitte 1989 ein Bauberater angestellt.
119
Bilder Internet
88
Individuelles Konto des Programms der SESTO AG
120
Vermögensanlagen
Verwaltungsaufträge und Hypotheken
Eine im Jahre 1985 durchgeführte Überprüfung der Kapitalanlagen hat ergeben, dass die Anlagepolitik modernisiert werden kann, dass die Anlagen den Möglichkeiten im Rahmen des
BVG anzupassen und die Zuständigkeit für Vermögensanlagen gleichzeitig neu zu regeln
sind. Die Regierung hat deshalb entsprechende Vorschriften und Reglemente erlassen und auf
den 1. August 1986 in Kraft gesetzt.
In Anwendung der neuen Anlagemöglichkeiten sind als erste Massnahme vier Banken je 15
Mio. Franken im Rahmen von gleichlautenden Verträgen zur Verwaltung übergeben worden.
Im Weiteren erhalten Mitglieder der Kasse ab 1. Januar 1987 Hypothekardarlehen zu Vorzugsbedingungen.
Anstelle des am 25. Januar 1989 verstorben Experten, Prof. Ernst Brunner, tritt die Prevista-Vorsorge AG, Zürich. Nach einer Änderung des Firmennamens im 2004 wird sie als
Swisscanto Vorsorge AG die Pensionskasse zukünftig unterstützen.
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Jahresbericht 1986
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121
Am 11.9.1989 fällt die Berliner Mauer. Der 3.10. wird als Tag der Deutschen Einheit im Einigungsvertrag 1990
zum gesetzlichen Feiertag in Deutschland bestimmt. Die Bundesländer Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Berlin sind die neuen Länder der Bundesrepublik
Deutschland.
Vermögensanlagen122
neues Anlagekonzept
Die Regierung hat auf Ende 1991 neue Richtlinien zur Bewirtschaftung des Kassavermögens
erlassen. Das Anlagekonzept wird im Anhang des Jahresberichts 1991 erläutert. Die im Jahre
1986 an verschiedene Banken vergebenen Verwaltungsaufträge wurden inzwischen gekündigt. Sie lassen sich mit den Vorgaben des neuen Konzepts nicht vereinbaren; auch entsprechen die erzielten Resultate nicht den Erwartungen.
Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Anlagekonzeptes wird an die Firma Pension Portfolio Consultig AG, Zürich (PPC), ein Beratungsauftrag erteilt. Die Beratungskonzepte
der PPC zielen darauf ab, Anlagestrategien zu entwickeln, die auf die Risikofähigkeit der einzelnen Pensionskassen und die Ertragschancen der Anlagemärkte abgestimmt sind. Mit dieser
Massnahme soll die zeit- und kostengerechte Leistungserfüllung der Pensionskasse durch eine
optimale Vermögensbewirtschaftung gewährleistet werden.
Revision 1993123
Stabilisierung des Deckungsgrades
In dieser Botschaft behandelt die Regierung die Revision pensionskassenrechtlicher Erlasse.
Auf die Totalrevision der Verordnung über die Versicherung für die Präsidenten und Richter
des Kantons und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Teilrevision der Verordnung über die
Sparversicherung und Ruhegehälter für die Mitglieder der Regierung wird in dieser Arbeit
nicht eingetreten.
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Bilder Internet
Jahresbericht 1991
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Botschaft vom 23. Februar 1993
122
90
Als Ziel der Teilrevision der Pensionskassenverordnung nennt die Regierung eine moderne,
der veränderten Rechtslage Rechnung tragende, dem Vergleich mit anderen öffentlichen Kassen standhaltende, transparente und administrativ machbare Regelung zu finden. Dabei muss
sich die Revision in einem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziell tragbaren Rahmen
halten.
Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass eine nach Geschlechtern unterschiedliche
Behandlung insbesondere für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen verfassungswidrig
sei. Für die Pensionskasse bedeutet dies die Einführung eines einheitlichen Rücktrittsalters für
Frauen und Männer sowie die Ablösung der Witwenrente durch eine geschlechtsneutrale
Ehegattenrente.
Am 1. Januar 1995 tritt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
(FZG) und das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge in Kraft. Insbesondere das Freizügigkeitsgesetz bedingt eine Anpassung der Austrittsleistung.
Eine Neugestaltung der Besoldungstabellen des Kantons bedingt eine Anpassung der Verordnung an diese neuen Verhältnisse.
Der Einfluss des Alters auf die berufliche Lern- und Leistungsfähigkeit ist immer wieder Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Tendenziell haben ältere Beschäftigte bei Tätigkeiten, die unter ausgeprägtem Zeitdruck oder extremen psychischen und physischen Belastungen erfolgen, bei unbekannten Situationen und bei Tätigkeiten unter erschwerten Umgebungseinflüssen oder bei Rationalisierungsmassnahmen grössere Schwierigkeiten als jüngere Mitarbeiter. Diese Gründe sprechen für eine Flexibilisierung der Alterspensionierung. Der
Versicherte soll nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand treten, sondern diesen
in einer vorgegebenen Bandbreite selbst wählen. Diese Bandbreite soll erweitert werden.
Ohne zusätzliche Leistungen ist die Vorverschiebung der Alterspensionierung für viele Versichere aus finanziellen Gründen kaum möglich. Eine AHV-Überbrückungsrente soll die vorverschobene Alterspensionierung erleichtern.
Der Deckungsgrad beträgt per 31. Dezember 1992 68.60 %. Das Ziel einer Trendwende der
Revision 1984 (am 1. 1.1983 betrug der Deckungsgrad 59.93 %), wird also erreicht. Um langfristig die Finanzierung der Kasse zu gewährleisten, wäre nach Berechnungen des Experten
ein jährlicher Gesamtbeitrag von über 20 % des versicherten Gehaltes nötig.
In einem Vorentscheid hat die Regierung den Kostenrahmen der Teilrevision mit 1.5 % des
versicherten Gehaltes definiert.
Die Teilrevision 1993 bringt folgende nennenswerte Neuerungen:

Vertrauensärztliche Aufnahmeuntersuchungen fallen als Folge des Freizügigkeitsgesetzes weg.
91

Die Ziele der Vermögensanlagen werden neu definiert. Die Bestimmungen der Anlagen bei den Arbeitgebern im Verhältnis der versicherten Gehälter gelten als überholt.

Das beitragspflichtige Gehalt entspricht neu dem jeweiligen Grundgehalt vermindert
um einen Koordinationsabzug von 20 %, wobei der Mindestkoordinationsabzug von
125 % der minimalen AHV-Rente unverändert bleibt.

Das höchstversicherbare Gehalt entspricht nun dem maximalen Grundgehalt der 25.
Gehaltklasse abzüglich Koordinationsabzug.

Der wiederkehrende ordentliche Jahresbeitrag der Versicherten wird auf 7.2 % (6.6
%) des versicherten Gehaltes erhöht und der Arbeitgeber leistet neu 10.3 % (9.1 %).

Die Erhöhungstreffnisse erfahren ebenfalls eine Erhöhung.

Einführung einer Kapitaloption für Alterspensionierung von 20 % der Altersleistungen.

Die Altersrente beträgt neu 1.7 % für jedes anrechenbare Versicherungsjahr, im Maximum 60 % des letzten versicherten Gehaltes.


Mit der Einführung dieser neuen linearen Rentenskala wird die Leistung eines Eintrittsgeldes hinfällig.

Mit eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden Versicherungsjahre eingekauft.
Der Tarif der Einkaufssummen wird massiv erhöht und bis Alter 65 erweitert.


Der Bezug von Altersleistungen wird ab dem erfüllten 60. Altersjahr möglich. Wer
vor dem erfüllten 65. Altersjahr in den Ruhestand tritt, muss Rentenkürzungen in
Kauf nehmen.

Einführung einer kostenneutralen AHV-Überbrückungsrente. Wird eine AHVÜberbrückungsrente ausgerichtet, wird ab dem erfüllten 65. Alters die Altersrente gekürzt.


Gleichstellung der Geschlechter in allen Belangen.

Austrittsleistungen, die den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes entsprechen.
Die Versicherten werden von den goldenen Fesseln befreit.

