Auskunft Dr. Winkler Jürgen (DW 34) +43 (0)5572 21900 - 0 Ergeht an alle Primarärzte, Departementleiter und Leiter von Fachschwerpunkten Aktenzeichen C03 Dornbirn, am 19.11.2014 ausbildung-neu (2).docx Neue Ärzte-Ausbildung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Parlament ist eine Änderung des Ärztegesetzes beschlossen worden, welche die Grundlage für die neue Regelung der ärztlichen Ausbildung ist. Als nächster Schritt sind vom Bundesministerium für Gesundheit eine neue Ausbildungsordnung zu erlassen und in weiterer Folge dann von der Österreichischen Ärztekammer Rasterzeugnisse festzulegen. Auch wenn somit noch nicht alle erforderlichen Regelungen und Vorschriften für die neue Ärzte-Ausbildung vorliegen bzw. bekannt sind, möchten wir Sie dennoch nachstehend über die bereits feststehenden wichtigsten Änderungen informieren. Wir beabsichtigen zudem alle Primarärzte, Departementleiter und Leiter von Fachschwerpunkten Anfang des kommenden Jahres in einer eigenen Veranstaltung über das Anerkennungsverfahren für Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen im Detail zu informieren sowie alle interessierten Ärzte in eigenen Informationsveranstaltungen zu Beginn des Jahres 2015 zum neuen Ärzte-Ausbildungsrecht im Detail zu informieren. Entsprechende Einladungen werden wir zeitgerecht versenden. Zu den bereits feststehenden Änderungen/Neuerungen im Detail: KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS A-6850 Dornbirn Postfach 206 Schulgasse 17 T 05572/21900-0 F 05572/21900-43 [email protected] DVR 0264822 Seite 2 - 7 A) Allgemeine Änderungen: - Die Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes mehr, dafür ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. - Eine Neueintragung von approbierten Ärzten in die Ärzteliste ist nicht mehr möglich. - Die Dienstgeber müssen die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten der bei ihnen beschäftigten Ärzte zeitgleich mit der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtend an die Kammer melden. - Eine Anrechnung von im Ausland absolvierten Prüfungen auf die österreichische Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt ist nicht mehr vorgesehen. B) Ausbildung „alt“: - Die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften kann noch bis 31.5.2015 begonnen werden. Diese Vorschriften gelten dafür weiter. - Die bestehenden Ausbildungsstätten- und Ausbildungsstellenberechtigungen bleiben für die Ausbildung „alt“ zeitlich unbegrenzt aufrecht. Anträge für zusätzliche Ausbildungsstätten bzw. Ausbildungsstellen nach bisheriger Rechtslage können nur noch bis 31. 12. 2014 eingebracht werden. - Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte nach bisheriger Rechtslage tätigen Turnusärzte ist bei der Besetzung der nach neuer Rechtslage festgesetzten Ausbildungsstellen anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf. - Verfahren (z.B. Festsetzung von Ausbildungsstellen), die bis zum 31. 12. 2014 begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen. C) Ausbildung „neu“: C.1) Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Ausbildungsbeginn ab 1.6.2015): Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin besteht aus folgenden 4 Teilbereichen: 1. 9 Monate Basisausbildung in chirurgischen und konservativen Fächern: - ist an allen Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten ohne Anerkennung dieser Seite 3 - 7 als Ausbildungsstätte möglich (LKH Bludenz, LKH Bregenz, KH Dornbirn, LKH Feldkirch) - Die Krankenhäuser Hohenems, Maria Ebene, Rankweil (= Sonderkrankenanstalten) müssen um eine Anerkennung als Ausbildungsstätte ansuchen. Diese Anerkennung muss bis 31.5.2015 vorliegen; es ist eine Teilanerkennung als Ausbildungsstätte möglich. 2. 