Infoblatt zur ambulanten Hilfe zur Pflege - Landkreis Neu-Ulm

Informationen zur ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
(Stand September 2015)
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Leistung im Rahmen des 7. Kapitels des
SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Buch). Zuständig ist der Fachbereich Soziale Leistungen
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem
Maß der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten (§ 61 Abs. 1 SGB XII).
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist jedoch heranzuziehen
(§ 62 SGB XII). Hierfür ist es notwendig bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Pflegegeld
zu stellen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt in einem Gutachten fest, in welcher Höhe
Pflegebedarf besteht. Entsprechend dieses Bedarfes erfolgt die Zuordnung in eine der 3 Pflegestufen.
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
244,00 €
458,00 €
728,00 €
Pflegesachleistung 1
Pflegesachleistung 2
Pflegesachleistung 3
468,00 €
1.144,00 €
1.612,00 €
Sollte ein Bedarf unterhalb der Pflegestufe 1 bestehen (sog. Pflegestufe 0), kann von Seiten des Sozialhilfeträgers, der für die Hilfen nach dem SGB XII zuständig ist, dennoch Hilfe zur Pflege gewährt
werden. Hierzu werden im Einzelfall die Voraussetzungen geprüft.
Leistungen nach dem SGB XII sind einkommens- und vermögensabhängig.
Einkommensgrenze
Die Hilfe zur Pflege errechnet sich aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit einer Einkommensgrenze.
Diese Grenze errechnet sich aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes*, den
Kosten der Unterkunft, soweit sie im Einzelfall angemessen sind sowie etwaigen Familienzuschlägen.
Als Einkommen werden u.a. gewertet:
-
alle Arten von Rente
private Zuwendungen
Leistungen aus Versicherungen
Mieteinnahmen
Erwerbseinkommen unter Abzug eines Freibetrages
etc.
Öffnungszeiten: Mo - Mi und Fr 7.30 - 12.30 Uhr
und Do 7.30 - 17.30 Uhr und nach Vereinbarung
Internet:
www.landkreis.neu-ulm.de
Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen
(BLZ 730 500 00) Konto 430 012 518
Bei Übersteigen der Einkommensgrenze mindert der übersteigende Betrag den Hilfeanspruch.
Der übersteigende Betrag wird als Eigenanteil festgesetzt. Der Eigenanteil ist selbst aufzubringen.
Vermögensfreigrenze
Alleinstehende Personen: Die Vermögensfreigrenze nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 XII i. V. mit § 1 der hierzu
ergangenen Verordnung liegt bei 2.600,00 € .
Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, z.B. Ehepartner, erhöht sich die Vermögensfreigrenze um 614,00 €. Bei einem Ehepaar liegt die Vermögensfreigrenze somit bei 3.214,00 €.
Als Vermögen wird insbesondere gewertet:
Sparvermögen
Lebensversicherungen
Haus- und Grundbesitz *
* ein selbst bewohntes Eigenheim ist geschütztes Vermögen, soweit der Wohnraum (Wohnfläche und Grundstück)
in einem angemessenen Rahmen liegt. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Verschiedene Beispiele
Beispiel 1:
Frau J. ist alleinstehend. Sie bezieht eine kleine Rente in Höhe von 685,00 €. Für die Kosten der Unterkunft muss Sie monatlich 235,00 € Grundmiete, 50,00 € Betriebskosten und 50,00 € Heizkosten
aufbringen.
Sie hat ein Sparbuch mit einem „Notgroschen“ von 2.220,00 €.
Frau J. wurde von Seiten des MDK die Pflegestufe 1 zuerkannt. Frau J. erhält seit der Einstufung
244,00 € Pflegegeld. Mit diesem Pflegegeld hat sie in der Vergangenheit die Pflege durch Nachbarn
selbst sichergestellt.
Die Nachbarin kann Frau J. nun aber nicht mehr betreuen.
Frau J. möchte daher die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Bei Pflegestufe 1 liegt die
Pflegesachleistung, die zur Verfügung steht bei 468,00 €. Der Kostenvoranschlag des Pflegedienstes
beläuft sich aber auf rund 800,00 €.
Es wird ein Antrag auf ergänzende Hilfe zur Pflege bei der Sozialhilfeverwaltung gestellt.
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII errechnet sich aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit
einer Einkommensgrenze.