Nach einhelliger neuerer Lehre und Rechtsprechung ist es Vorsorgeeinrichtungen
nicht mehr gestattet, Verfügungen über die Leistungen zu erlassen.
Ausbau des Dienstleistungsangebotes124
1993 können zwei Projekte zur Verbesserung der Information realisiert werden. Die InfoBroschüre „Vorsorge schützt vor Sorge“ bringt den Versicherten in leicht verständlicher
Form das Thema Pensionskasse näher. Allen aktiven Versicherten wird die Broschüre ausgehändigt. Ferner steht der Pensionskasse nach dem Weiterausbau des EDV-Projekts der SES-
124
Jahresbericht 1993 und 1994
92
TO AG ein weiteres Informationsmittel zur Verfügung: der Versicherungsausweis. Zukünftig werden die Versicherten periodisch über ihre individuellen Leistungsansprüche orientiert.
1994 nimmt die Pensionskasse am ersten nationalen Preisausschreiben „Award Information
berufliche Vorsorge“ teil. Am Preisausschreiben beteiligen sich 73 Vorsorgeeinrichtungen
jeder Grössenordnung aus der ganzen Schweiz. Die Pensionskasse hat gleich drei Preise gewonnen und das beste Gesamtergebnis erzielt. An der Preisverleihung wird das moderne und
umfassende Informationskonzept der Pensionskasse gewürdigt, das weit über die gesetzlichen
Auflagen hinausgeht. Besonders hervorgehoben wird der Informationsgehalt der letzten Jahresberichte.
Vertreter der Pensionskasse dürfen im Hotel Grand National in Luzern einen Anerkennungspreis entgegennehmen.
Freizügigkeitsgesetz
Wer eine Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Alter, Invalidität,
Tod), hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Frage der Berechnung dieser Austrittsleistung wird seit Jahrzehnten diskutiert. Einen wichtigen Schritt vollzieht der Gesetzgeber 1971 in der Revision des Dienstvertragsrechts. Gemäss Art. 331a ff OR müssen an Austretende die Sparguthaben, im Leistungsprimat das Deckungskapital, anteilmässig mitgegeben
werden (Abstufung zwischen 5 bis 30 Versicherungsjahren). Mit dem BVG wird im Obligatoriumsbereich die volle Freizügigkeit eingeführt, im überobligatorischen Teil gelten weiterhin
die Bestimmungen des OR.
Der Wirtschaftswandel verlangt zusehends vermehrt nach mobilen Arbeitskräften. Zehntausende wechseln Jahr für Jahr ihre Stelle. Als Reaktion darauf wird parlamentarisch wie ausserparlamentarisch die volle Freizügigkeit gefordert. Mit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) per 1.1.1995 fallen endlich die „goldenen Fesseln“. Neu entspricht in Beitragsprimatkassen die Austrittsleistung dem angesammelten Sparguthaben, in Leistungsprimatskassen dem Barwert der erworbenen Leistungen. Wie dieser Wert zu berechnen ist, definiert das FZG näher.
93
Die Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung ist zwingend. Erfolgt
kein Übertritt in eine neue Kasse, ist die Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer
Freizügigkeitspolice denkbar oder eine Überweisung an die Auffangeinrichtung möglich. Die
Barauszahlungsgründe werden massiv eingeschränkt.
Wohneigentumsförderung
Am 1. Januar 1995 tritt ebenfalls das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit
Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft. Ergänzt werden die Bestimmungen in der bundesrätlichen Verordnung (WEFV). Das Gesetz erlaubt dem Versicherten, einen Teil seines
Guthabens zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einzusetzen. Möglich ist ein
effektiver Vorbezug oder die Verpfändung des Vorsorgekapitals.
In der Pensionskassenverordnung werden keine Regelungen zur Wohneigentumsförderung
aufgenommen. Es gelten die Bestimmungen des BVG und der WEFV. Eine Info-Broschüre
der Pensionskasse steht Interessierten zur Verfügung.
Der Direktor
Seit Jahrzehnten ist der Departementssekretär des Finanz- und Militärdepartements in Personalunion zugleich Leiter der Pensionskassenverwaltung. Die Entwicklungen im Bereich der
beruflichen Vorsorge und die zunehmende Komplexität der Materie absorbieren in den letzten
Jahren rund 25 % seiner Arbeitszeit. Das ruft nach einer neuen Lösung. Am 1. Januar 1996
übergibt Departementssekretär lic. iur. Jürg Michel das Zepter für die Leitung der Kasse an
den nun vollamtlich angestellten neuen Direktor lic. oec. Hansmartin Eberle.
Neue Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften125
Auf den 1.7.1996 hat der Bundesrat die Verordnung BVV2 in drei wesentlichen Punkten geändert:
- Die Führungsverantwortung des paritätischen Organs im Bereich der Vermögensanlagen wird verdeutlicht.
- Der zulässige Rahmen für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten1) wird
erstmals geregelt.
- Die Anforderungen an die Rechnungslegung, insbesondere an den Anhang zur Jahresrechnung, werden massgeblich erweitert.
125
Jahresbericht 1996
94
1)
Derivative Finanzinstrumente sind alternative Anlagen zu einer Basisanlage (wie einzelne Aktien, Obligationen, Devisen
usw.). Der Preis leitet sich ab aus den zugrunde liegenden Basiswerten. Sie beinhalten Rechte und Pflichten auf zukünftige
Lieferungen bzw. Bezüge von Basisanlagen zu im Voraus festgelegten Konditionen. Dazu gehören Termingeschäfte, Financial Futures, Optionen und Swaps.
Die Führung einer Pensionskasse stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Durch stärkere Einbindung des paritätischen Organs (Verwaltungskommission) in die Aufgaben der Vermögensanlage sowie durch die Regelung des zulässigen Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten soll vor allem die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen erhöht werden.
Die Massnahmen im Bereich der Rechnungslegung tragen zur Verbesserung der Transparenz
in der Darstellung der Vermögensanlage bei. Die Jahresrechnung besteht neu aus der Bilanz,
der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie hat die Vorjahreszahlen zu enthalten. Die tatsächliche finanzielle Lage muss daraus hervorgehen.
Viele der neuen bundesrechtlichen Vorschriften sind bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden bereits Praxis. Anpassungen sind nur noch in Teilbereichen nötig. So wird zum Beispiel der Anhang zur Jahresrechnung erweitert.
Bezug eines neuen Verwaltungsgebäudes126
Im Juni 1998 verlässt die PK-Verwaltung die Steinbruchstrasse 18 und bezieht ihr neues
Verwaltungsgebäude an der Daleustrasse 30. Die 12 Büros sind durch die Südlage sehr hell
und freundlich. In einem grossen Sitzungszimmer kann die Verwaltungskommission tagen.
127
126
127
Jahresbericht 1998
Foto Archiv PKGR
95
Vor dem Umzug werden sämtliche Akten der „aktiven Versicherten“ im digitalen Archivierungssystem „HypArchiv“ eingescannt. So kann der Umfang der „Umzugsakten“ wesentlich
verringert werden. In der Daleustrasse werden auch sämtliche Akten der Rentenbeziehenden
digital erfasst und die Papierakten vernichtet. Die Abteilung „Versicherungswesen“ erfasst
nun sämtliche Akten, Unterlagen und Korrespondenzen der Aktiven und Rentenbeziehenden
digital. Die Zeit der Aktenarchivierung in Papierform ist Vergangenheit.
Das über zehnjährige EDV-System der Finanz- und Liegenschaftenbuchhaltung ist zu ersetzen. Ab 1. Januar 1998 muss die neue, komplexe EDV-Lösung etappenweise eingeführt werden.
Neues Scheidungsrecht
Das neue Scheidungsrecht, das am 1. Januar 2000 in Kraft tritt, hat auch im Bereich der beruflichen Vorsorge weitgehende Auswirkungen: Art.122 ZGB hält fest, dass die während der
Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Fall der Scheidung unter den Ehegatten je hälftig zu
teilen sind. Dies allerdings nur, wenn noch bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten
ist. Ist ein Vorsorgefall eingetreten, kann vom Scheidungsrichter nur noch eine angemessene
Entschädigung festgelegt werden.
Der Auftrag an die Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsfall ist in einem neuen Artikel des
Freizügigkeitsgesetzes festgehalten. Danach hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen des
Versicherten über die während seiner Ehe erworbene Austrittsleistung Auskunft zu geben.
Die Vorsorgeeinrichtung hat nur zu berechnen, nicht aber eine Teilung vorzunehmen. In einer
zweiten Phase hat sie die vom Scheidungsgericht getroffenen Anordnungen zu vollziehen.
Weiter in Kraft bleibt die Bestimmung, wonach der Arbeitgebende die Eheschliessung von
versicherten Personen der Vorsorgeeinrichtung zu melden haben. Die Vorsorgeeinrichtung
muss der versicherten Person die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat mitteilen und diese
beim Austritt der neuen Vorsorgeeinrichtung übermitteln.
96
Totalevision 2000128
Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat
Weichenstellung zur Ausfinanzierung
Anschluss der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen
Aus der Botschaft: „Die gesellschaftspolitischen Strukturen sind im Wandel, die Anzahl der
Scheidungen und Alleinerziehenden wächst, der Trend zum Individualismus setzt sich fort,
die Demographie hat sich markant verändert. Wesentlich verändert hat sich auch die Arbeitswelt. Teilzeitbeschäftigung, flexible Arbeitszeiten, schwankende Arbeitspensen und –zeiten,
erhöhter Ferienanspruch, Individualisierung der Gehaltssysteme und Leistungslohn sind heute
Realität. Dieser Entwicklung ist auch in der Gesetzgebung im Pensionskassenbereich Rechnung zu tragen.“
„Als zukunftsorientierte Vorsorgeeinrichtung muss die KPG auf die Entwicklung der Gesellschaft, Wirtschaft, Arbeitswelt und Politik sowie auf die Bedürfnisse der Sozialpartner Rücksicht nehmen. Ziel ist, ein transparentes, neuzeitliches und flexibles Vorsorgekonzept zu gestalten, ohne Abbau von Vorsorgeleistungen und ohne unerwünschte Solidaritäten. Die erforderlichen Umstellungen sind derart umfassend, dass sich eine Totalrevision der PKV aufdrängt.“
Im Leistungsprimat (Primat = Vorrang) stehen die Leistungen im Vordergrund. Das klassische Leistungsprimat definiert die Altersleistungen in Prozenten des letzten versicherten Lohnes, wobei dieser in der Regel dem letzten Lohn vermindert um einen Koordinationsabzug
entspricht. Der Koordinationsabzug berücksichtigt die Leistungen der 1. Säule. In der KPG ist
die Höhe des Prozentsatzes abhängig von den zurückgelegten Versicherungsjahren, d.h. von
den effektiven Beitragsjahren und den eingekauften Versicherungsjahren. Der Gesamtfinanzierungsbedarf richtet sich nach den garantierten Leistungen. Er hängt von jenen Parametern
ab, die diese Leistungsgarantien beeinflussen. Dazu gehören unter anderem das Alter und die
Lebenserwartung der Versicherten, die Höhe der versicherten Löhne und insbesondere deren
Wachstum bei Lohnerhöhungen. Grundsätzlich gilt: Bei Lohnerhöhungen steigt der Finanzierungsbedarf überproportional, mit zunehmendem Alter der Versicherten gar exponentiell. Die
Kosten hängen im Leistungsprimat somit wesentlich von den jeweiligen Lohnerhöhungen ab.
Die Beiträge müssen so bestimmt werden, dass die garantierten Leistungen finanziert werden
können.
Im Beitragsprimat stehen die Beiträge im Vordergrund. Mit einem genau definierten Sparprozess wird ein Sparguthaben gebildet. Dieses Sparguthaben wird jährlich verzinst. Das angesammelte Sparguthaben wird im Zeitpunkt der Alterspensionierung mit einem Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet.
Die Frage „Beitragsprimat oder Leistungsprimat“ hat mit dem Inkrafttreten des BVG an Bedeutung gewonnen. Das Freizügigkeitsgesetz und die Wohneigentumsförderung und das neue
Scheidungsrecht geben der Diskussion weiteren Auftrieb. FZG und WEF setzen die Individu128
Botschaft 13. Juni 2000
97
alisierung beziehungsweise die Entsolidarisierung der beruflichen Vorsorge fort. In jüngster
Zeit haben viele Pensionskassen den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat vollzogen,
andere werden ihn demnächst vollziehen oder prüfen den Systemwechsel.
In der Botschaft werden die Vor- und Nachteile beider Systeme einander gegenübergestellt.
Der Vorteil des Beitragsprimats liegt in der Transparenz der Finanzierung der Leistungen. Der
Aufbau der Spar- und Risikoleistungen ist einfach und nachvollzierbar, der Sparprozess vermeidet unerwünschte Solidaritäten. Der Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes, der Wohneigentumsförderung und des Scheidungsrechts ist einfach. Pensumsschwankungen, Änderungen
der Beschäftigungsgrade, neue Arbeitszeitmodelle sind problemlos zu bewältigen. Die Kosten
sind vom Arbeitgeber einfach zu budgetieren. Das Deckungskaptal der Aktiven entspricht den
Sparguthaben aller Versicherten.
Grosser Vorteil des Leistungsprimats ist ein umfassendes, reales und verbindliches Leistungsversprechen. Die Altersrente beträgt X Prozent des letzten versicherten Lohnes. Sämtliche
Risiken trägt die Vorsorgeeinrichtung. Im Beitragsprimat hingegen hat der Versicherte die
Risiken einer überdurchschnittlichen Lohnentwicklung, der Zinssatzhöhe für die Verzinsung
der Sparguthaben sowie möglicher Reduktionen der Umwandlungssätze zu tragen.
Im Vernehmlassungsverfahren befürwortet die grosse Mehrheit den Primatwechsel. Auch die
Regierung ist für einen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat.
Mit der Einführung des Beitragsprimats drängt sich ein Zusammenschluss der Versicherungskasse der bündnerischen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen mit der Kantonalen
Pensionskasse auf. Die bisherigen Hindernisse einer Zusammenführung beider Kassen sind
mit dem Systemwechsel ausgeräumt. Schwankungen der Arbeitspensen und Mehrfachanstellungen sind nun einfach zu bewältigen.
Im zweiten Teil der Botschaft finden wir die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Der
vorgeschlagene Versicherungsplan beruht eigentlich auf einem Duoprimat. Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat, die IV-Leistungen und die Hinterlassenenleistungen der
im aktiven Dienst Verstorbenen werden temporär (Risikoleistungen) nach dem Leistungsprimat berechnet.
Die Vernehmlassung zeigt, dass die Finanzlage der Pensionskasse mit der bestehenden Unterdeckung für verschiedene politische Parteien aber auch für andere Vernehmlassungsadressaten ein zentrales Thema bildet. Der Fehlbetrag dürfe nicht bedenkenlos weitergeführt werden.
Er schliesse insbesondere die Verselbständigung der KPG aus.
Die Regierung geht in der Botschaft vertieft auf das Thema ein. Für den Abbau des Fehlbetrags sieht die Regierung drei Lösungsvarianten: 1. Sanierung ausschliesslich über Vermögenserträge, 2. Verzinsung des Fehlbetrags durch die Arbeitgeber und 3. Ausfinanzierung der
KPG durch die Arbeitgeber.
Die Regierung fokussiert sich auf ein Konzept zur Ausfinanzierung des Fehlbetrags:
„Der Kanton und die angeschlossenen Arbeitgeber übernehmen innerhalb der nächsten Finanzplanperiode 2005 – 2008 den Fehlbetrag anteilmässig als Schuld. Diese Schuld ist ge-
98
genüber der KPG mit 4 % zu verzinsen und innerhalb einer Frist von maximal 10 Jahren zu
bezahlen. Die betroffenen Arbeitgeber können dabei selbst und unabhängig voneinander bestimmen, wie und wann sie ihre Schuld bezahlen. Am Stichtag der Ausfinanzierung wird die
Eventualverpflichtung des Kantons anteilmässig in eine Schuldverpflichtung umgewandelt.
Dadurch entsteht ein Darlehensverhältnis gegenüber der KPG. Im Rahmen der genannten
Übergangsfrist (10 Jahre) ist der Kanton verpflichtet, die Darlehensschuld zu bezahlen.“
Verbunden mit der Ausfinanzierung soll zugleich eine Verselbständigung vorgenommen und
die Staatgarantie neu geregelt werden.
Bei der Übernahme der anteilmässigen Schuldverpflichtung (gegenüber der bisherigen Eventualverpflichtung) entsteht für den Kanton ein Bilanzfehlbetrag. Dieser ist gemäss Finanzhaushaltgesetz (FHG) vollständig abzuschreiben. Das resultierende Defizit der Laufenden
Rechnung des Kantons würde eine massive Steuererhöhung erzwingen. Welche Gegenmassnahmen zu ergreifen wären, ist noch nicht bestimmt. Verschiedene Varianten sind in Abklärung. Möglicherweise sind mehrere Artikel des FHG anzupassen.
In einem Exkurs geht die Regierung auf die Weiterentwicklung des Anlagekonzepts der KPG
ein. Sie thematisiert auch die Rechtsform der Pensionskasse. Sie denkt jedoch, dass eine Verselbständigung der Kasse erst nach deren Ausfinanzierung erfolgen soll.
Die vom Grossen Rat am 2. Oktober 2000 erlassene Verordnung umfasst lediglich 44 Artikel,
mit den Übergangsbestimmungen 47 Artikel. Eine wahrlich schlanke, sehr übersichtliche
Verordnung. Folgende Neuerungen sind erwähnenswert:

Der Kanton garantiert die versicherten Leistungen und haftet für die versicherungstechnischen Fehlbeträge. Obligatorisch angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sich anteilmässig am Deckungsfehlbetrag zu beteiligen.

