7. In Rz 101 samt Ăśberschrift wird der Haustrunk gestrichen und

Quelle: Bundesministerium für Finanzen
7. In Rz 101 samt Überschrift wird der Haustrunk gestrichen und
Zuwendungen vom Arbeitgeber zu Begräbniskosten eingefügt (StRefG
2015/2016)
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe
Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
Zuwendungen
des
Arbeitgebers
zu
101
Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt verabreicht
werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle des Verbrauchs im Betrieb
steuerfrei sind. Es darf allerdings nicht weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben
werden, die einen Verkauf ausschließen.
Sowohl Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein,
Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988
als auch Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG
1988 zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind ab 1.1.2016 steuerfrei.