KURIE DER ANGESTELLTEN ÄRZTE

Auskunft
Dr. Winkler Jürgen (DW 34)
+43 (0)5572 21900 - 0
Ergeht an
alle Primarärzte, Departementleiter und Leiter von
Fachschwerpunkten
Aktenzeichen
C03
Dornbirn, am 19.11.2014
ausbildung-neu (2).docx
Neue Ärzte-Ausbildung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Im Parlament ist eine Änderung des Ärztegesetzes beschlossen worden, welche die
Grundlage für die neue Regelung der ärztlichen Ausbildung ist. Als nächster Schritt sind
vom Bundesministerium für Gesundheit eine neue Ausbildungsordnung zu erlassen und in
weiterer Folge dann von der Österreichischen Ärztekammer Rasterzeugnisse festzulegen.
Auch wenn somit noch nicht alle erforderlichen Regelungen und Vorschriften für die neue
Ärzte-Ausbildung vorliegen bzw. bekannt sind, möchten wir Sie dennoch nachstehend
über die bereits feststehenden wichtigsten Änderungen informieren.
Wir beabsichtigen zudem

alle Primarärzte, Departementleiter und Leiter von Fachschwerpunkten Anfang des
kommenden Jahres in einer eigenen Veranstaltung über das
Anerkennungsverfahren für Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen im Detail zu
informieren sowie

alle interessierten Ärzte in eigenen Informationsveranstaltungen zu Beginn des
Jahres 2015 zum neuen Ärzte-Ausbildungsrecht im Detail zu informieren.
Entsprechende Einladungen werden wir zeitgerecht versenden.
Zu den bereits feststehenden Änderungen/Neuerungen im Detail:
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
A-6850 Dornbirn  Postfach 206  Schulgasse 17  T 05572/21900-0  F 05572/21900-43  [email protected]  DVR 0264822
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A) Allgemeine Änderungen:
- Die Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes
mehr, dafür ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich.
- Eine Neueintragung von approbierten Ärzten in die Ärzteliste ist nicht mehr möglich.
- Die Dienstgeber müssen die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten der
bei ihnen beschäftigten Ärzte zeitgleich mit der Anmeldung zur Sozialversicherung
verpflichtend an die Kammer melden.
- Eine Anrechnung von im Ausland absolvierten Prüfungen auf die österreichische Prüfung
zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt ist nicht mehr vorgesehen.
B) Ausbildung „alt“:
- Die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften kann noch bis 31.5.2015 begonnen
werden. Diese Vorschriften gelten dafür weiter.
- Die bestehenden Ausbildungsstätten- und Ausbildungsstellenberechtigungen bleiben für
die Ausbildung „alt“ zeitlich unbegrenzt aufrecht. Anträge für zusätzliche
Ausbildungsstätten bzw. Ausbildungsstellen nach bisheriger Rechtslage können nur noch
bis 31. 12. 2014 eingebracht werden.
- Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte nach bisheriger Rechtslage tätigen Turnusärzte
ist bei der Besetzung der nach neuer Rechtslage festgesetzten Ausbildungsstellen
anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
- Verfahren (z.B. Festsetzung von Ausbildungsstellen), die bis zum 31. 12. 2014 begonnen
worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
C) Ausbildung „neu“:
C.1) Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Ausbildungsbeginn ab 1.6.2015):
Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin besteht aus folgenden 4 Teilbereichen:
1. 9 Monate Basisausbildung in chirurgischen und konservativen Fächern:
- ist an allen Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten ohne Anerkennung dieser
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als Ausbildungsstätte möglich (LKH Bludenz, LKH Bregenz, KH Dornbirn, LKH
Feldkirch)
- Die Krankenhäuser Hohenems, Maria Ebene, Rankweil (= Sonderkrankenanstalten)
müssen um eine Anerkennung als Ausbildungsstätte ansuchen. Diese Anerkennung
muss bis 31.5.2015 vorliegen; es ist eine Teilanerkennung als Ausbildungsstätte
möglich.