Nun sind alle Lehrpersonen, also auch die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen, obligatorisch zu versichern.

Der höchstversicherbare Lohn entspricht 75 % des maximalen Jahreslohnes gemäss
kantonaler Personalverordnung.

Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt. Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Wenn eine Vorsorgelücke besteht, können freiwillige Einlagen geleistet werden.

Die Verwaltungskommission ist für die Teuerungsanpassung der Renten zuständig.


Die Altersrenten werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Im Rücktrittsalter 65
beträgt der Umwandlungssatz 7.2 %.

Die Altersleistung kann bis 100 % in Kapitalform bezogen werden.

Die Invalidenrenten werden temporär ausgerichtet und entsprechen bei einem IVGrad von 100 % 60 % des versicherten Lohnes. Bis zu erfüllten 65. Altersjahr werden
die Sparbeiträge beitragsfrei weitergeäufnet.
99

Die Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person vor Vollendung des
65. Altersjahr 60 % der versicherten Invalidenrente, zahlbar bis die versicherte Person
ihr 65. Altersjahr erfüllt hätte. Auch in diesem Fall wird das Sparguthaben prämienfrei
weitergeäufnet. Danach beträgt sie 60 % der Altersrente

Die Verwaltungskommission wird von 16 auf 10 Mitglieder reduziert.

Jeder bisher aktiven versicherten Person wird ein Anfangssparguthaben gutgeschrieben. Dieses entspricht der Austrittsleistung per 31.12.2000. Führt das Anfangssparguthaben mit den noch möglichen Spargutschriften und dem technischen Zins von 4 %
bis zum Rücktrittsalter 65 zu einer geringeren Altersrente als nach bisherigem Recht,
werden Zusatzgutschriften festgelegt. Diese Zusatzgutschriften werden jährlich gutgeschrieben und aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse festgelegt.
In Berücksichtigung der neuen Definition des versicherten Lohnes, der Altersstaffelung und
der Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gemäss Vorschlag der
Regierung, erfahren die Arbeitgeberbeiträge für den Kanton (Zentralverwaltung, Plantahof,
Frauenspital Fontana, Psych. Kliniken Waldhaus und Beverin sowie Anstalt Realta) Mehrkosten von rund Fr. 157‘000.--. Für den einzelnen Versicherten sind die finanziellen Auswirkungen hauptsächlich abhängig von der Erhöhung seines versicherten Lohnes, von der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie von seinem Alter.
Der Grosse Rat beauftragt die Regierung am 2. Oktober 2000, ein Ausfinanzierungsmodell
der KPG in Zusammenarbeit mit den obligatorisch angeschlossenen Arbeitgebern verbindlich
festzulegen und eine Vorlage mit dem Ziel der rechtliche Verselbständigung der Pensionskasse und der Ablösung der Staatsgarantie auszuarbeiten. Um diese Ziele zu erreichen, wird folgender Beschluss gefasst:
1. Der Grosse Rat erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Ausfinanzierung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden (KPG).
2. Die Regierung wird verpflichtet, auf den Stichtag 31.12.2000 den Deckungsfehlbetrag
der KPG festzuhalten und nach einem von ihr festgelegten Modell die von den einzelnen obligatorisch angeschlossenen Arbeitgebern der KPG geschuldeten anteilsmässigen Beträge prozentual zu ermitteln.
3. Die Regierung bereinigt bis 31.12.2001 mit den der KPG obligatorisch angeschlossenen Arbeitgebern die Höhe der jeweils geschuldeten prozentualen Beträge und verständigt sich hierüber vertraglich.
4. Der Deckungsfehlbetrag der KPG bis spätestens 31.12.2011 vollständig abzutragen.
Zur Abtragung des Deckungsfehlbetrages werden ab dem 1.1.2005 für alle obligatorisch angeschlossenen Arbeitgeber die auf 7 Jahre unter Berücksichtigung des technischen Zinses gemäss BVG berechneten Annuitäten fällig. Vollständige Rückzahlungen
sind ab 1.1.2005 möglich und erfolgen per Saldo. Basis bildet der versicherungstechnische Fehlbetrag per 31.12. des Vorjahres.
100
5. Nettovermögenserträge der KPG, die über der Verzinsung der individuellen Konti
zum technischen Zinsfuss gemäss BVG liegen, sind bis zur Ausfinanzierung der Kasse,
längsten bis 31.12.2011, zur Hälfte dem Deckungsfehlbetrag zuzuschreiben.
6. Auf den 1.1.2012 ist die KPG rechtlich und organisatorisch zu verselbständigen. Die
Staatsgarantie entfällt auf diesen Zeitpunkt. Die Regierung unterbreitet dem Grossen
Rat rechtzeitig eine entsprechende Vorlage zu Handen der Volksabstimmung.
7. Der Kanton Graubünden gewährt im Zeitpunkt der Ausfinanzierung, längstens während 10 Jahren zum Aufbau einer Schwankungsreserve eine Garantie über maximal
15 % des Deckungskapitals. Erreichen die kasseneigenen Schwankungsreserven betragsmässig den Stand der Garantiesumme, entfällt die Garantie endgültig.
8. Dieser Beschluss tritt mit Verabschiedung in Kraft.
Terroranschläge am 11. September 2001129
Nine-Eleven
Vier amerikanische Verkehrsflugzeuge werden von jeweils fünf, eines von vier Tätern zwischen 08:10 Uhr und
etwa 09:30 Uhr Ortszeit auf Inlandflügen entführt. Die Täter lenken zwei davon in die Türme des World Trade
Centers (WTC) in New York City und eines in das Pentagon in Arlington (Virginia). Ein viertes Flugzeug, das
wahrscheinlich ein Regierungsgebäude in Washington, D.C treffen sollte, wurde nach Kämpfen mit Passagieren
vom Piloten der Entführer bei Shanksville (Pennsylvania) zum Absturz gebracht.
Bei den Anschläge finden etwa 3‘000 Menschen den Tod. Sie gelten als terroristischer Massenmord. Etwa
15‘100 von 17‘400 Personen können sich aus den WTC-Gebäuden retten.
Die 19 Flugzeugentführer gehören zur islamischen Terrororganisation al-Qaida. Die USA reagieren unter anderem mit dem Krieg in Afganistan, um dort al-Qaida zu zerschlagen, deren Anführer Osama bin Laden zu fassen
oder zu töten und das mit ihm verbündete Regime der Taliban zu entmachten. Bin Laden bekennt sich 2004
erstmals als Initiant der Terroranschläge. Er wird am 2. Mai 2011 bei der Operation Neptune’s Spear getötet.
130
Einige Historiker beurteilen den 11. September 2001 als historische Zäsur, andere widersprechen dieser These.
129
130
Wikipedia
Bilder Internet
101
Teilrevision des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes131
Rechtsgrundlage für die Ausfinanzierung der KPG
Die Rahmenbedingungen für die Ausfinanzierung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden
KPG – insbesondere die Festlegung und Aufteilung des Fehlbetrages auf die Arbeitgeber, den
Zeitrahmen der Ausfinanzierung, die Staatsgarantie und die Verselbständigung der KPG –
sind gesetzlich festzulegen. Die rechtliche Grundlage für die Ausfinanzierung wird in der Totalrevision des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes geschaffen.
In der Botschaft geht die Regierung auf die Gründe für das Entstehen des Fehlbetrags und auf
grundsätzliche Fragen einer Unterdeckung ein.
Der Entwurf des neuen Finanzhaushalt Gesetzes (nFHG) übernimmt in den wesentlichen
Punkten die Beschlüsse des Grossen Rates vom 2. Oktober 2000. Eine vertiefte Prüfung dieser Vorgaben zeigt jedoch, dass in einzelnen Punkten von der Vorlage abgewichen werden
muss.
Am 3. Juli 2001 legt die Regierung den Verteilschlüssel zur Ausfinanzierung per Stichtag
31.12.2000 fest. Unter Vorbehalt der noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage beschliesst
sie:
 Der Kanton beteiligt sich mit rund einem Sechstel am Gemeindeanteil. Mit diesem
Beitrag in der Grössenordnung von 20 Mio. Franken sollen allfällige Ungerechtigkeiten aus dem Schlüssel aufgefangen werden.
 Neben diesem Sechstel des Schuldenanteils der Gemeinden soll der Kanton zusätzlich
einen Härteausgleich sicherstellen, der vor allem finanzschwachen Gemeinden zugute
kommt. Analog zu den sogenannten Spitzenbrecherbeiträgen im Lastenausgleich für
bestimmte Sozialleistungen (vierte Stufe des Ausgleichs) übernimmt der Kanton jenen
Anteil der Fehlbetragsschuld, der 50 % der Berechnung der betroffenen Gemeinde
übersteigt.
 Gemäss Ziffer 4 des Grossratsbeschlusses sind die von den Arbeitgebenden zu leistenden Annuitäten unter Berücksichtigung des technischen BVG-Zinses zu berechnen.
Der technische Zinssatz für die Berechnung der Barwerte der Rentenbeziehenden beträgt in der KPG 4.0 %. Für die Annuitätenberechnung soll ein Zinssatz verwendet
werden, der den effektiven Zinskosten der KPG entspricht.
 Die Regierung soll die Kompetenz erhalten, den Zeitpunkt der vollständigen Ausfinanzierung für einzelne Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vorzuschreiben, wenn und
sobald der Kanton seinen Fehlbetragsanteil ganz übernommen hat.
 Die gesetzliche Regelung betreffend Verselbständigung und Staatsgarantie ist erst
nach erfolgter Ausfinanzierung im Rahmen einer separaten Vorlage zu schaffen.
 Der Kanton soll den gesamten Fehlbetrag der beiden kürzlich verselbständigten Betriebe, der Psychiatrischen Dienste Graubünden und des Bildungszentrums für Gesundheit und Soziales, übernehmen.
131
Botschaft vom 2. März 2004
102
Nachfolgend die vom Grossen Rat genehmigten einzelnen Artikel im Finanzhaushaltsgesetz
zur Ausfinanzierung der PKG:
Art. 37
1
Die obligatorisch angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen übernehmen bis Ende
2011 je anteilmässig den Deckungsfehlbetrag der Kantonalen Pensionskasse.
2
Die Regierung legt für jeden Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin den jeweiligen Anteil am
Fehlbetrag fest. Sie berücksichtigt dabei die Zahl der Versicherten, die versicherte Lohnsumme und die Summe der Freizügigkeitsleistungen am massgebenden Stichtag.
3
Der Kanton übernimmt den gesamten Fehlbetrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden
sowie des Bildungszentrums für Gesundheit und Soziales sowie einen Teil am Gemeindeanteil
für die versicherten Lehrkräfte und Förster.
Art. 38
1
Ab dem 1. Januar 2005 werden jeweils per Jahresbeginn für jeden Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin die auf Ende 2011 berechneten Annuitäten fällig.
2
Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Deckungsfehlbetrag per Ende des Vorjahres. Für
sämtliche Tilgungsleistungen ist jener Zins zu berücksichtigen, welcher die Kosten der Kantonalen Pensionskasse für die Verzinsung der Versicherungsleistungen deckt.
3
Die Übernahme der gesamten Fehlbetragsschuld ist vor der Fälligkeit der Annuitäten möglich.
4
Hat der Kanton seine Fehlbetragsschuld vollständig übernommen, kann die Regierung den
Ausfinanzierungszeitpunkt für einzelne Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen festlegen.
5
Für erbrachte Tilgungsleistungen besteht keine Nachschusspflicht.
Art 39
1
Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwändungen des Kantons in eigener Kompetenz
fest.
2
Die dem Kanton aus Übernahme der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der
Bestandesrechnung aktiviert und nach Möglichkeit längstens innert 40 Jahren, abgeschrieben.
Art. 40
1
Der Kanton garantiert die versicherten Leistungen bis zur vollständigen Ausfinanzierung. Ab
diesem Zeitpunkt gewährt er der Kantonalen Pensionskasse zum Aufbau der Wertschwankungsreserven während längstens 10 Jahren eine Garantie von höchstens 15 Prozent des Deckungskapitals. Erreichen die kasseneigenen Reserven 15 Prozent des Deckungskapitals, entfällt die Garantie endgültig.
2
Nach erfolgter Ausfinanzierung überführt der Grosse Rat die Kantonale Pensionskasse in
eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 41
Die Regierung kann nach Anhören der Verwaltungskommission Sanierungsmassnahmen beschliessen, sofern sie das Bundesrecht auch für Pensionskassen mit Staatgarantie vorsieht.
103
Die Ausfinanzierung132
Der per 31.12.2004 ausgewiesene Fehlbetrag beträgt insgesamt 549.6 Mio. Franken. Er ist
gegenüber 2003 nur leicht angewachsen. Die Regierung hat deshalb beschlossen, den Gemeindeanteil pro versicherte Person auf dem Stand von 2003 zu belassen.
Die Gemeinden haben pro Lehrer und Förster Fr. 83‘232.-- zu übernehmen.
Der massgebende Fehlbetrag 2004 teilt sich wie folgt auf die Arbeitgebergruppen auf:
Fehlbetrag 2004
Teuerung Art. 46 PKV
1/6 Gemeindeanteil
Härteausgleich
Sonderbedarfsausgleich
Total
Kanton
Selbständige
Anstalten
Gemeinden
Total
339 Mio.
13 Mio.
21 Mio.
6 Mio.
2 Mio.
381 Mio.
86 Mio.
3 Mio.
124 Mio.
549 Mio.
16 Mio.
0 Mio.
0 Mio.
0 Mio.
565 Mio.
89 Mio.
- 21 Mio.
- 6 Mio.
- 2 Mio.
95 Mio.
Der Erlös aus dem Verkauf von 1‘300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank soll
ab Mai 2005 zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet
werden. Dieser unerwartete Goldsegen ermöglicht dem Kanton einen Schuldenabbau und die
sofortige Ausfinanzierung der KPG. So kann die Ausfinanzierung durch die Kapitaleinschüsse der obligatorisch angeschlossenen Arbeitgebenden bereits im Oktober 2005 als abgeschlossen erklärt werden. Diese höchst erfreuliche Bewältigung eines Problems, das zwar schon 100
Jahre besteht, aber erst im Laufe der 90-er Jahre als solches wahrgenommen wird, ist nur dank
der Bereitschaft der Arbeitgebenden möglich geworden. Die Ausfinanzierung ist ein bedeutender Schritt und dient letztlich den Interessen des ganzen Kantons. Per 31.12.2005 kann die
PKG erstmals in ihrer nunmehr über 100-jährigen Geschichte einen Deckungsgrad von über
100 %, nämlich von 102.7 %, ausweisen.
132
Jahresbericht 2004
104
Neue Pensionskassen-Software für die technische Buchhaltung
Seit dem Inkrafttreten des BVG per 1.1.1985 wird der Aktiven-Bestand EDV-mässig verwaltet. Die EDV-Applikation wurde eigens für die KPG entwickelt. Neben technischen Weiterentwicklungen bedingen neue Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf eidgenössischer
und kantonaler Ebene laufend Applikationsanpassungen. So erfordert letztmals der Systemwechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1.1.2001 umfangreiche Programmänderungen. Die Funktionalität der EDV-Applikation wird sehr geschätzt. Der Rentnerbestand wird
über das Personalinformationssystem des Personal- und Organisationsamtes (POA) verwaltet.
Auch diese Applikation deckt die Bedürfnisse einer Rentner-Administration bestens ab.
Die aktuelle Pensionskassenapplikation sowie das Personalinformationssystem „Pisv“ des
POA werden auf einem IBM-Hostsystem des Amtes für Informatik (AfI) betrieben. Diese
Systemplattform wird in den nächsten Jahren aufgegeben. Ausserdem wird die 1. BVGRevision - gerechnet wird mit einer Inkraftsetzung per 1.1.2004 - wieder Programmanpassungen erfordern. Aus diesen Gründen drängt sich ein Ersatz der aktuellen Lösung auf.
Als Nachfolgelösung setzt die KPG-Verwaltung auf eine praxiserprobte, auf die Grösse und
das Umfeld der KPG zugeschnittene Standard-Software. Abklärungen zeigen, dass nun solche
Anwendungen auf dem Markt sind.
Nach einem Submissionsverfahren erhält die Brodmann Software Stysteme AG, die kostengünstigste Offerte, den Zuschlag für das Programm „PACO-SYS TM“, eine von der Güntert
AG entwickelte, nach der Client/Server Technologie aufgebaute Software. Dieses Programm
ermöglicht die Verwaltung der Aktiven und Rentner.
Die Einführung des Programms und der Datentransfer von der bisherigen Applikation „Pens“
zu „PACO-SYS TM“ übertreffen alle Erwartungen. Das Programm läuft ab 1.1.2004 reibungslos. Neu werden ebenfalls die Renten über „PACO-SYS TM“ verwaltet und ausbezahlt.
Nach einer Weiterentwicklung nennt sich das Programm nun „antecura“.
105
Revision 2005133
von der Verordnung zum Gesetz
Reduktion der Umwandlungssätze
Die Revision des BVG und seiner Ausführungserlasse fordern materielle Anpassungen. Weiter bedingt die total revidierte Kantonsverfassung, welche am 1.4.2004 in Kraft getreten ist,
eine Revision in formeller Hinsicht. Die neue Kantonsverfassung legt fest, dass alle wichtigen
Bestimmungen durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes zu erlassen sind. Die bisher
geltende Pensionskassenverordnung ist in ein Gesetz zu überführen.
Auf den Börsenboom in den Neunzigerjahren erfolgt die grosse Ernüchterung. Kurseinbrüche
an den Börsen anfangs des neuen Jahrhunderts führen zu grossen Verlusten der Anleger. Davon sind auch die Personalvorsorgeeinrichtungen in empfindlichem Masse betroffen. Viele
Pensionskassen müssen eine Unterdeckung ausweisen. Die schwierige Situation wird vermehrt öffentlich diskutiert und ruft nach Lösungen auf politischer Ebene. Der Bundesrat senkt
133
Botschaft vom 1. März 2005
106
den BVG-Mindestzinssatz. Die eidgenössischen Räte beschliessen auf Antrag des Bundesrates „Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der zweiten Säule“. Damit wird im
BVG der gesetzliche Rahmen für Sanierungsmassnahmen der Pensionskassen abgesteckt.
Welche wesentlichen Neuerungen bringt das neue Gesetz?