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Hier eine allein stehende Person in einer Mietwohnung:
Doppelter Eckregelsatz (Stand 09/2015)
Kosten der Unterkunft (im Einzelfall)
Grenze
798,00 € *
285,00 € **
1.083,00 €
* Höhe des Regelsatzes 399,00 €, Stand 09/2015
** Bei den Kosten der Unterkunft werden die Grundmiete sowie die reinen Betriebskosten berücksichtigt.
Die Heizkosten des Haushalts sind bereits im doppelten Eckregelsatz enthalten.
Das Einkommen von Frau J. unterschreitet die Einkommensgrenze. Die Vermögensfreigrenze ist ebenfalls unterschritten. Hilfegewährung ist somit möglich.
In diesem Fall wird von Seiten der Sozialhilfeverwaltung der ungedeckte Bedarf an den Pflegekosten
übernommen.
800,00 € Pflegekosten monatlich
- 468,00 € von Seiten der Pflegekasse bei Pflegestufe1
332,00 € Pflegebeihilfe
Die Pflegebeihilfe wird nach Abrechnung direkt an den Pflegedienst überwiesen.
Beispiel 2:
Bei einem Ehepaar wird die Ehefrau pflegebedürftig. Von Seiten des MDK wurde sie der Pflegestufe 2
zugeordnet. Der Ehemann alleine kann die Pflege nicht erbringen. Ein Pflegedienst soll die Versorgung
übernehmen. Der Kostenvoranschlag des Pflegedienstes beträgt monatlich rund 1.600,00 €.
Die Rente vom Ehemann beträgt 1.050,00 €. Die Rente der Ehefrau 400,00 €. Sie wohnen zur Miete.
Die Grundmiete beträgt 300,00 €, die Vorauszahlungen für die Betriebskosten 50,00 € und die für die
Heizkosten 70,00 €. Sie haben keinerlei Ersparnisse.
Ehepaar in Mietwohnung:
Doppelter Eckregelsatz (Stand 09/2015)
798,00 €
Familienzuschlag (Stand 09/2015)
280,00 €
Kosten der Unterkunft (im Einzelfall)
350,00 €
Grenze
1.428,00 €
Das Einkommen des Ehepaars beträgt insgesamt 1.450,00 €. Die Einkommensgrenze ist somit um
22,00 € überschritten. Eine Hilfegewährung ist aber dennoch möglich.
1.600,00 € Pflegekosten monatlich
- 1.100,00 € von Seiten der Pflegekasse bei Pflegestufe 2
500,00 € ungedeckter Bedarf
Das Ehepaar muss in diesem Fall das übersteigende Einkommen als Eigenanteil selbst aufbringen.
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500,00 € ungedeckter Bedarf
./. 22,00 € Eigenanteil
478,00 € Pflegebeihilfe
Die Pflegebeihilfe wird nach Abrechnung direkt an den Pflegedienst überwiesen. Der Eigenanteil wird
von den Eheleuten selbst an den Pflegedienst entrichtet.
Neu ab 2013
Kernstück der Pflegereform 2012 sind die verbesserten Leistungen für Demenzkranke. Seit 1. Januar
2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0), zusätzlich zu dem bisherigen Betreuungsgeld in Höhe von
100,00 Euro (Grundbedarf) beziehungsweise 200,00 Euro (erhöhter Bedarf) im Monat auch Geld- oder
Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. So bekommen Demenzkranke, die von Angehörigen betreut werden, künftig Pflegegeld in Höhe von 120,00 Euro im Monat.
Übernimmt stattdessen ein Pflegedienst die Betreuung, stellt die Pflegekasse dafür 225,00 Euro monatlich zur Verfügung.
Höhere Leistungen in der Pflegestufe I und II
Demenzpatienten in den Pflegstufen I und II profitieren ebenfalls:
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
316,00 €
545,00 €
728,00 €
Pflegesachleistung 1
Pflegesachleistung 2
Pflegesachleistung 3
689,00 €
1.298,00 €
1.612,00 € (unverändert)
Die Sachverhalte zum Thema Hilfe zur Pflege sind sehr vielfältig. Jeder Bedarf ist individuell und
persönlich.
Für allgemeine Anfragen oder Fragen im Einzellfall steht Ihnen die Sozialhilfeverwaltung des Landkreises Neu-Ulm gerne zur Verfügung.
Landratsamt Neu-Ulm
Fachbereich Soziale Leistungen
Frau Schmitt
Zimmer 101
Tel. 0731/7040-265
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch.
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