2. 27 Monate Ausbildung im Krankenhaus (max. 12 Monate davon auch in Lehrpraxen,
Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien möglich) in anerkannten Ausbildungsstätten
und auf anerkannten Ausbildungsstellen (die Ausbildungsordnung wird die Fächer
regeln). Jede einzelne Abteilung (bei Sonderkrankenanstalten die gesamte
Krankenanstalt), die Ärzte für Allgemeinmedizin ausbilden möchte, muss als
Ausbildungsstätte hierfür neu anerkannt werden; zusätzlich müssen die einzelnen
Ausbildungsstellen für jede Abteilung neu anerkannt werden (Anerkennung muss bis
1.3.2016 erfolgt sein). Es ist höchstens eine 1 Jahr rückwirkende Anerkennung möglich.
3. 6 Monate verpflichtende Ausbildung in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder
einem Lehrambulatorium. Diese Dauer erhöht sich auf 9 Monate (ab 1.6.2022) und in
weiterer Folge auf 12 Monate (ab 1.6.2027); es wird noch festgelegt, in welchem
Umfang die zweiten 3 bzw. 6 Monate auch in anerkannten Ambulanzen absolviert
werden können.
4. Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin
Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen (Allgemeinmedizin):
- Neben dem Leiter oder dem diesen vertretenden Facharzt muss ein weiterer Facharzt
beschäftigt sein; die Zahl der Ausbildungsstellen darf die Zahl der beschäftigten
Fachärzte nicht überschreiten.
- Es müssen die Inhalte der Rasterzeugnisse vermittelt werden.
- Es müssen die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des
Lehr- und Untersuchungsmaterials vorhanden sein.
- Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss ein Pflegedienst vorhanden
sein, der die Durchführung der in § 15 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegesetz
bezeichneten Tätigkeiten gewährleistet; Turnusärzte können für diese Tätigkeiten
insbesondere im Zeitraum der Basisausbildung nur herangezogen werden, wenn dies
für die Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.
- Es ist ein schriftliches Ausbildungskonzept notwendig.
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- Eine Teilanerkennung der Ausbildungsstätte ist möglich, wenn nicht alle Inhalte
vermittelt werden.
- Eine Bewilligung von Ausbildungsstätten und -stellen ist befristet auf 7 Jahre, dann
ist eine Rezertifizierung erforderlich.
- Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung
dann ersetzen, wenn die Krankenanstalt bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte
verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines
Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30
Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder
Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet
werden kann. Pro Konsiliararzt kann eine Ausbildungsstelle festgesetzt werden.
- Eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten ist nur
eingeschränkt zulässig und in Ambulanzen unzulässig. Sollte eine abteilungs- oder
organisationsübergreifende Tätigkeit notwendig sein, ist bei der Anerkennung von
Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen die Zulässigkeit zu prüfen.
Es besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten, ausreichend Ärzte für
Allgemeinmedizin auszubilden.
C.2) Ausbildung zum Facharzt (Ausbildungsbeginn ab 1.6.2015):
Die Ausbildung zum Facharzt besteht aus folgenden 3 Teilbereichen:
1. 9 Monate Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fächern:
- ist an allen Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten ohne Anerkennung dieser als
Ausbildungsstätte möglich (LKH Bregenz, KH Dornbirn, LKH Feldkirch, LKH Bludenz)
- Die Krankenhäuser Hohenems, Rankweil, Maria Ebene (= Sonderkrankenanstalten)
müssen um eine Anerkennung als Ausbildungsstätte ansuchen. Diese Anerkennung
muss bis 31.5.2015 vorliegen; es ist eine Teilanerkennung als Ausbildungsstätte
möglich.
2. 63 Monate Ausbildung im Krankenhaus in anerkannten Ausbildungsstätten und auf
anerkannten Ausbildungsstellen:
- davon mind. 27 Monate Grundausbildung (ausgenommen chirurgische Fächer - hier nur
mind. 15 Monate Grundausbildung) und
- davon mind. 27 Monate Schwerpunktausbildung (ausgenommen Mund-, Kiefer- und
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Gesichtschirurgie), 12 Monate der Schwerpunktausbildung können auch in einer
Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium absolviert werden.
Die genaue Aufteilung (Anzahl Monate der Grundausbildung und Anzahl Monate der
Schwerpunktausbildung) erfolgt für jedes einzelne Sonderfach in der neuen
Ausbildungsordnung.