Nach der Ausfinanzierung zählen die Lehrpersonen, welche an öffentlichen Volksschulen im Kanton Graubünden unterrichten, zu den freiwilligen Versicherten.

Die gleiche Regelung gilt auch für Revierförster.

Der Umwandlungssatz wird (für das Alter 65) von 7.2 % schrittweise auf 6.75 % reduziert .

Die Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen wird an den Entscheid der eidg. IV
geknüpft. Damit wird auch die Ausrichtung von Überbrückungszuschüssen hinfällig.

Einführung der Lebenspartnerrente. Die Anspruchsberechtigung ist u.a. an eine „erhebliche Unterstützung“ gebunden. Diese Leistungserweiterung hat eine Reduktion
der Umwandlungssätze von 0.05 Prozentpunkte zur Folge.

Die bisherigen Kinderzulagen werden durch Kinderrenten ersetzt, deren Höhe der
Waisenrente entspricht.

Die Teilliquidation findet Eingang in die Gesetzgebung.

Die Verwaltungskommission entscheidet über Sanierungsmassnahmen. Sämtliche im
BVG vorgesehenen Massnahmen können ausgeschöpft werden.
Internet-Auftritt
neue Medien
2005 ist auch das Jahr mit dem ersten Auftritt der Pensionskasse im World Wide Web. Unsere
Homepage www.pk.gr.ch wird in den Folgejahren laufend ausgebaut und verbessert.
2015 wird die Homepage total erneuert. Der aktuelle Auftritt wirkt hell, modern und ist übersichtlich gestaltet. Es dominieren die Kantonsfarben Graubündens. Der Aufbau ist anwenderfreundlich. Sämtliche Rechtserlasse, alle Formulare, Geschäftsberichte, News und Wohnungsangebote sind leicht zu finden.
107
108
Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der
kantonalen Gerichte (GGVG) und
Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der
Regierung (GGVR)134
Die geltenden Verordnungen müssen entsprechend der Kantonsverfassung in Form eines Gesetzes erlassen werden. Der Erlass dieser Gesetze soll zum Anlass genommen werden, im
geltenden Recht bestehende Unsicherheiten zu beseitigen sowie einzelne materiell-rechtliche
Anpassungen vorzunehmen. Dazu zählt auch eine Neuregelung im Bereich der beruflichen
Vorsorge.
Ab 1.1.2007 werden die vollamtlichen Richter der kantonalen Gerichte sowie die Mitglieder
der Regierung bei der KPG versichert. Im Pensionierungszeitpunkt wird das Sparguthaben der
Richter im Umlageverfahren auf Kosten des Kantons erhöht. Ehemalige Mitglieder der Regierung haben weiterhin Anspruch, allerdings auf ein etwas geringeres, Ruhegehalt.
Revision 2007135
Verselbständigung
Nachdem die Ausfinanzierung der KPG bereits im Jahr 2005, und nicht wie ursprünglich vorgesehen in den Jahren 2005 – 2011, abgebschlossen werden kann, wird die rechtliche Verselbständigung der KPG bereits früher möglich.
In der Botschaft werden die möglichen Rechtsformen Stiftung, Genossenschaft oder öffentlich-rechtliche Einrichtung vorgestellt. Ein weiteres Kapitel behandelt die Argumente für eine
Verselbständigung der Kasse.
Die KPG ist ab 1.1.2008 eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden.

Die selbständig öffentlich-rechtliche Anstalt führt sämtliche Aktiven und Passiven der
bisherigen unselbständigen Anstalt weiter.

Der Übergang der betroffenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte auf
die KPG wird im Grundbuch gebührenfrei eingetragen.

Die Errichtung der selbständigen Anstalt stellt keinen Handänderungstatbestand dar.

Die Kasse ist dem öffentlichen Submissionsrecht nicht unterstellt.