27 Monate Ausbildung im Krankenhaus (max. 12 Monate davon auch in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien möglich) in anerkannten Ausbildungsstätten und auf anerkannten Ausbildungsstellen (die Ausbildungsordnung wird die Fächer regeln). Jede einzelne Abteilung (bei Sonderkrankenanstalten die gesamte Krankenanstalt), die Ärzte für Allgemeinmedizin ausbilden möchte, muss als Ausbildungsstätte hierfür neu anerkannt werden; zusätzlich müssen die einzelnen Ausbildungsstellen für jede Abteilung neu anerkannt werden (Anerkennung muss bis 1.3.2016 erfolgt sein). Es ist höchstens eine 1 Jahr rückwirkende Anerkennung möglich. 3. 6 Monate verpflichtende Ausbildung in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium. Diese Dauer erhöht sich auf 9 Monate (ab 1.6.2022) und in weiterer Folge auf 12 Monate (ab 1.6.2027); es wird noch festgelegt, in welchem Umfang die zweiten 3 bzw. 6 Monate auch in anerkannten Ambulanzen absolviert werden können. 4. Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen (Allgemeinmedizin): - Neben dem Leiter oder dem diesen vertretenden Facharzt muss ein weiterer Facharzt beschäftigt sein; die Zahl der Ausbildungsstellen darf die Zahl der beschäftigten Fachärzte nicht überschreiten. - Es müssen die Inhalte der Rasterzeugnisse vermittelt werden. - Es müssen die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des Lehr- und Untersuchungsmaterials vorhanden sein. - Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss ein Pflegedienst vorhanden sein, der die Durchführung der in § 15 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegesetz bezeichneten Tätigkeiten gewährleistet; Turnusärzte können für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der Basisausbildung nur herangezogen werden, wenn dies für die Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. - Es ist ein schriftliches Ausbildungskonzept notwendig. Seite 4 - 7 - Eine Teilanerkennung der Ausbildungsstätte ist möglich, wenn nicht alle Inhalte vermittelt werden. - Eine Bewilligung von Ausbildungsstätten und -stellen ist befristet auf 7 Jahre, dann ist eine Rezertifizierung erforderlich. - Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung dann ersetzen, wenn die Krankenanstalt bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Pro Konsiliararzt kann eine Ausbildungsstelle festgesetzt werden. - Eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten ist nur eingeschränkt zulässig und in Ambulanzen unzulässig. Sollte eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit notwendig sein, ist bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen die Zulässigkeit zu prüfen. Es besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten, ausreichend Ärzte für Allgemeinmedizin auszubilden. C.2) Ausbildung zum Facharzt (Ausbildungsbeginn ab 1.6.2015): Die Ausbildung zum Facharzt besteht aus folgenden 3 Teilbereichen: 1. 9 Monate Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fächern: - ist an allen Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten ohne Anerkennung dieser als Ausbildungsstätte möglich (LKH Bregenz, KH Dornbirn, LKH Feldkirch, LKH Bludenz) - Die Krankenhäuser Hohenems, Rankweil, Maria Ebene (= Sonderkrankenanstalten) müssen um eine Anerkennung als Ausbildungsstätte ansuchen. Diese Anerkennung muss bis 31.5.2015 vorliegen; es ist eine Teilanerkennung als Ausbildungsstätte möglich. 2. 63 Monate Ausbildung im Krankenhaus in anerkannten Ausbildungsstätten und auf anerkannten Ausbildungsstellen: - davon mind. 27 Monate Grundausbildung (ausgenommen chirurgische Fächer - hier nur mind. 15 Monate Grundausbildung) und - davon mind. 27 Monate Schwerpunktausbildung (ausgenommen Mund-, Kiefer- und Seite 5 - 7 Gesichtschirurgie), 12 Monate der Schwerpunktausbildung können auch in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium absolviert werden. Die genaue Aufteilung (Anzahl Monate der Grundausbildung und Anzahl Monate der Schwerpunktausbildung) erfolgt für jedes einzelne Sonderfach in der neuen Ausbildungsordnung. Jede einzelne Abteilung (bei Sonderkrankenanstalten die gesamte Krankenanstalt), die Fachärzte ausbilden möchte, muss als Ausbildungsstätte hierfür neu anerkannt werden; zusätzlich muss jede einzelne Ausbildungsstelle für die SonderfachGrundausbildung und jede einzelne Ausbildungsstelle für die SonderfachSchwerpunktausbildung neu anerkannt werden (Anerkennung für die SonderfachGrundausbildung muss bis 1.3.2016 erfolgt sein, für die SonderfachSchwerpunktausbildung bis 1.6.2018 - bei chirurgischen Fächern sind kürzere Fristen); es ist höchstens eine 1 Jahr rückwirkende Anerkennung möglich. 