Jede einzelne Abteilung (bei Sonderkrankenanstalten die gesamte Krankenanstalt), die
Fachärzte ausbilden möchte, muss als Ausbildungsstätte hierfür neu anerkannt
werden; zusätzlich muss jede einzelne Ausbildungsstelle für die SonderfachGrundausbildung und jede einzelne Ausbildungsstelle für die SonderfachSchwerpunktausbildung neu anerkannt werden (Anerkennung für die SonderfachGrundausbildung muss bis 1.3.2016 erfolgt sein, für die SonderfachSchwerpunktausbildung bis 1.6.2018 - bei chirurgischen Fächern sind kürzere
Fristen); es ist höchstens eine 1 Jahr rückwirkende Anerkennung möglich.
3. Facharztprüfung
Es gibt keine Additivfächer mehr, dafür ist eine Spezialisierung (auch
sonderfachübergreifend) vorgesehen; die Tätigkeit bleibt aber auf das Sonderfach
begrenzt (wie bei Additivfächern auch).
Die bisherigen „Gegenfächer“ entfallen.
Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen (Facharzt):
- Neben dem Leiter oder dem diesen vertretenden Facharzt muss ein weiterer Facharzt
beschäftigt sein. Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Leiter mindestens ein
weiterer vollzeitbeschäftigter Facharzt (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im
Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) notwendig; ausgenommen hiervon sind
„Mangelfächer“ (Verordnung liegt noch nicht vor).
- Es müssen die Inhalte der Rasterzeugnisse vermittelt werden.
- Es müssen die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des
Lehr- und Untersuchungsmaterials vorhanden sein.
- Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss ein Pflegedienst vorhanden
sein, der die Durchführung der in § 15 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegesetz
bezeichneten Tätigkeiten gewährleistet; Turnusärzte können für diese Tätigkeiten
insbesondere im Zeitraum der Basisausbildung nur herangezogen werden, wenn dies
für die Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.
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- Es ist ein schriftliches Ausbildungskonzept notwendig.
- Eine Teilanerkennung der Ausbildungsstätte ist möglich, wenn nicht alle Inhalte
vermittelt werden (sowohl bei Sonderfach-Grundausbildung, als auch bei SonderfachSchwerpunktausbildung).
- Eine Bewilligung von Ausbildungsstätten und -stellen ist befristet auf 7 Jahre, dann ist
eine Rezertifizierung erforderlich.
- Eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten ist nur
eingeschränkt zulässig und in Ambulanzen unzulässig. Sollte eine abteilungs- oder
organisationsübergreifende Tätigkeit notwendig sein, ist bei der Anerkennung von
Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen die Zulässigkeit zu prüfen.
C.3) Wahrung der Ausbildungsqualität in Ausbildungsstätten (für Allgemeinmedizinund Facharzt-Ausbildung):
- Es besteht eine Verpflichtung zur Ausbildung in kürzestmöglicher Zeit.
- Am Beginn der nach der Basisausbildung weiteren Ausbildung hat der Träger der
Ausbildungsstätte einen Ausbildungsplan vorzulegen.
- Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten laufend zu überprüfen. Auf Verlangen hat er bei der AllgemeinmedizinAusbildung nach jeder Rotationsabteilung, bei der Facharzt-Ausbildung nach der
Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung eine Bestätigung über die
vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen.
- Der Träger der Ausbildungsstätte hat den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung,
die Änderung des Ausbildungsausmaßes und den Abschluss der Ausbildung innerhalb
eines Monats der Österreichischen Ärztekammer in elektronischer Form mittels einer
von ihr zur Verfügung zu stellenden Applikation bekannt zu geben.
- Die Wochendienstzeit ist möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35
Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern
fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit
zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
- Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Stunden pro Woche betragen.
Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagdienste sind entsprechend
eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird entsprechend
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verlängert.
Über die neuen Vorschriften für die Ausbildung in Lehrpraxen werden wir zu einem
späteren Zeitpunkt gesondert informieren.
Für ergänzende Fragen steht Ihnen unser Herr Dr. Jürgen Winkler (Tel. 05572/21900-34)
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident
(MR Dr. Michael Jonas)
Ergeht nachrichtlich an:
-
die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H.
-
die ameco health professionals GmbH
-
das Amt der Stadt Dornbirn
-
die Medizinisches Zentrallaboratorium Ges.m.b.H.
-
die Reha-Klinik Montafon
-
die Stiftung Maria Ebene
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