134
135
Die Artikel 36 – 41 des Finanzhaushaltsgesetzes werden aufgehoben.
Botschaft vom 4. Juli 2006
Botschaft vom 12. Februar 2007
109
Erste Teilliquidation136
Austritt Spitalplatz Chur
Erstmals muss die KPG wegen des Austritts des Frauenspitals Fontana und des Kantonsspitals
eine Teilliquidation durchführen. 184 aktive Versicherte und 30 Rentner des Frauenspitals
sowie 32 Aktive und 50 Rentner des Kantonsspitals verlassen mit einem Deckungskapital von
etwas über 75 Mio. Franken die KPG.
Wegen einer Einsprache gegen die Berechnung des kollektiven Anspruchs auf versicherungstechnische Rückstellungen zieht sich die Erledigung der Teilliquidation in die Länge. Nach
einer Sistierung des Verfahrens wird im Mai 2010 die Einsprache zurückgezogen.
Und wieder wird umgezogen
Alexanderstrasse 24
Als Folge von Personalaufstockungen wird das Verwaltungsgebäude an der Daleustrasse mit
seinen 12 Büros zu eng. Anfangs April 2008 wird in die Alexanderstrasse 24 umgezogen. Die
Routiniers bewältigen den Umzug mit Bravour.
Die Liegenschaft Daleustrasse wird verkauft, die Liegenschaft Alexanderstrasse erworben.
Die „alte“ Fassade und die Mitarbeitenden der PKG
Im Laufe 2013 werden die Nerven der Mitarbeitenden der Pensionskasse und die der Mieter,
der Graubünden Ferien und der WIR-Bank, arg strapaziert. Wir arbeiten auf einer Baustelle.
Die Liegenschaft wird umgebaut. Sie erhält eine neue Fassade, das Erdgeschoss wird um und
ausgebaut und die grosse Dachterrasse muss zwei neuen Wohnungen weichen.
136
137
Jahresbericht 2007
Foto Archiv PKGR (Geschäftsbericht 2008)
110
Das Resultat des Umbaus lässt sich sehen:
138
Finanzkrise ab 2007139
Die Finanzkrise ab 2007 ist eine globale Banken- und Finanzkrise als Teil der Weltwirtschaft, die im Sommer
2007 als US-Immobilienkrise (auch Subprimekrise) beginnt. Sie ist unter anderem Folge eines spekulativ aufgeblähten Immobilienmarkts (Immobilienblase) in den USA. Als Beginn wird der 9. August 2007 festgemacht,
denn an diesem Tag steigen die Zinsen für Interbankfinanzkredite sprunghaft an. Auch in anderen Ländern, zum
Beispiel Spanien, bringt das Platzen der Immobilienblase Banken in Bedrängnis. Die Krise äussert sich weltweit
zunächst in Verlusten und Insolvenzen bei Unternehmen der Finanzbranche. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht sie mit dem Untergang der US-amerikanischen Grossbank Lehman Brothers im September 2008. Die
Finanzkrise veranlasst mehrere Staaten, grosse Finanzdienstleister (unter anderem American International
Group, Fannie Mae, Freddie Mac, UBS und die Commerzbank) durch riesige staatliche Fremd- und Eigenkapitalspritzen am Leben zu erhalten. Einige Banken werden verstaatlicht und später geschlossen. Die ohnehin hohe
Staatsverschuldung steigt krisenbedingt an, vor allem in den USA.
Auch werden die Diskontsätze niedrig gehalten bzw. noch weiter gesenkt, um eine Kreditklemme zu verhindern
bzw. abzumildern. Trotz dieser Massnahmen kann ein Übergreifen auf die Realwirtschaft nicht verhindert werden (Produktionssenkungen und Unternehmungszusammenbrüche). Viele Unternehmen, wie der Autohersteller
General Motors, melden Konkurs an und entlassen Mitarbeiter.
Im April 2009 schätzt der Internationale Währungsfonds (IWF) die weltweiten Wertpapierverluste infolge der
Krise auf vier Billionen US-Dollar.
Nachdem sich die Finanzmärkte wieder etwas beruhigen, wird im Oktober 2009 die Staatsschuldenkrise im
Euroraum sichtbar. So muss z.B. Griechenland um Hilfspakete von IWF und Europäischer Union bitten, um die
Staatsinsolvenz zu vermeiden.
138
139
Foto Archiv PKGR
Wikipedia
111
140
Natürlich wirken sich die Finanzturbulenzen auch auf die KPG aus. Die Gesamtperformance
2008 beträgt minus 9.5 %. Der Deckungsgrad reduziert sich von 104.38 % (31.12.2007) auf
92.81 % (31.12.2008).
Zu Beginn des Jahres 2009 sind die Aktienkurse weiter auf Sinkflug. Dank beispiellosen geldund fiskalpolitischen Massnahmen verschiedener Länder gelingt es, die Auswirkungen der
Krise zu dämpfen. Im zweiten Quartal setzt angesichts der Wirtschaftsdaten überraschend
eine markante Erholung der Aktienmärkte ein. 2009 steigt die Anlagerendite der KPG auf
7.9 % und der Deckungsgrad auf 97.9 %.
Präsidentin der Verwaltungskommission wird Bundesrätin
Am 12. Dezember 2007 finden Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates statt. Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Schweizer Regierung für die Amtszeit 2008 – 2011. Sämtliche bisherigen Bundesräte kandidieren für die neue Amtszeit. Überraschend kommt es zur Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher. Christoph Blocher verliert die Wahl zu Gunsten von Eveline Widmer-Schlumpf als Sprengkandidatin der Mitte-linksParteien.141
142
Die Regierungsrätin des Kantons Graubünden und Präsidentin der Verwaltungskommission der KPG
nimmt am 13. Dezember 2007 die Wahl an.
140
Bilder Internet
Wikipedia
142
Bild Internet
141
112
Anschluss der Pensionskasse der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Die Pensionskasse der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden wird Teil der
KPG. 170 Aktive Versicherte und 60 Rentenbeziehende werden ab 1. Januar 2008 übertreten.
Einen Tag vor ihrem grossen Fest in Felsberg lässt es sich die gewählte Bundesrätin Eveline
Widmer-Schlumpf nicht nehmen, in Chur den Anschlussvertrag zusammen mit Lini SutterAmbühl, Kirchenratspräsidentin, zu unterzeichnen.
143
Noch-Regierungsrätin Eveline Widmer-Schlumpf unterzeichnet den Anschlussvertrag fünf Tage nach ihrer Wahl
zur Bundesrätin. Links Kirchenratspräsidentin Lini Sutter-Ambühl.
Wechsel im Direktorium
Am 1. Februar 2008 löst Willi Berger den ersten Direktor der KPG, Hansmartin Eberle, in der
Leitung der Kasse ab. Hansmartin Eberle, der an der Universität St. Gallen Ökonomie studierte, muss aus gesundheitlichen Gründen kürzer treten. Willi Berger ist Jurist und war bisher
Departementssekretär beim Departement für Finanzen und Gemeinden. Hansmartin Eberle
übernimmt eine Stabsfunktion.
In Memoriam
Hansmartin Eberle kämpft in den folgenden Monaten gegen seine heimtückische Krankheit.
Seinen letzten Kampf verliert Hansmartin am 18. September 2009, noch nicht 60-jährig.
Für Hansmartin bedeutete die Musik sehr viel. Schon in seiner Kantonsschulzeit tingelte er
mit der Gruppe Les Cigales durch die Gegend. Hansmartin wird aber auch als begabter Mathematiker in Erinnerung bleiben.
Die Mitarbeitenden der KPG verlieren einen wunderbaren, humorvollen Menschen und einen
umsichtigen Vorgesetzten.
143
Foto Nicola Pitaro
113
In der Todesanzeige lesen wir:
„Gibt es schliesslich eine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als mit Liebe und
Humor?
Dieses Zitat von Charles Dickens könnte auch Hansmartin‘s Lebensmotto gewesen sein.
Teilrevision 2009144
Zusatzpläne
Im Budget 2009 beantragt die Regierung dem Grossen Rat Mittel für eine moderate Verstärkung der Vorsorge für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung mit dem Ziel, den
Sparprozess zu verstärken und eine Todesfallkapitalversicherung einzuführen. In der Dezembersession 2008 bewilligt der Grosse Rat im Rahmen der Budgetberatung die nötigen Mittel.
Mit dieser Revision sollen gesetzliche Grundlagen für Plangestaltungen geschaffen werden.
Nach revidiertem Bundesrecht sind die Voraussetzungen und das Verfahren für Teilliquidationen in einem speziellen Reglement zu regeln. Damit werden die Bestimmungen in der Verordnung obsolet.
Diese Teilrevision bringt folgende Neuigkeiten:
144

Die Anspruchsbedingung „einer Unterstützungpflicht in erheblichem Masse“ für eine
Lebenspartnerrente entfällt.

Die Voraussetzungen und das Verfahren für Teilliquidationen sind neu in einem speziellen Reglement zu umschreiben.
Botschaft vom 13.1.2009
114

Die Verwaltungskommission kann auf Antrag eines Arbeitgebers einen modifizierten
oder einen neuen Vorsorgeplan erlassen.
Zusatzsparplan und Todesfallversicherung145
Die Verwaltungskommission genehmigt einen Antrag des Kantons Graubünden für einen
Sparplanausbau sowie für eine Todesfallsumme. Die entsprechenden Regelungen werden
in der Personalverordnung (PV) behandelt.
Ab 1.1.2009 leistet der Kanton für Dienststellenleitende sowie für Personen, deren versicherter Lohn nach Pensionskassengesetz mehr als 124‘609 Franken beträgt, einen zusätzlichen
Sparbeitrag von vier Prozent des versicherten Lohnes. Der versicherte Lohn wird jeweils auf
den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige
Reallohnverbesserungen erhöht.
Ab 1.1.2011 wird der Sparplanausbau auf die Stellvertretenden von Dienststellenleiter ausgeweitet.
Beim Tod einer versicherten Mitarbeiterin oder eines versicherten Mitarbeiters der kantonalen
Verwaltung während des Arbeitsverhältnisses erhalten die gemäss Pensionskassengesetz anspruchsberechtigten hinterbliebenen Personen ein einmaliges Todesfallkapital von 25‘000
Franken. Die Prämie für diese Versicherung trägt der Kanton. Die Jahresprämie wird von der
Verwaltungskommission auf Fr. 50.-- pro versicherte Person festgesetzt.
Der Zusatzsparplan als auch die Todesfallversicherung steht allen angeschlossenen Arbeitgebenden offen.
Nullverzinsung 2010
In einem anspruchsvollen Anlageumfeld erzielt die KPG im Jahre 2009 eine Gesamtrendite
von 3.2%. Der Deckungsgrad erhöht sich leicht auf 99.2 %.
Im Herbst 2008 und im Frühjahr 2009 befasst sich die Verwaltungskommission mit der Anordnung von Sanierungsmassnahmen. Sie entscheidet schliesslich für das Jahr 2010 eine
Nullverzinsung der Sparguthaben. Die Verwaltungskommission begründet ihren Entscheid,
dass eine Unterdeckung nur während einer begrenzten Dauer zulässig ist und nach gesetzlichen Bestimmungen der Deckungsgrad mit geeigneten Massnahmen anzuheben sei. Die
BVG-Guthaben der Schattenrechnung sind gemäss Bundesratsbeschluss mit 2.0 % zu verzinsen.
145
Art. 44a und Art. 44b der Personalverordnung (PV)
115
In der eidg. Volksabstimmung vom 7. März 2010 spricht sich der Souverän gegen eine Reduktion des Umwandlungssatzes von 6.8 Prozent auf 6.4 Prozent aus.
Nuklearkatastrophe von Fukushima146
Am 3. März 2011 ereignet sich als Ergebnis einer Überschiebung an der komplexen Plattengrenze zwischen der
Pazifischen Platte und der Nordamerikanischen Platte in der Nähe der Ostküste von Honshū ein heftiges Erdbeben. In diesem Bereich bewegt sich die Pazifische Platte mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 83 mm
pro Jahr auf die Nordamerikanische Platte seitwärts. Das Seebeben löst ein Tsunami aus, welcher gegen die
Japanische Ostküste rast. Die Flutwelle hat katastrophale Auswirkungen. 18‘537 Menschen werden als tot gemeldet, von denen 2‘654 noch nicht gefunden sind (Stand September 2013). 470‘000 Menschen müssen in den
folgenden Tagen in Notunterkünften untergebracht werden. 375‘000 Gebäude stürzen vollständig oder teilweise
ein.
Als Folge der fürchterlichen Flutwelle ereignen sich eine Reihe katastrophaler Unfälle und schwere Störfälle im
japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiici. In Block 1 bis 3 kommt es zu Kernschmelzen. Grosse Mengen an
radioaktivem Material (mehr als das Doppelte von Tschernobyl) werden freigesetzt und kontaminieren Luft,
Böden, Wasser und Nahrungsmittel in der land- und meerseitigen Umgebung. Ungefähr 100‘000 bis 150‘000
Einwohner müssen das Gebiet vorübergehend oder dauerhaft verlassen. Hunderttausende in landwirtschaftlichen
Betrieben zurückgelassene Tiere verenden.
Nach der Katastrophe steigt die Skepsis gegenüber der zivilen Nutzung der Kernenergie. Mehrere Länder geben
ihre Kernenergieprogramme auf und beschliessen einen stufenweisen Atomausstieg.
147
Strukturreform
Am 1.8.2011 treten die vom Eidg. Parlament beschlossenen verschärften Bestimmungen betreffend Verbesserung der Pensionskassen-Governance und Transparenz in Kraft und
ab 1.1.2012 gelten die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur. Die zentralen Elemente sind die
Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen „Oberaufsichtskommisson Berufliche Vorsorge“ und die detaillierte Regelung von Anlagestiftungen.
146
147
Wikipedia
Bilder Internet
116
Reduktion des technischen Zinssatzes und
weitere Reduktion der Umwandlungssätze148
Der technische Zinssatz ist ein Bewertungs- und Rechnungszinssatz. Er dient dem Versicherungsmathematiker zur Berechnung der Barwerte von künftigen Leistungen und Beiträgen. Im
Beitragsprimat wird der technische Zinssatz vor allem für die Berechnung des Deckungskapitals der Rentenbezüger benötigt. Der Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen an einem festgelegten Berechnungsstichtag besitzen.
Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Lebenserwartung und den mittel- bis langfristig
tiefen Ertragsmöglichkeiten an den Zins- und Finanzmärkten befasst sich die Verwaltungskommission zusammen mit der versicherungstechnischen Expertin mehrmals mit Fragen der
„richtigen“ technischen Parameter. Ziel ist, die Kasse in einem finanziell ausgeglichen Status
zu halten. Die Verpflichtungen der Kasse gegenüber den aktiven und den Rentnern sollen
langfristig sichergestellt werden. Nach Prüfung verschiedener Analysen und Szenarien und
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der versicherungstechnischen Expertin reduziert
die Verwaltungskommission mit Beschluss vom Dezember 2012 schliesslich den technischen
Zins von 3.5 % auf 3.0 %. Dies hat auch Auswirkungen auf die Umwandlungssätze. Diese
werden ebenfalls reduziert und betragen ab 1. Januar 2013:
Beim Rücktritt
im BVG-Alter
Jahrgänge 1954
und älter
Jahrgänge 1955,
1956 und 1957
Jahrgänge 1958
und jünger
60
61
62
63
64
65
66
67
68
5.85 %
5.95 %
6.10 %
6.25 %
6.40 %
6.55 %
6.55 %
6.55 %
6.55 %
5.60 %
5.75 %
5.90 %
6.05 %
6.20 %
6.35 %
6.35 %
6.35 %
6.55 %
5.30 %
5.45 %
5.60 %
5.75 %
5.90 %
6.05 %
6.20 %
6.35 %
6.55 %
Zudem wird die Regierung angehalten, zur Abfederung der infolge der Reduktion der Umwandlungssätze resultierenden tieferen Altersleistungen dem Grossen Rat flankierende Massnahmen vorzuschlagen.
Totalrevision 2013149
Neuerungen für örVE
Im Dezember 2010 haben die eidg. Räte die Teilrevision des BVG zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschlossen. Diese Teilrevision ist
auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (örVE) zu gewährleisten und den
148
149
Jahresbericht 2012
Botschaft vom 15. Januar 2013
117
privatrechtlichen Einrichtungen anzugleichen. An diese bundesrechtlichen Änderungen ist das
kantonale Recht anzupassen. Für die Anpassungen an die rechtlichen und organisatorischen
Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen Zeit bis Ende 2013.
Neben dem zwingenden Recht der Verselbständigung der örVE ist insbesondere der neue Art.
50 Abs. 2 BVG zu beachten. Danach kann das Gemeinwesen nur oder entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder die Bestimmungen über die Finanzierung erlassen. Ziel ist
die Entpolitisierung der örVE. Das oberste Organ hat künftig mehr Kompetenzen und mehr
Verantwortung. Nicht mehr das Gemeinwesen, sondern das oberste Organ ist für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich. Diese Aufgaben des obersten Organs
entsprechen nun weitgehend denjenigen des Stiftungsrates einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung. Das oberste Organ soll politisch unabhängig agieren und sich den steten Veränderungen und dem Wandel in der beruflichen Vorsorge zeit- und sachgerecht stellen können.
ÖrVE, die per 1. Januar 2012 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und
für die eine umfassende Staatsgarantie nach Art. 72c BVG besteht, können mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen und sich für das System der Teilkapitalisierung entscheiden. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedingt einen
Finanzierungsplan, der das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung langfristig sicherstellt. Beträgt der Deckungsgrad aller Verpflichtungen weniger als 80 Prozent, so ist spätestens innert 40 Jahren ein Mindestdeckungsgrad von 80 Prozent zu erreichen.
Mit der Verselbständigung und der Ausfinanzierung der KPG sind massgebende Vorschriften
des neuen Bundesrechts bereits umgesetzt worden. Weitere Erfordernisse des revidierten
Bundesrechts sind indessen noch nachzuvollziehen. Dazu gehören die Regelungsinhalte, die
nach revidiertem Bundesrecht neu zwingend dem paritätischen Organ zugewiesen werden,
oder Inhalte, die der Gesetzgeber neu regeln muss.
Im Wesentlichen ist in dieser Vorlage zu entscheiden, ob das Gemeinwesen entweder die
Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung erlassen soll.
In der Folge geht die Botschaft auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ein, behandelt die Themen Voll- und Teilkapitalisierung, Staatsgarantie, Beiträge oder Leistungen
auf Gesetzesstufe sowie das Wahlverfahren für das paritätische Organ. Weiter werden die
Anpassungspläne anderer Kantone gestreift.
Die Regierung schlägt dem Grossen Rat für die Anpassung der kantonalen Pensionskassengesetzgebung an die bundesrechtlichen Vorgaben vor:

Erlass eines schlanken Gesetzes durch den Grossen Rat, welches im Wesentlichen organisatorische Bestimmungen (Sitz und Rechtsform der Kasse) und die Finanzierungsgrundsätze und Beiträge regelt.

Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement, in dem insbesondere die Leistungen und Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
118

Die vorliegende Totalrevision wird frühestens auf Anfang 2014 in Kraft gesetzt, weshalb es sich aus zeitlicher Sicht vertreten lässt, auf die Staatsgarantie in der vorliegenden Revision zu verzichten, die ohnehin Ende 2015 abgelaufen wäre.

Materiell entspricht der Gesetzesvorschlag zusammen mit dem vorgesehenen Vorsorgereglement der Verwaltungskommission im Wesentlichen dem bisherigen kantonalen
Gesetz. Im Bereich des Vorsorgeplanes hat der Vorschlag weder für die Versicherten
noch für die angeschlossenen Arbeitgebenden unmittelbare Auswirkungen.

Neuer Name
Der bisherige Name „Kantonale Pensionskasse Graubünden“ wird durch den neuen Namen
„Pensionskasse Graubünden“
(PKGR) ersetzt.
Nach Einsicht in die Botschaft der Regierung und Behandlung des Geschäfts in der Vorberatungskommission und im Parlament entspricht der Grosse Rat den Anträgen der Regierung
und stimmt dem Gesetzesvorschlag am 23. April 2013 zu.
Die Verwaltungskommission erlässt das Vorsorgereglement am 23. Mai 2013.
Neues Logo
Der Namenswechsel ruft nach einem neuen Logo. Die Farben des Bündnerwappens weisen
auf das Dreisäulen-Konzept und die drei Landessprachen hin. Die zunehmenden Kreisteile
erklären die Kapitalbildung auf dem individuellen Konto eines aktiven Versicherten.
119
Revision 2014
flankierende Massnahmen
In der Botschaft werden die zunehmende Lebenserwartung, die Einbrüche an den Finanzmärkten sowie die Reduktionen des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze behandelt. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen im Bereich der Altersleistungen als
Folge tieferer Umwandlungssätze und tieferer Verzinsungen der Sparguthaben schlägt die
Regierung dem Grossen Rat flankierende Massnahmen vor. Geprüfte Varianten werden vorgestellt. Favorisiert wird eine Variante mit Beginn eines Sparprozesses ab Alter 20 und einer
Erhöhung der Sparbeiträge ab Alter 45.
Es liegt in der Natur der Sache, dass im Vernehmlassungsverfahren nicht alle Kreise den regierungsrätlichen Vorschlag unterstützen. Von 37 Vernehmlassungsteilnehmer verzichten 7
auf eine inhaltliche Stellungnahme, 26 sprechen sich im Grundsatz für die vorgeschlagenen
flankierenden Massnahmen aus. Eine Eingabe steht dem Vorschlag „sehr kritisch“ gegenüber
und drei Eingaben lehnen eine Erhöhung der Sparbeiträge ab.
Weil die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sich für flankierende
Massnahmen ausspricht, hält die Regierung am ihrem Vorschlag fest.
Schlussendlich beschliesst der Grosse Rat folgende Beitragsstaffelung:
Art. 8 Abs. 1
1
Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des versicherten
Lohnes:
Die Beitragsaufteilung für die Mitarbeitenden der Kantonalen Verwaltung wird in der Personalverordnung geregelt.
Neuer technischen Zinssatzes und dritte Reduktion der UWS
Art. 52e BVG regelt die Aufgaben des Experten für die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2
unterbreitet er dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung insbesondere den technischen
Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen. Der nach der Fachrichtlinie technischer
Zinssatz der Schweizer Kammer der Pensionskassenexperten (FRP 4) berechnete, bis zum 30.
120
September 2015 gültige Referenzzinssatz beträgt 3.0 %. Ab Oktober 2015 senkt sich dieser
Referenzzinssatz auf 2.86 %, Tendenz weiter sinkend.
Begründet mit der Struktur und den Merkmalen der PKGR sowie den aufgrund der Anlagestrategie der Kasse zu erwarteten Renditen beantragt die Expertin für die berufliche Vorsorge
eine weitere Reduktion des technischen Zinssatzes auf 2.5 %. Dem Antrag der Expertin folgend beschliesst die Verwaltungskommission die weiteren Reduktion des technischen Zinssatzes auf 2.5 %.
Die Reduktion des technischen Zinssatzes bedingt eine weitere Reduktion der Umwandlungssätze. Nach Würdigung verschiedener Varianten entscheidet sich die Verwaltungskommission
für eine Lösung mit einer linearen Reduktion der UWS. Ab 1.1.2016 gelten folgende UWS:
Die Reduktion des technischen Zinssatzes hat eine Erhöhung des Deckungskapitals der Rentenbeziehenden von rund 48.4 Mio. Franken zur Folge. Die beschlossenen UWS bedingen
eine Erhöhung der Rückstellungen für Umwandlungsverluste von rund 27.4 Mio. Franken.
Wegen des günstigen Schadenverlaufs werden die versicherungstechnischen Rückstellungen
für Risikoschwankungen um 18.9 Mio. Franken reduziert. Per Saldo wird das Deckungskaptal
mit etwa 56.9 Mio. Franken belastet.
Damit nach der Reduktion der UWS das bisherige Leistungsziel erreichbar bleiben soll, wird
die Skala für freiwillige Einlagen an die neuen Verhältnisse angepasst.
Die 1902 sehr bescheidenen Leistungen der Pensionskasse erfahren über Jahrzehnte laufend
Verbesserungen und erreichen im Jahre 2004 ihren Zenit. In diesem Jahr beträgt der UWS im
Alter 65 noch 7.2 %. Ab 2005 erleben die Altersrenten infolge tieferer UWS schrittweise Reduktionen. Das frühere Rentenziel von 60 % des letzten versicherten Lohnes wird ungeachtet
einer Beitragsvorverschiebung und einer Beitragserhöhung (Revision 2014) ohne volle Ausschöpfung freiwilliger Einlagen, die sich ohnehin die Wenigsten leisten können, bei weitem
nicht mehr erreicht.
Einige Kennzahlen ab 1902
121
Die Grafik illustriert eindrücklich die Entwicklung der Kasse ab 1972: Die Fusion mit der Lehrerversicherungskasse (1973), der Revierförster und die Öffnung der Kasse für andere Institutionen (1975), die Einführung
des BVG (Auflösung der Sparkasse der Hilfsangestellten) 1985, der Anschluss der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen (2001) und der Anschluss der Pensionskasse der Evang.-reformierten Kirchenkasse (2008)
sowie Stellenschaffungen und vermehrte Teilzeitstellen begründen diese Entwicklung.
Mit den Fusionen und Anschlüssen werden auch die Rentenbeziehende übernommen. Die Zunahme der Rentenbeziehenden und Rentenleistungen zeigen die gleiche Entwicklung wie die der Aktiven.
122
Auch die Entwicklung des Vermögens läuft praktisch parallel.
123
Die Pensionskasse Graubünden heute150
150
Jahresbericht 2014
124
Kennzahlen
Bestände
Aktive Versicherte
Rentenbeziehende
Angeschlossene Arbeitgeber
Kapitalien
Vorhandenes Vorsorgekapital
Vorsorgekapital aktive Versicherte
Vorsorgekapital Rentenbeziehende
Versicherungstechnische Rückstellungen
Unterdeckung
Wertschwankungsreserve
Deckungsgrad
Vermögensaufteilung
Liquidität
Anlagen beim Arbeitgeber
Obligationen
Hypotheken / Darlehen
Aktien
Mischmandate
Immobilien CH
Immobilien Ausland
Hedge Funds
Infrastruktur
Rendite der Vermögensanlagen
Zinsen
Zins auf Sparguthaben
Technischer Zinssatz
Verwaltungskosten pro Person
2014
Vorjahr
Anzahl
8'300
3'219
186
Anzahl
8'163
3'140
204
in Mio. CHF
2'527
1'315
1'033
83
0
97
in Mio. CHF
2'411
1'281
1'025
81
0
24
104.0%
101.0%
12.9%
0.3%
31.1%
4.4%
20.3%
4.3%
24.9%
1.3%
0.0%
0.5%
12.5%
0.3%
31.5%
5.4%
17.1%
6.6%
24.9%
1.2%
0.0%
0.5%
4.9%
5.0%
1.75%
3.00%
1.50%
3.00%
CHF 79
CHF 80
125
Bilanz
Anhang
31.12.2014
Vorjahr
Ziffer
(in Tausend CHF)
(in Tausend CHF)
6.5
2'520'148
2'401'731
340'107
323'421
8'107
6'931
Obligationen
770'927
744'773
Hypotheken / Darlehen
111'799
129'114
Aktien
509'927
409'153
Mischmandate
107'819
148'201
Immobilien CH
627'613
597'145
31'147
30'091
266
310
12'437
12'592
4'073
3'815
11'195
12'915
2'535'417
2'418'462
Aktiven
Vermögensanlagen
Flüssige Mittel
Anlagen Arbeitgeber
Immobilien Ausland
Hedge Funds
Infrastruktur
Forderungen
Aktive Rechnungsabgrenzung
7.1
Aktiven
Passiven
Verbindlichkeiten
7.2
3'862
3'165
Passive Rechnungsabgrenzung
7.3
4'115
4'118
Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen
5.4
2'430'362
2'387'040
Vorsorgekapital aktive Versicherte
1'314'947
1'281'408
Vorsorgekapital Rentenbeziehende
1'032'653
1'024'528
82'761
81'104
97'079
24'139
Freie Mittel / Unterdeckung
0
0
Stand zu Beginn der Periode
0
-42'354
Ertrags-/Aufwandüberschuss
0
42'354
2'535'417
2'418'462
Technische Rückstellungen
Wertschwankungsreserve
Passiven
6.4
126
Betriebsrechnung
Anhang
2014
Vorjahr
Ziffer (in Tausend CHF) (in Tausend CHF)
Ordentliche und übrige Beiträge und Einlagen
117'955
110'688
Beiträge Arbeitnehmer
46'177
44'981
Beiträge Arbeitgeber
60'213
58'597
445
610
Einmaleinlagen und Einkaufssumme
11'120
6'501
Eintrittsleistungen
35'632
36'847
Freizügigkeitseinlagen
32'913
35'698
997
939
1'721
210
153'587
147'535
Zusatzgutschriften
Einzahlungen WEF
Einzahlungen infolge Scheidungen
Zufluss aus Beiträgen und Leistungen
Reglementarische Leistungen
-113'511
-110'040
Altersrenten
-69'658
-68'080
Hinterlassenenrenten
-14'749
-14'596
-4'015
-4'051
-24'914
-23'263
-175
-50
Austrittsleistungen
-39'483
-40'546
Freizügigkeitsleistungen bei Austritt
Invalidenrenten
Kapitalleistungen bei Pensionierung