3. Facharztprüfung Es gibt keine Additivfächer mehr, dafür ist eine Spezialisierung (auch sonderfachübergreifend) vorgesehen; die Tätigkeit bleibt aber auf das Sonderfach begrenzt (wie bei Additivfächern auch). Die bisherigen „Gegenfächer“ entfallen. Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen (Facharzt): - Neben dem Leiter oder dem diesen vertretenden Facharzt muss ein weiterer Facharzt beschäftigt sein. Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Leiter mindestens ein weiterer vollzeitbeschäftigter Facharzt (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) notwendig; ausgenommen hiervon sind „Mangelfächer“ (Verordnung liegt noch nicht vor). - Es müssen die Inhalte der Rasterzeugnisse vermittelt werden. - Es müssen die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des Lehr- und Untersuchungsmaterials vorhanden sein. - Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss ein Pflegedienst vorhanden sein, der die Durchführung der in § 15 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegesetz bezeichneten Tätigkeiten gewährleistet; Turnusärzte können für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der Basisausbildung nur herangezogen werden, wenn dies für die Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. Seite 6 - 7 - Es ist ein schriftliches Ausbildungskonzept notwendig. - Eine Teilanerkennung der Ausbildungsstätte ist möglich, wenn nicht alle Inhalte vermittelt werden (sowohl bei Sonderfach-Grundausbildung, als auch bei SonderfachSchwerpunktausbildung). - Eine Bewilligung von Ausbildungsstätten und -stellen ist befristet auf 7 Jahre, dann ist eine Rezertifizierung erforderlich. - Eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten ist nur eingeschränkt zulässig und in Ambulanzen unzulässig. Sollte eine abteilungs- oder organisationsübergreifende Tätigkeit notwendig sein, ist bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen die Zulässigkeit zu prüfen. C.3) Wahrung der Ausbildungsqualität in Ausbildungsstätten (für Allgemeinmedizinund Facharzt-Ausbildung): - Es besteht eine Verpflichtung zur Ausbildung in kürzestmöglicher Zeit. - Am Beginn der nach der Basisausbildung weiteren Ausbildung hat der Träger der Ausbildungsstätte einen Ausbildungsplan vorzulegen. - Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen. Auf Verlangen hat er bei der AllgemeinmedizinAusbildung nach jeder Rotationsabteilung, bei der Facharzt-Ausbildung nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung eine Bestätigung über die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen. - Der Träger der Ausbildungsstätte hat den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes und den Abschluss der Ausbildung innerhalb eines Monats der Österreichischen Ärztekammer in elektronischer Form mittels einer von ihr zur Verfügung zu stellenden Applikation bekannt zu geben. - Die Wochendienstzeit ist möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren. - Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird entsprechend Seite 7 - 7 verlängert. Über die neuen Vorschriften für die Ausbildung in Lehrpraxen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informieren. Für ergänzende Fragen steht Ihnen unser Herr Dr. Jürgen Winkler (Tel. 05572/21900-34) gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Präsident (MR Dr. Michael Jonas) Ergeht nachrichtlich an: - die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. - die ameco health professionals GmbH - das Amt der Stadt Dornbirn - die Medizinisches Zentrallaboratorium Ges.m.b.H. - die Reha-Klinik Montafon - die Stiftung Maria Ebene - alle angestellten Ärzte zur Information
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