Quelle: Bundesministerium für Finanzen 7. In Rz 101 samt Überschrift wird der Haustrunk gestrichen und Zuwendungen vom Arbeitgeber zu Begräbniskosten eingefügt (StRefG 2015/2016) 3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988) Zuwendungen des Arbeitgebers zu 101 Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Es darf allerdings nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf ausschließen. Sowohl Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 als auch Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind ab 1.1.2016 steuerfrei.
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