Kapitalleistungen bei Tod
-32'497
-33'283
Vorbezüge WEF
-3'758
-2'983
Freizügigkeitsleistungen bei Scheidung
-3'229
-2'491
0
-1'789
-152'994
-150'585
-44'387
-34'012
Auflösung (+) / Bildung (-) Vorsorgekapital aktive Versicherte
-12'211
-10'199
Auflösung (+) / Bildung (-) Vorsorgekapital Rentenbeziehende
-8'746
-4'970
Auflösung (+) / Bildung (-) Technische Rückstellungen
-1'657
-530
-21'772
-18'314
Ertrag aus Versicherungsleistungen
0
523
Versicherungsleistungen
0
523
Versicherungsaufwand
-220
-366
-220
-366
-44'014
-36'905
Vorsorgekapital Rentenbeziehende
Abfluss für Leistungen und Vorbezüge
Auflösung (+) / Bildung (-) Vorsorgekapitalien,
technische Rückstellungen und Beitragsreserven
Verzinsung Sparkapital
Beiträge an Sicherheitsfonds
Netto-Ergebnis aus dem Versicherungsteil
1.2
127
Betriebsrechnung
Anhang
2014
Vorjahr
Ziffer (in Tausend CHF) (in Tausend CHF)
Netto-Ergebnis aus Vermögensanlagen
117'815
104'245
Ertrag aus flüssigen Mitteln
6.9.1
1'601
968
Ertrag aus Obligationen
6.9.2
30'116
2'557
Ertrag aus Hypotheken/Darlehen
6.9.3
-7'074
2'788
Ertrag aus Aktien
6.9.4
56'071
72'050
Ertrag aus Mischmandanten
6.9.5
17'912
15'331
Ertrag aus Immobilien CH
6.9.6
25'436
18'146
Ertrag aus Immobilien Ausland
6.9.7
2'303
1'742
Ertrag aus Hedge Funds
6.9.8
-3
1'710
Ertrag aus Rohstoffen
6.9.9
0
-1'632
Ertrag aus Infrastruktur
6.9.10
990
634
Aufwand der Vermögensverwaltung
7.7
-9'539
-10'048
Sonstiger Ertrag
7.4
48
54
Verwaltungsaufwand
7.5
-909
-901
Allgemeine Verwaltung
-830
-808
Revisionsstelle und Expertin für berufliche Vorsorge
-60
-72
Aufsichtsbehörden
-19
-21
72'940
66'493
-72'940
-24'139
0
42'354
Ertrags-/Aufwandüberschuss vor Bildung Wertschwankungsreserve
Bildung Wertschwankungsreserve
Ertrags-/Aufwandüberschuss
128
Verwaltungskommission und Mitarbeitende
RR Barbara Janom Steiner,
Präsidentin der Verwaltungskommission
Willi Berger, Direktor der PKGR
129
Versicherungstechnische Bilanz
31.12.2014
CHF
Vorjahr
CHF
Vorsorgekapital aktive Versicherte
Altersguthaben aktive Versicherte
Altersguthaben betragsbefreite Versicherte
Barwert Zusatzgutschriften
Total Vorsorgekapital aktive Versicherte
1‘265‘078‘227
48‘679‘444
1‘189‘700
1‘314‘947‘371
1‘233‘720‘009
46'013‘045
1‘675‘300
1‘281‘408‘354
Vorsorgekapital Rentenbeziehende
Barwert der laufenden und anwartschaftlichen Renten
Barwert von 50 % der Teuerungszulagen
Total Vorsorgekapital Rentenbeziehende
1‘023‘475‘600
9‘177‘800
1‘032‘653‘400
1'014‘253‘200
10‘274‘400
1‘024‘527‘600
20‘653‘100
31‘415‘800
30‘692‘100
82‘761‘000
15‘367‘914
30‘530‘500
35‘205‘500
81‘103‘914
Total Vorsorgekapitalien und Rückstellungen
2‘430‘361‘771
2‘387‘039‘868
Vorsorgevermögen
2‘527‘440‘473
2‘441‘178‘633
104.0 %
101.00 %
Versicherungstechnische Rückstellungen
Rückstellungen für Grundlagenwechsel
Rückstellungen für Risikoschwankungen
Rückstellungen für Umwandlungsverluste
Total versicherungstechnische Rückstellungen
Deckungsgrad nach Art. 44 Abs. 1 BVV2
Entwicklung des Deckungsgrades seit der Ausfinanzierung
Entwicklung Deckungsgrad
110%
105%
100%
95%
90%
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Deckungsgrad
Die vorstehende Grafik zeigt deutlich, welchen Schwankungen der Deckungsgrad durch die Turbulenzen an den Finanzmärkten unterworfen war.
130
Darstellung der Vermögensanlagen nach Anlagekategorien
In dieser Darstellung werden die flüssigen Mittel der Vermögensverwaltungsmandate den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Diese Liquidität steht den Vermögensverwaltern im Rahmen ihres
Mandates für Geschäfte zur Verfügung.
Für die Mischmandate wurde die Performance separat gemessen, obwohl diese Kategorie zu den
Aktien gehört.
%
Vorjahr
CHF
%
324'706'006.03
12.9
300'986'586.50
12.5
Anlagen Arbeitgeber
- Kontokorrent
8'106'590.13
2'355'342.63
0.3
6'930'862.23
1'815'685.53
0.3
- PS GKB
5'506'200.00
4'861'188.00
245'047.50
253'988.70
Flüssige Mittel
- Darlehen Kanton GR
31.12.2014
CHF
Obligationen
784'655'873.15
31.1
755'973'276.81
31.5
Hypotheken / Darlehen
- direkt
111'798'779.49
81'745'365.49
4.4
129'113'578.70
99'240'692.70
5.4
- indirekt
30'053'414.00
29'872'886.00
20.3
410'627'482.67
107'968'697.83
4.3
157'960'727.71
6.6
Immobilien CH
- direkt
627'612'776.56
466'763'628.56
24.9
597'145'336.87
442'825'391.87
24.9
- indirekt
160'849'148.00
Aktien
511'449'659.21
Mischmandate
Immobilien Ausland
Hedge Funds
Infrastruktur
Vermögensanlagen 1)
17.1
154'319'945.00
31'146'975.00
1.3
30'091'485.00
1.2
265'541.00
0.0
309'508.00
0.0
12'437'213.00
0.5
12'592'486.00
0.5
2'520'148'111.40
100.0
2'401'731'330.49
100.0
131
Rendite 2014
Anlagekategorie
Rendite 2014 (%)
Vorjahr (%)
Portfolio
Benchmark
Portfolio
Benchmark
Liquidität
0.1
-0.1
0.0
-0.2
Obligationen
3.8
6.8
0.2
-1.3
Hypotheken / Darlehen
-6.0
3.9
2.1
0.6
Aktien
12.2
13.0
18.1
20.2
11.8
17.9
13.9
23.8
Immobilien CH
3.9
5.1
4.9
5.7
Immobilien Ausland
6.6
6.0
4.7
4.6
Hedge Funds
-6.1
-
-3.2
-
Rohstoffe
0.0
-
-6.9
-
Infrastruktur
0.4
-
-1.5
-
Total
4.9
8.3
5.0
7.0
Mischmandate
Die Rendite auf den Vermögensanlagen beträgt 4.9 %. Das Benchmarkportfolio erzielte eine Rendite
von 8.3 %. Die Ursachen für die Minderperformance von 3.4 Prozentpunkten verteilen sich auf die
kürzere Duration in den Obligationen, die Bildung eines Delkredere im Fall Fondation Hypotheka, in
der Untergewichtung in den Aktien und in der Bewertungskorrektur bei den direkten Immobilien.
Performancevergleich seit Ausfinanzierung
Renditeentwicklung bis 31.12.2014
15%
11.0%
10%
8.7%
7.9%
4.6%
5%
5.2%
7.0%
3.9%
3.2%
1.1% 0.9%
2.7% 3.0%
8.3%
7.0%
5.3%
5.0% 4.9%
0%
-5%
-10%
-10.9%
-9.6%
-15%
2005
2006
2007
2008
Benchmark
2009
2010
2011
2012
Vermögensanlagen
2013
2014
132
Übersicht der direkten Immobilien
DCF Wert
Chur
Alexanderstrasse. 24
Austrasse 1A/1B
Austrasse 3A/3B
Barblanstrasse 27
Barblanstrasse 29
Belmontstrasse 5
Giacomettistrasse 124
Grabenstrasse 1
Grabenstrasse 8
Hinterm Bach 31/33/37/39/41
Kasernenstrasse 16-20
Loestrasse 2/4
Nordstrasse 2
Rheinstrasse 17
Ringstrasse 118/120
Ringstrasse 162/164
Ringstrasse 166/168
Sägenstrasse 105/107/111/113
Sägenstrasse 145
Sägenstrasse 77/79
Saluferstrasse 15/17/19/21/23/25
Saluferstrasse 33/35/37
Sardonastrasse 11
Sardonastrasse 9
Sennensteinstrasse 17/19
Sennensteinstrasse 21/23
Steinbruchstrasse 18/20
Tittwiesenstrasse 38
Vogelsangweg 10/12
Wiesentalstrasse 15
Davos
Dorfstrasse 29/29A/29B
Hertistrasse 23
Domat/Ems
Via Caguils 26
Via Caguils 28/30
Felsberg
Burgstrasse 3/5/7/9/11/13
Ilanz
Via Schlifras 52/56
Landquart
Bahnhofstrasse 28/28A/30
Bahnhofstrasse 32/34
Bahnhofstrasse 45/47
Bungertweg 13
DCF Wert
Baujahr
Wohnungen
31.12.2014
Vorjahr
(Tausend CHF)
1985
1997
1997
1965
1965
1967
1985
1977
1958
2001
2013
1967
1934
1961
1950
1957
1956
2008
1986
2001
1974
1984
1970
1969
1954
1955
1964
1980
1995
1999
2 / Büros
16
16
12
11
28
40
Büros
Büros
52
12
Büros
12
30
12
16
16
56
20
28
78
51
16
16
16
16
Büros
19
26
22
9'928
4'987
4'987
2'429
2'279
4'102
9'549
7'542
5'483
16'637
6'767
5'355
5'355
2'429
2'279
4'102
9'549
7'542
5'483
17'826
12'814
3'489
4'169
1'750
2'848
2'848
22'908
4'699
10'157
24'377
15'375
3'087
3'087
1'687
1'685
13'528
4'728
7'709
7'801
12'814
3'489
4'169
1'750
2'848
2'848
22'908
4'699
10'768
24'377
15'375
3'087
3'087
1'687
1'685
12'908
4'728
8'168
8'089
1998
1974
41
18
10'019
3'966
10'669
3'966
1974
1966
16
16
2'951
2'628
2'951
2'628
2008
42
16'387
16'387
1973
12
2'483
2'483
1965
1960
2010
1981
32
11
24
Wohnheim
6'306
4'742
12'027
871
6'306
4'742
12'027
941
133
Eichhofweg 3/5/7
Im Park B
Plantahofstrasse 27
Rheinstrasse 36
Rheinstrasse 38
Vilanstrasse 11/13
Vilanstrasse 9
Maienfeld
Landstrasse 15
Malans
Rüfegasse 12/12A
Pontresina
Via Giandains 4
Regensdorf-Adlikon
Büngertli
Roveredo
Regionalzentrum
Samedan
A l'En 1/2
Promulins 29
Schiers
Tersierstrasse 201H/201J/201K/201L/201M
Scuol
Via da S-charl 239A/239B
St. Moritz
2010
1981
2001
1963
1963
1995
1996
42
18
Wohnheim
12
12
16
7
17'034
4'263
1'667
1'673
1'638
5'058
2'262
17'577
4'263
1'724
1'673
1'638
5'058
2'262
2008
15
5'319
5'319
2012
22
10'575
10'575
2012
17
7'798
7'798
2013
59
31'395
0
2007
Büros
4'029
4'060
1975
1986
9
13
4'299
5'084
4'299
5'084
1995
31
6'386
6'386
2007
16
5'542
5'270
Via Surpunt 10
Thusis
Schulweg 7/7A, Silserweg 4
Trimmis
1)
Gartaweg 17/19/19a
Gartaweg 18
Zernez
Ers Curtins 2
Muglinè 262, 262A
1973
8
2'082
2'082
2010
42
14'854
14'854
2013
1994
Abbruch/Neubau
16
0
4'351
1'793
4'351
1964
2013
7
16
1'146
5'621
1'146
0
421'124
386'482
Total
1)
Der Landwert aus dem Vorjahr wurde dem Neubaukonto zugewiesen.
1'229
134
Ausblick
Altersvorsorge 2020: Bundesrat verabschiedet Botschaft151
Bern, 19.11.2014 - Der Bundesrat hat die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge ans Parlament überwiesen. Die Reform sichert mit einem umfassenden und ausgewogenen Ansatz das
Leistungsniveau der Altersvorsorge. Sie sorgt dafür, dass AHV und berufliche Vorsorge ausreichend finanziert sind und einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erlauben.
Die Reform Altersvorsorge 2020 enthält die folgenden Kernelemente:









151
Gleiches Referenzalter für Frauen und Männer bei 65: Sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge gilt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter für den Bezug der
Rente ohne Kürzung oder Zuschlag.
Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung: Der Zeitpunkt der Pensionierung
kann zwischen 62 und 70 Jahren frei gewählt werden. Dabei können die ganzen Renten oder
nur Teile davon bezogen werden, was eine gleitende Pensionierung erlaubt. Bis zum Zeitpunkt, an dem die ganze AHV-Rente bezogen wird, kann diese mit weiteren Beiträgen bis
zum Betrag der Maximalrente verbessert werden. Neu werden bei Personen mit tiefem Einkommen, die lange erwerbstätig waren, die Renten der AHV beim Bezug vor 65 weniger stark
gekürzt.
Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die
Entwicklung der Lebenserwartung und der Kapitalrenditen: Der Mindestumwandlungssatz
wird innerhalb einer Frist von vier Jahren jedes Jahr um 0,2 Prozentpunkte gesenkt, bis er den
Satz von 6,0 Prozent erreicht.
Erhaltung des Leistungsniveaus der beruflichen Vorsorge: Der Koordinationsabzug wird abgeschafft, und die Altersgutschriften werden so angepasst, dass die Renten der obligatorischen
beruflichen Vorsorge trotz der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes nicht sinken. Älteren Arbeitnehmenden hilft der Sicherheitsfonds bei der Kapitalbildung. Zudem werden die Altersgutschriften für Versicherte nach 45 nicht mehr erhöht, um ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu stärken.
Bessere Überschussverteilung, Aufsicht und Transparenz im Geschäft mit der 2. Säule: Die
Mindestquote wird auf 92 Prozent erhöht: Mindestens 92 Prozent des Ertrags aus dem Geschäft mit der 2. Säule gehören den Versicherten. Heute dürfen die privaten Versicherungsgesellschaften bis zu 10 Prozent selber behalten.
Zielgerichtete Leistungen für Hinterlassene: Witwenrenten der AHV werden nur noch jenen
Frauen ausgerichtet, die beim Tod des Mannes waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige
Kinder haben. Die AHV-Rente für Witwen und Witwer wird von 80 auf 60 Prozent der entsprechenden Altersrente reduziert, gleichzeitig wird die Waisenrente von 40 auf 50 Prozent
erhöht.
Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden in der AHV: Für alle
gelten die gleichen Beitragssätze. Die degressive Beitragsskala für Selbständigerwerbende
wird abgeschafft.
Besserer Zugang zur 2. Säule: Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge
wird von heute gut 21 000 auf 14 000 Franken gesenkt. Damit werden Personen mit kleinen
Löhnen oder mehreren kleinen Arbeitspensen besser geschützt. Davon profitieren insbesondere Frauen.
Zusatzfinanzierung für die AHV: Eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozentpunkte liefert die zusätzlich benötigten Mittel zur Finanzierung der AHV. Bei
Inkrafttreten der Reform wird die Mehrwertsteuer um 1 Prozentpunkt erhöht, der zweite Erhöhungsschritt erfolgt erst dann, wenn es die Finanzen der AHV erfordern.
Bundesverwaltung, EDI
135


Liquiditätsschutz für die AHV: Ein Interventionsmechanismus sorgt dafür, dass rechtzeitig
Massnahmen zur Sicherung der AHV ergriffen werden. Wenn sich abzeichnet, dass der Stand
des AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe fallen wird, muss der Bundesrat Gegenmassnahmen vorschlagen. Für den Fall, dass der AHV-Ausgleichsfonds tatsächlich unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, werden vordefinierte Massnahmen ausgelöst.
Einfachere Finanzflüsse zwischen Bund und AHV: Der Bund verzichtet auf seinen Anteil von
17 Prozent am Mehrwertsteuer-Demografieprozent, das seit 1999 zugunsten der AHV erhoben
wird. Im Gegenzug wird der Bundesbeitrag an die AHV von 19,55 auf 18 Prozent der AHVAusgaben gesenkt.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass diese Massnahmen ein ausgewogenes und mehrheitsfähiges Reformpaket bilden. Es sichert das Leistungsniveau der Altersvorsorge und die Finanzierung der 1. und
2. Säule, verteilt die Lasten gerecht und macht die schweizerische Altersvorsorge zukunftsfähig.
Die Reform der Altersvorsorge macht die Änderung verschiedener Gesetze notwendig, erfordert aber
auch einen separaten Bundesbeschluss für die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze, die in der Verfassung verankert sind. Damit der gesamtheitliche Ansatz der Reform gewahrt bleibt, fasst der Bundesrat
alle Gesetzesänderungen in einen Mantelerlass und verbindet diesen mit der Verfassungsänderung.
Damit wird verhindert, dass die Änderungen bei der Altersvorsorge angenommen, aber deren Finanzierung abgelehnt oder umgekehrt die Reformen abgelehnt, aber zusätzliche Mittel eingefordert werden können.
Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde ebenfalls vom Bundesrat verabschiedet.
Er zeigt auf, dass die Notwendigkeit der Reform unbestritten ist. Ihre wichtigsten Ziele – die Erhaltung des Rentenniveaus und die Sicherung der Finanzierung der Altersvorsorge – stossen auf breite
Zustimmung. Mit der Reduktion der Mehrwertsteuererhöhung, dem Verzicht auf den Koordinationsabzug, der Vereinfachung der Finanzflüsse zwischen AHV und Bund hat der Bundesrat wichtigen
Anliegen aus der Vernehmlassung Rechnung getragen.
Es gab in der Vernehmlassung wichtige Stimmen, die eine Aufteilung der Vorlage gefordert haben.
Allerdings herrscht auch unter ihnen keine Einigkeit über die konkrete Gestaltung der einzelnen Reformpakete. Nachdem alle Teilreformen der vergangenen Jahre als unausgewogene Vorlagen wahrgenommen und deshalb gescheitert sind, müssten die einzelnen Pakete in sich wieder ausgewogen sein,
damit sie mehrheitsfähig wären. Das wäre ungleich schwieriger als bei einer grossen und umfassenden
Reform. Darum ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass die Reform in einem einzigen ausgewogenen Paket zielführender ist als eine Aufteilung in mehrere Reformen. Er ist aber offen für eine
Diskussion über eine etappenweise Inkraftsetzung der Reform.
Die Reform Altersvorsorge 2020 baut auf den Richtungsentscheiden des Bundesrats vom November
2012, November 2013 und Juni 2014 auf. Sie basiert auf Erkenntnissen mehrerer Forschungsprojekte,
die sich mit der demografischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Entwicklung in der Schweiz
auseinandergesetzt haben
136
Wir werden immer älter! – Werden wir immer älter?
Die durchschnittliche Lebenszeit ist wohl nie so schnell gestiegen wie im vergangenen Jahrhundert. Wird dieser Aufwärtstrend anhalten? Nicht im gleichen Tempo, meinen Experten.
Denn biologisch hat sich der menschliche Körper nicht verändert.
152
152
Bundesamt für Statistik
137
Mittlere Lebenserwartung nach Schweizer Sterbetafel ERM/ERF 90
(Tabelle der Vereinigung privater Lebensversicherer)
Wie alt werde ich? Heute bin ich (Alter jetzt) zum Beispiel 55 Jahre alt. Als Frau
beträgt die mittlere Lebenserwartung 33.2 Jahre, also bis Alter 88.2 Jahre. Rechne
ich noch eine Zeitreserve ein, so beträgt mein Planungszeitraum 35 - 40 Jahre.
Männer
Mittlere Lebenserwartung einer
Alter x-jährigen Person
jetzt (x)
Jahre
30
52.3
31
51.3
32
50.3
33
49.4
34
48.4
35
47.5
36
46.5
37
45.5
38
44.6
39
43.6
40
42.7
41
41.7
42
40.8
43
39.8
44
38.9
45
38.0
46
37.0
47
36.1
48
35.2
49
34.3
50
33.4
51
32.5
52
31.6
53
30.7
54
29.8
55
28.9
56
28.0
57
27.1
58
26.3
59
25.4
60
24.5
61
23.7
62
22.8
63
22.0
64
21.1
65
20.3
66
19.5
67
18.7
68
17.9
69
17.1
70
16.4
Frauen
Alter
82.3
82.3
82.3
82.4
82.4
82.5
82.5
82.5
82.6
82.6
82.7
82.7
82.8
82.8
82.9
83.0
83.0
83.1
83.2
83.3
83.4
83.5
83.6
83.7
83.8
83.9
84.0
84.1
84.3
84.4
84.5
84.7
84.8
85.0
85.1
85.3
85.5
85.7
85.9
86.1
86.4
Mittlere Lebenserwartung einer
Alter x-jährigen Person
jetzt (x)
Jahre
30
57.2
31
56.2
32
55.2
33
54.2
34
53.3
35
52.3
36
51.3
37
50.4
38
49.4
39
48.4
40
47.4
41
46.5
42
45.5
43
44.6
44
43.6
45
42.6
46
41.7
47
40.7
48
39.8
49
38.8
50
37.9
51
36.9
52
36.0
53
35.0
54
34.1
55
33.2
56
32.2
57
31.3
58
30.4
59
29.4
60
28.5
61
27.6
62
26.6
63
25.7
64
24.8
65
23.9
66
23.0
67
22.1
68
21.2
69
20.3
70
19.4
Alter
87.2
87.2
87.2
87.2
87.3
87.3
87.3
87.4
87.4
87.4
87.4
87.5
87.5
87.6
87.6
87.6
87.7
87.7
87.8
87.8
87.9
87.9
88.0
88.0
88.1
88.2
88.2
88.3
88.4
88.4
88.5
88.6
88.6
88.7
88.8
88.9
89.0
89.1
89.2
89.3
89.4
138
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
15.6
14.9
14.2
13.5
12.9
12.3
11.6
11.0
10.5
9.9
9.4
8.9
8.4
7.9
7.5
7.1
6.6
6.3
5.9
5.5
5.2
4.8
4.5
4.2
3.9
3.6
3.3
3.1
2.9
2.6
2.4
2.2
2.0
1.9
1.7
1.5
1.4
1.2
1.1
86.6
86.9
87.2
87.5
87.9
88.3
88.6
89.0
89.5
89.9
90.4
90.9
91.4
91.9
92.5
93.1
93.6
94.3
94.9
95.5
96.2
96.8
97.5
98.2
98.9
99.6
100.3
101.1
101.9
102.6
103.4
104.2
105.0
105.9
106.7
107.5
108.4
109.2
110.1
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
18.5
17.6
16.8
16.0
15.1
14.4
13.6
12.8
12.1
11.4
10.7
10.0
9.4
8.8
8.2
7.7
7.2
6.7
6.3
5.9
5.6
5.3
4.9
4.6
4.4
4.1
3.8
3.6
3.3
3.1
2.9
2.7
2.5
2.3
2.1
2.0
1.8
1.7
1.5
89.5
89.6
89.8
90.0
90.1
90.4
90.6
90.8
91.1
91.4
91.7
92.0
92.4
92.8
93.2
93.7
94.2
94.7
95.3
95.9
96.6
97.3
97.9
98.6
99.4
100.1
100.8
101.6
102.3
103.1
103.9
104.7
105.5
106.3
107.1
108.0
108.8
109.7
110.5
„Jeder möchte lange leben, aber keiner will alt werden.“
Jonathan Swift
139
Persönliche Schlussworte
Mit diesen Zahlen des Bundesamts für Statistik und den Sterbetafeln der Schweizer Lebensversicherer beende ich meine historischen Rückblicke und die Schilderung der Entwicklungsschritte von der Gründung der Pensionskasse bis heute. Wie erfolgreich mir dies gelungen ist
lasse ich Sie beurteilen.
So Gott will werde ich gegen Ende des nächsten Jahres nach 36 Dienstjahren bei der Pensionskasse in den Ruhestand treten. Damit dürfte ich zumindest in zeitlicher Hinsicht alle bisherigen Akteure der Pensionskasse übertroffen haben. Falls der genaue Mittelwert nach dem
Gesetz der grossen Zahlen für mich zutreffen sollte, werde ich von der Pensionskasse noch –
gemäss voranstehender Tabelle – 20.3 Jahre eine Rente beziehen.
Eines zeigt dieser Rückblick deutlich: Schon immer waren demographische, wirtschaftliche
und soziokulturelle Realitäten in unserem Land, aber auch weltweit, massgebende Faktoren
für die Entwicklung der Kasse. Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidungsträger der PKGR die
Zeichen der Zeit erkennen und mit Weitsicht und Innovation die Weichen für die Zukunft
stellen.
Die Anforderungen an eine moderne, innovative und konkurrenzfähige Vorsorgeeinrichtung
wird auch in Zukunft eine Herausforderung bleiben. In diesem Sinne wünsche ich der PKGR
alles Gute für die nächsten hundert Jahre!
Im Oktober 2015, Oskar Bieler